Verordnung des Handelsministers im Einvernehmen mit dem Minister des Innern, dem Ackerbauminister und dem Eisenbahnminister vom 18. Juli 1906, mit welcher Vorschriften für die Herstellung, Benützung und Instandhaltung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase erlassen werden (Gasregulativ)
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Präambel/Promulgationsklausel
Für die Herstellung, Benützung und Instandhaltung von Anlagen, welche die Verteilung und Verwendung von brennbaren Gasen, wie Kohlen-, Wasser-, Azetylen-, Öl-, Generator-, Luftgas u. dgl., zum Behufe der Beleuchtung, der Wärme- und Krafterzeugung bezwecken, sind die nachstehenden Vorschriften zu beobachten:
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I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
Anlagen für die Verteilung und Verwendung brennbarer Gase dürfen nur von den hiezu befugten Personen ausgeführt werden.
Die gewerbsmäßige Ausführung von Gasrohrleitungen und Beleuchtungseinrichtungen ist gemäß § 15, Punkt 17, der Gewerbegesetznovelle vom 15. März 1883, R. G. Bl. Nr. 39, an eine Konzession gebunden.
Ausbesserungen und Änderungen derartiger Anlagen sowie alle Verrichtungen bei solchen, durch welche ihre Dichtheit beeinflußt werden kann, dürfen ebenfalls nur von den zur Installation befugten Personen vorgenommen werden.
Die Gaszuleitungen von der Absperrvorrichtung vor dem Druckregler, beziehungsweise vom Generator (Gaserzeuger) bis zum Motor können auch durch den Erzeuger des Motors selbst ausgeführt werden.
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§ 2.
Bei Vornahme aller Arbeiten zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase sind die Bestimmungen dieser Verordnung sowie die sonstigen einschlägigen Vorschriften genau zu beobachten.
Für Azetylengasanlagen insbesondere gelten die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 17. Februar 1905, R. G. Bl. Nr. 24; als die gemäß § 43 derselben für Azetylengasleitungen im allgemeinen anzuwendenden Bestimmungen haben fortan die Vorschriften dieser Verordnung zu gelten.
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§ 3.
Die zur Herstellung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase berechtigten Personen haben ein genaues chronologisches und paraphiertes Vormerkbuch über alle von ihnen zur Ausführung übernommenen Arbeiten zu führen, in welches die politische Behörde erster Instanz jederzeit Einsicht nehmen kann.
Überdies sind diese Personen verpflichtet, den Beginn der Arbeiten unverzüglich mittels einer schriftlichen ungestempelten Eingabe der politischen Behörde erster Instanz anzuzeigen, welcher es überlassen bleibt, die Vorlage von Plänen oder Beschreibungen der Anlage zu fordern.
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§ 4.
Die Anlagen für die Verteilung und Verwendung brennbarer Gase müssen in allen Teilen sachgemäß und mit entsprechender Sorgfalt ausgeführt werden.
Es ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß durch den Bestand und Betrieb der Anlage jede wie immer geartete Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und jede Sachbeschädigung vermieden werde.
Die zur Herstellung solcher Anlagen verwendeten Materialien müssen dauerhaft sein und gegen äußere Beschädigungen ausreichende Sicherheit bieten. Materialien, welche mit den anzuwendenden Gasen explosible Verbindungen eingehen (wie zum Beispiel Kupfer und Quecksilber mit Azetylengas), sowie solche Materialien, die vom Gase rasch zerstört werden oder welche, die Hitze ausgesetzt, leicht schmelzen, dürfen für Gas enthaltende Bestandteile mit den in den §§ 31 und 36 vorgesehenen Ausnahmen nicht in Verwendung genommen werden.
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§ 5.
Die gesamte Anlage muß in allen Teilen sicher befestigt und völlig dicht hergestellt sein. Undichte Stellen dürfen nicht äußerlich mit Kitt oder dergleichen wenig dauerhaften Materialien verstrichen werden.
Alle Teile der Anlage müssen derart angelegt sein, daß Verstopfungen durch Wasser, Rostablagerung u. s. w. leicht beseitigt werden können. Auch sind alle Teile der Anlage gegen äußere Einwirkungen von Feuchtigkeit, schädlichen Gasen, Dämpfen u. dgl. sowie gegen abnorme Temperatureinflüsse hinreichend zu schützen.
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§ 6.
Die bei der Anlage verwendeten Vorrichtungen müssen eine verläßliche Konstruktion besitzen, gut angearbeitet sein und eine sichere und gefahrlose Wirkungsweise gewährleisten.
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§ 7.
Die politische Behörde erster Instanz hat über die Ausführung und Benützung von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase die Aufsicht zu führen. Derselben steht insbesondere das Recht zu, die Prüfung solcher Anlagen vorzunehmen, deren Herstellung zu überwachen sowie überhaupt sich auf eine ihr geeignet scheinende Weise von der guten Ausführung der betreffenden Arbeiten zu überzeugen und die Abstellung allfälliger Übelstände anzuordnen.
Diese Behörde hat zu den bezüglichen technischen Amtshandlungen in der Regel die behördlichen Organe maschinentechnischer Richtung heranzuziehen und sie womöglich in Gegenwart des Besitzers und auch jener Person vorzunehmen, welche die Anlage hergestellt hat.
Der Partei obliegt die Beistellung der zur Prüfung der Anlage erforderlichen Behelfe und des nötigen Hilfspersonals.
Zeigen sich bei solchen Amtshandlungen gefahrdrohende Unvollkommenheiten der Anlage, so kann der weitere Gebrauch derselben durch die politische Behörde bis zur Abstellung der Übelstände untersagt werden.
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II. Besondere technische Bestimmungen.
§ 8.
Die Anlagen für die Verteilung und Verwendung brennbarer Gase bestehen aus:
A. Hauptrohrleitungen,
B. Zuleitungen,
C. Gaseinleitungen (Hausinstallationen) und Gasverbrauchsgegenständen.
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§ 9.
Die Hauptrohrleitung führt das Gas von der Erzeugungs-, beziehungsweise Aufspeicherungsstelle in die Nähe des Verwendungsortes.
Zuleitungen sind die Abzweigungen von der Hauptrohrleitung bis zu dem Grundstücke, auf welchem das Gas verwendet werden soll, beziehungsweise die Abzweigungen von der Hauptrohrleitung zu den Straßenlaternen.
Die Gaseinleitungen (Hausinstallationen) umfassen alle an die Zuleitung anschließenden, zu den Gasverbrauchstellen führenden Verteilungsleitungen mit den dazu gehörigen Verschluß-, Regelungs- und Meßvorrichtungen. Bei Einzelanlagen mit eigenen Gaserzeugern sind als Gaseinleitungen alle vom Haupthahne des Gaserzeugers abzweigenden Verteilungsleitungen anzusehen.
Zu den Gasverbrauchsgegenständen gehören die Beleuchtungskörper, Koch- und Heizapparate u. dgl.
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A. Hauptrohrleitungen.
Material.
§ 10.
Für in die Erde gebettete Rohrleitungen dürfen Rohre, Formstücke und Siphons nur mit einem lichten Durchmesser von mehr als 20 Millimetern verwendet werden. Bestehen diese Bestandteile aus Gußeisen, so muß dieser Durchmesser mindestens 40 Millimeter betragen. In Böden, welche starken Setzungen ausgesetzt sind, ist die Verwendung gußeiserner Rohre überhaupt tunlichst zu vermeiden, insbesondere an solchen Stellen in Bergbaurevieren, in welchen der Abbau der Lagerstätte in nicht schadloser Teufe erfolgt.
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Dimensionen, Abzweigungen, Verbindungen und Anbohrungen.
§ 11.
Die Rohre und Absperrvorrichtungen sollen die Zuführung des Gases zu den Verbrauchsstellen unter möglichst konstantem Drucke gestatten und möglichst geringe Druckverluste verursachen.
Die Wandstärke gußeiserner Rohre darf bei Sandgußrohren 8 mm und bei Schleudergußrohren 7 mm nicht unterschreiten; bei Schleudergußrohren mit einem Nenndurchmesser von 60 mm und weniger ist auch eine Wandstärke von 6,5 mm zulässig. Hiebei ist jedoch eine Abweichung von der vorgeschriebenen Mindestwandstärke insoweit gestattet, als sie mit Rücksicht auf den Herstellungsvorgang nach dem jeweiligen Stande der Technik unvermeidlich ist; das sonach zulässige Ausmaß der Abweichung (Toleranz) wird jeweils durch Kundmachung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Bundesgesetzblatte verlautbart.
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§ 12.
Für Abzweigungen und Anschlüsse sind in der Hauptrohrleitung entsprechende Formstücke vorzusehen. Müssen Abzweigungen und Anschlüsse ausnahmsweise durch Anbohren der Hauptrohrleitung hergestellt werden, so ist an der betreffenden Stelle um das Hauptrohr eine gegen dasselbe gut abgedichtete Rohrschelle zu legen, in deren Muffe das Abzweig- oder Anschlußrohr sachgemäß zu befestigen ist; solche Abzweigungen sind jedoch nur bei Hauptrohren von mehr als 70 Millimetern lichtem Durchmesser und nur dann zulässig, wenn der lichte Durchmesser des anzuschließenden Rohres nicht mehr als ein Drittel des lichten Hauptrohrdurchmessers beträgt.
Abzweigungen mittels Hüten (Bonnets) dürfen nur bei Rohren von mehr als 200 Millimetern lichtem Durchmesser vorgenommen werden. Der Querschnitt des Abzweigrohres darf hiebei bei Rohren bis einschließlich 250 Millimeter lichtem Durchmesser nicht mehr als ein Sechstel, bei Rohren von über 250 Millimeter lichtem Durchmesser nicht mehr als ein Drittel des Querschnittes des Hauptrohres betragen.
Bei Hauptrohrleitungen von mehr als 200 Millimetern lichtem Durchmesser können Abzweig- oder Anschlußrohre auch unmittelbar in das Hauptrohr eingeschraubt werden, wenn ihr lichter Durchmesser nicht mehr als ein Zehntel des lichten Hauptrohrdurchmessers, in keinem Falle aber mehr als 50 Millimeter beträgt, und wenn die Gewindelänge den Bestimmungen des § 38 genügt. Anschlußlöcher bis zu einem Durchmesser von 50 Millimetern müssen in die Wandungen des Hauptrohres gebohrt werden; ein Nachstemmen mit dem Meißel ist unstatthaft.
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Dichtung der Rohrverbindungen.
§ 13.
Die Dichtung von Muffenrohren hat in der Regel mit Teerstricken und mit Bleiringen zu geschehen, deren Tiefe 35 bis 55 Millimeter zu betragen hat.
Zur Vermeidung des Umherspritzens von Blei beim Vergießen der Rohre müssen die Rohrenden trocken sein und ist bei Regenwetter etwas Talg in die Einflußöffnung zu legen. Die Bleiringe sind sorgfältig zu verstemmen.
Flanschenrohre sind mit Blei, Pappe, Miniumleinwand oder gleichwertigem Material abzudichten.
Die Dichtungen sind in allen Fällen so einzulegen, daß sie nicht herausgedrückt werden können.
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Absperrvorrichtungen.
§ 14.
Bei Absperrvorrichtungen muß die Konstruktion und das verwendete Material einen dichten Abschluß dauernd gewährleisten.
Alle Abschlußhähne müssen mit einer Stellvorrichtung versehen und so eingerichtet sein, daß eine Drehung derselben um höchstens 90 Grad möglich ist und daß der Wirbel nicht leicht aus dem Gehäuse gezogen werden kann; außerdem müssen diese Vorrichtungen auf dem Kopfe des Wirbels (Reiber, Konus oder Kücken) eine scharf eingeschnittene Markierung in der Richtung der Durchgangsöffnung zeigen, damit von außen die Stellung ersichtlich ist.
Alle neu herzustellenden Absperrvorrichtungen sind so auszuführen, daß sie bei der Drehung nach rechts schließen und bei der Drehung nach links öffnen.
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Verlegen der Hauptrohrleitungen.
§ 15.
Die Hauptrohrleitungen sind den klimatischen Verhältnissen entsprechend tief, mindestens aber 0,8 Meter unter Erde und in einem angemessenen Gefälle zu legen.
Hauptrohrleitungen, welche durch mechanische oder Temperatureinflüsse Längenänderungen ausgesetzt sind, haben, wo dies erforderlich ist, entsprechende Ausgleichsvorrichtungen (Dilatationsstücke) zu erhalten.
Zur Ansammlung der sich in den Rohrleitungen ausscheidenden Flüssigkeiten sind an den tiefsten Punkten der Leitung leicht und gefahrlos entleerbare Wassertöpfe (Siphons) anzubringen.
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§ 16.
Kommen Gasrohrleitungen mit Grundmauern von Bauobjekten in Berührung, so dürfen sie mit denselben nicht in feste Verbindung gebracht werden.
Kreuzungen von Hauptrohrleitungen mit Kanalprofilen sind tunlichst zu vermeiden; können derartige Kreuzungen nicht umgangen werden, so hat das Leitungsrohr im Bereiche des Kanalprofiles ein dichtes und widerstandsfähiges Rohr (Überschubrohr) zu erhalten, dessen offene Enden über das Kanalmauerwerk hinausreichen müssen. Innerhalb des Schutzrohres darf sich keine Verbindungsstelle des Leitungsrohres befinden.
Rohrleitungen, welche in der Nähe von Kanälen liegen, sind so zu sichern, daß sie selbst im Falle eines Einbruches des Kanales nicht gefährdet werden.
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§ 17.
Gasleitungen sind tunlichst entfernt von unterirdischen elektrischen Leitungen sowie von Wasserleitungsrohren zu verlegen; insbesondere dürfen sie nicht in die Schlitze von Wasserleitungsrohren eingelegt werden.
Die Hauptrohrleitungen sollen womöglich in gewachsenem Boden unmittelbar auf ebener Sohle gelegt werden. Bei schlechter Beschaffenheit des Untergrundes ist durch Pölzung, Roste u. s. w. schädlichen Setzungen vorzubeugen.
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Brückenleitungen.
§ 18.
Für Leitungen über Brücken sind in der Regel nur Rohre aus Fluß- oder Schweißeisen oder aus Stahl zu verwenden. Gußeiserne Brückenleitungen sind durch Einschaltung geeigneter Vorrichtungen gegen die nachteilige Einwirkung der Brückenschwankungen zu sichern.
Alle Brückenleitungen sind leicht zugänglich herzustellen und erforderlichenfalls gegen Kälte oder andere äußere Einflüsse zu schützen.
Die Schutzhülle (Holzkasten, Deckrohr u. dgl.) ist mit einem schwer entzündlichen Materiale auszufüllen und mit Luftlöchern zu versehen, durch welche weder Regen noch Schneewasser in das Innere der Schutzhülle eindringen kann.
An beiden Enden der Brücken sind leicht zugängliche Absperrvorrichtungen anzubringen.
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Prüfung der Rohre vor der Legung.
§ 19. Jedes zur Leitung von Gasen bestimmte Rohr muß mit einem Zeichen, aus dem der Hersteller erkennbar ist (Herkunftszeichen), versehen sein; jedes Rohr muß ferner vor seiner Verlegung und vor Aufbringung von Anstrichen und anderen Schutzmitteln einer Wasserdruckprobe unterzogen worden sein. Der Probedruck hat das Zweifache des Betriebsdruckes, mindestens aber 20 atü zu betragen. Bei Rohren für besondere Verwendungszwecke kann die zuständige Behörde eine andere Höhe des Probedruckes vorschreiben oder zulassen. Der Probedruck ist annähernd eine Minute wirken zu lassen; während der Probe ist das Rohr mit eisernen Hämmern vorsichtig abzuklopfen. Rohre, die der Wasserdruckprobe standgehalten haben, sind mit einem Prüfungszeichen zu versehen.
Herkunfts- und Prüfungszeichen müssen deutlich und möglichst dauerhaft angebracht sein. Bei Gasleitungsrohren inländischer Herkunft sind die Hersteller, bei solchen ausländischer Herkunft diejenigen, die die Rohre einführen, verpflichtet, die jeweilig verwendeten Herkunfts- und Prüfungszeichen dem Bundesministerium für Handel und Verkehr bekanntzugeben.
Bis 31. Dezember 1937 dürfen auch Gasleitungsrohre ohne Herkunftsbezeichnung (Herkunftszeichen) verwendet werden.
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Prüfung der Rohrleitungen auf Dichtigkeit.
§ 20.
Jede fertiggelegte Rohrstrecke ist einer Dichtigkeitsprobe mittels der Luftpumpe zu unterziehen, wobei der anzuwendende Probedruck mindestens 350 Millimeter Wassersäule, bei Leitungen für einen Betriebsdruck von mehr als 175 Millimetern Wassersäule mindestens das Doppelte des Betriebsdruckes zu betragen hat.
Bei Rohrleitungen für einen Betriebsdruck von höchstens 100 Millimetern Wassersäule kann die Dichtigkeitsprobe auch mit dem betreffenden Gase vorgenommen werden, wenn deren Vornahme mit Luft schwer durchführbar ist.
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§ 21.
Die Dichtigkeitsprobe ist bei bloßliegender Leitung vorzunehmen. Hiebei ist, nachdem alle Verschlußvorrichtungen und Öffnungen sorgfältig geschlossen worden sind und der vorgeschriebene Probedruck erreicht wurde, aus dem Druckabfalle und der Zeit der Gasverlust zu ermitteln.
Bei Kohlengasleitungen für Beleuchtungszwecke soll der Gasverlust pro Kilometer und Stunde nicht mehr als 200 Liter betragen.
Während der Zeit, in welcher die Leitung unter Druck steht, sind die Fugen der Rohre sowie allfällige Flanschenfugen und Anbohrungen durch Bestreichen mit Seifenwasser zu untersuchen und nötigenfalls zu verdichten.
Genügt eine Leitung der Dichtigkeitsprobe nicht, so sind die Ursachen der Undichtheiten sicherzustellen und vorgefundene Mängel zu beheben, worauf neuerdings eine Dichtigkeitsprobe vorzunehmen ist.
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§ 22.
Nach einer bedeutenderen Reparatur oder Änderung der Leitung, beziehungsweise der in dieselbe eingebauten Einrichtungen, wenn dadurch die Dichtigkeit der Anlage wesentlich beeinflußt werden kann, ist eine Dichtigkeitsprobe sinngemäß nach den Bestimmungen des § 21 vorzunehmen.
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Verhalten bei Aufsuchung von Undichtheiten
und bei vorkommenden Gebrechen.
§ 23.
Beim Aufsuchen von Undichtheiten dürfen keine offenen Flammen, glühenden Körper oder dergleichen der Gasleitung genähert werden. Ist ein künstliche Beleuchtung erforderlich, so sind hiefür nur verläßliche und unbeschädigte Sicherheitslampen oder elektrische Glühlampen zu verwenden.
Werden behufs Auffindung von Undichtheiten bei in Erde gebetteten Gasleitungen Bohrlöcher hergestellt, so darf ein etwaiger Gasaustritt nicht durch Anzünden, sondern nur mittels chemischer Reagentien oder auf andere gefahrlose Weise festgestellt werden.
Nach Ermittlung der Gasauströmungsstelle ist der betreffende Teil der Leitung bloßzulegen und die Ursache der Undichtheit zu beheben.
Unberufene sind von derartigen Arbeiten an Gasrohrleitungen entsprechend fernzuhalten.
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B. Zuleitungen.
§ 24.
Für die Ausführung und Erprobung von Zuleitungen gelten sinngemäß die für Hauptrohrleitungen getroffenen Bestimmungen (§§ 10 bis 23).
Die Zuleitungen sollen in der Regel ein angemessenes Gefälle gegen die Hauptleitung erhalten und, wenn sie außerhalb von Gebäuden liegen (ausgenommen die Abzweigungen zu Straßenlaternen), mit ihrem höchsten Punkte mindestens 0,5 Meter unter Erde gelegt oder dementsprechend überdeckt werden.
Unterirdisch liegende Zuleitungen, welche nicht aus Gußeisen hergestellt sind, müssen mit einer gegen Verrostung schützenden Umhüllung versehen werden.
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§ 25.
Bei Theatergebäuden muß die Gaszuleitung für den Zuschauerraum von jener für das Bühnenhaus vollkommen getrennt sein.
Die beiden Zuleitungen sollen in möglichst großer Entfernung voneinander in das Gebäude geführt werden.
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§ 26.
Jede zu einem Gebäude führende Zuleitung muß unmittelbar vor dem Gasmesser eine Absperrvorrichtung besitzen. Zuleitungen zu Gebäuden, in denen größere Menschenansammlungen vorkommen (Theater, Konzertsäle, Vergnügungsetablissements, Ausstellungsgebäude u. s. w.), haben überdies außerhalb des Gebäudes an einer auch im Brandfalle leicht zugänglichen Stelle eine Absperrvorrichtung zu erhalten.
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gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 27.
Für die Zuleitungen zu Straßenlaternen dürfen nur Rohre aus Fluß- oder Schweißeisen oder aus Stahl verwendet werden, welche bei Anwendung hohler Säulen in diese, bei Außenführung an hölzernen Säulen oder an Mauerpfeilern jedoch in eine ausgesparte Nut einzulegen sind. Diese Nut ist nach erfolgter Dichtigkeitsprobe entsprechend auszufüllen und bei Holzsäulen überdies mit einem Blechstreifen zu verdecken.
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C. Gaseinleitungen (Hausinstallationen)
und Gasverbrauchsgegenstände.
Die Gasmesseranlage.
§ 28.
Die Gasmesseranlage besteht aus der Absperrvorrichtung, aus der Verbindung derselben mit dem Gasmesser, dem Gasmesser selbst sowie aus dessen Verbindung mit der inneren Leitung.
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§ 29.
Die Absperrvorrichtung ist bequem erreichbar, unmittelbar vor dem Gasmesser (§ 26) anzubringen und darf nicht verputzt werden, sondern muß so weit freistehen, daß geringfügige Ausbesserungen daran ausgeführt werden können, ohne die angeschlossene Leitung freilegen zu müssen.
Sind die von zwei oder mehreren Gasmessern abzweigenden Gaseinleitungen miteinander verbunden, so ist auch unmittelbar hinter jedem dieser Gasmesser eine Absperrvorrichtung anzubringen.
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§ 30.
Die Größe, den Standort und die Art der Aufstellung des Gasmessers bestimmt die das Gas liefernde Stelle; ebenso hat die Aufstellung und der Anschluß des Gasmessers an die Rohrleitung nach den Weisungen dieser Stelle zu erfolgen.
Die Gasmesser sollen tunlichst in leicht zugänglichen Räumen aufgestellt werden, die genügend belichtet und trocken sind und ausreichend gelüftet werden können.
In Räumen, in denen schädliche Dämpfe oder Gase vorkommen, müssen die Gasmesser sachgemäß geschützt werden.
Gasmesser, bei denen der messende Raum durch eine Flüssigkeit begrenzt wird (nasse Gasmesser), haben an Orten, wo sie Beschädigungen ausgesetzt sind, eine abnehmbare Schutzhülle zu erhalten.
Können solche Gasmesser nicht frostfrei aufgestellt werden, so sind sie mit einer entsprechenden, schwer gefrierbaren Flüssigkeit zu füllen oder es sind Gasmesser zu wählen, welche überhaupt keine Flüssigkeit enthalten (trockene Gasmesser).
Das Umhüllen der Gasmesser mit Stroh, Heu, Dünger, Lappen u. dgl. ist zu vermeiden.
Die Gasmesser müssen ohne schädliche Spannung mit den Anschlußleitungen so verbunden werden, daß sie ohne Entfernung oder Abänderung der Anschlußleitungen fortgenommen und die Enden der letzteren leicht verschlossen werden können.
Werden Gasmesser in Gruben untergebracht, so sind letztere wasserdicht und mit wasserdichter Eindeckung herzustellen und müssen leicht zugänglich und gut gelüftet sein.
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§ 31.
Die Verbindung der Gasmesser mit Anschlußleitungen ist in der Regel mittels Rohren aus Fluß- oder Schweißeisen oder aus Stahl, bei größeren Gasmessern mittels gußeiserner Rohre herzustellen. Die Benützung von Bleirohren für diesen Zweck ist nur dort zulässig, wo dieselben keinen äußeren Beschädigungen ausgesetzt sind.
Unbenützte Gasmesser sind aus der Leitung zu entfernen oder auszuschalten. Die Ausschaltung hat durch gasdichte Anbringung von Pfropfen, Kappen oder Blindflanschen zu erfolgen; das bloße Absperren und Festdrehen der Hähne oder ein Verstopfen derselben ist für diesen Zweck unzulässig.
Wird in einer Gasmesseranlage von mehreren Gasmessern einer derselben ausgeschaltet, so ist auch der Hahn hinter dem betreffenden Gasmesser zu schließen.
Wird ein Gasmesser aus der Leitung entfernt oder ausgeschaltet, so muß sofort das darin enthaltene Gas durch Überfüllen des Gasmessers mit Wasser, durch Hindurchblasen von Luft oder auf andere gefahrlose Art ins Freie abgeführt werden.
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§ 32.
Jede Annäherung von offenen Flammen, glühenden Körpern u. dgl. an Gasmesser, die Gas enthalten, ist strenge verboten. Ist ein künstliches Licht erforderlich, so sind hiefür nur verläßliche und unbeschädigte Sicherheitslampen oder elektrische Glühlampen zu verwenden.
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§ 33.
Den mit dem Ablesen und der Beaufsichtigung der Gasmesser betrauten Personen muß der Zutritt zu den Gasmessern jederzeit gestattet werden.
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Innere Gasleitungen.
Dimensionen und Material.
§ 34.
Die Rohre und Absperrvorrichtungen sollen die Zuführung des Gases zu den Verbrauchsstellen unter möglichst konstantem Drucke gestatten und möglichst geringe Druckverluste verursachen.
Für die Bemessung von Kohlengasleitungen zu Beleuchtungszwecken kann als Richtschnur folgende Tabelle dienen:
Innerer Durchmesser der Rohrleitung
in Millimeter
```
```
Länge der 10 13 20 25 32 40 50
```
```
Leitung in Annähernder innerer Durchmesser der
Rohrleitung in Zoll englisch
Meter --------------------------------------------
3/8 1/2 3/4 1 1 1/4 1 1/2 2
```
```
Anzahl der Flammen von 150 Liter stündlichem
Gasverbrauch
10 2 5 15 32 60 100 220
```
```
20 1 4 10 22 40 70 150
```
```
30 1 3 8 18 35 60 130
```
```
40 1 2 7 16 30 50 110
```
```
50 - 2 6 14 25 45 100
```
```
100 - 1 4 10 20 30 70
```
```
200 - 1 3 7 15 20 50
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§ 35.
Zu inneren Gasrohrleitungen dürfen in der Regel nur Rohre und Verbindungsstücke aus Fluß- oder Schweißeisen, Stahl oder schmiedbarem Eisenguß verwendet werden. Alle mit Erde bedeckten inneren Rohrleitungen sowie Leitungen in feuchten und in solchen Räumen, in denen ätzende Gase oder Dämpfe auftreten, sind aus besonders starkwandigen Rohren herzustellen und durch geeigneten Anstrich oder Umhüllung gegen Zerstörung zu sichern. Für Mauerdurchgänge sind ebenfalls nur starkwandige Rohre aus Fluß- oder Schweißeisen oder aus Stahl zulässig.
Außerhalb von Gebäuden dürfen Leitungen von weniger als 20 Millimetern innerem Durchmesser nicht verlegt werden.
Die Verwendung von Bleirohren zu inneren Gasleitungen ist unzulässig.
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§ 36.
Gummischläuche sind nur als Verbindung mit tragbaren Gasverbrauchsgegenständen, wie Lampen, Kochern u. dgl. gestattet. Jeder Schlauch muß jedoch aus einem ganzen Stücke bestehen, unmittelbar vor seiner Abzweigung von der festen Leitung durch einen in derselben angebrachten, leicht erreichbaren Hahn abgeschlossen werden können und an beiden Enden derart befestigt sein, daß ein Abgleiten vermieden wird.
Die Verwendung von Gummischläuchen in besonders feuergefährlichen Räumen ist unzulässig.
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§ 37.
Die Anwendung weichen Lotes zur Ausbesserung von Rohrleitungen und zu ähnlichen Zwecken ist verboten.
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Verbindung der Gasleitungen.
§ 38.
Die Verbindung der Gasleitungsbestandteile untereinander, mit Ausnahme der Gummischläuche, darf nur durch Verschraubung, Nietung, Schweißung oder harte Lötung erfolgen.
Die anzuwendenden Langgewinde müssen mit Gegenmuttern versehen sein. Die Muffen sollen gut passen und leicht, ohne zu schlottern, über das Rohr geschraubt werden können.
In Muffen oder andere Verbindungsstücke müssen die Rohre unter Anwendung geeigneter Dichtungsmittel (Kitt u. dgl.) mindestens so tief eingeschraubt sein, wie die nachstehende Tabelle angibt:
Innerer Rohrdurchmesser in Geringste
-------------------------- Einschraubungstiefe
Millimeter Zoll engl. in Millimeter
10 3/8 8
```
```
13 1/2 11
```
```
20 3/4 14
```
```
25 1 14
```
```
32 1 1/4 16
```
```
40 1 1/2 19
```
```
50 2 21
```
```
Kitt, welcher aus den Gewinden hervortritt, muß sauber abgewischt werden. Blanke Gewindeteile sind gegen Rost zu schützen.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Legen der inneren Gasrohrleitungen.
§ 39.
Die Gasrohre sollen tunlichst zugänglich und sichtbar geführt werden, an den Wänden und Decken gut anliegen und durch Klammern und Hefthaken sachgemäß befestigt sein. Wenn erforderlich sind dieselben durch geeignete Mittel, wie Verkleidung, Umhüllung, Anstrich, Einfetten u. dgl. gegen Beschädigung zu schützen. Behufs leichter Reinigung der Rohrleitungen sind an entsprechenden Stellen geeignete Rohrstücke (Langgewinde) einzuschalten.
Rohrleitungen, welche Deckenkonstruktionen durchdringen oder durch unzugängliche hohle Räume, beziehungsweise in deren unmittelbarer Nähe führen, dürfen an diesen Stellen keine Verbindungsstücke besitzen und sind mit dichten Schutzrohren (Überschubrohren) zu umgeben. Diese Schutzrohre müssen mit ihren offenen Enden in einen freien Raum ausmünden, um eventuelle Gebrechen der Leitung innerhalb des Schutzrohres wahrnehmen zu können.
Bei Mauerdurchführungen sind Rohrverbindungsstellen innerhalb der Mauer ebenfalls unstatthaft und muß zur Vermeidung von Beschädigungen das Leitungsrohr in der Mauer genügenden Spielraum haben.
Werden Rohrleitungen in Fußböden verlegt, so ist Vorsorge zu treffen, daß die Dielung, namentlich über den Verbindungsstellen, rasch und ohne Schwierigkeit aufgehoben werden kann.
Die Führung der Rohrleitungen durch Schornsteine, Rauchzüge, Luftschläuche und Abflußkanäle sowie die Anordnung freiliegender Leitungen an den Außenwänden von Gebäuden ist verboten.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
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gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 40.
Weitverzweigte Gasleitungen sind in mehrere durch besondere Absperrvorrichtungen abschließbare Teile zu trennen. Insbesondere müssen sämtliche Steigleitungen, und zwar im Erdgeschosse, sowie die Leitungen jeder einzelnen Wohnung durch leicht zugängliche Absperrvorrichtungen für sich absperrbar sein; diese Absperrvorrichtungen dürfen nicht innerhalb von Wohn- oder Geschäftsräumen liegen.
In Theatergebäuden müssen die Gasleitungen des Zuschauerraumes von jenen des Bühnenhauses vollkommen getrennt sein.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
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gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 41.
Die Leitungen sind so zu legen, daß die sich ausscheidenden Flüssigkeiten in hiefür bestimmte, an geeigneten Stellen vorgesehene Wassersäcke abfließen können. Solche Wassersäcke sind insbesondere auch an den Übergangsstellen der Gasleitungen in Räumen mit bedeutenden Temperaturdifferenzen anzubringen.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
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gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 42.
Leitungen für Preßgas müssen getrennt von anderen Gaseinleitungen unmittelbar von der Hauptrohrleitung oder von der Zuleitung abzweigen. In Gasleitungen zu Motoren sind an geeigneter Stelle selbsttätig wirkende, Rückschläge möglichst verhindernde Druckregler einzuschalten. Die Anwendung von Gummibeuteln zu diesem Zwecke ist jedoch nicht gestattet.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
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gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Absperrvorrichtungen, Siphons und Wassersäcke.
§ 43.
Alle Hähne sind so einzurichten, daß die Wirbel (Reiber, Konus, Kücken) nicht leicht aus dem Gehäuse gezogen werden können, und sollen nur eine Vierteldrehung gestatten. Eingeschraubte Anschlagstifte dürfen nicht bis in die freie Durchgangsöffnung des Wirbels hineinreichen.
Alle Absperrvorrichtungen müssen deutlich erkennen lassen, ob sie geöffnet oder geschlossen sind.
Die Verwendung von Hand- und Griffrädern sowie von Flügelhähnen ist bei Absperrvorrichtungen nur dann zulässig, wenn die Möglichkeit eines Mißbrauches derselben seitens Unberufener ausgeschlossen ist.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 44.
Siphons, welche sich automatisch entleeren, dürfen in geschlossenen Räumen nicht angewendet werden.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 45.
Wassersäcke sind so anzulegen, daß das Wasser leicht und vollkommen gefahrlos abgelassen werden kann, und zwar auch dann, wenn die Leitung unter Druck steht.
Die zur Entleerung des Wassersackes dienende Öffnung darf höchstens sieben Millimeter Durchmesser haben.
Wenn an Wassersäcken Hähne angebracht werden, so sind dieselben mit besonderen Kappen oder Pfropfenverschlüssen zu versehen, welche ein Öffnen des Wassersackes durch Unberufene verhindern.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Druckregler und Gasautomaten.
§ 46.
Es dürfen nur solche Gasdruckregler in Verwendung genommen werden, deren Konstruktion und Ausführung eine unzulässige Gasausströmung ausschließt. Die an den Gasdruckreglern vorkommenden Verbindungen müssen solide und gasdicht verlötet sein. Die etwa verwendete Dichtungsflüssigkeit darf weder leicht einfrieren noch leicht verdunsten.
Die Gasdruckregler müssen einen Ein- und einen Ausgangshahn erhalten; überdies muß eine Umgehungsleitung vorgesehen werden, welche eine vollkommene Ausschaltung des Reglers gestattet.
Die Gasdruckregler sind so anzuordnen, daß hiedurch weder die Bedienung noch die Untersuchung, beziehungsweise die Abmontierung des Gasmessers behindert wird.
Für die Aufstellung der Druckregler gelten im übrigen sinngemäß die für die Gasmesser getroffenen Bestimmungen (§ 30, Absatz 2 u. ff.).
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 47.
Gasautomaten (Apparate zur selbsttätigen Erzeugung und Abgabe von Warmwasser u. dgl.) müssen eine verläßliche und bewährte Konstruktion besitzen. Das aus den Automaten infolge Undichtheit oder infolge anderer Störungen entweichende Gas darf nicht in den Aufstellungsraum gelangen.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Absperren und Verschließen der Rohre.
§ 48.
Bei Arbeiten an Gaseinleitungen ist das Gas zur Vermeidung von Ausströmungen tunlichst abzusperren. Wenn dies nicht möglich ist, so sind vorher alle offenen Flammen und glühenden Körper aus dem betreffenden Raume zu entfernen und die Fenster und Türen zu öffnen.
Muß ein Teil einer Gaseinleitung in Benützung genommen werden, während dieselbe in den übrigen Teilen noch nicht vollendet ist, oder werden einzelne Teile der Leitung abgenommen und nicht sogleich wieder ersetzt, so müssen die offenen Rohrenden, Auslässe, Deckenscheiben u. s. w. stets mit Pfropfen, Kappen oder Blindflanschen gasdicht verschlossen werden. Das Verschließen derselben mit Holz-, Kork-, Papierpfropfen oder ähnlichen Gegenständen ist strengstens untersagt.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Gasverbrauchsgegenstände.
Beleuchtungskörper und ähnliche Gasverbrauchsgegenstände.
§ 49.
Zum Aufhängen kleinerer Beleuchtungskörper (unter 30 Kilogramm Gewicht) sind in der Regel Deckenscheiben mit genügend starken Schrauben zu benützen.
Bei beweglichen Wandarmen ist durch Anwendung von gut befestigten Wandscheiben mit angegossenen Bewegungsteilen oder auf andere verläßliche Weise zu verhindern, daß der Arm aus dem Gewinde herausgedreht werden kann.
Die Befestigung der Beleuchtungskörper hat in allen Fällen so zu erfolgen, daß durch eine Bewegung derselben keine Lockerung der Leitungsverbindungen stattfindet.
Kron- und sonstige Hängeleuchter von bedeutenderem Gewichte (über 30 Kilogramm) dürfen nicht an den Leitungsrohren selbst hängen, sondern müssen durch Ketten, Eisenstangen, Drahtseile, Drähte oder andere genügend feste Tragteile besonders aufgehängt werden.
Diese Tragteile können auch durch das senkrechte Gasrohr geführt werden, wenn die Ein- und Austrittsstelle gasdicht abgeschlossen ist, und sind einer Probe auf das doppelte Traggewicht zu unterwerfen.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 50.
Kronleuchter mit mehr als 60 Flammen müssen durch besondere leicht zugängliche Hähne von der das Gas zuführenden Leitung abgeschlossen werden können; überdies muß bei solchen Leuchtern jeder Arm für sich abschließbar sein.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 51.
Die Absperrhähne der Beleuchtungskörper und ähnlicher Gasverbrauchsgegenstände sind in einer solchen Entfernung von den Flammen einzusetzen, daß sie durch diese nicht erhitzt werden. Absperrvorrichtungen mit Zündflammen sind so zu konstruieren, daß die Zündung mit Sicherheit und ohne Gefahr erfolgt.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 52.
Werden bei Beleuchtungskörpern Wasserabschlüsse angewendet, so ist dem Wasser Glyzerin oder Öl zuzusetzen und die Sperrflüssigkeit, besonders in heißen Räumen sowie während der heißen Jahreszeit öfter zu ergänzen.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 53.
Bei der Anbringung von Beleuchtungskörpern ist darauf zu achten, daß die Flammen von brennbaren Stoffen (Decken, Wänden, Verschlägen, Möbeln, Vorhängen u. s. w.) so weit entfernt bleiben, als zur Verhütung einer Entzündung oder Verkohlung dieser Stoffe erforderlich ist. Die vertikale Entfernung hat in der Regel mindestens 80 Zentimeter, der horizontale Abstand mindestens 30 Zentimeter zu betragen.
Wenn eine vollkommene Sicherheit bietende Entfernung der Flammen von brennbaren Stoffen nicht eingehalten werden kann, ist durch geeignete Schutzmittel (Hitzfänger, Schutzbleche u. dgl.) oder auf andere Weise (Abzugsrohre u. dgl.) für genügende Feuersicherheit zu sorgen. Die Hitzfänger, Schutzbleche u. dgl. sollen durch eine Luftschichte von der zu schützenden Decke oder Wand getrennt sein.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 54.
Werden Beleuchtungskörper oder ähnliche Gasverbrauchsgegenstände von Rohrleitungen abgenommen, so sind die Rohröffnungen durch Flanschen, Kappen oder Pfropfen aus Eisen oder anderem widerstandsfähigen Material gasdicht und sicher zu verschließen.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 55.
In Räumen mit größeren Beleuchtungskörpern sowie in Schaufenstern u. dgl. ist für eine genügende Lüftung zu sorgen.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Gaskoch- und Heizapparate.
§ 56.
Kleinere Gasapparate für vorübergehende Verwendung, wie zum Beispiel Teekocher, Bügeleisenwärmer, Rechauds u. dgl. dürfen ohne Anschluß an Abzugschläuche nur in Räumen benützt werden, welche leicht zu lüften sind.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 57.
Größere Gasapparate, wie Gasheiz- und Gasbadeöfen, ferner fest eingebaute Gaskocheinrichtungen in Wohn-, Geschäfts- oder Arbeitsräumen sind, wenn die stündlich verbrauchte Gasmenge mehr als zwanzig Liter pro Kubikmeter des Aufstellungsraumes beträgt, mit Abzugsvorrichtungen für die Verbrennungsgase zu versehen.
Die Abströmöffnung des Apparates für die Verbrennungsgase muß mit einem gut ziehenden, direkt ins Freie führenden Schornstein, welcher den Vorschriften der Bauordnung zu entsprechen hat, dichtschließend und fest verbunden sein. Der Schornstein darf nicht gleichzeitig für verschiedene Stockwerke dienen; der Anschluß anderer Feuerstellen aus dem gleichen Stockwerke ist jedoch zulässig.
Ist bei bestehenden Gebäuden ein gemauerter Abzugschlauch nicht zu erreichen, so können zur Ableitung der Verbrennungsprodukte ausnahmsweise auch dicht schließende feuersichere Rohre mit genügender Zugwirkung verwendet werden, welche ins Freie münden und dort mindestens zwei Meter hoch geführt sein müssen.
Die Abzugsschläuche oder -rohre sollen in ihrem ganzen Verlaufe bis ins Freie einen der abzuführenden Verbrennungsgasmenge entsprechenden lichten Querschnitt besitzen. Als Regel hat zu gelten, daß für je 1000 Liter effektiven stündlichen Konsum an Kohlengas bei Koch- und Heizapparaten mindestens 35 Quadratzentimeter, bei Badeöfen mindestens 20 Quadratzentimeter Abzugsquerschnitt vorhanden sind.
Alle Gasapparate und Abzugschläuche oder -rohre sind derart auszuführen, daß ein Entweichen von Gas oder Verbrennungsprodukten in den Aufstellungsraum oder in andere geschlossene Räume nicht stattfindet.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 58.
Die Gasapparate müssen ein leichtes und sicheres Anzünden der Flammen gestatten. An den Gashähnen sind die Endstellungen „offen'' und „zu'' besonders auffällig zu markieren.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Prüfung der Gaseinleitungen.
Prüfen der Materialien vor der Verwendung.
§ 59. Zu Gaseinleitungen dürfen nur Rohre verwendet werden, die den Vorschriften des § 19 entsprechen.
Alle Bestandteile der Gaseinleitungen sind vor ihrer Verwendung hinsichtlich ihrer zweckentsprechenden Beschaffenheit zu untersuchen; alle nicht entsprechenden Bestandteile sind von der Verwendung unbedingt auszuschließen.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Untersuchung und Erprobung der Gaseinleitungen.
§ 60.
Jede neu verlegte Gaseinleitung ist von ihrem Anschlusse an den Gasmesser und bevor die Rohre und deren Verbindungsstücke angestrichen, verdeckt oder verputzt sind, eingehend in der Richtung zu untersuchen, ob die verwendeten Materialien und die Ausführung der Anlage den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
Ist letzteres der Fall, so ist die Gaseinleitung, nachdem alle Auslässe und die vor Gasverbrauchsgegenständen oder Schläuchen eingeschalteten Zwischenhähne geschlossen worden sind, mittels einer an den Ausgangspunkt der Leitung anzuschließenden Luftpumpe einer Dichtigkeitsprobe zu unterziehen, wobei der anzuwendende Probedruck mindestens 350 Millimeter Wassersäule, bei Leitungen für einen Betriebsdruck von mehr als 175 Millimetern Wassersäule mindestens das Doppelte des Betriebsdruckes zu betragen hat.
Während die Leitung unter Druck steht, ist durch probeweises Öffnen jedes vorhandenen Auslasses festzustellen, ob nicht einzelne Teile der Leitung verstopft sind, wobei der Probedruck durch Nachpumpen auf der vorgeschriebenen Höhe zu erhalten ist.
Bei vollkommen abgeschlossenen Leitungen darf der Druckabfall während eines Zeitraumes von fünf Minuten nicht größer sein als 20 Millimeter Wassersäule.
Erweist sich die Leitung als nicht genügend dicht, so sind durch Abhorchen oder durch Bestreichen mit Seifenwasser die Ursachen der Undichtheiten sicherzustellen und vorgefundene Mängel zu beheben, worauf die Dichtigkeitsprobe wieder aufzunehmen, beziehungsweise von neuem durchzuführen ist. Der Anschluß einer Gaseinleitung an den Gasmesser darf erst nach anstandslos durchgeführter Dichtigkeitsprobe erfolgen.
Bei weitverzweigten Gaseinleitungen kann die Dichtigkeitsprobe auch in mehreren Sektionen vorgenommen werden.
Ein Vorproben von Gaseinleitungen mittels Wassers ist streng verboten.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 61.
Nach jeder bedeutenderen, die Dichtigkeit der Anlage wesentlich beeinflussenden Reparatur oder Änderung einer Gaseinleitung sowie dann, wenn die Anlage durch mehr als sechs Monate bei abmontiertem oder ausgeschaltetem Gasmesser außer Betrieb stand, ist vor der neuerlichen Benützung eine Dichtigkeitsprobe sinngemäß nach den Bestimmungen des § 60 vorzunehmen.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 62.
Wird die Dichtigkeitsprobe einer Gaseinleitung nicht durch die das Gas liefernde Stelle selbst vorgenommen, so ist diese in allen Fällen von der Vornahme der Probe rechtzeitig zu verständigen.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Untersuchung und Erprobung von
Gasverbrauchsgegenständen.
§ 63.
Große Gasverbrauchsgegenstände (Kronleuchter, Gasöfen u. dgl.) sind erforderlichen Falls vor dem Anschlusse an die Gasleitung besonders zu untersuchen und zu erproben, wobei die für die Prüfung der Gaseinleitungen gültigen Vorschriften sinngemäß in Anwendung zu kommen haben.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Verhalten bei Gasausströmungen,
Einfrieren der Leitungen und bei
sonstigen Gebrechen.
§ 64.
Wird in einem geschlossenen Raume Gasgeruch wahrgenommen oder eine Gasausströmung auch nur vermutet, so sind alle offenen Flammen, glühenden Körper u. s. w. aus dem Raume zu entfernen, beziehungsweise auszulöschen, alle Gashähne sowie der Haupthahn zu schließen und die Türen und Fenster des Raumes zu öffnen.
Beim Auftauen eingefrorener Gasleitungen sowie beim Aufsuchen von Gasausströmungen und ihren Ursachen, die in Undichtheiten und Mängeln der Gaseinleitung und der Gasverbrauchsgegenstände in dem betreffenden Raume oder in Nachbarräumen sowie auch in schadhaft gewordenen unterirdischen Gasleitungen liegen können, dürfen keine offenen Flammen, glühenden Körper u. dgl. verwendet werden.
Ist ein künstliches Licht erforderlich, so sind hiefür nur verläßliche und unbeschädigte Sicherheitslampen oder elektrische Glühlampen zulässig.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
III. Straf- und Schlußbestimmungen.
§ 65.
Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung werden, insofern sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz oder unter die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung oder anderer einschlägiger Gesetze fallen, gemäß der Ministerialverordnung vom 30. September 1857, R. G. Bl. Nr. 198, mit Geldstrafen von 2 bis 200 K oder mit Arrest von 6 Stunden bis zu 14 Tagen geahndet.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 66.
Auf provisorische Gasverbrauchsanlagen für vorübergehende Verwendung (Beleuchtungseinrichtungen zu Illuminationszwecken u. dgl.) finden die Bestimmungen dieser Verordnung im allgemeinen keine Anwendung. Der Beginn der Herstellung solcher Arbeiten muß jedoch unverzüglich der politischen Behörde erster Instanz zur Anzeige gebracht werden, welcher es vorbehalten bleibt, die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen anzuordnen.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 67.
Für den Bereich der Eisenbahnen haben die Bestimmungen dieser Verordnung insofern Anwendung zu finden, als nicht besondere Vorschriften anderweitige Anordnungen enthalten. Soweit es sich um den Betrieb der Eisenbahnen handelt, ist an Stelle der politischen Behörde erster Instanz zu den vorgeschriebenen Amtshandlungen und diesfälligen Entscheidungen die Eisenbahnaufsichtsbehörde (§ 8 der Kundmachung vom 19. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 16) berufen.
Der genannten Aufsichtsbehörde steht es frei, die Herstellung und Reparatur von Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase auch solchen entsprechend qualifizierten Eisenbahnorganen zu übertragen, die sich nicht im Besitze der im § 1 dieser Verordnung erwähnten Konzession befinden.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 68.
Auf Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase im Bergbaubetriebe auf vorbehaltene Mineralien (§ 131 des allgemeinen Berggesetzes) und bei der Gewinnung von Erdharzmineralien (§ 1 des Naphthagesetzes vom 11. Mai 1884, R. G. Bl. Nr. 71) finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.
Werden Anlagen zur Verteilung und Verwendung brennbarer Gase bei einem Bergbau auf vorbehaltene Mineralien errichtet, so sind die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im Falle der Herstellung der Anlage über Tage bei Erteilung der vom Bergwerksbesitzer gemäß § 133 des allgemeinen Berggesetzes einzuholenden Baubewilligung von der politischen Behörde im Einvernehmen mit der Bergbehörde und im Falle der Errichtung der Anlage in der Grube von der Bergbehörde in Ausübung der Bergpolizei anzuordnen. Im Falle der Errichtung derartiger Anlagen bei einem auf Grund des Naphthagesetzes vom 11. Mai 1884, R. G. Bl. Nr. 71, bestehenden Betriebe zur Erdharzgewinnung sind die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bei Anlagen über Tage und in der Grube gemäß § 33 und ff. des Naphthalandesgesetzes für Galizien vom 17. Dezember 1884, L. G. Bl. Nr. 35 ex 1886, von der Bergbehörde vorzukehren.
Dieser Behörde obliegt gemäß § 220 und ff. des allgemeinen Berggesetzes, beziehungsweise § 33 und ff. des zitierten Naphthalandesgesetzes die Überwachung des Betriebes der bezeichneten Anlagen über Tage und in der Grube, die Durchführung der angeordneten Schutzvorkehrungen und die Abstellung etwaiger Vorschriftswidrigkeiten.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 69.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1907 in Kraft. In demselben Zeitpunkte erlischt die Wirksamkeit der Ministerialverordnung vom 9. Mai 1875, R. G. Bl. Nr. 76.
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