Verordnung der Ministerien des Handels, des Innern, der Finanzen, der Eisenbahnen, der öffentlichen Arbeiten und der Landesverteidigung einverständlich mit dem Reichskriegsministerium vom 15. Juli 1908, betreffend den Verkehr mit Zelluloid, Zelluloidwaren und Zelluloidabfällen
Mit 1.1.1995 tritt dieses Bundesgesetz als Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
Als Zelluloid im Sinne dieser Verordnung sind solche brennbare Stoffe anzusehen, welche aus nitrierter Zellulose oder chemisch ähnlichen Stoffen und aus Kampfer oder anderen Füllmitteln mit oder ohne Farbmittelzusatz bestehen.
Unter Zelluloid werden daher auch solche im Handel unter der Bezeichnung „Zellhorn'', „Xylonite'', „matiere plastique'' u. dgl. vorkommende Stoffe verstanden.
§ 2.
(Anm.: Aufgehoben durch § 374 Abs. 1 Z 34, BGBl. Nr. 50/1974.)
§ 3.
(Anm.: Aufgehoben durch § 374 Abs. 1 Z 34, BGBl. Nr. 50/1974.)
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§ 4.
Die Genehmigung zur Errichtung von Zelluloidbetriebsstätten in unmittelbarer Nähe bereits genehmigter Zelluloidbetriebe oder in einem Gebäude, in welchem bereits ein derartiger genehmigter Betrieb untergebracht ist, kann verweigert werden, wenn die innerhalb eines Tages zu verarbeitende Zelluloidmenge aller in unmittelbarer Nähe befindlichen Betriebsstätten zusammengenommen 100 Kilogramm überschreiten würde, und wenn die örtlichen Verhältnisse eine erhöhte Rücksichtnahme auf die öffentliche Sicherheit erheischen.
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§ 5.
Das Ansuchen um die Genehmigung der Anlage hat zu enthalten:
Einen Situationsplan der Anlage und ihrer Umgebung im Mindestmaßstabe von 1 : 2880, in welchem die gesamte Anlage, die in der Nachbarschaft gelegenen Objekte, Kirchen, Schulen, Krankenhäuser sowie andere öffentliche Anstalten und insbesondere bereits genehmigte Zelluloidbetriebe im Umkreise von 100 Meter ersichtlich zu machen sind;
einen nach den Vorschriften der Bauordnung angefertigten, vollständig kotierten Bauplan oder zumindest eine maßstabrichtige Planskizze der Betriebsanlage (Niederlage) mit Angabe der Lage und des Benützungszweckes der einzelnen Räume und mit Bezeichnung der von diesen Räumen direkt oder indirekt in das Freie führenden Ausgänge sowie der Stiegen und Korridore;
eine Beschreibung der Betriebsanlage (Niederlage) mit Angabe der Ausführungsart der Wände, der Fußböden und der Deckenkonstruktionen sowie besonderer Rettungseinrichtungen bei den Fenstern, ferner der Beleuchtungsart, der Beheizung und Ventilation, der Löschvorrichtungen und endlich der Lage und Benutzung der übrigen in demselben Gebäude etwa noch befindlichen Lokalitäten sowie der Beschaffenheit der nächsten Umgebung;
eine kurze Beschreibung der Betriebseinrichtungen und des Arbeitsprozesses mit Angaben über die Art des Rohmaterials, über die innerhalb eines Tages zu verarbeitenden oder gleichzeitig zu lagernden größten Gewichtsmengen und über den voraussichtlichen jährlichen Verbrauch, beziehungsweise Umsatz von Zelluloid, ferner Angaben über die Gattung und beiläufige Menge der sonstigen im Betriebe zur Verwendung gelangenden Materialien;
Angaben darüber, wie die Zelluloidabfälle, insbesondere feine Späne und Staub, und wie etwaige sonstige Abfallstoffe beseitigt oder verwendet werden sollen, und
die Zahl der im Betriebe voraussichtlich zu beschäftigenden Arbeiter.
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§ 6.
Bei Genehmigung von Anlagen, in welchen Zelluloid verarbeitet oder gelagert wird, hat die Gewerbebehörde alle in Betracht kommenden öffentlichen Interessen wahrzunehmen und zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wobei die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 23. November 1905, R. G. Bl. Nr. 176, und die im II. Abschnitte dieser Verordnung enthaltenen besonderen technischen Bestimmungen in Anwendung zu kommen haben.
§ 7.
(Anm.: Aufgehoben durch § 51 Abs. 1 Z 20, BGBl. Nr. 196/1935.)
§ 8.
(Anm.: Aufgehoben durch § 374 Abs. 1 Z 34, BGBl. Nr. 50/1974.)
§ 9.
(Anm.: Aufgehoben durch § 374 Abs. 1 Z 34, BGBl. Nr. 50/1974.)
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§ 10.
In der Gewerbeordnung nicht unterliegenden Betriebsstätten darf Zelluloid mit den im § 2, Absatz 2 und 3, vorgesehenen Ausnahmen nur nach eingeholter Genehmigung der politischen Behörde verarbeitet und gelagert werden.
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II. Besondere technische Bestimmungen.
A. Arbeitsräume.
Bauliche Beschaffenheit und Lage.
§ 11.
Die Arbeitsräume müssen derart beschaffen sein, daß auf jede in denselben beschäftigte Person mindestens 10 m3 Luftraum und mindestens 3 m2 Bodenfläche entfallen.
In Betrieben, in welchen Zelluloid durch Erhitzung oder unter Bildung beträchtlicher Mengen von Staub und feinen Spänen (wie zum Beispiel beim Drehen, Fräsen, Bohren, Feilen, Raspeln u. dgl.) bearbeitet oder ein besonders feuergefährlicher Arbeitsvorgang angewendet wird, hat der auf eine Person entfallende Luftraum mindestens 15 m3 zu betragen.
In jedem Arbeitsraume ist die hiernach zulässige Zahl der Arbeiter in Anschlagform deutlich ersichtlich zu machen.
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§ 12.
Die Arbeitsräume müssen feuersichere, genügend starke Umfassungswände und eine feuersichere Decke besitzen. Befinden sich solche Räume unterhalb von Wohnungen oder anderen zum Aufenthalte von Menschen dienenden Räumen (Werkstätten, Geschäftsräumen u. dgl.), so müssen sie feuersicher eingewölbt sein.
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§ 13.
Die Wände müssen glatt verputzt sein und sollen keine Vorsprünge besitzen; vorkommende Ecken oder einspringende Winkel sind abzurunden. In Arbeitsräumen, in welchen beträchtliche Mengen von Zelluloidstaub entstehen, sind die Wände bis zu einer Höhe von mindestens 2 Meter über dem Fußboden mit einem waschbaren mineralischen Anstrich zu versehen.
Das Verkleiden der Wände mit brennbaren Stoffen sowie das Aufhängen solcher Stoffe an den Wänden ist unzulässig. Vorhänge sollen aus flammsicheren Stoffen hergestellt sein.
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§ 14.
Die Fußböden müssen glatt und fugenfrei, sowie auch leicht waschbar sein und sind während der Arbeitszeit durch öfteres Bespritzen feucht zu halten. Ist an den ständigen Arbeitsplätzen ein besonderer Fußbodenbelag erforderlich, so dürfen hierzu nur nicht brennbare Stoffe verwendet werden.
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§ 15.
Betriebsanlagen, in denen innerhalb eines Tages mehr als 20 Kilogramm Zelluloid verarbeitet werden, dürfen nicht unterhalb von Wohnungen oder anderen zum Aufenthalte von Menschen dienenden Räumen (Werkstätten, Geschäftsräumen u. dgl.) liegen, sofern die letzteren nicht zu demselben Betriebe gehören oder sofern es sich nicht um Gebäude handelt, welche ausschließlich für die Unterbringung von Werkstätten bestimmt sind (Werkstättenhäuser).
Zum Schutze der oberhalb von Zelluloidarbeitsräumen sich aufhaltenden Personen müssen die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.
Betriebsanlagen, in welchen innerhalb eines Tages mehr als 100 Kilogramm Zelluloid verarbeitet werden, müssen überdies von unmittelbar benachbarten oder in geringerer Entfernung als 20 Meter befindlichen Bauobjekten durch mindestens 60 Zentimeter starke, öffnungslose Mauern und auf den mit Tür- und Fensteröffnungen versehenen Seiten von öffentlichen Wegen und von Bauobjekten durch einen Abstand von mindestens 20 Meter getrennt sein. Solche Betriebsanlagen sind womöglich nur in ebenerdigen Gebäuden unterzubringen.
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§ 16.
Fenster und ähnliche Öffnungen der Arbeitsräume, aus denen im Falle eines Brandes Stichflammen heraustreten können, sollen nicht auf solche Gänge, Korridore, Stiegen, Vorplätze u. dgl. münden, die dem Verkehr im Gebäude dienen und im Falle der Gefahr notwendige Fluchtwege darstellen. Ebenso sollen derartige Fenster und Öffnungen nicht gegen enge Gassen oder kleine Höfe gelegen sein, wenn durch heraustretende Stichflammen Personen oder gegenüberliegende Gebäude gefährdet werden könnten.
Ist die Anbringung solcher Fenster oder Öffnungen unvermeidlich, so müssen sie mit Drahtglas in eisernen Rahmen ohne Verkittung verschlossen sein.
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Ausgänge und Verkehrswege.
§ 17.
Die Ausgangstüren der Arbeitsräume müssen samt Türstock feuersicher hergestellt oder innen mit Eisenblech beschlagen sein; sie müssen selbst schließen, nach außen aufschlagen und unmittelbar ins Freie, beziehungsweise zur Stiege oder auf einen in das Freie mündenden Gang führen, ohne durch ihr Aufschlagen diesen oder die Stiege zu verlegen.
Jeder Arbeitsraum soll mindestens einen solchen Ausgang besitzen. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn ein unmittelbar benachbarter Raum, in welchem weder Manipulationen mit Zelluloid vorgenommen, noch leicht brennbare Stoffe gelagert werden, einen solchen Ausgang besitzt, und wenn der freie Durchgang durch diesen Raum selbst im Falle der Feuersgefahr genügend gesichert ist.
In Betrieben, in welchen mehr als 15 Personen mit der Verarbeitung von Zelluloid beschäftigt werden, müssen Fluchtwege ins Freie mindestens nach zwei verschiedenen Richtungen vorgesehen sein.
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§ 18.
Für je 20, beziehungsweise bei Anwendung eines besonders feuergefährlichen Arbeitsvorganges (§ 11, Absatz 2) für je 10 in einem Arbeitsraume beschäftigte Personen muß mindestens eine durch eine Klinke vollständig zu öffnende Ausgangstür von mindestens 1,3 Meter freier Breite vorhanden sein, sofern nicht besonders ungünstige Kommunikationsverhältnisse die Vorsorge mehrerer solcher Türen geboten erscheinen lassen.
Fenster, welche so beschaffen sind, daß sie in allen Fällen, insbesondere auch bei Feuersgefahr als Rettungswege leicht und sicher benützbar bleiben, und die durch eine Klinke nach außen vollständig zu öffnen sind, können als Ausgangsöffnungen für je zwei Personen angesehen werden.
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§ 19.
In jedem Arbeitraume müssen zu den Ausgangstüren Hauptgänge von mindestens 1,5 Meter nutzbarer Breite freigehalten werden. Die zu denselben von den einzelnen Arbeitsplätzen führenden Verkehrswege müssen genügend breit und auch im Falle der Feuersgefahr leicht und sicher benützbar sein. Die Länge des Weges von einem Arbeitsplatze bis zum Ausgange soll in der Regel nicht mehr als 10 Meter betragen.
In den Arbeitsräumen dürfen nur die für den Betrieb unbedingt notwendigen Werkseinrichtungen untergebracht werden und müssen dieselben so aufgestellt sein, daß der Verkehr in diesen Räumen nicht behindert ist.
Alle Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen, insbesondere jene, auf welchen sich leicht Staub ablagern kann, müssen zum Zwecke der Reinigung leicht zugänglich sein.
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Belichtung und Beleuchtung.
§ 20.
Alle Arbeitsplätze sollen tagsüber ausreichend belichtet sein. An solchen Stellen der Arbeitsräume, welche auch tagsüber immer künstlich erhellt werden müssen, dürfen Arbeitsplätze nicht angeordnet werden.
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§ 21.
Für künstliche Beleuchtung sind, wo elektrische Energie erhältlich ist, in der Regel elektrische Glühlampen zu verwenden, welche mit allseitig geschlossenen, auch die Fassungen umgebenden Schutzhüllen aus starkwandigem Glas versehen sein müssen.
Bogenlampen müssen von einer Laterne mit metallenem Aschenteller, der im Betriebe in seiner Lage festgehalten ist, oder von einer geschlossenen Kugel umgeben sein; wenn derartige Kugeln den Aschenteller tragen, müssen sie mit einem am Tragkörper der Kugel befestigten Drahtschutznetze versehen sein, dessen Drähte nicht über 70 Millimeter voneinander entfernt sein dürfen.
Sicherungen, Schalter und ähnliche Apparate, in denen betriebsmäßig Stromunterbrechung stattfindet, sind in sichere Schutzhüllen aus isolierendem Material einzuschließen; in Arbeitsräumen, in denen beträchtliche Mengen von Zelluloidstaub entstehen, dürfen Sicherungen überhaupt nicht angebracht werden.
Alle Leitungen müssen entsprechend den „Sicherheitsvorschriften für elektrische Starkstromanlagen'' des Elektrotechnischen Vereines in Wien ausgeführt und verlegt sein. Blanke Leitungen sind unzulässig. Bewegliche Leitungen müssen außer der vorgeschriebenen Isolierung und Umflechtung auch mit einer Schutzhülle aus Gummi, Leder oder dergleichen versehen sein.
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§ 22.
Gasbeleuchtung mit offenen Flammen ist unzulässig. Die Flammen müssen mindestens in Zugzylinder aus Glimmer oder Hartglas, die mit Schutzkappen und mit Fangvorrichtungen für herabfallende heiße Teile versehen sind, eingeschlossen sein. Womöglich ist Gasglühlicht mit Zündflammen (Kleinstellvorrichtungen) zu verwenden, um während der Arbeitszeit das Anzünden der Flammen zu vermeiden.
Die Beleuchtungskörper müssen an fest verlegte Gasleitungsrohre angeschlossen sein; die Einschaltung von Gummischläuchen ist unzulässig.
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§ 23.
Die Erzeugung von Leucht- oder Heizgas (Azetylen, Luftgas oder dergleichen) in den Betriebsräumen selbst ist verboten.
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§ 24.
Ist elektrische oder Gasbeleuchtung nicht ausführbar, so können Petroleumlampen benützt werden, wenn dieselben mit metallenen Brennstoffbehältern, mit Schutzkappen und mit Fangvorrichtungen für herabfallende heiße Teile versehen und gegen das Umfallen entsprechend gesichert sind. Die Verwendung leicht entflammbaren Petroleums und anderer leicht entflammbarer Flüssigkeiten ist unbedingt verboten.
Kerzen dürfen nur in sicherstehenden oder verläßlich aufgehängten, gut verschlossenen und mit geschützten Deckelöffnungen versehenen Laternen verwendet werden.
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§ 25.
Die Lichtquellen innerhalb der Arbeitsräume sind in der Regel derart anzuordnen, daß Sie von Zelluloid, Zelluloidwaren und Zelluloidabfällen mindestens 1 Meter weit entfernt bleiben. Bei jenen Lichtquellen, welche zur direkten Beleuchtung des Arbeitsstückes während dessen Bearbeitung dienen, kann diese Entfernung nach Bedarf unterschritten werden.
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Beheizung und Ventilation.
§ 26.
Zur Erwärmung der Arbeitsräume soll womöglich Dampf- oder Warmwasserheizung verwendet werden. Die diesem Zwecke dienenden Zuleitungsrohre müssen isoliert, die Heizkörper gegen zufällige Berührung mit leicht brennbaren Stoffen entsprechend geschützt und derart angelegt sein, daß sich auf denselben Staub möglichst wenig ansetzen, beziehungsweise, daß derselbe leicht entfernt werden kann.
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§ 27.
Elektrische Heizapparate und Widerstände, mit Ausnahme jener, welche zur betriebsmäßigen Erhitzung des Zelluloids dienen, dürfen nur in staubdichten und feuersicheren Schutzkästen aufgestellt werden.
Für die dabei verwendeten Sicherungen, Schalter u. dgl. sowie für die elektrischen Leitungen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 21, Absatz 3 und 4.
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§ 28.
Zur Erwärmung der Arbeitsräume dürfen nur solche Öfen verwendet werden, deren Bedienung von außen erfolgt und bei denen ein Erglühen der Heizflächen oder ein Austreten offener Flammen in den Arbeitsraum ausgeschlossen ist.
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§ 29.
Die Beheizung der Arbeitsräume ist der Art zu regeln, daß eine gesundheitsschädliche oder feuergefährliche Überhitzung derselben wirksam verhindert wird.
Zur Abhaltung strahlender Wärme sind alle Öfen mit entsprechend hohen Schutzschirmen zu umgeben.
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§ 30.
Alle Arbeitsräume müssen genügend lüftbar sein; insbesondere ist Vorsorge zu treffen, daß leicht entzündliche Gase und Dämpfe, erforderlichenfalls auch der bei der Bearbeitung des Zelluloids entstehende Staub, sicher und gefahrlos, eventuell mittels mechanischer Absaugevorrichtungen abgeführt werden.
Die Abführungsrohre oder -schläuche dürfen nicht in Kamine oder in solche Schächte münden, die von Heizkanälen und Kaminen nicht genügend isoliert sind, und müssen derart beschaffen sein, daß durch dieselben keine Funken oder andere glimmende Teile in den Betriebsraum gelangen können.
Die mechanische Absaugung des Zelluloidstaubes hat derart zu erfolgen (Trennung der Absaugung nach einzelnen Maschinen oder Arbeitsräumen, Niederschlagen des Staubes in Wasser, Einbau von Rückschlagvorrichtungen, Absaugung des Staubes mittels feuchter Luft, oder dergleichen), daß durch die Abführungsrohre oder Sammelbehälter im Falle eines Brandes die Verbreitung der Flammen nicht begünstigt wird.
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Betriebseinrichtungen.
§ 31.
Dampf-, Explosions-, Verbrennungsmotoren u. dgl. dürfen in den Arbeitsräumen nicht aufgestellt und in unmittelbar anschließenden Räumen nur dann untergebracht werden, wenn diese von den Arbeitsräumen durch feuersichere Wände ohne Tür- und Fensteröffnungen getrennt sind.
Dynamomaschinen, Elektromotoren, Transformatoren und Umformer sind in Arbeitsräumen zulässig, wenn sie in staubdichte Schutzkästen eingeschlossen werden. Für die dabei verwendeten Sicherungen, Schalter u. dgl. sowie für die elektrischen Leitungen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 21, Absatz 3 und 4.
Hochspannung darf in Zelluloidbetrieben nicht verwendet werden.
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§ 32.
Bei allen Transmissionen und maschinellen Einrichtungen ist durch sorgfältige Schmierung, Reinhaltung u. dgl. der Gefahr eines Heißlaufens vorzubeugen.
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§ 33.
Bei allen Bearbeitungs- und Hilfsmaschinen sind jene Stellen, an welchen Zelluloidstaub entsteht oder eine Funkenbildung stattfinden kann, insoweit es die Benutzung der Maschine zuläßt, mit Blechmänteln zu versehen. Für das Auffangen von Funken, Staub, Spänen u. dgl. sind entsprechende Wassergefäße, bei Bohrern, Fräsen, Sägen u. dgl. zur Befeuchtung der Bearbeitungsstelle überdies geeignete Tropfgefäße mit Hahn anzubringen, sofern dies die Bearbeitung des Gegenstandes gestattet.
Die zur Bearbeitung des Zelluloids verwendeten Werkzeuge müssen stets in gutem Zustande erhalten werden; schlechte und stark abgenützte Werkzeuge dürfen nicht benützt werden.
Das Schleifen und Schärfen der Werkzeuge hat abseits in einer Entfernung von mindestens zwei Meter von Zelluloid, Zelluloidwaren und Zelluloidabfällen zu erfolgen.
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§ 34.
In der Mittagspause sowie bei Arbeitsschluß sind nach bewirkter Einsammlung der Zelluloidabfälle die Fußböden, Maschinen, Tische, Heizvorrichtungen, Beleuchtungskörper u. dgl. abzukehren und feucht abzuwischen und der Kehricht aus dem Arbeitsraume zu entfernen.
Mindestens einmal in der Woche müssen außerhalb der Arbeitszeit die Fußböden, Wände, Mauervorsprünge, Maschinen, Transmissionen, Heizkörper und alle anderen Werkseinrichtungen, auf denen sich Staub ansammeln kann, gründlich abgekehrt und gereinigt werden, während welcher Arbeit sämtliche Flammen, Feuerungen und sonstige Wärmequellen im Arbeitsraume mit Ausnahme der allenfalls erforderlichen künstlichen Beleuchtung abzustellen sind.
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gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 35.
Zum betriebsmäßigen Erhitzen von Zelluloid soll womöglich nur Dampf oder warmes Wasser verwendet werden.
Elektrische Heizkörper sind zulässig, müssen jedoch so beschaffen sein, daß das Zelloid mit glühenden Teilen nicht in Berührung kommen kann.
Die Verwendung von offenen Flammen und glühenden Körpern zur direkten Erhitzung von Zelluloid ist verboten. Zur indirekten Erhitzung von Zelluloid müssen Heizvorrichtungen verwendet werden, welche durch Blechmäntel, engmaschige Drahtnetze, Gitter oder dergleichen, so abgeschlossen sind, daß das Zelluloid mit den Flammen oder mit glühenden Teilen nicht in Berührung kommen kann.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
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gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 36.
Zu allen Manipulationen mit Flammen und leicht entzündlichen Flüssigkeiten sowie zum betriebsmäßigen Erhitzen von Zelluloid und zu anderen feuergefährlichen Arbeiten sollen nur verläßliche und besonders geübte Personen verwendet werden.
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gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 37.
In allen Arbeitsräumen, in denen mit Zelluloid, Zelluloidwaren oder Zelluloidabfällen manipuliert wird, ist das Rauchen und jede Manipulation mit Zündkörpern verboten.
Dieses Verbot sowie das Verbot des Zutrittes Unberufener und eine Mahnung an die Arbeiter, bei allen Manipulationen mit Zelluloid mit größter Vorsicht vorzugehen, ist an allen Eingangstüren und sonstigen geeigneten Stellen in den Räumen selbst in auffälliger Weise anzuschlagen. Auch sind die Arbeiter von Zeit zu Zeit über die bei der Verarbeitung von Zelluloid zu beobachtenden Vorsichten entsprechend zu belehren.
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gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
Materialvorräte und Abfälle.
§ 38.
In den Arbeitsräumen darf bei trockener Lagerung gleichzeitig nur so viel Zelluloid vorrätig gehalten werden, als dem täglichen Bedarf entspricht; bei Lagerung unter Wasser kann der Vorrat die doppelte Menge betragen.
In Arbeitsräumen, in denen die Betriebsart eine besondere Vorsicht erfordert, ist die trockene Lagerung von Zelluloid soweit als möglich einzuschränken.
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gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 39.
Bei trockener Lagerung ist das Zelluloid in gut schließenden, aus feuersicherem Material hergestellten oder mit rostgeschütztem Eisenblech beschlagenen Behältern aufzubewahren. Diese Behälter sind im Arbeitsraume mindestens zwei Meter von jeder Heizstelle entfernt und derart aufzustellen, daß durch dieselben im Falle eines Brandes die vorgesehenen Rettungswege so wenig als möglich gefährdet werden.
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gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 40.
Zelluloidabfälle dürfen in Arbeitsräumen bei trockener Lagerung in einer Menge von höchstens fünf Kilogramm, bei Lagerung unter Wasser höchstens in der doppelten Menge aufbewahrt und müssen getrennt von anderen Zelluloidvorräten untergebracht werden. In Arbeitsräumen, in denen die Betriebsart eine besondere Vorsicht erfordert, ist die trockene Lagerung von Zelluloidabfällen soweit als möglich einzuschränken.
Im übrigen gelten für die Aufbewahrung der Zelluloidabfälle sinngemäß die Bestimmungen des § 39. Das Aufbewahren von Abfällen in Säcken ist unzulässig.
Die Vernichtung von Zelluloidabfällen durch Verbrennen darf nur in Mengen von höchstens einem Kilogramm und nur im Freien durch verläßliche Personen unter Beobachtung der größten Vorsicht vorgenommen werden.
Das Ausschütten von Abfällen in Senkgruben, Kanäle u. dgl. sowie das Wegschaffen derselben mit dem Hauskehricht ist verboten.
Arbeiter dürfen Zelluloidabfälle nicht in ihre Wohnungen mitnehmen.
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§ 41.
Die während der Arbeit entstehenden Zelluloidabfälle sind so oft als erforderlich, mindestens aber halbtägig bei Vermeidung von Staubaufwirbelung von den einzelnen Arbeitsstellen, Tischen, Maschinen, Absaugevorrichtungen u. dgl., einzusammeln und in die hierfür bestimmten Behälter zu bringen. Diese Behälter dürfen nicht offen gehalten werden und sind so oft als erforderlich, mindestens aber täglich bei Arbeitsschluß zu entleeren.
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§ 42.
Zelluloidwaren dürfen in Arbeitsräumen höchstens in der Menge einer Tagesproduktion vorhanden sein und müssen derart aufbewahrt werden, daß sie mit Beleuchtungs- oder Heizvorrichtungen nicht in Berührung kommen können und auch vor direkter Einwirkung der Sonnenstrahlen geschützt sind.
Die Benutzung von Betriebsräumen, in welchen ein besonders feuergefährlicher Arbeitsvorgang angewendet wird (§ 11, Absatz 2), zum Verpacken fertiger Zelluloidwaren ist unzulässig.
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§ 43.
Für den Betrieb erforderliche, leicht brennbare Flüssigkeiten (Spiritus, Azeton, Äther u. dgl.) dürfen in Arbeitsräumen nur in explosionssicheren Gefäßen und nur in jenen Mengen vorrätig gehalten werden, die für die betreffenden Arbeitsverrichtungen unbedingt notwendig sind.
Das Ein- und Umfüllen solcher Flüssigkeiten darf nur über geeigneten, hochrandigen, mit einem Ablaßhahne versehenen Blechtassen unter Vermeidung jeder Entzündungsgefahr vorgenommen werden.
Das Dämpfen von Zelluloid ist mit der größten Vorsicht und in der Weise vorzunehmen, daß ein etwaiges Überlaufen der Flüssigkeit und eine Entzündung derselben oder ihrer Dämpfe vermieden wird.
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Löschmittel und Alarmsignale.
§ 44.
In jedem Arbeitsraume müssen, sofern in demselben nicht verläßliche und jederzeit benützbare Hydranten oder sonstige Feuerlöscheinrichtungen (Brausen, Sprinkler u. dgl.) zur Verfügung stehen, an geeigneter Stelle ein leicht zugänglicher, stets mit Wasser gefüllter Bottich mit mindestens 100 Liter Fassungsraum oder eine Anzahl von Kübeln, welche zusammen mindestens 100 Liter Fassungsraum haben, vorhanden sein und in deren unmittelbarer Nähe mindestens zwei Löscheimer und mehrere flammsicher imprägnierte Tücher oder Kotzen bereit gehalten werden.
Überdies ist in Reichweite jeder Arbeitsstelle, an der Zelluloid verarbeitet wird, sowie neben jedem Vorratsbehälter mit Zelluloid oder Zelluloidabfällen ein entsprechend großer, mit Wasser gefüllter Kübel aufzustellen. Bei jenen Wasserbehältern, welche zum Auffangen von Zelluloidstaub und anderen kleinen Zelluloidabfällen dienen, ist stets für eine rechtzeitige Erneuerung des Wassers Sorge zu tragen.
Befinden sich in Arbeitsräumen Vorräte von leicht brennbaren Flüssigkeiten, so sind in der Nähe derselben geeignete Löschmittel (Sand, Asche u. dgl.) bereit zu halten.
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§ 45.
In Zelluloidbetrieben mit mehreren Arbeitsräumen sind entsprechende Alarmsignale (elektrische Klingeln, Alarmglocken, Feuermeldevorrichtungen oder dergleichen) einzurichten, durch welche alle im Betrieb beschäftigten Personen im Falle der Gefahr aufmerksam gemacht werden können.
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B. Lagerräume (Magazine).
§ 46.
Die Einlagerung von Zelluloid bis zu einer Menge von 500 Kilogramm und von Zelluloidabfällen bis zu einer Menge von 100 Kilogramm ist in Wohn- und anderen Zwecken dienenden Gebäuden zulässig, wenn diese feuersicher hergestellt sind; bei Lagerung unter Wasser kann die eingelagerte Menge das Doppelte betragen.
Zelluloidabfälle dürfen bei trockener Lagerung nur in gut schließenden, aus feuersicherem Material hergestellten oder mit rostgeschütztem Eisenblech beschlagenen Behältern untergebracht werden.
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§ 47.
Die Lagerräume müssen feuersichere, genügend starke Umfassungswände und eine feuersichere Decke besitzen, beziehungsweise wenn sie unterhalb von Wohnungen oder anderen zum Aufenthalte von Menschen dienenden Räumen (Werkstätten, Geschäftsräumen u. dgl.) liegen, feuersicher eingewölbt sein.
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gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 48.
Die Lagerräume dürfen nicht in der unmittelbaren Nachbarschaft von feuergefährlichen Betrieben, Heizanlagen u. dgl. errichtet werden und müssen so gelegen sein, daß im Falle eines Brandes Gänge, Korridore, Stiegen, Vorplätze u. dgl., die dem Verkehre im Gebäude dienen, nicht durch Stichflammen gefährdet werden.
Lagerräume, die für eine Lagerung von mehr als 100 Kilogramm Zelluloid oder für die Einlagerung von Zelluloidabfällen bestimmt sind, dürfen überdies nicht unterhalb von Wohnungen oder anderen zum Aufenthalte von Menschen dienenden Räumen (Werkstätten, Geschäftsräumen u. dgl.) liegen und mit solchen Räumen auch durch keinerlei Tür- oder Fensteröffnungen verbunden sein.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 49.
Die Türen der Lagerräume müssen samt Türstock aus feuersicherem Material hergestellt oder beiderseits mit Eisenblech beschlagen sein, selbst schließen und nach außen aufschlagen.
Die Fenster müssen direkt in das Freie führen und mit Drahtglas in eisernen Rahmen ohne Verkittung verschlossen sein.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 50.
Eine künstliche Beleuchtung der Lagerräume ist tunlichst zu vermeiden. Müssen solche Räume künstlich beleuchtet werden, so darf dies entweder nur von außen mittels durch dichten Glasverschluß vom Lagerraume getrennter Lichtquellen geschehen oder innen nur durch elektrische Vakuumglühlampen, wobei die für die elektrische Beleuchtung von Arbeitsräumen, in denen beträchtliche Mengen von Zelluloidstaub entstehen, vorgeschriebenen Bedingungen (§ 21) einzuhalten sind.
Das Betreten der Lagerräume mit offenem Licht ist verboten.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 51.
Heizvorrichtungen jeder Art sind in Zelluloidlagerräumen unzulässig.
Es ist vorzusorgen, daß solche Räume genügend gelüftet werden, wobei die Lüftungsöffnungen durch engmaschige Drahtnetze oder dergleichen gegen das Eindringen von Funken oder anderen glimmenden Körpern entsprechend gesichert sein müssen.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 52.
Die Beilagerung leicht brennbarer Flüssigkeiten (Spiritus, Azeton, Äther, Benzin u. dgl.) ist in Zelluloidlagerräumen unstatthaft.
Solche Flüssigkeiten müssen in abgesonderten Räumen aufbewahrt werden und dürfen nur in explosionssicheren Gefäßen zur Einlagerung gelangen.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 53.
In jedem Zelluloidlagerraume muß, sofern in demselben nicht verläßliche und jederzeit benützbare Hydranten oder sonstige Feuerlöscheinrichtungen (Brausen, Sprinkler oder dgl.) zur Verfügung stehen, an geeigneter Stelle ein stets mit Wasser gefüllter Bottich von mindestens 100 Liter Fassungsraum mit mehreren Löscheimern bereit gehalten werden.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 54.
Die Lagerräume dürfen zum Zwecke der Einlagerung und Entnahme von Zelluloid oder Zelluloidabfällen nur von den hiezu berufenen Personen betreten werden, und sind hiefür tunlichst bestimmte Zeitpunkte während der Tageszeit festzusetzen.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 55.
In Zelluloidlagerräumen ist das Rauchen und jede Manipulation mit Zündkörpern verboten. Dieses Verbot sowie das Verbot des Zutrittes Unberufener und des Betretens der Lagerräume mit offenem Licht ist an allen Eingangstüren sowie an geeigneten Stellen der Lagerräume in auffälliger Weise anzuschlagen.
Desgleichen ist in jedem Lagerraume die zulässige höchste Einlagerungsmenge von Zelluloid und Zelluloidabfällen in Anschlagform deutlich ersichtlich zu machen.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 56.
In Mengen von mehr als 500 Kilogramm bei trockener Lagerung, beziehungsweise von mehr als 1000 Kilogramm bei Lagerung unter Wasser, darf Zelluloid nur in besonderen, für diesen Zweck bestimmten Lagergebäuden aufbewahrt werden, welche von unmittelbar benachbarten oder in geringerer Entfernung als 20 Meter befindlichen Bauobjekten durch mindestens 60 Zentimeter starke, öffnungslose Mauern und auf den mit Tür- und Fensteröffnungen versehenen Seiten von öffentlichen Wegen und von Bauobjekten durch einen Abstand von mindestens 20 Meter getrennt sein müssen.
Die einzelnen Lagerräume in einem solchen Gebäude müssen durch entsprechend starke öffnungslose Mauern voneinander getrennt sein und dürfen bei trockener Einlagerung höchstens 10.000 Kilogramm, bei Lagerung unter Wasser höchstens das Doppelte dieser Menge an Zelluloid enthalten.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 57.
Die Lagergebäude müssen feuersicher hergestellt sein; bezüglich ihrer sonstigen baulichen Beschaffenheit gelten sinngemäß die für die Zelluloidlagerräume vorgeschriebenen Bedingungen.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 58.
Zelluloidabfälle dürfen in Zelluloidlagergebäuden unter den für die Aufbewahrung in Lagerräumen vorgeschriebenen Bedingungen mit der Maßgabe eingelagert werden, daß die in einem Raume eingelagerte Gesamtmenge (Zelluloid und Abfälle zusammengenommen) bei trockener Lagerung 2000 Kilogramm, bei Lagerung unter Wasser das Doppelte dieser Menge nicht überschreitet.
In Lagerräumen, welche sich in Zelluloidlagergebäuden befinden (§ 56) und ausschließlich für die Einlagerung von Zelluloidabfällen bestimmt sind, können die Abfälle auch frei oder in Säcken aufbewahrt werden, wobei die gesamte Einlagerungsmenge in einem Raume 2000 Kilogramm nicht überschreiten darf.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 59.
Fertige, verpackte oder unverpackte Zelluloidwaren dürfen in Zelluloidlagerräumen nur in dem Maße aufbewahrt werden, als hiedurch die für den betreffenden Raum festgesetzte Grenze der einzulagernden Zelluloidmenge nicht überschritten wird.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
III. Verkaufslokale.
§ 60.
In Verkaufslokalen, in denen ganz oder teilweise aus Zelluloid bestehende Waren in größeren Mengen aufbewahrt werden, muß Wasser oder trockener Sand zum Zwecke der Löschung leicht beschaffbar sein.
Die Zelluloidwaren sind derart unterzubringen, daß sie mit Heizvorrichtungen, offenen Flammen oder anderen Wärmequellen nicht in Berührung kommen können.
Bei künstlicher Beleuchtung der Verkaufslokale sind offene Flammen zu vermeiden.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
IV. Straf- und Schlußbestimmungen.
§ 61.
Übertretungen dieser Verordnung werden, soweit nicht die Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes oder der Gewerbeordnung zur Anwendung gelangen, von der politischen Bezirksbehörde mit Geldstrafen bis 200 K oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arreststrafen in der Dauer bis zu vierzehn Tagen geahndet.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 62.
Die Behörden haben die Anlagen, in welchen Zelluloid oder Zelluloidabfälle verarbeitet oder aufbewahrt werden, periodisch zu revidieren und die Abstellung der etwa wahrgenommenen, die öffentliche Sicherheit oder jene der Arbeiter und der Nachbarschaft gefährdenden Übelstände anzuordnen.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 63.
Genehmigungspflichtige Betriebsstätten, in denen Zelluloid verarbeitet oder gelagert wird, sowie Verkaufslokale, in denen ganz oder teilweise aus Zelluloid bestehende Waren in größeren Mengen aufbewahrt werden, sind stets der Ortsfeuerwehr bekanntzugeben.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 64.
Auf bestehende, bereits genehmigte Anlagen finden die Bestimmungen dieser Verordnung insofern Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen der Anlage ohne Beeinträchtigung der durch den Konsens erworbenen Rechte, beziehungsweise ohne Gefährdung des Fortbestandes der Anlage durchführbar sind.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 65.
Auf die Einlagerung von Zelluloid, Zelluloidwaren und Zelluloidabfällen beim Eisenbahn- und Schiffahrtsverkehre sowie in zollamtlichen Niederlagen und in von der Militärverwaltung benützten Magazinen finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.
Mit 1. 1. 1995 tritt dieses Bundesgesetz als
Arbeitnehmerschutzvorschrift außer Kraft. Die Geltung als
gewerberechtliche Vorschrift bleibt unberührt.
§ 66.
Diese Verordnung tritt sofort in Wirksamkeit; die Durchführung der in bestehenden Anlagen auf Grund der vorstehenden Vorschriften notwendigen Einrichtungen hat bis längstens 1. März 1909 zu erfolgen.
Um die Genehmigung der im § 10 bezeichneten, bereits bestehenden Betriebsstätten ist bis längstens 31. Dezember 1908 einzuschreiten.
Mit dem Tage der Verlautbarung dieser Verordnung treten die Vorschriften der Ministerialverordnung vom 7. Dezember 1901, R. G. Bl. Nr. 217, außer Kraft.
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