(Übersetzung.)Entwurf eines Übereinkommens über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Sprachen
Englisch, Französisch
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und von den Bundesministern für soziale Verwaltung und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1924.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen wurde am 11. Juni 1924 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.
Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Übereinkommens in Österreich wird verlautbart werden.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem der von der I. Internationalen Arbeitskonferenz in Washington im Jahre 1919 angenommene Entwurf eines Übereinkommens über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates unter dem Vorbehalt erhalten hat, daß dieses Übereinkommen für Österreich erst dann wirksam werden soll, bis es von den europäischen Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation, denen die größte industrielle Bedeutung zukommt (Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien) und von sämtlichen mit Österreich im Wirtschaftsverkehr stehenden Nachbarstaaten (Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Polen, Schweiz, Tschecho-slowakische Republik und Ungarn) ratifiziert sein wird, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich dieses Übereinkommen mit dem vom Nationalrat gemachten Vorbehalt für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich für den nach dem erwähnten Vorbehalt eintretenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Übereinkommens in Österreich seine gewissenhafte Erfüllung.
Die Allgemeine Konferenz der InternationalenArbeitsorganisation des Völkerbundes,
einberufen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington,
gestützt auf ihren Beschluß über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend „die Anwendung des Grundsatzes des Achtstundentages oder der Achtundvierzigstundenwoche“, eine Frage, die den ersten Verhandlungsgegenstand der Konferenz von Washington bildete
gestützt ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in die Form eines Entwurfes zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen,
nimmt den nachstehenden Entwurf eines Übereinkommens an, das den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen über die Arbeit im Vertrag von Versailles vom 28. Juni 1919 und im Vertrag von Saint-Germain vom 10. September 1919 zur Ratifizierung vorzulegen ist:
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Ägypten 39/1964 Ä1 Argentinien 219/1950 Australien 39/1964 Ä1 Belgien 219/1950 Bulgarien 219/1950 Burkina Faso 39/1964 Ä1 Chile 219/1950 China 39/1964 Ä1 Côte d’Ivoire 39/1964 Ä1 Dänemark 39/1964 Ä1 Deutschland/BRD 39/1964 Ä1 Dominikanische R 219/1950 Frankreich 219/1950 Ghana 39/1964 Ä1 Griechenland 219/1950 Indien 219/1950, 39/1964 Ä1 Irak 39/1964 Ä1 Irland 39/1964 Ä1 Israel 39/1964 Ä1 Italien 219/1950 Jordanien 39/1964 Ä1 Kanada 219/1950, 39/1964 Ä1 Kolumbien 219/1950 Kuba 219/1950 Kuwait 39/1964 Ä1 Luxemburg 219/1950 Marokko 39/1964 Ä1 Myanmar 219/1950 Neuseeland 219/1950, 39/1964 Ä1 Niger 39/1964 Ä1 Nigeria 39/1964 Ä1 Norwegen 39/1964 Ä1 Pakistan 219/1950 Peru 219/1950 Portugal 219/1950 Schweden 39/1964 Ä1 Schweiz 39/1964 Ä1 Spanien 39/1964 Ä1 Thailand 39/1964 Ä1 Tschad 39/1964 Ä1 Tschechoslowakei 219/1950 Tunesien 39/1964 Ä1 Uruguay 219/1950 Venezuela 219/1950 Vereinigtes Königreich 39/1964 Ä1 Zentralafrikanische R 39/1964 Ä1
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und von den Bundesministern für soziale Verwaltung und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1924.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 219/1950)
Die Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen wurde am 11. Juni 1924 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.
Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Übereinkommens in Österreich wird verlautbart werden.
Österreich
Das Übereinkommen wurde von Österreich mit dem Vorbehalt ratifiziert, daß es für Österreich erst wirksam werden soll, wenn es von den europäischen Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation, denen die größte industrielle Bedeutung zukommt, und von sämtlichen mit Österreich im Wirtschaftsverkehr stehenden Nachbarstaaten ratifiziert sein wird. Diese Bedingung ist bisher nicht erfüllt worden, so daß das Übereinkommen für Österreich noch nicht wirksam geworden ist.
Bedingte Ratifikation:
Frankreich, Italien, Lettland
Gegenwärtig (Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 12. Oktober 1950, BGBl. Nr. 219/1950) nicht mehr Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation:
Lettland, Litauen, Nikaragua, Rumänien, Spanien
Myanmar
Auf Grund der Gesetzgebung vom Jahre 1935 (Government of India Act) hat Birma seit 1. April 1937 aufgehört, einen Teil Indiens zu bilden. Es ist vereinbart worden, daß Birma für die von Indien bis 31. März 1937 ratifizierten 14 Übereinkommen gebunden bleibt. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.
Pakistan
Pakistan, das seit 15. August 1947 aufgehört hat, einen Teil Indiens zu bilden und das am 31. Oktober 1947 Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation geworden ist, hat das Internationale Arbeitsamt mit einem Schreiben vom 26. Jänner 1948 in Kenntnis gesetzt, daß es sich verpflichten würde, die von der indischen Regierung ratifizierten Übereinkommen weiter gelten zu lassen. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem der von der I. Internationalen Arbeitskonferenz in Washington im Jahre 1919 angenommene über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates unter dem Vorbehalt erhalten hat, daß dieses Übereinkommen für Österreich erst dann wirksam werden soll, bis es von den europäischen Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation, denen die größte industrielle Bedeutung zukommt (Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien) und von sämtlichen mit Österreich im Wirtschaftsverkehr stehenden Nachbarstaaten (Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Polen, Schweiz, Tschecho-slowakische Republik und Ungarn) ratifiziert sein wird, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich dieses Übereinkommen mit dem vom Nationalrat gemachten Vorbehalt für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich für den nach dem erwähnten Vorbehalt eintretenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Übereinkommens in Österreich seine gewissenhafte Erfüllung.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
einberufen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington,
gestützt auf ihren Beschluß über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend „die Anwendung des Grundsatzes des Achtstundentages oder der Achtundvierzigstundenwoche“, eine Frage, die den ersten Verhandlungsgegenstand der Konferenz von Washington bildete
gestützt ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in die Form eines Entwurfes zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen,
nimmt das nachstehende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Arbeitszeit (Gewerbe), 1919 bezeichnet wird, das den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation zur Ratifizierung vorzulegen ist:
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 1. Als „gewerbliche Betriebe“ im Sinne des Übereinkommens gelten insbesondere:
Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen;
Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt, verkaufsbereit gemacht oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, mit Einschluß des Schiffsbaues, der Abbruchunternehmungen, der Erzeugung, Umformung und Übertragung von motorischer Kraft irgendwelcher Art und von Elektrizität;
der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Häfen, Docks, Dämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschiffahrt, Straßen, Tunnels, Brücken, Straßenüberführungen, Abwasserkanälen, Brunnenschächten, Telegraph- und Telephonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und anderen Bauarbeiten sowie die dazu nötigen Vor- und Grundarbeiten;
die Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen, Eisenbahnen, Binnengewässern oder zur See, inbegriffen der Verkehr mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, mit Ausnahme der Handbeförderung.
Die Bestimmungen über die Beförderung zur See und auf Binnengewässern werden durch eine besondere Konferenz zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Seeleute und der Binnenschiffer getroffen werden.
In jedem Lande bestimmt die zuständige Behörde die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Landwirtschaft anderseits.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 1. 1. Als „gewerbliche Betriebe“ im Sinne des Übereinkommens gelten insbesondere:
Bergwerke, Steinbrüche und andere Anlagen zur Gewinnung von Bodenschätzen;
Gewerbe, in denen Gegenstände hergestellt, umgeändert, gereinigt, ausgebessert, verziert, fertiggestellt, verkaufsbereit gemacht oder in denen Stoffe umgearbeitet werden, mit Einschluß des Schiffsbaues, der Abbruchunternehmungen, der Erzeugung, Umformung und Übertragung von motorischer Kraft irgendwelcher Art und von Elektrizität;
der Bau, der Wiederaufbau, die Instandhaltung, die Ausbesserung, der Umbau oder der Abbruch von Bauwerken, Eisenbahnen, Straßenbahnen, Häfen, Docks, Dämmen, Kanälen, Anlagen für die Binnenschiffahrt, Straßen, Tunnels, Brücken, Straßenüberführungen, Abwasserkanälen, Brunnenschächten, Telegraph- und Telephonanlagen, elektrischen Anlagen, Gas- und Wasserwerken und anderen Bauarbeiten sowie die dazu nötigen Vor- und Grundarbeiten;
die Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen, Eisenbahnen, Binnengewässern oder zur See, inbegriffen der Verkehr mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, mit Ausnahme der Handbeförderung.
Die Bestimmungen über die Beförderung zur See und auf Binnengewässern werden durch eine besondere Konferenz zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Seeleute und der Binnenschiffer getroffen werden.
In jedem Lande bestimmt die zuständige Behörde die Grenze zwischen Gewerbe einerseits, Handel und Landwirtschaft anderseits.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 2. Die Arbeitszeit der in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben beschäftigten Personen darf acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich nicht übersteigen. Dies gilt nicht für Betriebe, in denen lediglich Mitglieder einer und derselben Familie beschäftigt sind. Ferner gelten folgende Ausnahmen:
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden keine Anwendung auf Personen, die mit der Aufsicht oder Leitung beauftragt sind oder eine Vertrauensstellung bekleiden.
Beträgt nach Gesetz, Gewohnheit oder Vereinbarung zwischen Arbeitgeber- und Arbeiterverbänden (oder in Ermanglung solcher Verbände, zwischen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeiter) die Arbeitszeit an einem oder mehreren Tagen der Woche weniger als acht Stunden, so kann durch Verfügung der zuständigen Behörde oder durch Vereinbarung zwischen den genannten Verbänden oder Vertretern der Beteiligten eine Überschreitung der achtstündigen Arbeitszeit an den übrigen Tagen der Woche gestattet werden. Diese Überschreitung darf indessen nie mehr als eine Stunde täglich betragen.
Bei Schichtarbeit kann die Arbeitszeit an einzelnen Tagen über acht Stunden täglich und in einzelnen Wochen über achtundvierzig Stunden wöchentlich verlängert werden; in diesem Falle darf jedoch der Durchschnitt der Arbeitszeit, berechnet auf einen Zeitraum von drei Wochen oder weniger, acht Stunden täglich und achtundvierzig Stunden wöchentlich nicht übersteigen.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 3. Die in Artikel 2 festgesetzte Arbeitszeit kann überschritten werden, wenn ein Unglücksfall eintritt oder droht, wenn dringliche Arbeiten an den Maschinen oder den Betriebseinrichtungen vorzunehmen sind oder wenn höhere Gewalt vorliegt, jedoch nur soweit es erforderlich ist, um eine ernstliche Störung des regelmäßigen Betriebes zu verhüten.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 4. Die in Artikel 2 festgesetzte Arbeitszeit kann bei Arbeiten, die ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Fortgang mit Schichtenwechsel erfordern, unter der Bedingung überschritten werden, daß die Arbeitszeit durchschnittlich sechsundfünfzig Stunden wöchentlich nicht übersteigt. Durch diese Bestimmung wird der Anspruch der Arbeiter auf die freie Zeit, die ihnen etwa nach den Landesgesetzen als Ersatz für den wöchentlichen Ruhetag zugesichert ist, nicht berührt.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 5. Erweisen sich die Bestimmungen des Artikels 2 über die Arbeitszeit ausnahmsweise als undurchführbar, aber nur in diesem Fall, kann durch Vereinbarungen zwischen Arbeiter- und Arbeitgeberverbänden die tägliche Arbeitszeit auf der Grundlage eines für einen längeren Zeitraum aufgestellten Arbeitsplans geregelt werden, sofern jenen Vereinbarungen von der Regierung, der sie vorzulegen sind, die Kraft von Verordnungen gegeben wird.
Die durchschnittliche Arbeitszeit, berechnet auf die Zahl der im Plan festgesetzten Wochen, darf unter keinen Umständen achtundvierzig Stunden wöchentlich übersteigen.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 5. 1. Erweisen sich die Bestimmungen des Artikels 2 über die Arbeitszeit ausnahmsweise als undurchführbar, aber nur in diesem Fall, kann durch Vereinbarungen zwischen Arbeiter- und Arbeitgeberverbänden die tägliche Arbeitszeit auf der Grundlage eines für einen längeren Zeitraum aufgestellten Arbeitsplans geregelt werden, sofern jenen Vereinbarungen von der Regierung, der sie vorzulegen sind, die Kraft von Verordnungen gegeben wird.
Die durchschnittliche Arbeitszeit, berechnet auf die Zahl der im Plan festgesetzten Wochen, darf unter keinen Umständen achtundvierzig Stunden wöchentlich übersteigen.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 6. Die Behörden können durch Verordnungen für einzelne Gewerbe oder Berufe zulassen:
Dauernde Ausnahmen für Vorbereitungs- oder Hilfsarbeiten, die notwendigerweise außerhalb der für den Betrieb allgemein festgesetzten Arbeitszeit vorgenommen werden müssen, oder für gewisse Gruppen von Arbeitern, deren Arbeit ihrem Wesen nach Unterbrechungen erfährt;
vorübergehende Ausnahmen bei außergewöhnlicher Häufung der Arbeit.
Derartige Verordnungen dürfen erst nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeiterverbände, falls solche bestehen, erlassen werden. Sie müssen für jeden einzelnen Fall die Höchstzahl der zulässigen Überstunden vorschreiben. Diese Überstunden müssen mindestens um fünfundzwanzig vom Hundert höher bezahlt werden.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 6. 1. Die Behörden können durch Verordnungen für einzelne Gewerbe oder Berufe zulassen:
Dauernde Ausnahmen für Vorbereitungs- oder Hilfsarbeiten, die notwendigerweise außerhalb der für den Betrieb allgemein festgesetzten Arbeitszeit vorgenommen werden müssen, oder für gewisse Gruppen von Arbeitern, deren Arbeit ihrem Wesen nach Unterbrechungen erfährt;
vorübergehende Ausnahmen bei außergewöhnlicher Häufung der Arbeit.
Derartige Verordnungen dürfen erst nach Anhörung der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeiterverbände, falls solche bestehen, erlassen werden. Sie müssen für jeden einzelnen Fall die Höchstzahl der zulässigen Überstunden vorschreiben. Diese Überstunden müssen mindestens um fünfundzwanzig vom Hundert höher bezahlt werden.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 7. Jede Regierung hat dem Internationalen Arbeitsamt zu übersenden:
Ein Verzeichnis der Arbeiten, die im Sinne des Artikels 4 ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Betrieb erheischen;
eingehende Mitteilungen über die im Artikel 5 vorgesehenen Vereinbarungen;
eingehende Mitteilungen über die auf Grund des Artikels 6 erlassenen Verordnungen und ihre Anwendung.
Das Internationale Arbeitsamt hat der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation alljährlich einen Bericht darüber zu erstatten.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 7. 1. Jede Regierung hat dem Internationalen Arbeitsamt zu übersenden:
Ein Verzeichnis der Arbeiten, die im Sinne des Artikels 4 ihrer Natur nach einen ununterbrochenen Betrieb erheischen;
eingehende Mitteilungen über die im Artikel 5 vorgesehenen Vereinbarungen;
eingehende Mitteilungen über die auf Grund des Artikels 6 erlassenen Verordnungen und ihre Anwendung.
Das Internationale Arbeitsamt hat der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation alljährlich einen Bericht darüber zu erstatten.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 8. Um die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erleichtern, muß jeder Arbeitgeber:
durch Anschläge an gut sichtbarer Stelle im Betrieb oder an einem anderen geeigneten Ort oder auf sonst eine von der Regierung genehmigte Weise Beginn und Schluß der Arbeitsstunden oder bei Schichtarbeit Beginn und Schluß jeder Schicht bekanntgeben. Die Arbeitsstunden müssen so festgesetzt werden, daß sie die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Grenzen nicht überschreiten, und dürfen, einmal bekanntgemacht, nur in der von der Regierung genehmigten Art und Weise abgeändert werden;
in gleicher Weise die während der Arbeit gewährten Ruhepausen, die nicht als Arbeitszeit gelten, bekanntgeben;
alle auf Grund der Artikel 3 und 6 dieses Übereinkommens geleisteten Überstunden in ein Verzeichnis eintragen nach den Vorschriften der Landesgesetze oder der Verordnungen der zuständigen Behörde.
Die Beschäftigung einer Person außerhalb der nach Absatz a festgesetzten Arbeitsstunden oder während der nach Absatz b festgesetzten Ruhepausen gilt als ungesetzlich.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 8. 1. Um die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu erleichtern, muß jeder Arbeitgeber:
durch Anschläge an gut sichtbarer Stelle im Betrieb oder an einem anderen geeigneten Ort oder auf sonst eine von der Regierung genehmigte Weise Beginn und Schluß der Arbeitsstunden oder bei Schichtarbeit Beginn und Schluß jeder Schicht bekanntgeben. Die Arbeitsstunden müssen so festgesetzt werden, daß sie die in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Grenzen nicht überschreiten, und dürfen, einmal bekanntgemacht, nur in der von der Regierung genehmigten Art und Weise abgeändert werden;
in gleicher Weise die während der Arbeit gewährten Ruhepausen, die nicht als Arbeitszeit gelten, bekanntgeben;
alle auf Grund der Artikel 3 und 6 dieses Übereinkommens geleisteten Überstunden in ein Verzeichnis eintragen nach den Vorschriften der Landesgesetze oder der Verordnungen der zuständigen Behörde.
Die Beschäftigung einer Person außerhalb der nach Absatz a festgesetzten Arbeitsstunden oder während der nach Absatz b festgesetzten Ruhepausen gilt als ungesetzlich.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 9. Für die Anwendung dieses Übereinkommens aus Japan gelten folgende Änderungen und Bestimmungen:
Als „gewerbliche Betriebe“ gelten insbesondere:
die in Artikel 1, Absatz a, aufgezählten Betriebe;
die in Artikel 1, Absatz b, aufgezählten Betriebe, sofern sie mindestens zehn Personen beschäftigen;
die in Artikel 1, Absatz c, aufgezählten Betriebe, sofern sie von der zuständigen Behörde als „Fabriken“ bezeichnet werden;
die in Artikel 1, Absatz d, aufgezählten Betriebe mit Ausnahme der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen, des Verkehrs mit Gütern in Docks, auf Ausladeplätzen, Werften und in Lagerhäusern, sowie der Handbeförderung, und
ohne Rücksicht auf die Zahl der beschäftigten Personen diejenigen in Artikel 1, Absatz b und c, aufgezählten gewerblichen Betriebe, die von der zuständigen Behörde als sehr gefährlich oder als gesundheitsschädlich bezeichnet werden.
Die tatsächliche Arbeitszeit von Personen im Alter von mindestens fünfzehn Jahren, die in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben beschäftigt sind, darf siebenundfünfzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten, abgesehen von der Rohseidenindustrie, in der die Höchstarbeitszeit sechzig Stunden wöchentlich betragen darf.
Die tatsächliche Arbeitszeit von Personen unter fünfzehn Jahren, die in öffentlichen oder privaten gewerblichen Betrieben oder deren Nebenbetrieben beschäftigt sind, und von Personen ohne Altersunterschied, die Bergwerksarbeit unter Tag verrichten, darf achtundvierzig Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
Die Höchstarbeitszeit kann im Sinne der Artikel 2, 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens abgeändert werden; doch darf die bewilligte Verlängerung im Verhältnis zur normalen Arbeitswoche nicht größer sein als diejenige, die sich aus den Bestimmungen der erwähnten Artikel ergibt.
Allen Arbeitern ohne Unterschied ist eine wöchentliche ununterbrochene Ruhezeit von vierundzwanzig Stunden zu gewähren.
Die Bestimmung der japanischen Fabriksgesetzgebung, wonach diese nur für Betriebe gilt, in denen mindestens fünfzehn Personen beschäftigt sind, ist dahin abzuändern, daß sie künftig auf Betriebe, in denen mindestens zehn Personen beschäftigt sind, Anwendung finden soll.
Es treten in Kraft: die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels spätestens am 1. Juli 1922, die durch Absatz d dieses Artikels abgeänderten Bestimmungen des Artikels 4 spätestens am 1. Juli 1923.
Die in Absatz c dieses Artikels vorgesehene Altersgrenze von fünfzehn Jahren wird spätestens am 1. Juli 1925 auf sechzehn Jahre erhöht.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 10. In Britisch-Indien wird der Grundsatz der Sechzigstundenwoche für alle Arbeiter derjenigen Gewerbe eingeführt werden, welche gegenwärtig unter die Fabriksgesetzgebung fallen, deren Vollzug der indischen Regierung obliegt, ferner für die Bergwerke sowie für diejenigen Arten von Eisenbahnarbeiten, die von der zuständigen Behörde bestimmt werden. Diese Behörde darf Abänderungen der hier festgesetzten Grenze nur unter Beobachtung der in den Artikeln 6 und 7 dieses Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen bewilligen.
Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht für Indien; dagegen soll eine weitere Verkürzung der Arbeitszeit an einer späteren Tagung der Allgemeinen Konferenz erwogen werden.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 10. 1. In Britisch-Indien wird der Grundsatz der Sechzigstundenwoche für alle Arbeiter derjenigen Gewerbe eingeführt werden, welche gegenwärtig unter die Fabriksgesetzgebung fallen, deren Vollzug der indischen Regierung obliegt, ferner für die Bergwerke sowie für diejenigen Arten von Eisenbahnarbeiten, die von der zuständigen Behörde bestimmt werden. Diese Behörde darf Abänderungen der hier festgesetzten Grenze nur unter Beobachtung der in den Artikeln 6 und 7 dieses Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen bewilligen.
Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht für Indien; dagegen soll eine weitere Verkürzung der Arbeitszeit an einer späteren Tagung der Allgemeinen Konferenz erwogen werden.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 11. Für China, Persien und Siam gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht; dagegen soll die Festsetzung der Arbeitszeit in diesen Ländern an einer späteren Tagung der Allgemeinen Konferenz erwogen werden.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 12. In Griechenland kann das nach Artikel 19 vorgesehene Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinausgeschoben werden, und zwar auf den 1. Juli 1923 für die folgenden gewerblichen Betriebe:
Schwefelkohlenstoffabriken,
Säurefabriken,
Gerbereien,
Papierfabriken,
Druckereien,
Sägereien,
Tabaklagerhäuser und Betriebe zur Bearbeitung des Tabaks,
Arbeiten über Tag in Bergwerken,
Gießereien,
Kalkwerke,
Färbereien,
Glashütten (Bläser),
Gaswerke (Heizer),
Auf- und Abladen von Waren,
und spätestens auf den 1. Juli 1924 für die folgenden gewerblichen Betriebe:
Mechanische Gewerbe: Maschinenbau, Herstellung von Geldschränken, Wiegevorrichtungen, Betten, Nägeln, Jagdschrot, Eisen- und Bronzegießereien, Klempnerei, Verzinnanstalten, Herstellung hydraulischer Apparate;
Baugewerbe: Kalköfen, Zement- und Gipsfabriken, Ziegeleien, Backsteinbrennereien, Fliesenfabriken, Töpfereien, Marmorwerke, Erd- und Bauarbeiten;
Faserstoffgewerbe: Spinnereien und Webereien jeder Art, mit Ausnahme der Färbereien;
Nahrungsmittelgewerbe: Getreidemühlen, Bäckereien, Teigwarenfabriken, Weinkellereien, Alkohol- und Getränkefabriken, Ölfabriken, Brauereien, Eis- und Mineralwasserfabriken,Zuckerwaren- und Schokoladefabriken, Wurst- und Konservenfabriken, Schlachthäuser und Metzgereien;
Chemische Industrie: Fabriken zur Herstellung synthetischer Farben, Glashütten (mit Ausnahme der Bläser), Terpentinöl- und Weinsteinfabriken, Sauerstoffabriken und Fabriken zur Herstellung pharmazeutischer Produkte, Leinölfabriken, Glyzerinfabriken, Kalziumkarbidfabriken, Gaswerke (mit Ausnahme der Heizer);
Lederverarbeitung: Schuhfabriken, Lederwarenfabriken;
Papier- und Buchdruckereigewerbe: Briefumschlag-, Geschäftsbücher-, Schachtel- und Tütenfabriken, Buchbindereien, Steindruckereien und Zinkätzanstalten;
Bekleidungsgewerbe: Näh- und Weißnähwerkstätten, Plättanstalten, Bettdecken-, Kunstblumen-, Federn- und Posamentenfabriken, Hut- und Schirmfabriken;
Holzverarbeitungsgewerbe: Tischlereien, Küfereien, Wagenfabriken, Möbel- und Stuhlfabriken, Einrahmewerkstätten, Bürsten- und Besenfabriken;
Elektrische Industrie: Kraftwerke, Werkstätten für elektrische Einrichtungen;
Beförderung zu Lande: Eisenbahn- und Straßenbahnangestellte, Chauffeure, Kutscher und Wagenführer.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 13. In Rumänien kann das nach Artikel 19 vorgesehene Inkrafttreten dieses Übereinkommens auf den 1. Juli 1924 hinausgeschoben werden.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 14. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens können in jedem Lande durch die Regierung im Falle eines Krieges oder anderer Ereignisse, welche die Landessicherheit gefährden, außer Kraft gesetzt werden.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 15. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles vom 28. Juni 1919 und des Vertrages von Saint-Germain vom 10. September 1919 dem Generalsekretär des Völkerbundes zur Eintragung mitzuteilen.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 15. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind unter den Bedingungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 16. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es für diejenigen seiner Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten:
Die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sein;
die für die Anpassung des Übereinkommens an die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt werden.
Jedes Mitglied hat dem Internationalen Arbeitsamte seine Entschließung hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 16. 1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es für diejenigen seiner Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten:
Die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sein;
die für die Anpassung des Übereinkommens an die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt werden.
Jedes Mitglied hat dem Internationalen Arbeitsamte seine Entschließung hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 17. Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Sekretariat eingetragen ist, teilt der Generalsekretär des Völkerbundes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 17. Sobald die Ratifikation durch zwei Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 18. Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Mitteilung durch den Generalsekretär des Völkerbundes stattgefunden hat. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, die ihre Ratifikation beim Sekretariat haben eintragen lassen. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Sekretariat eingetragen worden ist.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 18. Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die Mitteilung durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes stattgefunden hat. Es bindet nur diejenigen Mitglieder, die ihre Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt haben eintragen lassen. In der Folge tritt für jedes andere Mitglied dieses Übereinkommen mit dem Tage in Kraft, an dem seine Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen worden ist.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 19. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, seine Bestimmungen spätestens am 1. Juli 1921 zur Anwendung zu bringen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 20. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem es zum erstenmal in Kraft tritt, durch eine an den Generalsekretär des Völkerbundes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Sekretariat ein.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 20. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem es zum erstenmal in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 21. Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat mindestens alle zehn Jahre einmal der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und darüber zu entscheiden, ob seine Durchsicht oder Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 21. Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
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Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.
Artikel 22. Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.
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