Bundesgesetz vom 4. Juli 1947 über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung (Opferfürsorgegesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1947-09-02
Letzte Aktualisierung 2026-07-02
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 156
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1.

Bei Bewerbungen um Gewerbeberechtigungen die gesetzlich vorgesehenen Nachsichten von Bewerbungsvoraussetzungen, wenn nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder das öffentliche Interesse dies ausschließen. Bei solchen Bewerbungen ist die für die Dispenserteilung erforderliche persönliche Rücksichtswürdigkeit jedenfalls gegeben. Eine Prüfung des Lokalbedarfes gemäß § 23, Abs. (5), Gew.-O., findet nur dann statt, wenn innerhalb des gleichen Verwaltungsbezirkes – in Städten, die in Gemeindebezirke eingeteilt sind, in diesen – ein Inhaber einer Amtsbescheinigung nach § 4 dieses Bundesgesetzes eine gleiche oder ähnliche Gewerbeberechtigung bereits besitzt. Soll ein Gewerbeschein (eine Konzessionsurkunde) auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises für eine Gesellschaft ausgestellt werden, so ist nachzuweisen, daß der Inhaber der Amtsbescheinigung oder des Opferausweises die gleiche Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis wie die übrigen Gesellschafter hat und ihm eine mindestens 50prozentige Gewinnbeteiligung zusteht. Diesen Erfordernissen muß während der ganzen Dauer des Gesellschaftsverhältnisses Rechnung getragen werden, widrigenfalls die Rechtsfolgen nach § 15 dieses Bundesgesetzes eintreten. Die Ausstellung eines Gewerbescheines (einer Konzessionsurkunde) ist auf der Amtsbescheinigung oder auf dem Opferausweis zu vermerken. Weiters ist auf jedem Gewerbeschein (auf jeder Konzessionsurkunde), der auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises ausgestellt wird, zu vermerken: „Erteilt auf Grund der Amtsbescheinigung (des Opferausweises) Nr. ... nach § 4, des Opferfürsorgegesetzes vom 4. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 183”. Auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises kann nur einmal eine gewerbliche Begünstigung beansprucht werden. Voraussetzung hiefür ist, daß der Lebensunterhalt des Opfers und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen verpflichtet ist, nicht in anderer Weise ausreichend gesichert erscheint. Eine auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises ausgestellte Gewerbeberechtigung darf nicht unter der Bedingung zurückgelegt werden, daß an eine andere Person eine gleiche oder eine die zurückgelegte beinhaltende Gewerbeberechtigung erteilt werde.

2.

Bei Vergebung staatlicher oder anderer öffentlicher Aufträge oder entgeltlicher Zuteilungen, Vermietungen oder Verpachtungen oder anderer Berechtigungen gegen Entgelt der Vorrang vor allen anderen Bewerbern.

3.

Bei Besetzung freier Dienstposten im öffentlichen Dienst bei Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen der Vorrang vor allen anderen Bewerbern.

4.

Die bevorzugte Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice an private Dienstgeber. Bei Abbaumaßnahmen ist auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes der auf Grund dieser Bestimmung beschäftigten Personen besonders Rücksicht zu nehmen. Bezüglich des Kündigungsschutzes, der Fürsorgemaßnahmen und des Verfahrens gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 10 Abs. 2 sowie der §§ 15, 16, 17, 19, 19a, 21, 22 und 23 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.

5.

Für Zwecke der Fürsorge für die Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises, deren Witwen, Witwer, Waisen, Kinder, hinterbliebene Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten sowie für Personen, die, ohne Inhaber einer Amtsbescheinigung zu sein, wiederkehrende Leistungen nach dem Opferfürsorgegesetz beziehen oder die bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises als Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3 lit. b und d) waren, sowie für Zwecke der Information dieses Personenkreises sind die erforderlichen Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes) unter Bedachtnahme auf den bedürftigen Personenkreis mit einem Gesamtbetrag von 645 546,61 € (Anm. 1) zum 1. Jänner eines jeden Jahres im vorhinein bereitzustellen. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11a vervielfachte Betrag. Vor Gewährung der Fürsorgemaßnahmen ist die Opferfürsorgekommission (§ 17) anzuhören.

6.

Die Zeit, die ein Beamter oder Vertragsbediensteter des öffentlichen Dienstes in den Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher Betätigung gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis 1938 wegen seiner politischen Gesinnung oder wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen die NSDAP und den Heimatschutz (Richtung Kammerhofer) in gerichtlicher oder polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die Zeit nach den geltenden Vorschriften für die Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar ist, und wenn die Haft nicht auf Handlungen zurückgeht, die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß anzurechnen. Für die Bemessung des Ruhegenusses erfolgt diese doppelte Anrechnung nicht, wenn nach besonderen Bestimmungen wegen einer durch die Haft verursachten Dienstunfähigkeit oder wegen des durch die Haft verursachten Todes eine höhere Anrechnung stattfindet.

(______

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 652 647,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 ab 1.1.2003: 655 910,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 662 469,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 672 406,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 689 217,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 700 244,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 712 148,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.1.2009: 735 361,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 ab 1.1.2010: 747 407,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 ab 1.1.2011: 756 376,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 ab 1.1.2012: 776 798,40 €

gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 ab 1.1.2013: 798 548,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 ab 1.1.2014: 817 714,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 831 615,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 841 594,50 €

gemäß BGBl. II Nr. 386/2016 ab 1.1.2017: 848 327,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 348/2017 ab 1.1.2018: 866 990,50 €

gemäß BGBl. II Nr. 38/2019 ab 1.1.2019: 889 532,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 328/2019 ab 1.1.2020: 921 555,50 €

gemäß BGBl. II Nr. 67/2021 ab 1.1.2021: 953 809,9 €

gemäß BGBl. II Nr. 4/2022 ab 1.1.2022: 982 424,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 ab 1.1.2023: 1 039 404,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 ab 1.1.2024: 1 140 227,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 364/2024 ab 1.1.2025: 1 192 677,50 €

gemäß BGBl. II Nr. 247/2025 ab 1.1.2026: 1 224 879,80 €)

Begünstigungen bei der Vergabe von Geschäftsstellen der Klassenlotterie, Lottokollekturen und Tabakverschleißgeschäften

§ 7. (1) Von den jeweils zu vergebenden Geschäftsstellen der Klassenlotterie und Lottokollekturen ist ein Viertel an Bewerber mit einer Amtsbescheinigung zu vergeben, soweit zu berücksichtigende Anbote von geeigneten Bewerbern aus diesem Personenkreis vorliegen.

(2) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises und Empfänger einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind nach § 25 des Tabakmonopolgesetzes 1968, BGBl. Nr. 38, bei der Vergabe von Tabakverschleißgeschäften bevorzugt zu berücksichtigen.

Begünstigungen bei der Vergabe von Geschäftsstellen der Klassenlotterie, Lottokollekturen und Tabakverschleißgeschäften

§ 7. (1) Von den jeweils zu vergebenden Geschäftsstellen der Klassenlotterie und Lottokollekturen ist ein Viertel an Bewerber mit einer Amtsbescheinigung zu vergeben, soweit zu berücksichtigende Anbote von geeigneten Bewerbern aus diesem Personenkreis vorliegen.

(2) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie Empfänger einer Witwen(Witwer)rente oder Witwen(Witwer)beihilfe nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.

Begünstigungen bei der Vergabe von Geschäftsstellen der Klassenlotterie, Lottokollekturen und Tabakverschleißgeschäften

§ 7. (1) Von den jeweils zu vergebenden Geschäftsstellen der Klassenlotterie und Lottokollekturen ist ein Viertel an Bewerber mit einer Amtsbescheinigung zu vergeben, soweit zu berücksichtigende Anbote von geeigneten Bewerbern aus diesem Personenkreis vorliegen.

(2) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie Empfänger einer Witwen(Witwer)rente nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.

Begünstigungen bei Vergebung und Zuweisung von Wohnungen, Siedlerstellen und Kleingärten.

§ 8. (1) In allen Vorschriften und Verfahren, betreffend Vergebung und Zuweisung von Wohnungen, Siedlerstellen und Kleingärten, und bei der Handhabung solcher Vorschriften sind Bewerber mit einer Amtsbescheinigung oder einem Opferausweis bevorzugt zu behandeln, hinsichtlich der Siedlerstellen und Kleingärten soweit die Landesgesetzgebung dies bestimmt.

(2) Kleingärten und Siedlerstellen, die Eigentum des Bundes oder einer von ihm verwalteten Einrichtung oder Unternehmung sind, sind vorzugsweise an Bewerber mit einer Amtsbescheinigung oder einem Opferausweis zu vergeben.

Begünstigungen auf dem Gebiet der Steuer- und Gebührenpflicht.

§ 9. (1) Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist bei der Ermittlung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) über Antrag der Abzug eines besonderen Betrages vom Einkommen (Arbeitslohn) zu gewähren. Die Höhe dieses Betrages wird im Einkommensteuergesetz bestimmt.

(2) Für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn ist den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen der besondere Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen. Steht der Arbeitnehmer in zwei oder mehreren Dienstverhältnissen, dann gebührt der Freibetrag nur einmal.

(3) Inwieweit den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen weitere steuer- und gebührenrechtliche Begünstigungen zustehen, wird durch die Steuer- und Gebührenvorschriften geregelt.

Begünstigungen durch Nachlaß und Ermäßigungen von Studien- und Prüfungsgeldern.

§ 10. Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen wird auf Ansuchen, soweit und solange die Bedürftigkeit gegeben ist, ein Nachlaß oder eine Ermäßigung von Studien- und Prüfungsgeldern gewährt.

Rentenfürsorge.

§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe.

(2) Opferrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d oder e oder Abs. 2 lit. c; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Inhaber einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d, sofern sie aus den Gründen des § 1 in Haft waren, oder nach § 1 Abs. 1 lit. e erhalten zur Opferrente vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 333 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.

(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.

(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten, als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 8 030 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene 7 093 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben 10 162 S.

Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11a vervielfachten Beträge.

(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH gestanden sind, erhalten, ohne daß ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.

(7) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer Amtsbescheinigung erhalten bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß der nach Abs. 5 gebührenden Unterhaltsrente. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) beziehungweise der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich.

(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.

(9) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente (Beihilfe) gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente (Beihilfe) zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.

(10) Opfern im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d oder e oder des Abs. 2 lit. c, die eine Unterhaltsrente beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16 und 17 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.

(11) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.

(12) Empfänger einer Unterhaltsrente, die keinen Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage (§§ 18, 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) haben, und Empfänger einer Beihilfe (Abs. 7) erhalten, wenn sie derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen, eine Zulage in der Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß. Auf diese Zulage sind Leistungen der gleichen Art, auf die Empfänger einer Unterhaltsrente oder Beihilfe auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen Anspruch haben, anzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften über Sozialhilfe, Behindertenhilfe oder Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer Blindheit gewährt werden. Blinden, welche die vorangeführten Voraussetzungen erfüllen, ist die Hilflosenzulage in doppelter Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu leisten. Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.

(13) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. November fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.

(14) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1970)

Rentenfürsorge.

§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe.

(2) Opferrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d oder e oder Abs. 2 lit. c; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Inhaber einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d, sofern sie aus den Gründen des § 1 in Haft waren, oder nach § 1 Abs. 1 lit. e erhalten zur Opferrente vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 333 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.

(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.

(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten, als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 8 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene 7 233 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben 10 362 S.

Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1991 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11a vervielfachten Beträge.

(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH gestanden sind, erhalten, ohne daß ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.

(7) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer Amtsbescheinigung erhalten bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß der nach Abs. 5 gebührenden Unterhaltsrente. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) beziehungweise der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich.

(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.

(9) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente (Beihilfe) gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente (Beihilfe) zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.

(10) Opfern im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d oder e oder des Abs. 2 lit. c, die eine Unterhaltsrente beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16 und 17 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.

(11) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.

(12) Empfänger einer Unterhaltsrente, die keinen Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage (§§ 18, 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) haben, und Empfänger einer Beihilfe (Abs. 7) erhalten, wenn sie derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen, eine Zulage in der Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß. Auf diese Zulage sind Leistungen der gleichen Art, auf die Empfänger einer Unterhaltsrente oder Beihilfe auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen Anspruch haben, anzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften über Sozialhilfe, Behindertenhilfe oder Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer Blindheit gewährt werden. Blinden, welche die vorangeführten Voraussetzungen erfüllen, ist die Hilflosenzulage in doppelter Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu leisten. Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.

(13) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. November fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.

(14) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1970)

Rentenfürsorge.

§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe.

(2) Opferrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d oder e oder Abs. 2 lit. c; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Inhaber einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d, sofern sie aus den Gründen des § 1 in Haft waren, oder nach § 1 Abs. 1 lit. e erhalten zur Opferrente vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 333 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.

(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.

(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten, als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 8 791 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene 7 783 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben 11 170 S.

Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11a vervielfachten Beträge.

(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH gestanden sind, erhalten, ohne daß ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.

(7) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer Amtsbescheinigung erhalten bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß der nach Abs. 5 gebührenden Unterhaltsrente. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) beziehungweise der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich.

(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.

(9) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente (Beihilfe) gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente (Beihilfe) zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.

(10) Opfern im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d oder e oder des Abs. 2 lit. c, die eine Unterhaltsrente beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16 und 17 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.

(11) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.

(12) Empfänger einer Unterhaltsrente, die keinen Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage (§§ 18, 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) haben, und Empfänger einer Beihilfe (Abs. 7) erhalten, wenn sie derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen, eine Zulage in der Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß. Auf diese Zulage sind Leistungen der gleichen Art, auf die Empfänger einer Unterhaltsrente oder Beihilfe auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen Anspruch haben, anzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften über Sozialhilfe, Behindertenhilfe oder Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer Blindheit gewährt werden. Blinden, welche die vorangeführten Voraussetzungen erfüllen, ist die Hilflosenzulage in doppelter Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu leisten. Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.

(13) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. November fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.

(14) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1970)

Rentenfürsorge.

§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe.

(2) Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 437 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.

(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.

(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten, als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 9 291 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene 8 283 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben 11 887 S.

Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 11a vervielfachten Beträge.

(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH gestanden sind, erhalten, ohne daß ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.

(7) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer Amtsbescheinigung erhalten bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß des sich gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, ergebenden Betrages. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) beziehungweise der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich.

(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.

(9) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente (Beihilfe) gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente (Beihilfe) zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.

(10) Inhabern einer Amtsbescheinigung, die eine Unterhaltsrente nach Abs. 5 lit. a oder c beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.

(11) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.

(12) Empfänger einer Unterhaltsrente, die keinen Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage (§§ 18, 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) haben, und Empfänger einer Beihilfe (Abs. 7) erhalten, wenn sie derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen, eine Zulage in der Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß. Auf diese Zulage sind Leistungen der gleichen Art, auf die Empfänger einer Unterhaltsrente oder Beihilfe auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen Anspruch haben, anzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften über Sozialhilfe, Behindertenhilfe oder Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer Blindheit gewährt werden. Blinden, welche die vorangeführten Voraussetzungen erfüllen, ist die Hilflosenzulage in doppelter Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu leisten. Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.

(13) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.

(14) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1970)

Rentenfürsorge.

§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe.

(2) Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 437 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.

(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.

(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten, als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 9 791 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene 8 783 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben 12 537 S.

Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11a vervielfachten Beträge.

(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH gestanden sind, erhalten, ohne daß ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.

(7) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer Amtsbescheinigung erhalten bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß des sich gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, ergebenden Betrages. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) beziehungweise der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich.

(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.

(9) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente (Beihilfe) gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente (Beihilfe) zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.

(10) Inhabern einer Amtsbescheinigung, die eine Unterhaltsrente nach Abs. 5 lit. a oder c beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.

(11) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.

(12) Empfänger einer Unterhaltsrente, die keinen Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage (§§ 18, 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) haben, und Empfänger einer Beihilfe (Abs. 7) erhalten, wenn sie derart hilflos sind, daß sie ständig der Wartung und Hilfe bedürfen, eine Zulage in der Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß. Auf diese Zulage sind Leistungen der gleichen Art, auf die Empfänger einer Unterhaltsrente oder Beihilfe auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen Anspruch haben, anzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften über Sozialhilfe, Behindertenhilfe oder Blindenbeihilfen wegen Hilflosigkeit (Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer Blindheit gewährt werden. Blinden, welche die vorangeführten Voraussetzungen erfüllen, ist die Hilflosenzulage in doppelter Höhe des gemäß § 105a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu leisten. Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.

(13) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.

(14) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1970)

Rentenfürsorge.

§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe.

(2) Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 437 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.

(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.

(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten, als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 9 791 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene 8 783 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben 12 537 S.

Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11a vervielfachten Beträge.

(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH gestanden sind, erhalten, ohne daß ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.

(7) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer Amtsbescheinigung erhalten bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß des sich gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, ergebenden Betrages. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) beziehungweise der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich.

(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.

(9) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente (Beihilfe) gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente (Beihilfe) zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.

(10) Inhabern einer Amtsbescheinigung, die eine Unterhaltsrente nach Abs. 5 lit. a oder c beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.

(11) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.

(12) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.

(13) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

Rentenfürsorge.

§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe.

(2) Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 437 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.

(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.

(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung auf die Dauer und in dem Ausmaß zu leisten, als deren Einkommen die Höhe der Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 9 791 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene 8 783 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben 12 537 S.

Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1994 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11a vervielfachten bzw. erhöhten Beträge.

(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH gestanden sind, erhalten, ohne daß ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.

(7) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer Amtsbescheinigung erhalten bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß des sich gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, ergebenden Betrages. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) beziehungweise der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich.

(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.

(9) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente (Beihilfe) gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente (Beihilfe) zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.

(10) Inhabern einer Amtsbescheinigung, die eine Unterhaltsrente nach Abs. 5 lit. a oder c beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.

(11) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.

(12) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.

(13) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

Rentenfürsorge.

§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe.

(2) Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das 75. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 vH beträgt. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 498 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.

(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.

(5) Inhaber einer Amtsbescheinigung haben zur Sicherung des Lebensunterhaltes Anspruch auf Unterhaltsrente, auf die das Einkommen gemäß Abs. 13 anzurechnen ist. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 10 579 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene 9 543 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben 13 642 S.

Die Einkommensgrenze ist grundsätzlich mit der Höhe der Unterhaltsrente identisch. Besitzt jedoch ein alleinstehendes Opfer nach lit. a keinen Anspruch auf Opferrente, ist die Unterhaltsrente insoweit zu leisten, als das Einkommen des Opfers die sich aus Abs. 7 zweiter Satz ergebende Einkommensgrenze nicht erreicht. Abs. 7 letzter Satz ist in diesem Fall anzuwenden. Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11a vervielfachten bzw. erhöhten Beträge.

(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH gestanden sind, erhalten, ohne daß ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.

(7) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung waren oder nach Opfern, die, wenn sie noch am Leben wären, einen Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung hätten, erhalten bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß des sich gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergebenden Betrages. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) beziehungweise der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich.

(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.

(9) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente (Beihilfe) gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente (Beihilfe) zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.

(10) Inhabern einer Amtsbescheinigung, die eine Unterhaltsrente nach Abs. 5 lit. a oder c beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.

(11) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.

(12) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.

(13) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

Rentenfürsorge.

§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe.

(2) Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das 75. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 vH beträgt. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 38,59 € monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.

(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.

(5) Inhaber einer Amtsbescheinigung haben zur Sicherung des Lebensunterhaltes Anspruch auf Unterhaltsrente, auf die das Einkommen gemäß Abs. 13 anzurechnen ist. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 832,47 €,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene 753,25 €,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben 1 076,79 €.

Die Einkommensgrenze ist grundsätzlich mit der Höhe der Unterhaltsrente identisch. Besitzt jedoch ein alleinstehendes Opfer nach lit. a keinen Anspruch auf Opferrente, ist die Unterhaltsrente insoweit zu leisten, als das Einkommen des Opfers die sich aus Abs. 7 zweiter Satz ergebende Einkommensgrenze nicht erreicht. Abs. 7 letzter Satz ist in diesem Fall anzuwenden. Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11a vervielfachten bzw. erhöhten Beträge.

(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH gestanden sind, erhalten, ohne daß ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.

(7) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung waren oder nach Opfern, die, wenn sie noch am Leben wären, einen Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung hätten, erhalten bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß des sich gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergebenden Betrages. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) beziehungweise der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt mindestens im Betrag von 5,09 € monatlich.

(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.

(9) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente (Beihilfe) gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente (Beihilfe) zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.

(10) Inhabern einer Amtsbescheinigung, die eine Unterhaltsrente nach Abs. 5 lit. a oder c beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.

(11) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.

(12) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.

(13) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

(14) Der Anspruch auf Rentenfürsorge besteht auch dann, wenn ein Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung ausschließlich wegen Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem 27. April 1945 nicht gegeben ist oder war.

(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1970)

Rentenfürsorge.

§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe.

(2) Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das 75. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 vH beträgt. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 38,59 € (Anm. 1) monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.

(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.

(5) Inhaber einer Amtsbescheinigung haben zur Sicherung des Lebensunterhaltes Anspruch auf Unterhaltsrente, auf die das Einkommen gemäß Abs. 13 anzurechnen ist. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 832,47 € (Anm. 2),
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene 753,25 € (Anm. 3),
c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben 1 076,79 € (Anm. 4).

Die Einkommensgrenze ist grundsätzlich mit der Höhe der Unterhaltsrente identisch. Besitzt jedoch ein alleinstehendes Opfer nach lit. a keinen Anspruch auf Opferrente, ist die Unterhaltsrente insoweit zu leisten, als das Einkommen des Opfers die sich aus Abs. 7 zweiter Satz ergebende Einkommensgrenze nicht erreicht. Abs. 7 letzter Satz ist in diesem Fall anzuwenden. Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11a vervielfachten bzw. erhöhten Beträge.

(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, eines Pflegegeldes oder einer sonstigen pflegebezogenen Leistung gestanden sind, erhalten, ohne dass ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.

(7) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung waren oder nach Opfern, die, wenn sie noch am Leben wären, einen Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung hätten, erhalten bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß des sich gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergebenden Betrages. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) beziehungweise der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt mindestens im Betrag von 5,09 € monatlich.

(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.

(9) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente (Beihilfe) gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente (Beihilfe) zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.

(10) Inhabern einer Amtsbescheinigung, die eine Unterhaltsrente nach Abs. 5 lit. a oder c beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.

(11) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.

(12) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.

(13) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

(14) Der Anspruch auf Rentenfürsorge besteht auch dann, wenn ein Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung ausschließlich wegen Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem 27. April 1945 nicht gegeben ist oder war.

(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1970)

(______

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 39,00 €

Anm. 2: ab 1.1.2002: 850,30 €

Anm. 3: ab 1.1.2002: 771,00 €

Anm. 4: ab 1.1.2002: 1 102,20 €)

Rentenfürsorge.

§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe.

(2) Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das 75. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 vH beträgt. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 498 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.

(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.

(5) Inhaber einer Amtsbescheinigung haben zur Sicherung des Lebensunterhaltes Anspruch auf Unterhaltsrente, auf die das Einkommen gemäß Abs. 13 anzurechnen ist. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 10 579 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene 9 543 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben 13 642 S.

Die Einkommensgrenze ist grundsätzlich mit der Höhe der Unterhaltsrente identisch. Besitzt jedoch ein alleinstehendes Opfer nach lit. a keinen Anspruch auf Opferrente, ist die Unterhaltsrente insoweit zu leisten, als das Einkommen des Opfers die sich aus Abs. 7 zweiter Satz ergebende Einkommensgrenze nicht erreicht. Abs. 7 letzter Satz ist in diesem Fall anzuwenden. Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1996 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11a vervielfachten bzw. erhöhten Beträge.

(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH gestanden sind, erhalten, ohne daß ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.

(7) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung waren oder nach Opfern, die, wenn sie noch am Leben wären, einen Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung hätten, erhalten bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß des sich gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergebenden Betrages. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) beziehungweise der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt mindestens im Betrag von 70 S monatlich.

(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.

(9) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente (Beihilfe) gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente (Beihilfe) zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.

(10) Inhabern einer Amtsbescheinigung, die eine Unterhaltsrente nach Abs. 5 lit. a oder c beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.

(11) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.

(12) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.

(13) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

(14) Der Anspruch auf Rentenfürsorge besteht auch dann, wenn ein Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung ausschließlich wegen Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem 27. April 1945 nicht gegeben ist oder war.

(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1970)

Rentenfürsorge.

§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente und die Beihilfe.

(2) Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das 75. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 vH beträgt. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 38,59 € (Anm. 1) monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.


(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 ab 1.1.2002: 39,00 €

gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 idF BGBl. II Nr. 198/2003 ab 1.1.2003: 39,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 ab 1.1.2004: 39,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 40,20 €)

(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.

(4) Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.

(5) Inhaber einer Amtsbescheinigung haben zur Sicherung des Lebensunterhaltes Anspruch auf Unterhaltsrente, auf die das Einkommen gemäß Abs. 13 anzurechnen ist. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 832,47 € (Anm. 2),
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene 753,25 € (Anm. 3),
c) anspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben 1 076,79 € (Anm. 4).

Die Einkommensgrenze ist grundsätzlich mit der Höhe der Unterhaltsrente identisch. Besitzt jedoch ein alleinstehendes Opfer nach lit. a keinen Anspruch auf Opferrente, ist die Unterhaltsrente insoweit zu leisten, als das Einkommen des Opfers die sich aus Abs. 7 zweiter Satz ergebende Einkommensgrenze nicht erreicht. Abs. 7 letzter Satz ist in diesem Fall anzuwenden. Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11a vervielfachten bzw. erhöhten Beträge.


(Anm. 2: ab 1.1.2002: 850,30 €

ab 1.1.2003: 862,90 €

ab 1.1.2004: 872,60 €

ab 1.1.2005: 885,70 €

Anm. 3: ab 1.1.2002: 771,00 €

ab 1.1.2003: 783,60 €

ab 1.1.2004: 793,30 €

ab 1.1.2005: 805,20 €

Anm. 4: ab 1.1.2002: 1 102,20 €

ab 1.1.2003: 1 167,0 €

ab 1.1.2004: 1 217,10 €

ab 1.1.2005: 1 235,40 €)

(6) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Inhabern einer Amtsbescheinigung, die unmittelbar vor dem Tod im Bezug einer Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, eines Pflegegeldes oder einer sonstigen pflegebezogenen Leistung gestanden sind, erhalten, ohne dass ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.

(7) Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung waren oder nach Opfern, die, wenn sie noch am Leben wären, einen Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung hätten, erhalten bei Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß des sich gemäß § 36 Abs. 2 zweiter Satz des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ergebenden Betrages. Die Beihilfe ist insoweit zu leisten, als das Einkommen der Witwe (des Witwers) oder der Lebensgefährtin (des Lebensgefährten) beziehungweise der Waise das Ausmaß der Unterhaltsrente zuzüglich eines Betrages von zwei Dritteln der Hinterbliebenenrente nicht erreicht. Sie gebührt mindestens im Betrag von 5,09 € monatlich.

(8) Für die Leistung der Unterhaltsrente, der Beihilfen und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.

(9) Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente (Beihilfe). Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente (Beihilfe) gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente (Beihilfe) zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente (Beihilfe) zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.

(10) Inhabern einer Amtsbescheinigung, die eine Unterhaltsrente nach Abs. 5 lit. a oder c beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.

(11) Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.

(12) Alle Empfänger von Renten und Beihilfen haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.

(13) Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.

(14) Der Anspruch auf Rentenfürsorge besteht auch dann, wenn ein Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung ausschließlich wegen Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem 27. April 1945 nicht gegeben ist oder war.

(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch BGBl. Nr. 352/1970)

Rentenfürsorge.

§ 11. (1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente und die Unterhaltsrente.

(2) Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das 75. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 vH beträgt. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 38,59 € (Anm. 1) monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.


(Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 ab 1.1.2005: 40,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 ab 1.1.2006: 41,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 ab 1.1.2007: 41,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 ab 1.1.2008: 42,60 €

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