Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 10. November 1951 über allgemeine Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer (Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1973-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2000-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 119
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 74a, 74c und 132 der Gewerbeordnung, des § 24 Abs. 1 und des § 30 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 194/1947, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verordnet:

ARTIKEL I.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für alle Betriebe, die gemäß den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 147, der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen.

(2) Als Betriebe gelten auch außerhalb des Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsstätten.

(3) Soweit in dieser Verordnung von Dienstnehmern gesprochen wird, sind darunter auch Lehrlinge zu verstehen.

ARTIKEL II.

I. Teil.

Allgemeine Vorschriften.

§ 2. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 3. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 4. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 5. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 6. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 7. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 8. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 9. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 10. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 11. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 12. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 13. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 14. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 15. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 16. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 17. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 18. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 19. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 20. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 21. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 22. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 23. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 24. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 25. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 26. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 27. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 28. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 29. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 30. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 31. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 32. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 33. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 34. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 35. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 36. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 37. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 38. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 39. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 40. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 41. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 42. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 43. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 44. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 45. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 46. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 47. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 48. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 49. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 50. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 51. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 52. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 53. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 54. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 55. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 56. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 57. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 58. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 59. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

II. Teil.

Besondere Sicherheitsvorschriften

Abschnitt 9.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 60. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 61. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

Schutzmaßnahmen an maschinellen Einrichtungen.

§ 62. Die in der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961, in der jeweils geltenden Fassung genannten Maschinen sind mit den dort bestimmten Schutzvorrichtungen zu verwenden. Hiedurch werden die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung nicht berührt.

§ 63. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 64. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 65. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 66. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 67. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 68. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 69. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 70. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 71. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 72. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 73. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 74. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 75. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

Abschnitt 13.

Arbeitsmaschinen und sonstige

Betriebseinrichtungen

§ 76. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 77. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 78. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

§ 79. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

Sägen.

§ 80. (1) Werden an Gattersägen bei hochstehendem Rahmen Arbeiten vorgenommen, so sind Vorkehrungen gegen unvermutetes Bewegen des Rahmens zu treffen. Vor dem Schmieren, Nachsehen der Lager oder ähnlichen Arbeiten sind die Sicherungen gegen unvermutetes Niedergehen des Rahmens und Ingangsetzen des Gatters zu betätigen. Hochgestellte Druckwalzen sind gegen Herabfallen zu sichern. Beim Lösen von Keilbefestigungen von Hand sind Keilfangkästen zu benützen.

(2) Vor dem Lösen der Bremse und vor dem Ingangsetzen von Gattersägen hat sich der damit Beschäftigte davon zu überzeugen, daß durch das Ingangsetzen des Gatters niemand gefährdet werden kann.

(3) Das Sitzen auf dem Stamm während des Schneidens ist verboten. Durch Anschlag ist auf dieses Verbot hinzuweisen.

(4) Abgestellte, noch in Bewegung befindliche Kreissägeblätter dürfen durch seitliches Gegendrücken nicht gebremst werden.

(5) Erfolgt bei Langschnittkreissägen für Holz die Sicherung gegen Rückschlag des Werkstückes durch Spaltkeil, so dürfen hiefür nur zum Sägeblatt passende Keile verwendet werden, deren Abstand vom Sägeblatt etwa 1 cm zu betragen hat. Spaltkeile sind nach Bedarf nachzustelle. An Kreissägen darf nur dann im Gleichlauf gearbeitet werden, wenn sie so eingerichtet sind, daß eine unbeabsichtigte Änderung des Vorschubes oder ein Wegschleudern des Werkstückes vermieden wird.

(6) Der Ausschlag von Pendelsägen ist so zu begrenzen, daß das Sägeblatt nicht über die Vorderkante des Tisches hinausragen kann. Die Rückseite ist so abzuschirmen, daß Vorübergehende nicht gefährdet werden können. Bei Pendelsägen zum Ablängen von Holzabfällen, wie Spreißeln, muß das Schneidegut durch eine geeignete Einrichtung in der Schnittlage gehalten werden, wenn dies mit der Hand nicht in sicherer Weise geschehen kann.

(7) Bei Bandsägen ist die Blattführung entsprechend der erforderlichen Schnitthöhe nachzustellen; dies darf nur bei Stillstand der Maschine erfolgen.

(8) Bei Einsetzarbeiten auf Kreissägen sind geeignete Vorrichtungen zu verwenden, die ein Rückschlagen des Werkstückes hintanhalten.

Hobel- und Fräsmaschinen.

§ 81. (1) Bei Abrichthobelmaschinen sind die Tischhälften jeweils so nahe zusammenzuschieben, als es der Arbeitsvorgang zuläßt. Der nicht benützte Teil der Messerwelle ist vor und hinter dem Anschlag zu verdecken.

(2) Bei Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz oder sonstige Werkstoffe, die ähnlich bearbeitet werden können, sind geeignete, die Werkzeuge soweit als möglich verdeckende Schutzvorrichtungen zu verwenden. Fräsarbeiten sind tunlichst unter Benützung eines Anschlaglineals oder einer sonstigen geeigneten Führung vorzunehmen. Die Hälften des Anschlaglineals sind soweit als möglich zusammenzuschieben.

(3) Bei Arbeiten auf Holzfräs- und Kehlmaschinen sind, soweit es der Arbeitsvorgang zuläßt, Vorrichtungen, wie hölzerne Druckkämme oder Anschlagklötze, zu verwenden oder sonstige Maßnahmen zu treffen, die ein Rückschlagen des Werkstückes verhindern.

(4) Die Auf Metallhobel- und -fräsmaschinen zu bearbeitenden Werkstücke müssen auf den Maschinentischen oder in die hiefür vorgesehenen besonderen Einrichtungen sicher eingespannt werden.

(5) Sofern sich bei Arbeiten an Metallhobelmaschinen zwischen dem auf dem hin- und hergehenden Tisch befestigten Werkstück und festen Konstruktionsteilen, wie Mauern, Säulen, Quetschstellen ergeben können, sind diese zu umwehren oder in einer sonst geeigneten Weise zu sichern.

Bohrmaschinen, Drehbänke, Gewindeschneid- und

Gewindedrückmaschinen.

§ 82. (1) Für die Bearbeitung auf Bohrwerken müssen die Werkstücke auf den Maschinentischen oder in die hiefür vorgesehenen, besonderen Einrichtungen sicher eingespannt werden. Das gleiche gilt für die Bearbeitung auf Bohrmaschinen, sofern das Werkstück nicht auf andere Art sicher festgehalten wird.

(2) Bei Drehbänken ist hervorstehendes umlaufendes Material, wie Stangen und ähnliche Gegenstände, mit einem feststehenden Schutz zu umhüllen. Dieser Schutz darf auf der Unterseite nur so weit offen sein, als dies für das Nachschieben des Materials mit den Händen erforderlich ist. Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen müssen in gleicher Weise gesichert sein.

Schleifkörper.

§ 83. (1) Für Schleifkörper und deren Verwendung gelten die verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen des Österreichischen Normenausschusses.

(2) Sofern die Verordnung, mit der die im Abs. 1 genannten Normen verbindlich erklärt werden, keine Anpassungsbestimmungen enthält, hat die zuständige Behörde auf Antrag des Dienstgebers nach Anhörung des zuständigen Arbeitsinspektorates zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen Schleifkörper und Einrichtungen zu deren Benützung, die den vor dieser Verbindlicherklärung in Geltung gestandenen Vorschriften entsprechen, weiterhin verwendet werden dürfen.

(3) Mit einer Arbeitshöchstgeschwindigkeit, die größer ist als die nach den im Abs. 1 genannten Normen zulässige Arbeitshöchstgeschwindigkeit, dürfen Schleifkörper nur verwendet werden, wenn das Bundesministerium für soziale Verwaltung auf Grund eines Prüfbefundes festgestellt hat, daß diese Schleifkörper, gegebenenfalls unter bestimmten Voraussetzungen, für eine solche Arbeitshöchstgeschwindigkeit geeignet sind und eine diesbezügliche Kundmachung in den "Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für soziale Verwaltung" verlautbart wurde.

Pressen und Stanzen.

§ 84. (1) Bei Arbeiten an Fußpendelpressen sowie maschinell, hydraulisch oder pneumatisch angetriebenen Pressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart das Einlegen und Ausnehmen der Werkstücke von Hand möglich ist, sind wirksame Vorkehrungen gegen Handverletzungen zu treffen. Diese Vorkehrungen müssen ein Hineinlangen in den gefährlichen Teil des Stempelweges während des Stempelniederganges verhindern.

(2) Die Verwendung von Werkzeugen für das Einlegen oder Ausheben von Werkstücken gilt nur dann als eine Vorkehrung nach Abs. 1, wenn diese Verwendung durch die Art des Werkzeuges oder des Werkstückes, wie bei heißen Werkstücken, erzwungen wird.

(3) Arbeiten, bei denen das Werkstück von Hand in die Presse eingelegt oder daraus entnommen wird, dürfen nur an solchen Pressen ausgeführt werden, die eine verläßliche Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagischerung).

(4) Bei allen Arbeiten ist auf die Vermeidung von Quetschstellen oder deren entsprechende Verkleidung zu achten.

(5) Einstellarbeiten sowie alle Veränderungen an Pressen und Stanzen dürfen nur von den hiezu beauftragten Personen vorgenommen werden. Besondere Schlüssel für die Einrückvorrichtungen müssen in deren Verwahrung sein.

(6) Bei Stanzarbeiten dürfen unebene Stanzklötze nicht benützt werden. Während der Stanzarbeit dürfen Stanzeisen weder über ihren Rücken hinweg angefaßt, noch dürfen die Finger auf den Rücken der Stanzeisen gelegt werden. Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind nach Möglichkeit nur solche Stanzeisen zu verwenden, die nicht niedriger als 75 mm sind und waagrechte Handgriffe oder Schutzleisten besitzen, die sich mindestens 12 mm unterhalb des Rückens der Stanzeisen befinden.

Hämmer und Fallwerke.

§ 85. (1) Vor dem Auswechseln von Gesenken oder der Vornahme von Einstell- oder Reparaturarbeiten an Fall- und Schmiedehämmern, ausgenommen solche Hämmer, die mit selbsttätiger Sperrvorrichtung für den Hammerbär versehen sind, muß der Bär durch eine Vorrichtung sicher gesperrt werden. Diese Vorrichtung muß stark genug sein, um dem Bärgewicht, vermehrt um den Dampf- oder Lufthöchstdruck bei Dampf- oder Preßlufthämmern, sicher standzuhalten. Bei Hämmern, die nicht in Benützung stehen, hat der Hammerbär in der Regel auf der Unterlage zu ruhen.

(2) Bei Fallwerken müssen zum Schutze der dabei Beschäftigten sowie zur Sicherung in der Nähe befindlicher Arbeitsplätze und Verkehrswege geeignete Schutzwände vorhanden sein.

(3) Das Ingangsetzen des Fallbären muß von einer Vorrichtung hinter der Schutzwand erfolgen. Das Auslösen des Fallbären darf erst vorgenommen werden, wenn sich keine Person in dem Bereich zwischen dem Fallbären und der Schutzwand befindet.

Kompressorenanlagen.

§ 86. (1) Zum Schmieren von Kompressoren sind hiefür geeignete Schmiermittel zu verwenden.

(2) Nach Erfordernis ist Vorsorge zu treffen, daß die von den Kompressoren angesaugten Dämpfe oder Gase keine gefährlichen Beimengungen enthalten.

Zu Abs. 8: Gemäß § 11 Z 8, BGBl. Nr. 696/1976 außer Kraft getreten,

soweit darin ein Beschäftigungsverbot für weibliche Arbeitnehmer

ausgesprochen wird.

Preßluftwerkzeuge.

§ 87. (1) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 290/1989.)

(2) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 117/1976)

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 117/1976)

(4) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 117/1976)

(5) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 117/1976)

(6) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 117/1976)

(7) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 117/1976)

(8) Zu Arbeiten mit Preßluftwerkzeugen, bei denen erfahrungsgemäß mit starker Rückstoßwirkung zu rechnen ist, dürfen nur geeignete, entsprechend unterwiesene männliche Dienstnehmer herangezogen werden. Diese Dienstnehmer müssen bei Arbeiten mit Preßluftwerkzeugen der angeführten Art das 21. Lebensjahr vollendet haben.

(9) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983)

§ 88. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983.)

Dampftrocken- und Schlichtzylinder.

§ 89. (1) An jedem Dampftrocken- und Schlichtzylinder müssen der Inhalt und der festgesetzte Höchstdruck auf einem metallenen Schild, in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise angegeben sein.

(2) Dampftrocken- und Schlichtzylinder müssen mit einem zuverlässigen Sicherheitsventil und einem Dampfdruckmesser mit Höchstdruckmarke ausgerüstet sein. Werden mehrere Zylinder mit gleichem Betriebsdruck an eine gemeinsame Dampfleitung angeschlossen, genügt die Anbringung eines Sicherheitsventils und eines Druckmessers an dieser Leitung möglichst nahe den Zylindern. Zylinder, deren festgesetzter Höchstdruck niedriger ist als jener des Dampferzeugers, müssen mit einem in die Dampfzuleitung eingebauten Druckverminderungsventil oder einer ähnlichen geeigneten Einrichtung versehen sein. Die Ausrüstungsstücke müssen leicht zugänglich sein.

(3) Jeder Zylinder muß für sich von der Dampfleitung absperrbar sein und eine ausreichende Entwässerungsvorrichtung haben. Sind mehrere Zylinder zu einer Gruppe zusammengefaßt, so genügt eine Absperrvorrichtung von der Dampfzuleitung.

(4) Zylinder sind entsprechend vorsichtig anzuheizen; bei gußeisernen Zylindern darf die Dampfzufuhr erst geöffnet werden, wenn sich der Zylinder bewegt. Für eine ausreichende Entwässerung, insbesondere nach dem Absperren der Dampfzufuhr, ist Sorge zu tragen. Während des Stillstandes sind die Zylinder zu belüften.

Zentrifugen.

§ 90. Zentrifugen sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie mindestens einmal jährlich von einem Ziviltechniker für Elektrotechnik oder Maschinenbau oder einem für die Überwachung von Dampfkesseln zuständigen Organ auf ihren ordungsgemäßen Zustand untersuchen zu lassen. Das Ergebnis der Untersuchungen ist in ein Prüfbuch einzutragen. Bei Kleinzentrifugen können die Untersuchungen von einem fachkundigen Betriebsangehörigen durchgeführt werden. Kleinzentrifugen sind Zentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 500 Watt und einem Beschickungsgewicht von höchstens 10 kg oder, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt, auch solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand von höchstens 6 kg.

(2) Von der Untersuchung gemäß Abs. 1 sind Zentrifugen mit geschlossenem Gehäuse zum Reinigen oder Trennen von Flüssigkeiten, wie Milchseparatoren, sowie Spinnzentrifugen, Laboratoriumszentrifugen und Kleinstzentrifugen ausgenommen. Kleinstzentrifugen sind Zentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 300 Watt und einem Beschickungsgewicht von höchstens 5 kg oder, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt, auch solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand von höchstens 3 kg.

(3) Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken; die höchstzulässige Füllung darf nicht überschritten werden. Zentrifugen dürfen mit einer größeren als der vom Erzeuger oder vom Überwachungsorgan festgesetzten Umdrehungszahl nicht betrieben werden. Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden; Arbeiten dürfen an ihnen im Gefahrenbereich erst nach Stillstand der Trommel vorgenommen werden.

(4) Bei Zentrifugen, die nach Abs. 1 und 2 zu untersuchen sind, muß die einer bestimmten Umdrehungszahl entsprechende hochstzulässige Beschickung in deutlich sichtbarer Weise durch Anschlag bekanntgemacht werden. Für die Bedienung dieser Zentrifugen sind entsprechende Anweisungen auszuarbeiten und bei den Zentrifugen auszuhängen. Bei Kleinstzentrifugen ist durch einen Anschlag darauf hinzuweisen, daß der Deckel erst bei Stillstand der Trommel geöffnet werden darf.

Mangeln.

§ 91. Bei kraftbetriebenen Mangeln darf das Bewickeln der Druck- und Bügelwalzen nicht mit Kraftbetrieb erfolgen, wenn die Schutzvorrichtung vor den Walzen für diesen Zweck entfernt oder unwirksam gemacht worden ist. Bei Muldenmangeln muß die Bewicklung der Walze die Mulde voll ausfüllen.

ABSCHNITT 14.

Lasthebemaschinen und Nahfördermittel.

Aufzüge.

§ 92. Aufzüge sind nach den für diese jeweils geltenden Bestimmungen zu errichten und zu betreiben.

Krane, Winden und Flaschenzüge.

§ 93. (1) Für die Errichtung und Prüfung von Kranen, Winden und Flaschenzügen gelten die im Zeitpunkt der Errichtung verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen des Österreichischen Normenausschusses.

(2) Für den Betrieb und die Wartung von Kranen, Winden und Flaschenzügen gelten die verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen des Österreichischen Normenausschusses. Sofern die Verordnung, mit der diese Normen verbindlich erklärt werden, keine Anpassungsbestimmungen enthält, hat die zuständige Behörde auf Antrag des Dienstgebers nach Anhörung des zuständigen Arbeitsinspektorates zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen Krane, Winden und Flaschenzüge weiterhin nach den vor dieser Verbindlicherklärung in Geltung gestandenen Vorschriften betrieben und gewartet werden dürfen.

(3) Krane sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung und mindestens einmal jährlich einer Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen. Winden und Flaschenzüge sind ebenfalls jährlich einmal zu prüfen. Bei selten benützten Kranen, wie Montagekranen in Kraftwerken und Reservekranen, kann die alljährliche Prüfung entfallen. Solche Krane sind jedoch vor Inverwendungnahme zu prüfen.

(4) Die Abnahmeprüfung von Kranen ist von Ziviltechnikern für Elektrotechnik oder Maschinenbau, hiezu befugten Organen des Technischen Überwachungsvereines oder Amtssachverständigen durchführen zu lassen. Die alljährlich wiederkehrende Prüfung von Kranen sowie die Prüfung von Winden und Flaschenzügen kann von den genannten Personen sowie von sonstigen fachkundigen Ingenieuren der Fachrichtung Maschinenbau oder Elektrotechnik oder von fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

(5) Die bei Kranen, Winden und Flaschenzügen verwendeten Anhänge- oder Befestigungsmittel, wie Ketten, Seile, Ringe oder Schäkel, müssen von geeigneter Beschaffenheit und genügender Festigkeit sein und sich in gutem Zustand befinden. Auf den Anhänge- und Befestigungsmitteln muß deren Tragfähigkeit angegeben sein; Seile aus Textilfasern können auch in anderer geeigneter Weise gekennzeichnet sein. Der Dienstgeber hat Sorge zu tragen, daß die Anhänge- und Befestigungsmittel von einer fachkundigen Person nachweisbar in den erforderlichen regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, auf ihren betriebssicheren Zustand kontrolliert werden. Nicht betriebssichere Anhänge- und Befestigungsmittel sind von der weiteren Benützung auszuschließen.

(6) Elektrozüge zum Heben feuerflüssiger Massen, die nach den Bestimmungen der in Abs. 1 genannten Normen nur mit einer Bremse ausgerüstet zu sein brauchen, sind im Sinne der Abs. 2 und 3 einer Abnahmeprüfung und in Abständen von höchstens einem halben Jahr einer Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen.

Krane, Winden und Flaschenzüge.

§ 93. (1) (Anm.: aufgehoben durch § 124 Abs. 3 Z 5, BGBl. Nr. 450/1994)

(2) Für den Betrieb und die Wartung von Kranen, Winden und Flaschenzügen gelten die verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen des Österreichischen Normenausschusses. Sofern die Verordnung, mit der diese Normen verbindlich erklärt werden, keine Anpassungsbestimmungen enthält, hat die zuständige Behörde auf Antrag des Dienstgebers nach Anhörung des zuständigen Arbeitsinspektorates zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen Krane, Winden und Flaschenzüge weiterhin nach den vor dieser Verbindlicherklärung in Geltung gestandenen Vorschriften betrieben und gewartet werden dürfen.

(3) Krane sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung und mindestens einmal jährlich einer Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen. Winden und Flaschenzüge sind ebenfalls jährlich einmal zu prüfen. Bei selten benützten Kranen, wie Montagekranen in Kraftwerken und Reservekranen, kann die alljährliche Prüfung entfallen. Solche Krane sind jedoch vor Inverwendungnahme zu prüfen.

(4) Die Abnahmeprüfung von Kranen ist von Ziviltechnikern für Elektrotechnik oder Maschinenbau, hiezu befugten Organen des Technischen Überwachungsvereines oder Amtssachverständigen durchführen zu lassen. Die alljährlich wiederkehrende Prüfung von Kranen sowie die Prüfung von Winden und Flaschenzügen kann von den genannten Personen sowie von sonstigen fachkundigen Ingenieuren der Fachrichtung Maschinenbau oder Elektrotechnik oder von fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

(5) Die bei Kranen, Winden und Flaschenzügen verwendeten Anhänge- oder Befestigungsmittel, wie Ketten, Seile, Ringe oder Schäkel, müssen von geeigneter Beschaffenheit und genügender Festigkeit sein und sich in gutem Zustand befinden. Auf den Anhänge- und Befestigungsmitteln muß deren Tragfähigkeit angegeben sein; Seile aus Textilfasern können auch in anderer geeigneter Weise gekennzeichnet sein. Der Dienstgeber hat Sorge zu tragen, daß die Anhänge- und Befestigungsmittel von einer fachkundigen Person nachweisbar in den erforderlichen regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, auf ihren betriebssicheren Zustand kontrolliert werden. Nicht betriebssichere Anhänge- und Befestigungsmittel sind von der weiteren Benützung auszuschließen.

(6) Elektrozüge zum Heben feuerflüssiger Massen, die nach den Bestimmungen der in Abs. 1 genannten Normen nur mit einer Bremse ausgerüstet zu sein brauchen, sind im Sinne der Abs. 2 und 3 einer Abnahmeprüfung und in Abständen von höchstens einem halben Jahr einer Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen.

Krane, Winden und Flaschenzüge.

§ 93. (1) (Anm.: aufgehoben durch § 124 Abs. 3 Z 5, BGBl. Nr. 450/1994)

(2) (Anm.: aufgehoben durch § 124 Abs. 3 Z 5, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 9/1997)

(3) Krane sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung und mindestens einmal jährlich einer Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen. Winden und Flaschenzüge sind ebenfalls jährlich einmal zu prüfen. Bei selten benützten Kranen, wie Montagekranen in Kraftwerken und Reservekranen, kann die alljährliche Prüfung entfallen. Solche Krane sind jedoch vor Inverwendungnahme zu prüfen.

(4) Die Abnahmeprüfung von Kranen ist von Ziviltechnikern für Elektrotechnik oder Maschinenbau, hiezu befugten Organen des Technischen Überwachungsvereines oder Amtssachverständigen durchführen zu lassen. Die alljährlich wiederkehrende Prüfung von Kranen sowie die Prüfung von Winden und Flaschenzügen kann von den genannten Personen sowie von sonstigen fachkundigen Ingenieuren der Fachrichtung Maschinenbau oder Elektrotechnik oder von fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

(5) Die bei Kranen, Winden und Flaschenzügen verwendeten Anhänge- oder Befestigungsmittel, wie Ketten, Seile, Ringe oder Schäkel, müssen von geeigneter Beschaffenheit und genügender Festigkeit sein und sich in gutem Zustand befinden. Auf den Anhänge- und Befestigungsmitteln muß deren Tragfähigkeit angegeben sein; Seile aus Textilfasern können auch in anderer geeigneter Weise gekennzeichnet sein. Der Dienstgeber hat Sorge zu tragen, daß die Anhänge- und Befestigungsmittel von einer fachkundigen Person nachweisbar in den erforderlichen regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, auf ihren betriebssicheren Zustand kontrolliert werden. Nicht betriebssichere Anhänge- und Befestigungsmittel sind von der weiteren Benützung auszuschließen.

(6) Elektrozüge zum Heben feuerflüssiger Massen, die nach den Bestimmungen der in Abs. 1 genannten Normen nur mit einer Bremse ausgerüstet zu sein brauchen, sind im Sinne der Abs. 2 und 3 einer Abnahmeprüfung und in Abständen von höchstens einem halben Jahr einer Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen.

Hebebühnen.

§ 94. (1) Hebebühnen müssen so eingerichtet sein, daß bei ihrem ordnungsgemäßen Betrieb eine Gefahr für die Dienstnehmer nicht auftreten kann. An jeder Hebebühne muß deren Tragfähigkeit deutlich sichtbar angeschrieben sein.

(2) Auf Hebebühnen ist die Last so aufzustellen und erforderlichenfalls so zu sichern, daß sie bei ordnungsgemäßer Benützung der Hebebühnen nicht rutschen oder kippen kann. Während der Bewegung der Hebebühnen ist der Aufenthalt unterhalb derselben verboten.

(3) Hebebühnen sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung und mindestens jährlich einmal einer Prüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen. Für diese Prüfungen gelten die Bestimmungen des § 93 Abs. 4 sinngemäß.

Nahfördermittel.

§ 95. (1) Bei Nahfördermitteln, wie Becherwerken, Schüttelrinnen, Schwing-, Gurt- oder Kreisförderern, sind Maßnahmen zu treffen, die sowohl eine Gefährdung von Personen durch das Nahfördermittel an sich als auch durch herabfallendes Ladegut hintanhalten.

(2) Bei Nahfördermitteln ist ein Rücklaufen beim Versagen des Antriebes, wenn hiedurch eine Gefährdung auftreten kann, durch geegnete Einrichtungen zu verhindern.

(3) Ladestellen müssen so bemessen und eingerichtet sein, daß eine Gefährdung der Dienstnehmer wirksam verhindert wird.

(4) Fördergefäße müssen mit dem Tragmittel so verbunden sein, daß unbeabsichtigtes Lösen ausgeschlossen ist. Pendelnd aufgehängte Fördergefäße sind, sofern es technisch möglich ist, gegen gefahrbringendes Ausschlagen zu sichern.

(5) Das Ingangsetzen der Nahfördermittel muß in geeigneter Weise angekündigt werden. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Nahfördermittel an von ihr bestimmten Stellen Ausrückungsvorrichtungen für die Anlage oder entsprechende Signalvorrichtungen, durch die ein Abstellen der Anlage veranlaßt werden kann, haben müssen. Die Signalvorrichtungen müssen zu einer Stelle führen, von der aus das Nahfördermittel stillgesetzt werden kann. Diese Stelle muß beim Betrieb des Nahfördermittels ständig besetzt gehalten werden.

(6) Das Mitfahren von Personen auf Nahfördermitteln ist verboten. Wenn das Mitfahren nach Art der Anlage möglich wäre, ist durch Anschlag auf das Verbot hinzuweisen. Bei horizontalen Nahfördermitteln ist das Übersteigen und das Betreten derselben unzulässig. Im Bedarfsfalle sind über Nahfördermitteln sichere Übergänge anzulegen.

(7) Alle beanspruchten Teile von Nahfördermitteln sind mindestens einmal jährlich auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen zu lassen. Die Prüfung kann auch durch fachkundige Betriebsangehörige vorgenommen werden. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

ABSCHNITT 15.

Schienengebundene Transportmittel.

§ 96. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für schienengebundene Transportmittel wie Werks-, Feld- oder Rollbahnen, die nicht Eisenbahnen im Sinne der jeweils geltenden eisenbahnrechtlichen Bestimmungen sind.

(2) Die Bahnanlagen und die verwendeten Fahrbetriebsmittel müssen so gebaut sein und in einem solchen Zustand erhalten werden, daß ein sicherer und gefahrloser Betrieb möglich ist.

(3) Die elektrischen Anlagen müssen den für sie jeweils geltenden besonderen Vorschriften entsprechen.

Gleisanlagen.

§ 97. (1) Gleise müssen so verlegt und Baulichkeiten, Maste, Materialstapel neben diesen so errichtet werden, daß feste Hindernisse in das jeweils erforderliche Lichtraumprofil nicht hineinragen. Das erforderliche Lichtraumprofil ergibt sich durch das Fahrzeugprofil, sofern jedoch das Ladeprofil größer ist, durch dieses, zuzüglich eines beiderseitigen Schutzraumes von rechteckigem Querschnitt, dessen waagrecht gemessene Breite mindestens 0,75 m und dessen Höhe mindestens 2,15 m beträgt. Dies gilt nicht für Laderampen; diese müssen jedoch in Abständen von höchstens 10 m eine Ausweichmöglichkeit bieten. Bei Krananlagen kann die Breite des Schutzraumes bis auf 0,50 m herabgesetzt werden. Im Schutzraum muß der Boden, nach Möglichkeit auch im Bereich der Weichen, den Anforderungen für Verkehrswege entsprechen.

(2) Wenn es notwendig ist, daß Dienstnehmer auf den Fahrzeugen oder deren Ladung mitfahren, muß der lotrechte Abstand zwischen Standort und den über dem Gleis befindlichen Baulichkeiten mindestens 2,15 m, bei Drähten mindestens 3 m und bei elektrischen Leitungen mindestens 3,40 m betragen.

(3) Kann den Vorschriften der Abs. 1 und 2 aus zwingenden Gründen nicht entsprochen werden, wie bei unterirdischem Betrieb oder bei Engstellen, deren Beseitigung nicht möglich ist, so ist auf andere geeignete Weise für einen ausreichenden Schutz der Dienstnehmer zu sorgen. Dies kann durch Anlegen von Ausweichstellen in Abständen von höchstens 10 m, Kennzeichnung der Profilverengung durch auffallenden Farbanstrich, Warnungstafeln, Warnbesen und ähnlichen Zeichen erfolgen. Bei Tordurchfahrten sowie bei anderen Ein- und Ausfahrten von zu geringer lichter Breite ist zusätzlich durch Anschlag das Durchgehen während der Durchfahrt von Bahnfahrzeugen zu untersagen.

(4) Bei Bahnen, die dem Stollenbau dienen, muß im Stollen neben dem Fahrzeugprofil, sofern das Ladeprofil größer ist, neben diesem, wenigstens auf einer Seite ein Schutzraum von mindestens 0,60 m Breite und einer Höhe von mindestens 1,80 m freigehalten werden. Sollte dies nicht möglich sein, müssen in Abständen von höchstens 50 m Ausweichen mit mindestens 0,75 m Tiefe, 1,50 m Länge und einer Höhe von mindestens 1,80 m vorhanden sein. Auf die nächstgelegene Ausweiche ist an der Stollenwand in geeigneter Weise, wie durch in Richtung zu dieser Ausweiche fallende Linien, hinzuweisen. Stollenstrecken, in denen diese Bestimmungen vorübergehend nicht eingehalten werden können, dürfen nur im Schritt befahren werden.

(5) Bei zusammenlaufenden Gleisen ist durch Grenzmarken anzugeben, bis zu welchen Punkten Fahrzeuge aus diesen Gleisen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abs. 1 stehen dürfen.

(6) Gleisenden sind gegen Ablaufen von Fahrzeugen in geeigneter Weise zu sichern.

(7) Entladegleise sind in einem solchen Abstand von der Schüttkante zu verlegen oder so zu sichern, daß die Fahrzeuge nicht umstürzen können. An ortsfesten, ständigen Kippstellen sind nach Erfordernis Haltevorrichtungen für die Wagenstelle anzubringen.

(8) Müssen hochliegende Sturzgleise zu Entladearbeiten betreten werden, so sind nach Möglichkeit gegen Absturz gesicherte Laufbühnen anzubringen; ist dies nicht möglich, so muß der Raum zwischen den Schienen begehbar sein.

(9) Drehscheiben und Schiebebühnen müssen durch geeignete Vorrichtungen auf jedes anschließende Gleis festgestellt werden können. Schiebebühnen mit Kraftantrieb müssen mit deutlich hörbaren Signalvorrichtungen ausgerüstet sein. Gruben von Drehscheiben sind zu umwehren oder zu überdecken.

(10) Spillanlagen müssen eine Sicherung gegen Überschreitung der zulässigen Zugkraft besitzen.

Kreuzungen mit Verkehrswegen.

§ 98. (1) Bei ständig benützten Gleisübergängen muß die Verkehrsfläche in Höhe der Schienenoberkante liegen. Solche Übergänge sind entsprechend zu kennzeichnen.

(2) Unübersichtliche Stellen der Gleisanlagen sind besonders zu sichern. Erforderlichenfalls müssen die Sicherungen auch bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter wirksam sein.

(3) Schranken sowie Flügel von Toren, die in das Lichtraumprofil der Bahn schlagen können, sind gegen unbeabsichtigtes Auf- und Zuschlagen zu sichern.

(4) Bei Überführungen ist durch Anbringung eines dichten Brückenbelages und eines Geländers mit Fußleisten Vorsorge zu treffen, daß das Ladegut nicht auf Verkehrswege und Arbeitsplätze fallen kann.

Fahrbetriebsmittel.

§ 99. (1) Triebfahrzeuge müssen geeignete Aufstiege und entsprechend gesicherte Plattformen mit Seitenwänden und Dächern haben, durch die jedoch die Beobachtung der Strecke nicht erschwert werden darf. Sie müssen ferner wirksame Brems- und Signalvorrichtungen sowie ausreichende Außen- und Innenbeleuchtung haben. Führerstände müssen auf beiden Seiten ohne Schwierigkeiten verlassen werden können.

(2) Elektrische Triebfahrzeuge mit Stromabnehmern müssen mit vorschriftsmäßigen Erdungsvorrichtungen, wie Erdungsstangen, ausgerüstet sein.

(3) Verbrennungsmotore von Triebfahrzeugen, deren Hubraum insgesamt mehr als 2000 cm3 beträgt, müssen eine durch Maschinenkraft zu betätigende Anlaßvorrichtung haben und bei einem Hubraum über 375 cm3 je Zylinder für das Andrehen von Hand mit einer Andrehkurbel ausgerüstet sein, die sich beim Anlaufen des Motors selbsttätig und schleudersicher ausschaltet. Um einen Kurbelrückschlag zu verhindern, muß bei Otto-Motoren beim Andrehen von Hand zwangsläufig Spätzündung sichergestellt sein.

(4) Fahrbetriebsmittel müssen so eingerichtet sein, daß eine Gefährdung der das Kuppeln vornehmenden Person hintangehalten wird. Die Kupplungseinrichtungen müssen leicht zu handhaben und so geschaltet sein, daß ein unbeabsichtigtes Entkuppeln der Wagen nicht möglich ist.

(5) Wagen, die mit Knüppeln gebremst werden dürfen, müssen eine Vorrichtung haben, die das Abgleiten oder Durchrutschen des Bremsknüppels verhindert. Wagen mit fest eingebauten Bremseinrichtungen müssen einen sicheren Bremserstand mit entsprechenden Aufstiegen und Anhaltestangen haben.

(6) Kippwagen müssen sicher wirkende Feststellvorrichtungen für den Kippkasten haben, die ebenso wie die Verschlüsse der Entleerungsöffnungen von sonstigen Güterwagen leicht und sicher zu handhaben sein müssen.

(7) Wenn bei überwiegendem Stollenbetrieb das nach § 97 Abs. 1 erforderliche Lichtraumprofil bei Verwendung der üblichen Muldenkipper nicht eingehalten werden kann, so dürfen nur die in Betrieben untertags üblichen Fahrzeugtypen verwendet werden.

Verhalten im Bereich von Bahnanlagen.

§ 100. (1) Ohne besondere Befugnis dürfen Bahnanlagen nur an den hiefür vorgesehenen Stellen betreten werden. Vor und bei dem Überschreiten von Gleisanlagen ist die gebotene Vorsicht walten zu lassen. Das unnötige Verweilen in der Gleiszone ist verboten.

(2) Jeder zur Wahrung der persönlichen oder der Betriebssicherheit gegebenen Anordnung der Bahnaufsichtspersonen ist Folge zu leisten.

(3) Im Bereich von Bahnanlagen ist insbesondere verboten: kurz vor oder zwischen bewegten Zügen oder Fahrzeugen die Gleise zu überschreiten, zwischen nahe aneinander stehenden Fahrzeugen durchzugehen, unmittelbar hinter Zügen oder einzelnen Fahrzeugen die Gleise zu überschreiten, ohne durch Umschau festzustellen, daß keine Gefahr droht, über Puffer oder Zugvorrichtungen zu klettern oder unter Wagen durchzukriechen, beim Überschreiten von Gleisanlagen auf Weichenzungen oder Backenschienen treten.

(4) Gleise und deren nähere Umgebung sind von losen Gegenständen, wie Werkzeugen, Geräten oder Materialien, freizuhalten.

Beladen und Entladen.

§ 101. (1) Wagen dürfen über die Ladefläche, namentlich über die Stirnseiten hinaus und über allfällige Rungen hinauf nur unter besonderer Sicherung des Ladegutes, keinesfalls jedoch über das Ladeprofil beladen werden. Das Beladen von Kippwagen mit über die Stirnseiten hinausragenden Gegenständen ist jedoch unzulässig. Vor dem Beladen von Kippwagen ist auf ordnungsgemäße Feststellung und Sicherung der Behälter zu achten.

(2) Vor dem Kippen und Entladen von Wagen, vor dem Öffnen von Wagenklappen und vor dem Lösen von Verschlüssen von Selbstentladern ist darauf zu achten, daß sich niemand im Gefahrenbereich befindet. Bei Selbstentladern ist besonders darauf zu achten, daß die Kippvorrichtung ihre gesicherte Endstellung erreicht hat. Beim Kippen von Wagen mit festhaftendem Inhalt ist ein Umschlagen des Wagengestells in geeigneter Weise hintanzuhalten.

(3) Hebebäume und Kipphebel dürfen nur von der Seite bedient werden.

(4) Nach dem Entladen sind die Behälter von Kippwagen festzustellen, Entleerungsklappen zu schließen und zu sichern.

Allgemeine Bestimmungen über den Fahr- und

Verschiebebetrieb.

§ 102. (1) Der Fahr- und Verschiebebetrieb ist mit entsprechender Umsicht so abzuwickeln, daß eine Gefährdung der Sicherheit der Dienstnehmer hintangehalten wird. Hiebei ist bei in Bewegung befindlichen Fahrzeugen insbesondere untersagt: unbefugtes Besteigen und Mitfahren, Sitzen und Stehen auf Plätzen, die hiefür nicht vorgesehen sind, wie Kupplungen, Herabhängenlassen der Beine über die Fahrzeugwände, sich gleichzeitig auf Rahmen oder Tritte zweier Fahrzeuge zu stellen, sich an Fahrzeuge anzuhängen, sich zu weit aus Fahrzeugen hinauszubeugen, beim Anfahren eines Zuges sowie beim Herannahen von Fahrzeugen an andere auf Wagen stehenzubleiben, Fahrzeuge bei größerer als Schrittgeschwindigkeit zu besteigen und zu verlassen. Vor dem Auf- und Absteigen ist Ausschau zu halten, ob dies ohne Gefahr möglich ist. Hiebei ist in Gebäuden, wie Hallen oder Schuppen, sowie bei Schnee und Glatteis besondere Vorsicht walten zu lassen.

(2) Das selbständige Führen von Triebfahrzeugen darf nur Personen übertragen werden, die ihre fachliche Eignung nachgewiesen haben. Für die Führung von Dampf- und Motorlokomotiven hat der Nachweis durch Beibringung eines Befähigungszeugnisses nach den jeweils geltenden Bestimmungen über das Dampfkesselwesen zu erfolgen. Im Verschiebebetrieb dürfen nur zuverlässige Dienstnehmer verwendet werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind.

(3) Drehscheiben und Schiebebühnen müssen auf das zu befahrende Gleis festgestellt sein. Die Verriegelung darf erst gelöst werden, wenn das Fahrzeug richtig und fest auf der Drehscheibe oder Schiebebühne steht oder diese verlassen hat.

(4) Stillstehende und abgestellte Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung in geeigneter Weise zu sichern. Steine, Holzstücke und ähnliche Gegenstände dürfen hiefür nicht verwendet werden. Fahrzeuge sind so aufzustellen, daß Gleise kreuzende Wege freibleiben.

(5) Fahrzeuge dürfen nur dann nachgesehen und die Lager geschmiert werden, wenn die Fahrzeuge stillstehen und bei Zügen der Führer des Triebfahrzeuges hievon in Kenntnis gesetzt worden ist.

(6) Signaleinrichtungen, Bremsen und sonstige der Sicherheit dienende Einrichtungen von Triebfahrzeugen sind vor Beginn jeder Arbeitsschicht durch den Fahrzeugführer zu prüfen. Schadhafte Fahrzeuge, insbesondere solche, deren Sicherheitseinrichtungen, wie Bremsen, sich nicht in ordnungsgemäßen Zustand befinden, sind außer Betrieb zu setzen. Der Führer des Triebfahrzeuges hat sein Fahrzeug vor Verlassen des Führerstandes stillzusetzen und gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Ingangsetzen zu sichern. Im Stollenbetrieb sind Verbrennungskraftmaschinen bei Stillstand des Triebfahrzeuges möglichst abzustellen.

(7) Vor dem Anfahren, vor der Annäherung an Verkehrswege, Kreuzungen, Gleisübergänge, Gebäudeausgänge, Arbeitsplätze, Engstellen sowie beim Befahren unübersichtlicher Gleisstücke sind Warnzeichen zu geben; nach Erfordernis ist auch die Geschwindigkeit entsprechend herabzusetzen. Soweit Wagen von Triebfahrzeugen geschoben werden, ist, wenn dadurch die Sicht des Führers auf die Strecke behindert wird, die Spitze des Zuges mit einem Begleiter zu besetzen und die Geschwindigkeit des Zuges so herabzusetzen, daß dieser vor einem auftauchenden Hindernis mit Sicherheit zum Stehen gebracht werden kann; von solchen Hindernissen hat der Begleiter den Führer des Triebfahrzeuges durch geeignete Signale zu verständigen. Müssen Fahrzeuge auf Verkehrswegen oder in Arbeitsstätten bewegt werden, so muß eine Person, die die Strecke übersehen kann, auf das Herannahen der Fahrzeuge aufmerksam machen oder diesen vorangehen. Beim Befahren von Kippgleisen, welche als Stutzgleise ausgebildet sind, muß der beladene Zug geschoben werden.

(8) Fahrzeuge, die zusammen laufen, müssen in der Regel untereinander gekuppelt sein. Mit dem Kuppeln der Fahrzeuge sind besonders zuverlässige Dienstnehmer zu beauftragen, die hiebei mit der nötigen Vorsicht vorzugehen haben; insbesondere darf das Kuppeln von Fahrzeugen nur außerhalb der Gleise stehend vorgenommen werden, sofern dies nach der Spurweite möglich ist. Es ist dafür zu sorgen, daß anzukuppelnde Fahrzeuge nur mit geringer Wucht auf die stehenden Fahrzeuge auflaufen. Das An- und Abkuppeln von Fahrzeugen während der Fahrt ist verboten.

(9) Wagen dürfen von Hand in der Regel nur durch Schieben fortbewegt werden; Ziehen an der Stirnseite ist nur gestattet, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern. Kann über Wagen nicht hinweggesehen werden, darf das Schieben nur an den Seiten der Wagen erfolgen. Beim Ziehen und Schieben darf nicht rückwärts gegangen werden. Solange Wagen einzeln bewegt werden, müssen sie mit Bremsmitteln oder Hemmvorrichtungen jederzeit angehalten werden können, soweit dies nicht bei kleineren Wagen von Hand geschehen kann. Werden Wagen zu einer Wagengruppe oder zu einem Zug vereint, so ist je nach dem Gefälle der Strecke die Länge des Zuges oder der Wagengruppe so zu bemessen oder es sind so viele bediente Bremswagen einzustellen, daß der Zug oder die Wagengruppe an jeder Stelle der Strecke jederzeit sicher zum Stillstand gebracht werden kann.

(10) Das Abbremsen mit Bremsknüppeln ist nur bei Feldbahnwagen bei langsamer Bewegung und nur dann gestattet, wenn das Gefälle der zu befahrenden Strecke 40 v. T. nicht übersteigt und alle Kurven entsprechend überhöht sind. Bremsknüppel sind auf Gefällsstrecken beim Anfahren einzusetzen. Der Bremser darf, wenn es die Gleislage gestattet, hinten auf dem Wagen stehend, mitfahren. Außer dem Bremser darf bei beladenen Wagen eine weitere Person hinten mitfahren, wenn ein sicherer Standplatz vorhanden ist. Bei Wagengruppen ist das Abbremsen mit Bremsknüppeln nur beim letzten Wagen gestattet. Einzelne Wagen und Wagengruppen dürfen nicht ohne Bedienungsmann fahren.

(11) Die Wagen oder Züge müssen auf der Fahrt solche Abstände voneinander haben, daß ein Auflaufen vermieden wird. Zum Aufhalten rollender, nicht gebremster Wagen oder Wagengruppen sind geeignete Bremsmittel, wie Bremsknüppel oder Bremsschuhe, bereitzustellen. In Bewegung befindliche Fahrzeuge dürfen nicht durch Entgegenstemmen des Körpers oder Einstecken von Stangen oder ähnlichen Behelfen zwischen die Speichen aufgehalten werden.

(12) Bei Feldbahnen dürfen Personen auf Wagen nur auf besondere Anordnung oder nur mit Erlaubnis des Dienstgebers mitfahren. Sie dürfen in den Wagen nicht stehen. Wenn Wagen unter Baggern durchfahren, darf sich niemand in den Wagen befinden.

(13) Es ist verboten, eine Weiche kurz vor in Bewegung befindlichen Fahrzeugen umzustellen. Gleissperren von normalerweise verschlossen zu haltenden Gleisen sind nach dem Durchfahren wieder zu schließen.

(14) Stollen, die nicht einen vom Gleis getrennten und außerhalb des Lichtraumprofils der Fahrzeuge liegenden Gehweg besitzen, oder solche Stollen, auf deren Gleise fallweise gearbeitet wird, dürfen nur mit einer solchen Geschwindigkeit befahren werden, daß der Zug vor auftauchenden Hindernissen zum Stehen gebracht werden kann; hiebei ist auf Sichtbeschränkungen, wie durch Krümmung des Stollens oder durch schlechte Beleuchtung, Bedacht zu nehmen.

(15) Bei Dunkelheit oder bei nur mangelhaft beleuchteten Gleisanlagen sind sowohl Züge als auch allein fahrende Fahrzeuge durch eine von der gewöhnlichen Beleuchtung deutlich unterscheidbare Beleuchtung zu kennzeichnen. An der Spitze des Zuges oder des allein fahrenden Fahrzeuges muß eine weiß leuchtende Lampe angebracht sein, welche die Strecke im Bereich des Bremsweges ausreichend beleuchtet. Jeder Zug sowie jedes allein fahrende Fahrzeug muß außerdem mit einem rot leuchtenden Schlußlicht versehen sein.

Besondere Bestimmungen über den Verschiebebetrieb.

§ 103. (1) Verschiebebewegungen dürfen erst ausgeführt werden, wenn der Verschieber das Zeichen hiezu gegeben hat. Vor Abgabe dieses Zeichens hat sich der Verschieber zu überzeugen, daß die Verschiebebewegungen ohne Gefahr ausgeführt werden können. Bei Verschubarbeiten muß genügend Verschubpersonal vorhanden sein. Fahrzeuge dürfen über die Grenzmarken hinaus nicht aufgestellt werden.

(2) Beim Verschieben dürfen Wagen nur abgestoßen werden, wenn sie nicht über das vorgesehene Ziel hinauslaufen können und das Fahrgleis übersehen werden kann. Das Abstoßen von Wagen über nicht gesicherte Verkehrswege in Arbeitsräume oder gegen Fahrzeuge, die an Schuppen, Laderampen oder auf Ladegleisen stehen, ist verboten.

(3) Spillanlagen und Winden müssen in der Regel so liegen, daß der sie Bedienende die bewegten Wagen übersehen kann. Ist dies nicht möglich, so muß für eine zuverlässige Verständigung zwischen den beim Antrieb und den im Verschiebedienst Beschäftigten gesorgt sein. Der Aufenthalt in der Nähe des gespannten Zugseiles ist verboten.

(4) Beim Verschieben von Wagen mittels Zugtieren oder Kraftfahrzeugen muß die Zugkette oder das Seil wenigstens 2,50 m lang sein; sie dürfen nur an den Seiten angehängt werden. Außer dem Lenker des Zugtieres oder des Kraftfahrzeuges muß unbedingt ein Verschubkundiger zugegen sein, der die Wagen zum Stillstand zu bringen und erforderlichenfalls abzukuppeln hat. Bei Gefällen von mehr als 10 v. T. müssen die Zugmittel leicht und sicher ausgehängt werden können. Bei Gefällen über 33 v. T. dürfen Wagen durch Zugtiere nicht bewegt werden.

(5) Das Verschieben von Wagen unter Verwendung eines losen Stempels ist verboten. Während des Verschiebens dürfen sich keine Personen zwischen den Wagen aufhalten.

(6) Werden zum Ingangsetzen Waggonknipper oder ähnliche Behelfe benützt, sind diese zwischen Schiene und Radreifen anzusetzen. Durch Einsetzen von Stangen u. dgl. zwischen die Radspeichen dürfen Wagen nicht in Bewegung gesetzt werden.

Material-Seilschwebebahnen und

Material-Standseilbahnen.

§ 104. (1) Für die Errichtung und Prüfung von Material-Seilschwebebahnen und Material-Standseilbahnen, die nicht Eisenbahnen im Sinne der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen sind, gelten die im Zeitpunkt der Errichtung verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen des Österreichischen Normenausschusses.

(2) Für den Betrieb und die Wartung der im Abs. 1 genannten Seilbahnen gelten die verbindlich erklärten diesbezüglichen Normen des Österreichischen Normenausschusses. Sofern die Verordnung, mit der diese Normen verbindlich erklärt werden, keine Anpassungsbestimmungen enthält, hat die zuständige Behörde auf Antrag des Dienstgebers nach Anhörung des zuständigen Arbeitsinspektorates zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen Material-Seilschwebebahnen und Material-Standseilbahnen weiterhin nach den vor dieser Verbindlicherklärung in Geltung gestandenen Vorschriften betrieben und gewartet werden dürfen.

(3) Material-Seilschwebebahnen und Material-Standseilbahnen sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung und mindestens jährlich einmal einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen. Die Abnahmeprüfung ist von hiezu befugten Ziviltechnikern, Organen des Technischen Überwachungsvereines oder Amtssachverständigen durchführen zu lassen. Die alljährlich wiederkehrende Prüfung kann von den genannten Personen oder von einem sonstigen Fachkundigen, der auch Angehöriger des Betriebes sein kann, vorgenommen werden. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

Material-Seilschwebebahnen und

Material-Standseilbahnen.

§ 104. (1) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(2) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(3) Material-Seilschwebebahnen und Material-Standseilbahnen sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung und mindestens jährlich einmal einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit zu unterziehen. Die Abnahmeprüfung ist von hiezu befugten Ziviltechnikern, Organen des Technischen Überwachungsvereines oder Amtssachverständigen durchführen zu lassen. Die alljährlich wiederkehrende Prüfung kann von den genannten Personen oder von einem sonstigen Fachkundigen, der auch Angehöriger des Betriebes sein kann, vorgenommen werden. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

ABSCHNITT 16.

Verkehr mit Fahrzeugen.

Allgemeine Vorschriften.

§ 105. (1) Für den Verkehr mit Fahrzeugen innerhalb von Betrieben gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsvorschriften, soweit nicht mit Rücksicht auf die innerbetrieblichen Verhältnisse etwas anderes angeordnet ist; solche Anordnungen sind betriebsfremden Fahrzeuglenkern bekanntzugeben, bevor diesen das Befahren des Betriebsgeländes gestattet wird.

(2) Die in den Betrieben verwendeten motorisch angetriebenen Fahrzeuge und durch Motorkraft fortbewegten Geräte, die nicht den Kraftfahrvorschriften unterliegen, müssen eine verläßlich wirkende Lenkvorrichtung aufweisen und mit mindestens einer feststellbaren Bremsanlage sowie einer akustischen Warnvorrichtung ausgerüstet sein. Bei Verwendung auf unbeleuchtetem oder im Sinne des § 11 nicht ausreichend beleuchtetem Betriebsgelände müssen solche Fahrzeuge und Geräte mit Lampen ausgestattet sein, welche die Fahrbahn ausreichend beleuchten; sofern diese Lampen die Breite des Fahrzeuges oder Gerätes nicht erkennen lassen, müssen überdies vorne noch zwei weiß oder gelb leuchtende Begrenzungslampen angebracht sein. Diese Fahrzeuge und Geräte müssen ferner hinten mit zwei rot leuchtenden Lampen ausgerüstet sein. Bei Fahrzeugen oder Geräten, deren Breite geringer als 0,80 m ist, genügt je eine Lampe vorne und hinten. An Anhängern, die von diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, müssen an der Rückseite je zwei rote, dreieckige Rückstrahler angebracht sein; sind diese Rückstrahler wegen örtlicher Gegebenheiten unwirksam, so müssen auch die Anhänger mit wenigstens einer rot leuchtenden Lampe ausgestattet sein. An motorisch angetriebenen Fahrzeugen müssen ferner Einrichtungen vorhanden sein, welche diese Fahrzeuge davor sichern, daß sie von Unbefugten in Betrieb genommen werden können. Auf diesen Fahrzeugen oder ihren Anhängern dürfen Beifahrer nur ständig mitfahren, wenn für sie Beifahrersitze vorgesehen sind; werden nur gelegentlich Beifahrer mitgenommen, müssen geeignete Standflächen und Anhaltevorrichtungen vorhanden sein. Ein allfällig angebrachter Witterungsschutz darf den Fahrer in der notwendigen freien Sicht, in der Bedienung des Fahrzeuges und in der Zeichengebung nicht behindern.

(3) Der Sicherheit dienende Vorrichtungen von Fahrzeugen, wie Warnvorrichtungen und Bremsen, sind vor Beginn jeder Arbeitsschicht durch den Lenker des Fahrzeuges zu prüfen. Schadhafte Fahrzeuge, insbesondere solche, deren Vorrichtungen der genannten Art sich nicht in ordnungsgemäßem Zustand befinden, sind außer Betrieb zu setzen. Dienstnehmer, die sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen ein Fahrzeug weder in Betrieb nehmen noch lenken. Der Lenker eines Fahrzeuges hat vor dessen Inbetriebnahme darauf zu achten, daß alle mit dem Fahrzeug zu befördernden Personen die für sie bestimmten Plätze eingenommen haben und die Ladung am Fahrzeug in sicherer Weise verwahrt ist. Vor Verlassen des Fahrzeuges hat der Fahrer das Fahrzeug gegen Abrollen und gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte zu sichern.

(4) Der Verkehr mit Fahrzeugen innerhalb von Betrieben ist mit entsprechender Umsicht so abzuwickeln, daß eine Gefährdung der Dienstnehmer hintangehalten wird. Hiebei ist bei in Bewegung befindlichen Fahrzeugen insbesondere unbefugtes Mitfahren, Sitzen und Stehen auf Plätzen, die hiefür nicht vorgesehen sind, Herabhängenlassen der Beine über den Fahrzeugrand, Anhängen an Fahrzeuge, zu weites Herausbeugen aus Fahrzeugen sowie Besteigen oder Verlassen von Fahrzeugen bei größerer als Schrittgeschwindigkeit untersagt.

(5) Beim Ankuppeln von Anhängern ist besondere Vorsicht zu üben. Ebenso ist beim Verschieben von Anhängern und von unbespannten Fuhrwerken von Hand wegen der Möglichkeit des Schlagens der Deichsel besondere Vorsicht walten zu lassen. Erfolgt das Kuppeln von Anhängern durch Zurücksetzen des Zugfahrzeuges, so muß durch Anziehen der Bremse oder durch Anlegen von Vorlegeklötzen ein Inbewegungsetzen der Anhänger verhindert werden. Beim Anschieben des Anhängers an das Zugfahrzeug ist durch geeignete Maßnahmen ein Zusammenstoßen der Fahrzeuge zu verhindern.

(6) Fahrzeuge dürfen durch Drücken mit Kraftfahrzeugen nur verschoben werden, wenn hiezu eine Kuppelstange von mindestens 1,50 m Länge benützt wird, die sowohl am Kraftfahrzeug als auch am zu verschiebenden Fahrzeug sicher befestigt ist. Während des Verschiebens dürfen sich keine Personen zwischen den Fahrzeugen aufhalten.

(7) Sandgruben, Baugelände und ähnliche Betriebsstätten dürfen nur so weit befahren werden, als ein tragfähiger Untergrund vorhanden ist.

ABSCHNITT 16.

Verkehr mit Fahrzeugen.

Allgemeine Vorschriften.

§ 105. (1) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(2) Die in den Betrieben verwendeten motorisch angetriebenen Fahrzeuge und durch Motorkraft fortbewegten Geräte, die nicht den Kraftfahrvorschriften unterliegen, müssen eine verläßlich wirkende Lenkvorrichtung aufweisen und mit mindestens einer feststellbaren Bremsanlage sowie einer akustischen Warnvorrichtung ausgerüstet sein. Bei Verwendung auf unbeleuchtetem oder im Sinne des § 11 nicht ausreichend beleuchtetem Betriebsgelände müssen solche Fahrzeuge und Geräte mit Lampen ausgestattet sein, welche die Fahrbahn ausreichend beleuchten; sofern diese Lampen die Breite des Fahrzeuges oder Gerätes nicht erkennen lassen, müssen überdies vorne noch zwei weiß oder gelb leuchtende Begrenzungslampen angebracht sein. Diese Fahrzeuge und Geräte müssen ferner hinten mit zwei rot leuchtenden Lampen ausgerüstet sein. Bei Fahrzeugen oder Geräten, deren Breite geringer als 0,80 m ist, genügt je eine Lampe vorne und hinten. An Anhängern, die von diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, müssen an der Rückseite je zwei rote, dreieckige Rückstrahler angebracht sein; sind diese Rückstrahler wegen örtlicher Gegebenheiten unwirksam, so müssen auch die Anhänger mit wenigstens einer rot leuchtenden Lampe ausgestattet sein. An motorisch angetriebenen Fahrzeugen müssen ferner Einrichtungen vorhanden sein, welche diese Fahrzeuge davor sichern, daß sie von Unbefugten in Betrieb genommen werden können. Auf diesen Fahrzeugen oder ihren Anhängern dürfen Beifahrer nur ständig mitfahren, wenn für sie Beifahrersitze vorgesehen sind; werden nur gelegentlich Beifahrer mitgenommen, müssen geeignete Standflächen und Anhaltevorrichtungen vorhanden sein. Ein allfällig angebrachter Witterungsschutz darf den Fahrer in der notwendigen freien Sicht, in der Bedienung des Fahrzeuges und in der Zeichengebung nicht behindern.

(3) Der Sicherheit dienende Vorrichtungen von Fahrzeugen, wie Warnvorrichtungen und Bremsen, sind vor Beginn jeder Arbeitsschicht durch den Lenker des Fahrzeuges zu prüfen. Schadhafte Fahrzeuge, insbesondere solche, deren Vorrichtungen der genannten Art sich nicht in ordnungsgemäßem Zustand befinden, sind außer Betrieb zu setzen. Dienstnehmer, die sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen ein Fahrzeug weder in Betrieb nehmen noch lenken. Der Lenker eines Fahrzeuges hat vor dessen Inbetriebnahme darauf zu achten, daß alle mit dem Fahrzeug zu befördernden Personen die für sie bestimmten Plätze eingenommen haben und die Ladung am Fahrzeug in sicherer Weise verwahrt ist. Vor Verlassen des Fahrzeuges hat der Fahrer das Fahrzeug gegen Abrollen und gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte zu sichern.

(4) Der Verkehr mit Fahrzeugen innerhalb von Betrieben ist mit entsprechender Umsicht so abzuwickeln, daß eine Gefährdung der Dienstnehmer hintangehalten wird. Hiebei ist bei in Bewegung befindlichen Fahrzeugen insbesondere unbefugtes Mitfahren, Sitzen und Stehen auf Plätzen, die hiefür nicht vorgesehen sind, Herabhängenlassen der Beine über den Fahrzeugrand, Anhängen an Fahrzeuge, zu weites Herausbeugen aus Fahrzeugen sowie Besteigen oder Verlassen von Fahrzeugen bei größerer als Schrittgeschwindigkeit untersagt.

(5) Beim Ankuppeln von Anhängern ist besondere Vorsicht zu üben. Ebenso ist beim Verschieben von Anhängern und von unbespannten Fuhrwerken von Hand wegen der Möglichkeit des Schlagens der Deichsel besondere Vorsicht walten zu lassen. Erfolgt das Kuppeln von Anhängern durch Zurücksetzen des Zugfahrzeuges, so muß durch Anziehen der Bremse oder durch Anlegen von Vorlegeklötzen ein Inbewegungsetzen der Anhänger verhindert werden. Beim Anschieben des Anhängers an das Zugfahrzeug ist durch geeignete Maßnahmen ein Zusammenstoßen der Fahrzeuge zu verhindern.

(6) Fahrzeuge dürfen durch Drücken mit Kraftfahrzeugen nur verschoben werden, wenn hiezu eine Kuppelstange von mindestens 1,50 m Länge benützt wird, die sowohl am Kraftfahrzeug als auch am zu verschiebenden Fahrzeug sicher befestigt ist. Während des Verschiebens dürfen sich keine Personen zwischen den Fahrzeugen aufhalten.

(7) Sandgruben, Baugelände und ähnliche Betriebsstätten dürfen nur so weit befahren werden, als ein tragfähiger Untergrund vorhanden ist.

Transportkarren.

§ 106. (1) Mit dem Lenken von motorisch angetriebenen Transportkarren, wie Elektrokarren, Dieselkarren oder Hubstaplern, in Betrieben dürfen nur hiefür entsprechend ausgebildete Dienstnehmer beauftragt werden. Der Dienstgeber hat jedem Lenker eines Transportkarrens die Fahrbewilligung schriftlich zu bestätigen; er darf einem Dienstnehmer das Lenken von Transportkarren nicht mehr gestatten, wenn ihm Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, daß dieser Dienstnehmer zum Lenken eines Transportkarrens nicht mehr geeignet ist.

(2) Transportkarren, die durch Verbrennungsmotoren angetrieben werden, dürfen nur dann in geschlossenen Räumen verwendet werden, wenn Maßnahmen getroffen sind, die eine gesundheitsschädliche Anreicherung von Kohlenmonoxyd in der Raumluft verhindern, wie ausreichende Lüftung der Räume oder Verwendung von Katalysatoren bei den Transportkarren. Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen ist in regelmäßigen Zeitabständen zu prüfen.

(3) Bei Transportkarren muß der Lenkerstand oder -sitz durch Stoßbügel und durch Seiten- oder Vorderschutz gesichert sein, soweit er in den Rahmen des Fahrzeuges nicht bereits so eingebaut ist, daß der Lenker bei Zusammenstößen oder beim Anfahren ausreichend geschützt ist; die Sicherung des Lenkerstandes muß mindestens bis 1,40 m über die Standfläche des Lenkers reichen. Die Standfläche für den Lenker muß gleitsicher sein. Bei Fahrzeugen mit Lenkerstand muß eine Stütze für den Lenker vorhanden sein, die es diesem ermöglicht, bei der Fahrt mit hintenliegender Ladefläche eine nach rückwärts geneigte Stellung einzunehmen; ist die Standfläche für den Lenker gleichzeitig Tritthebel, so muß ihr Rand mit einer etwa 15 mm hohen Leiste als Sicherung gegen Abrutschen versehen sein.

(4) Die Handgriffe der Betätigungshebel müssen bei Transportkarren mit Lenkerstand innerhalb desselben liegen. Läßt die Bauart dies nicht zu, müssen die außerhalb des Lenkerstandes liegenden Handgriffe einen geeigneten Handschutz haben.

(5) Bei Transportkarren mit Lenkerstand muß beim Verlassen des Lenkerstandes der Antrieb des Fahrzeuges zwangsläufig unterbrochen werden und die Bremsanlage selbsttätig zur Wirkung kommen. Beim Wiederbetreten des Lenkerstandes darf sich der Fahrzeugantrieb nicht selbständig einschalten.

(6) Vorrichtungen für das Ankuppeln von Anhängern müssen so beschaffen sein und eine solche Festigkeit haben, daß zusammengekuppelte Wagen sich nicht unbeabsichtigt lösen können und Anhänger beim Bremsen nicht aufeinander auffahren.

(7) Auf jedem Transportkarren muß die zulässige Tragkraft deutlich sichtbar angeschrieben sein; bei Hubstaplern ist die Tragkraft für mindestens drei Lastschwerpunktsabstände anzugeben. Die zulässige Tragkraft darf nicht überschritten werden.

(8) Bei Transportkarren mit kraftbetriebener Hubvorrichtung muß deren oberste und unterste Stellung durch zwangsläufig wirkende Einrichtungen begrenzt sein; für die unterste Stellung ist eine solche Einrichtung nicht erforderlich, wenn das Senken ohne Kraftantrieb erfolgt. Das Mitfahren auf der Hubvorrichtung, das Betreten derselben in angehobenem Zustand sowie der Aufenthalt unterhalb der Hubvorrichtung ist verboten; das Fahrzeug muß dementsprechende, deutlich sichtbare Aufschriften tragen.

(9) Bei Transportkarren mit kraftbetriebener Hubvorrichtung darf die Last nur bei gebremstem Fahrzeug angehoben werden; sie ist, ausgenommen unmittelbar nach dem Anheben und vor dem Absetzen, in möglichst niedriger Laststellung zu transportieren. Die Last darf nur mit einer solchen Geschwindigkeit gesenkt werden können, daß die Standsicherheit des Fahrzeuges hiedurch nicht beeinträchtigt und ein Abstürzen der Last vermieden wird. Besteht die Möglichkeit, daß der Lenker beim Stapelvorgang durch herabfallende Güter gefährdet werden kann, so muß der Lenkerplatz entsprechend gesichert sein.

III. Teil.

Pflichten der Dienstgeber und Verhalten der

Dienstnehmer.

Pflichten der Dienstgeber.

§ 107. (1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, Betriebsräumlichkeiten, Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel sowie Gegenstände für den persönlichen Schutz der Dienstnehmer in einen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Zustand zu versetzen und in diesem zu erhalten. Die Dienstgeber sind verpflichtet, den Dienstnehmern alle nach dieser Verordnung erforderlichen Gegenstände für den persönlichen Schutz in gebrauchsfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983)

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983)

Verhalten der Dienstnehmer.

§ 108. (1) Die Dienstnehmer sind verpflichtet, alle Einrichtungen, die zum Schutze ihres Lebens und ihrer Gesundheit auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung eingerichtet oder beigestellt werden, zweckentsprechend zu benützen und pfleglich zu behandeln sowie damit in Zusammenhang stehende Weisungen zu befolgen.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983)

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983)

(4) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983)

(5) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983)

(6) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983)

(7) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983)

(8) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983)

(9) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 218/1983)

ARTIKEL III.

Aushang.

§ 109. Der Dienstgeber ist verpflichtet, im Betriebe an geeigneter, für die Dienstnehmer zugänglicher Stelle einen Abdruck dieser Verordnung und, soweit Maschinen verwendet werden, für die die Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung Bestimmungen enthält, auch einen Abdruck dieser Verordnung auszulegen.

Weitergehende Schutzmaßnahmen und Ausnahmen.

§ 110. (1) Wenn die besonderen Betriebsverhältnisse Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erfordern, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitsinspektorates solche Maßnahmen vorschreiben.

(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn hiedurch dem Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird. Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, insoweit hiedurch die Belange des Dienstnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.

Behördenzuständigkeit.

§ 111. Die Befugnisse, die nach den Vorschriften dieser Verordnung der zuständigen Behörde zustehen, hat bei den der Gewerbeordnung unterliegenden Betrieben die Gewerbebehörde, bei allen übrigen unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Betrieben die nach § 24 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes berufene Behörde auszuüben.

Landesrechtliche Vorschriften.

§ 112. Landesrechtliche Vorschriften auf dem Gebiete der Bau-, Feuer-, Gesundheits- oder Straßenpolizei werden durch die vorliegenden, den Dienstnehmerschutz betreffenden Bestimmungen nicht berührt.

Strafbestimmungen.

§ 113. Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern sie nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegen, nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung geahndet.

Übergangsbestimmungen.

§ 114. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf bestehende, bereits genehmigte Betriebsanlagen nur insofern Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen der Anlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit der Dienstnehmer offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind. Das gleiche gilt für sonstige bestehende Betriebe, insoweit für diese bereits bestimmte Anordnungen im Sinne des § 74a Abs. 2 letzter Satz Gewerbeordnung getroffen worden sind.

Aufhebung von Vorschriften.

§ 115. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Min.-Vdg. vom 23. November 1905, RGBl. Nr. 176, außer Kraft und verlieren die von den Berufsgenossenschaften erlassenen Unfallverhütungsvorschriften, soweit die in diesen behandelten Angelegenheiten in der vorliegenden Verordnung eine Regelung finden, ihre Wirksamkeit.

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