Verordnung der Bundesregierung vom 25. November 1952, mit der die Bediensteten des Österreichischen Bundesverlages für Unterricht, Wissenschaft und Kunst von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:
§ 1. Die Arbeiter und Angestellten des Österreichischen Bundesverlages für Unterricht, Wissenschaft und Kunst werden von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, ausgenommen.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1953 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.