Besondere Prüfungsvorschrift für den Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung (Post- und Telegraphenprüfungsordnung 1953)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1965-12-11
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1990-05-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Punktes 1 Abs. 3 der Allgemeinen Bestimmungen über Dienstprüfungen, Anlage 2 zur Verordnung der Bundesregierung vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 164 (Dienstzweigeverordnung), wird für den Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung folgende Prüfungsordnung erlassen:

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Von der Post- und Telegraphenverwaltung eingerichtete

Dienstprüfungen

(1) Im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung ist nach den Bestimmungen der Dienstzweigeverordnung die erfolgreiche Ablegung folgender allgemeiner Dienstprüfungen eine der Voraussetzungen für die Erlangung von Dienstposten oder die Definitivstellung in den nachstehend angeführten Dienstzweigen, und zwar der

a)

Verkehrsdienstprüfung I für den Mittleren Verkehrsdienst (VGr. D);

b)

Telegraphendienstprüfung I für den Mittleren Bau- und Erhaltungsdienst (VGr. D);

c)

Verkehrsdienstprüfung II für den Fachlichen Verkehrsdienst (VGr. C);

d)

Telegraphendienstprüfung II für den Fachlichen Bau- und Erhaltungsdienst (VGr. C);

e)

Prüfung aus dem Garage- und Werkmeisterdienst für Garage- und Werkmeister im Postautodienst (VGr. C);

f)

Prüfung aus dem Maschinenfachdienst für den Maschinenfachdienst (VGr. C);

g)

Verkehrsdienstprüfung III für den Gehobenen Fachdienst, den Rechnungsdienst und den Gehobenen technischen Fachdienst (VGr. B);

h)

Telegraphendienstprüfung III für den Gehobenen Bau- und Erhaltungsdienst (VGr. B).

(2) Außer den vorgenannten allgemeinen Dienstprüfungen ist noch die erfolgreiche Ablegung der folgenden höheren Dienstprüfungen erforderlich und zwar der

a)

Verkehrsleiterprüfung im Gehobenen Fachdienst (VGr. B) für die Ernennung zum Amtsoberverwalter (Inspektor, Amtssekretär) und für die Erlangung eines höheren Dienstpostens;

b)

(Anm.: Außer Kraft getreten gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 472 und 474/1975)

c)

(Anm.: Außer Kraft getreten gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 473/1975)

(3) Sonderprüfungen (Eignungsprüfungen) für bestimmte Dienstverrichtungen oder Dienstzweige bleiben vorbehalten.

§ 2. Sonstige Prüfungen

(1) Von sonstigen Prüfungen kommen für den Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung für die Erlangung von Dienstposten oder die Definitivstellung beziehungsweise zum Nachweis der Eignung für den Dienst in Betracht die

a)

Allgemeine Kraftwagenlenkerprüfung für Kraftwagenlenker im Mittleren Verkehrsdienst (VGr. D), sowie für Garage- und Werkmeister im Postautodienst (VGr. C);

b)

Stenotypieprüfung, beziehungsweise Allgemeine Kanzleiprüfung für den Verwaltungshilfsdienst (einschließlich Kanzleidienst)(VGr. D);

c)

Prüfung für den Verwaltungsdienst (Verwaltungsdienstprüfung C) für den Verwaltungsdienst (einschließlich Rechnungshilfsdienst)(VGr. C);

d)

Dampf- und Kesselwärterprüfung für den Maschinenfachdienst (Rohrpostmaschinenfachdienst)(VGr. C);

e)

Prüfung aus der Staatsrechnungswissenschaft für den Rechnungsdienst (VGr. B);

f)

Prüfungen für den mittleren technischen Dienst (VGr. D), Technischen Fachdienst (VGr. C) und Gehobenen technischen Fachdienst (VGr. B).

(2) Hinsichtlich dieser Prüfungen bestehen besondere Vorschriften.

§ 3. Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen

Beamte im provisorischen Dienstverhältnis haben vor der Definitivstellung ihre Eignung für den Dienstzweig, in dem sie definitivgestellt werden sollen, durch die Ablegung der vorgeschriebenen Dienstprüfung oder sonstigen Prüfung nachzuweisen.

§ 4. Zulassung zur Ablegung der Dienstprüfungen

(1) Die Bewerbung um die Zulassung zu den Dienstprüfungen steht jedem Beamten unter nachstehenden Voraussetzungen frei:

a)

Zur Ablegung der in einem Dienstzweig vorgeschriebenen Dienstprüfung können nur Beamte zugelassen werden, die - abgesehen von der Prüfung - den besonderen Anstellungserfordernissen für den Dienstzweig, für den die Prüfung bestimmt ist, entsprechen. Die Prüfung kann, wenn für die Erlangung eines Dienstpostens des Dienstzweiges, für den die Prüfung bestimmt ist, eine bestimmte Dienstzeit vorgeschrieben ist, auch schon im letzten Jahr dieser Dienstzeit - jedoch nicht vor Vollendung einer für die Prüfung vorgeschriebenen Verwendung im Dienstzweig - abgelegt werden.

b)

Um die Zulassung zur Ablegung der für ihre Definitivstellung erforderlichen Dienstprüfung können Beamte, sofern nicht für die Prüfung die Vollendung einer längeren Verwendung im Dienstzweig vorgeschrieben ist (lit. a, 2. Satz), frühestens nach Zurücklegung einer sechsmonatigen zufriedenstellenden Verwendung im Post- und Telegraphendienst ansuchen. Die zufriedenstellende Zurücklegung der Verwendung ist vom Vorstand (Leiter) der Dienststelle, bei welcher der Beamte verwendet wurde, zu bestätigen.

c)

Um die Zulassung zur Verkehrsleiterprüfung können sich Beamte der VGr. B bewerben, welche die Verkehrsdienstprüfung III vor mindestens fünf Jahren mit Erfolg abgelegt haben und im Zeitpunkt der Zulassung seit mindestens zwei Jahren in dem Dienstzweig, für den die Prüfung bestimmt ist, verwendet werden. In begründeten Ausnahmsfällen kann das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung (im folgenden kurz "Generaldirektion" genannt) eine Herabsetzung der fünfjährigen Frist bis auf zwei Jahre bewilligen.

d)

(Anm.: Außer Kraft getreten gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 472 bis 474/1975)

(2) In begründeten Ausnahmsfällen kann die Generaldirektion eine Herabsetzung der für die Zulassung zur Prüfung vorgeschriebenen Verwendung, jedoch nicht unter die Hälfte des vorgeschriebenen zeitlichen Ausmaßes und nicht unter drei Monate, bewilligen.

(3) Um Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber schriftlich im Dienstweg bei der die Abhaltung der Prüfung anordnenden Stelle anzusuchen. Die Gesuche um Zulassung zu den allgemeinen Dienstprüfungen sind spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin einzureichen.

(4) Das Ansuchen kann zurückgezogen werden; es gilt als zurückgezogen, wenn der Prüfungswerber zu der für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, daß die Prüfung nicht mehr vorgenommen werden kann, oder wenn er während der Prüfung zurücktritt (§ 17).

(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet, sofern die Entscheidung nicht der Generaldirektion zusteht, der Vorstand der Dienstbehörde, von der die örtlich zuständige Prüfungskommission eingesetzt ist. Die Zuweisung eines Prüfungswerbers an eine andere als die örtlich zuständige Prüfungskommission ist der Generaldirektion vorbehalten.

(6) Dem Ansuchen um die Zulassung zur Ablegung der Dienstprüfungen ist bei Zutreffen der angeführten Voraussetzungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen stattzugeben, wenn die Beschreibung des Bewerbers mindestens auf "gut" lautet. Bewerber, die von der Disziplinarkommission vom Dienst suspendiert wurden, sind für die Dauer der Suspendierung von der Zulassung zur Prüfung, beziehungsweise zum Lehrkurs ausgeschlossen.

II. Abschnitt

Prüfungsgegenstände

§ 5. Prüfungspläne

Die Prüfungspläne für die im § 1 Abs. 1 und 2 angeführten Dienstprüfungen sind in der einen Bestandteil dieser Prüfungsordnung bildenden Anlage enthalten.

§ 6. Befreiung von einzelnen Prüfungsgegenständen

(1) Eine mit Erfolg abgelegte Dienstprüfung (§ 1 Abs. 1 und 2) ersetzt eine andere Dienstprüfung, die eine Voraussetzung für die Erlangung gleichwertiger Dienstposten bildet, in jenen Gegenständen, die der Prüfungsplan der abgelegten Prüfung umfaßt hat.

(2) (Anm.: Außer Kraft getreten gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 472/1975)

(3) Für Beamte des Gehobenen technischen Fachdienstes entfällt bei der Verkehrsdienstprüfung III die Prüfung aus folgenden Gegenständen des Prüfungsplanes VII: B I b und c, III c und d, V c sowie C I und II.

III. Abschnitt

Abhaltung der Prüfungen

§ 7. Ort

(1) Es werden abgehalten: Die Verkehrsdienstprüfung I bei den von der Post- und Telegraphendirektion (im folgenden kurz "Direktion" genannt) bestimmten Ämtern, beziehungsweise bei den zuständigen Postautobetriebsleitungen (der Postautohauptwerkstätte), die Telegraphendienstprüfung I bei den zuständigen Telegraphenbauämtern, die im § 1 Abs. 1 unter lit. c bis h angeführten Prüfungen bei den zuständigen Direktionen.

(2) (Anm.: Außer Kraft getreten gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 472 bis 474/1975)

§ 8. Prüfungstermine

(1) Für die Abhaltung der allgemeinen Dienstprüfungen (§ 1 Abs. 1) sind jährlich zwei Termine festzusetzen.

(2) (Anm.: Außer Kraft getreten gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 472 bis 474/1975)

(3) Die allgemeinen Prüfungstermine sind rechtzeitig in geeigneter Form zu verlautbaren.

§ 9. Teilprüfungen

(1) Jede Prüfung bildet ein geschlossenes Ganzes.

(2) Teilprüfungen können auf begründetes Ansuchen bei den Verkehrsdienstprüfungen II und III und den Telegraphendienstprüfungen II und III bewilligt werden. Die Prüfung ist in solchen Fällen innerhalb zweier Monate in zwei Teilen abzulegen, wobei der erste Teil mindestens zwei, der zweite Teil die übrigen Gruppen des Prüfungsplanes zu umfassen hat. Die Frist von zwei Monaten kann in berücksichtigungswürdigen Fällen erstreckt werden. Bei der Verkehrsdienstprüfung III kann überdies die Prüfung aus der französischen Sprache auf Wunsch des Prüflings abgesondert, spätestens zwei Monate vor der sonstigen Prüfung oder der ersten Teilprüfung abgelegt werden.

§ 10. Kosten und Entschädigung

(1) Die von der Post- und Telegraphenverwaltung eingerichteten Prüfungen sind unentgeltlich.

(2) Die zu Prüfungen von auswärts einberufenen Beamten erhalten die Reisekosten und die für den Mehraufwand bei Dienstreisen festgesetzte Entschädigung für die erforderlichen Tage der Reisebewegung und des Aufenthaltes am Prüfungsort nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift vergütet.

§ 11. Prüfungskommissionen

(1) Die Verkehrsdienstprüfung I ist von einem Beamten der zuständigen Prüfungskommission, die Telegraphendienstprüfung I vom Vorstand (Leiter) des zuständigen Telegraphenbauamtes oder dessen Stellvertreter abzuhalten, die der Prüfungskommission angehören. Entspricht der Prüfungswerber vor dem Einzelprüfer nicht, so hat er anschließend die Prüfung vor einer aus drei Mitgliedern bestehenden Prüfungskommission nochmals abzulegen; der Vorsitzende dieser Kommission hat gleichzeitig auch zu prüfen.

(2) Die Verkehrsdienstprüfung II, die Telegraphendienstprüfung II, die Prüfung aus dem Garage- und Werkmeisterdienst und die Prüfung aus dem Maschinenfachdienst sind vor einer aus drei Mitgliedern bestehenden Prüfungskommission abzulegen. Der Vorsitzende dieser Kommission hat gleichzeitig auch zu prüfen.

(3) Die übrigen Dienstprüfungen werden vor einer Prüfungskommission abgelegt, die aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern, im Falle der Befreiung von Prüfungsgegenständen gemäß § 6 Abs. 1 aus einem Vorsitzenden und je einem Mitglied für jede zu prüfende Gegenstandsgruppe und bei Befreiung gemäß § 6 Abs. 3 aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern besteht.

(4) Die Generaldirektion kann für mehrere Dienststellen, für die sonst besondere Kommissionen vorzusehen wären, eine gemeinsame Prüfungskommission einsetzen.

(5) Der Vorsitzende der Prüfungskommission und sein(e) Stellvertreter sowie in der Regel auch die Prüfer sind für ein Jahr im vorhinein, und zwar für die allgemeinen Dienstprüfungen vom Vorstand der zur Anordnung der Prüfungen zuständigen Dienstbehörde zu bestellen. Für die auf Dauer bestellten Prüfer sind nach Bedarf in gleicher Weise Ersatzmänner zu bestellen.

(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses ihres Amtes unabhängig und selbständig.

(7) Mitglieder der Prüfungskommission scheiden vor Ablauf der Funktionsdauer aus, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung entfallen. An ihrer Stelle sind für den Rest der Funktionsdauer neue Mitglieder zu bestellen.

(8) Für die Bestimmung der Vorsitzenden, ihrer Stellvertreter sowie der Prüfer und für die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen haben insbesondere folgende Grundsätze zu gelten:

a)

Jeder Vorsitzende (Stellvertreter) und Prüfer muß die Prüfung, bei der er mitwirkt, oder, falls nach den folgenden Bestimmungen seine Zugehörigkeit zu einem bestimmten Dienstzweig erforderlich ist, die für seinen Dienstzweig in Betracht kommende entsprechende Dienstprüfung oder die im folgenden besonders festgesetzte Dienstprüfung vor mindestens fünf Jahren abgelegt haben;

b)

bei der Verkehrsdienstprüfung I muß der Einzelprüfer und bei kommissioneller Abnahme außer dem Vorsitzenden noch ein weiterer Prüfer die Verkehrsdienstprüfung III abgelegt haben;

c)

bei der Telegraphendienstprüfung I muß der Einzelprüfer und bei kommissioneller Abnahme außer dem Vorsitzenden noch ein weiterer Prüfer mindestens die Telegraphendienstprüfung III abgelegt haben;

d)

bei der Verkehrsdienstprüfung II hat ein Beamter des Höheren Verwaltungsdienstes den Vorsitz zu führen; ein weiterer Prüfer muß die Verkehrsdienstprüfung III abgelegt haben;

e)

bei der Telegraphendienstprüfung II, der Prüfung aus dem Maschinenfachdienst und der Prüfung aus dem Garage- und Werkmeisterdienst sind der Vorsitzende aus dem Stande der Beamten des Höheren technischen Dienstes, ein weiterer Prüfer bei den erstgenannten zwei Prüfungen aus dem Stande des Gehobenen Bau- und Erhaltungsdienstes, bei der letztgenannten Prüfung aus dem Stande des Gehobenen Fachdienstes, das dritte Mitglied der Prüfungskommission bei allen drei Prüfungen aus dem Stande der Beamten des Höheren Verwaltungsdienstes oder der bei der zuständigen Direktion verwendeten Beamten des Gehobenen Fachdienstes zu bestimmen;

f)

bei der Verkehrsdienstprüfung III hat ein Beamter des Höheren Verwaltungsdienstes den Vorsitz zu führen und haben mindestens ein Beamter des Höheren Verwaltungsdienstes und ein bei der Direktion verwendeter Beamter des Gehobenen Fachdienstes und im übrigen sonstige Beamte des Gehobenen Fachdienstes zu prüfen; für die technischen Gegenstände des Fernmeldewesens kann auch ein Beamter des Höheren technischen Dienstes zum Prüfer bestellt werden;

g)

bei der Telegraphendienstprüfung III hat ein Beamter des Höheren technischen Dienstes den Vorsitz zu führen; als Prüfer sind ein Beamter des Höheren Verwaltungsdienstes, ein Beamter des Höheren technischen Dienstes, ein bei der Direktion verwendeter Beamter des Gehobenen Fachdienstes und ein Beamter des Gehobenen Bau- und Erhaltungsdienstes zu bestimmen;

h)

bei der Verkehrsleiterprüfung hat ein aus dem Höheren Verwaltungsdienst hervorgegangener Beamter des Höheren Ministerialdienstes (im folgenden kurz als "Höherer Ministerialdienst (Fachrichtung Höherer Verwaltungsdienst)" bezeichnet) den Vorsitz zu führen und haben mindestens ein Beamter des Höheren Ministerialdienstes (Fachrichtung Höherer Verwaltungsdienst) und ein Beamter des Gehobenen Verwaltungsdienstes und im übrigen Beamte des Gehobenen Verwaltungsdienstes oder des Gehobenen Fachdienstes zu prüfen;

i)

(Anm.: Außer Kraft getreten gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 473/1975)

j)

(Anm.: Außer Kraft getreten gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 472/1975)

§ 12. Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus, abgesehen von der Prüfung aus der französischen Sprache, die im Rahmen der Verkehrsdienstprüfung III früher stattfinden kann (§ 9). Sie findet unter strengstem Abschluß von der Öffentlichkeit und unter Aufsicht eines dazu bestimmten Beamten statt.

(2) Hiebei ist folgender Vorgang einzuhalten:

a)

Jeder Prüfungswerber erhält einen Zettel, auf dem bei der Telegraphendienstprüfung III drei (und zwar eine Aufgabe aus der Schaltungslehre und zwei Aufgaben aus dem übrigen Prüfungsstoff), sonst zwei Prüfungsaufgaben vorgemerkt sind. Bei der vorgenannten Prüfung hat der Prüfungswerber nebst der Aufgabe aus der Schaltungslehre nach Wahl noch eine von den anderen zwei Aufgaben zu bearbeiten. Bei den übrigen Prüfungen hat der Prüfungswerber von den zwei Aufgaben eine zu wählen. Den Wortlaut der Prüfungsaufgaben hat der Prüfungswerber sofort für sich abzuschreiben und den Zettel, mit seiner Unterschrift versehen, dem Aufsichtsbeamten zu übergeben. Zur Bearbeitung werden bei den im § 1 Abs. 1 unter lit. a und b angeführten Prüfungen eine Stunde, bei den unter lit. c bis g genannten drei Stunden, bei der Verkehrsleiterprüfung vier Stunden, bei der Telegraphendienstprüfung III sechs Stunden gewährt.

b)

(Anm.: Außer Kraft getreten gemäß Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243, in Verbindung mit den Verordnungen BGBl. Nr. 472 bis 474/1975)

c)

Jeder Verkehr der Prüfungswerber untereinander oder mit anderen Personen ist bei sonstiger Ungültigkeit der schriftlichen Prüfung untersagt.

d)

Der Prüfungswerber hat die Arbeit zu unterschreiben und dem Aufsichtsbeamten zu übergeben; letzterer vermerkt auf ihr den Zeitpunkt der Übergabe der Prüfungsaufgaben und den Zeitpunkt der Übernahme der Arbeit.

e)

Der Aufsichtsbeamte hat allfällige, für die Beurteilung der Arbeit maßgebende Vorkommnisse während der schriftlichen Prüfung auf der Arbeit zu vermerken.

(3) Die Arbeiten werden bei den kommissionellen Prüfungen sofort dem Vorsitzenden der Prüfungskommission übergeben, der sie einem der zur mündlichen Prüfung bestimmten Prüfer zur Beurteilung und Berichterstattung an die Kommission zuweist. Die schriftlichen Arbeiten liegen während der mündlichen Prüfung zur Einsicht der Prüfungskommission auf. Der Vorsitzende und sämtliche Prüfer haben die schriftlichen Arbeiten nach Durchsicht zu unterfertigen.

§ 13. Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung bei den im § 1 Abs. 1 unter lit. a und b genannten Prüfungen wird an demselben Tag wie die schriftliche Prüfung abgehalten. Bei den übrigen Prüfungen soll die mündliche Prüfung möglichst bald nach der schriftlichen Prüfung abgehalten werden.

(2) Bei den im § 1 Abs. 1 unter lit. a und b angeführten Prüfungen sind jeweils höchstens sechs, bei den übrigen Prüfungen höchstens vier Prüfungswerber zu prüfen.

(3) Der Vorsitzende leitet die Prüfung. Er und alle Prüfer haben der ganzen mündlichen Prüfung beizuwohnen. Bei den Teilprüfungen genügt jedoch die gleichzeitige Anwesenheit des Vorsitzenden und des betreffenden Prüfers.

(4) a) Bei allen kommissionellen Prüfungen - mit Ausnahme der im § 6 eingeschränkten Prüfungen - hat mindestens einer der Prüfer aus zwei der im Prüfungsplan festgesetzten Gegenstandsgruppen zu prüfen. Bei der Verkehrsdienstprüfung III kann der Gegenstand "Französische Sprache" aus der Gegenstandsgruppe I losgelöst und einem für eine andere Gegenstandsgruppe bestimmten Prüfer zugewiesen werden.

b)

Aus jeder Gegenstandsgruppe sind mindestens drei, sofern diese Zahl aber nach der Zusammensetzung der Gegenstandsgruppe nicht genügt, höchstens drei weitere Fragen zu stellen. Bei der im Rahmen der Verkehrsdienstprüfung III vorzunehmenden Prüfung aus der französischen Sprache sind so viele Fragen zu stellen, als notwendig sind, um sich von dem für den Dienst ausreichenden Wissen des Prüfungswerbers zu überzeugen.

c)

Der Vorsitzende ist berechtigt, aus jedem Prüfungsgegenstand zusätzliche Fragen und sonst Zwischenfragen zu stellen.

(5) Den mündlichen Prüfungen können nach Zulaß der örtlichen Verhältnisse Beamte des Dienststandes der Post- und Telegraphenverwaltung als Zuhörer beiwohnen.

§ 14. Erprobung

Die in den Prüfungsplänen vorgeschriebene praktische Erprobung ist in der Regel unmittelbar vor oder nach der schriftlichen Prüfung vorzunehmen. Amtliche Gebührenbehelfe können dabei vom Prüfungswerber benützt werden.

§ 15. Verhandlungsschrift

(1) Bei der mündlichen Prüfung ist eine Verhandlungsschrift zu führen, und zwar bei den allgemeinen Dienstprüfungen von einem Prüfer.

(2) Darin sind die schriftlichen Prüfungsaufgaben, die bei der mündlichen Prüfung gestellten Fragen, die Wertungen der schriftlichen Prüfung, der Antworten und der Erprobung, der Beschluß der Prüfungskommission über das Gesamtergebnis der Prüfung und bei ungünstigem Erfolg die festgesetzte Wiederholungsfrist aufzunehmen. Bei geteilt abgelegten Prüfungen ist nur eine Verhandlungsschrift zu führen, die Wertungen sind aber sofort nach Abschluß jeder Teilprüfung einzutragen.

(3) Die Verhandlungsschrift ist bei der vor einem Einzelprüfer abgelegten Verkehrsdienstprüfung I und Telegraphendienstprüfung I von diesem Prüfer, bei allen kommissionellen Prüfungen von sämtlichen Kommissionsmitgliedern zu unterfertigen.

§ 16. Beschlußfassung der Prüfungskommission

(1) Sobald sich die Prüfungskommission zur Abhaltung der mündlichen Prüfung (1. Teilprüfung) versammelt hat, hat der Prüfer, dem die Antragstellung über die schriftliche Prüfung obliegt, zu erklären, ob er die schriftliche Arbeit als mindestens "genügend" (Abs. 3) wertet. Erklärt er sie als "nicht genügend", so hat die Prüfungskommission nach Vorlesung der Arbeit zu beschließen, ob der Prüfungswerber bereits auf Grund der schriftlichen Prüfung von der Prüfungskommission zurückzuweisen ist. Geht ihr Beschluß dahin, daß der Prüfungswerber bereits auf Grund der schriftlichen Prüfung von der Prüfungskommission zurückgewiesen wird, so lautet das Ergebnis "nicht bestanden" (Abs. 5).

(2) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung beschließt die Kommission in geheimer Beratung nach den Bestimmungen der folgenden Abs. 3 bis 5 über das Prüfungsergebnis. Dies gilt sinngemäß auch für die erste Teilprüfung.

(3) Auf Grund des Antrages jenes Prüfers, dem die Beurteilung der schriftlichen Arbeit übertragen war, beschließt die Prüfungskommission über die Wertung der schriftlichen Prüfung. Hierauf wertet jeder Prüfer die Antworten auf die von ihm bei der mündlichen Prüfung gestellten Fragen und die Erprobung einzeln. Auf Wunsch des Vorsitzenden hat der Prüfer seine Wertung zu begründen. Die Wertungen der schriftlichen Prüfung, der Antworten bei der mündlichen Prüfung und der Erprobung sind: "ausgezeichnet" (1), "sehr gut" (2), "gut" (3), "genügend" (4) und "nicht genügend" (5).

(4) Darauf beschließt die Kommission über sas Gesamtergebnis. Die Mitglieder der Prüfungskommission geben ihre Stimme in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge, der Vorsitzende gibt, auch wenn er als Prüfer gewirkt hat, seine Stimme als letzter ab. Insofern nicht anderes bestimmt ist (Abs. 6), entscheidet die einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Das Gesamtergebnis lautet auf "bestanden", wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission die Überzeugung von der genügenden Beherrschung des im Prüfungsplan bestimmten Stoffes gewonnen hat; ist bei Einstimmigkeit über das Kalkül "bestanden" die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission der Auffassung, daß der Prüfungserfolg in allen oder in einzelnen Gegenstandsgruppen als ausgezeichnet zu bezeichnen ist, so ist dies dem Kalkül beizufügen ("mit Auszeichnung aus der (den) Gegenstandsgruppe(n) ..."). Hat die Mehrheit der Mitglieder die Überzeugung von der ausreichenden Beherrschung des im Prüfungsplan bestimmten Stoffes nicht gewonnen, so lautet das Kalkül "nicht bestanden".

(6) Ein Prüfungswerber, der bei der mündlichen Prüfung (Teilprüfung) sämtliche Fragen aus einer Gegenstandsgruppe "nicht genügend" beantwortet hat, hat die Prüfung nicht bestanden. Zu dieser Feststellung kann die Prüfung unterbrochen werden. Bei der Verkehrsdienstprüfung III sind hiebei die Gegenstände "Französische Sprache" und "Erprobung" als je eine besondere Gruppe anzusehen. Eines Beschlusses über das Gesamtergebnis bedarf es in diesem Falle nicht.

§ 17. Rücktritt von der Prüfung

Tritt der Prüfungswerber von der Prüfung während deren Abhaltung zurück, so ist dies einer Zurückziehung des Ansuchens um Zulassung zur Prüfung gleichzuhalten (§ 4 Abs. 4). Die schriftliche Prüfung, der sich der Zurücktretende etwa bereits unterzogen hat, wird in diesem Falle als nicht abgelegt angesehen.

§ 18. Neuerliche Zulassung zur Prüfung

(1) Hat der Prüfungswerber sein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung zurückgezogen (§ 4 Abs. 4) oder ist er während der Prüfung zurückgetreten (§ 17), so darf er nicht vor Ablauf von sechs Monaten, beziehungsweise vor dem nächstfolgenden Prüfungstermin neuerlich zur Ablegung der Prüfung zugelassen werden.

(2) Nach zweimaligem Rücktritt von der Prüfung (§ 17) kann die neuerliche Zulassung nur ausnahmsweise bei Vorhandensein besonders berücksichtigungswürdiger Umstände bewilligt werden; die Entscheidung steht der Generaldirektion zu.

§ 19. Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Prüfungswerber eine vor einer Prüfungskommission abzulegende Prüfung nicht bestanden, so bestimmt die Kommission nach dem Prüfungsergebnis, ob er nach sechs Monaten, beziehungsweise zum nächstfolgenden oder erst nach einem Jahr, beziehungsweise zum zweitnächsten Prüfungstermin zu einer Wiederholung der Prüfung zugelassen wird.

(2) Bei der Verkehrsdienstprüfung III kann auf Beschluß der Prüfungskommission eine Wiederholung bloß aus der französischen Sprache oder in der Erprobung gestattet werden, wenn der Prüfungswerber sonst nicht mehr als zweimal die Einzelbewertung "nicht genügend" aufweist; die Wiederholungsfrist beträgt drei Monate. Lautet das Ergebnis der Prüfung auch bei der Wiederholung auf "nicht bestanden", so ist, falls nicht nach Abs. 3 eine nochmalige Wiederholung bloß aus der französischen Sprache oder in der Erprobung bewilligt wird, die gesamte Prüfung nicht bestanden.

(3) Eine zweite Wiederholung kann nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Verhältnisse, jedoch nicht vor Ablauf eines Zeitraumes von einem Jahr, beziehungsweise bei der nochmaligen Wiederholung bloß aus der französischen Sprache oder in der Erprobung von sechs Monaten seit der letzten Prüfung bewilligt werden; die Entscheidung steht der Generaldirektion zu.

§ 20. Verkündung des Ergebnisses. Zeugnis.

(1) Das Ergebnis der vor einem Einzelprüfer abgelegten Verkehrsdienstprüfung I und Telegraphendienstprüfung I verkündet der Prüfer dem Prüfungswerber, sobald sie abgeschlossen ist.

(2) Bei den übrigen Prüfungen wird dem Prüfungswerber das Gesamtergebnis nach der Beschlußfassung der Prüfungskommission vom Vorsitzenden verkündet. Hiebei ist anzuführen, ob der Beschluß einstimmig oder mit Stimmenmehrheit gefaßt wurde oder ob die Prüfung aus dem im § 16 Abs. 6 angeführten Grund als nicht bestanden gilt.

(3) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung wird dem Prüfungswerber ein Zeugnis ausgefertigt, worin das Prüfungsergebnis in der im § 16 Abs. 5 vorgeschriebenen Fassung, die Art der Beschlußfassung ("einstimmig" oder "mit Stimmenmehrheit") und der Tag der Prüfung angegeben werden. Das Zeugnis ist bei der Verkehrsdienstprüfung I und bei der Telegraphendienstprüfung I im Falle der Ablegung vor dem Einzelprüfer vom Prüfer, sonst von sämtlichen Kommissionsmitgliedern in der Reihenfolge, in der sie geprüft haben, und zuletzt vom Vorsitzenden mit vollem Namen und Amtstitel zu unterfertigen.

(4) Der Prüfungswerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Wunsch einen bezüglichen Bescheid, in dem zutreffendenfalls die Wiederholungsfrist mitzuteilen ist.

IV. Abschnitt

Vorbereitung zu den Prüfungen

§ 21. Lehrbehelfe

Zum Zwecke der Vorbereitung für die im § 1 Abs. 1 angeführten Prüfungen können amtliche Lernbehelfe herausgegeben werden.

§ 22. Lehrkurse

(1) Zur Vorbereitung für die im § 1 Abs. 1 angeführten Prüfungen werden amtliche Lehrkurse abgehalten und zwar die Kurse für die Verkehrsdienstprüfung I, Telegraphendienstprüfung I und Verkehrsdienstprüfung II bei den von der zuständigen Direktion bestimmten Ämtern, die Kurse für die übrigen Prüfungen in der Regel am Sitz der zuständigen Direktion. Die Kosten dieser Kurse trägt die Post- und Telegraphenverwaltung.

(2) Die Direktion bestellt für jeden Lehrkurs einen Leiter, der den Unterrichtsgang gemäß den folgenden Bestimmungen regelt und überwacht:

a)

Die Lehrkurse sollen jährlich im Monat Oktober beginnen und dauern in der Regel für die Verkehrsdienstprüfung III fünf, für die Telegraphendienstprüfung III sechs und für die übrigen Prüfungen vier bis fünf Monate.

b)

Beträgt die Zahl der Hörer nicht mehr als 60, so ist der Lehrkurs ungeteilt abzuhalten. Sonst sind mehrere Abteilungen aufzustellen, von denen jede tunlichst nicht mehr als 40 Hörer umfassen soll.

c)

Die Zahl der Lehrer beträgt in der Regel drei. Kann bei geteiltem Kurs ein Lehrer seine Gegenstände nicht in allen Abteilungen vortragen, so werden, soweit dies unumgänglich notwendig ist, weitere Lehrer beigestellt.

d)

Den Unterricht erteilen Beamte, die von der den Kurs einrichtenden Dienstbehörde bestimmt werden. Sie müssen die Voraussetzungen für die Bestellung zum Prüfer bei der entsprechenden Prüfung (§ 11 Abs. 8) erfüllen.

e)

Der Unterricht wird an Hand von Behelfen erteilt und bezweckt, deren Verständnis und die praktische Verwertung ihres Inhaltes zu vermitteln.

(3) Der Besuch des Lehrkurses bildet für jene Beamten, die zur Ablegung der bezüglichen Dienstprüfung verpflichtet sind (§ 3) - sofern ein solcher Lehrkurs abgehalten werden konnte - die Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Auch sonstige Beamte, die für die Zulassung zu einer Prüfung in Betracht kommen, können um Zulassung zum Lehrkurs für diese Prüfung ansuchen.

§ 23. Praktische Ausbildung

(1) Den Lehrkursteilnehmern soll ermöglicht werden, während der Dauer der Lehrkurse an der Versehung der verschiedenen Dienste bei bestimmten Dienststellen teilzunehmen, um alle in Betracht kommenden Dienstverrichtungen praktisch zu erlernen.

(2) Nach Abschluß der Lehrkurse für die Verkehrsdienstprüfungen II und III besteht für die Teilnehmer, die zum Besuche der Kurse verpflichtet waren, vor Ablegung der Prüfung die weitere Pflicht, sich durch einen Monat bei bestimmten Ämtern in allen Dienstzweigen zu betätigen.

(3) Die Ausarbeitung des Planes und die Beaufsichtigung der praktischen Ausbildung der Lehrkursteilnehmer obliegt dem Lehrkursleiter.

(4) Über den Umfang und Erfolg der praktischen Ausbildung ist eine ausführliche amtliche Bestätigung auszufertigen, die den Prüfungskommissionen zur Kenntnis zu bringen ist.

V. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 24. Diese Prüfungsordnung tritt mit 1. April 1953 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt verlieren die bisher den gleichen Gegenstand regelnden Vorschriften ihre Geltung. Die im Zeitpunkt der Verlautbarung dieser Prüfungsordnung hinsichtlich der Bewertung früher abgelegter Prüfungen geltenden Bestimmungen bleiben weiterhin aufrecht.

Prüfungspläne

I.

Verkehrsdienstprüfung I (Allgemein)

A. Schriftliche Prüfung

Beispiele in den vier Hauptrechnungsarten und einfacher Aufsatz (zum Nachweis deutlicher Handschrift, der Rechtschreibung und verständlicher Ausdrucksweise) unter Berücksichtigung des Postdienstes.

B. Mündliche Prüfung

I. Allgemeine Gegenstände

Geographie (Erdteile, Länder Europas. insbesondere an Österreich grenzende Länder und ihre gegenseitige Lage. Hauptstädte der Länder Europas. Haupt- und größere Städte der österreichischen Bundesländer. Haupteisenbahnlinien Österreichs).

II. Einrichtung der Post- und

Telegraphenverwaltung

a)

Aufbau der Post- und Telegraphenverwaltung und Einteilung ihrer Bediensteten.

b)

Wichtigste Personalvorschriften (Anstellung, Allgemeine Pflichten, Verhalten im und außer Dienst. Dienstliche Folgeleistung. Dienstweg. Amtsgeheimnis.

III. Postdienst

a)

Kenntnis der notwendigen Vorschriften der Postordnung und Zeitungspostordnung, Postgeheimnis und Briefgeheimnis. Handhabung des Postgebührenweisers.

b)

Wichtigste vollzugsdienstliche Vorschriften (Briefsammel- und Stempeldienst. Waagedienst. Abfertigungsdienst. Verladedienst. Entkartungsdienst. Postbeförderungsdienst auf Straßen. Postauswechslung im Eisenbahnpostdienst. Postvermittlung durch Bahnposten, Schaffnerkurse. Zustelldienst. Landbriefträgerdienst). Unfallverhütung, Verkehrs-Arbeitsinspektion.

IV. Fernmeldedienst

Fernmeldegeheimnis. Wichtigste Vorschriften über den Telegrammannahme- und -zustelldienst.

I A.

Verkehrsdienstprüfung I für Kraftwagenlenker

A. Schriftliche Prüfung

Beispiele in den vier Hauptrechnungsarten und einfacher Aufsatz (zum Nachweis deutlicher Handschrift, der Rechtschreibung und verständlicher Ausdrucksweise) unter Berücksichtigung des Postautobetriebsdienst.

B. Mündliche Prüfung

I. Allgemeine Gegenstände

Geographie (Erdteile, Länder Europas, insbesondere an Österreich grenzende Länder und ihre gegenseitige Lage. Hauptstädte der Länder Europas. Haupt- und größere Städte der österreichischen Bundesländer. Haupteisenbahnlinien Österreichs. Wichtigste Straßenzüge Österreichs. Einteilung der Straßen. Stützpunkte des Postautoverkehrs und wichtige Postautoverbindungen. Lesen von Straßenkarten).

II. Einrichtung der Post- und

Telegraphenverwaltung

a)

Aufbau der Post- und Telegraphenverwaltung und Einteilung ihrer Bediensteten. Gliederung des Postautodienstes, Betriebsdienststellen.

b)

Wichtigste Personalvorschriften (Anstellung. Allgemeine Pflichten. Verhalten im und außer Dienst. Dienstliche Folgeleistung. Vorgesetzte des Lenkers im Betriebsdienst und im Verkehrsdienst. Dienstweg. Amtsgeheimnis. Verantwortlichkeit. Ersatzpflicht. Krankmeldungen. Aufenthalt. Nebenbeschäftigung. Familienstandsänderungen. Geschenkannahme. Bezüge, Nebengebühren im Postautodienst. Gehaltsvorschuß. Urlaub. Ruhegenuß und Hinterbliebenenversorgung. Todfallsbeitrag. Dienst- und Bestandkleider. Unfall-, Kranken-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Grundsätzliche Bestimmungen über die Personalvertetung).

Allgemeine Beförderungsbedingungen im Postautoverkehr samt Durchführungsbestimmungen, soweit diese den Dienst des Wagenlenkers berühren. Postauswechslung. Ladungsmängel bei der Postauswechslung.

IV. Betriebsdienst

Verhalten vor, während und nach der Fahrt, insbesondere im Personenbeförderungsdienst, Verhalten bei außergewöhnlichen Vorkommnissen, insbesondere bei Verkehrsunfällen. Pflegedienst am Kraftfahrzeug. Kenntnis der verkehrspolizeilichen Vorschriften und der für den Dienst des Wagenlenkers in Betracht kommenden Bestimmungen der Postautobetriebsvorschrift. Unfallverhütung. Technischer Arbeiterschutz. Verkehrs-Arbeitsinspektion.

C. Erprobung

Praktische Kenntnis des Kraftfahrzeuges, Behebung von kleineren Schäden, Untersuchung des Kraftfahrzeuges auf Betriebs- und Verkehrssicherheit.

II.

Telegraphendienstprüfung I

A. Schriftliche Prüfung

Beispiele in den vier Hauptrechnungsarten und einfacher Aufsatz (zum Nachweis deutlicher Handschrift, der Rechtschreibung und verständlicher Ausdrucksweise) unter Berücksichtigung des Fernmeldedienstes.

B. Mündliche Prüfung

I. Allgemeine Gegenstände

Geographie (Erdteile, Länder Europas, insbesondere an Österreich grenzende Länder und ihre gegenseitige Lage. Hauptstädte der Länder Europas. Haupt- und größere Städte der österreichischen Bundesländer).

II. Einrichtung der Post- und

Telegraphenverwaltung

a)

Aufbau der Post- und Telegraphenverwaltung und Einteilung ihrer Bediensteten.

b)

Wichtigste Personalvorschriften (Anstellung. Allgemeine Pflichten. Verhalten im und außer Dienst. Dienstliche Folgeleistung. Dienstweg. Amtsgeheimnis.

III. Einführung in die

Fernmeldetechnik

Grundlagen der Telegraphentechnik, der Fernsprechtechnik und der Funktechnik.

IV. Telegraphenbau

Aufbau der Ortsnetze und des Fernleitungsnetzes. Bau und Instandhaltung von unterirdischen und oberirdischen Linien. Liniennachweise. Unfallverhütung. Verkehrs-Arbeitsinspektion.

C. Erprobung

Löt- und Schaltarbeiten. Handhabung von Meßinstrumenten. Behebung einfacher Mängel an Fernsprechapparaten.

III.

Verkehrsdienstprüfung II (Allgemein)

A. Schriftliche Prüfung

Aufsatz aus dem Prüfungsstoff. Erstattung einer dienstlichen Meldung.

B. Mündliche Prüfung

I. Allgemeine Gegenstände

a)

Verfassung und Verwaltung.

b)

Politische und Verkehrsgeographie.

Telegraphenverwaltung

a)

Aufbau der Post- und Telegraphenverwaltung und Einteilung ihrer Bediensteten.

b)

Kenntnis der wichtigsten Personalvorschriften (Anstellung. Allgemeine Pflichten. Wöchentliche Dienstleistung. Verhalten im und außer Dienst. Nebenbeschäftigung. Dienstliche Folgeleistung. Dienstweg. Amtsgeheimnis. Haftungs- und Ersatzpflicht der Post- und Telegraphenbediensteten. Disziplinäre Verantwortlichkeit. Krankmeldungen. Aufenthalt. Familienstandsänderungen. Geschenkannahme. Versetzung. Bezüge. Gehaltsvorschuß. Geldaushilfen. Urlaub. Versetzung in den dauernden oder zeitlichen Ruhestand. Bemessung des Ruhegenusses. Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen. Todfallsbeitrag. Dienst- und Bestandkleider. Unfall-, Kranken-, Arbeitslosen-, Invaliden- und Angestelltenversicherung. Kenntnis der wichtigsten Bestimmungen über die Personalvertretung). Unfallverhütung, Verkehrs-Arbeitsinspektion.

Wichtigste Bestimmungen des Postgesetzes, der Postordnung, der Zeitungspostordnung und der Postvollzugsordnungen, des Portofreiheitsaufhebungsgesetzes und der Durchführungsverordnungen. Postvorbehalt. Postzwang. Beschlagnahme von Postsendungen und Druckwerken. Postgeheimnis. Briefgeheimnis. Wichtigste Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes 1952, soweit sie den Postautodienst betreffen.

Annahmedienst (Parteienschaltersonderdienst). Abgabedienst, Postsparkassendienst bei den Sammelstellen, Zeitungsdienst. Paketverteilerdienst, Verteilerdienst bei der Abgabe, Abfertigungsdienst. Sortier- und Kartierungsdienst. Postautoverkehrsdienst. Allgemeine Beförderungsbedingungen im Postautoverkehr, Postbeförderungsdienst auf Straßen. Postauswechslung mit Bahnposten, Kursbegleiterdienst in Bahnposten. Rohrpostschalterdienst. Rundfunkdienst.

IV. Fernmeldedienst

Wichtigste Bestimmungen des Fernmeldegesetzes und der Benützungsordnungen, Bestimmungen über den Rundfunk, Fernmeldegebührenvorschriften, soweit sie für den Telegrammannahme- und Fernsprechvermittlungsdienst erforderlich sind.

Vorschriften für den Dienst in Fernmeldebetriebsstellen, einschließlich der Vorschriften für die Annahme von Orts- und Ferngesprächen, besondere Gesprächsübermittlungen, den Telegrammannahme- und -zustelldienst, Verrechnungsvorschriften.

Kenntnis der bei der Post- und Telegraphenverwaltung in Verwendung stehenden Fernmeldeeinrichtungen, soweit sie für den Fachlichen Verkehrsdienst erforderlich ist. Organisation des Entstörungsdienstes.

V. Verrechnungs- und

Kassendienst

Kenntnis der Verlags- und Abführgebarung (mit Ausnahme des Giroverkehrs) und Wertzeichengebarung.

Grundlegende Bestimmungen über die Pflichten der Kassenbeamten, Kasseninhalt, Kassenraum, Verwahrung der Schlüssel und Schlüsseldoppel, Kassenunterschiede, Kassenprüfungen und Kassenübergabe, Obliegenheiten der Schalterkassen, Behandlung der Zahlungsmittel (einschließlich beschädigter und gefälschter), Verrechnungsmängel.

C. Erprobung aus dem Post- und Fernmeldedienst

Gebührenberechnung, Verrichtung des Annahme-, Beförderungs- und Abgabedienstes. Ausfertigung der Drucksorten. Handhabung der Amtsbehelfe.

III A.

Verkehrsdienstprüfung II (Postautobetriebsdienst)

A. Schriftliche Prüfung

Aufsatz aus dem Prüfungsstoff. Erstattung einer dienstlichen Meldung.

B. Mündliche Prüfung

I. Allgemeine Gegenstände

a)

Verfassung und Verwaltung.

b)

Politische und Verkehrsgeographie.

Telegraphenverwaltung

a)

Aufbau der Post- und Telegraphenverwaltung und Einteilung ihrer Bediensteten. Dienststellen des Postautobetriebs- und Postautoverkehrsdienstes, deren Aufgaben und Wirkungsbereiche.

b)

Kenntnis der wichtigsten Personalvorschriften (Anstellung. Allgemeine Pflichten. Wöchentliche Dienstleistung. Verhalten im und außer Dienst. Nebenbeschäftigung. Dienstliche Folgeleistung. Dienstweg. Amtsgeheimnis. Haftungs- und Ersatzpflicht der Post- und Telegraphenbediensteten. Disziplinäre Verantwortlichkeit. Krankmeldungen. Aufenthalt. Familienstandsänderungen. Geschenkannahme. Versetzung. Bezüge, Nebengebühren des Postautopersonals. Gehaltsvorschuß. Geldaushilfen. Urlaub. Versetzung in den dauernden oder zeitlichen Ruhestand. Bemessung des Ruhegenusses. Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen. Todfallsbeitrag. Dienst- und Bestandkleider. Unfall-, Kranken-, Arbeitslosen-, Invaliden- und Angestelltenversicherung. Kenntnis der wichtigsten Bestimmungen über die Personalvertretung).

Wichtigste Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes 1952, soweit sie den Postautodienst betreffen. Allgemeine Beförderungsbedingungen im Postautoverkehr samt Durchführungsbestimmungen. Postbeförderungsdienst auf Straßen.

IV. Betriebsdienst

Gründliche Kenntnis der Postauto-Betriebsvorschrift. Kenntnis der wichtigsten gesetzlichen und verkehrspolizeilichen Vorschriften für den Betrieb von Kraftfahrzeugen. Verkehrs- und Arbeitsunfälle. Unfallverhütung. Technischer Arbeiterschutz, Verkehrs-Arbeitsinspektion.

V. Verrechnungs- und

Kassendienst

Wirtschaftswesen, insbesondere Materialgebarung im Postautodienst. Grundzüge der Rechnungslegung und der Geldgebarung bei den Postautobetriebsdienststellen. Führung der Geldrechnung. Behandlung von Anständebogen. Fahrzeug-, Betriebsmittel-, Reifen-, Inventarnachweise. Karteiführung. Behandlung von Richtigstellungsaufträgen und Prüfberichten der Buchhaltungskontrolle. Werkauftragsabrechnung. Erstellung von Diensteinteilungen. Personalvormerkführung. Kanzleiordnung. Einfacher Schriftwechsel. Ablageführung.

C. Erprobung

Ausfertigung der Drucksorten, insbesondere Erstellung der Monatsabrechnung über Fahrtleistung und Betriebsmittel, Geldrechnung, Werkauftragsabrechnung, Diensteinteilung.

IV.

Telegraphendienstprüfung II (Leitungs- und Sprechstellenbau)

A. Schriftliche Prüfung

Aufsatz aus dem Prüfungsstoff. Erstattung einer dienstlichen Meldung. Ausarbeitung einer Abrechnung.

B. Mündliche Prüfung

I. Allgemeine Gegenstände

a)

Allgemeine Kenntnis der verfassungsmäßigen Vertretungskörper sowie Kenntnis der obersten Organe der Vollziehung und der wichtigsten Behörden.

b)

Aufbau der Post- und Telegraphenverwaltung und Einteilung ihrer Bediensteten.

c)

Kenntnis der wichtigsten Personalvorschriften (Anstellung. Allgemeine Pflichten. Wöchentliche Dienstleistung. Verhalten im und außer Dienst. Nebenbeschäftigung. Dienstliche Folgeleistung. Dienstweg. Amtsgeheimnis. Haftungs- und Ersatzpflicht der Post- und Telegraphenbediensteten. Disziplinäre Verantwortlichkeit. Krankmeldungen. Aufenthalt. Familienstandsänderungen. Geschenkannahme. Versetzung. Bezüge, Nebengebühren im Bau- und Erhaltungsdienst. Gehaltsvorschuß. Geldaushilfen. Urlaub. Versetzung in den dauernden oder zeitlichen Ruhestand. Bemessung des Ruhegenusses. Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen. Todfallsbeitrag. Dienst- und Bestandkleider. Unfall-, Kranken-, Arbeitslosen-, Invaliden- und Angestelltenversicherung. Kenntnis der wichtigsten Bestimmungen über die Personalvertretung).

Grundlagen der Telegraphentechnik und des Telegraphenbaues sowie der Fernsprech- und Funktechnik. Stromversorgungsanlagen.

III. Leitungs- und

Sprechstellenbau

Fernmelderechtliche Grundlagen. Kenntnis der einschlägigen Bau-, Betriebs- und Verrechnugnsvorschriften. Aufbau der Ortsnetze und des Fernleitungsnetzes, Eigenschaften der einzelnen Leitungsarten. Bau und Erhaltung unterirdischer und oberirdischer Leitungsanlagen und der Sprechstellen. Störungen und deren Behebung. Unfallverhütung, Verkehrs-Arbeitsinspektion.

C. Erprobung

Beurteilung von Werkzeugen und Geräten hinsichtlich deren Brauchbarkeit und Sicherheit. Beurteilung des Zustandes von Freileitungsanlagen. Durchführung einfacher Messungen. Einregeln von Fernsprech- und Fernschreibleitungen. Behebung von Störungen an Fernsprechapparaten.

IV A.

Telegraphendienstprüfung II (Ämterbau)

A. Schriftliche Prüfung

Aufsatz aus dem Prüfungsstoff. Erstattung einer dienstlichen Meldung. Ausarbeitung einer Abrechnung.

B. Mündliche Prüfung

I. Allgemeine Gegenstände

a)

Allgemeine Kenntnis der verfassungsmäßigen Vertretungskörper sowie Kenntnis der obersten Organe der Vollziehung und der wichtigsten Behörden.

b)

Aufbau der Post- und Telegraphenverwaltung und Einteilung ihrer Bediensteten.

c)

Kenntnis der wichtigsten Personalvorschriften (Anstellung. Allgemeine Pflichten. Wöchentliche Dienstleistung. Verhalten im und außer Dienst. Nebenbeschäftigung. Dienstliche Folgeleistung. Dienstweg. Amtsgeheimnis. Haftungs- und Ersatzpflicht der Post- und Telegraphenbediensteten. Disziplinäre Verantwortlichkeit. Krankmeldungen. Aufenthalt. Familienstandsänderungen. Geschenkannahme. Versetzung. Bezüge, Nebengebühren im Bau- und Erhaltungsdienst. Gehaltsvorschuß. Geldaushilfen. Urlaub. Versetzung in den dauernden oder zeitlichen Ruhestand. Bemessung des Ruhegenusses. Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen. Todfallsbeitrag. Dienst- und Bestandkleider. Unfall-, Kranken-, Arbeitslosen-, Invaliden- und Angestelltenversicherung. Kenntnis der wichtigsten Bestimmungen über die Personalvertetung).

II. Fernmeldetechnik

Grundlagen der Telegraphentechnik und des Telegraphenbaues sowie der Fernsprech- und Funktechnik. Stromversorgungsanlagen.

III. Bau und Betrieb von

Fernsprechanlagen

Fernmelderechtliche Grundlagen. Kenntnis der einschlägigen Bau-, Betriebs- und Verrechnungsvorschriften. Handvermittlungs- und Wähltechnik. Netzgruppen und deren Technik. Sprechstellen- und Nebenstellentechnik. Störungen und deren Behebung. Unfallverhütung. Verkehrs-Arbeitsinspektion.

C. Erprobung

Behebung einfacher Störungen in Ämtern und Nebenstellenanlagen.

IV B.

Telegraphendienstprüfung II (Übertragungstechnik)

A. Schriftliche Prüfung

Aufsatz aus dem Prüfungsstoff. Erstattung einer dienstlichen Meldung. Ausarbeitung einer Abrechnung.

B. Mündliche Prüfung

I. Allgemeine Gegenstände

a)

Allgemeine Kenntnis der verfassungsmäßigen Vertretungskörper sowie Kenntnis der obersten Organe der Vollziehung und der wichtigsten Behörden.

b)

Aufbau der Post- und Telegraphenverwaltung und Einteilung ihrer Bediensteten.

c)

Kenntnis der wichtigsten Personalvorschriften (Anstellung. Allgemeine Pflichten. Wöchentliche Dienstleistung. Verhalten im und außer Dienst. Nebenbeschäftigung. Dienstliche Folgeleistung. Dienstweg. Amtsgeheimnis. Haftungs- und Ersatzpflicht der Post- und Telegraphenbediensteten. Disziplinäre Verantwortlichkeit. Krankmeldungen. Aufenthalt. Familienstandsänderungen. Geschenkannahme. Versetzung. Bezüge, Nebengebühren im Bau- und Erhaltungsdienst. Gehaltsvorschuß. Geldaushilfen. Urlaub. Versetzung in den dauernden oder zeitlichen Ruhestand. Bemessung des Ruhegenusses. Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen. Todfallsbeitrag. Dienst- und Bestandkleider. Unfall-, Kranken-, Arbeitslosen-, Invaliden- und Angestelltenversicherung. Kenntnis der wichtigsten Bestimmungen über die Personalvertretung).

II. Fernmeldetechnik

Grundlagen der Telegraphentechnik und des Telegraphenbaues sowie der Fernsprech- und Funktechnik. Stromversorgungsanlagen.

III. Bau und Betrieb von

Verstärker-, Telegraphie- und

Funkanlagen

Fernmelderechtliche Grundlagen. Kenntnis der einschlägigen Bau-, Betriebs- und Verrechnungsvorschriften. Kenntnis der Wechselstromlehre und der gesamten Übertragungstechnik. Netzplanungen. Telegraphen-, Verstärker- und Funktechnik. Störungen und deren Behebung. Unfallverhütung, Verkehrs-Arbeitsinspektion.

C. Erprobung

Behebung von Störungen an übertragungstechnischen Einrichtungen.

V.

Prüfung aus dem Garage- und Werkmeisterdienst

A. Schriftliche Prüfung

Aufsatz aus dem Prüfungsstoff. Berichterstattung über besondere Vorkommnisse im Dienst (Fahr-, Garage-, Werkstätten-, Magazinsdienst).

B. Mündliche Prüfung

I. Allgemeine Gegenstände

a)

Verfassung und Verwaltung.

b)

Politische und Verkehrsgeographie.

Telegraphenverwaltung

a)

Aufbau der Post- und Telegraphenverwaltung und Einteilung ihrer Bediensteten. Dienststellen des Postautobetriebs- und Postautoverkehrsdienstes, deren Aufgaben und Wirkungsbereiche.

b)

Kenntnis der wichtigsten Personalvorschriften (Anstellung. Allgemeine Pflichten. Wöchentliche Dienstleistung. Verhalten im und außer Dienst. Nebenbeschäftigung. Dienstliche Folgeleistung. Dienstweg. Amtsgeheimnis. Haftungs- und Ersatzpflicht der Post- und Telegraphenbediensteten. Disziplinäre Verantwortlichkeit. Krankmeldungen. Aufenthalt. Familienstandsänderungen. Geschenkannahme. Versetzung. Bezüge, Nebengebühren des Postautopersonals. Gehaltsvorschuß. Geldaushilfen. Urlaub. Versetzung in den dauernden oder zeitlichen Ruhestand. Bemessung des Ruhegenusses. Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen. Todfallsbeitrag. Dienst- und Bestandkleider. Unfall-, Kranken-, Arbeitslosen-, Invaliden- und Angestelltenversicherung. Kenntnis der wichtigsten Bestimmungen über die Personalvertretung).

III. Verkehrsdienst

Wichtigste Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes 1952, soweit sie den Postautodienst betreffen. Genaue Kenntnis der Allgemeinen Beförderungsbedingungen im Postautoverkehr samt Durchführungsbestimmungen. Postbeförderungsdienst auf Straßen.

IV. Betriebsdienst

Gründliche Kenntnis der Postauto-Betriebsvorschrift und aller für den Betrieb von Kraftfahrzeugen geltenden gesetzlichen und verkehrspolizeilichen Vorschriften. Aufsichts- und Garageleitungsdienst. Diensteinteilung. Beaufsichtigung des Fahr- und Instandhaltungsdienstes. Rechnungslegung. Kanzleiordnung. Verhalten bei außergewöhnlichen Vorkommnissen. Unfallverhütung. Technischer Arbeiterschutz, Verkehrs-Arbeitsinspektion.

V. Kraftfahrtechnik

Grundbegriffe der technischen Mechanik und Maschinenlehre. Aufbau und Wirkungsweise der Kraftfahrzeuge (insbesondere der im Postautodienst verwendeten Typen). Ausrüstung der Kraftfahrzeuge. Betriebsmittel (Treibstoffe, Schmierstoffe, Bereifung) und deren Behandlung. Pflege von Kraftfahrzeugen. Verkehrs- und Betriebssicherheit der Kraftfahrzeuge, Haupt- und Nachuntersuchungen. Kenntnis der "Allgemeinen Betriebsvorschriften für Kraftfahrzeuge (mit Verbrennungsmotor, mit Elektromotor, im Winter)" und der "Allgemeinen Betriebsvorschriften für Kraftfahrzeugbereifung".

C. Erprobung

Beurteilung und Behandlung von Werkstoffen (insbesondere des Stahls), schweißen, löten, härten, nieten; Handhabung von Werkzeugen und Werkzeugmaschinen.

Aufsuchen und Beheben von Betriebsstörungen am Motor und in der Kraftübertragung. Beurteilung von ausgeführten Instandsetzungsarbeiten. Untersuchung eines Kraftfahrzeuges auf Betriebs- und Verkehrssicherheit. Ladung und Behandlung von Batterien. Betriebsmittel und deren Behandlung.

VI.

Prüfung aus dem Maschinenfachdienst

A. Schriftliche Prüfung

Bearbeitung einer Frage aus dem Prüfungsstoff und Bearbeitung einer schaltungstechnischen Frage aus dem Starkstromgebiet. Berichterstattung über besondere Vorkommnisse im Dienst.

B. Mündliche Prüfung

I. Allgemeine Gegenstände

a)

Allgemeine Kenntnis der verfassungsmäßigen Vertretungskörper sowie Kenntnis der obersten Organe der Vollziehung und der wichtigsten Behörden. Staatsvorbehalt für Fernmeldeanlagen. Einschlägige Gesetze, Verordnungen und sonstige Vorschriften für das Starkstrom- und das Maschinenwesen. Unfallverhütung, Verkehrs-Arbeitsinspektion.

b)

Aufbau der Post- und Telegraphenverwaltung und Einteilung ihrer Bediensteten.

c)

Kenntnis der wichtigsten Personalvorschriften (Anstellung. Allgemeine Pflichten. Wöchentliche Dienstleistung. Verhalten im und außer Dienst. Nebenbeschäftigung. Dienstliche Folgeleistung. Dienstweg. Amtsgeheimnis. Haftungs- und Ersatzpflicht der Post- und Telegraphenbediensteten. Disziplinäre Verantwortlichkeit. Krankmeldungen. Familienstandsänderungen. Geschenkannahme. Versetzung. Bezüge, wichtigste Nebengebühren. Gehaltsvorschuß. Geldaushilfen. Urlaub. Versetzung in den dauernden oder zeitlichen Ruhestand. Bemessung des Ruhegenusses. Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen. Todfallsbeitrag. Dienst- und Bestandkleider. Unfall-, Kranken-, Arbeitslosen-, Invaliden- und Angestelltenversicherung. Kenntnis der wichtigsten Bestimmungen über die Personalvertetung).

II. Starkstromwesen

1.

Grundlagen der Elektrotechnik.

2.

Starkstromanlagen.

1.

Grundlagen des Maschinenbaues.

2.

Förderanlagen.

3.

Heizungs- und Lüftungsanlagen.

4.

Wärmekraftmaschinen und Tankanlagen.

5.

Sonstige Maschinen und Anlagen.

C. Erprobung

Ein- und Ausschalten von Maschinenaggregaten. Umschalten von Anlagen auf Notstrombetrieb. Behebung von Störungen an Stromversorgungs- und Rohrpostanlagen.

VII.

Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein)

A. Schriftliche Prüfung

Bearbeitung einer Frage aus dem Prüfungsstoff. Berichterstattung über besondere Vorkommnisse im Dienst.

B. Mündliche Prüfung

I. Allgemeine Gegenstände

a)

Verfassung und Verwaltung.

b)

Politische und Verkehrsgeographie

c)

Französische Sprache.

Telegraphenverwaltung

a)

Aufbau der Post- und Telegraphenverwaltung und Einteilung ihrer Bediensteten. Wirkungskreis der Post-, Postautobetriebs- und Fernmeldedienststellen, insbesondere jener des ausübenden Dienstes.

b)

Personalwesen. Kenntnis der wichtigsten, das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten regelnden Vorschriften. Pensionsvorschriften. Hinterbliebenenversorgung. Sozialversicherung. Invalidenfürsorge. Ausbildungs- und Prüfungswesen. Haftungs- und Ersatzpflicht der Post- und Telegraphenbediensteten. Kenntnis der Vorschriften über die Personalvertretung. Unfallverhütung, Verkehrs-Arbeitsinspektion.

c)

Schriften- und Kanzleiwesen. Kenntnis der Grundbestimmungen über den Schriftenwechsel und den Kanzleidienst der Post- und Telegraphenverwaltung.

a)

Grundlegende Bestimmungen.

b)

Bestimmungen über die Benützung der Posteinrichtungen. Kenntnis der Postordnung, der Zeitungspostordnung, der Vorschriften über den Auslandspostverkehr, Postgebühren.

c)

Vollzugsdienst.

d)

Beförderungsdienst.

IV. Verrechnung- und

Kassendienst. Wirtschaftswesen

Grundzüge der Rechnungslegung. Voranschlag und Buchungsplan für die Empfangs- und Ausgabenverrechnung der Post- und Telegraphenanstalt. Kassendienst. Gegensperre. Gegenkontrolle. Abfuhren und Verläge. Prüfung und Behandlung der Zahlungsmittel. Bereitstellung des zur Abfuhr bestimmten Papier- und Hartgeldes. Bezug, Verrechnung, Verschleiß und sonstige Behandlung der Post- und Telegraphenwertzeichen sowie der Fahrtausweise, Reisegepäckscheine u. dgl. im Postautoverkehr. Führung der Bestandsverzeichnisse.

V. Fernmeldedienst

a)

Grundlegende Bestimmungen.

b)

Bestimmungen über die Benützung der Fernmeldeeinrichtungen. Kenntnis der Benützungsordnungen und der Bestimmungen

c)

Betriebsdienst.

C. Erprobung

I. Postdienst

Gebührenberechnungen. Abfertigung von Kartenschlüssen, Ausarbeitung eingelangter Posten, Annahme- und Abgabedienst und Rechnungslegung. Handhabung der Amtsbehelfe.

II. Fernmeldedienst

Gebührenberechnung in- und ausländischer Telegramme und Ferngespräche. Handhabung der Amtsbehelfe.

VII A.

Verkehrsdienstprüfung III (Postautobetriebsdienst)

A. Schriftliche Prüfung

Bearbeitung einer Frage aus dem Prüfungsstoff. Berichterstattung über besondere Vorkommnisse im Postautobetriebsdienst.

B. Mündliche Prüfung

I. Allgemeine Gegenstände

a)

Verfassung und Verwaltung.

b)

Politische und Verkehrsgeographie

Einrichtung der Post- und

Telegraphenverwaltung

a)

Aufbau der Post- und Telegraphenverwaltung und Einteilung ihrer Bediensteten. Aufgaben und Wirkungskreis der Post- und Fernmeldedienststellen, insbesondere jener des Postautobetriebsdienstes.

b)

Personalwesen. Kenntnis der wichtigsten, das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten regelnden Vorschriften. Pensionsvorschriften. Hinterbliebenenversorgung. Sozialversicherung. Invalidenfürsorge. Ausbildungs- und Prüfungswesen. Haftungs- und Ersatzpflicht der Post- und Telegraphenbediensteten. Kenntnis der Vorschriften über die Personalvertretung.

c)

Schriften- und Kanzleiwesen. Kenntnis der Grundbestimmungen über den Schriftenwechsel und den Kanzleidienst der Post- und Telegraphenverwaltung unter Berücksichtigung der Ausnahmsbestimmungen für die Postautobetriebsleitungen.

a)

Grundlegende Bestimmungen.

b)

Verkehrsrechtliche Bestimmungen.

c)

Vollzugsdienst.

IV. Verrechnungs- und

Kassendienst

Wirtschaftswesen, insbesondere eingehende Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen der Postautobetriebsvorschrift. Grundzüge der Rechnungslegung. Voranschlag und Buchungsplan für die Empfangs- und Ausgabenverrechnung der Post- und Telegraphenanstalt, insbesondere in Beziehung zum Postautodienst. Kassendienst. Rechnungslegung und Geldgebarung bei den Postautobetriebsdienststellen.

V. Kraftfahrtechnik

Theorie der Verbrennungskraftmaschinen und der Elektromaschinen, soweit sie für den Antrieb von Kraftfahrzeugen in Betracht kommen. Aufbau und Wirkungsweise der Kraftfahrzeuge, besonders der im Postautodienst verwendeten Typen. Instandhaltung von Kraftfahrzeugen. Kenntnis der Betriebsmittel und ihre Lagerung.

VI. Betriebsdienst

(Fahrbetriebs-, Lager- und Werkstättendienst)

Postautobetriebsvorschrift. Technischer Aufbau des Postautodienstes. Ausrüstung von Garagen und Werkstätten mit Maschinen und Werkzeugen. Einsatz der verschiedenen Kraftfahrzeugtypen hinsichtlich ihrer Betriebs- und Verkehrswirtschaftlichkeit. Unfallverhütung, Technischer Arbeiterschutz, Verkehrs-Arbeitsinspektion.

C. Erprobung

Nachweis ausreichender praktischer Fahrkenntnisse (unter Vorlage der Führerscheine A, B und C).

VII B.

Verkehrsdienstprüfung III (Rechnungsdienst)

A. Schriftliche Prüfung

Bearbeitung einer Frage zum Prüfungsstoff.

B. Mündliche Prüfung

I. Allgemeine Gegenstände

Wesen, Zweck und Aufgabe der Post- und Telegraphenverwaltung.

II. Einrichtung der Post- und

Telegraphenverwaltung

a)

Aufbau der Post- und Telegraphenverwaltung und Einteilung ihrer Bediensteten. Wirkungskreis der Post-, Postautobetriebs- und Fernmeldedienststellen.

b)

Personalwesen. Kenntnis der wichtigsten, das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung regelnden Vorschriften. Pensionsvorschriften. Hinterbliebenenversorgung. Sozialversicherung. Invalidenfürsorge. Ausbildungs- und Prüfungswesen. Haftungs- und Ersatzpflicht der Post- und Telegraphenbediensteten. Kenntnis der Vorschriften über die Personalvertretung. Unfallverhütung.

c)

Schriften- und Kanzleiwesen. Kenntnis der Grundbestimmungen über den Schriftenwechsel und den Kanzleidienst der Post- und Telegraphenverwaltung.

a)

Grundlegende Bestimmungen.

b)

Bestimmungen über die Benützung der Posteinrichtungen. Kenntnis der Postordnung, der Zeitungspostordnung, der Vorschriften über den Auslandspostverkehr, Postgebühren.

c)

Vollzugsdienst.

IV. Rechnungsdienst

a)

Verrechnungs- und Kassendienst. Wirtschaftswesen. Voranschlag und Buchungsplan für die Empfangs- und Ausgabenverrechnung der Post- und Telegraphenanstalt. Kassendienst. Gegensperre. Gegenkontrolle. Abfuhren und Verläge. Prüfungen und Behandlung der Zahlungsmittel. Bereitstellung des zur Abfuhr bestimmten Papier- und Hartgeldes. Bezug, Verrechnung, Verschleiß und sonstige Behandlung der Post- und Telegraphenwertzeichen sowie der Fahrtausweise, Reisegepäckscheine u. dgl. im Postautoverkehr. Führung der Bestandsverzeichnisse.

b)

Administrativer Rechnungsdienst.

c)

Fach- und Abrechnungsdienst.

V. Fernmeldedienst

a)

Grundlegende Bestimmungen.

b)

Bestimmungen über die Benützung der Fernmeldeeinrichtungen. Kenntnis der Benützungsordnungen und der Bestimmungen

C. Erprobung

Gebührenberechnungen. Rechnungslegung. Handhabung der einschlägigen Amtsbehelfe.

VIII.

Telegraphendienstprüfung III

A. Schriftliche Prüfung

Bearbeitung einer Frage aus dem Prüfungsstoff. Berichterstattung über besondere Vorkommnisse im Fernmeldedienst.

B. Mündliche Prüfung

I. Allgemeine Gegenstände

Verfassung und Verwaltung.

Grundzüge der österreichischen Verfassung und Verwaltung. Kenntnis der Behörden. Wesen, Zweck und Aufgaben der Post- und Telegraphenverwaltung.

II. Einrichtung der Post- und

Telegraphenverwaltung

a)

Aufbau der Post- und Telegraphenverwaltung und Einteilung ihrer Bediensteten.

b)

Personalwesen.

c)

Kanzleiwesen

III. Fernmeldewesen

Verrechnungsdienst

1.

a) Grundlegende Bestimmungen.

b)

Bestimmungen über die Benützung der Fernmeldeeinrichtungen.

c)

Betriebsdienst.

2.

Grundzüge der Rechnungslegung. Voranschlag und Buchungsplan für die Empfangs- und Ausgabenverrechnung der Post- und Telegraphenanstalt. Kassendienst. Gegensperre. Gegenkontrolle. Abfuhren und Verläge. Prüfung und Behandlung der Zahlungsmittel. Führung der Bestandsverzeichnisse. Besondere Verrechnungsvorschriften für den Fernmeldedienst.

der Fernmeldetechnik

Grundbegriffe der Mathematik, Gleichungen, Funktionen, Reihen, Grundlagen der Lehre von den komplexen Zahlen, Grundbegriffe der Differential- und Integralrechnung.

Grundlagen des Magnetismus und der Elektrizitätslehre. Grundzüge der Wechselstromlehre und Schwingungslehre. Modelung (Modulation) und Entmodelung (Demodulation). Grundlagen der Leitungstheorie. Grundbegriffe der Vierpoltheorie. Pupinleitungen. Grundzüge der Elektroakustik. Grundsätzliches über Wirkungsweise und Aufbau der Elektronenröhren.

V. Angewandte Fernmeldetechnik

1.

Übertragung auf Leitungen.

2.

Hochfrequenzlehre.

3.

Telegraphentechnik

4.

Telegraphenbau.

5.

Fernsprechtechnik.

C. Erprobung

Messung an Kabeln. Einmessen und Einpegeln von Fernsprech- und Fernschreibleitungen. Ausführung schwierigerer Messungen und Auswertung derselben. Behebung schwierigerer Störungen in Ämtern und Nebenstellenanlagen.

IX.

Verkehrsleiterprüfung (Allgemein)

A. Schriftliche Prüfung

Bearbeitung einer Frage aus dem Prüfungsstoff. Berichterstattung über Vorgänge im Post- und Fernmeldedienst, über Vorkommnisse im Personal- und Wirtschaftswesen und die getroffenen Maßnahmen. Verfassung von im Bereich einer Amtsvorstehung erforderlichen Erledigungsentwürfen und Verhandlungsschriften. Begründung des Bedarfes an Personal, an Amtseinrichtungsstücken und Sacherfordernissen. Berichterstattung über notwendige Sicherheitsmaßnahmen, über Einführung, Ausgestaltung oder Änderung von Post- und Postautoverbindungen. Anträge auf Errichtung von Postablagen, auf Ausgestaltung oder Änderung der Zustelleinrichtungen.

B. Mündliche Prüfung

I. Allgemeine Gegenstände

a)

Wirtschaftliche Bedeutung der Post- und Telegraphenverwaltung. Grundzüge des Verhältnisses der Post- und Telegraphenverwaltung zu den Eisenbahnen.

b)

Soziale Betriebsführung, insbesondere Menschenführung.

Telegraphenverwaltung

a)

Aufbau der Post- und Telegraphenverwaltung. Gliederung und Wirkungskreis der Generaldirektion für

b)

Personalwesen.

c)

Schriften- und Kanzleiwesen.

a)

Grundlegende Bestimmungen.

b)

Bestimmungen über die Benützung der Posteinrichtungen. Gründliche Kenntnis der Post- und Zeitungspostordnung,

c)

Vollzugsdienst.

d)

Beförderungsdienst.

IV. Verrechnungs- und

Kassendienst. Wirtschaftswesen

a)

Rechnungsdienst.

b)

Kassendienst.

c)

Wirtschaftswesen.

V. Fernmeldedienst

a)

Grundlegende Bestimmungen.

b)

Bestimmungen über die Benützung der Fernmeldeeinrichtungen. Kenntnis der Benützungsordnungen, der Bestimmungen über

c)

Vollzugsdienst.

IX A.

Verkehrsleiterprüfung (Postautobetriebsdienst)

A. Schriftliche Prüfung

Bearbeitung einer Frage aus dem Prüfungsstoff. Berichterstattung über Vorgänge im Postautobetriebsdienst, über Vorkommnisse im Personal- und Wirtschaftswesen und die getroffenen Maßnahmen. Verfassung von bei Postautobetriebsdienststellen erforderlichen Erledigungsentwürfen und Verhandlungsschriften. Begründung des Bedarfes an Personal, Garagen- und Werkstätteneinrichtungen und Sacherfordernissen. Berichterstattung über notwendige Sicherheitsmaßnehmen.

B. Mündliche Prüfung

I. Allgemeine Gegenstände

a)

Wirtschaftliche Bedeutung der Post- und Telegraphenverwaltung.

b)

Soziale Betriebsführung, insbesondere Menschenführung.

Telegraphenverwaltung

a)

Aufbau der Post- und Telegraphenverwaltung. Gliederung und Wirkungskreis der Generaldirektion für

b)

Personalwesen.

c)

Schriften- und Kanzleiwesen.

a)

Grundlegende Bestimmungen.

b)

Vollzugsdienst.

a)

Ermittlung der Fahrleistungsselbstkosten im Postautodienst.

b)

Rechnungsdienst.

c)

Kassendienst.

d)

Wirtschaftswesen.

Betriebsdienst

(Fahrbetriebs-, Lager- und Werkstättendienst)

a)

Eingehende Kenntnis des Aufbaues und der Wirkungsweise der im Postautoverkehr verwendeten Typen. Betriebsmittel, Verwendung und Lagerung, Beurteilung ihrer Eigenschaften.

b)

Betriebsanlagen, Einsatz der verschiedenen Kraftfahrzeugtypen hinsichtlich ihrer wirtschaftlichsten Verwendung. Garage- und Werkstättendienst, Wageninstandhaltung, Einrichtung von Garagen- und Werkstätten, Betriebsüberwachung, Ausrüstung von Kraftfahrzeugen. Unfallverhütungsvorschriften, Technischer Arbeiterschutz, Verkehrs-Arbeitsinspektion.

X.

(Anm.: Außer Kraft getreten gemäß Art. III Abs. 3 der

1.

Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243,

in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 473/1975)

XI.

(Anm.: Außer Kraft getreten gemäß Art. III Abs. 3 der

1.

Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243,

in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 472/1975)

XI A.

(Anm.: Außer Kraft getreten gemäß Art. III Abs. 3 der

1.

Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl. Nr. 243,

in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 472/1975)

XII.

(Anm.: Außer Kraft getreten infolge Umnumerierung durch PTVBl.Nr. 27/1955)

XIII.

(Anm.: Außer Kraft getreten infolge Umnumerierung durch PTVBl.Nr. 27/1955)

XIII A.

(Anm.: Außer Kraft getreten infolge Umnumerierung durch PTVBl.Nr. 27/1955)

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