Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom 30. April 1954, betreffend die Dienst- und Lohnordnung für die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des Hauptausschusses des Nationalrates vom 7. April 1954 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180), wird die nachstehende Dienst- und Lohnordnung kundgemacht:
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
Dienst- und Lohnordnungfür die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenenBediensteten der Österreichischen Bundesbahnen.
ARTIKEL I.
§ 1. Anwendungsbereich.
(1) Diese Dienst- und Lohnordnung findet - soweit nicht im Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist - auf Personen Anwendung, die von den Österreichischen Bundesbahnen für die in der Anlage 1 bezeichneten Dienstverrichtungen
für vorübergehenden Bedarf,
probeweise,
zur Ausbildung,
aufgenommen werden.
(2) Diese Dienst- und Lohnordnung findet nicht Anwendung
auf Lehrlinge und Ferialtechniker,
auf Personen, die tageweise verwendet werden (zum Beispiel Schneearbeiter) oder deren Entlohnung nicht nach Zeit erfolgt (zum Beispiel Kohlenakkordanten).
(3) Personen, auf die diese Dienst- und Lohnordnung Anwendung findet, werden im folgenden als Lohnbedienstete bezeichnet.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 2. Aufnahme.
(1) Als Lohnbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
die österreichische Staatsbürgerschaft,
das vollendete 18. Lebensjahr,
die volle Handlungsfähigkeit, es sei denn, sie wäre nur wegen Minderjährigkeit beschränkt,
die allgemeine Eignung für den Dienst, für den die Aufnahme erfolgt, und die Erfüllung der mit besonderen Vorschriften festgesetzten Erfordernisse,
ein einwandfreies Vorleben.
(2) Abweichend von Abs. 1 lit. a können auch Personen liechtensteinischer Staatsbürgerschaft, die zur ausschließlichen Dienstleistung auf der Strecke Feldkirch-Buchs (St. G.) vorgesehen sind, in das Lohnverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen werden.
(3) Zur Aufnahme ist die Bewilligung der für Postenverleihungen zuständigen Dienststelle erforderlich, wenn der Aufnahmewerber aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden ist oder wenn er aus dem öffentlichen Dienst während eines anhängigen Disziplinarverfahrens, eines Strafverfahrens oder eines Verwaltungsstrafverfahrens ausgetreten ist.
(4) Vom Aufnahmeerfordernis nach Abs. 1 lit. a kann die Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen Nachsicht erteilen.
(5) Vom Aufnahmeerfordernis nach Abs. 1 lit. b kann die für Postenverleihungen zuständige Dienststelle Nachsicht erteilen.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 3. Dienstvertrag.
Der Dienstvertrag wird entweder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder auf Probe abgeschlossen. Das Verfahren, das bei der Einstellung von Lohnbediensteten zu beachten ist, wird gesondert geregelt.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 4. Dienstpflichten.
(1) Der Lohnbedienstete ist verhalten, die aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Pflichten nach bestem Gewissen und Können zu erfüllen.
(2) Der Lohnbedienstete hat, soweit es der Dienst erfordert, jede ihm übertragene Arbeit zu leisten, die ihm nach seiner Befähigung, Ausbildung und körperlichen Eignung zugemutet werden kann. Dabei kann ihm sowohl eine höher als auch eine niedriger entlohnte Beschäftigung übertragen werden.
(3) Der Lohnbedienstete hat über Auftrag seiner Vorgesetzten bei außerordentlichem Bedarf seine Tätigkeit über seine normalen Dienststunden hinaus auszudehnen und vorübergehend nach Maßgabe seiner Eignung auch außerhalb des ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.
(4) Der Lohnbedienstete hat jede Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse, die auf das Dienstverhältnis und die Entlohnung Einfluß haben, unverzüglich seinem Dienstvorstand bekanntzugeben.
(5) Die für bestimmte Dienstzweige erlassenen Vorschriften gelten auch für die dort verwendeten Lohnbediensteten.
(6) Der Lohnbedienstete ist beim Dienstantritt zu belehren, die Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich zu beachten, sich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, seine Dienstobliegenheiten gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, das Dienstgeheimnis treu zu bewahren und bei seinem Verhalten in und außer Dienst sich seiner Stellung angemessen zu betragen. Über diese Belehrung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Lohnbedienstete zu unterfertigen hat.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 5. Dienstverhinderung.
(1) Ist ein Lohnbediensteter durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug seiner Dienststelle anzuzeigen und auf deren Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Lohnbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung seines Dienstvorstandes der bahnbetriebsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Kommt der Lohnbedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf allfällige Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 6. Nebenbeschäftigung.
Der Lohnbedienstete darf nur mit Genehmigung der zuständigen Dienststelle eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben. Die erteilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 7. Abordnung und Versetzung.
Der Lohnbedienstete hat einer Abordnung oder Versetzung zu einer anderen Dienststelle am gleichen oder an einem anderen Dienstort Folge zu leisten. Dasselbe gilt für Überstellungen innerhalb einer Dienststelle.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 8. Arbeitszeit.
Die Arbeitszeit des Lohnbediensteten richtet sich nach dem Dienstzweig, in dem er jeweils verwendet wird. Die Dauer der Arbeitszeit ist durch die Dienstdauervorschrift (DV P 10) geregelt.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 9. Entgelt.
(1) Der Lohnbedienstete erhält ein Monatsentgelt. Dieses besteht aus dem Monatslohn und allfälligen Zulagen (Haushaltszulage, Dienstzulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage). Die nicht für einen vollen Kalendermonat gebührenden Teile des Monatsentgeltes oder Monatslohnes werden als “Entgelt” bzw. “Lohn” bezeichnet.
(2) Die Höhe des Monatslohnes richtet sich nach der Lohngruppe und der jeweiligen Lohnstufe (Anlage 2); die Lohnstufe ist auf Grund des Vorrückungsstichtages (§ 13) zu ermitteln.
(3) Die Zuordnung der einzelnen Dienstverwendungen zu den Lohngruppen bestimmt die Anlage 1 (Lohngruppenzuordnung).
(4) Für Änderungen, Einstellungen und Kürzungen des Monatsentgeltes (Monatslohnes) gilt als Berechnungsgrundlage für jeden Kalendertag 1/30, für jede Arbeitsstunde 1/173 des Monatsentgeltes (Monatslohnes). Dienstschichtstunden sind ebenfalls in Arbeitsstunden umzurechnen.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 10. Anfall und Einstellung des Entgeltes.
(1) Der Anspruch auf das Entgelt beginnt mit dem Tage des Dienstantrittes und endet mit Auflösung des Dienstverhältnisses.
(2) Bei Bezugsänderungen, sofern nichts anderes festgelegt wird oder sich aus diesen Bestimmungen ergibt, ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
§ 11. Auszahlung.
(1) Der Lohnbedienstete erhält am 1. eines Kalendermonates das Monatsentgelt für den vorangegangenen Kalendermonat. Allfällige Überzahlungen sind bei der darauffolgenden Auszahlung des Monatsentgeltes bzw. der Sonderzahlung anzurechnen.
(2) Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, so wird am vorhergehenden Arbeitstag ausgezahlt; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist und wenn überdies das Bundesministerium für Finanzen zugestimmt hat.
(3) Vom Monatsentgelt werden abgezogen:
öffentliche Abgaben und sonstige auf gesetzlichen Vorschriften beruhende Leistungen,
die durch Satzungen oder besondere Vorschriften bestimmten Beträge sowie sonstige Leistungen für Sozialversicherungseinrichtungen,
auf Grund besonderer Dienstvorschriften zu erbringende Leistungen,
Geldbußen,
Übergenüsse, soweit sie nicht in gutem Glauben verbraucht worden sind,
gepfändete Lohnbeträge,
Schadenersatzbeträge.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 3, BGBl. Nr. 66/1956.)
(4) Andere als in Abs. 3 angeführte Abzüge sind, abgesehen von den Fällen gesetzlich zulässiger Aufrechnung oder Zurückbehaltung, nur mit Zustimmung des Lohnbediensteten im Einzelfall zulässig.
(5) Ist der sich nach Durchführung der der auszahlenden Stelle obliegenden Abzüge ergebende Betrag nicht durch 10 Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 Groschen als volle 10 Groschen auszuzahlen.
(6) Auf einen Lohnbediensteten, der seinen Dienstort in einem Gebiet hat, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, und der dort wohnen muß, sind die Bestimmungen des § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen obliegt.
(7) Wird ein ehemaliger zeitverpflichteter Soldat, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren als Lohnbediensteter der Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Haushaltszulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich der Zeit des Präsenzdienstes zusteht. Der Rückerstattungsbetrag ist vom Entgelt in angemessenen Raten abzuziehen, sofern dies noch nicht geschehen ist.
(8) Der Lohnbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß das Monatsentgelt und die Sonderzahlungen an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
§ 11. Auszahlung.
(1) Der Lohnbedienstete erhält am 1. eines Kalendermonates das Monatsentgelt für den vorangegangenen Kalendermonat. Allfällige Überzahlungen sind bei der darauffolgenden Auszahlung des Monatsentgeltes bzw. der Sonderzahlung anzurechnen.
(2) Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, so wird am vorhergehenden Arbeitstag ausgezahlt; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist und wenn überdies das Bundesministerium für Finanzen zugestimmt hat.
(3) Vom Monatsentgelt werden abgezogen:
öffentliche Abgaben und sonstige auf gesetzlichen Vorschriften beruhende Leistungen,
die durch Satzungen oder besondere Vorschriften bestimmten Beträge sowie sonstige Leistungen für Sozialversicherungseinrichtungen,
auf Grund besonderer Dienstvorschriften zu erbringende Leistungen,
Geldbußen,
Übergenüsse, soweit sie nicht in gutem Glauben verbraucht worden sind,
gepfändete Lohnbeträge,
Schadenersatzbeträge.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 3, BGBl. Nr. 66/1956.)
(4) Andere als in Abs. 3 angeführte Abzüge sind, abgesehen von den Fällen gesetzlich zulässiger Aufrechnung oder Zurückbehaltung, nur mit Zustimmung des Lohnbediensteten im Einzelfall zulässig.
(5) Ist der sich nach Durchführung der der auszahlenden Stelle obliegenden Abzüge ergebende Betrag nicht durch 10 Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 Groschen als volle 10 Groschen auszuzahlen.
(6) Auf einen Lohnbediensteten, der seinen Dienstort in einem Gebiet hat, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, und der dort wohnen muß, sind die Bestimmungen des § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage, der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses der Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen obliegt.
(7) Wird ein ehemaliger zeitverpflichteter Soldat, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren als Lohnbediensteter der Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Haushaltszulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich der Zeit des Präsenzdienstes zusteht. Der Rückerstattungsbetrag ist vom Entgelt in angemessenen Raten abzuziehen, sofern dies noch nicht geschehen ist.
(8) Der Lohnbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß das Monatsentgelt und die Sonderzahlungen an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 11. Auszahlung.
(1) Der Lohnbedienstete erhält am 1. eines Kalendermonates das Monatsentgelt für den vorangegangenen Kalendermonat. Allfällige Überzahlungen sind bei der darauffolgenden Auszahlung des Monatsentgeltes bzw. der Sonderzahlung anzurechnen.
(2) Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, so wird am vorhergehenden Arbeitstag ausgezahlt; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist und die Generaldirektion dies angeordnet hat.
(3) Vom Monatsentgelt werden abgezogen:
öffentliche Abgaben und sonstige auf gesetzlichen Vorschriften beruhende Leistungen,
die durch Satzungen oder besondere Vorschriften bestimmten Beträge sowie sonstige Leistungen für Sozialversicherungseinrichtungen,
auf Grund besonderer Dienstvorschriften zu erbringende Leistungen,
Geldbußen,
Übergenüsse, soweit sie nicht in gutem Glauben verbraucht worden sind,
gepfändete Lohnbeträge,
Schadenersatzbeträge.
(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 3, BGBl. Nr. 66/1956.)
(4) Andere als in Abs. 3 angeführte Abzüge sind, abgesehen von den Fällen gesetzlich zulässiger Aufrechnung oder Zurückbehaltung, nur mit Zustimmung des Lohnbediensteten im Einzelfall zulässig.
(5) Ist der sich nach Durchführung der der auszahlenden Stelle obliegenden Abzüge ergebende Betrag nicht durch 10 Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 Groschen als volle 10 Groschen auszuzahlen.
(6) Auf einen Lohnbediensteten, der seinen Dienstort in einem Gebiet hat, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, und der dort wohnen muß, sind die Bestimmungen des § 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage, der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses der Generaldirektion obliegt.
(7) Wird ein ehemaliger zeitverpflichteter Soldat, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren als Lohnbediensteter der Österreichischen Bundesbahnen aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Haushaltszulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zuzüglich der Zeit des Präsenzdienstes zusteht. Der Rückerstattungsbetrag ist vom Entgelt in angemessenen Raten abzuziehen, sofern dies noch nicht geschehen ist.
(8) Der Lohnbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß das Monatsentgelt und die Sonderzahlungen an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 11a. Sonderzahlung.
(1) Dem Lohnbediensteten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des Monatsentgeltes, das in dem der Auszahlung - wobei die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 nicht berücksichtigt werden - vorangehenden Kalendermonat gebührt. Steht ein Lohnbediensteter während eines Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsentgeltes, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Lohnbediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 11b. Vorschüsse und Geldaushilfen.
(1) Wenn ein Lohnbediensteter unverschuldet in eine Notlage geraten ist oder wenn sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann ihm auf Ansuchen ein unverzinslicher, binnen längstens zwei Jahren zurückzuzahlender Vorschuß bis zur Höhe des doppelten Monatsentgeltes gewährt werden. Ein Vorschuß ist von Sicherstellungen abhängig zu machen. Der Vorschuß wird im Wege der Aufrechnung abgestattet; der Lohnbedienstete kann jedoch den Vorschuß vorzeitig zurückzahlen. Scheidet ein Lohnbediensteter aus dem Dienststand aus, wird ein allfällig noch bestehender Vorschußrest sofort zur Gänze fällig und kann insbesondere gegen eine allenfalls gebührende Abfertigung aufgerechnet werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden während eines Dienstverhältnisses, das auf bestimmte Zeit oder auf Probe eingegangen wurde, keine Anwendung.
(3) Wenn ein Lohnbediensteter unverschuldet in eine Notlage geraten ist, kann ihm zu deren Überbrückung eine einmalige, nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 12. Vorrückung in höhere Lohnstufen.
Der Lohnbedienstete rückt alle zwei Jahre in die nächsthöhere Lohnstufe seiner Lohngruppe vor; für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Die Vorrückungen finden mit dem auf die Vollendung der zweijährigen Vorrückungsfrist nächstfolgenden 1. Jänner statt. Endet die zweijährige Vorrückungsfrist spätetens am 30. Juni, so findet die Vorrückung bereits am vorhergehenden 1. Jänner statt.
§ 13. Vorrückungsstichtag.
(1) Bei Aufnahme als Lohnbediensteter ist der für den Lohnbediensteten maßgebliche Vorrückungsstichtag zu ermitteln.
(2) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 - dem Tag der Aufnahme vorangesetzt werden:
die im Abs. 3 angeführten Zeiten zur Gänze,
die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
(3) Gemäß Abs. 2 lit. a sind voranzusetzen:
die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen oder deren Betriebsvorgängern zurückgelegt worden ist. Das gleiche gilt für eine Zeit, die in einem Dienstverhältnis zu einer Landes- oder Privatbahn zurückgelegt worden ist, das durch eine der Dienstordnung der Österreichischen Bundesbahnen gleichartige Dienstordnung geregelt war;
die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist;
die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 187/1974, sowie die Zeit als Fachkraft für Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983,
die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Abspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;
die Zeit
der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, soweit sie in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftige Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,
einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren und diese Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde.
(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 2 ausgeschlossen:
die Zeit, die gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wäre, wenn der Lohnbedienstete auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht den Österreichischen Bundesbahnen abgetreten hat;
die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Karenzurlaube nach § 15 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, in der geltenden Fassung, nicht und auf sonstige Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu berücksichtigen sind, soweit für diese Zeiten keine anderen Ausschlußgründe nach diesem Absatz vorliegen;
die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.
(6) Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
§ 13. Vorrückungsstichtag.
(1) Bei Aufnahme als Lohnbediensteter ist der für den Lohnbediensteten maßgebliche Vorrückungsstichtag zu ermitteln.
(2) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 - dem Tag der Aufnahme vorangesetzt werden:
die im Abs. 3 angeführten Zeiten zur Gänze,
die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
(3) Gemäß Abs. 2 lit. a sind voranzusetzen:
die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen oder deren Betriebsvorgängern zurückgelegt worden ist. Das gleiche gilt für eine Zeit, die in einem Dienstverhältnis zu einer Landes- oder Privatbahn zurückgelegt worden ist, das durch eine der Dienstordnung der Österreichischen Bundesbahnen gleichartige Dienstordnung geregelt war;
die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist;
die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit als Fachkraft für Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983,
die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Abspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;
die Zeit
der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, soweit sie in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftige Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,
einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren und diese Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde.
(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 2 ausgeschlossen:
die Zeit, die gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wäre, wenn der Lohnbedienstete auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht den Österreichischen Bundesbahnen abgetreten hat;
die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Karenzurlaube nach § 15 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, in der geltenden Fassung, nicht und auf sonstige Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu berücksichtigen sind, soweit für diese Zeiten keine anderen Ausschlußgründe nach diesem Absatz vorliegen;
die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.
(6) Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
§ 13. Vorrückungsstichtag.
(1) Bei Aufnahme als Lohnbediensteter ist der für den Lohnbediensteten maßgebliche Vorrückungsstichtag zu ermitteln.
(2) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 - dem Tag der Aufnahme vorangesetzt werden:
die im Abs. 3 angeführten Zeiten zur Gänze,
die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
(3) Gemäß Abs. 2 lit. a sind voranzusetzen:
die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen oder deren Betriebsvorgängern zurückgelegt worden ist. Das gleiche gilt für eine Zeit, die in einem Dienstverhältnis zu einer Landes- oder Privatbahn zurückgelegt worden ist, das durch eine der Dienstordnung der Österreichischen Bundesbahnen gleichartige Dienstordnung geregelt war;
die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist;
die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit als Fachkraft für Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983,
die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Abspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;
die Zeit
der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, soweit sie in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftige Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,
einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren und diese Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde.
(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 2 ausgeschlossen:
die Zeit, die gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wäre, wenn der Lohnbedienstete auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht den Österreichischen Bundesbahnen abgetreten hat;
die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15b Mutterschutzgesetz oder nach den §§ 2 bis 5 des Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), nicht und auf sonstige Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu berücksichtigen sind, soweit für diese Zeiten keine anderen Ausschlußgründe nach diesem Absatz vorliegen;
die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.
(6) Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
§ 13. Vorrückungsstichtag.
(1) Bei Aufnahme als Lohnbediensteter ist der für den Lohnbediensteten maßgebliche Vorrückungsstichtag zu ermitteln.
(2) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 - dem Tag der Aufnahme vorangesetzt werden:
die im Abs. 3 angeführten Zeiten zur Gänze,
die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
(3) Gemäß Abs. 2 lit. a sind voranzusetzen:
die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen oder deren Betriebsvorgängern zurückgelegt worden ist. Das gleiche gilt für eine Zeit, die in einem Dienstverhältnis zu einer Landes- oder Privatbahn zurückgelegt worden ist, das durch eine der Dienstordnung der Österreichischen Bundesbahnen gleichartige Dienstordnung geregelt war;
die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist;
die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit als Fachkraft für Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983,
die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Abspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;
die Zeit
der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, soweit sie in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftige Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,
einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren und diese Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde.
(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 2 ausgeschlossen:
die Zeit, die gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wäre, wenn der Lohnbedienstete auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht den Österreichischen Bundesbahnen abgetreten hat;
die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, nicht und auf sonstige Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu berücksichtigen sind, soweit für diese Zeiten keine anderen Ausschlußgründe nach diesem Absatz vorliegen;
die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Generaldirektion im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.
(6) Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 13. Vorrückungsstichtag.
(1) Bei Aufnahme als Lohnbediensteter ist der für den Lohnbediensteten maßgebliche Vorrückungsstichtag zu ermitteln.
(2) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 - dem Tag der Aufnahme vorangesetzt werden:
die im Abs. 3 angeführten Zeiten zur Gänze,
die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
(3) Gemäß Abs. 2 lit. a sind voranzusetzen:
die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen oder deren Betriebsvorgängern zurückgelegt worden ist. Das gleiche gilt für eine Zeit, die in einem Dienstverhältnis zu einer Landes- oder Privatbahn zurückgelegt worden ist, das durch eine der Dienstordnung der Österreichischen Bundesbahnen gleichartige Dienstordnung geregelt war;
die Zeit, die in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt worden ist;
die Zeit der Ableistung des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit als Fachkraft für Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983,
die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Abspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 v. H. gehabt hat;
die Zeit
der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, soweit sie in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftige Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde,
einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren und diese Zeit in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für vollbeschäftigte Dienstnehmer vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt wurde.
(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 2 ausgeschlossen:
die Zeit, die gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wäre, wenn der Lohnbedienstete auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht den Österreichischen Bundesbahnen abgetreten hat;
die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung ist auf Karenzurlaube nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, nicht und auf sonstige Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu berücksichtigen sind, soweit für diese Zeiten keine anderen Ausschlußgründe nach diesem Absatz vorliegen;
die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Generaldirektion Nachsicht von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z 2 und 3 gewähren.
(6) Die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 14. Lohn beim Wechsel der Beschäftigungoder der Bundesbahndienststelle.
(1) Wird ein Lohnbediensteter in eine andere Lohngruppe überstellt, so bleibt er in der von ihm erreichten Lohnstufe. Die in der bisherigen Lohnstufe verbrachte Vorrückungszeit bleibt dem Lohnbediensteten in der neuen Lohngruppe gewahrt. Die Bestimmungen des § 12 bleiben hiedurch unberührt.
(2) Wird ein Lohnbediensteter infolge eines bei den Österreichischen Bundesbahnen erlittenen Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit oder infolge einer bescheidmäßig festgestellten Kriegsbeschädigung, die eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat, in eine niedrigere Lohngruppe überstellt, so bleiben der bisherige Lohn und die weiteren Vorrückungen gewahrt. Allfällige Überstellungen in höhere Lohngruppen oder gemäß Spalte 6 der Anlage 1 vorgesehene weitere Vorrückungsbeträge, die bei der vor Überstellung ausgeübten Dienstverwendung vorgesehen waren, werden nach Erfüllung der dort vorgesehenen Erfordernisse wirksam. Die gleiche Regelung gilt für Lohnbedienstete, die das 55. Lebensjahr vollendet und ununterbrochen 10 Jahre der Lohngruppe zugehört haben, wenn ihre Verwendung infolge Änderung der Organisation entbehrlich wird und sie in eine niedrigere Lohngruppe überstellt werden.
(3) Wird ein Lohnbediensteter aus seiner ständigen (das ist eine mindestens sechs Monate währende) Verwendung in eine Verwendung einer niedrigeren Lohngruppe überstellt, so behält er in folgenden Fällen den Lohn der bisherigen Lohngruppe und es werden allfällige bei der ständigen Verwendung vorgesehene Überstellungen in höhere Lohngruppen (oder gemäß Spalte 6 der Anlage 1 vorgesehene weitere Vorrückungsbeträge) nach Erfüllung der hiefür festgesetzten Erfordernisse wirksam:
bei Abordnung für die Dauer derselben,
bei Versetzung für die Dauer von 28 Tagen,
bei Überstellung in der eigenen Dienststelle für die Dauer von 28 Tagen.
(4) Ein Lohnbediensteter, der aus seiner ständigen Verwendung einer anderen Verwendung in der gleichen Lohngruppe zugewiesen wird, für die in der Anlage 1 eine eigene Dienstprüfung vorgeschrieben ist, verbleibt nur bis zu jenem Zeitpunkt in seiner bisherigen Lohngruppe, zu dem er frühestens die Prüfung ablegen kann.
(5) Lohnbedienstete des Bau- und Bahnerhaltungsdienstes behalten bei fallweiser Verwendung als Ablöser auf Schrankenwärterposten den Lohn ihrer etwa höheren Lohngruppe für die Dauer der Verwendung.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 15. Haushaltszulage.
Der Lohnbedienstete erhält die Haushaltszulage nach den für Bundesbahnbeamte jeweils geltenden Bestimmungen.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 15a.
Dienstzulage.
Lohnbedienstete erhalten eine Dienstzulage nach den gleichen Grundsätzen und in gleicher Höhe wie Bundesbahnbeamte.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 16. Überzeitarbeit und Sonn- und Feiertagsarbeit.
Hinsichtlich der Abgeltung von Überzeitarbeit und Sonn- und Feiertagsarbeit sind die für Bundesbahnbeamte geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 17. Einmalige Belohnungen.
(1) Einmalige Belohnungen können in einzelnen Fällen Lohnbediensteten für außergewöhnliche Arbeitsleistungen gewährt werden. Auf die Bedeutung dieser Arbeitsleistung ist dabei Bedacht zu nehmen.
(2) Dem Lohnbediensteten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsentgeltes, das der lohnrechtlichen Stellung des Lohnbediensteten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
(3) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 2 zählen:
die im bestehenden Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen oder deren Betriebsvorgängern zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist,
die in § 13 Abs. 3 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,
die in Teilbeschäftigung in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen oder deren Betriebsvorgängern oder zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind,
die im Ausbildungs- oder im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen oder deren Betriebsvorgängern oder zu einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen,
die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund übernommen worden und der Bund gegenüber den Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist.
(4) Eine Jubiläumsbelohnung im Ausmaß von 400 vH des Monatsentgeltes kann auch gewährt werden, wenn das Dienstverhältnis nach einer mindestens 35jährigen Dienstzeit aus nachfolgenden Gründen endet:
durch Kündigung gemäß § 24 Abs. 2 lit. b und c
durch Kündigung, durch einverständliche Auflösung, durch Austritt gemäß § 26 Abs. 4 oder 5, wenn der Lohnbedienstete das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat,
durch Erreichen der Altersgrenze (auch im Falle des § 36 letzter Absatz) und
durch Tod.
(5) Hat der Lohnbedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumsbelohnung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumsbelohnung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 18. Nebenbezüge.
Für Nebenbezüge gelten, soweit sich nicht aus dem Vorstehenden etwas anderes ergibt oder sonst eine besondere Regelung getroffen wird, die einschlägigen Vorschriften für die Bundesbahnbeamten sinngemäß.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 19. Naturalbezüge.
(1) Für die Gewährung von Naturalbezügen gelten die einschlägigen Vorschriften für die Bundesbahnbeamten sinngemäß.
(2) Ob und inwieweit Lohnbedienstete mit Dienstkleidern beteilt werden, ist durch die Dienstkleidervorschrift geregelt.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 20. Anspruch bei Dienstverhinderungen.
(1) Wird der Lohnbedienstete nach Dienstantritt durch Unfall oder nach 14tägiger Dienstdauer durch
Krankheit
andere wichtige, seine Person betreffende und von ihm nicht verschuldete Gründe,
nicht in seiner Person gelegene Gründe
an der Dienstleistung verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Entgelt.
(2) Der in der Pensionsversicherung der Angestellten pflichtversicherte Lohnbedienstete erhält im Falle des Abs. 1 lit. a das Entgelt sechs Wochen fortgezahlt.
(3) Der in der Pensionsversicherung der Arbeiter pflichtversicherte Lohnbedienstete erhält im Falle des Abs. 1 lit. a das Entgelt bis zum Höchstausmaß von sechs Wochen je Kalenderjahr fortgezahlt.
(4) Die Fortzahlung des Entgeltes gemäß den Abs. 2 und 3 entfällt,
wenn der Lohnbedienstete seine Erkrankung schuldhaft nicht oder verspätet meldet, für die Dauer der Säumnis,
wenn der Krankenstand auf Trunksucht oder sonstiges grobes Verschulden des Lohnbediensteten zurückzuführen ist, für die Dauer des Krankenstandes,
wenn der Lohnbedienstete der Vorladung zum Bahnbetriebsarzt ungerechtfertigt nicht oder erst verspätet Folge leistet, für die Zeit ab dem Nichterscheinen beim Bahnbetriebsarzt bis zum verspäteten Erscheinen bzw. seinem Dienstantritt.
Der Entfall der Fortzahlung des Entgeltes schließt die Ahndung von Verfehlungen nach den Bestimmungen der Disziplinarordnung nicht aus.
(5) Im Falle des Abs. 1 lit. b gebührt das Entgelt im Einzelfall bis zum Höchstausmaß von drei Tagen.
(6) Im Falle ärztlich angeordneten Fernbleibens von der Arbeit ohne Arbeitsunfähigkeit (Kontumaz) gebührt das Entgelt bis zum Höchstausmaß von 14 Tagen, soweit nicht auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen (z. B. Epidemiegesetz) ein Entschädigungsanspruch besteht.
(7) Durch welche Zeiträume weibliche Bedienstete vor und nach ihrer Niederkunft vom Dienst befreit sind, richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Während dieser Dienstbefreiung erhalten die Lohnbediensteten kein Entgelt, wenn die laufenden Leistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Entgeltes erreichen. Ist dies nicht der Fall, so erhalten sie eine Ergänzung auf das volle Entgelt. Diese Dienstbefreiung gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.
(8) Im Falle des Abs. 1 lit. c ist, sofern keine andere Arbeit zugewiesen werden kann, die ausfallende Arbeitszeit durch zusätzliche Arbeit innerhalb von zwei Wochen nachzuholen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, wird im Falle der Dienstbereitschaft des Lohnbediensteten, wenn die Dienstverhinderung einen Tag dauert, für die ausgefallene Arbeitszeit das volle Entgelt, bei länger dauernder Dienstverhinderung jedoch nur die Hälfte des Entgeltes gezahlt.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 20a. Verwaltungszuschuß zu den Leistungen der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung.
(1) In den Fällen des § 20 Abs. 1 lit. a erhält der Lohnbedienstete während der Dauer des Dienstverhältnisses längstens bis zum Ablauf der 52. Woche - im Falle eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit längstens bis zum Ablauf der 78. Woche - nach Beginn des Anspruches auf Krankengeld einen Verwaltungszuschuß, wenn und solange er Kranken-, Familien- oder Taggeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Kriegsopferversorgung bezieht oder das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung beziehen würde, wenn an Stelle dieser Leistung nicht eine Versehrtenrente oder ein Versehrtengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung angefallen wäre.
(2) Der Verwaltungszuschuß nach Abs. 1 wird in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem gesetzlich festgesetzten Krankengeld und 95 v. H. des dem Lohnbediensteten für den vor der Erkrankung gelegenen Kalendermonat in seiner ständigen Verwendung (§ 14 Abs. 3) gebührenden Monatsnettoentgeltes gewährt; allenfalls in diesem Zeitraum angefallene Nebenbezüge bleiben dabei unberücksichtigt. Wird nur während eines Teiles des Monats Kranken-, Familien- oder Taggeld gezahlt, so ist nur der entsprechende Teil des Verwaltungszuschusses zu gewähren.
(3) Wird das Kranken-, Familien- oder Taggeld teilweise versagt oder ruht es teilweise, ist der Verwaltungszuschuß im gleichen Ausmaß zu kürzen.
(4) Wenn der Verwaltungszuschuß mit einer wegen Invalidität (Berufsunfähigkeit) gewährten Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder einer Rente aus der zusätzlichen Pensionsversicherung zusammentrifft, wird er um den nicht ruhenden Betrag der Pension (Zusatzrente) gekürzt. Lohnbedienstete, die eine Pension (Rente) beantragt haben, erhalten den ungekürzten Verwaltungszuschuß unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen, wenn sie die beantragte Pension (Rente) im Ausmaß des Kürzungsbetrages auf die Österreichischen Bundesbahnen übertragen haben.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 21. Urlaub.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub sowie das Ausmaß desselben usw. wird besonders geregelt.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 22. Enden des Dienstverhältnisses.
(1) Das Dienstverhältnis des Lohnbediensteten endet durch Tod, Zeitablauf, Kündigung, erreichte Altersgrenze, einverständliche Auflösung, Entlassung oder Austritt.
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann sowohl vom Lohnbediensteten als auch von den Österreichischen Bundesbahnen jederzeit gelöst werden.
(3) Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis kann der Lohnbedienstete ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung verlangen.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 23. Zeitablauf.
Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war, wenn es nicht schon früher durch einen anderen der im § 22 angeführten Gründe sein Ende gefunden hat.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 24. Kündigung.
(1) Ein auf unbestimmte Zeit vereinbartes Dienstverhältnis kann beiderseits jederzeit ohne Angabe von Gründen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, schriftlich gekündigt werden. Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr bestanden, so muß eine von den Österreichischen Bundesbahnen erfolgende Kündigung unter Angabe des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden.
(2) Ein Grund, der die Österreichischen Bundesbahnen zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor
wenn der Lohnbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
wenn der Lohnbedienstete nach Feststellung des zuständigen Bahnbetriebsarztes sich für eine weitere Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;
wenn der Lohnbedienstete, bei dem eine Feststellung nach lit. b) nicht getroffen werden kann, bereits längere Zeit krank und voraussichtlich zur Wiederaufnahme der Arbeit unfähig ist und bei dem deshalb mit der Möglichkeit der Invalidisierung gerechnet werden muß. Von dem Kündigungsrecht darf jedoch in einem solchen Falle nicht vor Ablauf der 26. Woche des Krankenstandes - im Falle eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit verlängert sich diese Frist auf 52 Wochen - Gebrauch gemacht werden. Wird der Invalidisierungsantrag zeitgerecht gestellt, so endet das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf des Invalidisierungsverfahrens, jedenfalls aber mit Ablauf der 52. Woche des Krankenstandes, im Falle eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit mit Ablauf der
Woche des Krankenstandes;
wenn der Lohnbedienstete den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg nicht erreicht;
wenn der Lohnbedienstete handlungsunfähig wird;
wenn es sich erweist, daß das Verhalten des Lohnbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Arbeitsbedingungen oder der Organisation die Kündigung notwendig macht.
(3) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung von
weniger als 6 Monaten:
1 Woche,
6 Monaten bis zu 1 Jahr:
2 Wochen,
mehr als 1 Jahr bis zu 2 Jahren:
1 Monat,
mehr als 2 Jahren bis zu 5 Jahren:
2 Monate,
mehr als 5 Jahren bis zu 10 Jahren:
3 Monate,
mehr als 10 Jahren bis zu 15 Jahren:
4 Monate,
mehr als 15 Jahren:
5 Monate.
(4) Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(5) Während der Kündigungsfrist sind dem Lohnbediensteten auf sein Verlangen wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes ohne Schmälerung des Entgeltes freizugeben.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 25. Altersgrenze.
(1) Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf des Monates, in dem männliche Lohnbedienstete das 65., weibliche das 60. Lebensjahr vollenden.
(2) Mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen kann über Ansuchen einer Lohnbediensteten weiblichen Geschlechtes das Dienstverhältnis über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus fortgesetzt werden, wenn die Tauglichkeit für die weitere Verwendung bahnbetriebsärztlich festgestellt ist; das Dienstverhältnis endet jedenfalls mit Ablauf des Monates, in dem das 65. Lebensjahr vollendet ist.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 26. Entlassung und Austritt.
(1) Das Dienstverhältnis kann, gleichgültig ob es für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen wurde, von jedem Teil aus wichtigen Gründen fristlos gelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der die Verwaltung zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor
wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Lohnbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis erschlichen hat,
wenn der Lohnbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, durch die er das Vertrauen für den Dienst einbüßt, insbesondere, wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrenverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt,
wenn der Lohnbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne wichtigen Hinderungsgrund dem Dienste fernbleibt,
wenn der Lohnbedienstete sich beharrlich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen, oder sich den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten widersetzt.
(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen den Lohnbediensteten ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch des Lohnbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen.
(4) Der Lohnbedienstete ist berechtigt, das Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen (Austritt), wenn er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
(5) Der Lohnbedienstete ist weiters berechtigt, das Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen (Austritt), wenn ein Vorgesetzter sich einer Ehrenbeleidigung, Mißhandlung, Körperverletzung oder gefährlichen Drohung gegen ihn schuldig macht oder ihn zu unordentlichem Lebenswandel oder zu ungesetzlichen Handlungen verleitet oder zu verleiten sucht oder sich eine Verletzung der Sittlichkeit gegen ihn zuschulden kommen läßt.
(6) Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft wird einem Dienstaustritt gleichgehalten.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 26a. Ansprüche bei Austritt und beiungerechtfertigter Kündigung und Entlassung.
(1) Wenn den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt (§ 26) des Lohnbediensteten trifft, behält dieser den Anspruch auf Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(2) Eine entgegen den Bestimmungen der §§ 24 beziehungsweise 32 Z 2 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Bestimmungen des § 26 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 24 darstellt oder wenn das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen ein Jahr gedauert hat; hat das Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr gedauert und liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(3) In den Fällen des Abs. 2 sind die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 27. Abfertigung.
(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt dem Lohnbediensteten beim Enden des Dienstverhältnisses eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht
wenn das Dienstverhältnis von den Österreichischen Bundesbahnen nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 lit. a, d oder f, oder wenn es vom Lohnbediensteten gekündigt oder auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat,
wenn der Lohnbedienstete entlassen wird,
wenn das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird oder wenn der Lohnbedienstete in das Beamtenverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen übernommen wird,
wenn der Lohnbedienstete ohne Vorliegen eines der im § 26 Abs. 4 und 5 angeführten Gründe austritt.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 2 lit. a gebührt eine Abfertigung auch dann,
wenn das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch den Lohnbediensteten gekündigt wird und das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat;
wenn eine weibliche Lohnbedienstete
innherhalb (Anm.: richtig: innerhalb) von 6 Monaten, nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren hat, oder nach Annahme eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15 Abs. 5 Z 1 des Mutterschutzgesetzes 1979) oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 5 Z 2 des Mutterschutzgesetzes 1979) das Dienstverhältnis kündigt, oder
nach Vollendung des 60. Lebensjahres das Dienstverhältnis kündigt und das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat.
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des
Dienstverhältnisses von mindestens
3 Jahren .................. das Zweifache,
5 Jahren .................. das Dreifache,
10 Jahren .................. das Vierfache,
15 Jahren .................. das Sechsfache,
20 Jahren .................. das Neunfache und
25 Jahren .................. das Zwölffache
des dem Lohnbediensteten für den letzten Kalendermonat des Dienstverhältnisses in seiner ständigen Verwendung (§ 14 Abs. 3) gebührenden Monatsentgeltes.
(5) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Lohnbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Lohnbediensteten für den letzten Kalendermonat in seiner ständigen Verwendung (§ 14 Abs. 3) gebührenden Monatsentgeltes, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Lohnbedienstete gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil jenen Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben, höchstens jedoch bis zur Höhe der nachgewiesenen Beerdigungskosten.
(6) Wird eine weibliche Lohnbedienstete, die gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a das Dienstverhältnis gekündigt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie den Österreichischen Bundesbahnen die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
§ 27. Abfertigung.
(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt dem Lohnbediensteten beim Enden des Dienstverhältnisses eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht
wenn das Dienstverhältnis von den Österreichischen Bundesbahnen nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 lit. a, d oder f, oder wenn es vom Lohnbediensteten gekündigt oder auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat,
wenn der Lohnbedienstete entlassen wird,
wenn das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird oder wenn der Lohnbedienstete in das Beamtenverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen übernommen wird,
wenn der Lohnbedienstete ohne Vorliegen eines der im § 26 Abs. 4 und 5 angeführten Gründe austritt.
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung
einem Lohnbediensteten, wenn
er verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung kündigt,
er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
aa) eines eigenen Kindes,
bb) eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
cc) eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG),
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt,
einem Lohnbediensteten, wenn das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch den Lohnbediensteten gekündigt wird und das Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre ununterbrochen gedauert hat,
wenn eine weibliche Lohnbedienstete nach Vollendung des 60. Lebensjahres das Dienstverhältnis kündigt und das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat.
Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 1 lit. b kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Z 1 lit. a der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Z 1 lit. b der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des
Dienstverhältnisses von mindestens
3 Jahren .................. das Zweifache,
5 Jahren .................. das Dreifache,
10 Jahren .................. das Vierfache,
15 Jahren .................. das Sechsfache,
20 Jahren .................. das Neunfache und
25 Jahren .................. das Zwölffache
des dem Lohnbediensteten für den letzten Kalendermonat des Dienstverhältnisses in seiner ständigen Verwendung (§ 14 Abs. 3) gebührenden Monatsentgeltes.
(5) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Lohnbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Lohnbediensteten für den letzten Kalendermonat in seiner ständigen Verwendung (§ 14 Abs. 3) gebührenden Monatsentgeltes, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Lohnbedienstete gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil jenen Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben, höchstens jedoch bis zur Höhe der nachgewiesenen Beerdigungskosten.
(6) Wird ein Lohnbediensteter, der gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a das Dienstverhältnis gekündigt oder der gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b seinen vorzeitigen Austritt erklärt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er den Österreichischen Bundesbahnen die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a oder b erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 27. Abfertigung.
(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt dem Lohnbediensteten beim Enden des Dienstverhältnisses eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht
wenn das Dienstverhältnis von den Österreichischen Bundesbahnen nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 lit. a, d oder f, oder wenn es vom Lohnbediensteten gekündigt oder auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat,
wenn der Lohnbedienstete entlassen wird,
wenn das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird oder wenn der Lohnbedienstete in das Beamtenverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen übernommen wird,
wenn der Lohnbedienstete ohne Vorliegen eines der im § 26 Abs. 4 und 5 angeführten Gründe austritt.
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Lohnbediensteten, wenn er
verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung kündigt oder
innerhalb von sechs Monaten nach der
Geburt eines eigenen Kindes oder
Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, das Dienstverhältnis kündigt oder
spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt oder
während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG das Dienstverhältnis kündigt.
(3a) Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(3b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung
einem Lohnbediensteten, wenn das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch den Lohnbediensteten gekündigt wird und das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat,
wenn eine weibliche Lohnbedienstete nach Vollendung des 60. Lebensjahres das Dienstverhältnis kündigt und das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat.
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des
Dienstverhältnisses von mindestens
3 Jahren .................. das Zweifache,
5 Jahren .................. das Dreifache,
10 Jahren .................. das Vierfache,
15 Jahren .................. das Sechsfache,
20 Jahren .................. das Neunfache und
25 Jahren .................. das Zwölffache
des dem Lohnbediensteten für den letzten Kalendermonat des Dienstverhältnisses in seiner ständigen Verwendung (§ 14 Abs. 3) gebührenden Monatsentgeltes.
(5) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Lohnbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Lohnbediensteten für den letzten Kalendermonat in seiner ständigen Verwendung (§ 14 Abs. 3) gebührenden Monatsentgeltes, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Lohnbedienstete gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil jenen Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben, höchstens jedoch bis zur Höhe der nachgewiesenen Beerdigungskosten.
(6) Wird ein Lohnbediensteter, der gemäß Abs. 3
das Dienstverhältnis gekündigt oder
seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt hat,
innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er den Österreichischen Bundesbahnen die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 28.
(1) Diese Dienst- und Lohnordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1954 in Kraft.
(2) Vom Zeitpunkt der Kundmachung dieser Dienst- und Lohnordnung an dürfen in ihrem Anwendungsbereich (§ 1) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 29.
(1) Im Zeitpunkt der Kundmachung dieser Dienst- und Lohnordnung bestehende Dienstverhältnisse, die in deren Anwendungsbereich fallen (§ 1), gelten als nach den Bestimmungen dieser Dienst- und Lohnordnung erneuert.
(2) Wird gegen die Erneuerung des Dienstverhältnisses vom Lohnbediensteten nicht binnen zwei Monaten nach der Kundmachung Einspruch erhoben, so gilt dieses als Fortsetzung des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses, soweit dieses in die Zeit nach dem 26. April 1945 fällt. Vordienstzeiten werden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 13 angerechnet. Um ihre Anrechnung ist spätestens drei Monate nach der Kundmachung anzusuchen. Dienstzeiten bei den Österreichischen Bundes(Staatseisen)bahnen beziehungsweise ihren Betriebsvorgängern sind, sofern sie im Lohn- oder Vertragsverhältnis zurückgelegt wurden und das derzeitige Dienstverhältnis an diese ohne Unterbrechung angeschlossen ist, für die Ermittlung der Lohnstufen von Dienstes wegen zu berücksichtigen.
(3) Widerspricht der Bedienstete der Erneuerung innerhalb der im Abs. 2 hiefür angeführten Frist, so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist als einverständlich aufgelöst. § 27 Abs. 1 lit. c findet nicht Anwendung.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 30.
(1) Ergibt sich bei der Erneuerung des Dienstvertrages gemäß § 29 ein niedrigerer Lohn als bisher, wobei Familienzulagen und andere Zulagen (ausgenommen Schichtlohnzuschläge) nicht in Anschlag zu bringen sind, so ist dem Lohnbediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Lohnes einzuziehende Zulage in der Höhe des Unterschiedes zu gewähren. Für die Bemessung dieser Zulage ist der am Tag des Inkrafttretens dieser Dienst- und Lohnordnung gebührende Lohn maßgeblich, wenn er bereits sechs Monate ununterbrochen gewährt wurde. Trifft dies nicht zu, ist der während der letzten sechs Monate überwiegend gebührende Lohn der Berechnung zugrunde zu legen.
(2) Eine solche Zulage ist nicht zu gewähren, wenn die Grundlage für die Bemessung des Lohnes im neuen Dienstvertrag wegen in der Person des Lohnbediensteten gelegener Umstände eine Änderung erfährt.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 31.
Abweichend von den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 findet diese Dienst- und Lohnordnung auch auf Personen Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Dienst- und Lohnordnung bereits in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen stehen, für den dauernden Bedarf aufgenommen worden sind und nur wegen Überschreitung des für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen Höchstalters nicht nach den Bestimmungen der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947, behandelt werden konnten.
Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für
Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die
Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr.
825/1992).
§ 32.
Für die im § 31 genannten Personen gelten zusätzlich nachstehende Sonderbestimmungen:
Anrechnung von Vordienstzeiten (§ 13).
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