Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 7. Jänner 1954 über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1973-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2004-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 36
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§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, 3 und 4 und §§ 3 bis 29 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die Sprengarbeiten regelt, in

Geltung (vgl. § 120, BGBl. Nr. 450/1994).

ABSCHNITT 1.

Allgemeine Bestimmungen.

Geltungsbereich.

§ 1. (1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 6, BGBl. Nr. 450/1994.)

(2) Sprengarbeiten im Sinne dieser Verordnung sind die Ausgabe von Spreng- und Zündmitteln aus dem Betriebslager, der Spreng- und Zündmitteltransport vom Betriebslager zur Verwendungsstelle und zurück, die Verwahrung von Spreng- und Zündmitteln in der Nähe der Verwendungsstelle, das Laden und Besetzen, das Fertigmachen zum Zünden und das Abtun der Schüsse, die Versagerbeseitigung und die Vernichtung von Spreng- und Zündmitteln.

Sprengbefugte.

§ 2. (1) Sprengarbeiten dürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, nur von Personen ausgeführt werden, die hiefür körperlich und geistig geeignet und verläßlich sind, das 21. Lebensjahr vollendet haben und die notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen nachweisen können. Diese Personen werden im nachstehenden als Sprengbefugte bezeichnet; ihre Namen sind im Betriebe durch Anschlag bekanntzugeben und überdies längstens innerhalb von acht Tagen, nachdem sie die Tätigkeit als Sprengbefugter aufgenommen haben, vom Dienstgeber der zuständigen Behörde sowie dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den behördlichen Organen auf ihr Verlangen Einblick in der Unterlagen zu gewähren, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Sprengbefugten ersichtlich ist. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Personen, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung Sprengarbeiten selbst ausführen.

(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 6, BGBl. Nr. 450/1994.)

(3) Die Sprengbefugten haben Sprengarbeiten mit entsprechender Umsicht, unter Beobachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, auszuführen.

(4) Die Sprengbefugten sind während der Ausführung von Sprengarbeiten hinsichtlich dieser Arbeiten allein anordnungsbefugt; ihren Weisungen ist Folge zu leisten.

Sprenggehilfen.

§ 3. (1) Die Sprengbefugten dürfen zu Sprengarbeiten soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, Sprenggehilfen beiziehen. Als Sprenggehilfen dürfen nur körperlich und geistig geeignete, verläßliche Personen herangezogen werden, die das 19. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen, daß die Sprenggehilfen von den Sprengbefugten über ihr Verhalten bei Ausführung von Sprengarbeiten und über die Durchführung dieser Arbeiten unterwiesen und von ihnen bei diesen Arbeiten überwacht werden. Bei Sprengarbeiten dürfen die Sprenggehilfen nur die ihnen von Sprengbefugten übertragenen Arbeiten durchführen. Sie haben diese Arbeiten mit entsprechender Umsicht unter Beobachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen auszuführen.

Aufenthalt am Sprengort.

§ 4. Beim Laden und Besetzen, beim Fertigmachen zum Zünden und beim Abtun der Schüsse, bei der Versagerbeseitigung und der Vernichtung von Spreng- und Zündmitteln dürfen nur die hiefür unbedingt notwendigen Personen anwesend sein.

ABSCHNITT 2.

Spreng- und Zündmittel.

Begriffsbestimmungen.

§ 5. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind Sprengmittel die für das Sprengen bestimmten Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren Zustandsänderungen Energie derart frei werden lassen, daß feste Körper gesprengt werden können; hiebei sind:

Pulversprengmittel solche Sprengmittel, die schon durch eine Zeitzündschnur sicher zu zünden sind;

brisante Sprengmittel solche Sprengmittel, die einer Detonation fähig sind und bei denen eine einmal eingeleitete Detonation sicher von Patrone zu Patrone übertragen wird;

Wettersprengmittel Sprengmittel, die unter normalen Bedingungen Schlagwetter nicht zur Zündung bringen.

(2) Zündmittel im Sinne dieser Verordnung sind Sprengkapseln, elektrische Zünder, Detonationsverzögerer, detonierende Zündschnüre, Zeitzündschnüre und Zündschnuranzünder. Im folgenden werden Sprengkapseln, adjustierte elektrische Zünder, Detonationsverzögerer und detonierende Zündschnüre unter dem Begriff „sprengkräftige Zünder'' zusammengefaßt.

(3) Geräte und Hilfsmittel für die Sprengarbeit im Sinne dieser Verordnung sind Zündmaschinen, Zündmaschinenprüfgeräte, Zeitschalter, Zündkreisprüfer, Geräte für das Einbringen von Sprengmitteln oder von Besatz in Bohrlöcher, Zündleitungs- und Verbindungsdrähte, Übersteckhülsen, Sprengkapselzangen, Ladeschläuche sowie Sonderverpackungen für Sprengmittel; Ladestöcke aus Holz gelten nicht als Geräte oder Hilfsmittel im obigen Sinne.

Spreng- und Zündmittel sowie Geräte und

Hilfsmittel für die Sprengarbeit

§ 6. Für Sprengarbeiten dürfen nur solche Spreng- und Zündmittel sowie Geräte und Hilfsmittel verwendet werden, die auf Grund der Bestimmungen der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, in der jeweils geltenden Fassung, vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau zugelassen sind und sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden.

Anschaffung, Aufbewahrung und Ausgabe von

Spreng- und Zündmitteln.

§ 7. (1) Die Anschaffung von Spreng- und Zündmitteln ist nur dem Dienstgeber oder dem von ihm hiezu Beauftragten gestattet. Es ist verboten, andere als die vom Betrieb beigestellten Spreng- und Zündmittel zu verwenden sowie Spreng- und Zündmittel unbefugt wegzubringen.

(2) Bei Lagerung und Ausgabe von Spreng- und Zündmitteln sind die hiefür jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Die Aufsicht über Spreng- und Zündmittellager darf nur einem Sprengbefugten übertragen werden. Mit Zustimmung des Dienstgeber kann der Sprengbefugte zur Lagerung und Ausgabe von Spreng- und Zündmitteln verläßliche, von ihm unterwiesene Kräfte heranziehen.

(3) Spreng- und Zündmittel sind vor ihrer Ausgabe äußerlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zeitzündschnüre einer noch nicht in Verwendung genommenen Lieferung sind vor erstmaliger Ausgabe auf ihre Brenndauer zu prüfen. Liegt diese Prüfung mehr als einen Monat zurück, ist sie vor einer weiteren Ausgabe der Zündschnüre zu wiederholen. Die Prüfung der Zeitzündschnüre ist nur von einem Sprengbefugten vorzunehmen. Über die ermittelte Brenndauer sind Aufzeichnungen zu führen; überdies ist die Brenndauer durch Aushang bekanntzugeben. Zündschnurlieferungen, die der auf ihnen vermerkten Brenndauer nicht entsprechen, sind als ungeeignet zu kennzeichnen und ebenso wie verdorbene oder sonst unbrauchbare Spreng- und Zündmittel (§ 9) von der Verwendung auszuschließen.

(4) Sprengmittel und sprengkräftige Zünder dürfen ebenso wie detonierende Zündschnüre und andere sprengkräftige Zünder an ein und dieselbe Person nicht zur gleichen Zeit ausgegeben werden. Spreng- und Zündmittel dürfen erst unmittelbar vor Beginn des Ladens in der erforderlichen Menge und Sorte vom Sprengbefugten aus dem Lager übernommen werden.

(5) Sofern es besondere Verhältnisse, wie abgelegene oder unterirdische Arbeitsstellen, erfordern, dürfen Spreng- und Zündmittel abweichend von den Bestimmungen des Abs. 4 schon bei Beginn der Arbeitsschicht in den Mengen des voraussichtlichen Tagesbedarfes übernommen werden. In diesen Fällen sind die Spreng- und Zündmittel bis zu ihrer Verwendung voneinander getrennt, in der Nähe der Sprengstelle in einem versperrten, möglichst trockenen Raum (Tagesmagazin) oder in festen, dichten und versperrten Behältern (Schießkisten) gegen Sprengstücke gesichert zu verwahren. Schießkisten sind nötigenfalls mit einem Doppelboden zu versehen oder auf Kanthölzer zu stellen. Andere Gegenstände oder Stoffe als die Geräte und Hilfsmittel für die Sprengarbeit dürfen in Tagesmagazinen oder Schießkisten nicht verwahrt werden; die Schlüssel für diese hat der Sprengbefugte bei sich zu tragen. Sprengmittel und sprengkräftige Zünder sind ebenso wie detonierende Zündschnüre und andere sprengkräftige Zünder möglichst weit voneinander entfernt unterzubringen. Sie dürfen nicht in der Nähe von Öfen, anderen Feuerstellen oder feuergefährlichen Gegenständen verwahrt werden. Der Verwahrungsort von mehr als 5 kg Sprengmitteln, mehr als einer Rolle detonierender Zündschnur und von mehr als 50 Stück anderen sprengkräftigen Zündern muß von Räumen, die dem Aufenthalt von Personen dienen, und von anderen Arbeitsstellen so weit entfernt sein, daß im Falle eines Zündschlages eine Gefährdung von Personen hiedurch nicht zu erwarten ist; an solchen Verwahrungsorten dürfen sich keine Feuerstellen und keine Abzüge von solchen befinden. Detonierende Zündschnüre dürfen nicht zusammen mit anderen sprengkräftigen Zündern verwahrt werden.

(6) Nicht verbrauchte Spreng- und Zündmittel müssen bei Arbeiten ober Tag nach beendeter Schicht in zugelassene Lagerräume gebracht werden. Bei Arbeiten unter Tag sind nicht verbrauchte Spreng- und Zündmittel bei ein- und zweischichtigem Betrieb täglich nach Arbeitsschluß, bei dreischichtigem Betrieb bei Unterbrechung der Sprengarbeit oder Aussetzen der Arbeit, wie vor Sonn- und Feiertagen, in zugelassene Lagerräume zu schaffen.

Beförderung von Spreng- und Zündmitteln

zur Verwendungsstelle.

§ 8. (1) Für die Beförderung von Sprengmitteln und von sprengkräftigen Zündern von der Lagerungs- zur Verwendungsstelle und zurück sind, sofern die Beförderung nicht in ungeöffneten Lieferverpackungen erfolgt, geschlossene, widerstandsfähige Behälter aus nichtfunkenziehendem Material, wie Holz, Aluminium, Zink, Kupfer oder Leder, zu verwenden. Solche Behälter müssen, wenn sie getragen werden, mit einem Schultertragband oder mit zwei Schultertragbändern versehen sein, die beim Tragen zu benützen sind. Diese Bänder müssen ausreichend fest und an den Behältern ordnungsgemäß befestigt sein.

(2) Zum Tragen von Sprengmitteln in ungeöffneter Lieferverpackung sind geeignete Traggeräte zu verwenden; auf eine Person darf nur ein Gewicht von höchstens 25 kg Sprengmitteln entfallen.

(3) Bis zu 5 kg Sprengmitteln, einer Rolle detonierender Zündschnur und bis zu 50 Stück anderer sprengkräftiger Zünder dürfen in getrennten Abteilen desselben Behälters befördert werden; größere Mengen von Sprengmitteln und sprengkräftigen Zündern dürfen von ein und derselben Person nicht gleichzeitig befördert werden. Spreng- und Zündmittel dürfen zur Beförderung nicht in Kleidern verwahrt werden.

(4) Lose Pulversprengmittel dürfen außer in ungeöffneter Lieferverpackung nur in geeigneten, deutlich gekennzeichneten Behältern befördert werden; dabei dürfen sich andere Sprengmittel sowie Zündmittel in diesen Behältern nicht befinden. Für die Beförderung von losen Pulversprengmitteln dürfen Kannen aus Zink oder Aluminium auch ohne Tragband, jedoch mit Henkel und Deckel verwendet werden.

(5) Zündschnuranzünder sind getrennt von Sprengmitteln und anderen Zündmitteln in geschlossenen Behältern zu befördern und zu verwahren.

(6) Werden für die Beförderung von Spreng- und Zündmitteln Fahrzeuge oder sonstige Transportmittel verwendet, ist darauf zu achten, daß beim Auf- und Abladen Erschütterungen vermieden werden. Die Behälter sind in den Transportmitteln so zu lagern, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen und sonstige Veränderungen ihrer Lage gesichert sind. Offene Transportgefäße sind mit einem dicht schließenden, wasserdichten, durch Imprägnierung schwer brennbar gemachten Plantuch zu überspannen. Auf Transportmitteln, mit denen ein Spreng- und Zündmitteltransport durchgeführt wird, dürfen, sofern das Mitfahren von Personen auf den Transportmitteln überhaupt zulässig ist, nur die mit dem Transport unmittelbar befaßten Personen mitfahren. Fahrzeuge oder sonstige Transportmittel, mit denen Spreng- und Zündmittel transportiert werden, sind entsprechend zu kennzeichnen.

(7) Feldbahnwagen, die zur Beförderung von Sprengmitteln oder sprengkräftigen Zündern verwendet werden, müssen, wenn die Beförderung nicht in ungeöffneter Lieferverpackung oder in Behältern gemäß Abs. 1 oder 4 vorgenommen wird, fest gefügte, versperrbare Behälter haben, die bei Beförderung unter Tage eine massive Decke besitzen müssen. Bei sprengkräftigen Zündern, ausgenommen detonierenden Zündschnüren, muß das Innere der Behälter mit stoßdämpfendem Material, wie Gummibelag, allseitig ausgelegt sein. Feldbahnwagen, die zur Beförderung von Pulversprengmitteln benützt werden, müssen so beschaffen sein, daß beim Öffnen der Behälter und beim Fahren keine Funken gezogen werden können. Kipploren und Triebfahrzeuge dürfen für die Beförderung von Spreng- oder Zündmitteln nicht verwendet werden. Ferner dürfen Sprengmittel und sprengkräftige Zünder ebenso wie detonierende Zündschnüre und andere sprengkräftige Zünder nicht gleichzeitig in demselben Fahrzeug befördert werden. Mit Wagen, die Spreng- und Zündmittel enthalten, dürfen sonstige Materialien sowie Personen nicht befördert werden; für das Begleitpersonal sind zum Personentransport geeignete Wagen zu verwenden. Andere Wagen dürfen an solche Züge nicht angehängt werden. Die Fahrgeschwindigkeit eines Zuges, mit dem Spreng- oder Zündmittel befördert werden, darf 8 km/h nicht überschreiten. Solche Züge sind von einem Sprengbefugten zu begleiten. Werden Wagen durch Menschenkraft bewegt, darf von einer Person jeweils nur ein Wagen, der mit einer verläßlich wirkenden Bremsvorrichtung ausgerüstet sein muß, geschoben werden.

(8) Auf Seilbahnen, Schrägaufzügen und ähnlichen Transportmitteln dürfen Sprengmittel und sprengkräftige Zünder ebenso wie detonierende Zündschnüre und andere sprengkräftige Zünder nicht gleichzeitig und auch nicht gemeinsam mit sonstigen Materialien in demselben Fördergefäß befördert werden. Sprengmittel und sprengkräftige Zünder sind unter Anwendung besonderer Vorsicht nur in solchen Zeiten zu befördern, in welchen die Transportmittel nicht für den Personentransport benützt werden. Die Maschinenwärter sind von jedem derartigen Transport in Kenntnis zu setzen; sie haben, ebenso wie die übrigen damit Beschäftigten, für einen möglichst stoßfreien Betrieb Sorge zu tragen.

(9) In anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltene Bestimmungen über die Beförderung von Sprengmitteln werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Beschaffenheit und Verwendung von

Spreng- und Zündmitteln.

§ 9. (1) Spreng- und Zündmittel gleicher Art sind in der Reihenfolge der Anlieferung zu verbrauchen.

(2) Verdorbene Sprengmittel, wie feuchte Sprengmittel oder brisante Sprengmittel mit Ölausschwitzung oder anderen Zersetzungserscheinungen dürfen nicht verwendet werden; sie sind sachgemäß zu vernichten. Hart gewordene Ammonsalpetersprengmittel sind nur durch Drücken mit der Hand weich zu machen; ist dies nicht möglich, dürfen sie nicht verwendet werden.

(3) Mit Sprengmitteln, die durch Kälteeinwirkung hart geworden sind, sowie mit gefrorenen Sprengmitteln ist besonders vorsichtig umzugehen. Gefrorene Sprengmittel dürfen nicht geschnitten, gerieben, gedrückt oder mit harten Gegenständen behandelt werden; sie sind vor ihrer Verwendung aufzutauen. Das Auftauen darf nur von Sprengbefugten in entsprechender Entfernung von Feuerstätten in geeigneter Weise, wie im Wasserbad, vorgenommen werden, wobei darauf zu achten ist, daß die Sprengmittelpatronen mit Wasser nicht in Berührung kommen; auch darf sich auf ihnen kein Tauwasser niederschlagen. In Räumen, in denen das Auftauen vorgenommen wird, dürfen nur die damit Beschäftigten anwesend sein.

(4) In feuchtem Gestein dürfen feuchtigkeitsempfindliche Sprengmittel in loser Form nicht verwendet werden. Sprengmittel dürfen in loser Form nur bei Arbeiten über Tag und nur bei nach abwärts gerichteten Bohrlöchern oder Lassen verwendet werden, in die das Sprengmittel von selbst hinabfällt. In allen übrigen Fällen dürfen Sprengmittel nur in Patronenform verwendet werden.

(5) Zum Anfertigen von Patronen aus Pulversprengmitteln sind geeignete Kunststoffschläuche oder möglichst reißfestes, gut geleimtes Papier zu verwenden. Patronen dürfen nur auf standfesten Tischen mit glatter, fugenfreier Tischplatte aus Holz oder einem anderen nichtfunkenziehenden Material in angemessener Entfernung von Spreng- und Zündmittellagern an Stellen hergestellt werden, an denen eine Gefährdung durch Steinfall, Feuerstätten, Funkenflug oder sonstige Einflüsse nicht besteht.

(6) Zündmittel sind schonend zu behandeln und vor Frost und Feuchtigkeit zu schützen. Schadhafte Zündmittel, wie geknickte, brüchige oder feuchte Zündschnüre, verdrückte oder oxydierte Sprengkapseln, elektrische Zünder oder Detonationsverzögerer sowie Sprengkapseln, bei denen das Innenhütchen verschoben oder dessen Öffnung verstopft ist, dürfen nicht in Verwendung genommen werden; sie sind sachgemäß zu vernichten. Jeder elektrische Brückenzünder ist vom Sprengbefugten mit einem Zündkreisprüfer einer zugelassenen Type (§ 6) nach der Übernahme außerhalb des Lagers auf Stromdurchgang zu prüfen; sind die Zünder bereits mit der Sprengkapsel verbunden, ist die Prüfung von einem sicheren Stand aus so durchzuführen, daß Personen nicht gefährdet werden.

(7) Beim Hantieren mit Spreng- oder Zündmitteln sind die Verwendung offenen Lichtes und das Rauchen verboten. Bei Arbeiten unter Tag gilt das Verbot der Verwendung offenen Lichtes nur für Spreng- und Zündmittellagerräume; ansonsten ist dafür zu sorgen, daß das Geleuchte und etwa abfallende Funken mit Spreng- oder Zündmitteln nicht in Berührung kommen.

(8) Beim Hantieren mit Spreng- oder Zündmitteln dürfen stählerne Werkzeuge, wie Hämmer und Brecheisen, nicht verwendet werden. Ausgenommen ist die bestimmungsgemäße Verwendung von Zangen und Schraubenziehern zum Öffnen der Behälter, von Messern zum Schneiden der Zündschnüre und von Sprengkapselzangen. Zum Öffnen und Schließen der Verpackungsgefäße für Pulversprengmittel dürfen nur Werkzeuge verwendet werden, mit denen keine Funken gezogen werden können.

Vernichtung von Spreng- und Zündmitteln.

§ 10. Für das Vernichten unbrauchbar gewordener Sprengmittel sind die hiefür jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften maßgebend. Unbrauchbar gewordene Zeitzündschnüre und Zündschnuranzünder sind durch Verbrennen zu vernichten. Sprengkapseln, elektrische Zünder, Detonationsverzögerer sowie detonierende Zündschnüre sind durch Wegsprengen zu vernichten, wobei jene gesetzlichen Vorschriften zu beachten sind, die für das Wegsprengen unbrauchbar gewordener Sprengmittel gelten. Treten beim Wegsprengen von Spreng- und Zündmitteln Versager auf, sind die Bestimmungen der §§ 21 und 22 dieser Verordnung sinngemäß einzuhalten.

ABSCHNITT 3.

Laden und Besetzen.

Bohrlöcher.

§ 11. (1) Vor Beginn der Ladearbeit hat sich der diese Arbeit durchführende Sprengbefugte mit dem Bohrmann in Verbindung zu setzen, der ihn über allfällige außergewöhnliche, das Laden beeinflussende Erscheinungen, die er beim Anlegen der Bohrlöcher wahrnahm, zu unterrichten hat. Bohrlöcher sind in der Regel so anzulegen, daß die Sprengladung tunlichst in das geschlossene Gestein kommt. Bohrlöcher müssen einen solchen Durchmesser haben, daß die Patronen leicht eingeführt werden können. Auf Klüfte und Spalten in Bohrlöchern ist im Hinblick auf deren Bedeutung für das Laden und die Sprengwirkung besonders zu achten.

(2) Bei Sprengungen mit Pulversprengmitteln müssen die Bohrlöcher mindestens 20 cm tief sein und einen Durchmesser von mindestens 2 cm haben.

Verwendung von Zündmitteln und Vorbereitung

der Sprengladung.

§ 12. (1) Zum Zünden dürfen nur Zeitzündschnüre, elektrische Zünder oder detonierende Zündschnüre verwendet werden. Bei Bohrlöchern und Lassen von mehr als 3 m Tiefe darf nur elektrisch oder mit detonierender Zündschnur gezündet werden. Für eine Sprengladung dürfen nur gleichartige Zündmittel verwendet werden.

(2) In nassen Bohrlöchern oder Lassen und bei Unterwassersprengungen dürfen nur hiefür geeignete Zündschnüre oder elektrische Zünder verwendet werden; die Verbindungen sind so abzudichten, daß Feuchtigkeit nicht eindringen kann.

(3) Zündmittel sind vor der Verwendung auf ihre Unversehrtheit zu untersuchen. Verunreinigungen des Leerraumes von Sprengkapseln oder Detonationsverzögerern sind durch Umkehren der Kapsel oder des Verzögerers und nötigenfalls durch Klopfen derselben über den Handrücken zu entfernen. Das Entfernen von Verunreinigungen aus dem Leerraum durch Stochern oder Ausblasen ist verboten.

(4) Zeitzündschnüre müssen so lang sein, daß den anzündenden Personen genügend Zeit bleibt, Deckungen aufzusuchen oder den Streubereich zu verlassen. Zeitzündschnüre dürfen nicht kürzer als 1 m sein; sie müssen mindestens 20 cm aus dem besetzten Laderaum, dem Bohrloch oder der Lasse herausragen. Das Ringeln herausragender Zündschnüre ist verboten. Werden mehrere Schüsse von einer Person gezündet, sind die ins Freie herausragenden Stücke der Zündschnüre so zu bemessen, daß beim Anzünden der letzten Schnur alle übrigen Zündschnüre noch im Freien brennen.

(5) Die Zündschnur ist in die Sprengkapsel vorsichtig einzuführen. Die Sprengkapsel muß mit der Zündschnur fest verbunden werden; hiezu dürfen nur Sprengkapselzangen einer zugelassenen Type (§ 6) verwendet werden. Das Anwürgen mit den Zähnen ist verboten. Das Adjustieren von Sprengkapseln darf nur von Sprengbefugten unter Vermeidung jedes Druckes auf das Innenhütchen der Sprengkapsel vorgenommen werden. Diese Sicherheitsmaßnahmen sind bei Detonationsverzögerern sinngemäß anzuwenden.

(6) Bei elektrischer Zündung dürfen in einer Zünderkette nur Zünder der gleichen Art verwendet werden, wie Brückenzünder mit besonders wirksamer Sicherung gegen Frühzündungen durch Blitz- oder Streuströme (hochunempfindliche Zünder) oder Brückenzünder ohne besondere Sicherung gegen Frühzündungen durch Blitz- oder Streuströme (Brückenzünder A). Ferner dürfen in einer Zünderkette nur Zünder verwendet werden, deren Glühbrückenwiderstände sich nach den Angaben auf den Zünder-Packungen um nicht mehr als 0,2 Ohm voneinander unterscheiden.

(7) Detonierende Zündschnüre sind mit einem scharfen Werkzeug unter Beachtung allfälliger Anweisungen des Herstellungsunternehmens der Zündschnüre zu zerschneiden.

(8) Bei Verwendung verschiedener Sprengmittelarten in einer Ladung ist zum Anfertigen der Schlagpatrone stets das brisanteste Sprengmittel der Ladung zu verwenden. Zum Vorlochen der Patrone für die Aufnahme der Sprengkapsel oder des adjustierten elektrischen Zünders darf nur ein geeigneter Dorn aus Holz oder einem anderen nichtfunkenziehenden Material verwendet werden. In den mit dem Dorn hergestellten Hohlraum ist der adjustierte elektrische Zünder zur Gänze einzuführen; bei Sprengkapseln darf das mit der Zündschnur verbundene Ende jedoch nur so weit eingeführt werden, daß die Zündschnur das Sprengmittel nicht berührt. Ein Herausrutschen der Sprengkapsel oder des elektrischen Zünders aus der Patrone ist durch geeignete Maßnahmen, wie Abbinden der Patrone, zu verhindern.

(9) Werden für das Zünden von lose eingebrachten Pulversprengmitteln oder von selbst angefertigten Pulversprengmittelpatronen Zeitzündschnüre verwendet, sind diese an ihrem Ende mehrere Male einzukerben und möglichst tief in das lose oder patronierte Pulver einzubetten; bei Zündung mit Sprengkapseln oder elektrischen Zündern sind diese in der Mitte der Ladung anzuordnen. Bei Verwendung von Preßpulverpatronen mit ausgespartem Zündkanal ist die Zeitzündschnur an ihrem Ende zu verknoten; hierauf sind die Patronen auf diese aufzufädeln. Der Knoten und der Teil der Zeitzündschnur, der innerhalb des Zündkanals zu liegen kommt, sind vor dem Auffädeln mehrfach einzukerben. Die Einkerbungen müssen bis zur Pulverseele reichen und so liegen, daß sie sich beim Auffädeln der Preßpulverpatronen nicht schließen.

(10) Bei Zündung mit detonierenden Zündschnüren dürfen sich in den Sprengladungen keine Sprengkapseln befinden. Die Verbindung von Sprengmittelpatronen mit detonierenden Zündschnüren hat nach den Anweisungen des Herstellungsunternehmens für die detonierenden Zündschnüre zu erfolgen. Bei Bohrloch- und Lassensprengungen ist die detonierende Zündschnur bis zum Bohrloch- oder Lassentiefsten zu führen.

(11) Schlagpatronen dürfen nur von Sprengbefugten in unmittelbarer Nähe der Sprengstelle hergerichtet werden. Dies gilt in gleicher Weise für die Verbindung von Sprengmittelpatronen mit detonierenden Zündschnüren.

Einbringung von Sprengladungen.

§ 13. (1) Vor dem Laden sind Bohrlöcher und sonstige Laderäume auf allfällige Hindernisse beim Laden zu untersuchen; festgestellte Hindernisse sind zu beseitigen sowie die Laderäume zu reinigen und nötigenfalls zu trocknen. Steht Preßluft zur Verfügung, sind sie auszublasen. Können festgestellte Hindernisse nicht beseitigt werden, dürfen neben Laderäumen, in denen sich bereits brisante Sprengmittel befinden, Bohrlöcher nachträglich nur in einem solchen Abstand angelegt werden, daß dabei eine gefahrbringende Einwirkung auf die benachbarten Ladungen mit Sicherheit vermieden wird; der Abstand der neuen Bohrlöcher von bereits geladenen, benachbarten Bohrlöchern darf bei Tiefbohrlochsprengungen an keiner Stelle kleiner sein als ein Drittel der Tiefe des tiefsten, bereits geladenen benachbarten Bohrloches.

(2) Die Sprengladungen sind so zu bemessen, daß der gewünschte Sprengzweck erreicht wird und Streuungen möglichst vermieden werden. Sprengfelder sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 15 Abs. 4 und 5 und des § 16 anzulegen.

(3) Patronen sind ohne Gewaltanwendung in die Laderäume einzubringen. Werden dazu Ladestöcke verwendet, müssen sie aus Holz oder aus sonstigem, nichtfunkenziehendem Material bestehen. Zum Laden von Pulversprengmitteln dürfen nur Geräte und Hilfsmittel aus nichtfunkenziehendem Material verwendet werden, bei denen auch die Gefahr einer elektrostatischen Aufladung nicht besteht. Zum Einbringen von Patronen in Bohrlöcher in klüftigem Gestein können auch Rohre oder Rinnen aus nichtfunkenziehendem Material verwendet werden. Nach Beendigung des Ladevorganges sind die Geräte und Hilfsmittel von allenfalls anhaftenden Sprengmittelresten zu reinigen. Schlagpatronen sind mit der nötigen Vorsicht einzubringen; es ist verboten, diese in Laderäume frei hinabfallen zu lassen. Dies gilt in gleicher Weise für jene Sprengmittelpatronen, die mit einer detonierenden Zündschnur verbunden sind sowie für Pulversprengmittelpatronen.

(4) Lose Sprengmittel sind unter Zuhilfenahme eines Trichters oder eines Schlauches aus nichtfunkenziehendem Material, dessen Länge der Tiefe des Laderaumes entsprechen muß, einzubringen. Pulverförmige Ammonsalpetersprengmittel dürfen beim Laden nicht festgepreßt werden. Hingegen sind gelatinöse Sprengmittel derart anzupressen, daß sie den Laderaum voll ausfüllen.

(5) Werden in einen Laderaum brisante Sprengmittel in Teilladungen eingebracht und wird der Raum zwischen den Teilladungen nicht mit Besatzmaterial ausgefüllt (unterbrochene Ladung), so ist jede Teilladung zu zünden. Werden hiefür Sprengkapseln allein verwendet, so muß deren offenes Ende gegen die früher zu Detonation kommende Teilladung gerichtet sein; Behelfe zur Herstellung des Zwischenraumes dürfen in den Leerraum der Sprengkapsel nicht eindringen können.

(6) Werden in einen Laderaum Sprengmittel in Teilladungen eingebracht und wird der Raum zwischen den Teilladungen mit Besatzmaterial ausgefüllt (geteilte Ladung), so ist jede Teilladung zu zünden; sollen geteilte Ladungen mit Verzögerung gezündet werden, so muß der Zwischenbesatz eine ausreichende Länge besitzen. Bei elektrischer Zündung ist jede Teilladung mit einer Schlagpatrone zu versehen; die Ladungen sind mit elektrischen Moment- oder Millisekundenzündern abzutun. Bei Zündung mit detonierender Zündschnur muß diese an jeder Teilladung anliegen. Bei Verwendung von Detonationsverzögerern sind diese im Zwischenbesatz anzuordnen; sie müssen durch geeignete Mittel, wie durch Überschubhülsen, die mit der detonierenden Zündschnur fest verbunden sind, gegen Beschädigung geschützt sein.

(7) Beim Laden steckengebliebene Schlagpatronen sind abzutun. Sonstige beim Laden steckengebliebene Patronen sind durch eine aufgesetzte Schlagpatrone zu beseitigen; steckengebliebene Patronen, ausgenommen solche mit Pulversprengmitteln, dürfen von Sprengbefugten unter entsprechender Vorsicht, auch mit einer Raumkratze, entfernt werden.

(8) Beim Hantieren mit gelatinösen Sprengmitteln ist darauf zu achten, daß die bloße Haut, insbesondere jene der Hände, mit solchen Sprengmitteln nicht in Berührung kommt. Bei Verwendung von Ladegeräten ist Vorsorge zu treffen, daß die Dienstnehmer durch aus dem Bohrloch austretende Nitroglykoldämpfe nicht beeinträchtigt werden.

(9) Nach dem Laden sind übriggebliebene Spreng- und Zündmittel sofort vom Sprengort zu entfernen und sicher so zu verwahren, daß sie insbesondere von Sprengstücken nicht getroffen werden können. Übriggebliebene Schlagpatronen sind nur vom Sprengbefugten zu entschärfen oder abzutun; dies gilt sinngemäß auch für Sprengmittelpatronen, die mit einer detonierenden Zündschnur verbunden sind.

Besetzen der Sprengladungen.

§ 14. (1) Zum Besetzen der Sprengladungen dürfen nur Stoffe verwendet werden, die keine Funken ziehen, steinchenfrei und unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 nicht brennbar sind, wie Lehm, Letten, Erde oder Bohrmehl. Sprengladungen mit brisanten Sprengmitteln dürfen auch mit feinkörnigem Sand, solche mit feuchtigkeistunempfindlichen Spreng- und Zündmitteln auch unmittelbar mit Wasser besetzt werden.

(2) Der Besatz ist ohne Gewaltanwendung auf die Ladung aufzubringen; hiezu dürfen nur hölzerne oder aus sonstigem nichtfunkenziehendem Material hergestellte Ladestöcke oder eine zugelassene Type (§ 6) eines Gerätes für das Einbringen von Besatz verwendet werden. Auf lose Pulversprengmittel darf der Besatz nicht direkt aufgebracht werden; vor dem Einbringen des Besatzes ist zunächst ein Papierpfropfen auf das Sprengmittel aufzusetzen. Wurde die Schlagpatrone als letzte geladen, ist auch auf diese ein Papierpfropfen aufzusetzen. Der erste Teil des Besatzes ist mit besonderer Vorsicht aufzubringen.

(3) Pulversprengmittelladungen sind sofort nach dem Laden zu besetzen.

ABSCHNITT 4.

Fertigmachen zum Zünden und Abtun der Schüsse.

Elektrische Zündung.

§ 15. (1) Die Zünderdrähte elektrischer Zünder dürfen nur als Verbindung in der Zünderkette sowie als kurze Anschlußleitung zur Zündleitung verwendet werden. Die blanken Verbindungsstellen der Zünderdrähte dürfen sich weder gegenseitig berühren noch mit feuchten Stellen oder mit Metallteilen in Berührung kommen. An nassen Sprengorten sind die Verbindungsstellen mit Isolierbändern zu umwickeln oder mit isolierenden Übersteckhülsen oder Klemmen zu versehen. Die Verbindung der Zünderdrähte untereinander und mit der Zündleitung ist durch festes Zusammendrehen der blank gemachten Drahtenden oder durch geeignete Übersteckhülsen vorzunehmen. Nach Festigstellung der Zünderkette hat der Sprengbefugte zu prüfen, ob alle Zünderdrähte richtig angeschlossen sind. Festgestellte Mängel sind zu beheben.

(2) Als Zündleitungen dürfen nur zugelassene, isolierte und verzinnte Stahldrähte oder zugelassene, isolierte Kupferdrähte verwendet werden. Drähte von Zündleitungen für das Sprengen in Serien-Parallelschaltung und Drähte von verseilten Zündleitungen müssen aus Kupfer, Drähte von Zündleitungen für das Sprengen mit hochunempfindlichen Zündern (§ 12 Abs. 6) aus verzinntem Kupfer bestehen. Der Widerstand jedes Leiters einer Zündleitung darf auf 100 m Länge bei hintereinandergeschalteten Zündern höchstens 12 Ohm, bei Serien-Parallelschaltung höchstens 2 Ohm, betragen. Die Zündleitungen sind möglichst gut isoliert zu verlegen. Hinsichtlich der Verbindung von Zündleitungen gelten die Bestimmungen des Abs. 1 entsprechend.

(3) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Zündung durch direkte oder indirekte Einwirkung atmosphärischer Entladungen sowie durch Streuströme oder Induktionsströme hintanzuhalten. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

a)

Die Zünderkette muß möglichst kurz und die von der Zünderkette und von den Zündleitungen umschlossene Fläche muß möglichst klein sein; Hin- und Rückleitung der Zündleitungen müssen in möglichst geringem Abstand voneinander verlegt und mindestens einmal, etwa in der Mitte, überkreuzt sein. Die Zünderkette darf nicht kurzgeschlossen werden; die Enden der Zünderkette und der Zündleitungen dürfen gute elektrische Leiter und das Gestein nicht berühren. Die Zündleitungen müssen von wasserführenden oder lettigen Klüften und bei Parallelführung zu guten metallischen Leitern, wie Schienen und Rohren, von diesen einen Abstand von mindestens 1 m haben. Die Zündleitungen sind bei Kreuzungen mit guten Leitern gegen diese ausreichend zu isolieren. Die Zündleitungen sind erst unmittelbar vor dem Abtun mit der Zünderkette zu verbinden; vor der Verbindung dürfen sie höchstens bis auf 1,50 m an die Zünderkette herangebracht werden.

b)

Bei elektrischer Zündung an Orten, an denen besondere Blitzschlaggefahr besteht, wie im Gebirge, oder bei Gefahr durch Streustöme oder Induktionsströme, insbesondere von Hochspannungsanlagen, sind hochunempfindliche Zünder (§ 12 Abs. 6) zu verwenden.

(4) Werden Brückenzünder zu einer Zünderkette zusammengeschlossen, sind sie hintereinander zu schalten; hiebei dürfen nur so viele Zünder zusammengeschaltet werden, daß der Widerstand des Zündstromkreises den auf der zur Verwendung gelangenden Zündmaschine angegebenen höchstzulässigen Widerstand (Grenzwiderstand) nicht übersteigt. In Sonderfällen, wie bei einer besonders großen Anzahl von Zündern, dürfen Zünderketten mit Bewilligung der zuständigen Behörde auch parallel geschaltet werden (Serien-Parallelschaltung). Die zuständige Behörde darf eine solche Bewilligung nur erteilen, wenn der die Sprengung ausführende Sprengbefugte über die hiefür notwendigen besonderen Fachkenntnisse verfügt und die hiefür erforderlichen Geräte und Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Bei Serien-Parallelschaltung muß der Widerstand der einzelnen Zünderketten annähernd gleich groß sein. Die Zahl der Zünder insgesamt und der Zünder in einer Zünderkette, die Zahl der parallelgeschalteten Zünderketten und der Zündleitungswiderstand müssen so gewählt werden, daß mit der zur Verwendung gelangenden Zündmaschine eine sichere Zündung erreicht wird; die auf dem Leistungsschild der Zündmaschine angegebenen diesbezüglichen Werte sind einzuhalten.

(5) Das Abtun eines geschlossenen Sprengfeldes in zwei oder mehreren Gruppen mit zwei oder mehreren Zündmaschinen gleichzeitig, ist verboten.

(6) Jeder schußfertige Zündstromkreis mit Brückenzündern ist auf Neben- und Kurzschlüsse zu prüfen; ferner ist der Zündstromkreis unter Bedachtnahme auf die in Betracht kommenden Bestimmungen des Abs. 4 auf seinen elektrischen Widerstand zu prüfen. Diese Prüfung darf nur vom Sprengbefugten mit einem Zündkreisprüfer einer zugelassenen Type (§ 6) nach Abgabe des ersten Sprengsignals (§ 20 Abs. 1) und nach Räumung des Streubereiches vorgenommen werden. Zündkreisprüfer sind unmittelbar vor der Verwendung auf die Richtigkeit der Anzeige zu prüfen, sofern diese nicht bereits auf Grund ihrer Konstruktion sichergestellt ist.

(7) Zur elektrischen Zündung dürfen nur Zündmaschinen einer zugelassenen Type (§ 6) verwendet werden; zum Zünden von Sprengladungen mit hochunempfindlichen Zündern sowie von Brückenzündern A in Serien-Parallelschaltung dürfen nur für diesen Zweck geeignete Zündmaschinen, wie Kondensatorzündmaschinen, verwendet werden. Die Verwendung von Stromquellen anderer Art ist verboten. Zündmaschinen sind nach den Anweisungen des Herstellungsunternehmens vom Sprengbefugten mit einem zur Zündmaschine gehörigen Prüfgerät einer zugelassenen Type (§ 6) auf einwandfreien Zustand zu prüfen. Bei Zündmaschinen, die fortlaufend benützt werden, sind diese Prüfungen mindestens einmal monatlich vorzunehmen. Zündmaschinen und Prüfgeräte sind sauber und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten sowie trocken aufzubewahren. Schadhafte oder nicht voll leistungsfähige Zündmaschinen und Prüfgeräte sind von der weiteren Verwendung auszuschließen. An Zündmaschinen dürfen vom Verwender nur solche Instandsetzungen selbst durchgeführt werden, die nach den Anweisungen des Herstellungsunternehmens der Zündmaschinen zulässig sind; alle übrigen Instandsetzungen an Zündmaschinen sowie alle Instandsetzungen an Zündmaschinen-Prüfgeräten dürfen nur von einem Herstellungsunternehmen für solche Maschinen oder Geräte ausgeführt werden.

(8) Die Zündleitung darf nur durch den Sprengbefugten und erst nach Abgabe des 2. Sprengsignals (§ 20 Abs. 1) mit der Zündmaschine verbunden werden. Vorrichtungen, die zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Benützung der Zündmaschine von dieser abgenommen werden können, wie abnehmbare Drehgriffe, dürfen erst unmittelbar vor der Zündung auf die Maschine aufgesteckt werden; sie sind nach Betätigung der Maschine ohne Rücksicht darauf, ob die Zündung von Wirkung war oder nicht, abzunehmen. Sodann ist die Zündleitung abzuklemmen. Diese Vorrichtungen sind vom Sprengbefugten sicher zu verwahren; sie dürfen Unbefugten nicht ausgehändigt werden.

(9) (Anm.: Aufgehoben durch Z 25 BGBl. Nr. 77/1965)

Zündungen mit detonierender Zündschnur,

Detonationsverzögerer.

§ 16. (1) Detonierende Zündschnüre sind mit Sprengkapseln zu zünden, mit denen sie in feste Verbindung zu bringen sind. Die Zündung dieser Sprengkapseln ist mit Zeitzündschnur oder elektrisch vorzunehmen.

(2) Die Art der Verlegung, der Abzweigung und der Verbindung detonierender Zündschnüre ist nach den für die verwendeten Zündschnüre von dem Herstellungsunternehmen gegebenen Anweisungen auszuführen.

(3) Bei Verwendung unter Wasser sind alle freien Enden detonierender Zündschnüre abzudichten.

(4) Detonationsverzögerer sind mit detonierender Zündschnur zu zünden. Werden außerhalb von Laderäumen Detonationsverzögerer verwendet, so müssen diese in der Zündschnur, die unmittelbar zur Detonation gebracht wird (Leitzündschnur), so angeordnet werden, daß die Verzögerer in ihrer Wirkungsweise nicht beeinträchtigt werden. Solche Detonationsverzögerer müssen derart verlegt werden, daß sie unbeabsichtigt, wie durch Steinfall oder Darauftreten, weder beschädigt noch zur Detonation gebracht werden können.

Verhalten bei Gewittern.

§ 17. Während ein Gewitter aufsteigt, darf bei Sprengarbeiten über Tag und bei Sprengarbeiten unter Tag nahe der Tagesoberfläche bei Anwendung elektrischer Zündung nicht geladen und nicht besetzt werden; zündfertige Ladungen sind so rasch als möglich abzutun. Bei einem niedergehenden Gewitter ist unabhängig von der Art der Zündung jede Sprengarbeit einzustellen. Können Sprengladungen nicht mehr zeitgerecht abgetan werden, hat der Sprengbefugte zu veranlassen, daß das erste Sprengsignal (§ 20 Abs. 1) gegeben und der Streubereich geräumt wird. Der Streubereich ist so lange abgesperrt zu halten, als die Gefahr einer Zündung durch Blitzschlag besteht.

Sprengzeiten über Tag.

§ 18. Sprengladungen dürfen über Tag nur zu Beginn von Ruhepausen oder außerhalb der Arbeitszeit der nicht bei den Sprengarbeiten Beschäftigten abgetan werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn besondere betriebliche oder örtliche Verhältnisse eine andere Regelung der Sprengzeiten erfordern, insbesondere, wenn dies mit Rücksicht auf den Verkehr in der Umgebung des Betriebes geboten erscheint, wenn der Betrieb sonst nicht aufrechterhalten werden kann, beim Abtun von Sprengladungen in gedeckten Räumen und beim Nahen eines Gewitters. Bei schlechter Sicht dürfen Sprengladung über Tag nicht abgetan werden.

Sicherheitsvorkehrungen gegen Gefährdung

durch Sprengstücke.

§ 19. (1) Der Sprengbefugte hat Vorsorge zu treffen, daß bei Sprengungen Personen weder durch Sprengstücke noch durch Druckwirkung gefährdet werden. Der Streubereich ist unter Bedachtnahme auf diese Erfordernisse festzulegen, es sei denn, daß in besonderen Vorschriften bereits Bestimmungen über das Ausmaß des Streubereiches enthalten sind.

(2) Stehen bei Sprengungen über Tag geeignete Deckungen, die auch gegen abgelenkte Sprengstücke Schutz gewähren, nicht zur Verfügung, haben sich die Beschäftigten aus dem Streubereich zu entfernen.

(3) Bei Sprengungen über Tag sind Ladungen in der Regel mit Reisig, Strohbündeln, Faschinen, Sandsäcken oder auf eine ähnliche wirksame Weise zu bedecken; das Bedecken darf nur unterbleiben, wenn es undurchführbar oder offenkundig entbehrlich ist.

Sprengsignale.

§ 20. (1) Bei jeder Sprengungen über Tag sind drei Sprengsignale mit folgender Bedeutung zu geben: einmaliges langes Signal (1. Sprengsignal) - Deckung aufsuchen oder Streubereich räumen; zweimaliges kurzes Signal (2. Sprengsignal) - zünden; dreimaliges kurzes Signal (3. Sprengsignal) - Sprengung beendet. Die Bedeutung der Sprengsignale ist durch Anschlag bekanntzugeben.

(2) Die Sprengsignale müssen lauttönend und von anderen Signalen klar unterscheidbar sein; sie müssen auch bei Wind und störenden Nebengeräuschen in dem jeweils erforderlichen Umkreis gehört werden können. Signalgeräte, mit denen Sprengsignale gegeben werden, dürfen zu anderen Zwecken im Betrieb nicht benützt werden. Falls erforderlich, sind neben diesen Signalen noch weitere Warnzeichen, wie Signalflaggen, zu verwenden.

(3) Die Sprengsignale dürfen nur nach Weisung des Sprengbefugten gegeben werden.

Abtun der Schüsse.

§ 21. (1) Das 2. Sprengsignal darf erst gegeben werden, wenn sich im Sprengbereich oder außerhalb der Deckungen mit Ausnahme der gemäß Abs. 2 zum Anzünden notwendigen Personen niemand mehr befindet. Nach dem 2. Sprengsignal ist sofort zu zünden.

(2) Bei Verwendung von Zündschnuranzündern dürfen von einer Person höchstens zehn Zündungen vorgenommen werden; die Zündstellen dieser Zündungen müssen möglichst nahe beieinander liegen und leicht erreichbar sein. Werden keine Zündschnuranzünder verwendet oder liegen bei Verwendung von Zündschnuranzündern die Zündstellen nicht genügend nahe beieinander und sind sie nicht leicht erreichbar, dürfen von einer Person nur höchstens vier Zündungen vorgenommen werden. Wird als Zündschnuranzünder eine gekerbte Zeitzündschnur (Kerbschnur, Tempo) verwendet, darf diese höchstens halb so lang sein wie die kürzeste der anzuzündenden Zündschnüre. Zur Herstellung von Kerbzündschnüren dürfen nur Zündschnüre mit der gleichen Brenndauer wie die anzuzündenden Zündschnüre verwendet werden. Sollen Zündschnüre von mehreren Personen angezündet werden, ist Vorsorge zu treffen, daß mit dem Zünden gleichzeitig begonnen wird. Schüsse mit elektrischer Zündung dürfen nur vom Sprengbefugten aus sicherer Deckung oder von einem außerhalb des Streubereiches liegenden Standplatz abgetan werden.

(3) Unmittelbar mit Wasser besetzte Sprengladungen und solche in nassen Laderäumen sind sofort abzutun. Sonstige Sprengladungen sind so rasch als möglich abzutun; sie dürfen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, über Nacht nicht stehengelassen werden. Müssen Sprengladungen über Nacht stehengelassen werden, ist durch ausreichende Bewachung dafür zu sorgen, daß Unbefugte nicht in die Nähe dieser Ladungen gelangen können.

(4) Sprengladungen, deren Wirkungsbereiche sich überschneiden, müssen gleichzeitig abgetan werden. Bei Sprengladungen, deren Sprengwirkungen sich gegenseitig beeinflussen, muß die Reihenfolge der Zündungen vorher festgelegt werden. Sämtliche in einer Sprengladung befindlichen Zündmittel sind gleichzeitig zu zünden.

(5) Nach dem Anzünden haben sich alle daran Beteiligten unverzüglich in die vorgesehenen Deckungen zu begeben oder den Streubereich zu verlassen; sie dürfen erst nach dem dritten Sprengsignal die Deckung verlassen oder in den Streubereich zurückkehren.

(6) Bei Zeitzündung sind die Schüsse, sofern dies möglich ist, zu zählen.

(7) Das dritte Sprengsignal darf erst gegeben werden:

a)

bei Sprengungen mit Zeitzündschnüren, bei denen die Schüsse gezählt wurden, bei Sprengungen mit elektrischen Momentzündern oder mit elektrischen Zeitzündern mit eingebautem Verzögerungssatz und bei Sprengungen mit detonierenden Zündschnüren, nachdem der letzte Schuß gekommen ist;

b)

bei den nicht unter lit. a angeführten Sprengungen nach Ablauf von 15 Minuten nach dem Kommen des letzten Schusses;

c)

wenn ein Schuß versagt, ausgeblasen oder ausgekocht hat oder Zweifel darüber bestehen, ob alle Schüsse ordnungsgemäß gekommen sind, sobald der Sprengbefugte auf Grund einer Besichtigung der Ansicht ist, daß keine Gefahr mehr besteht. Eine solche Besichtigung darf frühestens 15 Minuten nach dem Zeitpunkt vorgenommen werden, an dem der letzte Schuß bei ordnungsgemäßer Zündung hätte kommen müssen.

(8) Der Ablauf der Wartezeiten nach Abs. 7 ist vom Sprengbefugten mit der Uhr festzustellen.

(9) (Anm.: Aufgehoben durch Z 33 BGBl. Nr. 77/1965)

Verhalten bei Versagern.

§ 22. (1) Läßt sich bei elektrischer Zündung in Deckung oder außerhalb des Streubereiches feststellen, daß Mängel der Zündmaschine oder der Verbindungen mit dieser zum Ausbleiben der Zündung geführt haben, darf nach Beseitigung der Mängel sogleich wieder gezündet werden.

(2) Wenn die Besichtigung gemäß § 21 Ab. 7 lit. c ergab, daß ein Schuß versagt hat, oder wenn Zweifel darüber bestehen, ob alle Schüsse ordnungsgemäß gekommen sind, dürfen Versager oder die Sprengstelle auch nach Abgabe des dritten Sprengsignals nur vom Sprengbefugten aufgesucht werden. Versager sind in auffälliger Weise zu kennzeichnen; außerdem sind sonst notwendige Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.

(3) Das Unschädlichmachen von Versagern hat sachgemäß und soweit als möglich sofort zu erfolgen; wenn letzteres aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist, muß der Gefahrenbereich entsprechend abgesperrt werden. Es ist verboten, Versager zu ersäufen, den Besatz eines Versagers auszubohren oder ihn mit Bohrgeräten auszublasen. Wird ein Versager nachträglich festgestellt, ist er dem Sprengbefugten sofort zu melden. Beim Unschädlichmachen von Versagern dürfen sich außer dem Sprengbefugten nur die an diesen Arbeiten Beteiligten im Gefahrenbereich aufhalten.

(4) Treten bei aufgelegten oder frei angelegten Sprengladungen Versager auf, ist die Verdämmung wegzunehmen und die stehengebliebene Ladung mit einer neuen Schlagpatrone ordnungsgemäß abzutun.

(5) Bei Versagern in Bohrlöchern oder Lassen darf der Besatz, wenn brisante Sprengmittel geladen sind, mit Preßluft ausgeblasen, mit Räumkratzen ausgekratzt oder, wenn wasserunempflichliche Sprengmittel geladen sind, mit Wasser ausgespült und hierauf die stehengebliebene Ladung mit einer neuen Schlagpatrone abgetan werden. Das gänzliche Beseitigen des Besatzes auf die vorgenannten Arten ist nur dann zulässig, wenn die Schlagpatrone nicht als letzte geladen oder auf die Schlagpatrone ein Papierpfropfen aufgebracht wurde. Andernfalls darf der Besatz nur soweit entfernt werden, daß eine Gefährdung der hiebei Beschäftigten vermieden wird und beim Abtun der Ladung ein Durchschlagen zu erwarten ist. Bei Pulversprengmitteln ist der Besatz zur Gänze unter Verwendung einer Räumkratze aus nichtfunkenziehendem Material zu beseitigen; das Ausblasen des Besatzes ist nur mit Geräten aus nichtfunkenziehendem Material gestattet, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie Verwendung eines Papierpfropfens zwischen Pulverladung und Besatz, ein Ausblasen von Pulversprengmitteln mit Sicherheit vermieden wird. Papierpfropfen dürfen nur mit einer Räumkratze aus nichtfunkenziehendem Material herausgebracht werden. Wenn sich über einer Ladung kein Besatz oder Wasserbesatz befindet, ist eine neue Schlagpatrone bis auf die Ladung zu führen und abzutun.

(6) Versager in Bohrlöchern oder Lassen können auch dadurch beseitigt werden, daß die Vorgabe durch aufgelegte oder angelegte Sprengladungen allmählich beseitigt wird, bis die Ladung des Versagers mit zur Detonation kommt. Hiebei sind wegen des vergrößerten Streubereiches erhöhte Sicherungsmaßnahmen zu treffen.

(7) Das Beseitigen von Versagern durch danebengesetzte Hilfsschüsse ist verboten.

(8) Das Nach- und Tieferbohren von Bohrlochpfeifen und von stehengebliebenen Bohrlöchern und Lassen ist verboten.

(9) Nach dem Abtun von Versagern sind das Haufwerk und seine Umgebung nach Spreng- und Zündmittelresten abzusuchen. Werden solche gefunden, sind sie sofort dem Sprengbefugten abzuliefern.

(10) Zur Untersuchung und Sicherung des Sprengortes ist die Belegschaft der abgehenden Schicht verpflichtet. Kann sie die damit verbundenen Arbeiten innerhalb ihrer Schicht nicht mehr oder nicht mehr zur Gänze besorgen, hat der Sprengbefugte der abgehenden Schicht seinen Ablöser am Sprengort über den Stand dieser Arbeiten zu unterrichten.

ABSCHNITT 5.

Besondere Sprengarten.

Lassenschießen.

§ 23. (1) Lassenschüsse sind nur bei genügend festem Gestein zulässig.

(2) Zur Bemessung der Lademenge und zur Verhinderung seitlichen Ausblasens sind die Lassen vor dem Laden hinsichtlich Verlauf und Tiefe zu untersuchen und erforderlichenfalls abzudichten. Die Untersuchungen hat der Sprengbefugte selbst vorzunehmen.

(3) Können bei engen Lassen Patronen nicht eingebracht und zum Laden Trichter oder Schläuche nicht verwendet werden, dürfen Sprengmittel in loser Form auch ohne Trichter oder Schläche vom Sprengbefugten eingebracht werden. Gefrierbare Sprengmittel dürfen in solchen Fällen nicht verwendet werden.

Kesseln und Schnüren von Bohrlöchern

und Lassen.

§ 24. (1) Zeitzündschnüre dürfen zum Vorschießen mit brisanten Sprengmitteln (Kesseln), zum Vorschießen mit Pulversprengmitteln (Schnüren) sowie zum Zünden der Hauptladung nicht verwendet werden. Kesseln und Schnüren ist nur in genügend festem Gestein gestattet.

(2) In Bohrlöcher, die durch das Vorschießen so verschoben sind, daß Trichter nicht mehr eingeführt werden können, sind Sprengmittel in loser Form unter Zuhilfenahme eines bis in den Laderaum reichenden Schlauches einzubringen. Gefrierbare Sprengmittel dürfen in solchen Fällen nicht verwendet werden.

(3) Nach jedem Vorschießen ist das Gestein auf einsturzgefährliche, gelockerte Massen zu untersuchen und von ihnen zu befreien. Sind Anzeichen vorhanden, daß das Gestein sich setzt, darf nicht mehr geladen werden.

(4) Beim Kesseln und Schnüren dürfen Bohrlöcher und Lassen erst wieder geladen werden, nachdem seit dem letzten Schuß eine Wartezeit von einer Stunde vergangen ist; steht Preßluft zur Verfügung, darf wieder geladen werden, nachdem nach einer Wartezeit von 15 Minuten die Bohrlöcher und Lassen beim Schnüren 15 Minuten lang, beim Kesseln 5 Minuten lang mit Preßluft ausgeblasen wurden. Der Ablauf der Warte- und der Ausblasezeiten ist vom Sprengbefugten mit der Uhr festzustellen. Das Ausblasen mit Preßluft darf beim Schnüren nur unter Verwendung von Geräten aus nichtfunkenziehendem Material erfolgen. Die vorstehenden Bestimmungen über die Warte- und Ausblasezeiten gelten auch für das Einbringen der Hauptladung.

Demolierungssprengungen.

§ 25. (1) Vor Beginn der Sprengarbeiten für Demolierungssprengungen hat der Dienstgeber den Bauzustand des zu sprengenden Objektes von einer fachkundigen Person, die auch über hinreichende Kenntnisse auf dem Gebiete der Statik verfügt, eingehend untersuchen zu lassen; bei der Untersuchung ist auch auf eine mögliche Einsturzgefahr Bedacht zu nehmen. Die fachkundige Person hat den Sprengbefugten bei seinen Arbeiten zu beraten; sie muß bei der Ausführung der Sprengarbeiten anwesend sein.

(2) Es sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die mit den Sprengarbeiten Beschäftigten durch herabfallende Bauteile oder durch vorzeitigen Einsturz der Objekte nicht gefährdet werden können.

(3) Vor Inangriffnahme der Bohrarbeiten ist der Verlauf von elektrischen Leitungen, Gas- und Wasserleitungen festzustellen. Im aufgehenden Mauerwerk dürfen Bohrlöcher in der Regel nur mit erschütterungsfrei arbeitenden Bohrgeräten, wie Drehbohrmaschinen ohne Stoßwirkung hergestellt werden. Hammerbohrmaschinen und Bohrhämmer dürfen nur verwendet werden, wenn dadurch Bauteile nicht gefährlich erschüttert werden.

(4) Zum Besetzen der Sprengladungen ist nur fester Besatz zu verwenden; mit feinem Sand gefüllte Besatzpatronen sind zulässig.

(5) Für die Sprengung von Bauobjekten ist in der Regel elektrische Zündung zu verwenden. Die Verwendung von Zeitzündschnüren ist nur bei einzelnen Schüssen an Objekten, die abseits von öffentlichen Verkehrswegen liegen, gestattet.

(6) Für größere Sprengobjekte ist an Hand der Bau- und Lagepläne ein Sprengplan ausarbeiten zu lassen; dieser hat die Lage der Laderäume, die Art der zu verwendenden Spreng- und Zündmittel, die Zündungsart, die Art des Besatzes, die Berechnung der einzelnen Ladungen und den Streubereich mit allen Sicherungsmaßnahmen zu enthalten.

Metallsprengungen.

§ 26. (1) Metallstücke, wie Schabotten und Kokillen dürfen nur in einer Sprenggrube gesprengt werden, es sei denn, daß zwingende Gründe eine Sprengung im Freien erforderlich machen. Muß eine Sprengung im Freien durchgeführt werden, sind die Bedeckung der Sprengobjekte und die sonstigen Sicherheitsmaßnahmen, wie Festlegung des Streubereiches, mit besonderer Sorgfalt durchzuführen.

(2) Werden Laderäume mit Sauerstoff ausgebrannt, muß mit dem Einbringen der Ladung so lange gewartet werden, bis die Laderäume ausreichend ausgekühlt sind.

(3) Nach dem Laden ist die Sprenggrube entsprechend zu bedecken. In der Bedeckung sind Entlüftungsöffnungen zum Entweichen der Sprenggase anzubringen. Sind Sprenggruben tiefer als 1 m, sind sie vor dem vollständigen Ausräumen gut zu lüften.

Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen.

§ 27. (1) Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde ausgeführt werden. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der die Sprengung ausführende Sprengbefugte über die hiefür notwendigen besonderen Fachkenntnisse verfügt. Die zuständige Behörde hat die für die Sprengung notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, soweit sie über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, vorzuschreiben. Diese Sicherheitsmaßnahmen dürfen bei gewerblichen Betriebsanlagen mit allgemeinen oder im Einzelfall getroffenen Maßnahmen gemäß dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung nicht in Widerspruch stehen.

(2) Unter Tiefbohrlochsprengungen im Sinne des Abs. 1 sind Sprengungen zu verstehen, bei denen die Bohrlöcher eine Tiefe von mehr als 12 m besitzen.

(3) Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen sind an Hand eines Lage- und Profilpanes, der auf Grund einer Vermessung erstellt wurde, durchzuführen. In den Lage- und Profilplan sind Lage, Tiefe und Neigung der vorgesehenen Bohrlöcher oder Laderäume einzutragen; festgestellte Abweichungen hievon sowie Klüfte, Kavernen, Verbruchzonen oder wasserführende Schichten sind gleichfalls einzutragen, sofern nicht ein Bohrprotokoll geführt wird, das Aufzeichnungen hierüber enthält. Haben sich die örtlichen Verhältnisse, wie Höhe und Neigung der Wand, gegenüber jenen, wie sie bei der Vermessung anläßlich der Erstellung des Lage- und Profilplanes bestanden haben, nicht wesentlich geändert, ist für den neuen Lage- und Profilplan eine neuerliche Vermessung nicht erforderlich.

(4) Bei Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen muß der Sprengbefugte die zu gewinnenden Massen unter Zugrundelegung des Lage- und Profilplanes ermitteln und danach Art, Menge und Verteilung der Sprengmittel, Länge des Besatzes sowie das Zündschema festlegen.

(5) Sprengmittelpatronen dürfen in Bohrlöcher nur bis zu der nach Angabe des Herstellungsunternehmens des Sprengmittels zulässigen Bohrlochtiefe frei fallen gelassen werden.

(6) Bei Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen muß die Sprengladung mit detonierender Zündschnur gezündet werden. Die detonierende Zündschnur muß bei Kammerminensprengungen bis zur Zündladung und von dieser wieder ins Freie verlegt werden; beide Enden der detonierenden Zündschnur sind mit der Sprengkapsel zu verbinden. Bei Tiefbohrlochsprengungen muß die detonierende Zündschnur mit der in das Bohrlochtiefste einzubringenden Teilladung verbunden werden.

Unterwassersprengungen durch Taucher.

§ 28. (1) Unterwassersprengungen, zu deren Ausführung Taucherarbeiten erforderlich sind, dürfen nur von Tauchern ausgeführt werden, die Sprengbefugte sind.

(2) Für Unterwassersprengungen dürfen nur hiefür geeignete Spreng- und Zündmittel sowie Geräte und Hilfsmittel verwendet werden.

(3) Der Taucher hat dafür zu sorgen, daß die Sprengladung am Sprengort sicher befestigt ist. Die Zündleitung darf mit der Zündmaschine erst verbunden werden, wenn alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt worden sind; insbesondere muß sich der Taucher vollständig außerhalb des Wassers befinden und festgestellt worden sein, daß die Sprengladung vom Taucher beim Zurückgehen vom Sprengort zum Taucherfahrzeug nicht mitgeschleift oder teilweise zurückgebracht wurde und nicht an ihm selbst oder an der Leiter dieses Fahrzeuges hängengeblieben ist.

Sprengungen unter Tag.

§ 29. (1) Bei Sprengarbeiten unter Tag sind abweichend von den Bestimmungen des § 13 Abs. 9 übriggebliebene Spreng- und Zündmittel sofort nach dem Laden in die Schießkiste oder in das Tagesmagazin zu bringen.

(2) Ist das Auftreten von schlagenden Wettern zu erwarten, dürfen nur wettersichere Spreng- und Zündmittel verwendet werden. Die Schlagpatrone ist als letzte in das Bohrloch einzubringen. Zwischen Schlagpatrone und Besatz dürfen abweichend von den Bestimmungen des § 14 Abs. 2 Papierpfropfen nicht eingebracht werden. Es ist darauf zu achten, daß reichlich und fest besetzt wird. Vor dem Laden und vor dem Abtun der Schüsse ist der Sprengort im Umkreis von 30 m sorgfältig auf das Vorhandensein von schlagenden Wettern zu untersuchen. Beträgt am Sprengort oder in einem Umkreis von 30 m um diesen der Gehalt der Luft an Stoffen, die schlagende Wetter hervorrufen können, mehr als 2,5 v. H., ist jede Sprengarbeit verboten. Die Prüfung ist mit einer geeigneten Vorrichtung durchzuführen. Wird beim Abtun eines Sprengschusses bemerkt, daß der Zündschlag stärker war, als er sonst unter gleichen Umständen zu sein pflegt, so daß auf die Mitwirkung schlagender Wetter geschlossen werden muß, ist die Sprengarbeit einzustellen und dem Aufsichtsführenden Meldung zu erstatten. Kurz- und Knappschüsse sind verboten. Die in der Zulassung nach § 6 für die einzelnen wettersicheren Sprengmittel festgesetzten Höchstlademengen dürfen nicht überschritten werden.

(3) Zum Zünden dürfen nur solche detonierende Zündschnüre benützt werden, die für die Verwendung unter Tag zugelassen sind. In Schächten, Brunnen, Aufbrüchen und Rollöchern mit einer Tiefe oder Höhe von mehr als 5 m dürfen Zündschnüre überhaupt nicht, detonierende Zündschnüre nur bei guter Bewetterung verwendet werden.

(4) Bei elektrischer Zündung sind metallische Leiter, wie Schienen und Rohrleitungen, die durch das Mundloch ins Freie reichen, unter Tag bis zu einer Entfernung von 200 m vom Mundloch alle 50 m untereinander durch Querleitungen von mindestens 50 mm2 Querschnitt leitend zu verbinden; sie sind unter Tag an geeigneten Stellen in Abständen von etwa 50 m sowie über Tag vor dem Mundloch zu erden. Bei erhöhter Gefahr von Frühzündungen durch Blitzeinwirkung, wie im Hochgebirge, in der Nähe wasserführender Klüfte oder bei geringer Überlagerung, sind unter Tag solche Verbindungen und Erdungen auch in Entfernungen von mehr als 200 m vom Mundloch in Abständen von etwa 200 m an geeigneten Stellen anzubringen, sofern nicht hochunempfindliche Zünder (§ 12 Abs. 6) verwendet werden. Der Abstand der Zünderkette und der Zündleitungen von guten elektrischen Leitern muß mindestens 0,50 m betragen.

(5) Vor dem Zünden hat der Sprengbefugte dafür zu sorgen, daß sich außer den zum Anzünden benötigten Personen niemand im Gefahrenbereich befindet; Zugänge zum Sprengort sind durch Warnposten abgesperrt zu halten. Die Warnposten dürfen ihren Aufstellungsplatz erst verlassen, wenn sie hiezu vom Sprengbefugten den Auftrag erhalten haben. Bei Stollenvortrieb von beiden Seiten hat die Belegschaft des Gegenortes ihre Arbeitsstelle vor dem Sprengen vor Ort zu verlassen, wenn die beiden Örter nicht mehr als 25 m voneinander entfernt sind. Kann infolge besonderer Verhältnisse die Belegschaft auch bereits bei einer größeren Entfernung gefährdet werden, ist das Verlassen des Gegenortes schon bei entsprechend größerer Entfernung anzuordnen. Sobald sich die beiden Örter auf 10 m genähert haben, ist an einem der beiden Örter der Vortrieb einzustellen. Die Belegschaft des Gegenortes ist von Sprengungen vor Ort rechtzeitig und verläßlich zu verständigen.

(6) Bei elektrischer Zündung ist die Prüfung des Zündstromkreises gemäß den Bestimmungen des § 15 Abs. 6 nach Räumung des Gefahrenbereiches vorzunehmen; erst darnach darf die Zündleitung mit der Zündmaschine verbunden werden. Beim Sprengen mit Zeitzündschnur darf eine Person nicht mehr als vier Zündungen vornehmen. Sofern bei Zündschnurzündung von einer Person an mehr als einer Stelle gezündet wird, muß eine zweite Person anwesend sein. Zünden mehrere Personen gleichzeitig, muß mindestens eine brennende Ersatzlampe an der Sprengstelle bereitgehalten werden.

(7) Nach dem Anzünden der Zündschnur haben sich die daran Beteiligten sofort aus dem Gefahrenbereich zurückzuziehen. Fluchtörter sind deutlich sichtbar kenntlich zu machen; sie sollen womöglich nicht im abziehenden Wetterstrom liegen. Fluchtörter müssen entsprechend gesichert sein.

(8) Nach dem Abschießen darf die Sprengstelle erst nach Ablauf der Wartezeiten gemäß § 21 Abs. 7 und nachdem sich die Schwaden verzogen haben, betreten werden.

(9) Nach dem Wiederbetreten der Sprengstelle ist diese selbst und deren nähere Umgebung zunächst zu untersuchen, abzulauten und erforderlichenfalls abzusichern. Sodann ist vom Sprengbefugten festzustellen, ob etwa Schüsse versagt haben oder Patronen stehengeblieben sind; soweit die Sprengstelle nach der Sprengung von Material bedeckt ist, hat der Sprengbefugte diese Feststellung nach durchgeführter Schutterung zu treffen.

ABSCHNITT 6.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Meldung der Sprengbefugten.

§ 30. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 6, BGBl. Nr. 450/1994.)

Weiterverwendung von Spreng- und Zündmitteln

und von Geräten für die Sprengarbeit.

§ 31. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 6, BGBl. Nr. 450/1994.)

Aushang.

§ 32. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 6, BGBl. Nr. 450/1994.)

Behördenzuständigkeit.

§ 33. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 6, BGBl. Nr. 450/1994.)

Strafbestimmungen.

§ 34. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 6, BGBl. Nr. 450/1994.)

Aufhebung von Vorschriften.

§ 35. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 6, BGBl. Nr. 450/1994.)

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