Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 31. März 1955, über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 74a und 74c der Gewerbeordnung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verordnet:
ABSCHNITT 1.
Allgemeine Bestimmungen.
Geltungsbereich.
§ 1. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Anwendung der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung.
§ 2. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Hüttenflur und Verkehrswege im Freien.
§ 3. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Plattformen und Aufstiege.
§ 4. (1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(2) Plattformen, Laufstege und Stiegen, auf denen die Dienstnehmer betriebsmäßig der Einwirkung von kohlenoxydhältigen Gasen ausgesetzt sein können, müssen mit einem Geländer versehen sein, das so beschaffen ist, daß Personen nicht hindurchfallen können.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Notstromversorgung und Notbeleuchtung.
§ 5. (1) In jedem Hüttenbetrieb muß eine Notstromversorgungsanlage vorhanden sein, die jene elektrisch betriebenen Einrichtungen mit Strom versorgt, deren plötzlicher, durch den Ausfall des Stromes bedingter Stillstand Gefahren für die Dienstnehmer nach sich ziehen könnte, wie bei Generatorenanlagen oder Hochöfen.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Verwendung von Dienstnehmern.
§ 6. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Wärmeeinwirkung.
§ 7. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Schutzausrüstung.
§ 8. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Gasschutzmaßnahmen.
§ 9. (1) In jedem Hüttenbetrieb, in dem für die Dienstnehmer Gasgefahr auftreten kann, ist eine zentrale Gasrettungsstelle mit einem Gasrettungsdienst einzurichten, die auch mit allen erforderlichen Einrichtungen für die Prüfung und Wartung von Frischluft- und Kreislaufgeräten sowie mit den notwendigen Gasspürgeräten auszurüsten ist. In jeder Schicht muß eine genügende Anzahl ausgebildeter Gasrettungsdienstleute anwesend sein; es muß Vorsorge getroffen werden, daß der Gasrettungsdienst im Bedarfsfalle in kürzester Zeit einsatzbereit ist. Die Leitung der Gasrettungsstelle ist einem Gasschutzwart, die Prüfung und Wartung der Geräte einem Gerätewart zu übertragen; diese müssen eine geeignete Ausbildung im Gasschutz absolviert haben. Die Gasrettungsdienstleute müssen mindestens 21 Jahre alt sein und die hiefür notwendige Eignung besitzen.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(5) Zur Bedienung von Betriebseinrichtungen sowie zu Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen erfahrungsgemäß die Möglichkeit einer Gaseinwirkung auf die Dienstnehmer besteht, dürfen nur für diese Arbeiten geeignete und entsprechend belehrte Dienstnehmer verwendet werden. Die Belehrungen sind nach Erfordernis zu wiederholen. Bei größeren Entfernungen der gasgefährdeten Arbeitsstellen von der Gasrettungsstelle sind nach Bedarf an geeigneten Stellen Gasschutzgeräte aufzubewahren, die vor der Benützung durch Unbefugte zu sichern sind. Eine solche Sicherung ist unter anderem ein versperrbarer Behälter, der so beschaffen sein muß, daß im Ernstfalle die Geräte auch ohne Aufsperren des Behälters rasch entnommen werden können. Diese Gasschutzgeräte dürfen nur von den hiefür geschulten Personen entnommen werden, für die auch der entsprechende, persönlich angepaßte Anschluß an die Atmungsorgane bereitliegen muß. Die Namen der Dienstnehmer, für die diese Geräte bestimmt sind, müssen durch Anschlag bekanntgegeben sein. Arbeiten unter Gaseinwirkung dürfen nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person ausgeführt werden. Vor Inangriffnahme von Arbeiten, bei denen die Dienstnehmer einer erhöhten Gaseinwirkung ausgesetzt sind, ist die Gasrettungsstelle zu verständigen.
Erste Hilfeleistung.
§ 10.(Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Brandschutzmaßnahmen.
§ 11. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Transporteinrichtungen.
§ 12. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Krananlagen.
§ 13. (1) Die Führerstände von Krananlagen, die der Einwirkung strahlender Wärme ausgesetzt sind, müssen ausreichend isoliert und nötigenfalls auch mit einer Kühlanlage ausgestattet sein.
(2) Tragorgane und Anhängemittel, die durch intensive Wärmestrahlung einer erhöhten Beanspruchung ausgesetzt sind, müssen mindestens vierteljährlich auf offensichtliche Mängel geprüft werden; hierüber sind Vormerke zu führen.
(3) Es sind Vorkehrungen zu treffen, die ein Auswechseln der Beleuchtungskörper an den Kranen von einem sicheren Standplatz aus ermöglichen. Die Beleuchtungskörper sind durch Schutznetze gegen Herabfallen zu sichern.
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Silos.
§ 14. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Steuerstände.
§ 15. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Hydraulische Anlagen.
§ 16. (1) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(5) Hydraulische Anlagen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen einer Dichtigkeitsprobe zu unterziehen.
(6) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Sprengarbeiten.
§ 17. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften.
§ 18. (1) Für Arbeitsvorgänge, bei denen trotz Durchführung der erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen erfahrungsgemäß eine besondere Gefährdung der Dienstnehmer auftreten kann, müssen Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften vorhanden sein. Für Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen die Sicherheit der Dienstnehmer einen bestimmten zeitlichen Ablauf dieser Arbeiten erfordert, müssen überdies Arbeitsanweisungen ausgearbeitet werden. In den Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften sowie in den Arbeitsanweisungen sind alle Maßnahmen festzulegen, die erfahrungsgemäß vor oder bei Durchführung der Arbeiten zum Schutz der dabei Beschäftigten getroffen werden müssen.
(2) Die Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften sind den jeweils bei den Arbeiten Beschäftigten nachweislich auszufolgen und überdies soweit als möglich anzuschlagen. Arbeitsanweisungen sind den einzelnen Aufsichtspersonen in dem für sie jeweils erforderlichen Umfange auszufolgen. Die Dienstnehmer haben die Bedienungs- und Verhaltungsvorschriften sowie die Arbeitsanweisungen zu beachten.
(3) Vor dem Beginn von gefährlichen Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten hat sich der für die Durchführung der Arbeiten Verantwortliche davon zu überzeugen, daß die zum Schutz der Dienstnehmer notwendigen Maßnahmen getroffen wurden. Vor Beginn solcher Arbeiten ist der für die Durchführung derselben Verantwortliche den daran Beteiligten bekanntzugeben. Nach Beendigung dieser Arbeiten dürfen die Anlagen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem der für die Durchführung dieser Arbeiten Verantwortliche sich davon überzeugt hat, daß bei Wiederinbetriebnahme der Anlage Dienstnehmer erfahrungsgemäß nicht gefährdet werden können.
ABSCHNITT 2.
Hochofenanlagen.
Laufstege, Aufstiege und Bühnen.
§ 19. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Schalt- und Signalanlagen.
§ 20. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Gichtaufzüge.
§ 21. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Hochofen- und Absticheinrichtungen.
§ 22. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Pfannenwagen.
§ 23. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Masselgießmaschinen.
§ 24. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Behandlung der Schlacke.
§ 25. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Gasgefährliche Arbeiten.
§ 26. (1) Arbeiten und Kontrollgänge auf und über der Gicht, am Schacht und an anderen Stellen mit ähnlicher Gasgefahr sind stets von mindestens zwei Personen auszuführen; an den Aufstiegstellen ist durch Anschlag darauf hinzuweisen. Stellen, an denen nach den betrieblichen Erfahrungen die Gefahr eines Gasaustrittes besteht, dürfen nur unter Benützung eines geeigneten Atemschutzgerätes betreten werden.
(2) Besteht bei Ausführung von Arbeiten Absturzgefahr, sind geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen, wie Anseilen, Anbringen von Schutzgerüsten oder Schutznetzen. Bei Arbeiten am Ofenschacht müssen die diese Arbeiten ausführenden Dienstnehmer von Personen beobachtet werden, die mit den Arbeiten und den damit verbundenen Gefahren vertraut sind.
Staubsäcke.
§ 27. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Schmelzpersonal.
§ 28. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
ABSCHNITT 3.
Generatoren, Gasleitungen und Öfen.
Generatoren.
§ 29. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Heizgasleitungen.
§ 30. (1) Leitungen für brennbare Gase, im folgenden als Heizgasleitungen bezeichnet, müssen die notwendigen Reinigungs- und Lüftungsöffnungen besitzen. Mannlöcher von Heizgasleitungen, deren Inneres befahren werden soll, müssen einen Durchmesser von mindestens 70 cm haben.
(2) Heizgasleitungen müssen mit Reißscheiben oder Explosionsklappen versehen sein, deren Zahl und Anordnung sich nach den allgemeinen betrieblichen und technischen Erfahrungen zu richten haben. Reißscheiben müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen oder einen solchen Überzug haben; sie sind so zu gestalten, daß sie schwächer sind als der schwächste Teil der Rohrleitung. Reißscheiben und Explosionsklappen dürfen nur dann im Arbeits- oder Verkehrsbereich liegen, wenn durch geeignete Vorkehrungen eine Gefährdung der Dienstnehmer hintangehalten wird.
(3) Heizgasleitungen dürfen Reißscheiben oder Explosionsklappen außer im Freien nur in gut gelüfteten und entsprechend großen Arbeitsräumen, wie Industriehallen, besitzen; Reißscheiben sind in solchen Arbeitsräumen jedoch nur in Verbindung mit Klappen zulässig, die ein Austreten größerer Gasmengen verhindern. Bei einem Gasdruck von mehr als 50 Kilopond je Quadratmeter (50 mm Wassersäule) dürfen Explosionsklappen in den genannten Arbeitsräumen nicht vorhanden sein. Reißscheiben oder Explosionsklappen, die an den Leitungen im Freien angebracht sind, dürfen sich nicht in der Nähe von Fensteröffnungen oder von Ansaugleitungen für Frischluftzuführung befinden.
(4) Heizgasleitungen sind soweit als möglich über Tag zu führen. Für unterirdische Heizgasleitungen sind eiserne Rohrleitungen zu verwenden; gemauerte Kanäle sind, außer bei den Öfen, unzulässig. Werden Heizgasleitungen in Kanälen verlegt, müssen diese ausreichend belüftet oder mit Sand oder Erdreich ausgefüllt sein.
(5) Heizgasleitungen müssen Entwässerungseinrichtungen besitzen, die gegen Einfrieren zu schützen sind.
(6) Heizgasleitungen, die außen begangen werden, müssen entweder auf beiden Seiten ein Geländer mit Fußleisten besitzen oder es muß auf einer Seite der Leitung, etwa in halber Höhe, ein Laufsteg mit Geländer an der freiliegenden Seite vorhanden sein.
(7) Heizgashauptleitungen müssen solche Umgehungs- oder Verbindungsleitungen besitzen, daß auch bei abgesperrten Leitungsteilen der Gasdruck im Netz konstant gehalten werden kann.
Absperrorgane.
§ 31. (1) In den Heizgasleitungen sind Absperrorgane so anzuordnen, daß jeder Gasleitungsstrang abgesperrt werden kann. Wasserverschlüsse sind nur dann geeignet, wenn der Gasdruck annähernd konstant bleibt.
(2) Wasserverschlüsse dürfen in geschlossenen Räumen sowie in Räumen und Gruben, die mit geschlossenen Räumen unmittelbar in Verbindung stehen, nur dann verwendet werden, wenn diese Verschlüsse einen Austritt von Gas in Räume und Gruben nicht zulassen. Der Wasserstand der Verschlüsse muß so hoch gehalten werden, daß ein sicherer Abschluß jederzeit gewährleistet ist. Wasserverschlüsse müssen so ausgeführt sein, daß nach erfolgten Gasschlägen der Wasserstand der gleiche ist wie vorher.
(3) Im Freien stehende Wasserverschlüsse und deren Zuleitungen sind gegen Einfrieren zu schützen.
(4) Gasdruckmesser in U-Form mit offenem, freiem Schenkel sind in geschlossenen Räumen nur dann zulässig, wenn das Herauswerfen der Meßflüssigkeit durch zu hohen Gasdruck in geeigneter Weise verhindert wird. Die Gaszuführungsleitungen zu Meßapparaten müssen mit diesen so verbunden sein, daß sie sich nicht von selbst lösen können. Auf ordnungsgemäßen Zustand der Verbindungsschläuche ist zu achten.
(5) Entgasungsleitungen müssen im Freien ausmünden. Sie sind so hoch zu führen, daß Personen durch ausströmendes Gas nicht gefährdet werden.
Instandsetzungsarbeiten an Gasanlagen.
§ 32. (1) Gasleitungen sowie Apparate, Behälter und sonstige Betriebseinrichtungen, die betriebsmäßig Gas enthalten, dürfen nur unter Aufsicht und erst dann befahren werden, wenn sie von gasführenden Teilen sicher abgesperrt und genügend abgekühlt sind. Sofern nicht mit Inertgas gespült wird, muß ausreichend mit Frischluft durchlüftet werden. Das Spülen oder durchlüften muß während des Befahrens fortgesetzt werden. Dies gilt auch für Arbeiten, die an entleerten Gasleitungen, Apparaten, Behältern oder sonstigen Betriebseinrichtungen durchzuführen sind. Absperrungen müssen einen auch bei Druckschwankungen wirksamen, gasdichten Abschluß gewährleisten. Wasserverschlüsse, die zu befahrende Anlagen abschließen, müssen während der Arbeiten in den zu befahrenden Teilen dauernden Zu- und Ablauf von Wasser haben.
(2) Bei Gasleitungen, in welchen mit der Ablagerung pyrophorer Stoffe zu rechnen ist, müssen vor der Belüftung der Leitungen Vorkehrungen getroffen werden, die das Auftreten von Zündquellen durch diese Stoffe hintanhalten. Eine solche Vorkehrung ist beispielsweise das Einblasen von Wasserdampf.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(4) An entleerten Gasleitungen dürfen Schweißarbeiten nur dann ausgeführt werden, wenn geeignete Maßnahmen getroffen sind, durch die die Bildung eines explosiblen Gas-Luftgemisches verhindert wird. An in Betrieb befindlichen Gasleitungen dürfen Schweißarbeiten nur unter fachkundiger Aufsicht und nur dann ausgeführt werden, wenn gefährliche Gasansammlungen in der Umgebung nicht zu befürchten sind und der Gasdruck so hoch ist, daß sich ein explosibles Gas-Luftgemisch in der Leitung nicht bilden kann.
(5) Für Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an Heizgasleitungen und an Betriebseinrichtungen, die betriebsmäßig Heizgas enthalten, müssen, wenn Art oder Umfang dieser Arbeiten die Möglichkeit einer Gefährdung der Dienstnehmer erwarten lassen, entsprechende schriftliche Arbeitsprogramme und Arbeitsanweisungen vorhanden sein, die den bei diesen Arbeiten Beschäftigten in dem für sie jeweils erforderlichen Umfang bekanntzugeben sind.
Wärme- und Glühöfen.
§ 33. (1) Für die Wartung von Wärme- und Glühöfen dürfen nur Personen verwendet werden, die über die bei den Öfen möglichen Gefahren belehrt wurden. Für die Öfen müssen Bedienungsvorschriften vorhanden sein, die dem Bedienungspersonal in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen sind.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(4) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(5) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(6) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
(7) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
ABSCHNITT 4.
Gemeinsame Bestimmungen für Stahlwerke.
Schrottuntersuchung.
§ 34. (1) Schrott ist vor seiner Verwendung durch verläßliche Personen auf Sprengkörper oder sonstige, explosionsfähige Gegenstände, wie Munitionsteile, mit Sprengstoff behaftete Gegenstände oder geschlossene Hohlkörper gewissenhaft zu untersuchen. Bei der Untersuchung festgestellte Gegenstände der genannten Art sind auszuscheiden. Von der Untersuchung darf Abstand genommen werden, wenn es sich um Schrott handelt, der seiner Entstehung nach offensichtlich frei von Gegenständen der vorgenannten Art ist.
(2) Die mit der Untersuchung nach Abs. 1 betrauten Personen sind vor Aufnahme dieser Tätigkeit über Art und Aussehen von Sprengkörpern sowie über die besonderen Gefahren zu unterweisen, die bei der Verhüttung explosionsfähiger Gegenstände entstehen können. Diese Unterweisungen sind in regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen.
(3) Die nähere Umgebung des Arbeitsplatzes, an dem die Untersuchung des Schrottes durchgeführt wird, darf durch Unbefugte nicht betreten werden.
(4) Bei der Untersuchung festgestellte Gegenstände, deren Ungefährlichkeit für die Weiterverarbeitung nicht einwandfrei feststeht, sind außerhalb des Schrottlagerplatzes an einer entsprechend gekennzeichneten Stelle abzulegen. Hierüber ist dem mit der Aufsicht über den Schrottlagerplatz Beauftragten Meldung zu erstatten, der für eine gefahrlose Beseitigung jener Gegenstände Sorge zu tragen hat, die bei der Verhüttung Gefahren verursachen können.
(5) Treten während der Aufarbeitung von Schrotteilen Zweifel über deren Ungefährlichkeit auf, ist deren Aufarbeitung einzustellen. Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß.
(6) Geschlossene Hohlkörper dürfen ohne ausreichende Druckentlastungsöffnungen und erforderlichenfalls Entleerung nicht in die Öfen eingesetzt werden.
Autogenes Zerschneiden von Schrott.
§ 35. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Sauerstoff-Flaschenbatterien.
§ 36. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Frischen mit Sauerstoff.
§ 37. (1) Sauerstoffleitungen, die für einen Betriebsdruck bis einschließlich 30 at bestimmt sind, dürfen aus geprüften, nahtlosen Stahlrohren bestehen. Bei einem Betriebsdruck von mehr als 30 at müssen Kupferrohre verwendet werden. Der Durchmesser der Stahlrohre muß so groß sein, daß die Strömungsgeschwindigkeit in den Leitungen keinesfalls mehr als 8 m/sec beträgt. In den Sauerstoffleitungen sind nur Absperrorgane aus Messing, Bronze oder nichtrostendem Stahl zulässig. Zum Abdichten von Leitungen dürfen organische Stoffe nicht verwendet werden; dies gilt auch dann, wenn die Einbaustelle vom Sauerstoff nicht unmittelbar berührt wird.
(2) Sauerstoffleitungen müssen mit Gefälle verlegt sein; an den tiefsten Stellen der Leitungen müssen Vorrichtungen zum Ablassen des Kondenswassers vorhanden sein. Sauerstoffleitungen müssen vor mechanischer Beschädigung geschützt sein; sie dürfen nicht in der Nähe von Heizgasleitungen liegen. Bei Stahlrohrleitungen müssen Richtungsänderungen in großen Krümmungen verlaufen und die Leitungen Schutzstreckenstücke aus Kupfer besitzen. In jeder Sauerstoffleitung muß ein leicht zu bedienendes Schnellschlußventil eingebaut sein.
(3) Sauerstoffleitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme zu reinigen und einer Druckprobe mit dem 1,5fachen Betriebsdruck zu unterziehen sowie während des Betriebes auf Dichtheit zu überwachen; festgestellte undichte Stellen sind sofort abzudichten. Die Leitungen sind frei von Öl und Fett zu halten; vor Inbetriebnahme und nach Reparaturen sind sie mit fettlösenden, nicht brennbaren Mitteln zu spülen. Durch Anschlag ist darauf hinzuweisen. Werden zum Spülen gesundheitsschädliche Mittel verwendet, sind die zum Schutz der Dienstnehmer notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die Bestimmungen des § 36 Abs. 5 gelten entsprechend.
(4) Sofern das Frischen nur vorübergehend vorgenommen wird, dürfen Sauerstoff-Flaschenbatterien auch in Arbeitsräumen aufgestellt werden; sonst sind die Flaschenbatterien in eigenen Objekten oder im Freien aufzustellen. Bei Verwendung von Flaschenbatterien darf nur Sauerstoff in den Rohrleitungen weitergeleitet werden, dessen Druck bereits auf den beim Frischen notwendigen Betriebsdruck vermindert wurde. Die Hauptgasleitung muß an leicht erreichbarer Stelle in unmittelbarer Nähe der Flaschenbatterie absperrbar sein. Die ordnungsgemäße Funktion dieser Absperreinrichtung und die Dichtheit der Anschlüsse ist auch vor jedem Blasvorgang zu prüfen.
(5) Zwischen Sauerstofflanzen aus Stahl und Sauerstoffzuleitungsschläuchen muß sich eine Schutzstrecke aus Kupfer befinden.
Mischer.
§ 38. (1) Das Bedienungspersonal muß vom Steuerstand aus den Mischer und den Platz unter der Ausgußöffnung des Mischers beobachten können. Beim Füllen des Mischers und bei der Entnahme von Schmelze aus diesem darf der Gefahrenbereich nicht betreten werden.
(2) Mischer müssen so gebaut sein, daß sie bei Versagen der Kippvorrichtung selbsttätig in die waagrechte Lage zurückkehren.
Zuschläge und Geräte.
§ 39. Zuschläge, die in Konverter oder Öfen, die feuerflüssige Schmelze enthalten, eingebracht werden, und Geräte, die mit feuerflüssiger Schmelze in Berührung kommen, müssen trocken und mindestens raumwarm sein.
Gieß- und Schlackenpfannen.
§ 40. (1) Gießpfannengehänge sind durch an den Traversen und möglichst auch an den Haken oberhalb des Pfannenrandes isolierend angebrachte Schutzbleche gegen strahlende Wärme zu schützen. Die Gehänge sind auf einwandfreie Beschaffenheit zu überwachen.
(2) Kippbare Pfannen müssen eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Kippen besitzen; werden Pfannen durch ein Getriebe gekippt, muß dieses selbsthemmend sein.
(3) Pfannen, Gießtrichter und Stopfen dürfen nur in sorgfältig getrocknetem Zustand verwendet werden. Abgestellte Pfannen und Gießtrichter sind gegen Umfallen oder Abrollen zu sichern; dies gilt auch für Pfannengehänge.
(4) Während Gieß- und Schlackenpfannen mit feuerflüssiger Schmelze gefüllt und gefüllte Pfannen transportiert oder entleert werden, ist den bei diesen Arbeiten Nichtbeschäftigten der Aufenthalt im Gefahrenbereich verboten. Die Führerstände der Pfannenwagen müssen gegen strahlende Wärme und gegen Spritzer feuerflüssiger Schmelze geschützt und leicht zugänglich sein.
(5) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Gießen.
§ 41. (1) Beim Gießen sind alle Maßnahmen zu treffen, die eine Gefährdung der Dienstnehmer durch feuerflüssige Schmelze weitgehend verhindern; bei nichtberuhigten Schmelzen sind Maßnahmen zu treffen, durch die eine Gefährdung von Dienstnehmern durch allenfalls ausblasendes Schmelzgut tunlichst vermieden wird.
(2) Sofern beim Gießen von Blöcken Schlacke mitgelaufen ist, sind diese Blöcke besonders zu kennzeichnen; sie dürfen erst nach Entfernen der Schlacke mit Wasser gefüllt werden.
(3) Die Kokillen dürfen erst nach genügender Erstarrung der Blöcke abgestreift werden. Sofern beim Gießen von Blöcken die mitgelaufene Schlacke nicht entfernt wurde, ist auf eine längere Erstarrungszeit Bedacht zu nehmen. Das Abstreifen der Kokillen ist mit geeigneten Einrichtungen vorzunehmen.
Stranggußanlagen.
§ 42. (1) Die Gießbühne muß ausreichend groß sein; sie darf durch Lagern von Material oder Gerät nicht verstellt werden. Auf der dem Aufstieg zur Gießbühne gegenüberliegenden Seite muß sich ein Notabstieg befinden.
(2) Bei jeder Gießanlage müssen für die Kühlung der Kokillen zwei voneinander unabhängige Wasserversorgungsanlagen vorhanden sein. Durch eine besondere Einrichtung muß beim Ausfallen der einen Wasserversorgungsanlage die andere Anlage selbsttätig in Betrieb gesetzt werden. Diese Einrichtung ist regelmäßig auf ihre Funktion zu prüfen.
(3) Kippvorrichtungen für die Pfannen müssen derart eingerichtet sein, daß ein plötzliches Zurückschwingen der gekippten Pfannen hintangehalten wird.
(4) Die Bedienungsmannschaft der Schneidbrenner muß gegen Einwirkung strahlender Wärme und allfälliger Einwirkung feuerflüssiger Schmelze durch Schutzwände und nötigenfalls auch durch Schutzdächer geschützt sein.
(5) Es muß eine Anlage vorhanden sein, durch die ein Verständigen zwischen dem Personal der Gießbühne und des Brennschneideraumes auch beim betriebsüblichen Lärm möglich ist.
(6) Es sind Vorkehrungen zu treffen, die ein Betreten des unterhalb der Gießform gelegenen Gefahrenbereiches während des Betriebes der Gießanlage verhindern.
(7) Der Aufenthalt im unmittelbaren Bereich der Gießanlage ist während des Betriebes derselben allen Nichtbeschäftigten verboten. Durch deutlich sichtbare Anschläge ist darauf hinzuweisen.
ABSCHNITT 5.
Konverter-Blasstahlwerke.
Lüftung und Ableitung.
§ 43. Blasstahlwerkshallen müssen eine gute Dachlüftung besitzen. Die aus den Konvertern austretenden Abgase und Staube sind so abzuleiten, daß die Dienstnehmer einer Einwirkung dieser Stoffe nicht ausgesetzt sind.
Steuerstände und Beschickungsbühnen.
§ 44. (1) Steuerstände müssen so ausgestaltet sein, daß die Steuerleute gegen Funkenregen und strahlende Wärme geschützt sind und den Arbeitsbereich überblicken können.
(2) Der Sauerstoffdruck in der Leitung muß beim Steuerstand ablesbar sein und auch von diesem aus geregelt werden können. Bei hydraulisch betriebenen Kippvorrichtungen muß vom Steuerstand aus der Wasserstand der Druckwasserspeicher jederzeit ablesbar sein.
(3) Das Funktionieren der Kühlwasserzuleitung muß vom Steuerstand aus überwacht werden können.
(4) Zwischen dem Steuerstand und der Sauerstofferzeugungsanlage muß eine Fernsprechverbindung vorhanden sein.
(5) Die Umwehrung der Beschickungsbühnen darf nur so weit abnehmbar sein, als es die Arbeiten unbedingt erfordern; auf Teilen von Bühnen, deren Umwehrung abgenommen ist, dürfen keine Gegenstände abgelegt werden.
Blaseinrichtungen für Sauerstoff.
§ 45. (1) Die flexiblen Leitungen für die Sauerstoff- und Wasserzuleitung zu den Düsenkörpern sind an den Anschlußstellen in sicherer Weise zu befestigen. Durch geeignete Maßnahmen ist ein Durchschwingen dieser flexiblen Leitungen im Falle eines Leitungsrisses hintanzuhalten. Die flexiblen Leitungen sind gegen strahlende Wärme zu schützen.
(2) Düsenkörper sind in doppelter, voneinander unabhängiger Weise aufzuhängen.
Konverterbedienung.
§ 46. (1) Vor dem Kippen der Konverter sind deutlich wahrnehmbare Signale zu geben; bei Abgabe dieser Signale ist der Gefahrenbereich sogleich zu verlassen.
(2) Während des Betriebes der Konverter, beim Abstoßen der Mündungsbären und Schachtansätze sowie beim Ausbrechen der Steine darf der Gefahrenbereich unterhalb der Konverter nicht betreten werden; durch Anschläge ist darauf hinzuweisen. Vor dem Beginn der Arbeiten zum Abstoßen der Mündungsbären und Schachtansätze und zum Ausbrechen der Steine ist der Gefahrenbereich abzuschranken.
(3) Bei Ausbesserungsarbeiten an Konvertern sind Maßnahmen zu treffen, die ein unbeabsichtigtes Bewegen der Konverter oder ein Bewegen derselben vom Steuerstand aus in sicherer Weise verhindern.
ABSCHNITT 6.
Siemens-Martin-Stahlwerke.
Gefährdete Bereiche.
§ 47. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Beschickungseinrichtungen.
§ 48. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Abstich.
§ 49. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Schlackenbeseitigung.
§ 50. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Kühlleitungen.
§ 51. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
ABSCHNITT 7.
Elektrostahlwerke.
Ofeneinrichtungen und -bedienung.
§ 52. (1) Schaltanlagen für Lichtbogenöfen müssen unabhängig von selbsttätigen Reglern mit von Hand aus zu betätigenden Steuervorrichtungen zum Heben und Senken der Elektroden ausgestattet sein.
(2) Das Betreten der Ofengewölbe während des Betriebes der Öfen ist verboten. Die Elektroden der Lichtbogenöfen müssen von einem sicheren Standort aus, ohne daß das Gewölbe betreten werden muß, gewartet werden können.
(3) Bei der Bedienung von Elektroöfen ist das Gezähe nur mit trockenen Handschuhen anzufassen.
(4) Vor dem Beschicken von Induktionsöfen ist die Stromzuführung zu diesen abzuschalten. Wenn vor den Öfen ein elektrisch-isolierender Fußboden oder ein solcher Belag nicht vorhanden ist, muß den mit der Bedienung der Öfen Beschäftigten isolierende Fußbekleidung beigestellt werden. Zum Nachdrücken des Einsatzgutes sind Geräte mit elektrisch isolierendem Handgriff zu verwenden.
(5) Es sind Vorkehrungen zu treffen, die eine Gefährdung von Dienstnehmern durch Berühren stromführender Teile hintanhalten. Im übrigen sind die jeweils geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten.
Lüftung und Absaugung.
§ 53. Für eine Abführung der beim Betrieb der Lichtbogenöfen entstehenden Abgase und allfälligen Staube ist Sorge zu tragen.
ABSCHNITT 8.
Walzwerke.
Hüttenflur und Verkehrswege.
§ 54. (1) Der Hüttenflurbelag muß im Bereich des betriebsmäßig ausfahrenden Walzgutes so beschaffen sein, daß sich das Walzgut nicht verfangen kann.
(2) Bei Walzstrecken müssen die für den Querverkehr notwendigen Übergänge oder Unterführungen in genügender Anzahl vorhanden sein. Übergänge müssen ein Geländer haben und an jenen Stellen, wo eine Gefährdung der Dienstnehmer durch ausfahrendes Walzgut besteht, seitlich verkleidet sein. Das Überqueren in Betrieb befindlicher Streckenteile außerhalb der Übergänge ist durch Anschläge zu untersagen.
Schutzmaßnahmen bei Walzwerken.
§ 55. (1) Bewegliche Teile der Kraftübertragung, wie Kupplungen und Spindeln, die weniger als 2,40 m über Hüttenflur oder Arbeitsbühnen liegen, müssen umwehrt, verdeckt oder verkleidet sein.
(2) Bei Rollgängen ist, soweit es der Arbeitsvorgang zuläßt, Vorsorge zu treffen, daß das Walzgut nicht aus der Bahn geraten kann. Der Aufenthalt an nicht gesicherten Stellen von Rollgängen ist Unbefugten zu untersagen.
(3) Hebe- und Wipptische müssen Sicherungen gegen Fußverletzungen, die durch die Bewegung des Tisches hervorgerufen werden können, aufweisen.
(4) Brechtöpfe sind mit einem genügend starken Ring zu umgeben, der das Wegfliegen von Bruchstücken verhindert.
(5) Ist mit dem Auftreten von Walzschüssen zu rechnen, sind die an der Walzenstraße beschäftigten Dienstnehmer durch geeignete Vorkehrungen, wie Anbringen von Kettenvorhängen oder Schutzschirmen, tunlichst zu schützen.
(6) Bei Walzwerken, bei denen die Möglichkeit besteht, daß Dienstnehmer durch ausfahrendes oder schlagendes Walzgut gefährdet werden, sind geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, wie Anbringen von Schutznetzen, Schutzwänden oder Schutzpfählen. Schutzpfähle müssen fest im Boden eingelassen und an ihrem oberen Ende umgebogen sein; lose aufgestellte Walzenkupplungen dürfen als Ersatz für Pfähle nicht verwendet werden.
(7) Für das Haspeln sind Vorkehrungen zu treffen, die eine Gefährdung des Bedienungsmannes während des Arbeitsvorganges möglichst hintanhalten. Schlingen dürfen nur nach Stillsetzen der Haspel beseitigt werden.
Bedienung von Walzwerken.
§ 56. (1) Das Ingangsetzen von Walzstraßen ist durch ein deutlich hörbares Signal anzukündigen. Bei Abgabe dieses Signals ist der Gefahrenbereich sogleich zu verlassen.
(2) Das Reinigen von Walzwerksanlagen darf nur bei Stillstand der Anlage und abgeschaltetem Antrieb vorgenommen werden, nachdem Vorkehrungen getroffen wurden, durch die ein unbeabsichtigtes Ingangsetzen der Walzwerksanlage verhindert wird.
(3) Während des Ganges der Walzwerke dürfen Lager nur nachgestellt oder geschmiert werden, wenn dies ohne Gefährdung der mit diesen Arbeiten Beauftragten möglich ist. Während des Walzens dürfen Walzgerüste nur bestiegen werden, wenn es der Betrieb erfordert und hiefür sichere Aufstiege und Bühnen vorhanden sind. Der Aufenthalt auf Stiegen und Bühnen ist während des Walzens nur so lange gestattet, als es die Arbeitsverrichtungen erfordern.
ABSCHNITT 9.
Hammer- und Preßwerke.
Einrückvorrichtungen.
§ 57. (1) Fußeinrückungen von Hämmern und Pressen müssen überdeckt oder in anderer Weise so gesichert sein, daß ein unbeabsichtigtes Einrücken nicht möglich ist.
(2) Hämmer und Pressen müssen mit einer festangebrachten Vorrichtung zum Hochhalten des Bären ausgerüstet sein.
Steuerstände.
§ 58. (1) Der Hammerführer muß den Amboß von seinem Arbeitsplatz aus gut übersehen können und gegen wegfliegende Stücke möglichst geschützt sein, bei Verwendung von Laufkranen gilt dies auch für den Kranführer.
(2) Bei Gesenkhämmern müssen zum Schutz der dabei Beschäftigten sowie zur Sicherung in der Nähe befindlicher Arbeitsplätze und Verkehrswege geeignete Schutzwände vorhanden sein.
(3) Die Hauptabsperrventile müssen vom Standplatz aus zu betätigen sein. Die Steuerungen müssen in der Ausrückstellung festgelegt werden können.
Bedienung von Hammer- und Preßwerken.
§ 59. (1) Vor dem Auswechseln von Gesenken und vor Einstell- und Reparaturarbeiten an Hämmern und Pressen, ausgenommen solche, die mit einer selbsttätigen Sperrvorrichtung für den Bären versehen sind, muß der Bär durch eine Vorrichtung sicher gesperrt werden. Diese Vorrichtung muß stark genug sein, um dem Gewicht des Bären, vermehrt um den Dampf-, Luft- oder Flüssigkeitshöchstdruck bei Dampf-, Preßluft- oder hydraulischen Anlagen, sicher standzuhalten. Bei Hämmern, die nicht in Benützung stehen, hat der Hammerbär in der Regel auf der Unterlage zu ruhen.
(2) Ketten, mit denen Schmiedestücke gewendet werden, müssen vor dem Schlagen des Hammers oder dem Niedergehen des Preßhauptes entlastet werden. Bei Ketten, die Schmiedestücke tragen, sind nach Möglichkeit Maßnahmen zu treffen, die eine Überbelastung der Ketten beim Schlagen des Hammers oder beim Pressen vermeiden, wie das Einbauen von federnden Zwischenstücken. Die Ketten sind in regelmäßigen Zeitabständen auf offensichtliche Mängel zu prüfen.
ABSCHNITT 10.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
Aushang.
§ 60. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Weitergehende Schutzmaßnahmen und Ausnahmen.
§ 61. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Ahndung von Übertretungen.
§ 62. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Übergangsbestimmungen.
§ 63. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
Aufhebung von Vorschriften.
§ 64. (Anm.: Aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 7, BGBl. Nr. 450/1994.)
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