Verordnung der Bundesministerien für soziale Verwaltung und für Handel und Wiederaufbau vom 25. Oktober 1955 über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen
Gemäß § 33 Abs. 2 Z 11 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972 bleibt diese Rechtsvorschrift bis zu einer Neuregelung des betreffenden Gebietes durch eine auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Gewerbeordnung erlassene Verordnung im bisherigen Umfang als Bundesgesetz in Geltung.
Bezüglich der Geltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2, BGBl. Nr. 450/1994.
Zum Außerkrafttreten vgl. TAV, BGBl. II Nr. 416/2010 und SpV, BGBl. II Nr. 60/2009.
Zum Außerkrafttreten der §§ 1, 52 bis 62, 66 und 67 siehe die SpV, BGBl. II Nr. 60/2009 (vgl. die Erläuterungen zur ASchG-Novelle BGBl. I Nr. 118/2012).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 74a und 74c der Gewerbeordnung und des § 24 des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 194/1947, in der Fassung der 5. Novelle zum Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 16/1954, wird vom Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau und auf Grund des § 34a der Gewerbeordnung vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau verordnet:
Zum Außerkrafttreten vgl. SpV, BGBl. II Nr. 60/2009, und Erläuterungen zur ASchG-Novelle, BGBl. I Nr. 118/2012.
ARTIKEL I.
Geltungsbereich.
§ 1. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch § 124 Abs. 3 Z 8, BGBl. Nr. 450/1994)
(2) Die Bestimmungen des Artikels III und des § 67 Abs. 2 dieser Verordnung gelten nur für solche Betriebe der im Abs. 1 genannten Art, deren Betriebsanlage einer Genehmigung nach dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung bedarf.
ARTIKEL II.
Dienstnehmerschutzvorschriften.
ABSCHNITT 1.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 2. (Anm.: aufgehoben durch § 124 Abs. 3 Z 8, BGBl. Nr. 450/1994)
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Anlage und Betrieb.
§ 3. (1) Steinbrüche, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sind unter Berücksichtigung der Lagerungsverhältnisse und der örtlichen Standfestigkeit des Materials und unter Bedachtnahme auf die Belange des Dienstnehmerschutzes anzulegen und zu betreiben. Dies gilt auch für das Anlegen und Abtragen von Halden.
(2) Wenn bei Steinbrüchen durch den Abbau besondere Gefahren für die Dienstnehmer entstehen können, so kann die zuständige Behörde die Vorlage von Plänen in dreifacher Ausfertigung verfügen, aus denen die Art des beabsichtigten Abbaues und der Sicherheitsmaßnahmen zu entnehmen ist. Änderungen in der Betriebsweise, die ein grundsätzliches Abweichen von diesen Plänen darstellen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Beim Anlegen von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben und von Halden in der Nähe von elektrischen Freileitungen ist auf die Einhaltung der jeweils hiefür geltenden elektrotechnischen Vorschriften zu achten. Dies gilt auch für das Anlegen von Vorratshaufen.
(4) Verarbeitungs- und Hilfsbetriebe sowie Aufenthalts-, Wasch- und Umkleideräume für die Dienstnehmer und Aborte sind außerhalb des unmittelbaren Gefahrenbereiches der Gewinnungsstätten anzulegen. Der unmittelbare Gefahrenbereich umfaßt den Sturz- und Ausrollbereich vor den Wänden.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.
Fachkundige Leitung.
§ 4. (1) Arbeiten in Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben und beim Anlegen und Abtragen von Halden sind unter fachkundiger Leitung und unter Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt nach fachmännischen Grundsätzen auszuführen.
(2) Die mit der fachkundigen Leitung betraute Person muß mit den für die auszuführenden Arbeiten jeweils geltenden Dienstnehmerschutzvorschriften vertraut sein. Sie muß ferner die für die Arbeiten jeweils notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen sowie die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige körperliche Eignung besitzen.
(3) Den Weisungen der mit der fachkundigen Leitung betrauten Person ist bei der Ausführung der Arbeiten Folge zu leisten.
(4) Für den Fall der Abwesenheit der mit der fachkundigen Leitung betrauten Person hat der Dienstgeber einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Verwendung der Dienstnehmer.
§ 5. (1) Personen, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß sie an körperlichen Schwächen oder Gebrechen, wie Fallsucht, Krämpfen, zeitweiligen Bewußtseinstrübungen, Schwindel oder Schwerhörigkeit, in einem Maße leiden, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Personen gefährden könnten, dürfen zu solchen Arbeiten nicht verwendet werden.
(2) Zur selbständigen Ausführung von Arbeiten, die besondere Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern oder mit besonderen Gefahren verbunden sind, dürfen nur Dienstnehmer verwendet werden, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß sie für diese Arbeiten körperlich geeignet sowie zuverlässig und fachkundig sind.
(3) In Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben müssen mindestens zwei Personen anwesend sein, wenn in der Bruch- oder Grubenwand oder in deren unmittelbarem Gefahrenbereich gearbeitet wird. Dies gilt sinngemäß auch für das Anlegen und Abtragen von Halden.
(4) Die Dienstnehmer sind verpflichtet, bei ihren Arbeiten die größtmögliche Achtsamkeit anzuwenden und auffallende Wahrnehmungen der mit der fachkundigen Leitung betrauten Person sofort zu melden.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Schutzausrüstung.
§ 6. (1) Den in Steinbrüchen in oder vor der Wand Beschäftigten sind geeignete Schutzhelme aus zähem Leichtmetall, Leder oder einem sonstigen widerstandsfähigen Material zur Verfügung zu stellen.
(2) Dienstnehmer, für die bei ihrer Beschäftigung die Möglichkeit einer Schädigung der Augen durch Splitter, Späne, aggressive Staube oder blendendes Licht besteht, sind mit geeigneten Schutzbrillen, Schutzschirmen oder Gesichtsmasken auszustatten. Erforderlichenfalls sind zum Schutze der in der Nähe solcher Dienstnehmer Beschäftigten Schutzwände anzubringen.
(3) Dienstnehmer, die mit Materialien hantieren, die leicht Verletzungen verursachen können, sind mit festen Handledern oder mit Handschuhen aus widerstandsfähigem Material auszustatten.
(4) Dienstnehmern, die bei ihrer Arbeit der Gefahr von Fußverletzungen ausgesetzt sind, müssen Schuhe mit verstärkten Kappen und mit Rist- und Knöchelschutz zur Verfügung gestellt werden.
(5) Dienstnehmern, die bei Regen im Freien arbeiten müssen, ist die erforderliche Schutzkleidung beizustellen.
(6) (Anm.: aufgehoben durch § 124 Abs. 3 Z 8, BGBl. Nr. 450/1994)
(7) Die Dienstnehmer sind verpflichtet, die ihnen beigestellte Schutzausrüstung zweckentsprechend zu benützen, pfleglich zu behandeln und damit in Zusammenhang stehende Weisungen zu befolgen.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Arbeitsplätze und Verkehrswege.
§ 7. (1) Arbeiten in Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden sind, soweit es ihre Art zuläßt, von möglichst sicheren Standplätzen aus durchzuführen. Bei Arbeiten in Bruchwänden ist die Verwendung von Fußbekleidung mit Holzsohlen verboten.
(2) Arbeitsplätze in Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden sind an ihren Außenrändern von losen Steinen tunlichst freizuhalten. Werkzeuge, sonstige Betriebsmittel sowie Materialien dürfen nicht so nahe am Rand von Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden abgelegt werden, daß die Gefahr des Herabfallens derselben besteht. An Standplätzen in den Wänden sind erforderlichenfalls Vorkehrungen zu treffen, durch die ein Herabfallen dieser Gegenstände hintangehalten wird.
(3) Während in Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden an Arbeitsstellen solche Arbeiten ausgeführt werden, die für unterhalb dieser Arbeitsstellen Beschäftigte eine Gefahr bedeuten, ist der Aufenthalt von Dienstnehmern im Gefahrenbereich verboten.
(4) Arbeitsplätze am Fuße von Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden und von Halden sind so anzulegen und einzurichten, daß die dort Beschäftigten den Förderverkehr in dem für ihre Sicherheit erforderlichen Ausmaß überblicken können. Zum raschen Verlassen der Arbeitsplätze müssen Fluchtwege dauernd freigehalten werden.
(5) Zugänge zu den Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden sind sicher begehbar anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. An in den Wänden gelegenen Zugängen zu Arbeitsplätzen sind, wo dies erforderlich ist, sorgfältig befestigte Sicherungsseile auszuhängen. Sonstige Verkehrswege sind erforderlichenfalls in geeigneter Weise zu sichern.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Anseilen.
§ 8. (1) Besteht bei Arbeiten in der Wand Absturzgefahr, müssen die Dienstnehmer sicher angeseilt sein. Dies ist insbesondere dann notwendig, wenn für die Arbeiten ein sicherer Standplatz nicht zur Verfügung steht, Witterungseinflüsse einen sicheren Stand nicht erwarten lassen oder das Ausbrechen von Gestein oder das Abrutschen von Werkzeugen einen Absturz verursachen kann. Für das Besteigen besonders schwieriger Stellen der Wand und für das Auslösen von nicht sicheren Standplätzen aus ist überdies ein sicher befestigtes Sicherungsseil auszuhängen, an dem sich der Angeseilte anhalten kann.
(2) Das zum Anseilen dienende Seil ist an hiefür geeigneten Gegenständen, die möglichst senkrecht über der Arbeitsstelle liegen, sicher zu befestigen. Das Seil darf nur so weit ausgelegt werden, daß der Angeseilte die Arbeiten ungehindert ausführen kann. Es ist darauf zu achten, daß das Seil durch scharfe Gesteinskanten nicht beschädigt und durch das Pendeln des Seiles Material nicht losgelöst wird. Im Bedarfsfalle, insbesondere wenn Arbeiten ausgeführt werden, bei denen der Angeseilte seinen Standplatz häufig wechselt, muß sich eine Person bei der Befestigungsstelle des Seiles aufhalten und dieses nach Erfordernis verlängern oder verkürzen, sofern dies der Angeseilte mit besonderen Vorrichtungen selbst nicht ausführen kann.
§ 9. (Anm.: aufgehoben durch § 61 Z 11, BGBl. II Nr. 164/2000)
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Elektrische Anlagen.
§ 10. (1) Elektrische Anlagen müssen den für diese jeweils geltenden Vorschriften entsprechen. Arbeiten an elektrischen Anlagen dürfen nur von fachkundigen Personen unter Beachtung der hiefür geltenden Vorschriften ausgeführt werden.
(2) Bei elektromotorisch angetriebenen Arbeitsmaschinen, wie Handbohrmaschinen, und bei elektrischen Geräten, wie Scheinwerfern, ist auf die Durchführung der jeweils geeigneten Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung besonders zu achten. Die Wirksamkeit dieser Schutzmaßnahmen ist in regelmäßigen Zeitabständen durch Fachkräfte zu überprüfen.
(3) Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Leitungen ist auf die durch diese Leitungen bedingten Gefahren besonders Bedacht zu nehmen.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Transport und Lagerung von Materialien und Geräten.
§ 11. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
(2) Materialien und Geräte sind so auf- und abzuladen, zu transportieren und zu stapeln, daß durch Herabfallen, Abrollen, Umstürzen oder Auseinanderfallen Dienstnehmer nicht gefährdet werden.
(3) Bei der Entnahme von Materialien aus Stapeln und Haufen dürfen diese weder unterhöhlt werden noch dürfen Steilböschungen entstehen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Arbeiten bei schlechter Sicht.
§ 12. Bei schlechter Sicht darf in der Wand von Steinbrüchen und Gruben sowie im unmittelbaren Gefahrenbereich vor der Wand nur dann gearbeitet werden, wenn durch die Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse zusätzliche Gefahren für die Dienstnehmer nicht auftreten. Dies gilt sinngemäß auch für das Anlegen und Abtragen von Halden sowie für Verlade- und Transportarbeiten.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Arbeiten bei künstlicher Beleuchtung.
§ 13. Wird in Steinbrüchen oder Gruben bei künstlicher Beleuchtung gearbeitet, müssen die Arbeitsplätze und die notwendigen Verkehrswege in blendungsfreier Weise ausreichend ausgeleuchtet sein. Wird bei künstlicher Beleuchtung in der Wand gearbeitet, muß für den Fall einer Unterbrechung der Energieversorgung in geeigneter Weise vorgesorgt sein, daß sich die Dienstnehmer ohne Gefährdung auf die Sohle begeben können.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Wasserführung.
§ 14. Wasserzuflüsse zu Brüchen, Gruben, Abraumlagern und Halden sind tunlichst vor diesen abzufangen und ebenso wie Schmelz- oder Niederschlagswässer möglichst abzuleiten.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 2, BGBl. Nr. 450/1994.
Sprengarbeiten.
§ 15. Bei Ausführung von Sprengarbeiten sind die Vorschriften der Verordnung vom 7. Jänner 1954, BGBl. Nr. 77, über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Einfriedung.
§ 16. Stellen von Steinbruch- und Grubenrändern, deren Betreten durch Unbefugte die Gefahr in sich birgt, daß Gesteinsmassen zum Absturz gebracht werden, sind zum Schutz der Dienstnehmer einzufrieden. Die Art der Einfriedung hat sich nach der Lage der Gewinnungsstätte und ihrer Umgebung zu richten.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Betreten der Anlagen.
§ 17. Unbefugten ist das Betreten von Steinbrüchen, Gruben oder Halden durch Anschlag bei den Zugängen zu untersagen. Solche Anschläge sind auch an den nach § 16 einzufriedenden Stellen anzubringen.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
ABSCHNITT 2.
Abraumarbeiten.
Abraum.
§ 18. (1) In Steinbrüchen und Gruben muß vor Beginn der Materialgewinnung der Abraum, der über dem zur Gewinnung bestimmten Material lagert, beseitigt werden.
(2) Das Beseitigen des Abraumes ist entsprechend dem Fortschritt der Gewinnungsarbeiten stetig fortzusetzen. Können Störungen in der Lagerung des zu gewinnenden Gesteins vermutet werden, ist der Abraum möglichst weitgehend zu beseitigen.
(3) Von der Beseitigung eines nicht überhängenden Abraumes vor Beginn der Gewinnungsarbeiten kann in Steinbrüchen und Gruben dann abgesehen werden, wenn der Abraum standfest und so gelagert ist, daß ein Abrutschen oder ein Ausbrechen von Teilen desselben erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist. In diesen Fällen ist der Abraum bei der Materialgewinnung mit abzubauen.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Schutzstreifen.
§ 19. (1) Bei der Beseitigung des Abraumes vor Beginn der Gewinnungsarbeiten muß zwischen der Vorderkante des zum Zwecke des Abbaues bloßgelegten, zu gewinnenden Materials und dem Fuße der Abraumschicht ein Schutzstreifen freigelassen werden. Dieser Schutzstreifen muß, sofern es sich um nichtstandfesten Abraum, wie lockeres Erdreich oder Sand, handelt, mindestens so breit wie die halbe Höhe des Abraumes, darf jedoch nicht schmäler als 1 m sein; ist die Abraumschichte mehr als 6 m hoch, genügt eine Breite des Schutzstreifens von 3 m. Wird durch geeignete Maßnahmen, wie eine ausreichend starke Schutzwand aus Mauerwerk, Pfosten oder Flechtwerk, ein allenfalls abrutschender Abraum aufgefangen, kann die Breite des Schutzstreifens, der in diesem Fall von der Schutzwand bis zur Vorderkante des zu gewinnenden Materials reicht, bis auf 1 m herabgesetzt werden.
(2) Bildet der Schutzstreifen eine zur Bruchwand abfallende Fläche, neigt der Abraum zu Rutschungen oder zum Ausbröckeln größerer Steine, so sind auf dem Schutzstreifen geeignete Vorkehrungen zu treffen, die ein Abrutschen des Abraumes verhindern, wie durch Errichten einer ausreichend starken Schutzwand aus Mauerwerk, Pfosten oder Flechtwerk oder Anlegen eines Auffanggrabens von genügender Breite und Tiefe; für das rechtzeitige Ausräumen dieses Grabens ist Sorge zu tragen. Ferner sind bei Rutschterrain die Abböschungen entsprechend flach auszuführen; für eine entsprechende Entwässerung muß gesorgt werden.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Abraumbeseitigung.
§ 20. (1) Bei der Beseitigung des Abraumes sind je nach dessen Beschaffenheit die in Betracht kommenden Bestimmungen der Abschnitte 3, 4 und 5 dieses Artikels einzuhalten. Die jeweils bis zum weiteren Fortschreiten der Abraumbeseitigung stehenbleibenden Abraumwände müssen, wenn sie mehr als 1,50 m hoch sind, entsprechend der örtlichen Standfestigkeit des Materials geböscht sein.
(2) Auf dem Abraum befindliche Bäume sind zu entfernen, bevor deren Standsicherheit bei der Abraumbeseitigung beeinträchtigt wird.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Abschlußwände.
§ 21. Abschlußwände des Abraumes müssen entsprechend der örtlichen Standfestigkeit des Materials geböscht sein; erforderlichenfalls sind sie auch in geeigneter Weise zu befestigen.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Abraumhalden.
§ 22. Abraumhalden sind unter Einhaltung des natürlichen Böschungswinkels des Abraumes und so anzulegen, daß hiedurch die Standsicherheit von Schützgerüsten nicht beeinträchtigt wird.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
ABSCHNITT 3.
Gemeinsame Bestimmungen für das Gewinnen von Gestein.
Abbau.
§ 23. (1) Unter Gestein sind im folgenden sowohl felsartige, feste Materialien, wie Granit, Dolomit, Kalkstein und Sandstein, als auch lockere und weiche Materialien, wie Sand, Kies, Lehm und Ton, zu verstehen.
(2) Der Abbau ist, soweit es die geologischen Verhältnisse, insbesondere die Lagerung des Gesteins, erkennen lassen, so einzurichten, daß gefahrdrohende Druckerscheinungen, Bodenbewegungen und Rutschungen vermieden werden. Auf Schichtfugen, Klüfte und andere Ablösungsflächen ist zu achten. Bei geschichteter Lagerung soll der Abbau in der Richtung des Streichens der Schichten, wenn das nicht möglich ist, vom Hangenden der Schichten her vorgenommen werden.
(3) Soweit in den nachstehenden Bestimmungen nicht anderes festgelegt wird, ist der Abbau von oben nach unten fortschreitend durchzuführen.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Überhang.
§ 24. Das Untergraben, Unterhacken und Unterhöhlen sowie das Überhängenlassen der Wände ist verboten. Überhänge und Unterhöhlungen, auch solche, die durch Sprengarbeiten entstanden sind, müssen beseitigt werden, bevor Arbeiten im gefährdeten Bereich begonnen oder fortgesetzt werden. In Steinbrüchen mit festem, kompaktem Gestein sind Überhänge zulässig, die durch natürliche Kluftflächen gebildet wurden und standfest sind.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Stehenbleibendes Gestein.
§ 25. (1) In Bruch- und Grubenwänden darf Gestein nur dann stehengelassen werden, wenn es entsprechend mächtig und dessen Hereinbrechen nicht zu erwarten ist; solches Gestein muß entsprechend seiner örtlichen Standfestigkeit geböscht sein.
(2) Zwischen benachbarten Betriebsanlagen oder Gewinnungsstellen dürfen Wandteile in Form schwacher Rippen nicht stehenbleiben.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Besichtigung und Untersuchung vonBruch- und Grubenwänden.
§ 26. (1) Täglich vor Beginn der Arbeit in der Wand oder vor der Wand, sofort nach dem Hereingewinnen von Material, besonders nach Sprengungen, sowie nach dem Auftauen und nach länger andauerndem oder starkem Regen sind Abraum-, sowie Bruch- und Grubenwände an und über eine Arbeits- und Verkehrsstellen, insbesondere die Ränder der Wände, sorgfältig auf das Vorhandensein absturzgefährlicher Massen zu besichtigen und nötigenfalls genau zu untersuchen. Die Besichtigung von Abraum- und Grubenwänden, in denen sich größere Steineinschlüsse befinden, ist besonders eingehend vorzunehmen.
(2) Die Besichtigung der Wände ist von der mit der fachkundigen Leitung betrauten Person (§ 4 Abs. 1 und 4) selbst vorzunehmen. Die Untersuchung der Wände kann diese Person selbst vornehmen oder damit fachkundige, verläßliche Personen beauftragen, die sie bei dieser Tätigkeit zu beaufsichtigen hat.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Säubern der Wände.
§ 27. (1) Abraum-, Bruch- und Grubenwände sind von festgestellten absturzgefährlichen Massen so rasch als möglich zu säubern. Diese Arbeiten sind von fachkundigen, verläßlichen Personen durchzuführen. Es ist Vorsorge zu treffen, daß sich während der Säuberungsarbeiten in dem dadurch entstehenden Gefahrenbereich keine Personen befinden.
(2) Absturzgefährliche Massen sind von Stellen außerhalb des Fallbereiches dieser Massen zu lösen.
(3) Nach dem Auftauen und nach starkem oder langandauerndem Regen darf in den Wänden erst gesäubert werden, wenn ein durch solche Witterungsverhältnisse verursachter Steinfall nicht mehr zu erwarten ist.
(4) Der durch absturzgefährliche Massen bedingte Gefahrenbereich darf erst betreten werden, nachdem die Wände von diesen Massen so gesäubert sind, daß eine Gefährdung durch Absturz nicht mehr zu erwarten ist.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Beobachten der Wände.
§ 28. (1) Vor Beginn und während ihrer Arbeit haben die in Abraum-, Bruch- oder Grubenwänden und die vor diesen Wänden Beschäftigten die Wände auf absturzgefährliche Massen oder auf das Abrutschen von Gestein zu beobachten. Bei Gefahr im Verzuge ist der gefährdete Bereich zu räumen und der mit der fachlichen Leitung betrauten Person hierüber Meldung zu erstatten. Die Wiederaufnahme der Arbeit an solchen Stellen ist erst nach Beseitigung der Gefahrenquellen gestattet.
(2) Bei Witterungsverhältnissen, die das Abstürzen oder Abrutschen von Gestein begünstigen, müssen, sofern die Arbeiten aus Gründen der Sicherheit der Dienstnehmer nicht überhaupt eingestellt werden, während der Arbeiten Warnposten aufgestellt sein, die die Wände zu beobachten und im Gefahrenfalle die Räumung des gefährdeten Bereiches zu veranlassen haben.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Rißbildungen.
§ 29. Treten oberhalb von Arbeitsstellen Risse im Gestein auf, die Bewegungen in diesem vermuten lassen, ist dieses Gestein in geeigneter Weise, wie durch Anbringen von Spionen, zu beobachten. Ergibt sich aus diesen Beobachtungen, über die Aufzeichnungen zu führen sind, daß das Gestein in Bewegung gekommen ist, sind die im Gefahrenbereich liegenden Arbeitsstellen rechtzeitig räumen zu lassen; außerdem ist der Gefahrenbereich abzusperren.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
ABSCHNITT 4.
Materialgewinnung in Steinbrüchen.
Stufenabbau.
§ 30. (1) Bei wenig zerklüftetem, kompaktem, in mächtigen Schichten gelagertem Gestein darf in Stufen abgebaut werden. Die Stufen müssen mindestens 1,50 m breit sein. Kann diese Breite nicht eingehalten werden, sind für Bohr- und Sprengarbeiten entsprechend breite, sicher befestigte Arbeitsbühnen anzulegen. Die Wände müssen eine der örtlichen Standfestigkeit des Gesteins entsprechende Neigung besitzen.
(2) Die in der Bruchwand Beschäftigten müssen sicher angeseilt sein. Das gleichzeitige Arbeiten an verschiedenen Stellen einer Wand ist nur dann zulässig, wenn eine gegenseitige Gefährdung der an den einzelnen Arbeitsstellen Beschäftigten nicht zu erwarten ist. In solchen Fällen ist die Bruchwand möglichst in Arbeitsfelder zu unterteilen, wobei jeweils in einem Feld nur ein Arbeitsvorgang, wie Bohren, Vorbereitungsarbeiten für das Sprengen oder Säubern, auszuführen ist.
(3) Der Fuß der Wand ist so auszubilden, daß das Material nicht zu weit wegrollt.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Trichterabbau.
§ 31. (1) Beim Trichterabbau (Rollochbetrieb) darf die Trichterwand nur so steil sein, daß das ausgelöste Gestein noch abrutscht. Bei brüchigem stark zerklüftetem Gestein darf die Trichterhöhe nicht mehr als 60 m betragen.
(2) Bohr- und Sprengarbeiten in der Trichterwand sind von mindestens 1,50 m breiten Stufen aus durchzuführen oder es sind entsprechend breite, sicher befestigte Arbeitsbühnen anzulegen.
(3) Bei festem, kompaktem Gestein darf von unten nach oben fortschreitend abgebaut werden; bei absatzweisem Abbau muß jeder Absatz bis zum Rand des Trichters durchgetrieben werden, bevor unten mit einem neuen Absatz begonnen wird.
(4) Während der Durchführung von Arbeiten in der Wand ist jede Arbeit am Vorratshaufen und an Stellen in der Wand, die im Fallbereich von Arbeitsstellen liegen, verboten. Erst nach dem Säubern der Wand dürfen andere Arbeiten in der Wand sowie Arbeiten am Vorratshaufen in Angriff genommen werden.
(5) Die im Trichter Beschäftigten müssen sicher angeseilt sein.
(6) Der Schacht ist, soweit produktionstechnische Gründe nicht entgegenstehen, gefüllt zu halten.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Etagenabbau.
§ 32. (1) Bei Wänden, die aus zerklüftetem oder brüchigem Gestein bestehen, das über das normale Ausmaß hinaus zu Steinschlag neigt, muß, sofern die Gewinnung nicht im Trichterabbau vorgenommen wird, in Etagen nach den Bestimmungen der nachstehenden Absätze abgebaut werden. Bei Tiefbohrlochsprengungen sind überdies die einschlägigen Bestimmungen des § 34 maßgebend.
(2) Etagenwände dürfen nur so hoch sein, daß sie in einem Abschlag hereingeschossen werden können; ihre Höhe darf nicht mehr als 15 m betragen. Etagenwände müssen eine der örtlichen Standfestigkeit des Gesteins entsprechende Neigung besitzen.
(3) Die im Abs. 2 festgelegte Wandhöhe darf überschritten werden, wenn auch die höheren Wände durch Anwendung besonderer Bohrgeräte und Sprengverfahren in einem Abschlag hereingeschossen werden und auf der Sohle nicht von Hand verladen wird.
(4) Etagensohlen sind so breit auszubilden, daß beim Abrutschen oder beim unbeabsichtigten Abstürzen von Material aus der Wand dieses die nächsttieferliegende Etage nicht erreicht und die Arbeiten auf der Sohle ohne vermeidbare Beeinträchtigung der Sicherheit der dabei Beschäftigten ausgeführt werden können. Insbesondere ist auch auf die Art der Förderung auf den Etagensohlen Bedacht zu nehmen. Jedenfalls müssen Etagensohlen mindestens 4 m breit sein.
(5) Bei Wandhöhen von mehr als 8 m bis zu 30 m müssen Etagensohlen mindestens so breit sein wie die halbe Wandhöhe. Bei Wandhöhen von mehr als 30 m bis zu 45 m muß die Breite der Etagensohlen mindestens 15 m, bei Wandhöhen über 45 m mindestens 1/3 der Wandhöhe betragen.
(6) Die im Abs. 5 angegebenen Mindestbreiten der Etagensohlen können bis auf 4 m verringert werden, wenn dies die Förderung auf der Sohle zuläßt und durch geeignete Maßnahmen ein Abrutschen von Material oder ein unbeabsichtigtes Abstürzen von Material aus der Wand in die nächsttieferliegende Etage hintangehalten wird.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Abbau für Werksteingewinnung.
§ 33. (1) Das Untergraben von Wänden zum Zwecke des Abkeilens ist verboten.
(2) Bei der Gewinnung von Werksteinen müssen genügend breite Arbeitsplätze für die Bedienung der maschinellen Einrichtungen, wie Drahtsägen, Schrämmaschinen und Hebezeuge, vorhanden sein. Es sind Vorkehrungen zu treffen, die das unbeabsichtigte Abrutschen ganz oder teilweise abgesägter Blöcke verhindern.
(3) Bei Schrämarbeiten in brüchigem Gestein ist für eine Verspreizung der verschrämten Stöße Sorge zu tragen.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Abbau durch Massengewinnung.
§ 34. (1) Gesteinsmassen können durch Massengewinnung abgebaut werden, wenn ihre Lagerung dies zuläßt und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden.
(2) Als Abbau nach Abs. 1 gilt insbesondere der Abbau durch Tiefbohrlochsprengungen, durch Kammerminensprengungen und durch Pfeilerbruchbau.
(3) Abbau durch Tiefbohrloch- oder Kammerminensprengungen oder durch Pfeilerbruchbau darf nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde vorgenommen werden. Anläßlich der Bewilligung hat diese Behörde jene besonderen Bedingungen vorzuschreiben, die im Hinblick auf den Schutz der Dienstnehmer beim Abbau einzuhalten sind.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Stollen, Schächte oder Kammern.
§ 35. Für das Anlegen von Stollen, Schächten oder Kammern unter Tage gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, BGBl. Nr. 267/1954, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, daß die Kammern entsprechend der örtlichen Standfestigkeit des Gesteins zu bemessen und auszubilden sind. Zwischen benachbarten Kammern müssen ausreichend starke Stützpfeiler stehengelassen werden.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
ABSCHNITT 5.
Materialgewinnung in Lehm-, Ton-, Sand- undKiesgruben und durch Haldenabtragung.
Gewinnung von Hand in Sand- und Kiesgruben.
§ 36. (1) Bei der Materialgewinnung von Hand in Sand- und Kiesgruben dürfen die Wände nicht unterhöhlt werden. Bei Wänden von mehr als 1,50 m Höhe ist der Abbau in einer der örtlichen Standfestigkeit des Materials entsprechenden Abböschung, jedoch nicht steiler als 60 Grad oder in Stufen von höchstens 1,50 m Höhe vorzunehmen. Eine Abböschung von mehr als 60 Grad ist bei Material zulässig, das ähnlich standfest ist wie Formsand, jedoch darf in solchen Fällen die Wandhöhe nicht mehr als 6 m betragen.
(2) Wände oder Wandteile, in denen trotz Böschung mit dem unbeabsichtigten Abrutschen von Massen zu rechnen ist, müssen in Stufen abgebaut werden, die im natürlichen Böschungswinkel des Materials abzuböschen sind. Die Stufenhöhe ist entsprechend der Beschaffenheit des Materials festzulegen; sie darf nicht mehr als 3 m betragen. Die Stufen müssen eine Breite von mindestens 1,50 m besitzen.
(3) Beim Abbau von leicht abzustoßendem Material in Trichtern sind Trichterhöhen bis zu 6 m zulässig; das Material muß von oben außerhalb des Trichters abgestoßen werden. Für das Abstoßen sind genügend lange Stangen zu verwenden; die mit dem Abstoßen Beschäftigten haben auf Rißbildung im Bereich der Wandränder zu achten. Beim Trichterauslauf darf sich nur dann eine Bedienungsperson aufhalten, wenn ein sicherer Fluchtweg offensteht. Bei Verwendung maschineller Fördereinrichtungen muß zu beiden Seiten derselben ein Fluchtweg vorhanden sein. Während des Abstoßens darf nicht von Hand weggeladen werden.
(4) Beim Abbau von hackbarem Material in Trichtern gelten die Vorschriften des § 37 Abs. 2 und 3.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Gewinnung von Hand in Lehm- und Tongruben.
§ 37. (1) Bei der Materialgewinnung von Hand in Lehm- und Tongruben ist bei Wänden von mehr als 2 m Höhe das Material von oben nach unten in einer seiner örtlichen Standfestigkeit entsprechenden Böschung oder in Stufen von höchstens 2 m Höhe abzubauen.
(2) Bei genügend standfestem, gleichförmig zusammengesetztem und gelagertem Material darf an der im Rutschwinkel geböschten Wand von unten nach oben in Absätzen von höchstens 1 m Höhe abgebaut werden. Solche Absätze müssen stets bis zum oberen Rand durchgetrieben werden.
(3) Beim Abbau in Trichtern darf die Trichterwand nur so steil sein, daß das ausgelöste Material gerade noch abrutscht; Arbeiten in Trichtern sind von standsicheren, genügend breiten Arbeitsplätzen auszuführen.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Gewinnung mit Baggern.
§ 38. (1) Bei der Materialgewinnung mit Baggern im Hochschnitt sind jene Wandteile, die über den Schnittbereich des Baggers um mehr als 1 m hinausragen, vorher zu beseitigen. Bei Wänden, die über den Schnittbereich des Baggers um nicht mehr als 1 m hinausragen, ist das mit dem Bagger nicht mehr erreichbare Material zeitgerecht zu beseitigen. Der Aufenthalt zwischen Bagger und Wand ist verboten.
(2) Bei Gewinnung im Tiefschnitt unter Verwendung von Baggern sind diese standsicher aufzustellen.
(3) Die seitlichen Begrenzungswände von Baggergruben sind in einer der örtlichen Standfestigkeit des Materials entsprechenden Neigung abzuböschen.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Gewinnung mit Schrappern.
§ 39. (1) Bei der Materialgewinnung mit Schrappern sind die seitlichen Begrenzungswände der Gruben in einer der örtlichen Standfestigkeit des Materials entsprechenden Neigung abzuböschen.
(2) Bei einer Einschnittiefe von mehr als 6 m muß die Sohle im Zuge des Abbaues so verbreitert werden, daß ihre Breite mindestens der Wandhöhe entspricht.
(3) Die Laufstrecke der Schrapper darf nur bei Stillstand der Förderung und nach Durchführung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen betreten werden. Solange sich Personen auf der Laufstrecke aufhalten, müssen die Wände der Grube im Arbeitsbereich von einer außerhalb der Grube befindlichen Person beobachtet werden, die im Gefahrenfalle die sich auf der Laufstrecke aufhaltenden Personen zu warnen hat.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Gewinnung durch Haldenabtragung.
§ 40. Für die Materialgewinnung durch Haldenabtragung gelten sinngemäß die einschlägigen Bestimmungen der §§ 36 bis 39.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Gewinnung durch Ausschachtung.
§ 41. (1) Bei händischer Materialgewinnung durch Ausschachtung ist die Schachtwand bei einer Tiefe von mehr als 1,50 m bei Sand und Kies, und von mehr als 2 m bei Lehm und Ton entsprechend der örtlichen Standfestigkeit zu böschen. Die den abzuböschenden Schachtwänden gegenüberliegenden Wände müssen so flach geböscht sein, daß der Schacht auf diesen Seiten leicht betreten und verlassen werden kann.
(2) Bei Gewinnung durch Ausschachtung mit Baggern darf der Schacht erst nach Durchführung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen betreten werden.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
ABSCHNITT 6.
Verladen und Fördern.
Verladen.
§ 42. (1) Haufwerk und Halden sind beim Verladen von Hand in einer der Beschaffenheit des Materials entsprechenden Böschung abzutragen. Gefrorene oder in anderer Weise zusammenhaftende Hangpartien sind entsprechend dem Fortschritt der Arbeit vorher im erforderlichen Umfang zu entfernen. Unterhöhlen ist verboten; beim Verladen entstehende Überhänge sind so rasch als möglich zu beseitigen.
(2) Wird Material von Hand verladen, sind die Fahrzeuge so aufzustellen, daß im Gefahrenfalle noch ausreichend breite Fluchtwege zur Verfügung stehen. Wenn beim Verladen die damit Beschäftigten nicht mindestens in Höhe der Fahrzeugoberkante stehen, muß zwischen Fahrzeug und der Wand an jeder Stelle ein der örtlichen Standfestigkeit und der Wandhöhe des anstehenden Materials entsprechender Abstand vorhanden sein. Dieser Abstand muß so groß sein, daß für den Fall unvermuteter Abrutschungen über den Fuß der natürlichen Böschung des Materials hinaus noch ein Bewegungsraum von mindestens 0,50 m frei bleibt. Bei Material geringer Standfestigkeit ist das Beladen von Feldbahnzügen und von gekuppelten oder aneinandergereihten Feldbahnwagen von Hand bei Wandhöhen von mehr als 1,50 m über der Standfläche des Verladenden verboten. In solchen Fällen sind die Wagen auseinanderzuziehen.
(3) Beim Verladen mit Baggern ist das Entstehen gefährlicher Überhänge zu vermeiden.
(4) Werden für das Verladen Förderanlagen verwendet, sind diese so aufzustellen, daß Fluchtwege frei bleiben.
(5) Beim Wechsel des Aufstellungsortes fahrbarer Förderbänder darf ein Gewichtsausgleich durch Belastung mit Personen nicht vorgenommen werden.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Rutschen.
§ 43. Rutschbühnen sind genügend stark auszubilden; diese sowie natürliche Rutschen sind so anzulegen, daß ein Herausspringen oder Herausfallen des Materials hintangehalten wird. Störungsquellen sind nach Möglichkeit von außerhalb der Rutschen gelegenen Stellen zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, muß der Einsteigende angeseilt sein und von mindestens einer Person bei seinen Arbeiten überwacht werden. Bevor Personen in Rutschen einsteigen, sind Maßnahmen zu treffen, durch die hintangehalten wird, daß die Rutschen beschickt oder aus ihnen Material abgezogen wird, solange sich Personen in den Rutschen aufhalten.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Abfüllöffnungen.
§ 44. (1) Abfüllöffnungen von Rutschen oder Rollöchern müssen sicher wirkende Verschlüsse haben. Das Beseitigen von Störungsquellen im Bereich von Abfüllöffnungen ist von sicheren Standplätzen und unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel vorzunehmen.
(2) Während Material aus Rutschen oder Rollöchern abgezogen wird, darf in diese Material nur dann eingeworfen werden, wenn sie noch entsprechend gefüllt sind.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Transportanlagen.
§ 45. (1) Transportwege im Betriebsgelände sind derart anzulegen und instandzuhalten, daß sie für die verwendeten Transportmittel geeignet sind; sie sind in angemessener Entfernung von Böschungsrändern zu führen.
(2) Transport- und Schüttgerüste müssen den jeweils geltenden Bestimmungen über Gerüste entsprechen. An den Zufahrtstellen zu Transport- und Schüttgerüsten muß die pro Gerüstfeld zulässige Höchstbelastung deutlich sichtbar angeschrieben sein. Gerüste, die begangen werden, müssen einen tragsicheren, ausreichend breiten Belag haben und, sofern dieser 2 m über dem Gelände liegt, an absturzgefährlichen Seiten durch Geländer und Fußwehren gesichert sein. Bei Schüttgerüsten können Geländer und Fußwehr an den Schüttseiten entfallen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Bremsberge und Schrägaufzüge.
§ 46. (1) Die Trassen von Bremsbergen und Schrägaufzügen sind, wo dies möglich ist, so anzulegen, daß sie vom Bedienungsstand überblickt werden können. Ist dies nicht der Fall, muß beim Bedienungsstand ein Streckenzeiger vorhanden sein.
(2) Zwischen den Lade- und Entladestellen muß signalisiert werden können; nötigenfalls sind hiefür geeignete Einrichtungen anzubringen. Jede Fahrt ist zu signalisieren.
(3) Jede Bremsberg- und jede Schrägaufzuganlage muß mit einer zuverlässig wirkenden Lüftungsbremse ausgestattet sein. Die Bremstrommeln müssen Sicherungen gegen Zapfenbruch haben. Die Fahrgeschwindigkeit darf bei Bremsberganlagen 3 m pro Sekunde nicht übersteigen.
(4) Die Verbindung zwischen Seilen, beziehungsweise Ketten und Wagen muß zuverlässig sein. Es ist wöchentlich mindestens einmal nachzusehen, ob sich die Seile beziehungsweise die Ketten und die Verbindung derselben mit den Wagen in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Hierüber sind Vormerke zu führen.
(5) Auf den Fahrgestellen der Bremsberge oder Schrägaufzüge sind Wagen gegen Abrollen zu sichern.
(6) Bei Bremsbergen und Schrägaufzügen ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, daß Fahrzeuge von selbst zu den Lade- oder Entladestellen rollen.
(7) Bremsberge und Schrägaufzüge sind so einzurichten, daß am Fußende befindliche Personen durch herabrollende Wagen nicht gefährdet werden.
(8) Das Mitfahren von Personen auf Bremsbergen und Schrägaufzügen, die für den Personenverkehr nicht zugelassen sind, sowie das Betreten von Bremsberg- und Schrägaufzugtrassen während des Betriebes von Bremsbergen oder Schrägaufzügen ist verboten. Auf diese Verbote ist durch deutlich lesbare Anschläge hinzuweisen.
§ 47. (Anm.: aufgehoben durch § 61 Z 11, BGBl. II Nr. 164/2000)
§ 48. (Anm.: aufgehoben durch § 61 Z 11, BGBl. II Nr. 164/2000)
§ 49. (Anm.: aufgehoben durch § 61 Z 11, BGBl. II Nr. 164/2000)
§ 50. (Anm.: aufgehoben durch § 61 Z 11, BGBl. II Nr. 164/2000)
§ 51. (Anm.: aufgehoben durch § 61 Z 11, BGBl. II Nr. 164/2000)
Zum Außerkrafttreten vgl. SpV, BGBl. II Nr. 60/2009, und Erläuterungen zur ASchG-Novelle, BGBl. I Nr. 118/2012.
ARTIKEL III.
Nachbarschaftsschutzvorschriften.
Anträge auf gewerbebehördliche Genehmigung von Steinbrüchen.
§ 52. (1) Mit dem Antrage auf gewerbebehördliche Genehmigung einer Steinbruch-Betriebsanlage (§ 27 Abs. 1 Z 43 der Gewerbeordnung) sind folgende Unterlagen in der jeweils erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen vorzulegen:
eine Landkarte möglichst im Maßstab 1 : 25.000 (Landesvermessungsblatt) mit Angabe der Lage des in Betracht kommenden Aufschließungsgeländes;
eine Lageplanskizze mindestens im Katastermaßstab, die die Grenzen des Aufschließungsgeländes sowie die Lage der öffentlichen und privaten Verkehrswege, der Grundstücke und Gebäude sowie sonstiger öffentlicher und privater Anlagen, wie elektrische Freileitungen und Wasserleitungen, im Umkreis von 300 m um die geplante Betriebsanlage erkennen läßt;
Pläne über die Betriebsanlage einschließlich aller Nebenanlagen und Hilfseinrichtungen;
eine Beschreibung der gesamten Betriebsanlage und des Gewinnungsvorganges mit Angaben über die geologische Beschaffenheit des Aufschließungsgeländes, über die zur Verwendung kommenden Spreng- und Zündmittel und die Zündarten, die in Aussicht genommen sind, sowie über die größte Sprengmittelmenge, die bei einem Einzelschuß oder bei mehreren gleichzeitigen Schüssen zur Detonation gebracht werden soll; ferner ein technischer Bericht zur Begründung und Erläuterung des Vorhabens.
(2) Die Gewerbebehörde kann auf die Vorlage der im Abs. 1 angeführten Unterlagen verzichten, wenn und soweit die Belange des Nachbarschaftsschutzes dies zulassen.
(3) Auf Verlangen der Gewerbebehörde ist ein Gutachten eines bergbau- und sprengtechnischen Sachverständigen vorzulegen, welches den Nachbarschaftsbereich der Betriebsanlage angibt, der durch abgeschleuderte Sprengstücke (Streubereich) sowie durch Erschütterungen beim Sprengen gefährdet ist.
Zum Außerkrafttreten vgl. SpV, BGBl. II Nr. 60/2009, und Erläuterungen zur ASchG-Novelle, BGBl. I Nr. 118/2012.
Spreng- und Zündmittel.
§ 53. Die Gewerbebehörde hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Verordnung vom 7. Jänner 1954, BGBl. Nr. 77, über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, die Bedingungen vorzuschreiben, die bei der Lagerung von Spreng- und Zündmitteln und bei der Durchführung von Sprengarbeiten zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich sind.
Zum Außerkrafttreten vgl. SpV, BGBl. II Nr. 60/2009, und Erläuterungen zur ASchG-Novelle, BGBl. I Nr. 118/2012.
Sicherung öffentlicher Verkehrswege.
§ 54. (1) Liegen Steinbrüche in der Nähe öffentlicher Verkehrswege, so hat die Gewerbebehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörden, die für diese Verkehrswege zuständig sind, je nach den örtlichen Verhältnissen die Bedingungen vorzuschreiben, die für die Sicherung dieser Verkehrswege während der Sprengungen erforderlich sind. Hiebei sind die Endpunkte der zu sichernden Strecken genau zu bezeichnen.
(2) Die Gewerbebehörde hat ferner vorzuschreiben, daß der Verkehr auf diesen Verkehrswegen durch die Sprengungen nicht länger als eine Viertelstunde unterbrochen werden darf, es sei denn, daß Umstände eintreten, die eine Unterbrechung von längerer Dauer notwendig machen.
(3) Sollen Straßen gesperrt werden, so hat die Gewerbebehörde jedenfalls vorzuschreiben, daß vor Beginn der Sprengung je eine Person von der Mitte der zu sichernden Strecke gegen jeden der beiden Endpunkte dieser Strecke mit roten Signalflaggen zu gehen und die Straßenbenützer zu warnen hat; weiters, daß diese Personen nach vollkommener Freimachung der Strecke dem Sprengberechtigten die verabredeten Signale zu geben und so lange an den Endpunkten der Strecke zu verbleiben haben, bis die Beendigung der Sprengung signalisiert ist.
Zum Außerkrafttreten vgl. SpV, BGBl. II Nr. 60/2009, und Erläuterungen zur ASchG-Novelle, BGBl. I Nr. 118/2012.
Sprengsignale.
§ 55. Bei jeder Sprengung sind drei Sprengsignale mit folgender Bedeutung zu geben: einmaliges langes Signal (1. Sprengsignal) – Deckung aufsuchen oder Streubereich räumen; zweimaliges kurzes Signal (2. Sprengsignal) – zünden; dreimaliges kurzes Signal (3. Sprengsignal) – Sprengung beendet. Die Bedeutung dieser Sprengsignale ist durch auffallende und dauerhafte Warnungstafeln an den Zugangswegen zu erläutern.
Zum Außerkrafttreten vgl. SpV, BGBl. II Nr. 60/2009, und Erläuterungen zur ASchG-Novelle, BGBl. I Nr. 118/2012.
Sprengzeiten.
§ 56. Die Sprengzeiten sind von der Gewerbebehörde festzusetzen; hiebei ist auf die Bestimmungen des § 18 der Verordnung vom 7. Jänner 1954, BGBl. Nr. 77, über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei der Ausführung von Sprengarbeiten, auf die Größe des Steinbruchbetriebes und auf die Verkehrsverhältnisse in seiner Umgebung Bedacht zu nehmen.
Zum Außerkrafttreten vgl. SpV, BGBl. II Nr. 60/2009, und Erläuterungen zur ASchG-Novelle, BGBl. I Nr. 118/2012.
Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen.
§ 57. (1) Kammerminen- und Tiefbohrlochsprengungen dürfen nur dort vorgenommen werden, wo Verkehrswege jeder Art, Wasserläufe und fremde Anlagen durch die Erschütterungen nicht gefährdet werden können.
(2) Der Betriebsinhaber hat die Vornahme jeder Kammerminen- oder Tiefbohrlochsprengung der Gewerbebehörde anzuzeigen.
Zum Außerkrafttreten vgl. SpV, BGBl. II Nr. 60/2009, und Erläuterungen zur ASchG-Novelle, BGBl. I Nr. 118/2012.
Abraum.
§ 58. (1) Der Abraum darf nur so weit beseitigt werden, daß zwischen den Grenzen der Nachbargrundstücke und der Oberkante des Abraumes ein freier, nicht abzubauender Sicherheitsstreifen in einer von der Gewerbebehörde zu bestimmenden angemessenen Breite verbleibt.
(2) Bei der Bestimmung der Breite des Sicherheitsstreifens hat die Gewerbebehörde auf die in der Nähe befindlichen Verkehrswege jeder Art, Wasserläufe und fremde Anlagen besonders Bedacht zu nehmen.
Zum Außerkrafttreten vgl. SpV, BGBl. II Nr. 60/2009, und Erläuterungen zur ASchG-Novelle, BGBl. I Nr. 118/2012.
Abschlußwände des Gewinnungsmaterials.
§ 59. Wenn es im Interesse des Nachbarschaftsschutzes notwendig ist, hat die Gewerbebehörde vorzuschreiben, daß die Abschlußwände des Gewinnungsmaterials entsprechend der örtlichen Standfestigkeit abzuböschen sind.
Zum Außerkrafttreten vgl. SpV, BGBl. II Nr. 60/2009, und Erläuterungen zur ASchG-Novelle, BGBl. I Nr. 118/2012.
Abraumhalden.
§ 60. (1) Abraumhalden sind unter Einhaltung des natürlichen Böschungswinkels des Abraumes anzulegen.
(2) Der Fuß der Halden muß von den Grenzen der Nachbargrundstücke angemessen weit entfernt sein. Sollen die Halden in der Nähe von Verkehrswegen jeder Art, Wasserläufen oder fremden Anlagen angelegt werden, so hat die Gewerbebehörde das Ausmaß dieser Entfernung zu bestimmen, soweit dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
(3) Für die Ableitung der Niederschlagswässer von Halden ist Sorge zu tragen.
Zum Außerkrafttreten vgl. SpV, BGBl. II Nr. 60/2009, und Erläuterungen zur ASchG-Novelle, BGBl. I Nr. 118/2012.
Einfriedung.
§ 61. Zur Sicherung gegen Absturz von Menschen und Tieren müssen Steinbrüche und Gruben, ihrer Lage und Umgebung entsprechend, eingefriedet sein.
Zum Außerkrafttreten vgl. SpV, BGBl. II Nr. 60/2009, und Erläuterungen zur ASchG-Novelle, BGBl. I Nr. 118/2012.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften.
§ 62. Durch die Bestimmungen der §§ 52 bis 61 werden sonstige Rechtsvorschriften, die öffentliche Verkehrswege betreffen, nicht berührt.
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
ARTIKEL IV.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 63. (Anm.: aufgehoben durch § 124 Abs. 3 Z 8, BGBl. Nr. 450/1994)
§ 64. (Anm.: aufgehoben durch § 124 Abs. 3 Z 8, BGBl. Nr. 450/1994)
Zur Weitergeltung als Arbeitnehmerschutzvorschrift vgl. § 123 Abs. 2
Z 1, BGBl. Nr. 450/1994.
Behördenzuständigkeit.
§ 65. Die Befugnisse, die nach den Vorschriften der Artikel II und IV dieser Verordnung der zuständigen Behörde zustehen, hat bei den der Gewerbeordnung unterliegenden Betrieben die Gewerbebehörde, bei allen übrigen unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallenden Betrieben die nach § 24 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes berufene Behörde auszuüben.
Soweit dieser Paragraph auf das Arbeitsinspektionsgesetz verweist vgl. zum Außerkrafttreten § 124 Abs. 3 Z 8, BGBl. Nr. 450/1994.
Zum Außerkrafttreten vgl. SpV, BGBl. II Nr. 60/2009, und Erläuterungen zur ASchG-Novelle, BGBl. I Nr. 118/2012.
Ahndung von Übertretungen.
§ 66. Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden nach Maßgabe der Vorschriften der Gewerbeordnung geahndet.
Zum Außerkrafttreten vgl. SpV, BGBl. II Nr. 60/2009, und Erläuterungen zur ASchG-Novelle, BGBl. I Nr. 118/2012.
Übergangsbestimmungen.
§ 67. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch § 124 Abs. 3 Z 8, BGBl. Nr. 450/1994)
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden hinsichtlich des Nachbarschaftsschutzes auf bestehende, bereits genehmigte Betriebsanlagen nur insofern Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen der Anlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind.
§ 68. (Anm.: aufgehoben durch § 124 Abs. 3 Z 8, BGBl. Nr. 450/1994)
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