Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1956-02-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 474
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

RGV

I. HAUPTSTÜCK

Gemeinsame Bestimmungen

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

a)

durch eine Dienstreise,

b)

durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,

c)

durch eine Dienstzuteilung,

d)

durch eine Versetzung

(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit

a)

als der Beamte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde,

b)

als der Zweck der Dienstverrichtung infolge einer durch Disziplinarerkenntnis festgestellten Verletzung der Amtspflichten nicht erreicht worden ist.

(3) Der Beamte hat auch dann Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wenn dieser nicht vom Bund getragen wird. In diesen Fällen dürfen von dem Beamten nur die nach dieser Verordnung entfallenden Gebühren verrechnet werden.

I. HAUPTSTÜCK

Gemeinsame Bestimmungen

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

a)

durch eine Dienstreise,

b)

durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,

c)

durch eine Dienstzuteilung,

d)

durch eine Versetzung

(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit

a)

als der Beamte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde,

b)

als der Zweck der Dienstverrichtung infolge einer durch Disziplinarerkenntnis festgestellten Verletzung der Amtspflichten nicht erreicht worden ist.

(3) Der Beamte hat auch dann Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wenn dieser nicht vom Bund getragen wird. In diesen Fällen dürfen von dem Beamten nur die nach dieser Verordnung entfallenden Gebühren verrechnet werden.

(4) Vereinbarungen über eine Verminderung oder einen Entfall von Leistungen nach diesem Bundesgesetz, die über allfällige Kürzungs- und Entfallsbestimmungen nach diesem Bundesgesetz hinausgehen, sind zulässig, wenn dem Bediensteten vom Dienstgeber oder von dritter Seite mit Rücksicht auf seine berufliche Stellung Zuwendungen oder Leistungen für dieselbe auswärtige Dienstverrichtung oder Versetzung erbracht werden.

I. HAUPTSTÜCK

Gemeinsame Bestimmungen

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

a)

durch eine Dienstreise,

b)

durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,

c)

durch eine Dienstzuteilung,

d)

durch eine Versetzung

a)

als der Beamte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde,

b)

als der Zweck der Dienstverrichtung infolge einer durch Disziplinarerkenntnis festgestellten Verletzung der Amtspflichten nicht erreicht worden ist.

(3) Der Beamte hat auch dann Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wenn dieser nicht vom Bund getragen wird. In diesen Fällen dürfen von dem Beamten nur die nach dieser Verordnung entfallenden Gebühren verrechnet werden.

(4) Vereinbarungen über eine Verminderung oder einen Entfall von Leistungen nach diesem Bundesgesetz, die über allfällige Kürzungs- und Entfallsbestimmungen nach diesem Bundesgesetz hinausgehen, sind zulässig, wenn dem Bediensteten vom Dienstgeber oder von dritter Seite mit Rücksicht auf seine berufliche Stellung Zuwendungen oder Leistungen für dieselbe auswärtige Dienstverrichtung oder Versetzung erbracht werden.

(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der Auszahlungsbeträge oder ihrer einzelnen Bestandteile Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).

I. HAUPTSTÜCK

Gemeinsame Bestimmungen

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) im folgenden kurz Beamte genannt haben nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

a)

durch eine Dienstreise,

b)

durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,

c)

durch eine Dienstzuteilung,

d)

durch eine Versetzung

a)

als der Beamte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde,

b)

als der Zweck der Dienstverrichtung infolge einer durch Disziplinarerkenntnis festgestellten Verletzung der Amtspflichten nicht erreicht worden ist.

(3) Der Beamte hat auch dann Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, wenn dieser nicht vom Bund getragen wird. In diesen Fällen dürfen von dem Beamten nur die nach dieser Verordnung entfallenden Gebühren verrechnet werden.

(4) Vereinbarungen über eine Verminderung oder einen Entfall von Leistungen nach diesem Bundesgesetz, die über allfällige Kürzungs- und Entfallsbestimmungen nach diesem Bundesgesetz hinausgehen, sind zulässig, wenn dem Bediensteten vom Dienstgeber oder von dritter Seite mit Rücksicht auf seine berufliche Stellung Zuwendungen oder Leistungen für dieselbe auswärtige Dienstverrichtung oder Versetzung erbracht werden.

(5) Auszahlungsbeträge oder ihre einzelnen Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

§ 2. (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch

a)

die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,

b)

die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,

c)

unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als 2 Kilometer beträgt.

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.

(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann das Bundeskanzleramt festsetzen, daß als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.

§ 2. (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch

a)

die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,

b)

die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,

c)

unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als 2 Kilometer beträgt.

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.

(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann der Bundesminister für Finanzen festsetzen, daß als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.

§ 2. (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch

a)

die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,

b)

die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,

c)

unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als 2 Kilometer beträgt.

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.

(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport festsetzen, daß als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.

§ 2. (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch

a)

die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,

b)

die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,

c)

unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als 2 Kilometer beträgt.

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.

(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann der Bundeskanzler festsetzen, daß als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.

Abkürzung

RGV

§ 2. (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch

a)

die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,

b)

die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,

c)

unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als 2 Kilometer beträgt.

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.

(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann der Bundeskanzler festsetzen, daß als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.

(6) Haushaltsmitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

der Ehegatte der Beamtin oder die Ehegattin des Beamten,

2.

Kinder, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder der Beamtin oder des Beamten, für die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, oder eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird,

3.

die eingetragene Partnerin der Beamtin oder der eingetragene Partner des Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009,

wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören.

Abkürzung

RGV

§ 2. (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch

a)

die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,

b)

die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,

c)

unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als 2 Kilometer beträgt.

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.

(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festsetzen, daß als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.

(6) Haushaltsmitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

der Ehegatte der Beamtin oder die Ehegattin des Beamten,

2.

Kinder, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder der Beamtin oder des Beamten, für die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, oder eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird,

3.

die eingetragene Partnerin der Beamtin oder der eingetragene Partner des Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009,

wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören.

Abkürzung

RGV

§ 2. (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch

a)

die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,

b)

die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,

c)

unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als 2 Kilometer beträgt.

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.

(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festsetzen, daß als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.

(6) Haushaltsmitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

der Ehegatte der Beamtin oder die Ehegattin des Beamten,

2.

Kinder, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder der Beamtin oder des Beamten, für die ein Kinderzuschuss nach § 4 GehG bezogen wird,

3.

die eingetragene Partnerin der Beamtin oder der eingetragene Partner des Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009,

wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören.

Abkürzung

RGV

§ 2. (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch

a)

die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,

b)

die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,

c)

unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als 2 Kilometer beträgt.

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.

(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festsetzen, daß als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.

(6) Haushaltsmitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

der Ehegatte der Beamtin oder die Ehegattin des Beamten,

2.

Kinder, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder der Beamtin oder des Beamten, für die ein Kinderzuschuss nach § 4 GehG bezogen wird,

3.

die eingetragene Partnerin der Beamtin oder der eingetragene Partner des Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009,

wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören.

Abkürzung

RGV

§ 2. (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch

a)

die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,

b)

die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,

c)

unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als 2 Kilometer beträgt.

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.

(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festsetzen, dass als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.

(6) Haushaltsmitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

der Ehegatte der Beamtin oder die Ehegattin des Beamten,

2.

Kinder, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder der Beamtin oder des Beamten, für die ein Kinderzuschuss nach § 4 GehG bezogen wird,

3.

die eingetragene Partnerin der Beamtin oder der eingetragene Partner des Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009,

wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören.

Abkürzung

RGV

§ 2. (1) Eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als 2 Kilometer beträgt. Als Dienstreise gilt auch

a)

die Reise zur Ablegung dienstrechtlich vorgesehener Fachprüfungen,

b)

die Reise zum und vom nächstgelegenen Nächtigungsort, falls die Nächtigung im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung nachweislich nicht möglich ist,

c)

unter der Voraussetzung des ersten Satzes die Reisebewegung in den Ort der Dienstzuteilung und zurück.

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als 2 Kilometer beträgt.

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

(4) Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Als Versetzung gilt auch der mit der Aufnahme eines Vertragsbediensteten des Bundes in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verbundene Wechsel des Dienstortes.

(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler festsetzen, dass als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.

(6) Haushaltsmitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

der Ehegatte der Beamtin oder die Ehegattin des Beamten,

2.

Kinder, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder der Beamtin oder des Beamten, für die ein Kinderzuschuss nach § 4 GehG bezogen wird,

3.

die eingetragene Partnerin der Beamtin oder der eingetragene Partner des Beamten nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009,

wenn sie dem Haushalt der Beamtin oder des Beamten angehören.

Abkürzung

RGV

Subsidiarität und Ökologisierung

§ 2a. (1) Ein Dienstauftrag oder eine Dienstinstruktion für die Durchführung einer Dienstreise oder Dienstverrichtung im Dienstort darf nur dann erteilt werden, wenn die Reisebewegung notwendig ist oder der Zweck der Dienstverrichtung nicht auf andere Weise, insbesondere im Wege elektronischer Kommunikation, erreicht werden kann.

(2) Bei der Gestaltung notwendiger Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort ist auf ökologische Aspekte und das Ziel nachhaltiger Mobilität Bedacht zu nehmen.

§ 3. (1) Die Beamten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:

Gebührenstufe Personenkreis

1 Beamte der Allgemeinen Verwaltung der

Verwendungsgruppe E der Dienstklasse III, der

Verwendungsgruppe D der Dienstklasse III bis

Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppe C

der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 9 einschließlich;

Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 5 und P 4 der Dienstklasse III, der Verwendungsgruppen P 3 und P 2 der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppe P 1 der Dienstklasse III bis

Gebührenstufe Personenkreis

1 Gehaltsstufe 11 einschließlich;

Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 bis Gehaltsstufe 7

einschließlich;

Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 sowie Wachebeamte

der Verwendungsgruppe W 2 der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 9 einschließlich;

zeitverpflichtete Soldaten;

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 9 in allen Gehaltsstufen, der Verwendungsgruppen PT 8 und PT 7 bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 bis Gehaltsstufe 9 einschließlich.

2 Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe D der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 15, der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 10 und der Verwendungsgruppe B der Dienstklasse III;

Gebührenstufe Personenkreis

2 Beamte in handwerklicher Verwendung der

Verwendungsgruppen P 3 und P 2 der Dienstklasse III ab

Gehaltsstufe 15 und der Verwendungsgruppe P 1 der

Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 12;

Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 in den Gehaltsstufen 8

bis 11 einschließlich, der Verwendungsgruppe L 2b 1 bis Gehaltsstufe 7 einschließlich, der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 5 einschließlich und der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 4 einschließlich, ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 2;

Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 10 und der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse III;

Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklasse III;

Gebührenstufe Personenkreis

2 Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der

Verwendungsgruppen PT 8 und PT 7 ab Gehaltsstufe 15, der

Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 in den Gehaltsstufen 10

bis 12 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 4, PT 3

und PT 2 (ohne Hochschulbildung) bis Gehaltsstufe 7

einschließlich.

3 Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen

D, C und B der Dienstklassen IV und V, der

Verwendungsgruppe A der Dienstklassen III bis V sowie

Beamte aller Verwendungsgruppen der Dienstklasse VI bis

Gehaltsstufe 5 einschließlich;

Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 2 und P 1 der Dienstklasse IV;

Richteramtsanwärter; Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 9 der Gehaltsgruppe I, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt;

Gebührenstufe Personenkreis

3 Hochschulassistenten bis Gehaltsstufe 10 einschließlich;

Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 ab der Gehaltsstufe 12,

der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 6 und der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 5, Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 13 einschließlich und Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 10 einschließlich, Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 12 einschließlich und Lehrer der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 11 einschließlich, ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppen L 1 und L PA;

Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 bis Gehaltsstufe 2 einschließlich;

Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 2 und W 3 ab der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse IV, der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklassen IV und V und der Dienstklasse VI bis

Gebührenstufe Personenkreis

3 Gehaltsstufe 5 einschließlich;

Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklassen IV und V, der Verwendungsgruppe H 1 der Dienstklassen III bis V sowie der Verwendungsgruppen H 1 und H 2 der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5 einschließlich;

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 ab Gehaltsstufe 13, der Verwendungsgruppe PT 4 ab Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppe PT 3 in den Gehaltsstufen 8 bis 17 (erstes und zweites Jahr) einschließlich, in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 8 bis 15 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 bis Gehaltsstufe 10 einschließlich.

4 Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VI ab

der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis

Gebührenstufe Personenkreis

4 Gehaltsstufe 6 einschließlich;

Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufe 10 bis 13 der Gehaltsgruppe I, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt; Vizepräsidenten des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe I; Richter beim Oberlandesgericht bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II; Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II;

Hochschulassistenten ab der Gehaltsstufe 11 und

außerordentliche Hochschulprofessoren bis Gehaltsstufe 9 einschließlich;

Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1

ab der Gehaltsstufe 14 und Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 11, Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 13 und Lehrer der

Gebührenstufe Personenkreis

4 Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 12, Leiter der

Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 17 einschließlich und Leiter der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 14 einschließlich;

Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 ab der Gehaltsstufe 3 und der Verwendungsgruppe S 1 bis Gehaltsstufe 4 einschließlich;

Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6 einschließlich;

Berufsoffiziere der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe

6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6 einschließlich;

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 3 ab Gehaltsstufe 17 (drittes Jahr), der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 16 und 17 (erstes bis achtes Jahr) und der

Gebührenstufe Personenkreis

4 Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 in

den Gehaltsstufen 11 und 12.

5 Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VII

ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen VIII und IX;

Richter und Staatsanwälte ab der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsgruppe I; Präsidenten des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes;

Vizepräsidenten des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes ab der Gehaltsstufe 12 der Gehaltsgruppe I; Leiter der Staatsanwaltschaft; Richter und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen II und III und mit festen Bezügen, soweit sie nicht unter die Gebührenstufe 4 fallen;

außerordentliche Hochschulprofessoren ab der Gehaltsstufe 10 und ordentliche Hochschulprofessoren;

Leiter der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 18

und Leiter der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 15;

Gebührenstufe Personenkreis

5 Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe

S 1 ab der Gehaltsstufe 5;

Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklasse VIII;

Berufsoffiziere der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe

7 und der Dienstklassen VIII und IX;

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) ab Gehaltsstufe 17 (neuntes Jahr) und der Verwendungsgruppe PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 ab Gehaltsstufe 13.

(2) Für die Einreihung in die Gebührenstufen ist die Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe, Dienstklasse, Gehaltsgruppe und Gehaltsstufe maßgebend, der der Beamte zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung angehört.

(3) Lehrer, denen eine Dienstzulage nach § 71 oder nach § 71a des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, sind in die Gebührenstufe einzureihen, in die sie im Falle ihrer Ernennung zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe einzureihen wären.

§ 3. (1) Es werden eingereiht:

1.

in die Gebührenstufe 1:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E der Dienstklasse III, der Verwendungsgruppe D der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,

b)

Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 5 und P 4 der Dienstklasse III, der Verwendungsgruppen P 3 und P 2 der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppe P 1 der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 11 einschließlich,

c)

Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 bis Gehaltsstufe 7 einschließlich,

d)

Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 sowie Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,

e)

zeitverpflichtete Soldaten,

f)

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 9 in allen Gehaltsstufen, der Verwendungsgruppen PT 8 und PT 7 bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,

2.

in die Gebührenstufe 2:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe D der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 15, der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 10 und der Verwendungsgruppe B der Dienstklasse III,

b)

Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 3 und P 2 der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 15 und der Verwendungsgruppe P 1 der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 12,

c)

Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 in den Gehaltsstufen 8 bis 11 einschließlich, der Verwendungsgruppe L 2b 1 bis Gehaltsstufe 7 einschließlich, der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 5 einschließlich und der Verwendungsgruppe

d)

Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 10 und der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse III,

e)

Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklasse III,

f)

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 8 und PT 7 ab Gehaltsstufe 15, der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 in den Gehaltsstufen 10 bis 12 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 4, PT 3 und PT 2 (ohne Hochschulbildung) bis Gehaltsstufe 7 einschließlich,

3.

in die Gebührenstufe 3:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen D, C und B der Dienstklassen IV und V, der Verwendungsgruppe A der Dienstklassen III bis V sowie Beamte aller Verwendungsgruppen der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5 einschließlich,

b)

Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 2 und P 1 der Dienstklasse IV,

c)

Richteramtsanwärter; Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 9 der Gehaltsgruppe I, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt,

d)

Universitäts(Hochschul)assistenten bis Gehaltsstufe 10 einschließlich,

e)

Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 ab der Gehaltsstufe 12, der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 6 und der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 5, Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und

f)

Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 bis Gehaltsstufe 2 einschließlich,

g)

Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 2 und W 3 ab der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse IV, der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklassen IV und V und der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5 einschließlich,

h)

Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklassen IV und V, der Verwendungsgruppe H 1 der Dienstklassen III bis V sowie der Verwendungsgruppen H 1 und H 2 der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5 einschließlich,

i)

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 ab Gehaltsstufe 13, der Verwendungsgruppe PT 4 ab Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppe PT 3 in den Gehaltsstufen 8 bis 17 (erstes und zweites Jahr) einschließlich, in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 8 bis 15 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 bis Gehaltsstufe 10 einschließlich,

4.

in die Gebührenstufe 4:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6 einschließlich,

b)

Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 10 bis 13 der Gehaltsgruppe I, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt; Vizepräsidenten des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe I; Richter beim Oberlandesgericht bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II; Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II,

c)

Universitäts(Hochschul)assistenten ab der Gehaltsstufe 11 und Außerordentliche Universitätsprofessoren bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,

d)

Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 14 und Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 11, Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 13 und Lehrer der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 12, Leiter der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 17 einschließlich und Leiter der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 14 einschließlich,

e)

Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 in den Gehaltsstufen 3 bis 8 (erstes Jahr) einschließlich und der Verwendungsgruppe S 1 bis Gehaltsstufe 3 einschließlich,

f)

Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6 einschließlich,

g)

Berufsoffiziere der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6 einschließlich,

h)

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 3 ab Gehaltsstufe 17 (drittes Jahr), der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 16 und 17 und in der außerordentlichen Vorrückung (erstes bis drittes Jahr) und der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 in den Gehaltsstufen 11 und 12,

5.

in die Gebührenstufe 5:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen VIII und IX,

b)

Richter und Staatsanwälte ab der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsgruppe I; Präsidenten des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes; Vizepräsidenten des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes ab der Gehaltsstufe 12 der Gehaltsgruppe I; Leiter der Staatsanwaltschaft; Richter und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen II und III und mit festen Bezügen, soweit sie nicht unter die Gebührenstufe 4 fallen,

c)

Außerordentliche Universitätsprofessoren ab der Gehaltsstufe 10 und Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren,

d)

Leiter der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 18 und Leiter der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 15,

e)

Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 ab der Gehaltsstufe 8 (zweites Jahr) und der Verwendungsgruppe S 1 ab der Gehaltsstufe 4,

f)

Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklasse VIII,

g)

Berufsoffiziere der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen VIII und IX,

h)

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) ab der außerordentlichen Vorrückung (viertes Jahr) und der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 ab Gehaltsstufe 13.

(2) Für die Einreihung in die Gebührenstufen ist die Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe, Dienstklasse, Gehaltsgruppe und Gehaltsstufe maßgebend, der der Beamte zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung angehört.

(3) Lehrer, denen eine Dienstzulage nach § 71 oder nach § 71a des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, sind in die Gebührenstufe einzureihen, in die sie im Falle ihrer Ernennung zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe einzureihen wären.

§ 3. (1) Es werden eingereiht:

1.

in die Gebührenstufe 1:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E der Dienstklasse III, der Verwendungsgruppe D der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,

b)

Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 5 und P 4 der Dienstklasse III, der Verwendungsgruppen P 3 und P 2 der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppe P 1 der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 11 einschließlich,

c)

Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 bis Gehaltsstufe 7 einschließlich,

d)

Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 sowie Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,

e)

zeitverpflichtete Soldaten,

f)

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 9 in allen Gehaltsstufen, der Verwendungsgruppen PT 8 und PT 7 bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,

2.

in die Gebührenstufe 2:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe D der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 15, der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 10 und der Verwendungsgruppe B der Dienstklasse III,

b)

Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 3 und P 2 der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 15 und der Verwendungsgruppe P 1 der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 12,

c)

Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 in den Gehaltsstufen 8 bis 11 einschließlich, der Verwendungsgruppe L 2b 1 bis Gehaltsstufe 7 einschließlich, der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 5 einschließlich und der Verwendungsgruppe

d)

Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 10 und der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse III,

e)

Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklasse III,

f)

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 8 und PT 7 ab Gehaltsstufe 15, der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 in den Gehaltsstufen 10 bis 12 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 4, PT 3 und PT 2 (ohne Hochschulbildung) bis Gehaltsstufe 7 einschließlich,

3.

in die Gebührenstufe 3:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen D, C und B der Dienstklassen IV und V, der Verwendungsgruppe A der Dienstklassen III bis V sowie Beamte aller Verwendungsgruppen der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5 einschließlich,

b)

Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 2 und P 1 der Dienstklasse IV,

c)

Richteramtsanwärter; Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 9 der Gehaltsgruppe I, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt,

d)

Universitäts(Hochschul)assistenten bis Gehaltsstufe 10 einschließlich,

e)

Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 ab der Gehaltsstufe 12, der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 6 und der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 5, Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und

f)

Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 bis Gehaltsstufe 2 einschließlich,

g)

Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 2 und W 3 ab der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse IV, der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklassen IV und V und der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5 einschließlich,

h)

Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklassen IV und V, der Verwendungsgruppe H 1 der Dienstklassen III bis V sowie der Verwendungsgruppen H 1 und H 2 der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5 einschließlich,

i)

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 ab Gehaltsstufe 13, der Verwendungsgruppe PT 4 ab Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppe PT 3 in den Gehaltsstufen 8 bis 17 (erstes und zweites Jahr) einschließlich, in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 8 bis 15 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 bis Gehaltsstufe 10 einschließlich,

4.

in die Gebührenstufe 4:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6 einschließlich,

b)

Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 10 bis 13 der Gehaltsgruppe I, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt; Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe I; Richter beim Oberlandesgericht bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II; Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II,

c)

Universitäts(Hochschul)assistenten ab der Gehaltsstufe 11 und Außerordentliche Universitätsprofessoren bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,

d)

Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 14 und Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 11, Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 13 und Lehrer der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 12, Leiter der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 17 einschließlich und Leiter der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 14 einschließlich,

e)

Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 in den Gehaltsstufen 3 bis 8 (erstes Jahr) einschließlich und der Verwendungsgruppe S 1 bis Gehaltsstufe 3 einschließlich,

f)

Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6 einschließlich,

g)

Berufsoffiziere der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6 einschließlich,

h)

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 3 ab Gehaltsstufe 17 (drittes Jahr), der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 16 und 17 und in der außerordentlichen Vorrückung (erstes bis drittes Jahr) und der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 in den Gehaltsstufen 11 und 12,

5.

in die Gebührenstufe 5:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen VIII und IX,

b)

Richter und Staatsanwälte ab der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsgruppe I; Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz; Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz ab der Gehaltsstufe 12 der Gehaltsgruppe I; Leiter der Staatsanwaltschaft; Richter und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen

c)

Außerordentliche Universitätsprofessoren ab der Gehaltsstufe 10 und Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren,

d)

Leiter der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 18 und Leiter der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 15,

e)

Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 ab der Gehaltsstufe 8 (zweites Jahr) und der Verwendungsgruppe S 1 ab der Gehaltsstufe 4,

f)

Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklasse VIII,

g)

Berufsoffiziere der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen VIII und IX,

h)

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) ab der außerordentlichen Vorrückung (viertes Jahr) und der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 ab Gehaltsstufe 13.

(2) Für die Einreihung in die Gebührenstufen ist die Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe, Dienstklasse, Gehaltsgruppe und Gehaltsstufe maßgebend, der der Beamte zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung angehört.

(3) Lehrer, denen eine Dienstzulage nach § 71 oder nach § 71a des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, sind in die Gebührenstufe einzureihen, in die sie im Falle ihrer Ernennung zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe einzureihen wären.

§ 3. (1) Es werden eingereiht:

1.

in die Gebührenstufe 1:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe E der Dienstklasse III, der Verwendungsgruppe D der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,

b)

Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 5 und P 4 der Dienstklasse III, der Verwendungsgruppen P 3 und P 2 der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppe P 1 der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 11 einschließlich,

c)

Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 bis Gehaltsstufe 7 einschließlich,

d)

Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 sowie Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,

e)

zeitverpflichtete Soldaten,

f)

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 9 in allen Gehaltsstufen, der Verwendungsgruppen PT 8 und PT 7 bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,

g)

Beamte des Krankenpflegedienstes der Verwendungsgruppe K 6 bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppen K 5,

2.

in die Gebührenstufe 2:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe D der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 15, der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 10 und der Verwendungsgruppe B der Dienstklasse III,

b)

Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 3 und P 2 der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 15 und der Verwendungsgruppe P 1 der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 12,

c)

Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 in den Gehaltsstufen 8 bis 11 einschließlich, der Verwendungsgruppe L 2b 1 bis Gehaltsstufe 7 einschließlich, der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 5 einschließlich und der Verwendungsgruppe

d)

Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 10 und der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse III,

e)

Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklasse III,

f)

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 8 und PT 7 ab Gehaltsstufe 15, der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 in den Gehaltsstufen 10 bis 12 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 4, PT 3 und PT 2 (ohne Hochschulbildung) bis Gehaltsstufe 7 einschließlich,

g)

Beamte des Krankenpflegedienstes der Verwendungsgruppe K 6 in den Gehaltsstufen 15 und 16, der Verwendungsgruppen K 5, K 4 und K 3 in den Gehaltsstufen 10 bis 12 einschließlich und der Verwendungsgruppen K 2 und K 1 bis Gehaltsstufe 7 einschließlich,

3.

in die Gebührenstufe 3:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen D, C und B der Dienstklassen IV und V, der Verwendungsgruppe A der Dienstklassen III bis V sowie Beamte aller Verwendungsgruppen der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5 einschließlich,

b)

Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 2 und P 1 der Dienstklasse IV,

c)

Richteramtsanwärter; Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 9 der Gehaltsgruppe I, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt,

d)

Universitäts(Hochschul)assistenten bis Gehaltsstufe 10 einschließlich,

e)

Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 ab der Gehaltsstufe 12, der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 6 und der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 5, Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und

f)

Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 bis Gehaltsstufe 2 einschließlich,

g)

Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 2 und W 3 ab der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse IV, der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklassen IV und V und der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5 einschließlich,

h)

Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklassen IV und V, der Verwendungsgruppe H 1 der Dienstklassen III bis V sowie der Verwendungsgruppen H 1 und H 2 der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5 einschließlich,

i)

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 ab Gehaltsstufe 13, der Verwendungsgruppe PT 4 ab Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppe PT 3 in den Gehaltsstufen 8 bis 17 (erstes und zweites Jahr) einschließlich, in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 8 bis 15 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 bis Gehaltsstufe 10 einschließlich,

j)

Beamte des Krankenpflegedienstes der Verwendungsgruppe K 6 ab

4.

in die Gebührenstufe 4:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6 einschließlich,

b)

Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 10 bis 13 der Gehaltsgruppe I, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt; Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe I; Richter beim Oberlandesgericht bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II; Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II,

c)

Universitäts(Hochschul)assistenten ab der Gehaltsstufe 11 und Außerordentliche Universitätsprofessoren bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,

d)

Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 14 und Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 11, Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 13 und Lehrer der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 12, Leiter der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 17 einschließlich und Leiter der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 14 einschließlich,

e)

Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 in den Gehaltsstufen 3 bis 8 (erstes Jahr) einschließlich und der Verwendungsgruppe S 1 bis Gehaltsstufe 3 einschließlich,

f)

Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6 einschließlich,

g)

Berufsoffiziere der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6 einschließlich,

h)

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 3 ab Gehaltsstufe 17 (drittes Jahr), der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 16 und 17 und in der außerordentlichen Vorrückung (erstes bis drittes Jahr) und der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 in den Gehaltsstufen 11 und 12,

i)

Beamte des Krankenpflegedienstes der Verwendungsgruppen K 2 und K 1 ab Gehaltsstufe 18,

5.

in die Gebührenstufe 5:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen VIII und IX,

b)

Richter und Staatsanwälte ab der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsgruppe I; Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz; Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz ab der Gehaltsstufe 12 der Gehaltsgruppe I; Leiter der Staatsanwaltschaft; Richter und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen

c)

Außerordentliche Universitätsprofessoren ab der Gehaltsstufe 10 und Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren,

d)

Leiter der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 18 und Leiter der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 15,

e)

Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 ab der Gehaltsstufe 8 (zweites Jahr) und der Verwendungsgruppe S 1 ab der Gehaltsstufe 4,

f)

Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklasse VIII,

g)

Berufsoffiziere der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen VIII und IX,

h)

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) ab der außerordentlichen Vorrückung (viertes Jahr) und der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 ab Gehaltsstufe 13.

(2) Für die Einreihung in die Gebührenstufen ist die Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe, Dienstklasse, Gehaltsgruppe und Gehaltsstufe maßgebend, der der Beamte zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung angehört.

(3) Lehrer, denen eine Dienstzulage nach § 71 oder nach § 71a des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, sind in die Gebührenstufe einzureihen, in die sie im Falle ihrer Ernennung zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe einzureihen wären.

§ 3. (1) Es werden eingereiht:

1.

in die Gebührenstufe 1:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen E, D, C und B der Dienstklasse III,

b)

Beamte in handwerklicher Verwendung der Dienstklasse III,

c)

Lehrer

aa) der Verwendungsgruppe L 3 bis Gehaltsstufe 11 einschließlich,

bb) der Verwendungsgruppe L 2b 1 bis Gehaltsstufe 7 einschließlich,

cc) der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 5 einschließlich,

dd) der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 4 einschließlich,

d)

Wachebeamte der Dienstklasse III,

e)

Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklasse III,

f)

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

aa) der Verwendungsgruppen PT 9, PT 8 und PT 7,

bb) der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 bis Gehaltsstufe 12 einschließlich,

cc) der Verwendungsgruppen PT 4, PT 3 und PT 2 (ohne Hochschulbildung) bis Gehaltsstufe 7 einschließlich,

g)

Beamte des Krankenpflegedienstes

aa) der Verwendungsgruppe K 6 bis Gehaltsstufe 16 einschließlich,

bb) der Verwendungsgruppen K 5, K 4 und K 3 bis Gehaltsstufen 12 einschließlich,

cc) der Verwendungsgruppen K 2 und K 1 bis Gehaltsstufe 7 einschließlich,

2.

in die Gebührenstufe 2a:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen D, C und B der Dienstklassen IV und V, der Verwendungsgruppe A der Dienstklassen III bis V sowie Beamte aller Verwendungsgruppen der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5 einschließlich,

b)

Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 2 und P 1 der Dienstklasse IV,

c)

Richteramtsanwärter; Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 9 der Gehaltsgruppe I, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt,

d)

Universitäts(Hochschul)assistenten bis Gehaltsstufe 10 einschließlich,

e)

Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 ab der Gehaltsstufe 12, der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 6 und der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 5, Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und

f)

Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 bis Gehaltsstufe 2 einschließlich,

g)

Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 2 und W 3 ab der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse IV, der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklassen IV und V und der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5 einschließlich,

h)

Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklassen IV und V, der Verwendungsgruppe H 1 der Dienstklassen III bis V sowie der Verwendungsgruppen H 1 und H 2 der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5 einschließlich,

i)

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 ab Gehaltsstufe 13, der Verwendungsgruppe PT 4 ab Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppe PT 3 in den Gehaltsstufen 8 bis 17 (erstes und zweites Jahr) einschließlich, in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 8 bis 15 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 bis Gehaltsstufe 10 einschließlich,

j)

Beamte des Krankenpflegedienstes der Verwendungsgruppe K 6 ab

3.

in die Gebührenstufe 2b:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6 einschließlich,

b)

Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 10 bis 13 der Gehaltsgruppe I, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt; Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe I; Richter beim Oberlandesgericht bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II; Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II,

c)

Universitäts(Hochschul)assistenten ab der Gehaltsstufe 11 und Außerordentliche Universitätsprofessoren bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,

d)

Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 14 und Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 11, Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 13 und Lehrer der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 12, Leiter der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 17 einschließlich und Leiter der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 14 einschließlich,

e)

Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 in den Gehaltsstufen 3 bis 8 (erstes Jahr) einschließlich und der Verwendungsgruppe S 1 bis Gehaltsstufe 3 einschließlich,

f)

Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6 einschließlich,

g)

Berufsoffiziere der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6 einschließlich,

h)

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 3 ab Gehaltsstufe 17 (drittes Jahr), der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 16 und 17 und in der außerordentlichen Vorrückung (erstes bis drittes Jahr) und der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 in den Gehaltsstufen 11 und 12,

i)

Beamte des Krankenpflegedienstes der Verwendungsgruppen K 2 und K 1 ab Gehaltsstufe 18,

4.

in die Gebührenstufe 3:

a)

Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen VIII und IX,

b)

Richter und Staatsanwälte ab der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsgruppe I; Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz; Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz ab der Gehaltsstufe 12 der Gehaltsgruppe I; Leiter der Staatsanwaltschaft; Richter und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen

c)

Außerordentliche Universitätsprofessoren ab der Gehaltsstufe 10 und Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren,

d)

Leiter der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 18 und Leiter der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 15,

e)

Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 ab der Gehaltsstufe 8 (zweites Jahr) und der Verwendungsgruppe S 1 ab der Gehaltsstufe 4,

f)

Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklasse VIII,

g)

Berufsoffiziere der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen VIII und IX,

h)

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) ab der außerordentlichen Vorrückung (viertes Jahr) und der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 ab Gehaltsstufe 13.

(2) Für die Einreihung in die Gebührenstufen ist die Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe, Dienstklasse, Gehaltsgruppe und Gehaltsstufe maßgebend, der der Beamte zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung angehört.

(3) Lehrer, denen eine Dienstzulage nach § 71 oder nach § 71a des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, sind in die Gebührenstufe einzureihen, in die sie im Falle ihrer Ernennung zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe einzureihen wären.

§ 3. (1) Es werden eingereiht:

1.

in die Gebührenstufe 1:

a)

Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes

aa) der Verwendungsgruppen A 7 und A 6,

bb) der Verwendungsgruppe A 5 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1,

cc) der Verwendungsgruppe A 5 der Funktionsgruppe 2 bis Gehaltsstufe 17,

dd) der Verwendungsgruppe A 4 bis Gehaltsstufe 17,

ee) der Verwendungsgruppe A 3 bis Gehaltsstufe 12,

ff) der Verwendungsgruppe A 2 bis Gehaltsstufe 7,

b)

Lehrer

aa) der Verwendungsgruppe L 3 bis Gehaltsstufe 11,

bb) der Verwendungsgruppe L 2b 1 bis Gehaltsstufe 7,

cc) der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 5,

dd) der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 4,

c)

Beamte des Exekutivdienstes

aa) der Verwendungsgruppe E 2c,

bb) der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b bis Gehaltsstufe 12,

cc) der Verwendungsgruppe E 1 bis Gehaltsstufe 7,

d)

Militärpersonen

aa) der Verwendungsgruppe M ZCh,

bb) der Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppe 1,

cc) der Verwendungsgruppen M BUO 2 und M ZUO 2 der Funktionsgruppe 2 bis Gehaltsstufe 17,

dd) der Verwendungsgruppen M BUO 1 und M ZUO 1 bis Gehaltsstufe 12,

ee) der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 bis Gehaltsstufe 7,

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