Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG. 1957

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1957-07-12
Letzte Aktualisierung 2026-08-24
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 416
Änderungshistorie JSON API
8.

Gummistrümpfe, elastische Binden;

9.

Krücken, Stützkrücken, Krankenstöcke, Blindenstöcke, Blindentaststöcke oder sonstige Gehhilfen;

10.

handbetriebene Krankenfahrzeuge (Selbstfahrer, Krankenfahrstühle, Zimmerfahrstühle) mit erforderlichem Zubehör, sofern auf andere Weise eine den Bedürfnissen des Beschädigten entsprechende Gehfähigkeit nicht erzielt werden kann und der Beschädigte in der Lage ist, das Krankenfahrzeug zu benutzen;

11.

Führhunde mit der erforderlichen Ausrüstung;

12.

Hörapparate einschließlich Zubehör und erforderlicher Betriebsmittel;

13.

Brillen, Lupen, Schutzbrillen für Blinde und Lichtempfindliche;

14.

Blindenuhren und Blindenwecker für Blinde (§ 19 Abs. 2);

15.

Einhändergabeln, Gabelmesser, Handwaschbürsten mit Gummisaugern oder Anschraubvorrichtungen, Stielbürsten, Zughaken und Greifzangen;

16.

Winterhandschuhe (gefütterte Woll- oder Lederhandschuhe) für Beschädigte mit verstümmelten oder gelähmten Händen, Blinde, Krücken- oder Stockträger und Benützer von Krankenfahrstühlen oder Selbstfahrern; Arbeitshandschuhe für verstümmelte oder narbenempfindliche Hände;

17.

Je vier Abzeichen für Verkehrsbehinderte (Schwerhörige, Blinde und Hirnverletzte);

18.

Regenmäntel für Blinde, Ohn- und Einhänder, Benützer von Krankenfahrzeugen, Halbseiten- oder Querschnittsgelähmte, für Beschädigte, die wegen ihrer Schädigung dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken, zwei Stützkrücken oder zwei Krankenstöcken angewiesen sind;

19.

Schlüpfschuhe für Ohnhänder und diesen hinsichtlich der Hilflosigkeit gleichzuhaltende Beschädigte;

20.

Wasser- und Luftkissen, Schaumgummiunterlagen für Querschnittsgelähmte und dauernd Bettlägerige, bei Stuhl- und Harninkontinenz auch feuchtigkeitsundurchlässige Bekleidungsstücke und Betteinlagen, Polsterkissen für Gesäßverletzte;

21.

Tragevorrichtungen für Handgepäck bei Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit einer Hand sowie bei Verwendung eines Führhundes;

22.

Zimmerklosett und Bettheber für Querschnittsgelähmte oder dauernd Bettlägerige.

II. Umfang der Ausstattung

(1) Künstliche Glieder mit Zubehör einschließlich Prothesenschuhen und Prothesenhandschuhen, kosmetische Ersatzstücke, Stützapparate und orthopädische Schuhe werden erstmalig in doppelter, alle anderen Behelfe in einfacher Zahl beigestellt.

(2) Den Trägern orthopädischer Schuhe sind Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß, den Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten oder Handverletzten Handschuhe für die nichtbeschädigte Hand beizustellen. Prothesenschuhe werden paarweise beigestellt. Einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder Fußamputierte, die ein Kunstbein nicht tragen können, sowie Beschädigte mit Stelzbeinen erhalten als Erstausstattung zwei Einzelschuhe für das nichtbeschädigte Bein.

III. Wiederherstellung und Erneuerung – Gebrauchsdauer

(1) Die Körperersatzstücke, die orthopädischen und anderen Hilfsmittel sind wiederherzustellen oder zu erneuern, wenn sie schadhaft oder unbrauchbar geworden sind; die Erneuerung erfolgt nur, wenn die Wiederherstellung unwirtschaftlich ist.

(2) Die Wiederherstellung oder Erneuerung kann abgelehnt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Mißbrauch zurückzuführen ist.

(3) Bei orthopädischen und Prothesenschuhen sind die Kosten der wegen der gewöhnlichen Abnutzung notwendigen Besohlung nicht zu ersetzen.

(4) Als durchschnittliche Gebrauchsdauer gelten für

1.

Ober- und Unterschenkelprothesen

a)

aus Holz oder anderem starren Werkstoff 6 Jahre

b)

aus Leder 4 Jahre

2.

Ober- und Unterarmprothesen 5 Jahre

3.

Prothesenschuhe 1½ Jahre

4.

Prothesenhandschuhe

a)

aus Wolle 3 Monate

b)

aus Leder 6 Monate

5.

Bruchbänder 2 Jahre

6.

Colostomiebandagen 1 Jahr

7.

Plattfußeinlagen 1½ Jahre

8.

orthopädische Schuhe 1½ Jahre,

wenn zwei Paar Schuhe abwechselnd getragen werden, zusammen 3 Jahre

9.

Gummistrümpfe 1 Jahr

10.

Krücken, Stützkrücken

a)

bei dauernder Benutzung 1 Jahr

b)

sonst 3 Jahre

11.

Krankenstöcke 2 Jahre

12.

handbetriebene Krankenfahrzeuge 10 Jahre

13.

Bereifung für Selbstfahrer 1 Jahr

14.

Wolldecke für Selbstfahrer 3 Jahre

15.

Hörapparate 5 Jahre

16.

Gabelmesser 1 Jahr

17.

Handwaschbürsten 1 Jahr

18.

Winterhandschuhe

a)

gefütterte Wollhandschuhe 6 Monate

b)

aus Leder für Krückenträger 1 Jahr

c)

aus Leder für Beschädigte mit verstümmelten oder gelähmten Händen, Blinde, Stockträger und Inhaber von Krankenfahrstühlen oder Selbstfahrern 2 Jahre

19.

Abzeichen für Verkehrsbehinderte 1 Jahr

20.

Regenmäntel

a)

aus Stoff 4 Jahre

b)

aus Gummi 3 Jahre

c)

aus Kunststoff 2 Jahre

21.

Schlüpfschuhe 1½ Jahre

22.

Luftkissen 2 Jahre

IV. Kostenersatz an Stelle von Sachleistungen

(1) Die Kosten für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sind zu ersetzen, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert dieser Gegenstände stehen.

(2) Beschädigten ist für die Änderung der Bedienungseinrichtungen an eigenen Motorfahrzeugen, für die Beschaffung und den Einbau von Zusatzgeräten, für die Ausstattung von Motorfahrzeugen mit einer automatischen Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung oder einer ähnlichen Vorrichtung ein Kostenersatz bis zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren, wenn die Änderung oder Beschaffung wegen der Dienstbeschädigungsfolgen erforderlich ist und von der Behörde vorgeschrieben wird. Sofern bei der Beschaffung eines Motorfahrzeuges, für dessen fabrikmäßige Sonderausstattung mit einer automatischen Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung oder einer ähnlichen Vorrichtung Mehrkosten in Form eines Aufschlages auf den Listenpreis erhoben werden, sind sie Beschädigten unter den gleichen Voraussetzungen bis zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu ersetzen. Erwirbt der Beschädigte ein Motorfahrzeug, das in der serienmäßigen Ausstattung nur mit einer automatischen Kupplung oder einer automatischen Kraftübertragung geliefert wird, ist an Stelle eines Kostenersatzes ein Zuschuß in halber Höhe der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren. Die Gewährung eines neuerlichen Kostenersatzes (Zuschusses) ist im allgemeinen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren zulässig.

V. Beihilfen zur Anschaffung von Motorfahrzeugen

(1) An Stelle eines Selbstfahrers oder eines Krankenfahrstuhles einschließlich deren Wiederherstellung ist dem Beschädigten auf Antrag eine Beihilfe zur Beschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges zu gewähren, wenn er zur Führung eines solchen berechtigt ist. Die Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ist in der zweifachen Höhe, zur Beschaffung eines Invalidenkraftfahrzeuges in der dreifachen Höhe der durchschnittlichen Kosten zu leisten, die dem Bund aus der Beistellung eines Selbstfahrers entstanden wären; die Beihilfe darf den tatsächlichen Betrag der Beschaffungskosten nicht übersteigen. Reparaturen und Betriebskosten für die mittels der Beihilfe beschafften Kraftfahrzeuge beziehungsweise Invalidenkraftfahrzeuge werden nicht ersetzt.

(2) Nach Bewilligung einer Beihilfe kann ein Anspruch auf eine neuerliche Beihilfe frühestens nach Ablauf von fünf Jahren entstehen. Voraussetzung hiebei ist die Neubeschaffung eines Kraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges und das Weiterbestehen des Anspruches auf einen Selbstfahrer oder einen Krankenfahrstuhl.

VI. Führhunde

(1) Der Blinde muß nach fachmännischem Urteil in der Lage sein, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen; er ist zur entsprechenden Pflege des Führhundes verpflichtet. Bei Mißbrauch, grober Vernachlässigung oder Mißhandlung kann der Führhund entzogen werden.

(2) Die Kosten für eine tierärztliche Behandlung einschließlich der Heilmittel sind zu ersetzen. Desgleichen sind die Kosten für die Unterbringung und Pflege des Führhundes während der Pflege des Blinden (§ 19 Abs. 2) in einer Krankenanstalt und während einer erweiterten Heilbehandlung (§ 24 Abs. 2) des Blinden zu ersetzen.

VII. Kleider- und Wäschepauschale

(1) Als monatliche Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch sind auf Antrag zu leisten:

1.

Einseitig Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten, einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder Fußamputierten, einseitig oder beidseitig Fußstumpfamputierten mit Apparatausrüstung, Trägern von Stützapparaten (ausgenommen Leibbandagen), Beschädigten, die dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken oder zwei Stockstützen angewiesen sind, Benützern von Selbstfahrwagen, Beschädigten mit absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen geringer Ausdehnung, kiefer- und gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluß, Stützmiederträgern mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH 113 S;

2.

Doppelt Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Beschädigten mit ausgedehnten, stark absondernden Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen, mit Kunstafterbandagen, mit Urinfängern oder mit Afterschließbandagen, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. beziehen 179 S;

3.

Dreifach oder vierfach Amputierten (Oberarm, Unterarm, Hand, Oberschenkel, Unterschenkel, Fuß), Empfängern einer Pflegezulage oder Blindenzulage mindestens der Stufe III, Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung, Hirnverletzten mit cerebralen Krampfanfällen, sofern sie hiefür eine Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. beziehen 299 S.

4.

Treffen mehrere der unter Z. 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen zu, sind die entsprechenden Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch nebeneinander zu gewähren.

5.

An die Stelle der in den Z. 1 bis 3 angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachten Beträge.

(2) Die Pauschbeträge nach Abs. 1 werden mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem dritten Monat vor der Geltendmachung des Anspruches.

(3) Die Bestimmungen der Z. 1 und 2 des § 52 Abs. 3 gelten sinngemäß bei Veränderungen im Zustand des Leidens, für das der Pauschbetrag zuerkannt worden ist.

Abkürzung

KOVG 1957

Anlage zu § 32 KOVG 1957

Die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln ist in einer der jeweiligen technisch-wissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:

I. Sachleistungen

1.

Künstliche Glieder mit Zubehör einschließlich Prothesenschuhen und Prothesenhandschuhen;

2.

kosmetische Ersatzstücke, zum Beispiel künstliche Augen;

3.

Zahnersatz, Kieferersatzstücke, Kieferschienen;

4.

Perücken oder teilweiser Haarersatz;

5.

Bein-Arm-Rumpfstützapparate, Bandagen, Modelleinlagen, orthopädische Zurichtung an Normalschuhen;

6.

orthopädische Schuhe, sofern nicht deren Zweck durch orthopädische Zurichtung an Normalschuhen oder durch Modelleinlagen erreicht werden kann;

7.

Stumpfstrümpfe und Trikotschlauchbinden;

8.

Gummistrümpfe, elastische Binden;

9.

Krücken, Stützkrücken, Krankenstöcke, Blindenstöcke, Blindentaststöcke oder sonstige Gehhilfen;

10.

handbetriebene Krankenfahrzeuge (Selbstfahrer, Krankenfahrstühle, Zimmerfahrstühle) mit erforderlichem Zubehör, sofern auf andere Weise eine den Bedürfnissen des Beschädigten entsprechende Gehfähigkeit nicht erzielt werden kann und der Beschädigte in der Lage ist, das Krankenfahrzeug zu benutzen;

11.

Führhunde mit der erforderlichen Ausrüstung;

12.

Hörapparate einschließlich Zubehör und erforderlicher Betriebsmittel;

13.

Brillen, Lupen, Schutzbrillen für Blinde und Lichtempfindliche;

14.

Blindenuhren und Blindenwecker für Blinde (§ 19 Abs. 2);

15.

Einhändergabeln, Gabelmesser, Handwaschbürsten mit Gummisaugern oder Anschraubvorrichtungen, Stielbürsten, Zughaken und Greifzangen;

16.

Winterhandschuhe (gefütterte Woll- oder Lederhandschuhe) für Beschädigte mit verstümmelten oder gelähmten Händen, Blinde, Krücken- oder Stockträger und Benützer von Krankenfahrstühlen oder Selbstfahrern; Arbeitshandschuhe für verstümmelte oder narbenempfindliche Hände;

17.

Je vier Abzeichen für Verkehrsbehinderte (Schwerhörige, Blinde und Hirnverletzte);

18.

Regenmäntel für Blinde, Ohn- und Einhänder, Benützer von Krankenfahrzeugen, Halbseiten- oder Querschnittsgelähmte, für Beschädigte, die wegen ihrer Schädigung dauernd auf den Gebrauch von zwei Krücken, zwei Stützkrücken oder zwei Krankenstöcken angewiesen sind;

19.

Schlüpfschuhe für Ohnhänder und diesen hinsichtlich der Hilflosigkeit gleichzuhaltende Beschädigte;

20.

Wasser- und Luftkissen, Schaumgummiunterlagen für Querschnittsgelähmte und dauernd Bettlägerige, bei Stuhl- und Harninkontinenz auch feuchtigkeitsundurchlässige Bekleidungsstücke und Betteinlagen, Polsterkissen für Gesäßverletzte;

21.

Tragevorrichtungen für Handgepäck bei Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit einer Hand sowie bei Verwendung eines Führhundes;

22.

Zimmerklosett und Bettheber für Querschnittsgelähmte oder dauernd Bettlägerige.

II. Umfang der Ausstattung

(1) Künstliche Glieder mit Zubehör einschließlich Prothesenschuhen und Prothesenhandschuhen, kosmetische Ersatzstücke, Stützapparate und orthopädische Schuhe werden erstmalig in doppelter, alle anderen Behelfe in einfacher Zahl beigestellt.

(2) Den Trägern orthopädischer Schuhe sind Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß, den Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten oder Handverletzten Handschuhe für die nichtbeschädigte Hand beizustellen. Prothesenschuhe werden paarweise beigestellt. Einseitig Ober- oder Unterschenkel- oder Fußamputierte, die ein Kunstbein nicht tragen können, sowie Beschädigte mit Stelzbeinen erhalten als Erstausstattung zwei Einzelschuhe für das nichtbeschädigte Bein.

III. Wiederherstellung und Erneuerung – Gebrauchsdauer

(1) Die Körperersatzstücke, die orthopädischen und anderen Hilfsmittel sind wiederherzustellen oder zu erneuern, wenn sie schadhaft oder unbrauchbar geworden sind; die Erneuerung erfolgt nur, wenn die Wiederherstellung unwirtschaftlich ist.

(2) Die Wiederherstellung oder Erneuerung kann abgelehnt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Mißbrauch zurückzuführen ist.

(3) Bei orthopädischen und Prothesenschuhen sind die Kosten der wegen der gewöhnlichen Abnutzung notwendigen Besohlung nicht zu ersetzen.

(4) Als durchschnittliche Gebrauchsdauer gelten für

1.

Ober- und Unterschenkelprothesen

a)

aus Holz oder anderem starren Werkstoff 6 Jahre

b)

aus Leder 4 Jahre

2.

Ober- und Unterarmprothesen 5 Jahre

3.

Prothesenschuhe 1½ Jahre

4.

Prothesenhandschuhe

a)

aus Wolle 3 Monate

b)

aus Leder 6 Monate

5.

Bruchbänder 2 Jahre

6.

Colostomiebandagen 1 Jahr

7.

Plattfußeinlagen 1½ Jahre

8.

orthopädische Schuhe 1½ Jahre,

wenn zwei Paar Schuhe abwechselnd getragen werden, zusammen 3 Jahre

9.

Gummistrümpfe 1 Jahr

10.

Krücken, Stützkrücken

a)

bei dauernder Benutzung 1 Jahr

b)

sonst 3 Jahre

11.

Krankenstöcke 2 Jahre

12.

handbetriebene Krankenfahrzeuge 10 Jahre

13.

Bereifung für Selbstfahrer 1 Jahr

14.

Wolldecke für Selbstfahrer 3 Jahre

15.

Hörapparate 5 Jahre

16.

Gabelmesser 1 Jahr

17.

Handwaschbürsten 1 Jahr

18.

Winterhandschuhe

a)

gefütterte Wollhandschuhe 6 Monate

b)

aus Leder für Krückenträger 1 Jahr

c)

aus Leder für Beschädigte mit verstümmelten oder gelähmten Händen, Blinde, Stockträger und Inhaber von Krankenfahrstühlen oder Selbstfahrern 2 Jahre

19.

Abzeichen für Verkehrsbehinderte 1 Jahr

20.

Regenmäntel

a)

aus Stoff 4 Jahre

b)

aus Gummi 3 Jahre

c)

aus Kunststoff 2 Jahre

21.

Schlüpfschuhe 1½ Jahre

22.

Luftkissen 2 Jahre

IV. Kostenersatz an Stelle von Sachleistungen

(1) Die Kosten für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sind zu ersetzen, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert dieser Gegenstände stehen.

(2) Beschädigten ist für die Änderung der Bedienungseinrichtungen an eigenen Motorfahrzeugen, für die Beschaffung und den Einbau von Zusatzgeräten, für die Ausstattung von Motorfahrzeugen mit einer automatischen Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung oder einer ähnlichen Vorrichtung ein Kostenersatz bis zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren, wenn die Änderung oder Beschaffung wegen der Dienstbeschädigungsfolgen erforderlich ist und von der Behörde vorgeschrieben wird. Sofern bei der Beschaffung eines Motorfahrzeuges, für dessen fabrikmäßige Sonderausstattung mit einer automatischen Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung oder einer ähnlichen Vorrichtung Mehrkosten in Form eines Aufschlages auf den Listenpreis erhoben werden, sind sie Beschädigten unter den gleichen Voraussetzungen bis zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu ersetzen. Erwirbt der Beschädigte ein Motorfahrzeug, das in der serienmäßigen Ausstattung nur mit einer automatischen Kupplung oder einer automatischen Kraftübertragung geliefert wird, ist an Stelle eines Kostenersatzes ein Zuschuß in halber Höhe der durchschnittlichen Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren. Die Gewährung eines neuerlichen Kostenersatzes (Zuschusses) ist im allgemeinen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren zulässig.

V. Beihilfen zur Anschaffung von Motorfahrzeugen

(1) An Stelle eines Selbstfahrers oder eines Krankenfahrstuhles einschließlich deren Wiederherstellung ist dem Beschädigten auf Antrag eine Beihilfe zur Beschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges zu gewähren, wenn er zur Führung eines solchen berechtigt ist. Die Beihilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges ist in der zweifachen Höhe, zur Beschaffung eines Invalidenkraftfahrzeuges in der dreifachen Höhe der durchschnittlichen Kosten zu leisten, die dem Bund aus der Beistellung eines Selbstfahrers entstanden wären; die Beihilfe darf den tatsächlichen Betrag der Beschaffungskosten nicht übersteigen. Reparaturen und Betriebskosten für die mittels der Beihilfe beschafften Kraftfahrzeuge beziehungsweise Invalidenkraftfahrzeuge werden nicht ersetzt.

(2) Nach Bewilligung einer Beihilfe kann ein Anspruch auf eine neuerliche Beihilfe frühestens nach Ablauf von fünf Jahren entstehen. Voraussetzung hiebei ist die Neubeschaffung eines Kraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges und das Weiterbestehen des Anspruches auf einen Selbstfahrer oder einen Krankenfahrstuhl.

VI. Führhunde

(1) Der Blinde muß nach fachmännischem Urteil in der Lage sein, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen; er ist zur entsprechenden Pflege des Führhundes verpflichtet. Bei Mißbrauch, grober Vernachlässigung oder Mißhandlung kann der Führhund entzogen werden.

(2) Die Kosten für eine tierärztliche Behandlung einschließlich der Heilmittel sind zu ersetzen. Desgleichen sind die Kosten für die Unterbringung und Pflege des Führhundes während der Pflege des Blinden (§ 19 Abs. 2) in einer Krankenanstalt und während einer erweiterten Heilbehandlung (§ 24 Abs. 2) des Blinden zu ersetzen.

(Anm.: Abschnitt VII aufgehoben durch BGBl. Nr. 687/1991)

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel II.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 319/1961, zu § 1, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1962 in Kraft. Das Kriegsopfer-Ernährungszulagengesetz 1957, BGBl. Nr. 152, tritt mit 31. Dezember 1961 außer Kraft.

(2) Die erhöhten Versorgungsleistungen gemäß § 12 Abs. 4, § 35 Abs. 5, § 36 Abs. 4, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 4 und § 46 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Art. I sind in den Fällen, in denen bis 31. Dezember 1961 eine Ernährungszulage bezogen wurde, bei Zutreffen der Voraussetzungen für die Gebührlichkeit nach Einstellung der Ernährungszulage von Amts wegen zu gewähren.

(3) Rentenempfängern, die bis 31. Dezember 1961 keine Ernährungszulage bezogen haben, ist eine der im Abs. 2 bezeichneten erhöhten Versorgungsleistungen auf Antrag und mit Wirkung von dem Monat, in dem die Voraussetzungen zutreffen, frühestens vom Antragsmonat an, zu gewähren; wird der Antrag bis 30. Juni 1962 eingebracht, so ist die erhöhte Versorgungsleistung frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1962 an zu gewähren.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß für Anträge auf Leistungen gemäß Abschnitt VII der Anlage zu §§ 32 und 33 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Art. I.

(5) Bei Beschädigten, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bezuge von Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 stehen, gelten die Gesundheitsschädigungen, für die Versorgungsleistungen gewährt wurden, als anerkannte Dienstbeschädigungen im Sinne der §§ 1 und 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Art. I.

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel II.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 205/1969, zu § 52, BGBl. Nr. 152/1957)

Eine vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Durchführung der Bestimmung des § 52 Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1964, BGBl. Nr. 305, vorgenommene Herabsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit tritt außer Wirksamkeit.

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 163/1972, zu den §§ 4, 6, 13, 14, 18, 18a, 19, 29, 38, 45, 46b, 47, 48a, 52, 55a, 59, 63, 67, 86, und 89, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung von Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen. In jenen Fällen, in denen beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Absetzungen vom Einkommen (§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) für außergewöhnliche Ausgaben wegen Diätverpflegung erfolgten, ist über den Anspruch auf einen Zuschuß gemäß §§ 14 oder 46b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 von Amts wegen zu entscheiden. Ergeben sich durch die Neubemessung von Versorgungsleistungen infolge Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung ungebührliche Rentenbezüge, so sind sie durch Aufrechnung – ohne Anwendung des § 54 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 – hereinzubringen.

(2) Beträge, die für außergewöhnliche Ausgaben wegen Diätverpflegung nach der bisherigen Rechtslage vom Einkommen (§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) abgesetzt wurden, sind vom Einkommen (§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) für die Dauer des ungeänderten Bestandes der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen weiterhin abzusetzen, soweit sie das Ausmaß des gebührenden Zuschusses gemäß §§ 14 oder 46b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 überschreiten.

(3) Beträge, die für außergewöhnliche Ausgaben wegen Diätverpflegung nach der bisherigen Rechtslage vom Einkommen (§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) abgesetzt wurden, sind vom Einkommen (§ 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) für die Dauer des ungeänderten Bestandes der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen weiterhin abzusetzen, wenn der Wegfall dieses Absetzungsbetrages zur Einstellung der betreffenden Versorgungsleistung führen würde. Ein Zuschuß gemäß §§ 14 oder 46b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt jedoch nicht.

(4) § 59 Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 findet auch auf Beschädigtenrenten Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch Auszahlung einer Abfertigung gemäß §§ 57 und 58 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 umgewandelt wurden. Eine Nachzahlung für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes findet jedoch nicht statt.

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 94/1975, zu den §§ 5, 11a, 12, 13, 18a, 22, 29, 41, 46, 46a, 51, 52, 53, 55, 63, 69 und 91a, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen sowie die Zuerkennung einer Schwerstbeschädigtenzulage auf Grund des Art. I Z. 3 haben von Amts wegen zu erfolgen.

(2) Wenn auf Grund von Bestimmungen des Art. I der Versorgungsbezug zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen des Versorgungsbezuges entsprechend zu mindern. Dies gilt jedoch nicht für den Bezug einer Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Führhundzulage (Beihilfe), Hilflosenzulage, eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung und eines Kleider- und Wäschepauschales. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Versorgungsleistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 52 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, entsprechend zu mindern oder einzustellen.

Abkürzung

KOVG 1957

ARTIKEL II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 614/1977, zu den §§ 6, 12, 13, 15, 16, 17, 21, 22a, 22b, 28, 41, 48, 52, 69, 73, 74, und zur Anlage, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen.

(2) Empfängern einer Witwen- oder Waisenbeihilfe nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. oder auf eine solche entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v. H. hatten, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 von Amts wegen an Stelle der Beihilfe auf Grund des Artikels I eine Witwen- oder Waisenrente zuzuerkennen.

(3) Werden Anträge auf Zuerkennung einer Witwenrente nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. oder auf eine solche entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v. H. hatten, auf Grund des Art. I Z. 11 bis 31. Dezember 1978 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1978 an, zuzuerkennen.

(4) Die Bestimmungen des § 48 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der bisherigen Fassung finden weiterhin Anwendung, wenn der Beschädigte vor dem 1. Jänner 1978 verstorben ist.

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel III.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 258/1967, zu den §§ 11a, 13, 18, 18a, 19, 47, 54a, 55a, 62, 63, 92 und zur Anlage, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen sowie die Zuerkennung der Schwerstbeschädigtenzulage haben von Amts wegen zu erfolgen. Wenn Anträge auf Zuerkennung einer Hilflosenzulage oder einer vom Einkommen des Versorgungsberechtigten abhängigen Versorgungsleistung bis 31. Dezember 1967 eingebracht werden, ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkte des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens vom 1. Juli 1967 an, zuzuerkennen.

(2) Wenn auf Grund von Bestimmungen des Artikels I der Versorgungsbezug zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen des Versorgungsbezuges entsprechend zu mindern. Dies gilt jedoch nicht für den Bezug einer Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Führhundzulage (-beihilfe), Hilflosenzulage und eines Kleider- und Wäschepauschales. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener Versorgungsleistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 52 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 entsprechend zu mindern oder einzustellen.

(3) Die auf Grund der Rentenanpassung bei den halbjährlich im voraus zu zahlenden Renten sich ergebenden Nachtragsbeträge für die Monate Juli bis Oktober 1967 sind zusammen mit der für die Monate November 1967 bis April 1968 gebührenden Halbjahresrente auszuzahlen.

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 94/1975, zu den §§ 17, 21, 22a, 22b, 27, 29, 30, 31, 53, 54a, 55, 55a, 55b, 61, 69, 71, 74, 75, 76, 78, 78a, 79, 80, 81, 85, 86, 87, 89, 90, 91, 91a, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Bei den Landesinvalidenämtern sind Auskunfts- und Beratungsdienste in sozialen Angelegenheiten für den von diesen Behörden zu betreuenden Personenkreis und für sonstige Behinderte einzurichten. Den Behinderten stehen Personen gleich, denen eine Behinderung droht. Die Dienste sind im engen Zusammenwirken mit den übrigen Rehabilitationsträgern sowie mit den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung zu leisten.

(2) Die Auskunfts- und Beratungsdienste sind nicht nur am Sitz der Dienststellen, sondern auch in Form von Beratungstagen außerhalb derselben je nach Bedarf anzubieten. Die Beratungszeiten müssen entsprechend den Bedürfnissen der Ratsuchenden festgelegt werden.

(3) Die Landesinvalidenämter sind ermächtigt, Ansuchen und Eingaben von Behinderten entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unverzüglich an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten.

(4) Die Vorsorge für die angeführten Dienste obliegt dem Bund als Träger von Privatrechten. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

Abkürzung

KOVG 1957

ARTIKEL III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 614/1977, zu den §§ 6, 12, 13, 16, 17, 28, 48, 52, 56, 58, 61 und 69, BGBl. Nr. 152/1957)

Wird in Bundesgesetzen auf Frauenzulage und/oder Kinderzulage(n) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 hingewiesen, so gilt dies ab 1. Jänner 1978 als Hinweis auf Familienzulage(n) nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957.

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 225/1980, zu den §§ 32, 56 und zur Anlage, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen und des Taschengeldes gemäß Art. I Z 25 hat von Amts wegen zu erfolgen.

(2) Kiefer- und gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluß und Stützmiederträgern mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 vH gemäß § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 über den Umfang der Anlage hinaus im Ausmaß der gemäß Abschnitt VII Abs. 1 Z 1 der Anlage zu §§ 32 und 33 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gewährte Leistungen gelten als gemäß Art. I Z 44 zuerkannte Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch.

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 594/1981, zu den §§ 20, 38, 55 und 55b, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Blinden, die im Bezug einer Führhundzulage (Beihilfe) stehen, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 von Amts wegen an Stelle dieser Leistung auf Grund des Art. I Z 4 eine Blindenführzulage zuzuerkennen.

(2) Wurde die Witwenrente auf Grund der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung des § 38 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 abgefertigt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung frühestens nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages zugrundeliegenden Zeitraumes wieder auf.

(3) Hat ein Landesinvalidenamt gemäß § 55 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 vor dem 1. Juli 1982 ausdrücklich oder stillschweigend die Zustimmung zur Abtretung von Versorgungsgebühren an einen Träger der Sozialhilfe zur Deckung von Aufwendungen im Sinne des § 55b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 erteilt, so gilt diese Zustimmung als widerrufen, wenn dem Träger der Sozialhilfe auf Grund des Art. I Z 19 dieses Bundesgesetzes ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen erwächst. Der Anspruchsübergang gemäß § 55b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 wird in diesen Fällen mit 1. Juli 1982 wirksam, ohne daß es einer Verständigung des Landesinvalidenamtes durch den Träger der Sozialhilfe bedarf.

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 212/1984, zu den §§ 36, 46, 54, 76 und 78a, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Die in Durchführung des Art. I Z 7 und 10 dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen hat von Amts wegen zu erfolgen.

(2) § 54 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. I Z 12 dieses Bundesgesetzes sind auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen die Änderungs- oder Einstellungsbescheide, durch welche die Ungebührlichkeit der Leistung festgestellt worden ist, vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind.

(3) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 76 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und § 15a des Opferfürsorgegesetzes bewilligten Härteausgleiche gelten als gemäß Art. I Z 18 und Art. II Z 4 zuerkannte Ausgleiche.

(4) Die zum Zeitpunkt der Auflösung einer Schiedskommission bei dieser anhängigen Verfahren sind von der gemäß Art. I Z 19 dieses Bundesgesetzes errichteten und an die Stelle der aufgelösten Kommission tretenden Schiedskommission fortzusetzen.

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 483/1985, zu den §§ 36, 43, 47 und 86, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Empfängern einer Witwen(Witwer)- oder Waisenbeihilfe nach Schwerbeschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH hatten, ist mit Wirkung vom 1. Juli 1986 von Amts wegen an Stelle der Beihilfe auf Grund des Artikels I eine Witwen(Witwer)- oder Waisenrente zuzuerkennen.

(2) Werden Anträge auf Zuerkennung einer Witwen(Witwer)rente nach Schwerbeschädigten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH hatten, auf Grund des Art. I Z 1 bis 31. Dezember 1986 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Juli 1986 an, zuzuerkennen.

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 94/1975, zu den §§ 17, 21, 22a, 22b, 27, 29, 30, 31, 53, 54a, 55, 55a, 55b, 61, 69, 71, 74, 75, 76, 78, 78a, 79, 80, 81, 85, 86, 87, 89, 90, 91, 91a, 92, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99 und 100, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen sind Auskunfts- und Beratungsdienste in sozialen Angelegenheiten für den von diesen Behörden zu betreuenden Personenkreis und für sonstige Behinderte einzurichten. Den Behinderten stehen Personen gleich, denen eine Behinderung droht. Die Dienste sind im engen Zusammenwirken mit den übrigen Rehabilitationsträgern sowie mit den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung zu leisten.

(2) Die Auskunfts- und Beratungsdienste sind nicht nur am Sitz der Dienststellen, sondern auch in Form von Beratungstagen außerhalb derselben je nach Bedarf anzubieten. Die Beratungszeiten müssen entsprechend den Bedürfnissen der Ratsuchenden festgelegt werden.

(3) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind ermächtigt, Ansuchen und Eingaben von Behinderten entgegenzunehmen und verpflichtet, diese unverzüglich an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten.

(4) Die Vorsorge für die angeführten Dienste obliegt dem Bund als Träger von Privatrechten. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel III

(Anm.: aus BGBl. Nr. 594/1981, zu den §§ 20, 38, 55 und 55b, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Blinden, die im Bezug einer Führhundzulage (Beihilfe) stehen, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 von Amts wegen an Stelle dieser Leistung auf Grund des Art. I Z 4 eine Blindenführzulage zuzuerkennen.

(2) Wurde die Witwenrente auf Grund der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung des § 38 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 abgefertigt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung frühestens nach Ablauf des der Berechnung des Abfertigungsbetrages zugrundeliegenden Zeitraumes wieder auf.

(3) Hat ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 55 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 vor dem 1. Juli 1982 ausdrücklich oder stillschweigend die Zustimmung zur Abtretung von Versorgungsgebühren an einen Träger der Sozialhilfe zur Deckung von Aufwendungen im Sinne des § 55b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 erteilt, so gilt diese Zustimmung als widerrufen, wenn dem Träger der Sozialhilfe auf Grund des Art. I Z 19 dieses Bundesgesetzes ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen erwächst. Der Anspruchsübergang gemäß § 55b des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 wird in diesen Fällen mit 1. Juli 1982 wirksam, ohne daß es einer Verständigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durch den Träger der Sozialhilfe bedarf.

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel V

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 283/1990, zu den §§ 7, 78a und 81, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf den Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) verwiesen wird, erhalten die Verweisungen ihren Inhalt aus Artikel I, Abschnitt II, dieses Bundesgesetzes.

(2) Die in den §§ 78a und 81 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 enthaltenen Verweisungen auf den Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) erhalten ihren Inhalt aus den §§ 101 bis 107 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Artikels II dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel V

(Anm.: aus BGBl. Nr. 285/1990, zu den §§ 11, 11a, 13, 352 und 63, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Zu den Versorgungsleistungen, die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz für den Monat Juli 1990 gebühren, ist von Amts wegen eine einmalige Sonderzahlung zu gewähren. Diese Sonderzahlung errechnet sich aus jeweils 1 vH der für den Zeitraum vom 1. Jänner 1990 bis 30. Juni 1990 gebührenden, wiederkehrenden Versorgungsleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz, soweit sie der alljährlichen Anpassung unterliegen, einschließlich der Sonderzahlungen. Der sich hieraus ergebende Betrag ist auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen. Eine Verpflichtung zur Erlassung von Bescheiden besteht nicht.

(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 sind die im § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 angeführten Versorgungsleistungen, Einkommensbeträge und Krankenversicherungsbeiträge mit Ausnahme der in den §§ 12 Abs. 3 und 42 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 genannten Beträge sowie die im § 11a des Opferfürsorgegesetzes angeführten Versorgungsleistungen mit Ausnahme der im § 11 Abs. 5 des Opferfürsorgegesetzes genannten Beträge mit dem 1,010fachen zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen. Die sich hieraus ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen. Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4 und § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 errechneten und gerundeten Beträge. Die Anpassung der Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.

(3) Die sich aus diesem Bundesgesetz für die Monate Jänner bis Juni 1990 ergebenden einmaligen Sonderzahlungen und die für diesen Zeitraum zu Pensionen und Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung geleisteten außerordentlichen Sonderzahlungen haben bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens gemäß § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und § 25 des Heeresversorgungsgesetzes außer Betracht zu bleiben.

(4) Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 sind die Beschädigtenrenten (einschließlich der Familienzuschläge) und Hinterbliebenenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz mit dem 1,010fachen zu vervielfachen, wenn der Anfall oder die letzte Neubemessung der Rente gemäß § 24 Abs. 8 des Heeresversorgungsgesetzes vor dem 1. Jänner 1989 eingetreten ist. Der Vervielfachung ist die Rente zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht. In gleicher Weise sind die im § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes angeführten Krankenversicherungsbeiträge zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

Abkürzung

KOVG 1957

ARTIKEL VI

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 687/1991, zu den §§ 20a, 32, 36, 43, 56 und der Anlage, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Gemäß Abschnitt VII der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, rechtskräftig zuerkannte Pauschbeträge für außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverbrauch gelten als gemäß § 20a Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und gemäß § 29a Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuerkannte Leistungen.

(2) Beschädigten, denen gemäß der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 Prothesenschuhe, Schlüpfschuhe, Einzelschuhe für das nicht beschädigte Bein, Regenmäntel und Tragevorrichtungen für Handgepäck beigestellt worden sind, haben auf diese Leistungen auch nach dem 1. März 1992 Anspruch im bisherigen Umfang und Ausmaß der Anlage. Dasselbe gilt ab 1. Jänner 1992 für Schwerbeschädigte, deren Rente gemäß § 56 Abs. 1 oder 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 umgewandelt worden ist, hinsichtlich ihres Anspruches auf das Kleider- und Wäschepauschale.

(3) Die Verordnung zum § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Art. I Z 14 dieses Bundesgesetzes kann bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie darf frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens des Art. I Z 14 in Kraft gesetzt werden.

(Anm.: Abs. 4 bis 9 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(10) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen gemäß Art. I Z 15a und 16a, Art. II Z 20a sowie Art. III Z 5a hat von Amts wegen zu erfolgen.

(11) Werden Anträge auf Zuerkennung einer Beihilfe auf Grund des Art. I Z 15a und 16a, Art. II Z 20a oder Art. III Z 5a bis 31. Juli 1992 eingebracht, so ist die beantragte Versorgungsleistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch vom 1. Jänner 1992 an, zuzuerkennen.

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel VII

Schlußbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 614/1987, zu den §§ 11 Abs. 4, 12 Abs. 2 letzter Satz, 13 Abs. 8, 14 Abs. 2, 16 Abs. 1 letzter Satz, 18 Abs. 4 zweiter Satz, 20 letzter Satz, 42 Abs. 1 zweiter Satz, 46 Abs. 5, 46 b Abs. 2, 47 Abs. 2 letzter Satz, 56 Abs. 4 letzter Satz, 63 Abs. 2 bis 6, 74 Abs. 2 zweiter Satz und zum Abschnitt VII Abs. 1 Z 5 der Anlage zu § 32, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 11 Abs. 4, 12 Abs. 2 letzter Satz, 13 Abs. 8, 14 Abs. 2, 16 Abs. 1 letzter Satz, 18 Abs. 4 zweiter Satz, 20 letzter Satz, 42 Abs. 1 zweiter Satz, 46 Abs. 5, 46 b Abs. 2, 47 Abs. 2 letzter Satz, 56 Abs. 4 letzter Satz, 63 Abs. 2 bis 6, 74 Abs. 2 zweiter Satz und des Abschnittes VII Abs. 1 Z 5 der Anlage zu § 32 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist die Anpassung von Versorgungsleistungen, Einkommensbeträgen und Versicherungsbeiträgen in der Kriegsopferversorgung im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.

(Anm.: Abs. 2 betrifft das Heeresversorgungsgesetz)

(Anm.: Abs. 3 betrifft das Opferfürsorgegesetz)

Abkürzung

KOVG 1957

ARTIKEL VII

Übergangsbestimmung

(Anm.: aus BGBl. Nr. 648/1989, zu § 55, BGBl. Nr. 152/1957)

§ 55 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der ab 1. Jänner 1990 geltenden Fassung ist auf jene Fälle nicht anzuwenden, in denen die Pfändung der Versorgungsleistungen vor dem 1. Jänner 1990 erfolgte.

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel XXXIV

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 628/1991, zu § 55, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.

(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.

(3) Abs. 2 ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach § 292g EO anzuwenden (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vgl. Art. III Z 4, BGBl. I Nr. 31/2003).

(4) (Anm.: Die Absätze 4 bis 10 betreffen die Exekutionsordnung)

(11) (Anm.: Die Absätze 11 und 12 betreffen die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und die Zivilprozeßordnung)

(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(15) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.

(Anm.: Abs. 16 enthält eine Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)

Abkürzung

KOVG 1957

Artikel 79

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 92 und 111, BGBl. Nr. 152/1957)

(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.

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