Bundesgesetz vom 9. Juli 1958 über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundestheaterbediensteten (Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG.)
(4) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5) Von Bundestheaterbediensteten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 18g Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der oder dem Bundestheaterbediensteten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
Abkürzung
BThPG
Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Bundestheaterbediensteten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 18n. (1) § 2b Abs. 1 und 2 Z 3 ist – auch nach seinem Außerkrafttreten – auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Bundestheaterbedienstete weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die oder der Bundestheaterbedienstete ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,
bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die oder der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,
Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 6 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie
nach Abs. 3 oder nach § 21b Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) Auf Antrag der oder des Bundestheaterbediensteten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Bundestheaterbedienstete oder den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der oder dem Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5) Von Bundestheaterbediensteten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 18g Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der oder dem Bundestheaterbediensteten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
Abkürzung
BThPG
Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Bundestheaterbediensteten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 18n. (1) § 2b Abs. 1 und 2 Z 3 ist – auch nach seinem Außerkrafttreten – auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Bundestheaterbedienstete weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand auf Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die oder der Bundestheaterbedienstete ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,
bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die oder der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,
Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 6 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie
nach Abs. 3 oder nach § 21b Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) Auf Antrag der oder des Bundestheaterbediensteten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Bundestheaterbedienstete oder den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der oder dem Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5) Von Bundestheaterbediensteten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 18g Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der oder dem Bundestheaterbediensteten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
Abkürzung
BThPG
Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Bundestheaterbediensteten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 18n. (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Bundestheaterbedienstete können eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats beantragen, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 2e Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,
bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die oder der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,
Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 6 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie
nach Abs. 3 oder nach § 21b Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) Auf Antrag der oder des Bundestheaterbediensteten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Bundestheaterbedienstete oder den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der oder dem Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5) Von Bundestheaterbediensteten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 18g Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der oder dem Bundestheaterbediensteten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
Abkürzung
BThPG
Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Bundestheaterbediensteten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 18n. (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Bundestheaterbedienstete können eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats beantragen, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 2e Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,
bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die oder der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,
Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 6 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie
nach Abs. 3 oder nach § 21b Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) Auf Antrag der oder des Bundestheaterbediensteten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Bundestheaterbedienstete oder den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der oder dem Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5) Von Bundestheaterbediensteten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 18g Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der oder dem Bundestheaterbediensteten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
Abkürzung
BThPG
Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Bundestheaterbediensteten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 18n. (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Bundestheaterbedienstete können eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats beantragen, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 2e Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,
bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die oder der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,
Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,
Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 6 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie
nach Abs. 3 oder nach § 21b Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) Auf Antrag der oder des Bundestheaterbediensteten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Bundestheaterbedienstete oder den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der oder dem Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5) Von Bundestheaterbediensteten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 18g Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der oder dem Bundestheaterbediensteten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
Abkürzung
BThPG
Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Bundestheaterbediensteten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 18n. (1) Nach dem 31. Dezember 1953 geborene Bundestheaterbedienstete können eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats beantragen, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, wenn sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweisen. § 2e Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
die anrechenbare Dienstzeit nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6,
bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von mindestens 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die oder der Bundestheaterbedienstete einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes,
Zeiten der Beschäftigung als Komparse, Statist, Kleindarsteller, Orchestersubstitut oder Zusatzchorsänger bei den Österreichischen Bundestheatern,
Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 6 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie
nach Abs. 3 oder nach § 21b Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) Auf Antrag der oder des Bundestheaterbediensteten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Bundestheaterbedienstete oder den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der oder dem Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4) Bundestheaterbedienstete des Dienststandes können eine Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5) Von Bundestheaterbediensteten des Geburtsjahrganges 1954 für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten gemäß § 18g Abs. 3 bis 5a in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind der oder dem Bundestheaterbediensteten rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten.
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010
§ 18o. (1) § 5b Abs. 2a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, ist auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Bundestheaterbedienstete anzuwenden. § 18k Abs. 1a ist auf diese Bundestheaterbediensteten nicht mehr anzuwenden. Auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Bundestheaterbedienstete ist § 5b Abs. 2a in der bis zur Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Die Höhe des für den Nachkauf von Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages richtet sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Bundestheaterbedienstete nach § 18g Abs. 4 bis 7 und für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Bundestheaterbedienstete nach § 21b Abs. 1 in der vor der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, geltenden Fassung, wenn der Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung spätestens bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beantragt wird.
(3) Für Bundestheaterbedienstete, die die Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand nach § 2b Abs. 1 und 2 Z 3 in Verbindung mit § 18g vor dem 1. Februar 2011 erfüllen, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages für Zeiten gemäß § 18g Abs. 3 Z 2.
Abkürzung
BThPG
Erhöhung der Aufwertungsfaktoren 2024
§ 18o. Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2024 gebühren - ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 2f, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2024 vorgelegen sind - sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 5a Abs. 1 Z 2 genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:
| Jahr | Faktor |
|---|---|
| 1973 | 4,185 |
| 1974 | 3,771 |
| 1975 | 3,544 |
| 1976 | 3,333 |
| 1977 | 3,142 |
| 1978 | 2,988 |
| 1979 | 2,858 |
| 1980 | 2,732 |
| 1981 | 2,601 |
| 1982 | 2,514 |
| 1983 | 2,445 |
| 1984 | 2,364 |
| 1985 | 2,274 |
| 1986 | 2,226 |
| 1987 | 2,175 |
| 1988 | 2,134 |
| 1989 | 2,088 |
| 1990 | 1,998 |
| 1991 | 1,910 |
| 1992 | 1,834 |
| 1993 | 1,761 |
| 1994 | 1,723 |
| 1995 | 1,673 |
| 1996 | 1,633 |
| 1997 | 1,633 |
| 1998 | 1,613 |
| 1999 | 1,591 |
| 2000 | 1,584 |
| 2001 | 1,567 |
| 2002 | 1,550 |
| 2003 | 1,543 |
| 2004 | 1,529 |
| 2005 | 1,504 |
| 2006 | 1,470 |
| 2007 | 1,447 |
| 2008 | 1,421 |
| 2009 | 1,377 |
| 2010 | 1,357 |
| 2011 | 1,342 |
| 2012 | 1,305 |
| 2013 | 1,269 |
| 2014 | 1,240 |
| 2015 | 1,220 |
| 2016 | 1,205 |
| 2017 | 1,196 |
| 2018 | 1,177 |
| 2019 | 1,154 |
| 2020 | 1,133 |
| 2021 | 1,117 |
| 2022 | 1,097 |
| 2023 | 1,000 |
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 35/2012
§ 18p. Die Zahl „480“ in § 2f Abs. 1 wird für Pensionsantritte, die in den in der linken Spalte angeführten Zeiträumen erfolgen, durch die in der rechten Spalte angeführte Zahl ersetzt:
| 1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2013 | 456 |
|---|---|
| 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 | 462 |
| 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015 | 468 |
| 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 | 474 |
Abkürzung
BThPG
Erhöhung der Aufwertungsfaktoren 2025
§ 18p. Bei der Bemessung von Ruhebezügen, die erstmals im Kalenderjahr 2025 gebühren – ausgenommen nach Versetzungen in den Ruhestand gemäß § 2f, bei denen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erst ab Jänner 2025 vorgelegen sind – sind die Beitragsgrundlagen anstelle der in § 5a Abs. 1 Z 2 genannten ASVG-Aufwertungsfaktoren mit folgenden Aufwertungsfaktoren aufzuwerten:
| Jahr | Faktor |
|---|---|
| 1973 | 4,472 |
| 1974 | 4,030 |
| 1975 | 3,787 |
| 1976 | 3,561 |
| 1977 | 3,357 |
| 1978 | 3,193 |
| 1979 | 3,054 |
| 1980 | 2,918 |
| 1981 | 2,780 |
| 1982 | 2,687 |
| 1983 | 2,613 |
| 1984 | 2,526 |
| 1985 | 2,430 |
| 1986 | 2,379 |
| 1987 | 2,325 |
| 1988 | 2,280 |
| 1989 | 2,230 |
| 1990 | 2,135 |
| 1991 | 2,041 |
| 1992 | 1,960 |
| 1993 | 1,881 |
| 1994 | 1,841 |
| 1995 | 1,787 |
| 1996 | 1,745 |
| 1997 | 1,745 |
| 1998 | 1,723 |
| 1999 | 1,700 |
| 2000 | 1,693 |
| 2001 | 1,674 |
| 2002 | 1,656 |
| 2003 | 1,650 |
| 2004 | 1,634 |
| 2005 | 1,608 |
| 2006 | 1,571 |
| 2007 | 1,547 |
| 2008 | 1,518 |
| 2009 | 1,471 |
| 2010 | 1,450 |
| 2011 | 1,434 |
| 2012 | 1,395 |
| 2013 | 1,356 |
| 2014 | 1,325 |
| 2015 | 1,303 |
| 2016 | 1,287 |
| 2017 | 1,278 |
| 2018 | 1,258 |
| 2019 | 1,233 |
| 2020 | 1,211 |
| 2021 | 1,193 |
| 2022 | 1,172 |
| 2023 | 1,108 |
| 2024 | 1,000 |
Abkürzung
BThPG
Übergangsbestimmung zu BGBl. I Nr. 25/2025
§ 18q. § 2f Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, ist auf vorzeitige Versetzungen in den dauernden Ruhestand auf Antrag, die nach Ablauf des 31. Dezember 2025 wirksam werden, so anzuwenden, dass
an die Stelle des vollendeten 63. Lebensjahres das in der rechten Spalte genannte Alter (in vollendeten Jahren und Monaten) tritt, wenn die oder der Bundestheaterbedienstete in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
| Vor dem 1. Jänner 1964 | 62 Jahre |
|---|---|
| 1. Jänner 1964 bis 31. März 1964 | 62 Jahre und 2 Monate |
| 1. April 1964 bis 30. Juni 1964 | 62 Jahre und 4 Monate |
| 1. Juli 1964 bis 30. September 1964 | 62 Jahre und 6 Monate |
| 1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964 | 62 Jahre und 8 Monate |
| 1. Jänner 1965 bis 31. März 1965 | 62 Jahre und 10 Monate |
und
an die Stelle der anrechenbaren Dienstzeit nach § 7 (pensionswirksamen Zeit) von 504 Monaten die in der rechten Spalte genannte Anzahl an Monaten tritt, wenn die oder der Bundestheaterbedienstete in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
| Vor dem 1. Jänner 1964 | 480 Monate |
|---|---|
| 1. Jänner 1964 bis 31. März 1964 | 482 Monate |
| 1. April 1964 bis 30. Juni 1964 | 484 Monate |
| 1. Juli 1964 bis 30. September 1964 | 486 Monate |
| 1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964 | 488 Monate |
| 1. Jänner 1965 bis 31. März 1965 | 490 Monate |
| 1. April 1965 bis 30. Juni 1965 | 492 Monate |
| 1. Juli 1965 bis 30. September 1965 | 494 Monate |
| 1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1965 | 496 Monate |
| 1. Jänner 1966 bis 31. März 1966 | 498 Monate |
| 1. April 1966 bis 30. Juni 1966 | 500 Monate |
| 1. Juli 1966 bis 30. September 1966 | 502 Monate |
Abkürzung
BThPG
Neubemessung von Ruhe(Versorgungs)genüssen.
§ 19. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Ruhe(Versorgungs)genüsse auf Grund der Bundestheaterpensionsverordnung beziehen.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bemessenen Ruhe(Versorgungs)genüsse der Bundestheaterbediensteten und ihrer Hinterbliebenen sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes neu zu bemessen. Ist der neubemessene Ruhe(Versorgungs)genuß niedriger als der bisherige Ruhe(Versorgungs)genuß, so erhält der Empfänger des Ruhe(Versorgungs)genusses eine nach Maßgabe der Erlangung höherer Ruhe(Versorgungs)genüsse einziehbare Ergänzungszulage im Unterschiedsbetrag zwischen den beiden Ruhe(Versorgungs)genüssen.
(3) War ein Bundestheaterbediensteter mit Einzelvertrag verpflichtet, so ist bei der Neufestsetzung der Ruhegenußermittlungsgrundlage (§ 5) der letzte Dienstgrundbezug um 550 v. H., wenn jedoch der letzte Dienstgrundbezug 830 S überstiegen hat, um 500 v. H., im letzten Fall aber mindestens auf den Betrag von 5395 S zu erhöhen. Hiebei wird in den Fällen, in denen der Bundestheaterbedienstete vor dem 1. Mai 1948 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, der letzte Dienstgrundbezug um die Hälfte erhöht. Bei Bundestheaterbediensteten, die in der Zeit vom 1. Mai 1948 bis 30. Juni 1953 in den Ruhestand versetzt wurden, gelten als letzter Dienstgrundbezug 27 v. H. des Dienstbezuges, auf den der Bundestheaterbedienstete bei Verbleiben im Dienststande am 30. Juni 1953 Anspruch gehabt hätte.
(4) Die Ruhegenüsse von Bundestheaterbediensteten, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Anwartschaft auf Ruhegenuß aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, und die Versorgungsgenüsse ihrer Hinterbliebenen sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu bemessen. Hiebei findet Abs. 3 Anwendung.
(5) Bei der Bemessung von Ruhegenüssen für Bundestheaterbedienstete auf deren Dienstverhältnis die Bundestheaterpensionsverordnung bis zum Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes Anwendung fand, sowie bei der Bemessung der Versorgungsgenüsse für deren Hinterbliebene gelten auch weiterhin für die in den Bundestheatern bis zum Anfall des Ruhe(Versorgungs)genusses zurückgelegten Dienstzeiten und die gemäß § 11 im Zusammenhalt mit § 12 des Beamten-Überleitungsgesetzes angerechneten Zeiträume die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 der Bundestheaterpensionsverordnung, sofern es sich dabei nicht um Dienstzeiten handelt, die als nicht vollbeschäftigter Angestellter, als Tagesaushelfer oder als sonstiger Aushilfsangestellter zurückgelegt wurden. Das gleiche gilt für Ruhe(Versorgungs)genüsse, die bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes auf Grund der Bestimmungen der Bundestheaterpensionsverordnung bezogen wurden oder auf die nach den Bestimmungen der Bundestheaterpensionsverordnung eine Anwartschaft gewahrt blieb.
Abkürzung
BThPG
ABSCHNITT III
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Bundestheaterbedienstete
Parallelrechnung
§ 19. (1) Abschnitt III gilt nur für Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2) Dem Bundestheaterbediensteten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 6 bzw. § 18j Abs. 1 entspricht, das sich aus der von ihm bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhebezug ist für den Bundestheaterbediensteten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.
(4) Zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5) Die Gesamtpension des unter diesen Abschnitt fallenden Bundestheaterbediensteten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.
(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen anrechenbaren Dienstzeit an der gesamten anrechenbaren Dienstzeit nach § 7 weniger als 5% oder weniger als 12 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.
Abkürzung
BThPG
ABSCHNITT III
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Bundestheaterbedienstete
Parallelrechnung
§ 19. (1) Abschnitt III gilt nur für Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2) Dem Bundestheaterbediensteten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 6 bzw. § 18j Abs. 1 entspricht, das sich aus der von ihm bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhebezug ist für den Bundestheaterbediensteten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.
(4) Zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5) Die Gesamtpension des unter diesen Abschnitt fallenden Bundestheaterbediensteten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.
(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen anrechenbaren Dienstzeit an der gesamten anrechenbaren Dienstzeit nach § 7 weniger als 5% oder weniger als 24 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.
ABSCHNITT III
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Bundestheaterbedienstete
Parallelrechnung
§ 19. (1) Abschnitt III gilt nur für Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2) Dem Bundestheaterbediensteten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 6 bzw. § 18j Abs. 1 entspricht, das sich aus der von ihm bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhebezug ist für den Bundestheaterbediensteten eine Pension unter Anwendung des APG zu bemessen. § 16 Abs. 5 APG ist dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.
(4) Zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5) Die Gesamtpension des unter diesen Abschnitt fallenden Bundestheaterbediensteten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.
(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen anrechenbaren Dienstzeit an der gesamten anrechenbaren Dienstzeit nach § 7 weniger als 5% oder weniger als 36 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.
ABSCHNITT III
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Bundestheaterbedienstete
Parallelrechnung
§ 19. (1) Abschnitt III gilt nur für Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2) Dem Bundestheaterbediensteten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 6 bzw. § 18j Abs. 1 entspricht, das sich aus der von ihm bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhebezug ist für den Bundestheaterbediensteten eine Pension unter Anwendung des APG und des § 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.
(4) Zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5) Die Gesamtpension des unter diesen Abschnitt fallenden Bundestheaterbediensteten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.
(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen anrechenbaren Dienstzeit an der gesamten anrechenbaren Dienstzeit nach § 7 weniger als 5% oder weniger als 36 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.
ABSCHNITT III
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Bundestheaterbedienstete
Parallelrechnung
§ 19. (1) Abschnitt III gilt nur für Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2) Dem Bundestheaterbediensteten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 6 bzw. § 18j Abs. 1 entspricht, das sich aus der von ihm bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhebezug ist für den Bundestheaterbediensteten eine Pension unter Anwendung des APG und des § 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.
(4) Zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5) Die Gesamtpension des unter diesen Abschnitt fallenden Bundestheaterbediensteten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.
(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen anrechenbaren Dienstzeit an der gesamten anrechenbaren Dienstzeit nach § 7 weniger als 5% oder weniger als 36 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.
ABSCHNITT III
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Bundestheaterbedienstete
Parallelrechnung
§ 19. (1) Abschnitt III gilt nur für Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2) Dem Bundestheaterbediensteten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 6 bzw. § 18j Abs. 1 entspricht, das sich aus der von ihm bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhebezug ist für den Bundestheaterbediensteten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.
(4) Zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) sind bei der Anwendung der Abs. 2, 3 und 6 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5) Die Gesamtpension des unter diesen Abschnitt fallenden Bundestheaterbediensteten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.
(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen anrechenbaren Dienstzeit an der gesamten anrechenbaren Dienstzeit nach § 7 weniger als 5% oder weniger als 36 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.
Abkürzung
BThPG
ABSCHNITT III
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Bundestheaterbedienstete
Parallelrechnung
§ 19. (1) Abschnitt III gilt nur für Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2) Dem Bundestheaterbediensteten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 6 bzw. § 18j Abs. 1 entspricht, das sich aus der von ihm bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhebezug ist für den Bundestheaterbediensteten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.
(4) Zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5) Die Gesamtpension des unter diesen Abschnitt fallenden Bundestheaterbediensteten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 und aus der anteiligen Pension nach Abs. 3 zusammen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2015)
Abkürzung
BThPG
ABSCHNITT III
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Bundestheaterbedienstete
Parallelrechnung
§ 19. (1) Abschnitt III gilt nur für Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2) Dem Bundestheaterbediensteten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 6 bzw. § 18j Abs. 1 entspricht, das sich aus der von ihm bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhebezug ist für den Bundestheaterbediensteten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sowie § 262a ASVG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.
(4) Zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5) Die Gesamtpension der oder des unter diesen Abschnitt fallenden Bundestheaterbediensteten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2, der anteiligen Pension nach Abs. 3 und dem Frühstarterbonus nach Abs. 6 zusammen.
(6) Ein Frühstarterbonus in der Höhe von einem Euro gebührt der oder dem Bundestheaterbediensteten für jeden im Pensionskonto enthaltenen Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde. Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Pensionskonto vorliegen, von denen mindestens zwölf vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden, und ist mit dem Höchstausmaß von 60 Euro begrenzt. An die Stelle der in den ersten beiden Sätzen genannten Beträge treten bei Bemessungen ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge.
Abkürzung
BThPG
ABSCHNITT III
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Bundestheaterbedienstete
Parallelrechnung
§ 19. (1) Abschnitt III gilt nur für Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2) Dem Bundestheaterbediensteten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 6 bzw. § 18j Abs. 1 entspricht, das sich aus der von ihm bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhebezug ist für den Bundestheaterbediensteten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sowie § 262a ASVG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.
(4) Zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5) Die Gesamtpension der oder des unter diesen Abschnitt fallenden Bundestheaterbediensteten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2, der anteiligen Pension nach Abs. 3 und dem Frühstarterbonus nach Abs. 6 zusammen.
(6) Ein Frühstarterbonus in der Höhe von einem Euro gebührt der oder dem Bundestheaterbediensteten für jeden im Pensionskonto enthaltenen Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde. Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Pensionskonto vorliegen, von denen mindestens zwölf vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden, und ist mit dem Höchstausmaß von 60 Euro begrenzt. An die Stelle der in den ersten beiden Sätzen genannten Beträge treten bei Bemessungen ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge.
(7) § 34 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.
Abkürzung
BThPG
ABSCHNITT III
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Bundestheaterbedienstete
Parallelrechnung
§ 19. (1) Abschnitt III gilt nur für Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1954 und vor dem 1. Jänner 1976 geboren sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befinden.
(2) Dem Bundestheaterbediensteten gebührt der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach § 6 bzw. § 18j Abs. 1 entspricht, das sich aus der von ihm bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhebezug ist für den Bundestheaterbediensteten eine Pension unter Anwendung des APG und der §§ 6 Abs. 3 und 15 Abs. 2 APG in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung zu bemessen. § 15 und § 16 Abs. 5 APG sowie § 262a ASVG sind dabei nicht anzuwenden. Die Pension nach dem APG gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100% entspricht.
(4) Zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils die tatsächliche zeitliche Lagerung des angerechneten Zeitraums maßgebend.
(5) Die Gesamtpension der oder des unter diesen Abschnitt fallenden Bundestheaterbediensteten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2, der anteiligen Pension nach Abs. 3 und dem Frühstarterbonus nach Abs. 6 zusammen.
(6) Ein Frühstarterbonus in der Höhe von einem Euro gebührt der oder dem Bundestheaterbediensteten für jeden im Pensionskonto enthaltenen Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde. Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Pensionskonto vorliegen, von denen mindestens zwölf vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden, und ist mit dem Höchstausmaß von 60 Euro begrenzt. An die Stelle der in den ersten beiden Sätzen genannten Beträge treten bei Bemessungen ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachten Beträge.
(7) § 34 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.
(8) § 37 APG ist sinngemäß auf den nach dem APG bemessenen Teil der Pension anzuwenden.
Abkürzung
BThPG
Vertragsbedienstete im Sinne des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
§ 20. (1) Bedienstete, auf deren Dienstverhältnis die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, Anwendung finden und die in den Bundestheatern verwendet werden oder wurden, sowie ihre Hinterbliebenen haben dann einen Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß nach diesem Bundesgesetz, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach den Bestimmungen der Bundestheaterpensionsverordnung Ruhe(Versorgungs)genüsse beziehen oder Pensionsbeiträge entrichten.
(2) Für das Ausmaß der Pensionsbeiträge der im Abs. 1 bezeichneten Bundestheaterbediensteten gelten die Bestimmungen des § 10.
Anwendung des APG
§ 20. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für jeden Bundestheaterbediensteten ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnitts 3 APG eingerichtet und geführt.
(2) Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt der Bundestheater-Holding GmbH.
(3) Abschnitt 3 des APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 10 Abs. 2 oder 3) bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45
Die den Beitragsleistungen des Bundestheaterbediensteten entsprechenden Teilbeiträge sind erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
Anwendung des APG
§ 20. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für jeden Bundestheaterbediensteten ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnitts 3 APG eingerichtet und geführt.
(2) Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt der Bundestheater-Holding GmbH.
(3) Abschnitt 3 des APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 10 Abs. 2 oder 3) bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45
1a. § 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG und nach Art. II Abschnitt 2a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.
Die den Beitragsleistungen des Bundestheaterbediensteten entsprechenden Teilbeiträge sind erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
Anwendung des APG
§ 20. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für jeden Bundestheaterbediensteten ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnitts 3 APG eingerichtet und geführt.
(2) Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt der Bundestheater-Holding GmbH.
(3) Die Abschnitte 3 und 4 des APG sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
§ 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.
§ 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.
§ 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.
Die den Beitragsleistungen der Bundestheaterbediensteten entsprechenden Teilbeiträge sind ab 1. Jänner 2005 im Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
Anwendung des APG
§ 20. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für jeden Bundestheaterbediensteten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.
(2) Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt der Bundestheater-Holding GmbH.
(3) Abschnitt 3 des APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.
Die den Beitragsleistungen des Bundestheaterbediensteten entsprechenden Teilbeiträge sind erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
Anwendung des APG
§ 20. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für jeden Bundestheaterbediensteten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.
(2) Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt der Bundestheater-Holding GmbH.
(3) Abschnitt 3 des APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.
1a. § 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG und nach Art. II Abschnitt 2a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind - rückwirkend ab 1. Jänner 2005 - an den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.
Die den Beitragsleistungen des Bundestheaterbediensteten entsprechenden Teilbeiträge sind erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
Anwendung des APG
§ 20. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für jeden Bundestheaterbediensteten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.
(2) Die Einrichtung und Führung des Pensionskontos für die Zeit ab 1. Jänner 2005 obliegt der Bundestheater-Holding GmbH.
(3) Die Abschnitte 3 und 4 des APG sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
§ 11 Z 1 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.
§ 11 Z 2 APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d, e und g ASVG zu erfassen ist. § 8 Abs. 1a Z 1 ASVG ist nicht anzuwenden. Die in § 52 ASVG (§ 27e GSVG, § 24e BSVG) für diese Zeiten vorgesehenen Beiträge sind rückwirkend ab 1. Jänner 2005 an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Finanzen zu überweisen.
§ 11 Z 3 APG ist nicht anzuwenden.
Die den Beitragsleistungen der Bundestheaterbediensteten entsprechenden Teilbeiträge sind ab 1. Jänner 2005 im Pensionskonto erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
Abkürzung
BThPG
Pensionsbeitrag in Sonderfällen.
§ 21. (1) Für die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 3 auf Dienstzeiten, die vor dem Beginn der Spielzeit, in welcher dieses Bundesgesetz in Kraft getreten ist, zurückgelegt wurden, bildet die Entrichtung des Pensionsbeitrages für volle zwölf Monate keine Voraussetzung.
(2) Bundestheaterbedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 44 Abs. 2 der Bundestheaterpensionsverordnung Pensionsbeiträge nicht mehr zu entrichten hatten, bleiben auch weiterhin von der Entrichtung der Pensionsbeiträge befreit.
Abkürzung
BThPG
Führung des Pensionskontos; Erhebung der Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004
§ 21. (1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten sind von der Bundestheater-Holding GmbH zu erheben und dem Bundestheaterbediensteten schriftlich mitzuteilen.
(2) Der vor der Aufnahme zur Bundestheater-Holding GmbH jeweils zuletzt zuständige Pensionsversicherungsträger stellt der Bundestheater-Holding GmbH auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zur Verfügung.
(3) Die Erhebung nach Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 21a gewährleistet ist.
Abkürzung
BThPG
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 21. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
BThPG
Führung des Pensionskontos; Erhebung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004
§ 21. (1) Die für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten sind von der Bundestheater-Holding GmbH zu erheben und dem Bundestheaterbediensteten schriftlich mitzuteilen.
(2) Der vor der Aufnahme zur Bundestheater-Holding GmbH jeweils zuletzt zuständige Pensionsversicherungsträger stellt der Bundestheater-Holding GmbH auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zur Verfügung.
(3) Die Erhebung nach Abs. 1 hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Kontomitteilung nach § 21a gewährleistet ist.
Abkürzung
BThPG
Pensionsbemessung in Sonderfällen
§ 21a. (1) Auf Ballett- und Chormitglieder, die nach dem Inkrafttreten des jeweiligen Kollektivvertrages der Österreichischen Bundestheater, aber vor dem 1. Jänner 1993 mit Anspruch auf eine Pension nach diesem Bundesgesetz für sich oder für einen Hinterbliebenen aus dem Dienststand ausscheiden, ist bis zum 31. Jänner 1993 § 11 in der bis zum 31. August 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Für die Zeit nach dem 31. Jänner 1993 ist § 11 in der geltenden Fassung anzuwenden, wobei dann von jener Ermittlungsgrundlage auszugehen ist, die sich auf Grund des Abs. 1 am 1. Jänner 1993 ergeben hat.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Hinterbliebenen nach den in Abs. 1 angeführten Ballett- und Chormitgliedern anzuwenden.
Pensionsbemessung in Sonderfällen
§ 21a. (1) Auf Ballett- und Chormitglieder, die nach dem Inkrafttreten des jeweiligen Kollektivvertrages der Österreichischen Bundestheater, aber vor dem 1. Jänner 1993 mit Anspruch auf eine Pension nach diesem Bundesgesetz für sich oder für einen Hinterbliebenen aus dem Dienststand ausscheiden, ist bis zum 31. Jänner 1993 § 11 in der bis zum 31. August 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Für die Zeit vom 1. Februar 1993 bis zum 31. Dezember 2002 ist § 11 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, wobei dann von jener Ermittlungsgrundlage auszugehen ist, die sich auf Grund des Abs. 1 am 1. Jänner 1993 ergeben hat.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf die Hinterbliebenen nach den in Abs. 1 angeführten Ballett- und Chormitgliedern anzuwenden.
Kontomitteilung
§ 21a. (1) Die Bundestheater-Holding GmbH informiert ab dem Jahr 2007 jeden Bundestheaterbediensteten einmal jährlich über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.
(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass das Pensionskonto auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.
(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und der Bundestheaterbedienstete darüber zu informieren.
Abkürzung
BThPG
Kontomitteilung
§ 21a. (1) Die Bundestheater-Holding GmbH informiert ab dem Jahr 2008 den Bundestheaterbediensteten auf dessen Verlangen über sein Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten Daten.
(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass das Pensionskonto auch automationsunterstützt eingesehen werden kann.
(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und der Bundestheaterbedienstete darüber zu informieren.
Abkürzung
BThPG
Kontomitteilung
§ 21a. (1) Die Bundestheater-Holding GmbH informiert ab dem Jahr 2008 die Bundestheaterbedienstete oder den Bundestheaterbediensteten auf Verlangen über das Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten.
(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass das Pensionskonto auch mit Hilfe automatisierter Verfahren eingesehen werden kann.
(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die oder der Bundestheaterbedienstete darüber zu informieren.
Nachträgliche Anrechnung von Zeiten
§ 21b. (1) Auf Antrag des unter diesen Abschnitt fallenden Bundestheaterbediensteten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach § 56 des Pensionsgesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Bundestheaterbediensteten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.
(2) Wurden Beitragsmonate durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des § 3 APG der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
Nachträgliche Anrechnung von Zeiten
§ 21b. Wurden Beitragsmonate durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des § 3 APG der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
Nachträgliche Anrechnung von Zeiten
§ 21b. Wurden Beitragsmonate durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate als Versicherungszeit im Sinne des § 3 APG der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Bundestheaterbediensteten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Bundestheaterbediensteten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
Anwendung dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension
§ 21c. (1) Der Beitrag und der zusätzliche Beitrag nach § 10a sind nur vom anteiligen Ruhebezug nach § 19 Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.
(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 19 Abs. 5 an die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 19 Abs. 2 maßgebend sind.
Abschnitt IIIa
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1975 Geborene
Kontoerstgutschrift für nach dem 31. Dezember 1975 geborene Bundestheaterbedienstete
§ 21d. (1) Für Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, wird durch Berechnung eines Ausgangsbetrags und eines Vergleichsbetrags eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.
(2) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach Abschnitt I dieses Bundesgesetzes, der der oder dem Bundestheaterbediensteten im Fall der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührte, zu berechnen. Die gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Dazu ist ein Kinderzurechnungsbetrag zu ermitteln, der pro Monat einer Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ein Zwölftel von 1,78% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt.
(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Pensionshöhe bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
(4) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz bei Anwendung der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage zu berechnen, der der oder dem Bundestheaterbediensteten gebührte, wäre sie oder er mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in den Ruhestand versetzt worden. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.
(5) Die nach Abs. 4 ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
(6) Das 14fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift. Ist jedoch der Ausgangsbetrag mehr als 3,5% niedriger oder höher als der Vergleichsbetrag, bildet das 14fache des um 3,5% verminderten oder erhöhten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift.
(7) Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis 30. Juni 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.
(8) Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.
Abschnitt IIIa
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1975 Geborene
Kontoerstgutschrift für nach dem 31. Dezember 1975 geborene Bundestheaterbedienstete
§ 21d. (1) Für Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, wird durch Berechnung eines Ausgangsbetrags und eines Vergleichsbetrags eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.
(2) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach Abschnitt I dieses Bundesgesetzes, der der oder dem Bundestheaterbediensteten im Fall der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührte, zu berechnen. Die gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG, die mit dem für das Jahr 2013 geltenden und um 30% erhöhten Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen sind, aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Dazu ist ein Kinderzurechnungsbetrag zu ermitteln, der pro Monat einer Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ein Zwölftel von 1,78% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt. Der Kinderzurechnungsbetrag darf den um 22% erhöhten für das Jahr 2013 geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht unterschreiten und den um 70% erhöhten für das Jahr 2013 geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG nicht übersteigen.
(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Pensionshöhe bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
(4) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz bei Anwendung der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage zu berechnen, der der oder dem Bundestheaterbediensteten gebührte, wäre sie oder er mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in den Ruhestand versetzt worden. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.
(5) Die nach Abs. 4 ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
(6) Das 14fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift. Ist jedoch der Ausgangsbetrag mehr als 3,5% niedriger oder höher als der Vergleichsbetrag, bildet das 14fache des um 3,5% verminderten oder erhöhten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift.
(7) Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis 30. Juni 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.
(8) Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.
Abschnitt IIIa
Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1975 Geborene
Kontoerstgutschrift für nach dem 31. Dezember 1975 geborene Bundestheaterbedienstete
§ 21d. (1) Für Bundestheaterbedienstete, die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind, wird durch Berechnung eines Ausgangsbetrags und eines Vergleichsbetrags eine Kontoerstgutschrift zum 1. Jänner 2014 ermittelt.
(2) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist der Ruhebezug nach Abschnitt I dieses Bundesgesetzes, der der oder dem Bundestheaterbediensteten im Fall der Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gebührte, zu berechnen. Die gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 ermittelten Beitragsgrundlagen sind dabei mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren gemäß Anlage 7 zum APG – erhöht um den um 30 % erhöhten Prozentsatz, der dem Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG für das Jahr 2013 entspricht – aufzuwerten. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Dazu ist ein Kinderzurechnungsbetrag zu ermitteln, der pro Monat einer Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ein Zwölftel von 1,78% der Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt.
(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Pensionshöhe bildet den Ausgangsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
(4) Zur Ermittlung der Kontoerstgutschrift ist weiters der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz bei Anwendung der Parallelrechnung nach der am 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage zu berechnen, der der oder dem Bundestheaterbediensteten gebührte, wäre sie oder er mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in den Ruhestand versetzt worden. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.
(5) Die nach Abs. 4 ermittelte Pensionshöhe auf Grund der Parallelrechnung bildet den Vergleichsbetrag für die Berechnung der Kontoerstgutschrift.
(6) Das 14fache des Ausgangsbetrages bildet die Kontoerstgutschrift. Ist jedoch der Ausgangsbetrag mehr als 3,5% niedriger oder höher als der Vergleichsbetrag, bildet das 14fache des um 3,5% verminderten oder erhöhten Vergleichsbetrages die Kontoerstgutschrift.
(7) Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis 31. Dezember 2014 in das Pensionskonto aufzunehmen. Frühere Teil- und Gesamtgutschriften verlieren damit ihre Gültigkeit und werden durch die Gesamtgutschrift 2013 ersetzt.
(8) Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen.
Abkürzung
BThPG
§ 21e. § 34 APG ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
BThPG
§ 21f. § 37 APG ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
BThPG
Wirksamkeitsbeginn.
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1958 in Kraft.
(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können vom Tage seiner Kundmachung an erlassen werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten die Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl. Nr. 440/1922, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 84/1926, insoweit im § 19 Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, und die Verordnung der Bundesregierung über die Pensionsüberleitung bei den Bundestheaterbediensteten, BGBl. Nr. 130/1951, außer Kraft.
Abkürzung
BThPG
Wirksamkeitsbeginn.
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1958 in Kraft.
(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können vom Tage seiner Kundmachung an erlassen werden, treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(3) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten die Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl. Nr. 440/1922, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 84/1926, insoweit im § 19 Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, und die Verordnung der Bundesregierung über die Pensionsüberleitung bei den Bundestheaterbediensteten, BGBl. Nr. 130/1951, außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 4 und § 2a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
Abkürzung
BThPG
Wirksamkeitsbeginn.
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1958 in Kraft.
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