Bundesgesetz vom 9. Juli 1958 über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundestheaterbediensteten (Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1958-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 474
Änderungshistorie JSON API
2.

für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als

a)

Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 0,233%,

b)

sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167%,

der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(2) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b.

(3) Der Ruhegenuß darf

1.

die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1 und 2 und den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen und

2.

40% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.

Berechnung des Ruhegenusses

§ 6. (1) Der monatliche Ruhegenuss beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) von 15 Jahren 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich

1.

für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als

a)

Ballettmitglied oder Solosänger um 2,8%,

b)

sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2%,

2.

für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als

a)

Ballettmitglied oder Solosänger um 0,233%,

b)

sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167%

(2) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b.

(3) Der Ruhegenuß darf

1.

die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1 und 2 und den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen und

2.

40% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.

Berechnung des Ruhegenusses

§ 6. (1) Der monatliche Ruhegenuss beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) von 15 Jahren 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich

1.

für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als

a)

Ballettmitglied oder Solosänger um 2,8%,

b)

sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2%,

2.

für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als

a)

Ballettmitglied oder Solosänger um 0,233%,

b)

sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167%

(2) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b.

(3) Der Ruhegenuß darf

1.

die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1 und 2 und den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen und

2.

40% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.

Berechnung des Ruhegenusses

§ 6. (1) Der monatliche Ruhegenuß beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich

1.

für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als

a)

Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 2,8%,

b)

sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2%,

2.

für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als

a)

Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 0,233%,

b)

sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167%,

(2) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b.

(3) Der Ruhegenuß darf

1.

die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1 und 2 und den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen und

2.

40% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.

Berechnung des Ruhegenusses

§ 6. (1) Der monatliche Ruhegenuß beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich

1.

für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als

a)

Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 2,8%,

b)

sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2%,

2.

für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als

a)

Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 0,233%,

b)

sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167%,

(2) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b.

(3) Der Ruhegenuß darf

1.

die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5b nicht übersteigen und

2.

40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 5a nicht unterschreiten.

Berechnung des Ruhegenusses

§ 6. (1) Der monatliche Ruhegenuß beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich

1.

für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als

a)

Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 2,8%,

b)

sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2%,

2.

für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als

a)

Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 0,233%,

b)

sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167%,

(2) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b.

(3) Der Ruhegenuß darf

1.

die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5a nicht übersteigen und

2.

40% der Ruhegenußermittlungsgrundlage nicht unterschreiten.

Berechnung des Ruhegenusses

§ 6. (1) Der monatliche Ruhegenuss beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) von 15 Jahren 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich

1.

für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als

a)

Ballettmitglied oder Solosänger um 2,8%,

b)

sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2%,

2.

für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als

a)

Ballettmitglied oder Solosänger um 0,233%,

b)

sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167%

(2) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b.

(3) Der Ruhegenuß darf

1.

die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5b nicht übersteigen und

2.

40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 5a nicht unterschreiten.

Berechnung des Ruhegenusses

§ 6. (1) Der monatliche Ruhegenuß beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich

1.

für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als

a)

Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 2,8%,

b)

sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2%,

2.

für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als

a)

Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 0,233%,

b)

sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167%,

(2) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b.

(3) Der Ruhegenuß darf

1.

die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5b nicht übersteigen und

2.

40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 5a nicht unterschreiten.

Berechnung des Ruhegenusses

§ 6. (1) Der monatliche Ruhegenuss beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) von 15 Jahren 50% der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich

1.

für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als

a)

Ballettmitglied oder Solosänger um 2,8%,

b)

sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2%,

2.

für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als

a)

Ballettmitglied oder Solosänger um 0,233%,

b)

sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167%

(2) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b.

(3) Der Ruhegenuß darf

1.

die Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5b nicht übersteigen und

2.

40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 5a nicht unterschreiten.

Berechnung des Ruhegenusses

§ 6. (1) Der Ruhegenuss beträgt

1.

für jedes nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als

a)

Ballettmitglied oder Solosänger 3,1111%,

b)

sonstiger Bundestheaterbediensteter 2,2222%, und

2.

für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als

a)

Ballettmitglied oder Solosänger 0,2593%,

b)

sonstiger Bundestheaterbediensteter 0,1852%,

(2) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b.

(3) Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 5a nicht unterschreiten.

Abkürzung

BThPG

Nebengebührenzulage

§ 6a. (1) Einem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten, die gegen Auftrittshonorar verpflichtet oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen waren, gebührt keine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder für Gefährdungen.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, höchstens jedoch 892 S beträgt.

(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des dem ruhegenußfähigen Monatsbezug entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes.

(5) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.

(6) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt für die Witwe 60 v. H., für eine Halbwaise 12 v. H. und für eine Vollwaise 30 v. H. der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(7) Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.

Abkürzung

BThPG

Nebengebührenzulage

§ 6a. (1) Einem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten, die gegen Auftrittshonorar verpflichtet oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen waren, gebührt keine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder für Gefährdungen.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, höchstens jedoch 892 S beträgt.

(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des dem ruhegenußfähigen Monatsbezug entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes.

(5) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.

(6) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Witwen(Witwer)versorgungsgenuß ergibt sich aus den §§ 15 bis 15d des Pensionsgesetzes 1965 in Verbindung mit § 17a dieses Bundesgesetzes. Die Nebengebührenzulage zum Waisenversorgungsgenuß beträgt

1.

für jede Halbwaise 24%,

2.

für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(7) Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.

Abkürzung

BThPG

Nebengebührenzulage

§ 6a. (1) Einem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten, die gegen Auftrittshonorar verpflichtet oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen waren, gebührt keine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder für Gefährdungen.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, höchstens jedoch 892 S beträgt.

(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des dem ruhegenußfähigen Monatsbezug entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes.

(5) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.

(6) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:

1.

für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24% und

3.

für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(7) Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.

Abkürzung

BThPG

Nebengebührenzulage

§ 6a. (1) Einem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten, die gegen Auftrittshonorar verpflichtet oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen waren, gebührt keine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder für Gefährdungen.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, höchstens jedoch 892 S beträgt.

(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des dem ruhegenußfähigen Monatsbezug entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 1a bis 1c ist die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen.

(5) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.

(6) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:

1.

für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24% und

3.

für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(7) Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.

Abkürzung

BThPG

Nebengebührenzulage

§ 6a. (1) Einem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten, die gegen Auftrittshonorar verpflichtet oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen waren, gebührt keine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder für Gefährdungen.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, höchstens jedoch 892 S beträgt.

(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des dem ruhegenußfähigen Monatsbezug entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 ist die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen.

(5) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.

(6) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:

1.

für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24% und

3.

für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(7) Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.

Abkürzung

BThPG

Nebengebührenzulage

§ 6a. (1) Einem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten, die gegen Auftrittshonorar verpflichtet oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen waren, gebührt keine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder für Gefährdungen.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, höchstens jedoch 892 S beträgt.

(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des dem ruhegenußfähigen Monatsbezug entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 ist die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen.

(5) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.

(6) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:

1.

für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24% und

3.

für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(7) Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.

Abkürzung

BThPG

Nebengebührenzulage

§ 6a. (1) Einem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten, die gegen Auftrittshonorar verpflichtet oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen waren, gebührt keine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder für Gefährdungen.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, höchstens jedoch 892 S beträgt.

(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des dem ruhegenußfähigen Monatsbezug entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 ist die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen.

(5) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.

(6) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:

1.

für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24% und

3.

für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(7) Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.

Abkürzung

BThPG

Nebengebührenzulage

§ 6a. (1) Einem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten, die gegen Auftrittshonorar verpflichtet oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen waren, gebührt keine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder für Gefährdungen.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, höchstens jedoch 892 S beträgt.

(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des dem ruhegenußfähigen Monatsbezug entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 ist die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen.

(5) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.

(6) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:

1.

für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24% und

3.

für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(7) Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.

Abkürzung

BThPG

Nebengebührenzulage

§ 6a. (1) Einem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten, die gegen Auftrittshonorar verpflichtet oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen waren, gebührt keine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder für Gefährdungen.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, höchstens jedoch 64,8 Euro beträgt.

(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des dem ruhegenußfähigen Monatsbezug entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 ist die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen.

(5) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.

(6) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:

1.

für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24% und

3.

für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(7) Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.

Abkürzung

BThPG

Nebengebührenzulage

§ 6a. (1) Einem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten, die gegen Auftrittshonorar verpflichtet oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen waren, gebührt keine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder für Gefährdungen.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, höchstens jedoch 64,8 Euro beträgt.

(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des dem ruhegenußfähigen Monatsbezug entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 ist die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen.

(5) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.

(6) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:

1.

für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24% und

3.

für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(7) Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.

Abkürzung

BThPG

Nebengebührenzulage

§ 6a. (1) Einem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten, die gegen Auftrittshonorar verpflichtet oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen waren, gebührt keine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder für Gefährdungen.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, höchstens jedoch 64,8 Euro beträgt.

(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des dem ruhegenußfähigen Monatsbezug entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 ist die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen.

(5) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.

(6) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:

1.

für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24% und

3.

für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(7) Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.

Abkürzung

BThPG

Nebengebührenzulage

§ 6a. (1) Einem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten, die gegen Auftrittshonorar verpflichtet oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen waren, gebührt keine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder für Gefährdungen.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges, höchstens jedoch 151,4 Euro beträgt.

(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des dem ruhegenußfähigen Monatsbezug entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 ist die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen.

(5) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.

(6) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:

1.

für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24% und

3.

für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(7) Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.

Abkürzung

BThPG

Nebengebührenzulage

§ 6a. (1) Einem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten, die gegen Auftrittshonorar verpflichtet oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen waren, gebührt keine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder für Gefährdungen.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 v. H. der Ruhegenußberechnungsgrundlage, höchstens jedoch 64,8 Euro beträgt.

(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des der Ruhegenußberechnungsgrundlage entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 ist die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen.

(5) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.

(6) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:

1.

für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24% und

3.

für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(7) Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.

Abkürzung

BThPG

Nebengebührenzulage

§ 6a. (1) Einem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten, die gegen Auftrittshonorar verpflichtet oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen waren, gebührt keine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder für Gefährdungen.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 v. H. der Ruhegenußberechnungsgrundlage, höchstens jedoch 892 S beträgt.

(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des der Ruhegenußberechnungsgrundlage entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 ist die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen.

(5) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.

(6) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:

1.

für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24% und

3.

für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(7) Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.

Abkürzung

BThPG

Nebengebührenzulage

§ 6a. (1) Einem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten, die gegen Auftrittshonorar verpflichtet oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen waren, gebührt keine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder für Gefährdungen.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 v. H. der Ruhegenußberechnungsgrundlage, höchstens jedoch 64,8 Euro beträgt.

(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des der Ruhegenußberechnungsgrundlage entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 ist die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen.

(5) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.

(6) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:

1.

für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24% und

3.

für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(7) Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.

Abkürzung

BThPG

Nebengebührenzulage

§ 6a. (1) Einem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten, die gegen Auftrittshonorar verpflichtet oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen waren, gebührt keine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder für Gefährdungen.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 v. H. der Ruhegenußberechnungsgrundlage, höchstens jedoch 64,8 Euro beträgt.

(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des der Ruhegenußberechnungsgrundlage entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 ist die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen.

(5) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.

(6) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:

1.

für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24% und

3.

für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(7) Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.

Abkürzung

BThPG

Nebengebührenzulage

§ 6a. (1) Einem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten, die gegen Auftrittshonorar verpflichtet oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen waren, gebührt keine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder für Gefährdungen.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 v. H. der Ruhegenußberechnungsgrundlage, höchstens jedoch 892 S beträgt.

(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des der Ruhegenußberechnungsgrundlage entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 ist die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen.

(5) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.

(6) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:

1.

für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24% und

3.

für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(7) Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.

Abkürzung

BThPG

Nebengebührenzulage

§ 6a. (1) Einem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten, die gegen Auftrittshonorar verpflichtet oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen waren, gebührt keine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder für Gefährdungen.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 v. H. der Ruhegenußermittlungsgrundlage, höchstens jedoch 892 S beträgt.

(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des der Ruhegenußermittlungsgrundlage entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5a Abs. 2 bis 5 ist die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen.

(5) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.

(6) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:

1.

für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24% und

3.

für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(7) Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.

Abkürzung

BThPG

Nebengebührenzulage

§ 6a. (1) Einem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten, die gegen Auftrittshonorar verpflichtet oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen waren, gebührt keine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder für Gefährdungen.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 v. H. der Ruhegenußberechnungsgrundlage, höchstens jedoch 151,4 Euro beträgt.

(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des der Ruhegenußberechnungsgrundlage entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 ist die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen.

(5) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.

(6) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:

1.

für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24% und

3.

für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(7) Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.

Abkürzung

BThPG

Nebengebührenzulage

§ 6a. (1) Einem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten, die gegen Auftrittshonorar verpflichtet oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen waren, gebührt keine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder für Gefährdungen.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 v. H. der Ruhegenußberechnungsgrundlage, höchstens jedoch 151,4 Euro beträgt.

(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des der Ruhegenußberechnungsgrundlage entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5b Abs. 2 ist die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen.

(5) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.

(6) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:

1.

für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24% und

3.

für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(7) Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.

Abkürzung

BThPG

Nebengebührenzulage

§ 6a. (1) Einem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten, die gegen Auftrittshonorar verpflichtet oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen waren, gebührt keine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder für Gefährdungen.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 v. H. der Ruhegenußberechnungsgrundlage, höchstens jedoch 151,4 € beträgt.

(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des der Ruhegenußberechnungsgrundlage entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5b Abs. 2 ist die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen.

(5) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.

(6) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:

1.

für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24% und

3.

für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(7) Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.

Abkürzung

BThPG

Nebengebührenzulage

§ 6a. (1) Einem Bundestheaterbediensteten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt eine Nebengebührenzulage. Bundestheaterbediensteten, die gegen Auftrittshonorar verpflichtet oder bei denen Nebengebühren vertraglich ausgeschlossen waren, gebührt keine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Ihren Hinterbliebenen und Angehörigen gebührt keine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren sind die den Bundestheaterbediensteten zukommenden Nebengebühren für Mehrdienstleistungen (in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht), für Erschwernisse oder für Gefährdungen.

(3) Die im Durchschnitt gebührenden anspruchsbegründenden Nebengebühren sind in einem Nebengebührendurchschnittssatz zusammengefaßt, der 8,3 v. H. der Ruhegenußberechnungsgrundlage, höchstens jedoch 151,4 € beträgt.

(4) Die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt 80 v. H. des der Ruhegenußberechnungsgrundlage entsprechenden Nebengebührendurchschnittssatzes. Im Falle einer Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 5b Abs. 2 ist die Bemessungsgrundlage für die Nebengebührenzulage entsprechend zu kürzen.

(5) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage nach Abs. 4 mit dem der Ruhegenußbemessung zugrunde liegenden Hundertsatz.

(6) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:

1.

für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 17a dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz,

2.

für jede Halbwaise 24% und

3.

für jede Vollwaise 36%

der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(7) Der im Abs. 3 angeführte Höchstbetrag ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei den Beamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 Gehaltsgesetz – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, ändert.

Abkürzung

BThPG

Anrechenbare Zeiten.

§ 7. (1) Für die Bemessung des Ruhegenusses (für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß und für das Ausmaß des Ruhegenusses) sind folgende Zeiten als Dienstzeiten anrechenbar:

1.

Jede in den Bundestheatern nach Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Bediensteten des Ballettkorps nach Vollendung des 15. Lebensjahres, vertragsmäßig in Vollbeschäftigung und ständiger Verwendung zurückgelegte Dienstzeit (§ 1 Abs. 1 und 2), sofern sie nicht durch Entlassung, Kündigung seitens des Bundestheaterbediensteten oder Nichterneuerung des Vertrages zufolge Weigerung des Bundestheaterbediensteten, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen neuerlich abzuschließen, beendet wurde und daher als Ruhegenußvordienstzeit zu behandeln ist; wird jedoch das Dienstverhältnis durch den Bundestheaterbediensteten vorzeitig aus den Gründen der §§ 21 und 39 des Schauspielergesetzes aufgelöst, so bleibt die Anrechenbarkeit gewahrt;

2.

die gemäß § 11 im Zusammenhalt mit § 12 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, angerechneten Zeiträume;

3.

die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten;

4.

die den an sich anrechenbaren Dienstzeiten zugerechneten Zeiten;

5.

die Zeiträume einer Dienstleistung im Aktivstand der bewaffneten Macht der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, es sei denn, daß die diese Dienstleistung regelnden Vorschriften die Anrechnung ausschließen.

(2) Dienstzeiten, die an den Wiener Hof- oder österreichischen Staatstheatern zurückgelegt wurden, sind wie gleichartige Dienstzeiten an den Bundestheatern zu behandeln.

(3) Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern in einem unter dieses Bundesgesetz fallenden Dienstverhältnis (§ 1 Abs. 1 und 2) mindestens acht Monate zur Dienstleistung zur Verfügung, so ist diese Zeit bei Berechnung der anrechenbaren Dienstzeit (Abs. 1) als volles Jahr in Anschlag zu bringen, wenn für zwölf Monate Pensionsbeiträge entrichtet wurden.

(4) Bei den ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichteten Solosängern und Schauspielern ist, sofern sie in einem Spieljahr tatsächlich mindestens 42 Auftritte geleistet oder Honoraransprüche für diese Anzahl von Auftritten erworben haben, bei 42 Auftritten ein Zeitraum von acht Monaten für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen; bei Vorliegen dieser Voraussetzungen findet Abs. 3 dann Anwendung, wenn für insgesamt 63 Auftritte Pensionsbeiträge entrichtet werden.

(5) Werden von den im Abs. 4 genannten Personen in einem Spieljahr weniger als 42 Auftritte geleistet oder erwachsen Honoraransprüche für weniger als 42 Auftritte, so wird für jeden geleisteten Auftritt oder erworbenen Honoraranspruch ein Zeitraum von 5,7 Tagen für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet. Das gleiche gilt für die über die Anzahl von 42 hinaus geleisteten Auftritte oder erworbenen Honoraransprüche mit der Maßgabe, daß für die Bemessung des Ruhegenusses in einem Spieljahr nicht mehr als ein Jahr anzurechnen ist. Bei der abschließenden Berechnung der anrechenbaren Dienstzeit je Spieljahr werden Bruchteile eines Tages, wenn sie mindestens 0,5 betragen, als voller Tag gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

(6) Wird ein ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichteter Solosänger oder Schauspieler während eines Spieljahres innerhalb einer bestimmten, nach Tagen, Wochen, Monaten oder sonstigen Kalenderzeiträumen bemessenen Tätigkeitsdauer verpflichtet, findet Abs. 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß kein längerer Zeitraum, als dieser Tätigkeitsdauer entspricht, für die Ruhegenußbemessung anzurechnen ist. Werden nach dem Ende dieser vertraglichen Tätigkeitsdauer garantierte oder zusätzlich vereinbarte Auftritte geleistet, entfällt für diese Auftritte die Beschränkung der Anrechenbarkeit auf den ursprünglich vereinbarten Zeitraum der Tätigkeitsdauer.

(7) Die für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

Abkürzung

BThPG

Anrechenbare Zeiten.

§ 7. (1) Für die Bemessung des Ruhegenusses (für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß und für das Ausmaß des Ruhegenusses) sind folgende Zeiten als Dienstzeiten anrechenbar:

1.

Jede in den Bundestheatern nach Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Bediensteten des Ballettkorps nach Vollendung des 15. Lebensjahres, vertragsmäßig in Vollbeschäftigung und ständiger Verwendung zurückgelegte Dienstzeit (§ 1 Abs. 1 und 2), sofern sie nicht durch Entlassung, Kündigung seitens des Bundestheaterbediensteten oder Nichterneuerung des Vertrages zufolge Weigerung des Bundestheaterbediensteten, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen neuerlich abzuschließen, beendet wurde und daher als Ruhegenußvordienstzeit zu behandeln ist; wird jedoch das Dienstverhältnis durch den Bundestheaterbediensteten vorzeitig aus den Gründen der §§ 21 und 39 des Schauspielergesetzes aufgelöst, so bleibt die Anrechenbarkeit gewahrt;

2.

die gemäß § 11 im Zusammenhalt mit § 12 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, angerechneten Zeiträume;

3.

die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten;

4.

die den an sich anrechenbaren Dienstzeiten zugerechneten Zeiten;

5.

die Zeiträume einer Dienstleistung im Aktivstand der bewaffneten Macht der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, es sei denn, daß die diese Dienstleistung regelnden Vorschriften die Anrechnung ausschließen.

(2) Dienstzeiten, die an den Wiener Hof- oder österreichischen Staatstheatern zurückgelegt wurden, sind wie gleichartige Dienstzeiten an den Bundestheatern zu behandeln.

(3) Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern in einem unter dieses Bundesgesetz fallenden Dienstverhältnis (§ 1 Abs. 1 und 2) mindestens acht Monate zur Dienstleistung zur Verfügung, so ist diese Zeit bei Berechnung der anrechenbaren Dienstzeit (Abs. 1) als volles Jahr in Anschlag zu bringen, wenn für zwölf Monate Pensionsbeiträge entrichtet wurden.

(4) Bei den ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichteten Solosängern und Schauspielern ist, sofern sie in einem Spieljahr tatsächlich mindestens 42 Auftritte geleistet oder Honoraransprüche für diese Anzahl von Auftritten erworben haben, bei 42 Auftritten ein Zeitraum von acht Monaten für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen; bei Vorliegen dieser Voraussetzungen findet Abs. 3 dann Anwendung, wenn für insgesamt 63 Auftritte Pensionsbeiträge entrichtet werden.

(5) Werden von den im Abs. 4 genannten Personen in einem Spieljahr weniger als 42 Auftritte geleistet oder erwachsen Honoraransprüche für weniger als 42 Auftritte, so wird für jeden geleisteten Auftritt oder erworbenen Honoraranspruch ein Zeitraum von 5,7 Tagen für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet. Das gleiche gilt für die über die Anzahl von 42 hinaus geleisteten Auftritte oder erworbenen Honoraransprüche mit der Maßgabe, daß für die Bemessung des Ruhegenusses in einem Spieljahr nicht mehr als ein Jahr anzurechnen ist. Bei der abschließenden Berechnung der anrechenbaren Dienstzeit je Spieljahr werden Bruchteile eines Tages, wenn sie mindestens 0,5 betragen, als voller Tag gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

(6) Wird ein ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichteter Solosänger oder Schauspieler während eines Spieljahres innerhalb einer bestimmten, nach Tagen, Wochen, Monaten oder sonstigen Kalenderzeiträumen bemessenen Tätigkeitsdauer verpflichtet, findet Abs. 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß kein längerer Zeitraum, als dieser Tätigkeitsdauer entspricht, für die Ruhegenußbemessung anzurechnen ist. Werden nach dem Ende dieser vertraglichen Tätigkeitsdauer garantierte oder zusätzlich vereinbarte Auftritte geleistet, entfällt für diese Auftritte die Beschränkung der Anrechenbarkeit auf den ursprünglich vereinbarten Zeitraum der Tätigkeitsdauer.

(7) Die für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.

Abkürzung

BThPG

Anrechenbare Zeiten.

§ 7. (1) Für die Bemessung des Ruhegenusses (für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß und für das Ausmaß des Ruhegenusses) sind folgende Zeiten als Dienstzeiten anrechenbar:

1.

Jede in den Bundestheatern nach Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Bediensteten des Ballettkorps nach Vollendung des 15. Lebensjahres, vertragsmäßig in Vollbeschäftigung und ständiger Verwendung zurückgelegte Dienstzeit (§ 1 Abs. 1 bis 2), sofern sie nicht durch Entlassung, Kündigung seitens des Bundestheaterbediensteten oder Nichterneuerung des Vertrages zufolge Weigerung des Bundestheaterbediensteten, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen neuerlich abzuschließen, beendet wurde und daher als Ruhegenußvordienstzeit zu behandeln ist; wird jedoch das Dienstverhältnis durch den Bundestheaterbediensteten vorzeitig aus den Gründen der §§ 21 und 39 des Schauspielergesetzes aufgelöst, so bleibt die Anrechenbarkeit gewahrt;

2.

die gemäß § 11 im Zusammenhalt mit § 12 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, angerechneten Zeiträume;

3.

die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten;

4.

die den an sich anrechenbaren Dienstzeiten zugerechneten Zeiten;

5.

die Zeiträume einer Dienstleistung im Aktivstand der bewaffneten Macht der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, es sei denn, daß die diese Dienstleistung regelnden Vorschriften die Anrechnung ausschließen.

(2) Dienstzeiten, die an den Wiener Hof- oder österreichischen Staatstheatern zurückgelegt wurden, sind wie gleichartige Dienstzeiten an den Bundestheatern zu behandeln.

(3) Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern in einem unter dieses Bundesgesetz fallenden Dienstverhältnis (§ 1 Abs. 1 bis 2) mindestens acht Monate zur Dienstleistung zur Verfügung, so ist diese Zeit bei Berechnung der anrechenbaren Dienstzeit (Abs. 1) als volles Jahr in Anschlag zu bringen, wenn für zwölf Monate Pensionsbeiträge entrichtet wurden.

(4) Bei den ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichteten Solosängern und Schauspielern ist, sofern sie in einem Spieljahr tatsächlich mindestens 42 Auftritte geleistet oder Honoraransprüche für diese Anzahl von Auftritten erworben haben, bei 42 Auftritten ein Zeitraum von acht Monaten für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen; bei Vorliegen dieser Voraussetzungen findet Abs. 3 dann Anwendung, wenn für insgesamt 63 Auftritte Pensionsbeiträge entrichtet werden.

(5) Werden von den im Abs. 4 genannten Personen in einem Spieljahr weniger als 42 Auftritte geleistet oder erwachsen Honoraransprüche für weniger als 42 Auftritte, so wird für jeden geleisteten Auftritt oder erworbenen Honoraranspruch ein Zeitraum von 5,7 Tagen für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet. Das gleiche gilt für die über die Anzahl von 42 hinaus geleisteten Auftritte oder erworbenen Honoraransprüche mit der Maßgabe, daß für die Bemessung des Ruhegenusses in einem Spieljahr nicht mehr als ein Jahr anzurechnen ist. Bei der abschließenden Berechnung der anrechenbaren Dienstzeit je Spieljahr werden Bruchteile eines Tages, wenn sie mindestens 0,5 betragen, als voller Tag gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

(6) Wird ein ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichteter Solosänger oder Schauspieler während eines Spieljahres innerhalb einer bestimmten, nach Tagen, Wochen, Monaten oder sonstigen Kalenderzeiträumen bemessenen Tätigkeitsdauer verpflichtet, findet Abs. 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß kein längerer Zeitraum, als dieser Tätigkeitsdauer entspricht, für die Ruhegenußbemessung anzurechnen ist. Werden nach dem Ende dieser vertraglichen Tätigkeitsdauer garantierte oder zusätzlich vereinbarte Auftritte geleistet, entfällt für diese Auftritte die Beschränkung der Anrechenbarkeit auf den ursprünglich vereinbarten Zeitraum der Tätigkeitsdauer.

(7) Die für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.

Abkürzung

BThPG

Anrechenbare Zeiten.

§ 7. (1) Für die Bemessung des Ruhegenusses (für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß und für das Ausmaß des Ruhegenusses) sind folgende Zeiten als Dienstzeiten anrechenbar:

1.

Jede in den Bundestheatern nach Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Bediensteten des Ballettkorps nach Vollendung des 15. Lebensjahres, vertragsmäßig in Vollbeschäftigung und ständiger Verwendung zurückgelegte Dienstzeit (§ 1 Abs. 1 bis 2), sofern sie nicht durch Entlassung, Kündigung seitens des Bundestheaterbediensteten oder Nichterneuerung des Vertrages zufolge Weigerung des Bundestheaterbediensteten, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen neuerlich abzuschließen, beendet wurde und daher als Ruhegenußvordienstzeit zu behandeln ist; wird jedoch das Dienstverhältnis durch den Bundestheaterbediensteten vorzeitig aus den Gründen der §§ 21 und 39 des Schauspielergesetzes aufgelöst, so bleibt die Anrechenbarkeit gewahrt;

2.

die gemäß § 11 im Zusammenhalt mit § 12 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, angerechneten Zeiträume;

3.

die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten;

4.

die den an sich anrechenbaren Dienstzeiten zugerechneten Zeiten;

5.

die Zeiträume einer Dienstleistung im Aktivstand der bewaffneten Macht der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, es sei denn, daß die diese Dienstleistung regelnden Vorschriften die Anrechnung ausschließen.

(2) Dienstzeiten, die an den Wiener Hof- oder österreichischen Staatstheatern zurückgelegt wurden, sind wie gleichartige Dienstzeiten an den Bundestheatern zu behandeln.

(3) Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern in einem unter dieses Bundesgesetz fallenden Dienstverhältnis (§ 1 Abs. 1 bis 2) mindestens acht Monate zur Dienstleistung zur Verfügung, so ist diese Zeit bei Berechnung der anrechenbaren Dienstzeit (Abs. 1) als volles Jahr in Anschlag zu bringen, wenn für zwölf Monate Pensionsbeiträge entrichtet wurden.

(4) Bei den ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichteten Solosängern und Schauspielern ist, sofern sie in einem Spieljahr tatsächlich mindestens 42 Auftritte geleistet oder Honoraransprüche für diese Anzahl von Auftritten erworben haben, bei 42 Auftritten ein Zeitraum von acht Monaten für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen; bei Vorliegen dieser Voraussetzungen findet Abs. 3 dann Anwendung, wenn für insgesamt 63 Auftritte Pensionsbeiträge entrichtet werden.

(5) Werden von den im Abs. 4 genannten Personen in einem Spieljahr weniger als 42 Auftritte geleistet oder erwachsen Honoraransprüche für weniger als 42 Auftritte, so wird für jeden geleisteten Auftritt oder erworbenen Honoraranspruch ein Zeitraum von 5,7 Tagen für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet. Das gleiche gilt für die über die Anzahl von 42 hinaus geleisteten Auftritte oder erworbenen Honoraransprüche mit der Maßgabe, daß für die Bemessung des Ruhegenusses in einem Spieljahr nicht mehr als ein Jahr anzurechnen ist. Bei der abschließenden Berechnung der anrechenbaren Dienstzeit je Spieljahr werden Bruchteile eines Tages, wenn sie mindestens 0,5 betragen, als voller Tag gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

(6) Wird ein ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichteter Solosänger oder Schauspieler während eines Spieljahres innerhalb einer bestimmten, nach Tagen, Wochen, Monaten oder sonstigen Kalenderzeiträumen bemessenen Tätigkeitsdauer verpflichtet, findet Abs. 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß kein längerer Zeitraum, als dieser Tätigkeitsdauer entspricht, für die Ruhegenußbemessung anzurechnen ist. Werden nach dem Ende dieser vertraglichen Tätigkeitsdauer garantierte oder zusätzlich vereinbarte Auftritte geleistet, entfällt für diese Auftritte die Beschränkung der Anrechenbarkeit auf den ursprünglich vereinbarten Zeitraum der Tätigkeitsdauer.

(7) Die für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.

Abkürzung

BThPG

Anrechenbare Zeiten.

§ 7. (1) Für die Bemessung des Ruhegenusses (für die Begründung des Anspruches auf Ruhegenuß und für das Ausmaß des Ruhegenusses) sind folgende Zeiten als Dienstzeiten anrechenbar:

1.

Jede in den Bundestheatern nach Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Bediensteten des Ballettkorps nach Vollendung des 15. Lebensjahres, vertragsmäßig in Vollbeschäftigung und ständiger Verwendung zurückgelegte Dienstzeit (§ 1 Abs. 1 und 2), sofern sie nicht durch Entlassung, Kündigung seitens des Bundestheaterbediensteten oder Nichterneuerung des Vertrages zufolge Weigerung des Bundestheaterbediensteten, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen neuerlich abzuschließen, beendet wurde und daher als Ruhegenußvordienstzeit zu behandeln ist; wird jedoch das Dienstverhältnis durch den Bundestheaterbediensteten vorzeitig aus den Gründen der §§ 21 und 39 des Schauspielergesetzes aufgelöst, so bleibt die Anrechenbarkeit gewahrt;

2.

die gemäß § 11 im Zusammenhalt mit § 12 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, angerechneten Zeiträume;

3.

die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten;

4.

die den an sich anrechenbaren Dienstzeiten zugerechneten Zeiten;

5.

die Zeiträume einer Dienstleistung im Aktivstand der bewaffneten Macht der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, es sei denn, daß die diese Dienstleistung regelnden Vorschriften die Anrechnung ausschließen.

(2) Dienstzeiten, die an den Wiener Hof- oder österreichischen Staatstheatern zurückgelegt wurden, sind wie gleichartige Dienstzeiten an den Bundestheatern zu behandeln.

(3) Stand ein Bundestheaterbediensteter des künstlerischen Personals in einem Spieljahr den Bundestheatern in einem unter dieses Bundesgesetz fallenden Dienstverhältnis (§ 1 Abs. 1 und 2) mindestens acht Monate zur Dienstleistung zur Verfügung, so ist diese Zeit bei Berechnung der anrechenbaren Dienstzeit (Abs. 1) als volles Jahr in Anschlag zu bringen, wenn für zwölf Monate Pensionsbeiträge entrichtet wurden.

(4) Bei den ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichteten Solosängern und Schauspielern ist, sofern sie in einem Spieljahr tatsächlich mindestens 42 Auftritte geleistet oder Honoraransprüche für diese Anzahl von Auftritten erworben haben, bei 42 Auftritten ein Zeitraum von acht Monaten für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen; bei Vorliegen dieser Voraussetzungen findet Abs. 3 dann Anwendung, wenn für insgesamt 63 Auftritte Pensionsbeiträge entrichtet werden.

(5) Werden von den im Abs. 4 genannten Personen in einem Spieljahr weniger als 42 Auftritte geleistet oder erwachsen Honoraransprüche für weniger als 42 Auftritte, so wird für jeden geleisteten Auftritt oder erworbenen Honoraranspruch ein Zeitraum von 5,7 Tagen für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet. Das gleiche gilt für die über die Anzahl von 42 hinaus geleisteten Auftritte oder erworbenen Honoraransprüche mit der Maßgabe, daß für die Bemessung des Ruhegenusses in einem Spieljahr nicht mehr als ein Jahr anzurechnen ist. Bei der abschließenden Berechnung der anrechenbaren Dienstzeit je Spieljahr werden Bruchteile eines Tages, wenn sie mindestens 0,5 betragen, als voller Tag gerechnet, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.

(6) Wird ein ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichteter Solosänger oder Schauspieler während eines Spieljahres innerhalb einer bestimmten, nach Tagen, Wochen, Monaten oder sonstigen Kalenderzeiträumen bemessenen Tätigkeitsdauer verpflichtet, findet Abs. 5 mit der Maßgabe Anwendung, daß kein längerer Zeitraum, als dieser Tätigkeitsdauer entspricht, für die Ruhegenußbemessung anzurechnen ist. Werden nach dem Ende dieser vertraglichen Tätigkeitsdauer garantierte oder zusätzlich vereinbarte Auftritte geleistet, entfällt für diese Auftritte die Beschränkung der Anrechenbarkeit auf den ursprünglich vereinbarten Zeitraum der Tätigkeitsdauer.

(7) Die für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt.

Abkürzung

BThPG

Ruhegenußvordienstzeiten

§ 8. (1) Für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten der Bundestheaterbediensteten sind die jeweils für Bundesbeamte geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Hiebei gilt die Zeit eines abgeschlossenen einschlägigen Studiums an einer Kunsthochschule oder staatlichen Kunstakademie als Studienzeit im Sinne des § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340. Der Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages ist der Dienstbezug zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung von Bezügen nach Eintritt in ein Dienstverhältnis, auf das dieses Bundesgesetz oder die Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl. Nr. 440/1922, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 84/1926 Anwendung findet oder fand, vereinbart war, höchstens jedoch der sich aus § 5 Abs. 2 ergebende Betrag.

(2) In besonderen Fällen können in Angelegenheiten der Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen vertraglich weitere Begünstigungen zugebilligt werden, wenn dies im Interesse der Bundestheater gelegen ist.

Abkürzung

BThPG

Ruhegenußvordienstzeiten

§ 8. (1) Für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten der Bundestheaterbediensteten sind die jeweils für Bundesbeamte geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Hiebei gilt die Zeit eines abgeschlossenen einschlägigen Studiums an einer Kunsthochschule oder staatlichen Kunstakademie als Studienzeit im Sinne des § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340. Der Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages ist der Dienstbezug zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung von Bezügen nach Eintritt in ein Dienstverhältnis, auf das dieses Bundesgesetz oder die Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl. Nr. 440/1922, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 84/1926 Anwendung findet oder fand, vereinbart war, höchstens jedoch der sich aus § 5 Abs. 2 ergebende Betrag.

(2) In besonderen Fällen können in Angelegenheiten der Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vertraglich weitere Begünstigungen zugebilligt werden, wenn dies im Interesse der Bundestheater gelegen ist.

Abkürzung

BThPG

Ruhegenußvordienstzeiten

§ 8. (1) Für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten der Bundestheaterbediensteten sind die jeweils für Bundesbeamte geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Hiebei gilt die Zeit eines abgeschlossenen einschlägigen Studiums an einer Kunsthochschule oder staatlichen Kunstakademie als Studienzeit im Sinne des § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340. Der Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages ist der Dienstbezug zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung von Bezügen nach Eintritt in ein Dienstverhältnis, auf das dieses Bundesgesetz oder die Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl. Nr. 440/1922, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 84/1926 Anwendung findet oder fand, vereinbart war, höchstens jedoch der sich aus § 5 Abs. 10 ergebende Betrag.

(2) In besonderen Fällen können in Angelegenheiten der Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vertraglich weitere Begünstigungen zugebilligt werden, wenn dies im Interesse der Bundestheater gelegen ist.

Ruhegenußvordienstzeiten

§ 8. (1) Für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten der Bundestheaterbediensteten sind die jeweils für Bundesbeamte geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Hiebei gilt die Zeit eines abgeschlossenen einschlägigen Studiums an einer Kunsthochschule oder staatlichen Kunstakademie als Studienzeit im Sinne des § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340. Der Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages ist der Dienstbezug zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung von Bezügen nach Eintritt in ein Dienstverhältnis, auf das dieses Bundesgesetz oder die Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl. Nr. 440/1922, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 84/1926 Anwendung findet oder fand, vereinbart war, höchstens jedoch die Ruhegenußermittlungsgrundlage.

(2) In besonderen Fällen können in Angelegenheiten der Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vertraglich weitere Begünstigungen zugebilligt werden, wenn dies im Interesse der Bundestheater gelegen ist.

Ruhegenußvordienstzeiten

§ 8. (1) Für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten der Bundestheaterbediensteten sind die jeweils für Bundesbeamte geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Hiebei gilt die Zeit eines abgeschlossenen einschlägigen Studiums an einer Kunsthochschule oder staatlichen Kunstakademie als Studienzeit im Sinne des § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340. Der Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages ist der Dienstbezug zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung von Bezügen nach Eintritt in ein Dienstverhältnis, auf das dieses Bundesgesetz oder die Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl. Nr. 440/1922, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 84/1926 Anwendung findet oder fand, vereinbart war, höchstens jedoch der im § 10 Abs. 2 genannte Betrag.

(2) In besonderen Fällen können in Angelegenheiten der Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vertraglich weitere Begünstigungen zugebilligt werden, wenn dies im Interesse der Bundestheater gelegen ist.

Ruhegenußvordienstzeiten

§ 8. (1) Für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten der Bundestheaterbediensteten sind die jeweils für Bundesbeamte geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Hiebei gilt die Zeit eines abgeschlossenen einschlägigen Studiums an einer Kunsthochschule oder staatlichen Kunstakademie als Studienzeit im Sinne des § 53 Abs. 2 lit. i des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340. Der Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages ist der Dienstbezug zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung von Bezügen nach Eintritt in ein Dienstverhältnis, auf das dieses Bundesgesetz oder die Bundestheaterpensionsverordnung, BGBl. Nr. 440/1922, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 84/1926 Anwendung findet oder fand, vereinbart war, höchstens jedoch der im § 10 Abs. 2 genannte Betrag.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)

Abkürzung

BThPG

Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag, Pflegekostenbeitrag

§ 9. (1) Die für Bundesbeamte jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über den Todesfallbeitrag, den Bestattungskostenbeitrag und den Pflegekostenbeitrag sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß das Ausmaß des Todesfallbeitrages das Dreifache des jeweils geltenden Höchstausmaßes der Ruhegenußermittlungsgrundlage nach § 5 Abs. 2 nicht übersteigen darf.

(2) Bei Bundestheaterbediensteten, die ausschließlich gegen Auftrittshonorar verpflichtet sind, bildet ein Zwölftel der für das laufende Vertragsjahr vereinbarten Gesamtsumme der Auftrittshonorare die Bemessungsgrundlage für den Todesfallbeitrag. Das in Abs. 1 genannte Höchstausmaß darf jedoch nicht überschritten werden.

Abkürzung

BThPG

Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag, Pflegekostenbeitrag

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