Bundesgesetz vom 11. Juli 1962 über das Dienstverhältnis der Hochschulassistenten, wissenschaftlichen Hilfskräfte, Demonstratoren und Vertragsassistenten (Hochschulassistentengesetz 1962)
zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Art des Dienstverhältnisses.
(1) Hochschulassistenten, wissenschaftliche Hilfskräfte und Demonstratoren sowie Vertragsassistenten sind an den wissenschaftlichen Hochschulen und an der Akademie der bildenden Künste zur Unterstützung der Inhaber von Lehrkanzeln (§ 58 des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955), der Leiter von Schulen und Meisterschulen an der Akademie der bildenden Künste (§ 12 des Akademie-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 237/1955) und der Vorstände von Instituten und Kliniken (§ 59 des Hochschul-Organisationsgesetzes, § 13 des Akademie-Organisationsgesetzes) bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben zu verwenden.
(2) Hochschulassistenten sind Bundesbeamte; auf sie finden die für das Dienstrecht der Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften so weit sinngemäß Anwendung, als sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt.
(3) Wissenschaftliche Hilfskräfte und Demonstratoren sowie Vertragsassistenten sind auf bestimmte Zeit aufgenommene Vertragsbedienstete des Bundes; auf sie finden die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948 mit Ausnahme der §§ 4 Abs. 4 und 35 so weit sinngemäß Anwendung, als sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt.
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ABSCHNITT II.
Hochschulassistenten.
§ 2. Anstellungserfordernisse.
(1) Voraussetzung für die Ernennung zum Hochschulassistenten ist der Nachweis der Vollendung der Hochschulbildung des Faches, in dem der Hochschulassistent verwendet werden soll.
(2) Der Nachweis ist durch die Erwerbung des Doktorates oder durch Erfüllung der Erfordernisse für die Anstellung als Beamter der allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe A nach Maßgabe der hiefür jeweils geltenden Bestimmungen zu erbringen.
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§ 3. Amtstitel.
(1) Hochschulassistenten haben den Amtstitel „Hochschulassistent“, Hochschulassistenten an den Medizinischen Fakultäten, die das Doktorat der gesamten Heilkunde erworben haben, und Hochschulassistenten an der Tierärztlichen Hochschule, die das tierärztliche Diplom erworben haben, den Amtstitel „Assistenzarzt“ zu führen.
(2) Nach Erwerbung der Lehrbefugnis als Hochschuldozent (§ 13 des Hochschul-Organisationsgesetzes, § 5 des Akademie-Organisationsgesetzes) und Zurücklegung einer für die Vorrückung anrechenbaren Zeit von sechs Jahren oder nach Zurücklegung einer für die Vorrückung anrechenbaren Zeit von zwölf Jahren haben die Hochschulassistenten den Amtstitel „Oberassistent“ beziehungsweise „Oberarzt“ zu führen.
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§ 4. Dienstpflichten.
(1) Die Hochschulassistenten sind Mitarbeiter der Inhaber von Lehrkanzeln (der Leiter von Schulen und Meisterschulen an der Akademie der bildenden Künste) und der Vorstände von Instituten und Kliniken. Sie sind den erwähnten Personen gemäß § 19 des Hochschul-Organisationsgesetzes (§ 6 des Akademie-Organisationsgesetzes) dienstlich untergeordnet und können zur Erfüllung aller diesen übertragenen Aufgaben herangezogen werden.
(2) Neben der Erfüllung der im Abs. 1 erwähnten Aufgaben dient die Verwendung als Hochschulassistent zunächst auch der Erprobung der Fähigkeit zur wissenschaftlichen Arbeit sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Ausbildung, in weiterer Folge auch der Vorbereitung auf die Laufbahn als Hochschullehrer. Die im Abs. 1 genannten Personen haben die Verwendung der Hochschulassistenten so zu lenken, daß ihnen bei und durch Erfüllung ihrer Dienstpflichten die Erbringung wissenschaftlicher Leistungen ermöglicht wird.
(3) Erscheint der Universitäts(Hochschul)assistent seinem unmittelbar Vorgesetzten zur Erwerbung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (Hochschuldozent) geeignet, so ist ihm im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Zeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit einzuräumen. Im Zweifelsfall kann der Universitäts(Hochschul)assistent das zuständige Kollegialorgan (die zuständige akademische Behörde) anrufen, das (die) zu entscheiden hat.
(4) Die Mitwirkung bei wissenschaftlichen Arbeiten im Sinne des § 49 Abs. 4 lit. a des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, ist an die Zustimmung des Universitäts(Hochschul)assistenten gebunden.
(5) Wenn Universitäts(Hochschul)assistenten an wissenschaftlichen Arbeiten mitwirken, sind Art und Umfang ihrer Mitarbeit insbesondere in der Veröffentlichung zu bezeichnen.
(6) Die Universitäts(Hochschul)assistenten sind zur Einhaltung der für die Institute, Kliniken und sonstigen Universitäts(Hochschul)einrichtungen erlassenen Ordnungsvorschriften verpflichtet.
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§ 5. Verwendung bei Lehrveranstaltungen.
(1) Die Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen (§ 16 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966), bei der Abnahme schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1 lit. b und c Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) und bei der Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten (§ 25 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) sowie im wissenschaftlichen (künstlerischen) Betrieb gehört zu den Dienstpflichten der Universitäts(Hochschul)assistenten.
(2) Wird ein Hochschulassistent zu einer verantwortlichen Mitarbeit bei Lehrveranstaltungen herangezogen, so ist er namentlich im Vorlesungsverzeichnis anzuführen.
(3) Hochschulassistenten können zur vorübergehenden Vertretung eines Angehörigen des Lehrkörpers (§ 9 des Hochschul-Organisationsgesetzes, § 3 des Akademie-Organisationsgesetzes) nach Maßgabe der Bestimmungen des § 60 des Hochschul-Organisationsgesetzes oder des § 14 des Akademie-Organisationsgesetzes herangezogen werden.
(4) Die dauernde Übertragung der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen ist nur auf Grund der Bestimmungen der §§ 16 und 17 des Hochschul-Organisationsgesetzes (§ 7 des Akademie-Organisationsgesetzes) zulässig, es sei denn, der Hochschulassistent besitze die Lehrbefugnis als Hochschuldozent für das in Betracht kommende Fach. Die Bestimmung des § 18 des Hochschul-Organisationsgesetzes ist anzuwenden.
(5) Das zuständige Kollegialorgan (die zuständige akademische Behörde) kann bei Bedarf mit Zustimmung des Universitäts(Hochschul)assistenten dessen überwiegende Verwendung in der wissenschaftlichen oder künstlerischen Lehre oder im wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Betrieb festlegen.
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§ 6. Bestellung und Weiterbestellung.
(1) Die Erstattung von Vorschlägen betreffend die Bestellung zum Universitäts(Hochschul)assistenten auf Ansuchen des Bewerbers sowie die Weiterbestellung auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten obliegt dem zuständigen Kollegialorgan (der zuständigen akademischen Behörde).
(2) Hochschulassistenten sind erstmalig auf zwei Jahre zu bestellen.
(3) Eine Weiterbestellung ist nach Maßgabe der wissenschaftlichen Eignung des Hochschulassistenten auf vier Jahre oder höchstens zweimal auf je zwei Jahre auszusprechen.
(4) Nachfolgende Weiterbestellungen sind auf jeweils vier Jahre auszusprechen.
(5) Eine kürzere als die in den Abs. 2 bis 4 geregelte Bestellungsdauer ist nur zulässig, wenn
der Dienstposten nur für kürzere Zeit zur Verfügung steht oder
der Hochschulassistent selbst darum ansucht; in diesem Fall darf jedoch eine Bestellung auf kürzere Zeit an derselben Hochschuleinrichtung höchstens zweimal ausgesprochen werden.
(6) Eine Weiterbestellung über eine Gesamtverwendungsdauer als Hochschulassistent von zehn Jahren hinaus ist nur zulässig wenn
der Universitäts(Hochschul)assistent die Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent oder eine gleichzuhaltende künstlerische oder praktische Eignung besitzt. Als gleichzuhaltende praktische Eignung ist insbesondere eine besondere Bewährung im Lehrbetrieb oder im wissenschaftlichen Betrieb anzusehen;
wenn nach seinen bisherigen wissenschaftlichen Leistungen der Erwerb der Lehrbefugnis als Hochschuldozent zu erwarten ist. In diesem Fall darf der Hochschulassistent jedoch höchstens bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von 14 Jahren weiterbestellt werden.
(7) Beabsichtigt das zuständige Kollegialorgan (die zuständige akademische Behörde), einem Weiterbestellungsantrag eines Universitätsassistenten nicht stattzugeben (einen Weiterbestellungsantrag eines Hochschulassistenten nicht zu befürworten), so ist dies Universitäts(Hochschul)assistenten und Assistenzärzten spätestens drei Monate, Oberassistenten und Oberärzten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich zu eigenen Handen bekanntzugeben. Die Unterlassung der Nachricht gilt nicht als Weiterbestellung. Wenn aus Gründen, die nicht in der Person des Universitäts(Hochschul)assistenten liegen, die Verständigung nicht zeitgerecht erfolgen kann, so erhält er den für den letzten Monat der Bestellungsdauer gebührenden Monatsbezug so lange weiter, bis seit der Verständigung drei (sechs) volle Kalendermonate verstrichen sind.
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§ 7. Verlängerung der Bestellungsdauer in besonderen Fällen.
(1) Scheidet der ständige Inhaber einer Lehrkanzel (einer Schule oder Meisterschule an der Akademie der bildenden Künste) oder der Vorstand eines Institutes (einer Klinik) aus, und würde das Dienstverhältnis eines dieser Hochschuleinrichtung zugeteilten Hochschulassistenten noch vor Dienstantritt des Nachfolgers durch Zeitablauf enden, so verlängert sich die Bestellungsdauer um jeweils zwei Jahre, längstens jedoch bis ein Jahr nach dem Dienstantritt des Nachfolgers und jedenfalls nicht über die im § 6 Abs. 6 festgesetzten Fristen hinaus. Im Falle des § 6 Abs. 5 lit. a wird das Dienstverhältnis nicht verlängert. § 6 Abs. 5 lit. b bleibt unberührt.
(2) Nach dem Dienstantritt des Nachfolgers verlängert sich die Bestellungsdauer von Hochschulassistenten, die mindestens sechs Jahre als solche verwendet wurden und deren Dienstverhältnis nicht später als ein Jahr nach dem Dienstantritt des Nachfolgers durch Zeitablauf enden würde, bis zu diesem Zeitpunkt, längstens jedoch bis zum Ablauf der im § 6 Abs. 6 festgesetzten Fristen. Die Bestimmungen des Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.
(3) Hat ein Institut (eine Klinik) mehrere Vorstände, so gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nur bei Ausscheiden aller Vorstände. Ferner gelten diese Bestimmungen nicht, wenn ein Hochschulassistent bereits eine Verständigung gemäß § 6 Abs. 7 erhalten hat.
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§ 8. Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses.
(1) Hat das Dienstverhältnis des Hochschulassistenten noch nicht zwei Jahre gedauert, so kann es von der Dienstbehörde vor Ablauf der Bestellungsdauer ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zu Ende eines jeden Kalendervierteljahres vorzeitig aufgelöst werden.
(2) Hochschulassistenten können jederzeit um Auflösung des Dienstverhältnisses ansuchen. Einem solchen Ansuchen ist, wenn das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen zwei Jahre gedauert hat, binnen sechs Wochen, sonst binnen drei Monaten stattzugeben. Einem solchen Antrag muß jedoch nicht stattgegeben werden, wenn der Hochschulassistent in Disziplinaruntersuchung steht oder mit Geldverbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnis aushaftet.
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§ 9. Übernahme auf einen anderen Dienstposten.
(1) Wird ein Hochschulassistent in eine andere Besoldungsgruppe überstellt, so ist er bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Definitivstellung in der neuen Verwendungsgruppe zum definitiven Bundesbeamten, sonst zum provisorischen Bundesbeamten zu ernennen.
(2) Hochschulassistenten sind in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Bewerbung um einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges des Bundes oder um einen Dienstposten bei vom Bund verwalteten Stiftungen, Fonds und Anstalten vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für den angestrebten Dienstposten mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.
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§ 10. Dauerndes Dienstverhältnis.
(1) Besitzt der Hochschulassistent die Lehrbefugnis als Hochschuldozent oder eine gleichzuhaltende künstlerische oder praktische Eignung und hat er bereits zehn für die Vorrückung anrechenbare Dienstjahre aufzuweisen, so kann er über eigenes Ansuchen bei besonderen wissenschaftlichen Leistungen in ein dauerndes Dienstverhältnis übergeleitet werden. Hat ein solcher Hochschulassistent bereits 20 für die Vorrückung anrechenbare Dienstjahre zurückgelegt, so ist auf sein Ansuchen nach Maßgabe seiner wissenschaftlichen Leistungen zu entscheiden, ob er in ein dauerndes Dienstverhältnis übergeleitet oder sein Dienstverhältnis nicht mehr verlängert werden soll. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(2) Wird gemäß Abs. 1 auf Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses des Hochschulassistenten entschieden, so ist er auf einen anderen Dienstposten im Bundesdienst zu übernehmen oder unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 45j des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 93/1959 in den Ruhestand zu versetzen.
(3) Nimmt der auszuscheidende oder in den Ruhestand versetzte Hochschulassistent einen ihm angetragenen Dienstposten im Bundesdienst, für den volle Hochschulbildung vorgeschrieben ist und dessen Anstellungserfordernisse er erfüllt, nicht an, so ist dies einem Austritt aus dem Bundesdienst gemäß § 84 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 14/1915, gleichzuhalten; in diesem Falle gebührt dem Hochschulassistenten eine Abfertigung, deren Höhe sich nach § 54 Absatz 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung richtet.
(4) Bei der Übernahme auf einen anderen Dienstposten im Bundesdienst ist die Bestimmung des § 67 Abs. 3 der Dienstpragmatik sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 gilt sinngemäß.
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§ 11. Ende des Dienstverhältnisses.
(1) Das Dienstverhältnis des Hochschulassistenten endet
durch vorzeitige Auflösung (§ 8);
durch Entlassung auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses nach Maßgabe der gemäß § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwendenden Vorschriften;
durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand (§ 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1);
durch Tod (§ 12 Abs. 2).
(2) Das Dienstverhältnis des Hochschulassistenten, der sich in keinem dauernden Dienstverhältnis (§ 10) befindet, endet überdies durch Ablauf der Bestellungsdauer (§§ 6 und 7).
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§ 12. Ruhestand.
(1) Für die Versetzung in den Ruhestand und den Übertritt in den dauernden Ruhestand sind die für Bundesbeamte der allgemeinen Verwaltung geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden; hiebei sind Hochschulassistenten mit einer für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit von mehr als vier Jahren wie definitive Bundesbeamte zu behandeln. Die Bestimmungen des § 79 Abs. 2 der Dienstpragmatik findet auf Hochschulassistenten, die in keinem dauernden Dienstverhältnis stehen, jedoch nur dann Anwendung, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Aufnahme als Hochschulassistenten das 40. Lebensjahr noch nicht überschritten hatten.
(2) Endet das Dienstverhältnis des Hochschulassistenten durch Tod, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsgenüsse nach Maßgabe der für die Beamten der allgemeinen Verwaltung geltenden bundesgesetzlichen Bestimmungen.
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ABSCHNITT III.
Wissenschaftliche Hilfskräfte und Demonstratoren.
§ 13. Aufnahme.
Wenn ein Bewerber, der die Voraussetzungen des § 2 erfüllt, nicht zur Verfügung steht oder wenn es die Art der auszuübenden Tätigkeit zweckmäßig erscheinen läßt, können zur Versehung der in § 1 Abs. 1 vorgesehenen Aufgaben auch Hochschüler höherer Semester als wissenschaftliche Hilfskräfte oder Demonstratoren aufgenommen werden.
zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988
§ 14. Verwendungsdauer.
(1) Das Dienstverhältnis der wissenschaftlichen Hilfskräfte und Demonstratoren ist jeweils mit einem Jahr zu befristen. Eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann vereinbart werden.
(2) Das Dienstverhältnis darf höchstens bis zu einer Gesamtverwendungsdauer von vier Jahren verlängert werden.
(3) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 ist anzuwenden.
zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988
§ 15. Dienstpflichten.
Die wissenschaftlichen Hilfskräfte und Demonstratoren haben außer den für die Vertragsbediensteten des Bundes festgesetzten allgemeinen Pflichten auch die Verpflichtung zur Einhaltung der für die Institute und Kliniken erlassenen Institutsordnungen und Klinikordnungen (§ 59 Abs. 5 des Hochschul-Organisationsgesetzes, § 13 des Akademie-Organisationsgesetzes) zu übernehmen. Dies ist bei der Pflichtenangelobung besonders zum Ausdruck zu bringen.
zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988
§ 16. Versetzung.
Die wissenschaftlichen Hilfskräfte und Demonstratoren sind für eine bestimmte Lehrkanzel (Schule, Meisterschule, Institut, Klinik) aufzunehmen. Die Versetzung an eine andere Lehrkanzel (Schule, Meisterschule, Institut, Klinik) ist zulässig.
zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988
§ 17. Beschäftigungsausmaß.
(1) Das Beschäftigungsausmaß der wissenschaftlichen Hilfskräfte richtet sich nach den für die Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I geltenden Vorschriften. Soweit die Verhältnisse an der betreffenden Hochschuleinrichtung und die persönlichen Verhältnisse der wissenschaftlichen Hilfskraft es erfordern, ist eine Teilbeschäftigung zu vereinbaren.
(2) Demonstratoren sind mit höchstens einem Drittel des jeweils vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes zu verwenden.
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Monatsentgelt
§ 18. (1) Vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften gebührt ein Monatsentgelt im Ausmaß von 67,69 vH des Gehaltes (zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage), das nach dem Gehaltsgesetz 1956 einem Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V gebührt. Dieses Ausmaß erhöht sich für vollbeschäftigte wissenschaftliche Hilfskräfte, die Diplomkaufmann, Diplomvolkswirt oder Diplomdolmetscher sind, auf 70,66 vH. Neben dem Monatsentgelt gebührt eine Haushaltszulage nach den §§ 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956. Nicht vollbeschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräften gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage.
(2) Demonstratoren gebührt der ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil des für vollbeschäftigte wissenschaftliche Hilfskräfte festgesetzten Monatsentgeltes und der Haushaltszulage.
(3) Eine Anrechnung von Vordienstzeiten findet nicht statt.
(4) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.
zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988
ABSCHNITT IV.
Vertragsassistenten.
§ 19. Aufnahme.
(1) Als Vertragsassistenten können Personen aufgenommen werden, welche den Bestimmungen des § 2 entsprechen.
(2) Die Aufnahme ist nur zulässig
als teilbeschäftigter Vertragsassistent,
für eine vorübergehende Verwendung nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen oder als Vertreter für einen gegen Entfall der Bezüge beurlaubten Hochschulassistenten.
(3) Als Vertragsassistenten können mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen auch Personen aufgenommen werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, wenn diese Aufnahme im Hinblick auf die von dem Vertragsassistenten zu erfüllenden Aufgaben erforderlich erscheint.
zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988
§ 20. Verwendungsdauer.
(1) Das Dienstverhältnis der Vertragsassistenten ist jeweils mit zwei Jahren zu befristen. Eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann vereinbart werden.
(2) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 ist anzuwenden.
zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988
§ 21. Monatsentgelt.
(1) Dem Vertragsassistenten gebührt ein Monatsentgelt. Neben dem Monatsentgelt gebührt eine Haushaltszulage nach den Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956.
(2) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsassistenten beträgt im ersten und zweiten Jahr ihrer Verwendung 90,86 vH,
ab dem dritten Jahr ihrer Verwendung92,27 vH,
ab dem fünften Jahr ihrer Verwendung93,69 vH,
ab dem siebenten Jahr ihrer Verwendung95,10 vH
und ab dem neunten Jahr ihrer Verwendung96,51 vH
des Gehaltes (zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage), das nach dem Gehaltsgesetz 1956 einem Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V gebührt.
(3) Das Monatsentgelt erhöht sich für Vertragsassistenten, welche das Doktorat der Medizin erworben haben und als Ärzte verwendet werden,
ab dem elften Jahr ihrer Verwendung auf103,18 vH,
ab dem dreizehnten Jahr ihrer Verwendung auf108,83 vH
und ab dem fünfzehnten Jahr ihrer Verwendung auf114,39 vH
des Gehaltes (zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage), das nach dem Gehaltsgesetz 1956 einem Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V gebührt.
(4) Bei der Berechnung der Dauer der Verwendung nach Abs. 1 und 2 sind Vordienstzeiten in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie nach der für die Vertragsbediensteten des Bundes jeweils geltenden Regelung für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen angerechnet werden.
(5) Nicht vollbeschäftigte Vertragsassistenten erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes und der Haushaltszulage.
(6) Vollbeschäftigten Vertragsassistenten, auf die § 5 Abs. 2 anzuwenden ist, gebührt eine Kollegiengeldabgeltung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 51 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970.
(7) Bei Anwendung der Abs. 2 und 3 sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.
zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988
§ 22. Sonstige Bestimmungen.
§ 22. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 4, des § 5 Abs. 1 bis 3 und der §§ 16 und 17 Abs. 1 sind auf das Dienstverhältnis der Vertragsassistenten anzuwenden.
zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988
ABSCHNITT V.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 23. Übergangsbestimmungen.
(1) Wissenschaftliche Hilfskräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung und klinische Hilfsärzte (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Hochschulassistentengesetzes 1948, BGBl. Nr. 32/1949), die am 1. Jänner 1963 vollbeschäftigt sind und nicht nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen beschäftigt werden (Abs. 5), sind auf eigenes Ansuchen mit Wirkung frühestens vom 1. Jänner 1963 für den Rest der bisher vereinbarten Verwendungsdauer zu Hochschulassistenten zu ernennen.
(2) Wissenschaftliche Hilfskräfte ohne abgeschlossene Hochschulbildung und Demonstratoren (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Hochschulassistentengesetzes 1948) gelten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als wissenschaftliche Hilfskräfte oder Demonstratoren im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Bestimmungen des § 14 sind auf sie erstmalig bei Ablauf der zuletzt vereinbarten Verwendungsdauer anzuwenden.
(3) Nichtständige Hochschulassistenten (§§ 5 bis 10 des Hochschulassistentengesetzes 1948) gelten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Hochschulassistenten im Sinne der §§ 2 bis 9.
(4) Ständige Hochschulassistenten (§ 2 Abs. 3 des Hochschulassistentengesetzes 1948) gelten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Hochschulassistenten in einem dauernden Dienstverhältnis im Sinne des § 10.
(5) Nicht vollbeschäftigte wissenschaftliche Hilfskräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung und nicht vollbeschäftigte klinische Hilfsärzte (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Hochschulassistentengesetzes 1948) sowie vollbeschäftigte wissenschaftliche Hilfskräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung und klinische Hilfsärzte, die nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen verwendet werden, gelten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Vertragsassistenten im Sinne der §§ 19 bis 22.
(6) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes haben nichtständige und ständige Hochschulassistenten (Abs. 3 und 4) die ihnen gemäß den Bestimmungen des § 3 zukommenden Amtstitel zu führen.
(7) Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beschäftigten nichtständigen Hochschulassistenten (Abs. 3) erstmalig bei Ablauf der zuletzt ausgesprochenen Bestellungsdauer anzuwenden; hiebei ist eine Dienstzeit als vollbeschäftigte wissenschaftliche Hilfskraft mit abgeschlossener Hochschulbildung oder als vollbeschäftigter klinischer Hilfsarzt einer Dienstzeit als nichtständiger Hochschulassistent gleichzuhalten.
(8) Bis zu einer entsprechenden Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt den Hochschulassistenten, die zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe eines nichtständigen Hochschulassistenten verbracht haben, der Gehalt, der ihnen gebühren würde, wenn sie nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 8 bis 12 und 49 des Gehaltsgesetzes 1956 in die fünfte Gehaltsstufe und in die weiteren Gehaltsstufen (einschließlich der Dienstalterszulage) der ständigen Hochschulassistenten vorgerückt wären. Die Bestimmungen des § 49 des Gehaltsgesetzes 1956 sind mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle von acht Jahren zwölf Jahre treten.
zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988
§ 24. Schlußbestimmungen.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1962 in Kraft.
(2) Das Hochschulassistentengesetz 1948, BGBl. Nr. 32/1949, wird mit Ausnahme der §§ 4 und 10 Abs. 2 zweiter Satz aufgehoben. Die Hochschulhilfskräfteverordnung, BGBl. Nr. 53/1950, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 190/1961 ist auf das Dienstverhältnis der im § 23 Abs. 1 genannten Personen bis zu ihrer Ernennung zu Hochschulassistenten als Bundesgesetz anzuwenden; sie tritt mit 31. Dezember 1963 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Unterricht betraut.
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