Bundesgesetz vom 4. Juli 1963 über die Gewährung von Überbrückungshilfen an ehemalige Bundesbedienstete
Abkürzung
ÜHG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
ÜHG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
§ 1. (1) Scheidet ein Bundesbediensteter des Dienststandes, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 199, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesdienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug oder auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958 besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Bundesbedienstete, die durch Austritt aus dem Dienststand ausgeschieden sind.
(3) Dem im Abs. 1 angeführten ehemaligen Bundesbediensteten ist für die Zeit, während der er Karenzurlaubsgeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Karenzurlaubshilfe zu gewähren.
(4) Dem ehemaligen Bundesbediensteten kann auf Antrag nach Ablauf des Zeitraumes, für den ihm die Überbrückungshilfe nach Abs. 1 zusteht, für die Zeit, während der er die Notstandshilfe erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine erweiterte Überbrückungshilfe gewährt werden.
Artikel I
§ 1. (1) Scheidet ein Bundesbediensteter des Dienststandes, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 199, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesdienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Bundesbedienstete, die durch Austritt aus dem Dienststand ausgeschieden sind.
(3) Dem im Abs. 1 angeführten ehemaligen Bundesbediensteten ist für die Zeit, während der er Karenzurlaubsgeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Karenzurlaubshilfe zu gewähren.
(4) Dem ehemaligen Bundesbediensteten kann auf Antrag nach Ablauf des Zeitraumes, für den ihm die Überbrückungshilfe nach Abs. 1 zusteht, für die Zeit, während der er die Notstandshilfe erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine erweiterte Überbrückungshilfe gewährt werden.
Artikel I
§ 1. (1) Scheidet ein Bundesbediensteter des Dienststandes, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesdienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Bundesbedienstete, die durch Austritt aus dem Dienststand ausgeschieden sind.
(3) Dem im Abs. 1 angeführten ehemaligen Bundesbediensteten ist für die Zeit, während der er Karenzgeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Karenzhilfe zu gewähren.
(4) Dem ehemaligen Bundesbediensteten kann auf Antrag nach Ablauf des Zeitraumes, für den ihm die Überbrückungshilfe nach Abs. 1 zusteht, für die Zeit, während der er die Notstandshilfe erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine erweiterte Überbrückungshilfe gewährt werden.
Artikel I
§ 1. (1) Scheidet ein Bundesbediensteter des Dienststandes, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesdienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren.
(2) Dem ehemaligen Bundesbediensteten kann auf Antrag nach Ablauf des Zeitraumes, für den ihm die Überbrückungshilfe nach Abs. 1 zusteht, für die Zeit, während der er die Notstandshilfe erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine erweiterte Überbrückungshilfe gewährt werden.
Artikel I
§ 1. (1) Scheidet ein Bundesbediensteter des Dienststandes, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesdienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren.
(2) Dem ehemaligen Bundesbediensteten kann auf Antrag nach Ablauf des Zeitraumes, für den ihm die Überbrückungshilfe nach Abs. 1 zusteht, für die Zeit, während der er die Notstandshilfe erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine erweiterte Überbrückungshilfe gewährt werden.
(3) Wären bei arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung die Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 39a AlVG oder den Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG erfüllt, so ist an Stelle des Übergangsgeldes eine besondere Überbrückungshilfe und an Stelle des Pensionsversicherungsanspruches gemäß § 34 AlVG ein besonderer Pensionsversicherungsanspruch zu gewähren. Soweit die Regelungen für das Übergangsgeld dem Arbeitslosengeld entsprechen, sind auf die besondere Überbrückungshilfe die Regelungen dieses Bundesgesetzes für die Überbrückungshilfe anzuwenden. Soweit die Regelungen für das Übergangsgeld von den Regelungen für das Arbeitslosengeld abweichen, zB hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Leistungshöhe des Grundbetrages, sind auf die besondere Überbrückungshilfe die Regelungen für das Übergangsgeld anzuwenden.
Artikel I
§ 1. (1) Scheidet ein Bundesbediensteter des Dienststandes, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesdienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren.
(2) Dem ehemaligen Bundesbediensteten kann auf Antrag nach Ablauf des Zeitraumes, für den ihm die Überbrückungshilfe nach Abs. 1 zusteht, für die Zeit, während der er die Notstandshilfe erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine erweiterte Überbrückungshilfe gewährt werden.
(3) Wären bei arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung die Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 39a AlVG oder den Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG erfüllt, so ist an Stelle des Übergangsgeldes gemäß § 39a AlVG eine besondere Überbrückungshilfe und an Stelle des Kranken- und Pensionsversicherungsanspruches gemäß § 34 AlVG ein besonderer Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch zu gewähren. Soweit die Regelungen für das Übergangsgeld dem Arbeitslosengeld entsprechen, sind auf die besondere Überbrückungshilfe die Regelungen dieses Bundesgesetzes für die Überbrückungshilfe anzuwenden. Soweit die Regelungen für das Übergangsgeld von den Regelungen für das Arbeitslosengeld abweichen, zB hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Leistungshöhe des Grundbetrages, sind auf die besondere Überbrückungshilfe die Regelungen für das Übergangsgeld anzuwenden.
Artikel I
§ 1. (1) Scheidet ein Bundesbediensteter, der von der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, ausgenommen ist, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus dem Bundesdienstverhältnis aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug besteht, so ist ihm auf Antrag für die Zeit, während der er das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe zu gewähren.
(2) Dem ehemaligen Bundesbediensteten kann auf Antrag nach Ablauf des Zeitraumes, für den ihm die Überbrückungshilfe nach Abs. 1 zusteht, für die Zeit, während der er die Notstandshilfe erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine erweiterte Überbrückungshilfe gewährt werden.
(3) Wären bei arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung die Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld gemäß § 39a AlVG oder den Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG erfüllt, so ist an Stelle des Übergangsgeldes gemäß § 39a AlVG eine besondere Überbrückungshilfe und an Stelle des Kranken- und Pensionsversicherungsanspruches gemäß § 34 AlVG ein besonderer Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch zu gewähren. Soweit die Regelungen für das Übergangsgeld dem Arbeitslosengeld entsprechen, sind auf die besondere Überbrückungshilfe die Regelungen dieses Bundesgesetzes für die Überbrückungshilfe anzuwenden. Soweit die Regelungen für das Übergangsgeld von den Regelungen für das Arbeitslosengeld abweichen, zB hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und der Leistungshöhe des Grundbetrages, sind auf die besondere Überbrückungshilfe die Regelungen für das Übergangsgeld anzuwenden.
§ 2. (1) Auf die Überbrückungshilfe, die Karenzurlaubshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe finden, unbeschadet der Vorschrift des § 4, die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 37 bis 43, 45, 60 bis 65, 71 Abs. 1 und 75 bis 78 sinngemäß Anwendung, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld, die Karenzurlaubshilfe dem Karenzurlaubsgeld und die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe entspricht.
(2) Erfüllt der ehemalige Bundesbedienstete zufolge der zu geringen Dauer des letzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Anwartschaft im Sinne des § 14 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 nicht, so ist bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit für die Überbrückungshilfe sowie für die Karenzurlaubshilfe die Dauer von vorangegangenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen der öffentlich-rechtlichen Dienstzeit zuzurechnen.
(3) Bei der Ermittlung der Bezugsdauer der Überbrückungshilfe im Sinne des § 18 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 sind arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen, die dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind, diesem Dienstverhältnis zuzurechnen.
(4) Soweit den Beziehern von Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld oder von Notstandshilfe Zulagen zu diesen Leistungen gewährt werden, haben auch die Bezieher entsprechender Leistungen nach diesem Bundesgesetz Anspruch auf gleichartige Zulagen.
§ 2. (1) Auf die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 45, 71 Abs. 1, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld und die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe entspricht.
(2) Auf die Karenzhilfe ist das Karenzgeldgesetz (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997, anzuwenden, wobei die Karenzhilfe dem Karenzgeld entspricht.
(3) Erfüllt der ehemalige Bundesbedienstete zufolge der zu geringen Dauer des letzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Anwartschaft im Sinne des § 14 AlVG oder des § 3 KGG nicht, so ist bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit für die Überbrückungshilfe und für die Karenzhilfe sowie bei der Ermittlung der Bezugsdauer der Überbrückungshilfe die Dauer von vorangegangenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen der öffentlich-rechtlichen Dienstzeit zuzurechnen.
(4) Soweit den Beziehern von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzgeld Zuschläge und Zuschüsse zu diesen Leistungen gewährt werden, haben auch die Bezieher entsprechender Leistungen nach diesem Bundesgesetz Anspruch auf gleichartige Zuschläge und Zuschüsse. Abschnitt 5 und § 52 Abs. 2 des Karenzgeldgesetzes gelten mit der Maßgabe, daß die Abgabe für Zuschüsse zur Karenzhilfe dem Bund zufließt.
§ 2. (1) Auf die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 45, 71 Abs. 1, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld und die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe entspricht.
(2) Erfüllt der ehemalige Bundesbedienstete zufolge der zu geringen Dauer des letzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Anwartschaft im Sinne des § 14 AlVG nicht, so ist bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit für die Überbrückungshilfe und bei der Ermittlung der Bezugsdauer der Überbrückungshilfe die Dauer von vorangegangenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen der öffentlichrechtlichen Dienstzeit zuzurechnen.
(3) Soweit den Beziehern von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Zuschläge und Zuschüsse zu diesen Leistungen gewährt werden, haben auch die Bezieher entsprechender Leistungen nach diesem Bundesgesetz Anspruch auf gleichartige Zuschläge und Zuschüsse.
§ 2. (1) Auf die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe sowie die besondere Überbrückungshilfe und den besonderen Pensionsversicherungsanspruch ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 45, 71 Abs. 1, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld und die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe sowie die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere Pensionsversicherungsanspruch dem Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG entspricht.
(2) Erfüllt der ehemalige Bundesbedienstete zufolge der zu geringen Dauer des letzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Anwartschaft im Sinne des § 14 AlVG nicht, so ist bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit für die Überbrückungshilfe und bei der Ermittlung der Bezugsdauer der Überbrückungshilfe die Dauer von vorangegangenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen der öffentlich-rechtlichen Dienstzeit zuzurechnen.
(3) Soweit den Beziehern von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Zuschläge und Zuschüsse zu diesen Leistungen gewährt werden, haben auch die Bezieher entsprechender Leistungen nach diesem Bundesgesetz Anspruch auf gleichartige Zuschläge und Zuschüsse.
§ 2. (1) Auf die Überbrückungshilfe, die erweiterte Überbrückungshilfe, die besondere Überbrückungshilfe sowie den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, das AlVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 45, 71 Abs. 1, 74, 75, 77 und 78 anzuwenden, wobei die Überbrückungshilfe dem Arbeitslosengeld, die erweiterte Überbrückungshilfe der Notstandshilfe, die besondere Überbrückungshilfe dem Übergangsgeld und der besondere Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch dem Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 AlVG entspricht.
(2) Erfüllt der ehemalige Bundesbedienstete zufolge der zu geringen Dauer des letzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Anwartschaft im Sinne des § 14 AlVG nicht, so ist bei der Ermittlung der Anwartschaftszeit für die Überbrückungshilfe und bei der Ermittlung der Bezugsdauer der Überbrückungshilfe die Dauer von vorangegangenen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen der öffentlich-rechtlichen Dienstzeit zuzurechnen.
(3) Soweit den Beziehern von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Zuschläge und Zuschüsse zu diesen Leistungen gewährt werden, haben auch die Bezieher entsprechender Leistungen nach diesem Bundesgesetz Anspruch auf gleichartige Zuschläge und Zuschüsse.
§ 3. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1, 3 und 4 finden auf ehemalige Bundesbedienstete nur bis zu dem Zeitpunkt Anwendung, in dem diese Anspruch auf die entsprechenden Leistungen nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 erwerben.
§ 3. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1, 3 und 4 finden auf ehemalige Bundesbedienstete nur bis zu dem Zeitpunkt Anwendung, in dem diese Anspruch auf die entsprechenden Leistungen nach dem AlVG oder dem KGG erwerben.
§ 3. § 1 ist auf ehemalige Bundesbedienstete nur bis zu dem Zeitpunkt anzuwenden, in dem diese einen Anspruch auf entsprechende Leistungen nach dem AlVG erwerben.
§ 4. Ehemalige Bundesbedienstete, die im Genuß einer Überbrückungshilfe, einer Karenzurlaubshilfe oder einer erweiterten Überbrückungshilfe stehen, sind nach den Bestimmungen der §§ 32 Abs. 1, 33, 34 Abs. 1 und 2, 35 und 36 Abs. 1 erster Halbsatz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 krankenversichert und bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig; das gleiche gilt für ehemalige Bedienstete, die solche Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen.
§ 4. Ehemalige Bundesbedienstete, die Überbrückungshilfe, erweiterte Überbrückungshilfe oder Karenzhilfe beziehen, sind in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, teilversichert, wobei die Bestimmungen des ASVG über die Krankenversicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich nicht aus der Anwendung der §§ 41 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 1, 2 und 4 und 43 AlVG sowie der §§ 44 bis 46 KGG Abweichendes ergibt. Dasselbe gilt für ehemalige Bedienstete, die derartige Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen.
§ 4. Ehemalige Bundesbedienstete, die Überbrückungshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe beziehen, sind in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, teilversichert, wobei die Bestimmungen des ASVG über die Krankenversicherung Pflichtversicherter anzuwenden sind, soweit sich nicht aus der Anwendung der §§ 41 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 1, 2 und 4 und 43 AlVG Abweichendes ergibt. Dasselbe gilt für ehemalige Bedienstete, die derartige Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen.
§ 5. (1) Für den Anspruch auf Kinderbeihilfe und Wohnungsbeihilfe sind die Überbrückungshilfe, die Karenzurlaubshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz bzw. nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, den Einkünften aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950, oder des § 3 lit. e des Wohnungsbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung des BGBl. Nr. 305/1960 gleichzuhalten.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1964)
§ 5. (1) Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sind die Überbrückungshilfe, die erweiterte Überbrückungshilfe und die Karenzhilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, dem Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Karenzgeld gleichzuhalten.
(2) (Anm.: Aufgehoben durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 187/1964)
§ 5. Für den Anspruch auf Familienbeihilfe sind die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe, soweit diese Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, gewährt werden, dem Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gleichzuhalten.
§ 6. Die §§ 1 bis 5 und 9 finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind und
in einem Dienstverhältnis zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt standen, die von
als Landeslehrer in einem Dienstverhältnis
§ 6. Die §§ 1 bis 5 finden sinngemäß auf Personen Anwendung, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sind und
in einem Dienstverhältnis zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt standen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, oder
als Landeslehrer in einem Dienstverhältnis standen, auf das die Bestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, oder des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, Anwendung finden.
§ 7. Der Aufwand für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge ist vom Bund zu tragen. Die im § 6 Z 1 angeführten Fonds, Stiftungen und Anstalten haben dem Bund die für ihre ehemaligen Bediensteten nach diesem Bundesgesetz entstandenen Kosten zu ersetzen.
§ 7. Der Aufwand für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge sowie der Pensionsversicherungsbeiträge für den besonderen Pensionsversicherungsanspruch ist vom Bund zu tragen. Die im § 6 Z 1 angeführten Fonds, Stiftungen und Anstalten haben dem Bund die für ihre ehemaligen Bediensteten nach diesem Bundesgesetz entstandenen Kosten zu ersetzen.
§ 7. Der Aufwand für die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich der Versicherungsbeiträge für den besonderen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch ist vom Bund zu tragen. Die im § 6 Z 1 angeführten Fonds, Stiftungen und Anstalten haben dem Bund die für ihre ehemaligen Bediensteten nach diesem Bundesgesetz entstandenen Kosten zu ersetzen.
Artikel II
§ 8. Der Aufwand für Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen, einschließlich der Krankenversicherungsbeiträge ist vom Bund vorschußweise zu bestreiten. Die Gebietskörperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten, deren ehemalige Bedienstete Leistungen nach solchen landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, haben dem Bund den vorschußweise bestrittenen Aufwand zu ersetzen.
Artikel III
§ 9. Die Bestimmungen des § 98 Abs. 1 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, und des § 106 Abs. 1 der Lehrerdienstpragmatik, RGBl. Nr. 319/1917, sind auf Personen, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Sinne des § 1 Abs. 1 aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, nicht anzuwenden.
Artikel III
§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 10. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 4 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 5, 7 und 8 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 6 Z 2 ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
§ 10. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 4 ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 5, 7 und 8 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 6 Z 2 ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.
§ 10. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 4 und 5 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 6 Z 2 ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 7 und 8 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 10. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 4 und 5 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 6 Z 2 ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 7 und 8 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
ÜHG
§ 10. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 4 und 5 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 6 Z 2 ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 7 und 8 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
ÜHG
§ 10. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 4 und 5 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 6 Z 2 ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 7 und 8 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
ÜHG
§ 10. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 4 und 5 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 6 Z 2 ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 7 und 8 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.
Abkürzung
ÜHG
§ 10. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 4 und 5 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 6 Z 2 ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft betraut.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 7 und 8 ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 11. Die §§ 1, 2 bis 4, 5 Abs. 1, 6, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ansprüche auf Karenzurlaubshilfe auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 300/1993.
§ 11. (1) Die §§ 1, 2 bis 4, 5 Abs. 1, 6, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ansprüche auf Karenzurlaubshilfe auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 300/1993.
(2) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
§ 11. (1) Die §§ 1, 2 bis 4, 5 Abs. 1, 6, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ansprüche auf Karenzurlaubshilfe auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 300/1993.
(2) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(3) § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.
§ 12. (1) Die §§ 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Für Ansprüche auf Karenzhilfe auf Grund von Geburten vor dem 1. Jänner 2002 und hinsichtlich der Abgabe für ausbezahlte Zuschüsse zur Karenzhilfe sind die §§ 1 bis 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 61/1997 weiter anzuwenden.
§ 12. (1) Die §§ 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Für Ansprüche auf Karenzhilfe auf Grund von Geburten vor dem 1. Jänner 2002 und hinsichtlich der Abgabe für ausbezahlte Zuschüsse zur Karenzhilfe sind die §§ 1 bis 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 61/1997 weiter anzuwenden.
(3) Die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
§ 12. (1) Die §§ 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Für Ansprüche auf Karenzhilfe auf Grund von Geburten vor dem 1. Jänner 2002 und hinsichtlich der Abgabe für ausbezahlte Zuschüsse zur Karenzhilfe sind die §§ 1 bis 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 61/1997 weiter anzuwenden.
(3) Die §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.
§ 13. § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Abkürzung
ÜHG
§ 14. § 10 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, tritt mit 8. Jänner 2018 in Kraft.
Abkürzung
ÜHG
§ 15. § 10 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, tritt mit 29. Jänner 2020 in Kraft.
Abkürzung
ÜHG
§ 16. § 10 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft.
Artikel IV
§ 10. (1) Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 3 und 6 Z 1 ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 4 ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
(3) Mit der Vollziehung der §§ 5, 7 und 8 ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 6 Z 2 ist, soweit die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht, soweit es sich jedoch um Dienstverhältnisse handelt, die eine Tätigkeit an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder anderen Fachschulen betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 9 ist jedes Bundesministerium und zwar insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.
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