Bundesgesetz vom 5. Feber 1964 über die Versorgung der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen und ihrer Hinterbliebenen (Heeresversorgungsgesetz – HVG.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1964-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-10
Status Aufgehoben · 2016-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 365
Änderungshistorie JSON API

(5) Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der selbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Einkommens, das der Beschädigte im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Die Bemessungsgrundlage ist jedoch mindestens nach dem kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn festzusetzen, welchen Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung erhalten. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, daß eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.

(6) Für die Höhe des Einkommens ist der rechtskräftige Steuerbescheid maßgebend. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes werden dem in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkommen aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, hinzugerechnet:

a)

der jeweils für das der Berechnung zugrunde gelegte Kalenderjahr geltende Werbungskostenpauschbetrag (§ 62 des Einkommensteuergesetzes 1988);

b)

vorzeitige Abschreibungen infolge steuerrechtlicher Sonderbestimmungen, die nur für selbständig Erwerbstätige Geltung haben (Bewertungsfreiheitsgesetz 1963, BGBl. Nr. 193).

Ist ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr nicht vorhanden, so ist bis zur Erlassung desselben der letzte rechtskräftige Steuerbescheid aus der vorangegangenen Zeit heranzuziehen. In allen übrigen Fällen richtet sich die Höhe des Einkommens nach den in der Steuererklärung für das betreffende Kalenderjahr einbekannten Einkünften.

(7) Gründet sich der Rentenanspruch auf verschiedene schädigende Ereignisse (§ 1) und kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die für den Beschädigten günstigste Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Werden selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten nebeneinander ausgeübt, so ist die Bemessungsgrundlage aus der Summe der aus diesen Erwerbstätigkeiten erzielten Einkünfte nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 zu ermitteln.

(8) Befand sich der Beschädigte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung ist entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist. Erfolgte eine berufliche Ausbildung gemäß § 17, so ist von dem hiedurch erlernten Beruf auszugehen, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.

(9) Liegt die unter Bedachtnahme auf § 24a gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (§ 55) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles gemäß § 24b als Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.

(10) Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

Abkürzung

HVG

§ 24. (1) Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, daß eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.

(2) Als Einkommen gilt der Arbeitslohn. Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Als Arbeitslohn gelten nicht die im § 49 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Leistungen. Einkünfte in ausländischer Währung sind nach dem Durchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse des Monates umzurechnen, in dem sie erzielt worden sind; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen.

(3) Bei Personen, die ohne Dienstnehmereigenschaft in Familienbetrieben tätig sind, ist bei der Feststellung der Höhe des Einkommens die Höhe des kollektivvertraglichen Arbeitslohnes für Dienstnehmer in gleicher Verwendung heranzuziehen.

(4) Für die Bewertung der Sachbezüge gilt die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.

(5) Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der selbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Einkommens, das der Beschädigte im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Die Bemessungsgrundlage ist jedoch mindestens nach dem kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn festzusetzen, welchen Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung erhalten. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, daß eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.

(6) Für die Höhe des Einkommens ist der rechtskräftige Steuerbescheid maßgebend. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes werden dem in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkommen aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, hinzugerechnet:

a)

der jeweils für das der Berechnung zugrunde gelegte Kalenderjahr geltende Werbungskostenpauschbetrag (§ 62 des Einkommensteuergesetzes 1988);

b)

vorzeitige Abschreibungen infolge steuerrechtlicher Sonderbestimmungen, die nur für selbständig Erwerbstätige Geltung haben (Bewertungsfreiheitsgesetz 1963, BGBl. Nr. 193).

Ist ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr nicht vorhanden, so ist bis zur Erlassung desselben der letzte rechtskräftige Steuerbescheid aus der vorangegangenen Zeit heranzuziehen. In allen übrigen Fällen richtet sich die Höhe des Einkommens nach den in der Steuererklärung für das betreffende Kalenderjahr einbekannten Einkünften.

(7) Gründet sich der Rentenanspruch auf verschiedene schädigende Ereignisse (§ 1) und kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die für den Beschädigten günstigste Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Werden selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten nebeneinander ausgeübt, so ist die Bemessungsgrundlage aus der Summe der aus diesen Erwerbstätigkeiten erzielten Einkünfte nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 zu ermitteln.

(8) Befand sich der Beschädigte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung ist entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist. Erfolgte eine berufliche Ausbildung gemäß § 17, so ist von dem hiedurch erlernten Beruf auszugehen, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.

(9) Liegt die unter Bedachtnahme auf § 24a gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (§ 55) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles gemäß § 24b als Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.

(10) Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

Abkürzung

HVG

§ 24. (1) Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter Grundwehrdienst oder Truppenübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, daß eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.

(2) Als Einkommen gilt der Arbeitslohn. Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Als Arbeitslohn gelten nicht die im § 49 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Leistungen. Einkünfte in ausländischer Währung sind nach dem Durchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse des Monates umzurechnen, in dem sie erzielt worden sind; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen.

(3) Bei Personen, die ohne Dienstnehmereigenschaft in Familienbetrieben tätig sind, ist bei der Feststellung der Höhe des Einkommens die Höhe des kollektivvertraglichen Arbeitslohnes für Dienstnehmer in gleicher Verwendung heranzuziehen.

(4) Für die Bewertung der Sachbezüge gilt die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.

(5) Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der selbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Einkommens, das der Beschädigte im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Die Bemessungsgrundlage ist jedoch mindestens nach dem kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn festzusetzen, welchen Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung erhalten. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, daß eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.

(6) Für die Höhe des Einkommens ist der rechtskräftige Steuerbescheid maßgebend. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes werden dem in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkommen aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, hinzugerechnet:

a)

der jeweils für das der Berechnung zugrunde gelegte Kalenderjahr geltende Werbungskostenpauschbetrag (§ 62 des Einkommensteuergesetzes 1988);

b)

vorzeitige Abschreibungen infolge steuerrechtlicher Sonderbestimmungen, die nur für selbständig Erwerbstätige Geltung haben (Bewertungsfreiheitsgesetz 1963, BGBl. Nr. 193).

Ist ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr nicht vorhanden, so ist bis zur Erlassung desselben der letzte rechtskräftige Steuerbescheid aus der vorangegangenen Zeit heranzuziehen. In allen übrigen Fällen richtet sich die Höhe des Einkommens nach den in der Steuererklärung für das betreffende Kalenderjahr einbekannten Einkünften.

(7) Gründet sich der Rentenanspruch auf verschiedene schädigende Ereignisse (§ 1) und kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die für den Beschädigten günstigste Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Werden selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten nebeneinander ausgeübt, so ist die Bemessungsgrundlage aus der Summe der aus diesen Erwerbstätigkeiten erzielten Einkünfte nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 zu ermitteln.

(8) Befand sich der Beschädigte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung ist entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist. Erfolgte eine berufliche Ausbildung gemäß § 17, so ist von dem hiedurch erlernten Beruf auszugehen, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.

(9) Liegt die unter Bedachtnahme auf § 24a gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (§ 55) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles gemäß § 24b als Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.

(10) Die Bemessungsgrundlage ist auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.

Abkürzung

HVG

§ 24. (1) Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter Grundwehrdienst oder Milizübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, daß eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.

(2) Als Einkommen gilt der Arbeitslohn. Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Als Arbeitslohn gelten nicht die im § 49 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Leistungen. Einkünfte in ausländischer Währung sind nach dem Durchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse des Monates umzurechnen, in dem sie erzielt worden sind; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen.

(3) Bei Personen, die ohne Dienstnehmereigenschaft in Familienbetrieben tätig sind, ist bei der Feststellung der Höhe des Einkommens die Höhe des kollektivvertraglichen Arbeitslohnes für Dienstnehmer in gleicher Verwendung heranzuziehen.

(4) Für die Bewertung der Sachbezüge gilt die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer.

(5) Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der selbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Einkommens, das der Beschädigte im letzten Kalenderjahr vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Die Bemessungsgrundlage ist jedoch mindestens nach dem kollektivvertraglichen oder gesetzlichen Arbeitslohn festzusetzen, welchen Dienstnehmer in vergleichbarer Verwendung erhalten. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, daß eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.

(6) Für die Höhe des Einkommens ist der rechtskräftige Steuerbescheid maßgebend. Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes werden dem in diesem Bescheid ausgewiesenen Einkommen aus den Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, hinzugerechnet:

a)

der jeweils für das der Berechnung zugrunde gelegte Kalenderjahr geltende Werbungskostenpauschbetrag (§ 62 des Einkommensteuergesetzes 1988);

b)

vorzeitige Abschreibungen infolge steuerrechtlicher Sonderbestimmungen, die nur für selbständig Erwerbstätige Geltung haben (Bewertungsfreiheitsgesetz 1963, BGBl. Nr. 193).

Ist ein rechtskräftiger Steuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr nicht vorhanden, so ist bis zur Erlassung desselben der letzte rechtskräftige Steuerbescheid aus der vorangegangenen Zeit heranzuziehen. In allen übrigen Fällen richtet sich die Höhe des Einkommens nach den in der Steuererklärung für das betreffende Kalenderjahr einbekannten Einkünften.

(7) Gründet sich der Rentenanspruch auf verschiedene schädigende Ereignisse (§ 1) und kommen mehrere Bemessungsgrundlagen in Betracht, so ist die für den Beschädigten günstigste Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Werden selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten nebeneinander ausgeübt, so ist die Bemessungsgrundlage aus der Summe der aus diesen Erwerbstätigkeiten erzielten Einkünfte nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 zu ermitteln.

(8) Befand sich der Beschädigte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird; hiebei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung ist entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist. Erfolgte eine berufliche Ausbildung gemäß § 17, so ist von dem hiedurch erlernten Beruf auszugehen, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist.

(9) Liegt die unter Bedachtnahme auf § 24a gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (§ 55) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles gemäß § 24b als Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.

(10) Die Bemessungsgrundlage ist auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.

Abkürzung

HVG

§ 24a. (1) Für Zwecke der Aufwertung des Einkommens, das zur Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres Aufwertungsfaktoren in der Weise festzustellen, daß die zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit der Aufwertungszahl (Abs. 3) dieses Jahres vervielfacht und auf drei Dezimalstellen gerundet werden; der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist jeweils die Aufwertungszahl (Abs. 3) dieses Jahres als Aufwertungsfaktor für das im drittvorangegangenen Jahr angefallene Einkommen (§ 24) anzufügen.

(2) Das Einkommen im Sinne des § 24 ist bei der Bildung der Bemessungsgrundlage mit den nach Abs. 1 zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente (§ 55) festgesetzten Faktoren aufzuwerten, die für den Zeitraum gelten, in dem das Einkommen angefallen ist.

(3) Die nach den Vorschriften des Abschnittes VIa des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl gilt auch für die Feststellung der Aufwertungsfaktoren nach diesem Bundesgesetz.

(4) Der erstmaligen Feststellung der Aufwertungsfaktoren mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1986 sind folgende Aufwertungsfaktoren zugrunde zu legen:

Einkommen im Jahre Faktor
1954 6,096
1955 5,903
1956 5,638
1957 5,406
1958 5,259
1959 5,144
1960 4,764
1961 4,421
1962 4,079
1963 3,809
1964 3,561
1965 3,295
1966 3,094
1967 2,890
1968 2,742
1969 2,560
1970 2,383
1971 2,187
1972 1,981
1973 1,796
1974 1,611
1975 1,506
1976 1,408
1977 1,323
1978 1,254
1979 1,192
1980 1,133
1981 1,074
1982 1,033.

Abkürzung

HVG

§ 24a. (1) Für Zwecke der Aufwertung des Einkommens, das zur Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres Aufwertungsfaktoren in der Weise festzustellen, daß die zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem Richtwert (Abs. 3) dieses Jahres vervielfacht und auf drei Dezimalstellen gerundet werden; der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist jeweils der Richtwert (Abs. 3) dieses Jahres als Aufwertungsfaktor für das im drittvorangegangenen Jahr angefallene Einkommen (§ 24) anzufügen.

(2) Das Einkommen im Sinne des § 24 ist bei der Bildung der Bemessungsgrundlage mit den nach Abs. 1 zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente (§ 55) festgesetzten Faktoren aufzuwerten, die für den Zeitraum gelten, in dem das Einkommen angefallen ist.

(3) Der nach den Vorschriften des Abschnittes VIa des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Richtwert gilt auch für die Feststellung der Aufwertungsfaktoren nach diesem Bundesgesetz.

(4) Der erstmaligen Feststellung der Aufwertungsfaktoren mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1986 sind folgende Aufwertungsfaktoren zugrunde zu legen:

Einkommen im Jahre Faktor
1954 6,096
1955 5,903
1956 5,638
1957 5,406
1958 5,259
1959 5,144
1960 4,764
1961 4,421
1962 4,079
1963 3,809
1964 3,561
1965 3,295
1966 3,094
1967 2,890
1968 2,742
1969 2,560
1970 2,383
1971 2,187
1972 1,981
1973 1,796
1974 1,611
1975 1,506
1976 1,408
1977 1,323
1978 1,254
1979 1,192
1980 1,133
1981 1,074
1982 1,033.

Abkürzung

HVG

§ 24a. (1) Für Zwecke der Aufwertung des Einkommens, das zur Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres Aufwertungsfaktoren in der Weise festzustellen, daß die zuletzt in Geltung gestandenen Aufwertungsfaktoren mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Vorjahr festgesetzten Anpassungsfaktor vervielfacht und auf drei Dezimalstellen gerundet werden; der Reihe dieser Aufwertungsfaktoren ist jeweils der Anpassungsfaktor des Vorjahres als Aufwertungsfaktor für das im zweitvorangegangenen Jahr angefallene Einkommen (§ 24) anzufügen.

(2) Das Einkommen im Sinne des § 24 ist bei der Bildung der Bemessungsgrundlage mit den nach Abs. 1 zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente (§ 55) festgesetzten Faktoren aufzuwerten, die für den Zeitraum gelten, in dem das Einkommen angefallen ist.

(3) Der Feststellung der Aufwertungsfaktoren mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994 sind folgende Aufwertungsfaktoren zugrunde zu legen:

für das Jahr Faktor
1954 7,719
1955 7,472
1956 7,137
1957 6,842
1958 6,656
1959 6,514
1960 6,031
1961 5,594
1962 5,161
1963 4,819
1964 4,503
1965 4,166
1966 3,915
1967 3,656
1968 3,469
1969 3,239
1970 3,016
1971 2,767
1972 2,506
1973 2,284
1974 2,058
1975 1,932
1976 1,817
1977 1,713
1978 1,630
1979 1,558
1980 1,489
1981 1,418
1982 1,370
1983 1,332
1984 1,288
1985 1,240
1986 1,213
1987 1,187
1988 1,165
1989 1,135
1990 1,089
1991 1,041

(Anm.: Beträge siehe BGBl. Nr. 75/1994, BGBl. Nr. 1003/1994, BGBl. Nr. 864/1995, BGBl. Nr. 678/1996, BGBl. II Nr. 8/1998, BGBl. II Nr. 469/1998, BGBl. II Nr. 23/2000, BGBl. II Nr. 50/2001, BGBl. II Nr. 34/2002, BGBl. II Nr. 455/2002, BGBl. II Nr. 52/2004, BGBl. II Nr. 504/2004, BGBl. II Nr. 3/2006, BGBl. II Nr. 25/2007, BGBl. II Nr. 28/2008, BGBl. II Nr. 442/2008, BGBl. II Nr. 436/2009, BGBl. II Nr. 456/2010, BGBl. II Nr. 420/2011, BGBl. II Nr. 468/2012, BGBl. II Nr. 462/2013, BGBl. II Nr. 330/2014 und BGBl. II Nr. 424/2015)

Abkürzung

HVG

§ 24b. (1) Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage (§ 24 Abs. 9) ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die neue Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage ergibt sich aus der Vervielfachung der zuletzt geltenden Beträge mit der Aufwertungszahl (§ 24a Abs. 3) des Kalenderjahres, für das die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage neu festzusetzen ist. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

(2) Der Festsetzung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 sind die Beträge 4 961 S und 20 576 S zugrunde zu legen.

Abkürzung

HVG

§ 24b. (1) Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage (§ 24 Abs. 9) ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die neue Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage ergibt sich aus der Vervielfachung der zuletzt geltenden Beträge mit dem Richtwert (§ 24a Abs. 3) des Kalenderjahres, für das die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage neu festzusetzen ist. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

(2) Der Festsetzung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 sind die Beträge 4 961 S und 20 576 S zugrunde zu legen.

Abkürzung

HVG

§ 24b. (1) Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage (§ 24 Abs. 9) ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die neue Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage ergibt sich aus der Vervielfachung der zuletzt geltenden Beträge mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Vorjahr festgesetzten Anpassungsfaktor. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

(2) Der Festsetzung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1994 sind die Beträge 6 672 S und 27 670 S zugrunde zu legen.

Abkürzung

HVG

§ 24b. (1) Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage (§ 24 Abs. 9) ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die neue Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage ergibt sich aus der Vervielfachung der zuletzt geltenden Beträge mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Vorjahr festgesetzten Anpassungsfaktor. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.

(2) Der Festsetzung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 sind die Beträge 562,34 € und 2 332,36 € zugrunde zu legen.

(Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 34/2002 für 2002: 566,80 € und 2 351,– €

gemäß BGBl. II Nr. 455/2002 für 2003: 573,00 € und 2 376,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 52/2004 für 2004: 575,90 € und 2 388,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 504/2004 für 2005: 581,70 € und 2 412,70 €

gemäß BGBl. II Nr. 3/2006 für 2006: 590,40 € und 2 448,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 25/2007 für 2007: 605,20 € und 2 510,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 28/2008 für 2008: 614,90 € und 2 550,30 €

gemäß BGBl. II Nr. 442/2008 ab 1.11.2008: 625,40 € und 2 593,70 €

gemäß BGBl. II Nr. 436/2009 für 2010: 654,40 € und 2.676,70 €

gemäß BGBl. II Nr. 456/2010 für 2011: 655,10 € und 2.716,90 €

gemäß BGBl. II Nr. 420/2011 für 2012: 663,00 € und 2.749,50 €

gemäß BGBl. II Nr. 468/2012 für 2013: 680,90 € und 2.823,70 €

gemäß BGBl. II Nr. 462/2013 für 2014: 700,00 € und 2.902,80 €

gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 für 2015: 716,80 € und 2.972,50 €

gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 für 2016: 729,00 € und 3.023,00 €)

Abkürzung

HVG

§ 24c. Durch Verordnung sind für jedes Kalenderjahr festzustellen:

a)

die Aufwertungsfaktoren nach § 24a;

b)

die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage nach § 24b.

Abkürzung

HVG

§ 24d. Erhöhungen von Versorgungsleistungen auf Grund der Aufwertung der Bemessungsgrundlage sind von Amts wegen vorzunehmen. Bescheide sind nur zu erlassen, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Rente beantragt.

Abkürzung

HVG

§ 25. (1) Unter Einkommen im Sinne des § 23 Abs. 4 und 5 ist – abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 3 bis 8 – die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge, für Kinder gewährte Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstige gleichartige Leistungen sowie nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuerkannte Grundrenten. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.

(2) Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens (Abs. 1) als monatliches Einkommen. Über den Anspruch auf Gewährung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung ist jeweils für ein Kalenderjahr im nachhinein zu entscheiden.

(3) Der Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft sind 20 v. H. des letztmalig vor dem 1. Juli 1967 festgestellten Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zuzüglich 20 v. H. der Einheitswertanteile der Zupachtungen und abzüglich 20 v. H. der Einheitswertanteile der Verpachtungen zugrunde zu legen. Der so ermittelte Wert ist bei gepachteten und verpachteten Grundstücken um den Betrag zu mindern beziehungsweise zu erhöhen, der dem unter Zugrundelegung der auf die gepachteten beziehungsweise verpachteten Grundstücke entfallenden Einheitswertanteile gemäß Abs. 4 ermittelten Einkommen entspricht. Für Fruchtnießungen gilt die gleiche Regelung wie für Zupachtungen und Verpachtungen. Übersteigt der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes unter entsprechender Berücksichtigung der Einheitswertanteile der Verpachtungen, Zupachtungen und Fruchtnießungen den Betrag von 10.000 S, ist der nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Betrag für je weitere 1000 S des Einheitswertes um 84 S, bei Verheirateten um 109 S 20 g, zu erhöhen. Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages gilt als monatliches Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft. Bei Empfängern einer Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

von 50 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von 10 v. H.,

von 60 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von 15 v. H.,

von 70 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von 20 v. H.,

von 80 v. H. ist ein Betrag im Ausmaß von 25 v. H.,

von 90 v. H. und mehr ist ein Betrag im Ausmaß von 30 v. H.,

bei Empfängern einer Hinterbliebenenrente ein Betrag im Ausmaß von 25 v. H. von dem auf Grund des Einheitswertes ermittelten Einkommen abzusetzen. Weitere Absetzungen von diesem Einkommen sind nicht zulässig. Wurde ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zur Gänze gepachtet, findet die Bestimmung sinngemäß Anwendung.

(4) Wurde ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unentgeltlich übertragen, übergeben, verpachtet oder auf andere Weise jemandem zur Bewirtschaftung überlassen, sind der Ermittlung des Einkommens ohne Rücksicht auf Art und Ausmaß der hiefür ausbedungenen Leistungen 10 v. H. – bei Verheirateten 5 v. H. – des letztmalig vor dem 1. Juli 1967 festgestellten Einheitswertes dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zugrunde zu legen. Übersteigt der Einheitswert des Betriebes den Betrag von 10.000 S, ist der nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Betrag für je weitere 1000 S des Einheitswertes um 84 S, bei Verheirateten um 109 S 20 g, zu erhöhen. Ein Zwölftel des auf diese Weise errechneten Betrages gilt als monatliches Einkommen. Absetzungen von diesem Einkommen sind nicht zulässig.

(5) Steht der land- und forstwirtschaftliche Betrieb nicht im Alleineigentum des Versorgungsberechtigten (Versorgungswerbers), ist das gemäß Abs. 3 oder 4 ermittelte Einkommen nur in dem Verhältnis anzurechnen, das dem Eigentumsanteil des Versorgungsberechtigten (Versorgungswerbers) an dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entspricht.

(6) Tritt im Einheitswert infolge einer Fortschreibung (§ 21 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweiligen Fassung), in den Zupachtungen, Verpachtungen oder Fruchtnießungen eine Änderung ein, ist das Einkommen nach den Abs. 3 oder 4 neu zu berechnen und die Rente neu zu bemessen.

(7) An die Stelle der gemäß Abs. 3 bis 6 errechneten monatlichen Einkommensbeträge treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter sinngemäßer Anwendung des § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 rückwirkend vom 1. Juli 1967 an vervielfachten Beträge.

(8) Nutzungen und Leistungen in Güterform sind – sofern nicht Abs. 3 oder 4 Anwendung findet – nach den jeweils von der Finanzverwaltung für die Bewertung der Sachbezüge für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und für Zwecke der Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die nicht der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen, kundgemachten Sätzen zu ermitteln. Nutzungen und Leistungen in Güterform, für die keine Bewertungssätze bestehen, sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.

(9) Einkommen, die im Ausland erzielt werden, sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung, der ein solches Einkommen zugrunde gelegt wird, ist Abs. 2 anzuwenden.

(10) Zum Einkommen im Sinne der Abs. 1 und 3 bis 8 zählen bei Verheirateten 30 vH des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten.

Abkürzung

HVG

§ 25. (1) Unter Einkommen im Sinne des § 23 Abs. 4 und 5 ist – abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 3 und 4 – die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge, für Kinder gewährte Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstige gleichartige Leistungen sowie nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuerkannte Grundrenten. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.

(2) Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens (Abs. 1) als monatliches Einkommen. Über den Anspruch auf Gewährung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung ist jeweils für ein Kalenderjahr im nachhinein zu entscheiden.

(3) Die Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft hat nach den Bestimmungen des § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unter Einschluss der Sachbezugsregelung zu erfolgen. Als Stichtag gilt bei Beschädigten der auf die Antragstellung auf Beschädigtenrente folgende Monatserste, bei Hinterbliebenen der dem Todestag des Beschädigten folgende Monatserste. Die Sachbezugswerte sind auch dann heranzuziehen, wenn Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind.

(4) Nutzungen und Leistungen in Güterform sind – sofern nicht Abs. 3 Anwendung findet – nach den jeweils von der Finanzverwaltung für die Bewertung der Sachbezüge für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und für Zwecke der Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die nicht der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen, kundgemachten Sätzen zu ermitteln.

(5) Einkommen, die außerhalb der Europäischen Währungsunion erzielt werden, sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung, der ein solches Einkommen zugrunde gelegt wird, ist Abs. 2 anzuwenden.

(6) Zum Einkommen im Sinne der Abs. 1 und 4 zählen bei Verheirateten 30 vH des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten.

Abkürzung

HVG

§ 26. (1) Zur Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3) gebührt Schwerbeschädigten für jeden Familienangehörigen ein Familienzuschlag von je 10 v. H. der Beschädigtenrente. Wenn die Beschädigtenrente einschließlich der Familienzuschläge höher als die Bemessungsgrundlage ist, sind die Familienzuschläge um den Betrag, der die Bemessungsgrundlage überschreitet, zu kürzen. Der Familienzuschlag ist aber für jeden Familienangehörigen mindestens in dem Betrag zu leisten, der im Falle eines Anspruches auf Familienzulagen gemäß §§ 16 beziehungsweise 17 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, gebühren würde.

(2) Als Familienangehörige gelten:

1.

der Ehegatte;

2.

der geschiedene Ehegatte, wenn er gegenüber dem Schwerbeschädigten auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat;

3.

die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder und die Wahlkinder;

4.

die Pflege- und Stiefkinder, solange sie vom Schwerbeschädigten überwiegend erhalten werden.

(3) Für die Kinder ist der Familienzuschlag bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu zahlen. Die Bestimmungen des § 40 finden sinngemäß Anwendung.

(4) Wird wahrgenommen, daß für Kinder gewährte Familienzuschläge vom Schwerbeschädigten nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, hat das Landesinvalidenamt den Familienzuschlag mit Zustimmung des Schwerbeschädigten jemand anderem (Zahlungsempfänger) zu zahlen; die vom Schwerbeschädigten verweigerte Zustimmung ist vom Pflegschafts(Vormundschafts)gericht zu ersetzen, wenn sonst die Verwendung des Familienzuschlages für das Kind nicht gewährleistet wäre.

(5) Der Familienzuschlag ist für ein Kind nur einmal zu leisten. Treffen mehrere Ansprüche auf Familienzuschlag nach diesem Bundesgesetze für ein Kind zusammen, ist der Familienzuschlag dem Anspruchsberechtigten zuzuerkennen, der für das Kind ausschließlich oder überwiegend sorgt.

Abkürzung

HVG

§ 26. (1) Zur Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3) gebührt Schwerbeschädigten für jeden Familienangehörigen ein Familienzuschlag von je 10 v. H. der Beschädigtenrente. Wenn die Beschädigtenrente einschließlich der Familienzuschläge höher als die Bemessungsgrundlage ist, sind die Familienzuschläge um den Betrag, der die Bemessungsgrundlage überschreitet, zu kürzen. Der Familienzuschlag ist aber für jeden Familienangehörigen mindestens in dem Betrag zu leisten, der im Falle eines Anspruches auf Familienzulagen gemäß §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, gebühren würde.

(2) Als Familienangehörige gelten:

1.

der Ehegatte;

2.

der geschiedene Ehegatte, wenn er gegenüber dem Schwerbeschädigten auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat;

3.

die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder und die Wahlkinder;

4.

die Pflege- und Stiefkinder, solange sie vom Schwerbeschädigten überwiegend erhalten werden.

(3) Für die Kinder ist der Familienzuschlag bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu zahlen. Die Bestimmungen des § 40 finden sinngemäß Anwendung.

(4) Wird wahrgenommen, daß für Kinder gewährte Familienzuschläge vom Schwerbeschädigten nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, hat das Landesinvalidenamt den Familienzuschlag mit Zustimmung des Schwerbeschädigten jemand anderem (Zahlungsempfänger) zu zahlen; die vom Schwerbeschädigten verweigerte Zustimmung ist vom Pflegschafts(Vormundschafts)gericht zu ersetzen, wenn sonst die Verwendung des Familienzuschlages für das Kind nicht gewährleistet wäre.

(5) Der Familienzuschlag ist für ein Kind nur einmal zu leisten. Treffen mehrere Ansprüche auf Familienzuschlag nach diesem Bundesgesetze für ein Kind zusammen, ist der Familienzuschlag dem Anspruchsberechtigten zuzuerkennen, der für das Kind ausschließlich oder überwiegend sorgt.

Abkürzung

HVG

§ 26. (1) Zur Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3) gebührt Schwerbeschädigten für jeden Familienangehörigen ein Familienzuschlag von je 10 v. H. der Beschädigtenrente. Wenn die Beschädigtenrente einschließlich der Familienzuschläge höher als die Bemessungsgrundlage ist, sind die Familienzuschläge um den Betrag, der die Bemessungsgrundlage überschreitet, zu kürzen. Der Familienzuschlag ist aber für jeden Familienangehörigen mindestens in dem Betrag zu leisten, der im Falle eines Anspruches auf Familienzulagen gemäß §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, gebühren würde.

(2) Als Familienangehörige gelten:

1.

der Ehegatte;

2.

der geschiedene Ehegatte, wenn er gegenüber dem Schwerbeschädigten auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat;

3.

die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder und die Wahlkinder;

4.

die Pflege- und Stiefkinder, solange sie vom Schwerbeschädigten überwiegend erhalten werden.

(3) Für die Kinder ist der Familienzuschlag bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu zahlen. Die Bestimmungen des § 40 finden sinngemäß Anwendung.

(4) Wird wahrgenommen, daß für Kinder gewährte Familienzuschläge vom Schwerbeschädigten nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Familienzuschlag mit Zustimmung des Schwerbeschädigten jemand anderem (Zahlungsempfänger) zu zahlen; die vom Schwerbeschädigten verweigerte Zustimmung ist vom Pflegschafts(Vormundschafts)gericht zu ersetzen, wenn sonst die Verwendung des Familienzuschlages für das Kind nicht gewährleistet wäre.

(5) Der Familienzuschlag ist für ein Kind nur einmal zu leisten. Treffen mehrere Ansprüche auf Familienzuschlag nach diesem Bundesgesetze für ein Kind zusammen, ist der Familienzuschlag dem Anspruchsberechtigten zuzuerkennen, der für das Kind ausschließlich oder überwiegend sorgt.

Abkürzung

HVG

§ 26. (1) Zur Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3) gebührt Schwerbeschädigten für jeden Familienangehörigen ein Familienzuschlag von je 10 v. H. der Beschädigtenrente. Wenn die Beschädigtenrente einschließlich der Familienzuschläge höher als die Bemessungsgrundlage ist, sind die Familienzuschläge um den Betrag, der die Bemessungsgrundlage überschreitet, zu kürzen. Der Familienzuschlag ist aber für jeden Familienangehörigen mindestens in dem Betrag zu leisten, der im Falle eines Anspruches auf Familienzulagen gemäß §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, gebühren würde.

(2) Als Familienangehörige gelten:

1.

der Ehegatte;

2.

der geschiedene Ehegatte, wenn er gegenüber dem Schwerbeschädigten auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat;

3.

die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder und die Wahlkinder;

4.

die Pflege- und Stiefkinder, solange sie vom Schwerbeschädigten überwiegend erhalten werden.

(2a) Eingetragenen Partnern steht ein Zuschlag in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu.

(3) Für die Kinder ist der Familienzuschlag bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu zahlen. Die Bestimmungen des § 40 finden sinngemäß Anwendung.

(4) Wird wahrgenommen, daß für Kinder gewährte Familienzuschläge vom Schwerbeschädigten nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Familienzuschlag mit Zustimmung des Schwerbeschädigten jemand anderem (Zahlungsempfänger) zu zahlen; die vom Schwerbeschädigten verweigerte Zustimmung ist vom Pflegschafts(Vormundschafts)gericht zu ersetzen, wenn sonst die Verwendung des Familienzuschlages für das Kind nicht gewährleistet wäre.

(5) Der Familienzuschlag ist für ein Kind nur einmal zu leisten. Treffen mehrere Ansprüche auf Familienzuschlag nach diesem Bundesgesetze für ein Kind zusammen, ist der Familienzuschlag dem Anspruchsberechtigten zuzuerkennen, der für das Kind ausschließlich oder überwiegend sorgt.

Abkürzung

HVG

§ 26. (1) Zur Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3) gebührt Schwerbeschädigten für jeden Familienangehörigen ein Familienzuschlag von je 10 v. H. der Beschädigtenrente. Wenn die Beschädigtenrente einschließlich der Familienzuschläge höher als die Bemessungsgrundlage ist, sind die Familienzuschläge um den Betrag, der die Bemessungsgrundlage überschreitet, zu kürzen. Der Familienzuschlag ist aber für jeden Familienangehörigen mindestens in dem Betrag zu leisten, der im Falle eines Anspruches auf Familienzulagen gemäß §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, gebühren würde.

(2) Als Familienangehörige gelten:

1.

der Ehegatte;

2.

der geschiedene Ehegatte, wenn er gegenüber dem Schwerbeschädigten auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat;

3.

die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder und die Wahlkinder;

4.

die Pflege- und Stiefkinder, solange sie vom Schwerbeschädigten überwiegend erhalten werden.

(2a) Eingetragenen Partnern steht ein Zuschlag in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2 zu.

(3) Für die Kinder ist der Familienzuschlag bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu zahlen. Die Bestimmungen des § 40 finden sinngemäß Anwendung.

(4) Wird wahrgenommen, daß für Kinder gewährte Familienzuschläge vom Schwerbeschädigten nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Familienzuschlag mit Zustimmung des Schwerbeschädigten jemand anderem (Zahlungsempfänger) zu zahlen; die vom Schwerbeschädigten verweigerte Zustimmung ist vom Pflegschafts(Vormundschafts)gericht zu ersetzen, wenn sonst die Verwendung des Familienzuschlages für das Kind nicht gewährleistet wäre.

(5) Der Familienzuschlag ist für ein Kind nur einmal zu leisten. Treffen mehrere Ansprüche auf Familienzuschlag nach diesem Bundesgesetze für ein Kind zusammen, ist der Familienzuschlag dem Anspruchsberechtigten zuzuerkennen, der für das Kind ausschließlich oder überwiegend sorgt.

Abkürzung

HVG

§ 26a. Erwerbsunfähigen Schwerbeschädigten sowie Empfängern einer Pflege- oder Blindenzulage ist zur Beschädigtenrente nach Maßgabe des § 11a des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Schwerstbeschädigtenzulage zu gewähren.

Abkürzung

HVG

§ 26a. Erwerbsunfähigen Schwerbeschädigten sowie Empfängern einer Pflege- oder Blindenzulage ist zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der §§ 11a und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Schwerstbeschädigtenzulage zu gewähren.

Abkürzung

HVG

§ 26b. Schwerbeschädigten ist auf Antrag zur Erhöhung der Beschädigtenrente nach § 23 Abs. 5 nach Maßgabe des § 14 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung zu gewähren.

Abkürzung

HVG

§ 26b. Schwerbeschädigten ist auf Antrag zur Erhöhung der Beschädigtenrente nach § 23 Abs. 5 nach Maßgabe der §§ 14 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung zu gewähren.

Abkürzung

HVG

§ 26b. Schwerbeschädigten ist auf Antrag zum Erhöhungsbetrag nach § 23 Abs. 5 nach Maßgabe der §§ 14 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung zu gewähren.

Abkürzung

HVG

§ 27. Beschädigten ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe des § 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren.

Abkürzung

HVG

§ 27. Beschädigten ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der §§ 18 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren.

Abkürzung

HVG

§ 27a. (1) Schwerbeschädigten und Blinden ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe des § 18a des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Hilflosenzulage zu gewähren.

(2) Als blind gilt, wer nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.

(3) Treffen zwei oder mehr Ansprüche auf Hilflosenzulage nach diesem Bundesgesetz zusammen, ist die Hilflosenzulage nur einmal zu leisten.

Abkürzung

HVG

§ 28. (1) Blinden im Sinne der Abs. 2 und 3 ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe des § 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 an Stelle der Pflegezulage eine Blindenzulage zu gewähren.

(2) Als blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.

(3) Als praktisch blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung das Sehvermögen soweit eingebüßt hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter Umgebung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können.

Abkürzung

HVG

§ 28. (1) Blinden im Sinne der Abs. 2 und 3 ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der §§ 19 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 an Stelle der Pflegezulage eine Blindenzulage zu gewähren.

(2) Als blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung nichts oder nur so wenig sieht, daß er sich in einer ihm nicht ganz vertrauten Umwelt allein nicht zurechtfinden kann.

(3) Als praktisch blind gilt, wer infolge einer Dienstbeschädigung das Sehvermögen soweit eingebüßt hat, daß er sich zwar in nicht vertrauter Umgebung allein zurechtfinden kann, jedoch trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können.

Abkürzung

HVG

§ 29. Blinden (§ 28 Abs. 2) ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe des § 20 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenführzulage zu gewähren.

Abkürzung

HVG

§ 29. Blinden (§ 28 Abs. 2) ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der §§ 20 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenführzulage zu gewähren.

Abkürzung

HVG

§ 29a. Beschädigten ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der §§ 20a und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein Kleider- und Wäschepauschale zu gewähren.

Abkürzung

HVG

Abschnitt V.

Sterbegeld.

§ 30. Im Falle des Todes eines Beschädigten oder Hinterbliebenen ist nach Maßgabe des § 47 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein Sterbegeld zu gewähren, wenn kein Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach dem Heeresgebührengesetz 1985 besteht.

Abkürzung

HVG

Abschnitt V.

Sterbegeld.

§ 30. Im Falle des Todes eines Beschädigten oder Hinterbliebenen ist nach Maßgabe des § 47 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein Sterbegeld zu gewähren, wenn kein Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach dem Heeresgebührengesetz 1992 besteht.

Abkürzung

HVG

Abschnitt V.

Sterbegeld.

§ 30. Im Falle des Todes eines Beschädigten oder Hinterbliebenen ist nach Maßgabe des § 47 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein Sterbegeld zu gewähren, wenn kein Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach dem HGG 2001 besteht.

Abkürzung

HVG

Abschnitt VI.

Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.

§ 31. (1) Stirbt ein Beschädigter, so haben die im Abs. 2 angeführten Personen Anspruch auf eine einmalige Geldleistung in dreieinhalbfacher Höhe der dem Beschädigten im Sterbemonat gebührenden Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3 und 4), des Erhöhungsbetrages (§ 23 Abs. 5), der Familienzuschläge (§ 26), Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a), Pflegezulage (§ 27), Blindenzulage (§ 28) und Hilflosenzulage (§ 27a). Die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr sind auf die für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat gebührende Hinterbliebenenrente anzurechnen.

(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter und die Geschwister sowie Pflegepersonen, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Beschädigten zum Zeitpunkt des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Die Bezugsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt des Todes auf Dauer in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht war und seit der Aufnahme in das Heim nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Abkürzung

HVG

Abschnitt VI.

Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.

§ 31. (1) Stirbt ein Beschädigter, so haben die im Abs. 2 angeführten Personen Anspruch auf eine einmalige Geldleistung in dreieinhalbfacher Höhe der dem Beschädigten im Sterbemonat gebührenden Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3 und 4), des Erhöhungsbetrages (§ 23 Abs. 5), der Familienzuschläge (§ 26), Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a), Pflegezulage (§ 27) und Blindenzulage (§ 28). Die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr sind auf die für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat gebührende Hinterbliebenenrente anzurechnen.

(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter und die Geschwister sowie Pflegepersonen, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Beschädigten zum Zeitpunkt des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Die Bezugsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt des Todes auf Dauer in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht war und seit der Aufnahme in das Heim nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Abkürzung

HVG

Abschnitt VI.

Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.

§ 31. (1) Stirbt ein Beschädigter, so haben die im Abs. 2 angeführten Personen Anspruch auf eine einmalige Geldleistung in dreieinhalbfacher Höhe der dem Beschädigten im Sterbemonat gebührenden Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3 und 4), des Erhöhungsbetrages (§ 23 Abs. 5), der Familienzuschläge (§ 26), Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a), Pflegezulage (§ 27) und Blindenzulage (§ 28). Die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr sind auf die für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat gebührende Hinterbliebenenrente anzurechnen.

(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte und die waisenrenten- oder waisenbeihilfenberechtigten Kinder, wenn diese Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Die Bezugsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt des Todes auf Dauer in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht war und seit der Aufnahme in das Heim nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Abkürzung

HVG

Abschnitt VI.

Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.

§ 31. (1) Stirbt ein Beschädigter, so haben die im Abs. 2 angeführten Personen Anspruch auf eine einmalige Geldleistung in dreieinhalbfacher Höhe der dem Beschädigten im Sterbemonat gebührenden Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3 und 4), des Erhöhungsbetrages (§ 23 Abs. 5), der Familienzuschläge (§ 26), Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a), Pflegezulage (§ 27) und Blindenzulage (§ 28). Die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr sind auf die für die ersten drei Monate nach dem Sterbemonat gebührende Hinterbliebenenrente anzurechnen.

(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte und die waisenrentenberechtigten Kinder, wenn diese Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Die Bezugsberechtigung ist auch dann gegeben, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt des Todes auf Dauer in einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht war und seit der Aufnahme in das Heim nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Abkürzung

HVG

ABSCHNITT VIa

Bezugsberechtigung und Fortsetzung des Verfahrens im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

§ 31a. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt. Sind solche Personen nicht vorhanden, so fällt die noch nicht ausgezahlte Geldleistung in den Nachlaß.

(2) Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Versorgungsverfahren noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltspflichtig oder unterhaltsberechtigt waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Sind solche Personen nicht vorhanden, so sind die Rechtsnachfolger des Verstorbenen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.

Abkürzung

HVG

Abschnitt VII.

Hinterbliebenenrenten.

§ 32. Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinterbliebenenrente (§ 4 Abs. 2 Z. 3) gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Hinterbliebenenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war. Das gleiche gilt für Witwen und Waisen nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten.

Abkürzung

HVG

Abschnitt VII.

Hinterbliebenenrenten.

§ 32. Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinterbliebenenrente (§ 4 Abs. 2 Z. 3) gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Hinterbliebenenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war. Das Gleiche gilt für Witwen nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, auf eine Pflegezulage, ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung hatten.

Abkürzung

HVG

Abschnitt VII.

Hinterbliebenenrenten.

§ 32. Ist der Tod die unmittelbare oder mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung, so wird Hinterbliebenenrente (§ 4 Abs. 2 Z. 3) gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte. Eltern nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente für Erwerbsunfähige oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Hinterbliebenenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war. Das Gleiche gilt für Witwen nach Schwerbeschädigten.

Abkürzung

HVG

§ 33. (1) Witwen erhalten eine Witwenrente im Ausmaß von 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. Solange die Witwe durch Krankheit oder andere Gebrechen erwerbsunfähig ist oder wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn sie für mindestens zwei waisenversorgungsberechtigte Kinder zu sorgen hat, gebührt eine Witwenrente in Höhe von 40 v. H. der Bemessungsgrundlage. Die Erhöhung der Witwenrente wegen Erwerbsunfähigkeit wird nur gewährt, wenn diese voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird. Die wegen der Sorge für waisenversorgungsberechtigte Kinder erhöhte Witwenrente gebührt auch dann, wenn eine Waisenrente wegen Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 38), wegen Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit (§ 40 Abs. 1) oder wegen Verehelichung der Waise (§ 40 Abs. 2) oder wegen Ablebens der Waise weggefallen ist oder wegfällt.

(2) Zur Witwenrente ist eine Zusatzrente in dem Ausmaß zu leisten, als die Witwenrente nach Abs. 1 jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der der Witwe im Falle eines Anspruches auf Grund- und Zusatzrente gemäß § 35 Abs. 2 und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebühren würde.

Abkürzung

HVG

§ 34. (1) Witwen nach Beschädigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Tod insgesamt zwölf Monate lang eine Pflegezulage der Stufe III, IV oder V oder eine Blindenzulage in der Höhe einer dieser Pflegezulagen bezogen haben oder die vor ihrem Tod ununterbrochen fünf Jahre lang einen rechtskräftigen Anspruch auf eine dieser Zulagen hatten, erhalten zur Witwenrente eine monatliche Zulage, wenn die eheliche Gemeinschaft bis zum Tode des Beschädigten bestanden hat.

(2) Die Zulage nach Abs. 1 beträgt zwei Drittel des jeweiligen Betrages jener Stufe der Pflege(Blinden)zulage, die dem verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkte seines Todes zuerkannt war; sie gebührt insoweit, als das Einkommen der Witwe (§ 25) ohne Berücksichtigung der Witwenrente, Zusatzrente (§ 33) und Hilflosenzulage (§ 46a) zwei Drittel der Pflege(Blinden)zulage nicht erreicht.

(3) Die Zulage nach Abs. 1 und 2 ist nur in halber Höhe zu leisten, wenn die Ehe mit dem hilflosen (blinden) Ehegatten noch nicht ein Jahr gedauert hat. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder wenn die Witwe sich im Zeitpunkte des Todes des Beschädigten erwiesenermaßen im Zustande der Schwangerschaft befunden hat.

Abkürzung

HVG

§ 34. (1) Witwen nach Beschädigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Tod insgesamt zwölf Monate lang eine Pflegezulage der Stufe III, IV oder V oder eine Blindenzulage in der Höhe einer dieser Pflegezulagen bezogen haben oder die vor ihrem Tod ununterbrochen fünf Jahre lang einen rechtskräftigen Anspruch auf eine dieser Zulagen hatten, erhalten zur Witwenrente eine monatliche Zulage, wenn die eheliche Gemeinschaft bis zum Tode des Beschädigten bestanden hat.

(2) Die Zulage nach Abs. 1 beträgt zwei Drittel des jeweiligen Betrages jener Stufe der Pflege(Blinden)zulage, die dem verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkte seines Todes zuerkannt war; sie gebührt insoweit, als das Einkommen (§ 25) der Witwe die Summe aus Witwenrente, Zusatzrente und zwei Drittel der Pflege- oder Blindenzulage nicht erreicht.

(3) Die Zulage nach Abs. 1 und 2 ist nur in halber Höhe zu leisten, wenn die Ehe mit dem hilflosen (blinden) Ehegatten noch nicht ein Jahr gedauert hat. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert wurde oder wenn die Witwe sich im Zeitpunkte des Todes des Beschädigten erwiesenermaßen im Zustande der Schwangerschaft befunden hat.

Abkürzung

HVG

§ 35. Witwen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist eine Witwenbeihilfe zu gewähren, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war. Die Witwenbeihilfe ist jeweils in dem Betrag zu leisten, der im Falle eines Anspruches gemäß § 36 Abs. 2 und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebühren würde.

Abkürzung

HVG

§ 35. Witwen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, auf eine Pflegezulage, ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung hatten, ist eine Witwenbeihilfe zu gewähren, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war. Die Witwenbeihilfe ist jeweils in dem Betrag zu leisten, der im Falle eines Anspruches gemäß § 36 Abs. 2 und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebühren würde.

Abkürzung

HVG

§ 36. (1) Eine Witwenrente oder eine Witwenbeihilfe gebührt auch der Frau, deren Ehe mit dem Beschädigten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Beschädigte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.

(2) Eine Witwenrente oder eine Witwenbeihilfe gebührt jedoch nicht, wenn

1.

die Ehegatten aus alleinigem Verschulden der Ehefrau nicht in ehelicher Gemeinschaft gelebt haben;

2.

eine erst nach dem schädigenden Ereignisse geschlossene Ehe noch nicht ein Jahr gedauert hat, es sei denn, daß der Ehe ein versorgungsberechtigtes Kind entstammt oder die Ehe von Personen geschlossen worden ist, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Anspruch auf Witwenrente oder Witwenbeihilfe nicht ausgeschlossen gewesen wäre.

Abkürzung

HVG

§ 36. (1) Eine Witwenrente gebührt auch der Frau, deren Ehe mit dem Beschädigten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Beschädigte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.

(2) Eine Witwenrente gebührt jedoch nicht, wenn

1.

die Ehegatten aus alleinigem Verschulden der Ehefrau nicht in ehelicher Gemeinschaft gelebt haben;

2.

eine erst nach dem schädigenden Ereignisse geschlossene Ehe noch nicht ein Jahr gedauert hat, es sei denn, daß der Ehe ein versorgungsberechtigtes Kind entstammt oder die Ehe von Personen geschlossen worden ist, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Anspruch auf Witwenrente nicht ausgeschlossen gewesen wäre.

Abkürzung

HVG

§ 37. (1) Im Falle der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwenversorgung; an die Stelle des Anspruches auf Witwenversorgung tritt ein Anspruch auf Abfertigung in der Höhe des 35fachen Monatsbetrages der Witwenrente (§ 33 Abs. 1), die der Witwe im Monate der Wiederverehelichung zustand. Eine zu diesem Zeitpunkte wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Witwenrente ist der Berechnung des Abfertigungsbetrages nur dann zugrunde zu legen, wenn die Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich dauernd ist. Die Abfertigung ist auch dann zu leisten, wenn die Witwe durch die Wiederverehelichung die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat. Witwenbeihilfen (§ 35) sind nicht abzufertigen.

(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung auf Antrag wieder auf,

1.

wenn und insolange der Witwe aus dieser Ehe kein Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) in Höhe der gemäß §§ 35 und 36 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils in Betracht kommenden vollen Witwenversorgung erwachsen ist und

2.

die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Witwe aufgelöst worden ist oder im Falle der Nichtigerklärung der Ehe die Witwe als schuldlos anzusehen ist und

3.

im Falle einer Abfertigung gemäß Abs. 1 zweieinhalb Jahre seit dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches verstrichen sind.

(3) Im Falle der Wiederverehelichung mit einem Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch auf Witwenversorgung nicht; eine zur Witwenrente geleistete Zulage (§ 34) ist jedoch auf die Dauer dieser Ehe einzustellen.

(4) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Witwenversorgung nach diesem Bundesgesetze gebührt nur die für die Witwe günstigere Versorgung.

Abkürzung

HVG

§ 37. (1) Im Falle der Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwenversorgung; an die Stelle des Anspruches auf Witwenversorgung tritt ein Anspruch auf Abfertigung in der Höhe des 35fachen Monatsbetrages der Witwenrente (§ 33 Abs. 1), die der Witwe im Monate der Wiederverehelichung zustand. Eine zu diesem Zeitpunkte wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Witwenrente ist der Berechnung des Abfertigungsbetrages nur dann zugrunde zu legen, wenn die Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich dauernd ist. Die Abfertigung ist auch dann zu leisten, wenn die Witwe durch die Wiederverehelichung die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat.

(2) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder für nichtig erklärt, so lebt der Anspruch auf Witwenversorgung auf Antrag wieder auf,

1.

wenn und insolange der Witwe aus dieser Ehe kein Anspruch auf Versorgung (Unterhalt) in Höhe der gemäß §§ 35 und 36 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils in Betracht kommenden vollen Witwenversorgung erwachsen ist und

2.

die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Witwe aufgelöst worden ist oder im Falle der Nichtigerklärung der Ehe die Witwe als schuldlos anzusehen ist und

3.

im Falle einer Abfertigung gemäß Abs. 1 zweieinhalb Jahre seit dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruches verstrichen sind.

(3) Im Falle der Wiederverehelichung mit einem Schwerbeschädigten erlischt der Anspruch auf Witwenversorgung nicht; eine zur Witwenrente geleistete Zulage (§ 34) ist jedoch auf die Dauer dieser Ehe einzustellen.

(4) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Witwenversorgung nach diesem Bundesgesetze gebührt nur die für die Witwe günstigere Versorgung.

Abkürzung

HVG

§ 38. Waisenrenten erhalten die ehelichen Kinder des Verstorbenen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Abkürzung

HVG

§ 39. (1) Den ehelichen Kindern des Verstorbenen stehen gleich:

1.

seine unehelichen Kinder und die Stiefkinder, wenn er für deren Unterhalt gesorgt hat;

2.

die Wahl- und Pflegekinder, für deren Pflege er bis zu seinem Ableben unentgeltlich gesorgt hat.

(2) Das den Versorgungsanspruch begründende Verhältnis muß zumindest glaubhaft dargetan werden.

Abkürzung

HVG

§ 40. (1) Die Waisenrente ist auf Antrag auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten, wenn die Waise

1.

wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Dieser Zeitraum verlängert sich höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, die Waise ein ordentliches Studium betreibt und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, ohne wichtige Gründe nicht überschreitet;

2.

infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen voraussichtlich mindestens sechs Monate außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.

(2) Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit der Verehelichung, wenn der Waise hiedurch gegenüber ihrem Ehegatten ein Anspruch auf Unterhalt erwächst.

Abkürzung

HVG

§ 40. (1) Die Waisenrente ist auf Antrag auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten, wenn die Waise

1.

wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Waisen, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Rente nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, betreiben;

2.

infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen voraussichtlich mindestens sechs Monate außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.

(2) Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit der Verehelichung, wenn der Waise hiedurch gegenüber ihrem Ehegatten ein Anspruch auf Unterhalt erwächst.

Abkürzung

HVG

§ 40. (1) Die Waisenrente ist auf Antrag auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu leisten, wenn die Waise

1.

wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Waisen, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, gebührt die Rente nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992, betreiben;

2.

infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen voraussichtlich mindestens sechs Monate außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des in Z. 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und solange dieser Zustand dauert.

(2) Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit der Verehelichung, wenn der Waise hiedurch gegenüber ihrem Ehegatten ein Anspruch auf Unterhalt erwächst.

Abkürzung

HVG

§ 41. (1) Die Waisenrente beträgt für einfach verwaiste Waisen 20 v. H., für Doppelwaisen 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(2) Zur Waisenrente gebührt eine Zusatzrente. Die Zusatzrente ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Waisenrente nach Abs. 1 jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der Waisen mit einem Anspruch auf erhöhte Waisenrente gemäß § 42 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt.

(3) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetze gebührt nur die für die Waise günstigere Versorgung.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 315/1971)

Abkürzung

HVG

§ 42. (1) Waisen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, gebührt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Waisenbeihilfe.

(2) Die Waisenbeihilfe beträgt zwei Drittel der Waisenrente (§ 41 Abs. 1); sie ist um jenen Betrag zu erhöhen, welcher der Waise im Falle eines Anspruches auf Waisenrente (§ 41 Abs. 1) als Zusatzrente gemäß § 41 Abs. 2 gebühren würde.

(3) Die Bestimmungen des § 40 und des § 41 Abs. 3 gelten sinngemäß auch für Waisenbeihilfen.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 315/1971)

Abkürzung

HVG

§ 42. (1) Waisen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, gebührt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Waisenbeihilfe.

(2) Die Waisenbeihilfe gebührt im jeweiligen Ausmaß der Waisenrente gemäß § 41 Abs. 1; sie ist um jenen Betrag zu erhöhen, welcher der Waise im Falle eines Anspruches auf Waisenrente (§ 41 Abs. 1) als Zusatzrente gemäß § 41 Abs. 2 gebühren würde.

(3) Die Bestimmungen des § 40 und des § 41 Abs. 3 gelten sinngemäß auch für Waisenbeihilfen.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 315/1971)

Abkürzung

HVG

§ 42. Waisen nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.

Abkürzung

HVG

§ 43. (1) Anspruch auf Elternrente haben die ehelichen Eltern, die uneheliche Mutter, ferner Wahleltern, Pflege- und Stiefeltern, wenn die Annahme an Kindesstatt, die Übernahme in die unentgeltliche Pflege oder die Schließung der das Stiefelternverhältnis begründenden Ehe vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses erfolgt ist.

(2) Die Elternrente gebührt nur, wenn die Eltern nicht arbeitsfähig sind. Die Prüfung der Arbeitsfähigkeit hat zu entfallen, wenn der Vater das 60., die Mutter das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Abkürzung

HVG

§ 44. (1) Die Elternrente beträgt 20 v. H. der Bemessungsgrundlage (§ 24). Gebühren nach demselben Verstorbenen zwei oder mehr Elternrenten, so sind diese innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Die Elternrente gebührt jedoch für jeden Elternteil mindestens in Höhe des sich jeweils aus § 46 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für die Elternteilrente ergebenden Betrages. Haben die Eltern zwei oder mehr Kinder durch Dienstbeschädigung verloren, so gebührt nur die für sie günstigere Rente; diese ist um ein Fünftel zu erhöhen. Die gleiche Erhöhung gebührt, wenn die Eltern infolge der Dienstbeschädigung das einzige Kind verloren haben.

(2) Die Elternrenten nach Abs. 1 sind nur in dem Ausmaß zu leisten, als das Einkommen (§ 25) der Eltern die gemäß § 46 Abs. 2 und 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für Elternteile und Elternpaare jeweils festgesetzten Einkommensgrenzen nicht erreicht. Bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternpaaren ist der Berechnung das gemeinsame monatliche Einkommen (§ 25) einschließlich der Elternrenten beider Elternteile (§ 44 Abs. 1) zugrunde zu legen. Übersteigt bei solchen Elternpaaren das Einkommen (§ 25) zuzüglich der Elternrenten nach Abs. 1 die Einkommensgrenze, sind die Elternrenten je um die Hälfte des übersteigenden Betrages zu kürzen.

(3) Die nach Abs. 2 bemessene Elternrente gebührt für jeden Elternteil mindestens in Höhe des sich jeweils aus § 46 Abs. 6 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für die Elternteilrente ergebenden Betrages.

Abkürzung

HVG

§ 44. (1) Die Elternrente beträgt 20 v. H. der Bemessungsgrundlage (§ 24). Gebühren nach demselben Verstorbenen zwei oder mehr Elternrenten, so sind diese innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Die Elternrente gebührt jedoch für jeden Elternteil mindestens in Höhe des sich jeweils aus §§ 46 Abs. 1 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für die Elternteilrente ergebenden Betrages. Haben die Eltern zwei oder mehr Kinder durch Dienstbeschädigung verloren, so gebührt nur die für sie günstigere Rente; diese ist um ein Fünftel zu erhöhen. Die gleiche Erhöhung gebührt, wenn die Eltern infolge der Dienstbeschädigung das einzige Kind verloren haben.

(2) Die Elternrenten nach Abs. 1 sind nur in dem Ausmaß zu leisten, als das Einkommen (§ 25) der Eltern die gemäß §§ 46 Abs. 2 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für Elternteile und Elternpaare jeweils festgesetzten Einkommensgrenzen nicht erreicht. Bei im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternpaaren ist der Berechnung das gemeinsame monatliche Einkommen (§ 25) einschließlich der Elternrenten beider Elternteile (§ 44 Abs. 1) zugrunde zu legen. Übersteigt bei solchen Elternpaaren das Einkommen (§ 25) zuzüglich der Elternrenten nach Abs. 1 die Einkommensgrenze, sind die Elternrenten je um die Hälfte des übersteigenden Betrages zu kürzen.

(3) Die nach Abs. 2 bemessene Elternrente gebührt für jeden Elternteil mindestens in Höhe des sich jeweils aus § 46 Abs. 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für die Elternteilrente ergebenden Betrages.

Abkürzung

HVG

§ 45. Zur Elternrente gebührt eine Zusatzrente. Die Zusatzrente ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Elternrente nach § 44 Abs. 1 jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der den Eltern im Falle eines Anspruches auf Elternrente gemäß § 46 Abs. 1, 3, 4 und 5 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebühren würde. Bei einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternpaar sind die Elternrenten beider Elternteile (§ 44 Abs. 1) der Bemessung zugrunde zu legen, wobei die Zusatzrente für beide Elternteile nur einmal gebührt.

Abkürzung

HVG

§ 45. Zur Elternrente gebührt eine Zusatzrente. Die Zusatzrente ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Elternrente nach § 44 Abs. 1 jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der den Eltern im Falle eines Anspruches auf Elternrente gemäß § 46 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebühren würde. Bei einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternpaar sind die Elternrenten beider Elternteile (§ 44 Abs. 1) der Bemessung zugrunde zu legen, wobei die Zusatzrente für beide Elternteile nur einmal gebührt.

Abkürzung

HVG

§ 45a. Bei der Bemessung der Hinterbliebenenrente sind die Bestimmungen des § 24 Abs. 8 entsprechend anzuwenden.

Abkürzung

HVG

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.