Bundesgesetz vom 15. Juli 1965 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer (Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1982-02-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-24
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 193
Änderungshistorie JSON API

§ 11. (1) Wird der Lehrer mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland verwendet, sind die Unterrichtsstunden an der Schule im Ausland auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(2) Diese Unterrichtsstunden sind dabei mit jener Zahl von Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen, die sich

1.

ausgehend vom entsprechenden österreichischen Unterrichtsgegenstand (§ 2 Abs. 1) und

2.

unter Berücksichtigung einer abweichenden Dauer der Unterrichtsstunde und der jährlichen Unterrichtszeit ergibt.

(3) Besteht kein entsprechender österreichischer Unterrichtsgegenstand, hat der zuständige Bundesminister jene Zahl von Werteinheiten im Einzelfall festzulegen, die der Anrechnung zugrunde zu legen ist. Maßgebend hiefür ist die zeitliche Belastung des Lehrers mit dem ausländischen Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur zeitlichen Belastung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen.

(4) Eine Verwendung nach Abs. 1 darf nur unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, daß der Lehrer

1.

im Ausland wohnen muß oder

2.

an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an der inländischen Schule beeinträchtigt wird.

(5) Eine solche Verwendung bedarf

1.

eines Auftrages des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur und

2.

der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters und des Lehrers.

(6) Erhält der Lehrer für oder im Zusammenhang mit seiner Verwendung nach Abs. 1 Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese dem Bund abzuführen.

Abkürzung

BLVG

Mitverwendung an einer Schule im Ausland

§ 11. (1) Wird der Lehrer mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland verwendet, sind die Unterrichtsstunden an der Schule im Ausland auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(2) Diese Unterrichtsstunden sind dabei mit jener Zahl von Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen, die sich

1.

ausgehend vom entsprechenden österreichischen Unterrichtsgegenstand (§ 2 Abs. 1) und

2.

unter Berücksichtigung einer abweichenden Dauer der Unterrichtsstunde und der jährlichen Unterrichtszeit ergibt.

(3) Besteht kein entsprechender österreichischer Unterrichtsgegenstand, hat der zuständige Bundesminister jene Zahl von Werteinheiten im Einzelfall festzulegen, die der Anrechnung zugrunde zu legen ist. Maßgebend hiefür ist die zeitliche Belastung des Lehrers mit dem ausländischen Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur zeitlichen Belastung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen.

(4) Eine Verwendung nach Abs. 1 darf nur unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, daß der Lehrer

1.

im Ausland wohnen muß oder

2.

an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an der inländischen Schule beeinträchtigt wird.

(5) Eine solche Verwendung bedarf

1.

eines Auftrages der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung und

2.

der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters und des Lehrers.

(6) Erhält der Lehrer für oder im Zusammenhang mit seiner Verwendung nach Abs. 1 Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese dem Bund abzuführen.

Abkürzung

BLVG

Mitverwendung an einer Schule im Ausland

§ 11. (1) Wird der Lehrer mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland verwendet, sind die Unterrichtsstunden an der Schule im Ausland auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(2) Diese Unterrichtsstunden sind dabei mit jener Zahl von Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen, die sich

1.

ausgehend vom entsprechenden österreichischen Unterrichtsgegenstand (§ 2 Abs. 1) und

2.

unter Berücksichtigung einer abweichenden Dauer der Unterrichtsstunde und der jährlichen Unterrichtszeit ergibt.

(3) Besteht kein entsprechender österreichischer Unterrichtsgegenstand, hat der zuständige Bundesminister jene Zahl von Werteinheiten im Einzelfall festzulegen, die der Anrechnung zugrunde zu legen ist. Maßgebend hiefür ist die zeitliche Belastung des Lehrers mit dem ausländischen Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur zeitlichen Belastung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen.

(4) Eine Verwendung nach Abs. 1 darf nur unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, daß der Lehrer

1.

im Ausland wohnen muß oder

2.

an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an der inländischen Schule beeinträchtigt wird.

(5) Eine solche Verwendung bedarf

1.

eines Auftrages der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und

2.

der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters und des Lehrers.

(6) Erhält der Lehrer für oder im Zusammenhang mit seiner Verwendung nach Abs. 1 Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese dem Bund abzuführen.

§ 12. Soweit durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Lehrer, die sich am 31. August 1964 im Dienststande befanden, eine Erhöhung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung in einzelnen Unterrichtsgegenständen eintritt, gilt für sie das am 31. August 1964 geltende Ausmaß der Lehrverpflichtung für diese Unterrichtsgegenstände weiter.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 12. (Anm.: Gegenstandslos.)

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 12. (1) (Anm.: Gegenstandslos.)

(2) (Anm.: Gegenstandslos)

(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 8 in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 5 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.

Schulstufenweise gestaffeltes Inkrafttreten

(§ 15 Abs. 8 Z 2 idF BGBl. Nr. 16/1994)

Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen in die Lehrverpflichtung

§ 12. (1) Die Tätigkeit der Lehrer und Erzieher im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist gemäß den Abs. 2 bis 4 abzugelten. § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 und § 10 sind nicht anzuwenden.

(2) Eine Wochenstunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit gilt als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe des entsprechenden Gegenstandes.

(3) Die Betreuung der individuellen Lernzeit und der Freizeit ist je Betreuungsstunde in der Woche mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(4) Wird die Leitung des Betreuungsteiles an einer ganztägigen Schulform

1.

dem mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betrauten Lehrer (§ 9 Abs. 2 lit. d) oder

2.

einem anderen Lehrer oder einem Erzieher

übertragen, sind für die mit der Leitung des Betreuungsteiles verbundenen Aufgaben 0,5 Werteinheiten je Gruppe in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Die Bestellung mehrerer Leiter des Betreuungsteiles an einer ganztägigen Schulform ist unzulässig.

(5) Die Beschäftigung von Lehrern in der Betreuung der individuellen Lernzeit und in der Betreuung der Freizeit im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist - ausgenommen die vertretungsweise Betreuung - nur mit Zustimmung des Lehrers zulässig.

Abkürzung

BLVG

Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen in die Lehrverpflichtung

§ 12. (1) Die Tätigkeit der Lehrer und Erzieher im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist gemäß den Abs. 2 bis 4 abzugelten. § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 und § 10 sind nicht anzuwenden.

(2) Eine Wochenstunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit gilt als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe des entsprechenden Gegenstandes.

(3) Die Betreuung der individuellen Lernzeit und der Freizeit ist je Betreuungsstunde in der Woche mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(4) Wird die Leitung des Betreuungsteiles an einer ganztägigen Schulform

1.

dem gemäß § 9 mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betrauten Lehrer oder

2.

einem anderen Lehrer oder einem Erzieher

übertragen, sind für die mit der Leitung des Betreuungsteiles verbundenen Aufgaben 0,5 Werteinheiten je Gruppe in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Die Bestellung mehrerer Leiter des Betreuungsteiles an einer ganztägigen Schulform ist unzulässig.

(5) Die Beschäftigung von Lehrern in der Betreuung der individuellen Lernzeit und in der Betreuung der Freizeit im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist ausgenommen die vertretungsweise Betreuung nur mit Zustimmung des Lehrers zulässig.

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September 1964 in Kraft.

(2) (Anm.: Gegenstandslos.)

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.

(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die im § 11 Abs. 1 enthaltene Zitierung.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.

(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.

§ 13. Soweit durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Lehrer, die sich am 31. August 1964 im Dienststande befanden, eine Erhöhung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung in einzelnen Unterrichtsgegenständen eintritt, gilt für sie das am 31. August 1964 geltende Ausmaß der Lehrverpflichtung für diese Unterrichtsgegenstände weiter.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. (1) (Anm.: Gegenstandslos.)

(2) (Anm.: Gegenstandslos)

(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 8 in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 5 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 8 in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 5 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. (1) An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-Komponenten des UPIS-RAP-Programms an den Schulen betraut sind, im Unterrichtsjahr 2000/2001 je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden:

1.

bis zu eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bei bis zu zehn Klassen,

2.

bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei elf bis 19 Klassen,

3.

bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 20 Klassen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 8 in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 5 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. (1) An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-Komponenten, die für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer erforderlich sind, an den Schulen betraut sind, im Unterrichtsjahr 2001/2002 je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden:

1.

bis zu einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bei bis zu zehn Klassen,

2.

bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei elf bis 19 Klassen,

3.

bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 20 Klassen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 8 in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 5 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. (1) An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-Komponenten, die für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer erforderlich sind, an den Schulen betraut sind, in den Unterrichtsjahren 2001/2002 und 2002/2003 je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden:

1.

bis zu einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bei bis zu zehn Klassen,

2.

bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei elf bis 19 Klassen,

3.

bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 20 Klassen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 8 in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 5 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. (1) An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-Komponenten, die für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer erforderlich sind, an den Schulen betraut sind, in den Unterrichtsjahren 2003/2004 und 2004/2005 je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden:

1.

bis zu einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bei bis zu zehn Klassen,

2.

bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei elf bis 19 Klassen,

3.

bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 20 Klassen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 8 in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 5 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. (1) An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-Komponenten, die für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer erforderlich sind, an den Schulen betraut sind, in den Unterrichtsjahren 2004/2005 bis 2006/2007 je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden:

1.

bis zu einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bei bis zu zehn Klassen,

2.

bis zu zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei elf bis 19 Klassen,

3.

bis zu drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 20 Klassen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 8 in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 5 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, jedes Bundesministerium, und zwar insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.

§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die im § 12 Abs. 1 enthaltene Zitierung.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.

(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.

§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die im § 12 Abs. 1 enthaltene Zitierung.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.

(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.

(5) Es treten in Kraft:

1.

§ 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993,

2.

§ 8 und § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1993.

§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die im § 12 Abs. 1 enthaltene Zitierung.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.

(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.

(5) Es treten in Kraft:

1.

§ 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993,

2.

§ 8 und § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1993.

(6) § 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

§ 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die im § 12 Abs. 1 enthaltene Zitierung.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.

(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.

(5) Es treten in Kraft:

1.

§ 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993,

2.

§ 8 und § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1993.

(6) § 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(7) § 3 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.

§ 14. Soweit durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Lehrer, die sich am 31. August 1964 im Dienststande befanden, eine Erhöhung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung in einzelnen Unterrichtsgegenständen eintritt, gilt für sie das am 31. August 1964 geltende Ausmaß der Lehrverpflichtung für diese Unterrichtsgegenstände weiter.

Ermäßigung der Lehrverpflichtung

§ 14a. (1) Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind § 8 Abs. 8 und 9 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Das Außerkrafttreten des § 8 Abs. 8 mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung.

(3) Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a Abs. 2 BDG 1979 nicht anzurechnen.

Ermäßigung der Lehrverpflichtung

§ 14a. (1) Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind § 8 Abs. 8 und 9 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Das Außerkrafttreten des § 8 Abs. 8 mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung.

(3) Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a Abs. 3 BDG 1979 nicht anzurechnen.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, jedes Bundesministerium, und zwar insoweit betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die im § 13 Abs. 1 enthaltene Zitierung.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.

(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.

(5) Es treten in Kraft:

1.

§ 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993,

2.

§ 8 und § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1993.

(6) § 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(7) § 3 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 13, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2b, § 13, § 14 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,

2.

§ 3 Abs. 3a und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994

a)

hinsichtlich der ersten und fünften Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,

b)

hinsichtlich der zweiten und sechsten Schulstufe mit 1. September 1995,

c)

hinsichtlich der dritten und siebenten Schulstufe mit 1. September 1996,

d)

hinsichtlich der vierten und achten Schulstufe mit 1. September 1997.

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die im § 13 Abs. 1 enthaltene Zitierung.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.

(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.

(5) Es treten in Kraft:

1.

§ 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993,

2.

§ 8 und § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1993.

(6) § 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(7) § 3 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 13, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2b, § 13, § 14 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,

2.

§ 3 Abs. 3a und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994

a)

hinsichtlich der ersten und fünften Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,

b)

hinsichtlich der zweiten und sechsten Schulstufe mit 1. September 1995,

c)

hinsichtlich der dritten und siebenten Schulstufe mit 1. September 1996,

d)

hinsichtlich der vierten und achten Schulstufe mit 1. September 1997.

(9) Es treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,

2.

Anlage 1 Z 44, 178a, 182a, 224a, 232a, 235a und Anlage 2 Z 1 bis 1d, 5a, 5b, 15a bis 15e, 25a bis 25c, 29a, 29b, 30a bis 30c, 32a und Anlage 3 Z 23, 52, 74, 110, 131a, 166, 238a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,

3.

Anlage 4a Z 1 und 4 und Anlage 5 Z 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994

a)

hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1994,

b)

hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1995,

4.

die Aufhebung der Anlage 3 Z 26, 83, 84, 173, 177, 214 und 253 mit Ablauf des 31. August 1994,

5.

die Aufhebung der Anlage 5 Z 5

a)

hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1994,

b)

hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1995.

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die im § 13 Abs. 1 enthaltene Zitierung.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.

(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.

(5) Es treten in Kraft:

1.

§ 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993,

2.

§ 8 und § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1993.

(6) § 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(7) § 3 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 13, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2b, § 13, § 14 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,

2.

§ 3 Abs. 3a und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994

a)

hinsichtlich der ersten und fünften Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,

b)

hinsichtlich der zweiten und sechsten Schulstufe mit 1. September 1995,

c)

hinsichtlich der dritten und siebenten Schulstufe mit 1. September 1996,

d)

hinsichtlich der vierten und achten Schulstufe mit 1. September 1997.

(9) Es treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,

2.

Anlage 1 Z 44, 178a, 182a, 224a, 232a, 235a und Anlage 2 Z 1 bis 1d, 5a, 5b, 15a bis 15e, 25a bis 25c, 29a, 29b, 30a bis 30c, 32a und Anlage 3 Z 23, 52, 74, 110, 131a, 166, 238a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,

3.

Anlage 4a Z 1 und 4 und Anlage 5 Z 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994

a)

hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1994,

b)

hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1995,

4.

die Aufhebung der Anlage 3 Z 26, 83, 84, 173, 177, 214 und 253 mit Ablauf des 31. August 1994,

5.

die Aufhebung der Anlage 5 Z 5

a)

hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1994,

b)

hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1995.

(10) § 8 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die im § 13 Abs. 1 enthaltene Zitierung.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.

(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.

(5) Es treten in Kraft:

1.

§ 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993,

2.

§ 8 und § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1993.

(6) § 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(7) § 3 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 13, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2b, § 13, § 14 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,

2.

§ 3 Abs. 3a und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994

a)

hinsichtlich der ersten und fünften Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,

b)

hinsichtlich der zweiten und sechsten Schulstufe mit 1. September 1995,

c)

hinsichtlich der dritten und siebenten Schulstufe mit 1. September 1996,

d)

hinsichtlich der vierten und achten Schulstufe mit 1. September 1997.

(9) Es treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,

2.

Anlage 1 Z 44, 178a, 182a, 224a, 232a, 235a und Anlage 2 Z 1 bis 1d, 5a, 5b, 15a bis 15e, 25a bis 25c, 29a, 29b, 30a bis 30c, 32a und Anlage 3 Z 23, 52, 74, 110, 131a, 166, 238a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,

3.

Anlage 4a Z 1 und 4 und Anlage 5 Z 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994

a)

hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1994,

b)

hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1995,

4.

die Aufhebung der Anlage 3 Z 26, 83, 84, 173, 177, 214 und 253 mit Ablauf des 31. August 1994,

5.

die Aufhebung der Anlage 5 Z 5

a)

hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1994,

b)

hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1995.

(10) § 8 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.

(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:

1.

§ 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4 und 5 und

2.

die Aufhebung des § 7 Abs. 3

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die im § 13 Abs. 1 enthaltene Zitierung.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.

(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.

(5) Es treten in Kraft:

1.

§ 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993,

2.

§ 8 und § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1993.

(6) § 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(7) § 3 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 13, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2b, § 13, § 14 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,

2.

§ 3 Abs. 3a und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994

a)

hinsichtlich der ersten und fünften Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,

b)

hinsichtlich der zweiten und sechsten Schulstufe mit 1. September 1995,

c)

hinsichtlich der dritten und siebenten Schulstufe mit 1. September 1996,

d)

hinsichtlich der vierten und achten Schulstufe mit 1. September 1997.

(9) Es treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,

2.

Anlage 1 Z 44, 178a, 182a, 224a, 232a, 235a und Anlage 2 Z 1 bis 1d, 5a, 5b, 15a bis 15e, 25a bis 25c, 29a, 29b, 30a bis 30c, 32a und Anlage 3 Z 23, 52, 74, 110, 131a, 166, 238a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,

3.

Anlage 4a Z 1 und 4 und Anlage 5 Z 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994

a)

hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1994,

b)

hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1995,

4.

die Aufhebung der Anlage 3 Z 26, 83, 84, 173, 177, 214 und 253 mit Ablauf des 31. August 1994,

5.

die Aufhebung der Anlage 5 Z 5

a)

hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1994,

b)

hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1995.

(10) § 8 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.

(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:

1.

§ 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4 und 5 und

2.

die Aufhebung des § 7 Abs. 3

(12) § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 und die Aufhebung des § 8 Abs. 8 und 9 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die im § 13 Abs. 1 enthaltene Zitierung.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.

(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.

(5) Es treten in Kraft:

1.

§ 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993,

2.

§ 8 und § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1993.

(6) § 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(7) § 3 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 13, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2b, § 13, § 14 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,

2.

§ 3 Abs. 3a und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994

a)

hinsichtlich der ersten und fünften Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,

b)

hinsichtlich der zweiten und sechsten Schulstufe mit 1. September 1995,

c)

hinsichtlich der dritten und siebenten Schulstufe mit 1. September 1996,

d)

hinsichtlich der vierten und achten Schulstufe mit 1. September 1997.

(9) Es treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,

2.

Anlage 1 Z 44, 178a, 182a, 224a, 232a, 235a und Anlage 2 Z 1 bis 1d, 5a, 5b, 15a bis 15e, 25a bis 25c, 29a, 29b, 30a bis 30c, 32a und Anlage 3 Z 23, 52, 74, 110, 131a, 166, 238a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,

3.

Anlage 4a Z 1 und 4 und Anlage 5 Z 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994

a)

hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1994,

b)

hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1995,

4.

die Aufhebung der Anlage 3 Z 26, 83, 84, 173, 177, 214 und 253 mit Ablauf des 31. August 1994,

5.

die Aufhebung der Anlage 5 Z 5

a)

hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1994,

b)

hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1995.

(10) § 8 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.

(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:

1.

§ 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4 und 5 und

2.

die Aufhebung des § 7 Abs. 3

(12) § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 und die Aufhebung des § 8 Abs. 8 und 9 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(13) § 4 und § 9 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit 1. September 1998 in Kraft. § 4 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des § 4 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die im § 13 Abs. 1 enthaltene Zitierung.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.

(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.

(5) Es treten in Kraft:

1.

§ 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993,

2.

§ 8 und § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1993.

(6) § 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(7) § 3 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 13, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2b, § 13, § 14 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,

2.

§ 3 Abs. 3a und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994

a)

hinsichtlich der ersten und fünften Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,

b)

hinsichtlich der zweiten und sechsten Schulstufe mit 1. September 1995,

c)

hinsichtlich der dritten und siebenten Schulstufe mit 1. September 1996,

d)

hinsichtlich der vierten und achten Schulstufe mit 1. September 1997.

(9) Es treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,

2.

Anlage 1 Z 44, 178a, 182a, 224a, 232a, 235a und Anlage 2 Z 1 bis 1d, 5a, 5b, 15a bis 15e, 25a bis 25c, 29a, 29b, 30a bis 30c, 32a und Anlage 3 Z 23, 52, 74, 110, 131a, 166, 238a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,

3.

Anlage 4a Z 1 und 4 und Anlage 5 Z 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994

a)

hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1994,

b)

hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1995,

4.

die Aufhebung der Anlage 3 Z 26, 83, 84, 173, 177, 214 und 253 mit Ablauf des 31. August 1994,

5.

die Aufhebung der Anlage 5 Z 5

a)

hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1994,

b)

hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1995.

(10) § 8 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.

(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:

1.

§ 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4 und 5 und

2.

die Aufhebung des § 7 Abs. 3

(12) § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 und die Aufhebung des § 8 Abs. 8 und 9 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(13) § 4 und § 9 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit 1. September 1998 in Kraft. § 4 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des § 4 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.

(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:

1.

§ 11 Abs. 5 Z 1 mit 15. Februar 1997,

2.

§ 8 Abs. 3 Z 2 und § 14a Abs. 3 mit 1. Juli 1998,

3.

§ 2 Abs. 12, § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 2b bis 2g und 3a mit 1. September 1998,

4.

die Aufhebung des § 7 Abs. 3 und des § 15 Abs. 11 letzter Satz mit 1. September 1998.

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die im § 13 Abs. 1 enthaltene Zitierung.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.

(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.

(5) Es treten in Kraft:

1.

§ 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993,

2.

§ 8 und § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1993.

(6) § 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(7) § 3 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 13, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2b, § 13, § 14 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,

2.

§ 3 Abs. 3a und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994

a)

hinsichtlich der ersten und fünften Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,

b)

hinsichtlich der zweiten und sechsten Schulstufe mit 1. September 1995,

c)

hinsichtlich der dritten und siebenten Schulstufe mit 1. September 1996,

d)

hinsichtlich der vierten und achten Schulstufe mit 1. September 1997.

(9) Es treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,

2.

Anlage 1 Z 44, 178a, 182a, 224a, 232a, 235a und Anlage 2 Z 1 bis 1d, 5a, 5b, 15a bis 15e, 25a bis 25c, 29a, 29b, 30a bis 30c, 32a und Anlage 3 Z 23, 52, 74, 110, 131a, 166, 238a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,

3.

Anlage 4a Z 1 und 4 und Anlage 5 Z 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994

a)

hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1994,

b)

hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1995,

4.

die Aufhebung der Anlage 3 Z 26, 83, 84, 173, 177, 214 und 253 mit Ablauf des 31. August 1994,

5.

die Aufhebung der Anlage 5 Z 5

a)

hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1994,

b)

hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1995.

(10) § 8 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.

(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:

1.

§ 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4 und 5 und

2.

die Aufhebung des § 7 Abs. 3

(12) § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 und die Aufhebung des § 8 Abs. 8 und 9 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(13) § 4 und § 9 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit 1. September 1998 in Kraft. § 4 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des § 4 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.

(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:

1.

§ 11 Abs. 5 Z 1 mit 15. Februar 1997,

2.

§ 8 Abs. 3 Z 2 und § 14a Abs. 3 mit 1. Juli 1998,

3.

§ 2 Abs. 12, § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 2b bis 2g und 3a mit 1. September 1998,

4.

die Aufhebung des § 7 Abs. 3 und des § 15 Abs. 11 letzter Satz mit 1. September 1998.

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht für die im § 13 Abs. 1 enthaltene Zitierung.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.

(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.

(5) Es treten in Kraft:

1.

§ 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993,

2.

§ 8 und § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1993.

(6) § 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(7) § 3 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 13, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2b, § 13, § 14 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,

2.

§ 3 Abs. 3a und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994

a)

hinsichtlich der ersten und fünften Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,

b)

hinsichtlich der zweiten und sechsten Schulstufe mit 1. September 1995,

c)

hinsichtlich der dritten und siebenten Schulstufe mit 1. September 1996,

d)

hinsichtlich der vierten und achten Schulstufe mit 1. September 1997.

(9) Es treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,

2.

Anlage 1 Z 44, 178a, 182a, 224a, 232a, 235a und Anlage 2 Z 1 bis 1d, 5a, 5b, 15a bis 15e, 25a bis 25c, 29a, 29b, 30a bis 30c, 32a und Anlage 3 Z 23, 52, 74, 110, 131a, 166, 238a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,

3.

Anlage 4a Z 1 und 4 und Anlage 5 Z 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994

a)

hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1994,

b)

hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1995,

4.

die Aufhebung der Anlage 3 Z 26, 83, 84, 173, 177, 214 und 253 mit Ablauf des 31. August 1994,

5.

die Aufhebung der Anlage 5 Z 5

a)

hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1994,

b)

hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1995.

(10) § 8 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.

(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:

1.

§ 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4 und 5 und

2.

die Aufhebung des § 7 Abs. 3

(12) § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 und die Aufhebung des § 8 Abs. 8 und 9 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(13) § 4 und § 9 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit 1. September 1998 in Kraft. § 4 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des § 4 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.

(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:

1.

§ 11 Abs. 5 Z 1 mit 15. Februar 1997,

2.

§ 8 Abs. 3 Z 2 und § 14a Abs. 3 mit 1. Juli 1998,

3.

§ 2 Abs. 12, § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 2b bis 2g und 3a mit 1. September 1998,

4.

die Aufhebung des § 7 Abs. 3 und des § 15 Abs. 11 letzter Satz mit 1. September 1998.

(15) § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 tritt mit 1. August 1999 in Kraft. Zugleich treten § 13 Abs. 1 und 2 und § 15 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.

(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.

(5) Es treten in Kraft:

1.

§ 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993,

2.

§ 8 und § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1993.

(6) § 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(7) § 3 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 13, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2b, § 13, § 14 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,

2.

§ 3 Abs. 3a und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994

a)

hinsichtlich der ersten und fünften Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,

b)

hinsichtlich der zweiten und sechsten Schulstufe mit 1. September 1995,

c)

hinsichtlich der dritten und siebenten Schulstufe mit 1. September 1996,

d)

hinsichtlich der vierten und achten Schulstufe mit 1. September 1997.

(9) Es treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,

2.

Anlage 1 Z 44, 178a, 182a, 224a, 232a, 235a und Anlage 2 Z 1 bis 1d, 5a, 5b, 15a bis 15e, 25a bis 25c, 29a, 29b, 30a bis 30c, 32a und Anlage 3 Z 23, 52, 74, 110, 131a, 166, 238a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,

3.

Anlage 4a Z 1 und 4 und Anlage 5 Z 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994

a)

hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1994,

b)

hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1995,

4.

die Aufhebung der Anlage 3 Z 26, 83, 84, 173, 177, 214 und 253 mit Ablauf des 31. August 1994,

5.

die Aufhebung der Anlage 5 Z 5

a)

hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1994,

b)

hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1995.

(10) § 8 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.

(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:

1.

§ 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4 und 5 und

2.

die Aufhebung des § 7 Abs. 3

(12) § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 und die Aufhebung des § 8 Abs. 8 und 9 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(13) § 4 und § 9 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit 1. September 1998 in Kraft. § 4 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des § 4 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.

(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:

1.

§ 11 Abs. 5 Z 1 mit 15. Februar 1997,

2.

§ 8 Abs. 3 Z 2 und § 14a Abs. 3 mit 1. Juli 1998,

3.

§ 2 Abs. 12, § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 2b bis 2g und 3a mit 1. September 1998,

4.

die Aufhebung des § 7 Abs. 3 und des § 15 Abs. 11 letzter Satz mit 1. September 1998.

(15) § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 tritt mit 1. August 1999 in Kraft. Zugleich treten § 13 Abs. 1 und 2 und § 15 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.

(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.

(5) Es treten in Kraft:

1.

§ 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993,

2.

§ 8 und § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1993.

(6) § 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(7) § 3 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 13, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2b, § 13, § 14 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,

2.

§ 3 Abs. 3a und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994

a)

hinsichtlich der ersten und fünften Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,

b)

hinsichtlich der zweiten und sechsten Schulstufe mit 1. September 1995,

c)

hinsichtlich der dritten und siebenten Schulstufe mit 1. September 1996,

d)

hinsichtlich der vierten und achten Schulstufe mit 1. September 1997.

(9) Es treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,

2.

Anlage 1 Z 44, 178a, 182a, 224a, 232a, 235a und Anlage 2 Z 1 bis 1d, 5a, 5b, 15a bis 15e, 25a bis 25c, 29a, 29b, 30a bis 30c, 32a und Anlage 3 Z 23, 52, 74, 110, 131a, 166, 238a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,

3.

Anlage 4a Z 1 und 4 und Anlage 5 Z 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994

a)

hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1994,

b)

hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1995,

4.

die Aufhebung der Anlage 3 Z 26, 83, 84, 173, 177, 214 und 253 mit Ablauf des 31. August 1994,

5.

die Aufhebung der Anlage 5 Z 5

a)

hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1994,

b)

hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1995.

(10) § 8 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.

(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:

1.

§ 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4 und 5 und

2.

die Aufhebung des § 7 Abs. 3

(12) § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 und die Aufhebung des § 8 Abs. 8 und 9 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(13) § 4 und § 9 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit 1. September 1998 in Kraft. § 4 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des § 4 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.

(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:

1.

§ 11 Abs. 5 Z 1 mit 15. Februar 1997,

2.

§ 8 Abs. 3 Z 2 und § 14a Abs. 3 mit 1. Juli 1998,

3.

§ 2 Abs. 12, § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 2b bis 2g und 3a mit 1. September 1998,

4.

die Aufhebung des § 7 Abs. 3 und des § 15 Abs. 11 letzter Satz mit 1. September 1998.

(15) § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 tritt mit 1. August 1999 in Kraft. Zugleich treten § 13 Abs. 1 und 2 und § 15 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:

1.

§ 6, § 8 Abs. 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 11 Abs. 5 Z 1 mit 1. April 2000,

2.

§ 1, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 2b und § 13 Abs. 1 mit 1. September 2000.

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.

(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.

(5) Es treten in Kraft:

1.

§ 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993,

2.

§ 8 und § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1993.

(6) § 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(7) § 3 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 13, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2b, § 13, § 14 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,

2.

§ 3 Abs. 3a und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994

a)

hinsichtlich der ersten und fünften Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,

b)

hinsichtlich der zweiten und sechsten Schulstufe mit 1. September 1995,

c)

hinsichtlich der dritten und siebenten Schulstufe mit 1. September 1996,

d)

hinsichtlich der vierten und achten Schulstufe mit 1. September 1997.

(9) Es treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,

2.

Anlage 1 Z 44, 178a, 182a, 224a, 232a, 235a und Anlage 2 Z 1 bis 1d, 5a, 5b, 15a bis 15e, 25a bis 25c, 29a, 29b, 30a bis 30c, 32a und Anlage 3 Z 23, 52, 74, 110, 131a, 166, 238a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,

3.

Anlage 4a Z 1 und 4 und Anlage 5 Z 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994

a)

hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1994,

b)

hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1995,

4.

die Aufhebung der Anlage 3 Z 26, 83, 84, 173, 177, 214 und 253 mit Ablauf des 31. August 1994,

5.

die Aufhebung der Anlage 5 Z 5

a)

hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1994,

b)

hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1995.

(10) § 8 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.

(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:

1.

§ 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4 und 5 und

2.

die Aufhebung des § 7 Abs. 3

(12) § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 und die Aufhebung des § 8 Abs. 8 und 9 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(13) § 4 und § 9 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit 1. September 1998 in Kraft. § 4 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des § 4 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.

(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:

1.

§ 11 Abs. 5 Z 1 mit 15. Februar 1997,

2.

§ 8 Abs. 3 Z 2 und § 14a Abs. 3 mit 1. Juli 1998,

3.

§ 2 Abs. 12, § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 2b bis 2g und 3a mit 1. September 1998,

4.

die Aufhebung des § 7 Abs. 3 und des § 15 Abs. 11 letzter Satz mit 1. September 1998.

(15) § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 tritt mit 1. August 1999 in Kraft. Zugleich treten § 13 Abs. 1 und 2 und § 15 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:

1.

§ 6, § 8 Abs. 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 11 Abs. 5 Z 1 mit 1. April 2000,

2.

§ 1, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 2b und § 13 Abs. 1 mit 1. September 2000.

(17) § 9 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2e, 3 und 3a und § 12 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, die Aufhebung des § 9 Abs. 2g und 5 durch das angeführte Bundesgesetz und der Entfall der bisherigen Anlagen 7 bis 9 auf Grund des Art. 2 (Anm.: richtig: Art. 47) des angeführten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2001 in Kraft.

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.

(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.

(5) Es treten in Kraft:

1.

§ 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993,

2.

§ 8 und § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1993.

(6) § 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(7) § 3 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 13, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2b, § 13, § 14 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,

2.

§ 3 Abs. 3a und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994

a)

hinsichtlich der ersten und fünften Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,

b)

hinsichtlich der zweiten und sechsten Schulstufe mit 1. September 1995,

c)

hinsichtlich der dritten und siebenten Schulstufe mit 1. September 1996,

d)

hinsichtlich der vierten und achten Schulstufe mit 1. September 1997.

(9) Es treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,

2.

Anlage 1 Z 44, 178a, 182a, 224a, 232a, 235a und Anlage 2 Z 1 bis 1d, 5a, 5b, 15a bis 15e, 25a bis 25c, 29a, 29b, 30a bis 30c, 32a und Anlage 3 Z 23, 52, 74, 110, 131a, 166, 238a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,

3.

Anlage 4a Z 1 und 4 und Anlage 5 Z 70 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994

a)

hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1994,

b)

hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit 1. September 1995,

4.

die Aufhebung der Anlage 3 Z 26, 83, 84, 173, 177, 214 und 253 mit Ablauf des 31. August 1994,

5.

die Aufhebung der Anlage 5 Z 5

a)

hinsichtlich der 1. und 2. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1994,

b)

hinsichtlich der 3. Klassen der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe mit Ablauf des 31. August 1995.

(10) § 8 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. September 1995 in Kraft.

(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:

1.

§ 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 4 und 5 und

2.

die Aufhebung des § 7 Abs. 3

(12) § 14a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 und die Aufhebung des § 8 Abs. 8 und 9 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(13) § 4 und § 9 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit 1. September 1998 in Kraft. § 4 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des § 4 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.

(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:

1.

§ 11 Abs. 5 Z 1 mit 15. Februar 1997,

2.

§ 8 Abs. 3 Z 2 und § 14a Abs. 3 mit 1. Juli 1998,

3.

§ 2 Abs. 12, § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 2b bis 2g und 3a mit 1. September 1998,

4.

die Aufhebung des § 7 Abs. 3 und des § 15 Abs. 11 letzter Satz mit 1. September 1998.

(15) § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 tritt mit 1. August 1999 in Kraft. Zugleich treten § 13 Abs. 1 und 2 und § 15 Abs. 2 zweiter Satz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:

1.

§ 6, § 8 Abs. 6, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 10 und § 11 Abs. 5 Z 1 mit 1. April 2000,

2.

§ 1, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 2b und § 13 Abs. 1 mit 1. September 2000.

(17) § 9 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2e, 3 und 3a und § 12 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, die Aufhebung des § 9 Abs. 2g und 5 durch das angeführte Bundesgesetz und der Entfall der bisherigen Anlagen 7 bis 9 auf Grund des Art. 47 des angeführten Bundesgesetzes treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:

1.

§ 11 Abs. 5 Z 1 mit 1. April 2000,

2.

§ 9 Abs. 3b und § 13 Abs. 1 mit 1. September 2001.

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestimmungen über die Lehrverpflichtung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.

(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erlassen werden.

(5) Es treten in Kraft:

1.

§ 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Februar 1993,

2.

§ 8 und § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1993.

(6) § 6, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(7) § 3 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 13, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2b, § 13, § 14 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,

2.

§ 3 Abs. 3a und § 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994

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