Bundesgesetz vom 18. November 1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 – PG. 1965)
(12) Verweise in diesem Bundesgesetz auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), gelten gleichzeitig als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961. Insbesondere entspricht die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit nach § 14 BDG 1979 der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nach § 83 Abs. 1 oder 2 RStDG in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bzw. die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 83 Abs. 1 RStDG in der ab 1. Jänner 2013 geltenden Fassung, die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979 der Versetzung in den Ruhestand nach § 87 Abs. 1 RStDG und die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 der Herabsetzung der Auslastung des Richters oder Richteramtsanwärters nach den §§ 76a oder 76b RStDG.
(13) Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat von den Gebietskrankenkassen nach § 360 Abs. 5 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, erhaltene Mitteilungen über Todesfälle an die Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter und diese die Mitteilungen an die jeweilige pensionsauszahlende Stelle weiterzuleiten.
(14) Auf Beamtinnen und Beamte, die
nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind oder
die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind,
sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen oder vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden. Diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten auch für Beamte und Beamtinnen, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind. Die Anwendung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts XIV.
(15) Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten hinsichtlich der Führung eines Pensionskontos als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.
(16) Beamte anderer Gebietskörperschaften, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund in pensionsrechtlicher Hinsicht Bundesbeamten gleichgestellt, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.
Abkürzung
PG 1965
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. § 27 bleibt unberührt.
(2) Bundesbeamte im Sinn dieses Bundesgesetzes im folgenden kurz „Beamte“ genannt sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten.
(3) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.
(4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
(5) Kinder sind
die ehelichen Kinder,
die legitimierten Kinder,
die Wahlkinder,
die unehelichen Kinder und
die Stiefkinder.
(6) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
(8) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 des Pensionsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 2 erfaßt sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige, soweit diese nicht schon im § 1 lit. a bis c des Pensionsüberleitungsgesetzes aufgezählt sind.
(9) Auf Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sowie auf die Hinterbliebenen und Angehörigen dieser Personen ist dieses Bundesgesetz insoweit sinngemäß anzuwenden, als gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(10) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme der §§ 53 bis 57 auf die Pensionsansprüche der nach dem Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. Nr. 313, behandelten ehemaligen Betriebsbeamten der Post- und Telegraphenverwaltung, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, anzuwenden.
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2010)
(12) Verweise in diesem Bundesgesetz auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), gelten gleichzeitig als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961.
(13) Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat von den Gebietskrankenkassen nach § 360 Abs. 5 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, erhaltene Mitteilungen über Todesfälle an die Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter und diese die Mitteilungen an die jeweilige pensionsauszahlende Stelle weiterzuleiten.
(14) Auf Beamtinnen und Beamte, die
nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind oder
die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind,
sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen oder vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden. Diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten auch für Beamte und Beamtinnen, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind. Die Anwendung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts XIV.
(15) Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten hinsichtlich der Führung eines Pensionskontos als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.
(16) Beamte anderer Gebietskörperschaften, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund in pensionsrechtlicher Hinsicht Bundesbeamten gleichgestellt, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.
Abkürzung
PG 1965
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. § 27 bleibt unberührt.
(2) Bundesbeamte im Sinn dieses Bundesgesetzes – im folgenden kurz „Beamte“ genannt – sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten.
(3) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.
(4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
(5) Als Kinder gelten die eigenen Kinder, legitimierten Kinder, Wahlkinder und Stiefkinder der Beamtin oder des Beamten.
(6) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
(8) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 des Pensionsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 2 erfaßt sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige, soweit diese nicht schon im § 1 lit. a bis c des Pensionsüberleitungsgesetzes aufgezählt sind.
(9) Auf Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sowie auf die Hinterbliebenen und Angehörigen dieser Personen ist dieses Bundesgesetz insoweit sinngemäß anzuwenden, als gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(10) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme der §§ 53 bis 57 auf die Pensionsansprüche der nach dem Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. Nr. 313, behandelten ehemaligen Betriebsbeamten der Post- und Telegraphenverwaltung, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, anzuwenden.
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2010)
(12) Verweise in diesem Bundesgesetz auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), gelten gleichzeitig als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961.
(13) Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) hat von der Österreichischen Gesundheitskasse nach § 360 Abs. 5 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, erhaltene Mitteilungen über Todesfälle an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und diese die Mitteilungen an die jeweilige pensionsauszahlende Stelle weiterzuleiten.
(14) Auf Beamtinnen und Beamte, die
nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind oder
die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind,
sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen oder vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden. Diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten auch für Beamte und Beamtinnen, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind. Die Anwendung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts XIV.
(15) Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten hinsichtlich der Führung eines Pensionskontos als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.
(16) Beamte anderer Gebietskörperschaften, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund in pensionsrechtlicher Hinsicht Bundesbeamten gleichgestellt, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.
(______
Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)
Abkürzung
PG 1965
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. § 27 bleibt unberührt.
(2) Bundesbeamte im Sinn dieses Bundesgesetzes – im folgenden kurz „Beamte“ genannt – sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten.
(3) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.
(4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
(5) Kinder sind
die ehelichen Kinder,
die legitimierten Kinder,
die Wahlkinder,
die unehelichen Kinder und
die Stiefkinder.
(6) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
(8) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 des Pensionsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 2 erfaßt sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige, soweit diese nicht schon im § 1 lit. a bis c des Pensionsüberleitungsgesetzes aufgezählt sind.
(9) Auf Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sowie auf die Hinterbliebenen und Angehörigen dieser Personen ist dieses Bundesgesetz insoweit sinngemäß anzuwenden, als gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(10) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme der §§ 53 bis 57 auf die Pensionsansprüche der nach dem Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. Nr. 313, behandelten ehemaligen Betriebsbeamten der Post- und Telegraphenverwaltung, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, anzuwenden.
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2010)
(12) Verweise in diesem Bundesgesetz auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), gelten gleichzeitig als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961.
(13) Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger (Anm. 1) hat von der Österreichischen Gesundheitskasse nach § 360 Abs. 5 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, erhaltene Mitteilungen über Todesfälle an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und diese die Mitteilungen an die jeweilige pensionsauszahlende Stelle weiterzuleiten.
(14) Auf Beamtinnen und Beamte, die
nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind oder
die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind,
sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen oder vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden. Diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten auch für Beamte und Beamtinnen, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind. Die Anwendung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts XIV.
(15) Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten hinsichtlich der Führung eines Pensionskontos als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.
(16) Beamte anderer Gebietskörperschaften, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund in pensionsrechtlicher Hinsicht Bundesbeamten gleichgestellt, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.
(______
Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)
Abkürzung
PG 1965
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. § 27 bleibt unberührt.
(2) Bundesbeamte im Sinn dieses Bundesgesetzes – im folgenden kurz „Beamte“ genannt – sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten.
(3) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.
(4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
(5) Als Kinder gelten die eigenen Kinder, legitimierten Kinder, Wahlkinder und Stiefkinder der Beamtin oder des Beamten.
(6) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
(7) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
(8) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 des Pensionsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1949, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 2 erfaßt sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige, soweit diese nicht schon im § 1 lit. a bis c des Pensionsüberleitungsgesetzes aufgezählt sind.
(9) Auf Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sowie auf die Hinterbliebenen und Angehörigen dieser Personen ist dieses Bundesgesetz insoweit sinngemäß anzuwenden, als gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(10) Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme der §§ 53 bis 57 auf die Pensionsansprüche der nach dem Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. Nr. 313, behandelten ehemaligen Betriebsbeamten der Post- und Telegraphenverwaltung, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, anzuwenden.
(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2010)
(12) Verweise in diesem Bundesgesetz auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), gelten gleichzeitig als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961.
(13) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat von der Österreichischen Gesundheitskasse nach § 360 Abs. 5 Z 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, erhaltene Mitteilungen über Todesfälle an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und diese die Mitteilungen an die jeweilige pensionsauszahlende Stelle weiterzuleiten.
(14) Auf Beamtinnen und Beamte, die
nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind oder
die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind,
sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen oder vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, anzuwenden. Diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten auch für Beamte und Beamtinnen, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind. Die Anwendung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts XIV.
(15) Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten hinsichtlich der Führung eines Pensionskontos als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.
(16) Beamte anderer Gebietskörperschaften, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund in pensionsrechtlicher Hinsicht Bundesbeamten gleichgestellt, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.
Abkürzung
PG 1965
Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
§ 1a. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über
die Höhe von Einkünften nach den §§ 15b Abs. 3, 15c Abs. 1 Z 1 bis 3, 17 Abs. 5, 63 Abs. 1 Z 5 und
die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997.
(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.
(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
Abkürzung
PG 1965
Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
§ 1a. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über
die Höhe von Einkünften nach den §§ 15b Abs. 3, 15c Abs. 1 Z 1 bis 3, 17 Abs. 5, 63 Abs. 1 Z 5 und
die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997.
(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automatisationsunterstützt zu erfolgen.
(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
Abkürzung
PG 1965
Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
§ 1a. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über
die Höhe von Einkünften nach den §§ 15b Abs. 3, 15c Abs. 1 Z 1 bis 3, 17 Abs. 5, 63 Abs. 1 Z 5 und
die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 und
die Höhe der für die Vollziehung des Wertausgleiches nach § 41a maßgeblichen Pensionen.
(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automatisationsunterstützt zu erfolgen.
(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
Abkürzung
PG 1965
Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
§ 1a. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über
die Höhe von Einkünften nach den §§ 15b Abs. 3, 15c Abs. 1 Z 1 bis 3, 17 Abs. 5 und
die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 und
die Höhe der für die Vollziehung des Wertausgleiches nach § 41a maßgeblichen Pensionen.
(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automatisationsunterstützt zu erfolgen.
(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
Abkürzung
PG 1965
Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
§ 1a. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über
die Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 4 sowie von Einkünften nach § 17 Abs. 5,
die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 und
die Höhe der für die Vollziehung des Wertausgleiches nach § 41a maßgeblichen Pensionen.
(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automatisationsunterstützt zu erfolgen.
(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
Abkürzung
PG 1965
Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
§ 1a. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
(2) Nach Abs. 1 zu übermitteln sind Daten über
die Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 4 sowie von Einkünften nach § 17 Abs. 5,
die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 und
die Höhe der für die Vollziehung des § 41 maßgeblichen Pensionen.
(3) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit automatisationsunterstützt zu erfolgen.
(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
Abkürzung
PG 1965
Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
§ 1a. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
(2) Nach Abs. 1 erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten über
die Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 4 sowie von Einkünften nach § 17 Abs. 5,
die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 und
die Höhe der für die Vollziehung des Wertausgleiches nach § 41a maßgeblichen Pensionen.
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.
(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
Abkürzung
PG 1965
Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
§ 1a. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
(2) Nach Abs. 1 erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten über
die Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 4 sowie von Einkünften nach § 17 Abs. 5,
die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 und
die Höhe der für die Vollziehung des § 41 maßgeblichen Pensionen.
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.
(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
Abkürzung
PG 1965
Übermittlung personenbezogener Daten über Einkünfte
§ 1a. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den dieses Bundesgesetz vollziehenden Einrichtungen auf Verlangen diejenigen personenbezogenen Daten über Einkünfte erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln, von deren Höhe die Höhe wiederkehrender Leistungen nach diesem Bundesgesetz abhängig ist.
(2) Nach Abs. 1 erforderlichenfalls zu verarbeiten und zu übermitteln sind personenbezogene Daten über
die Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 4 sowie von Einkünften nach § 17 Abs. 5,
die Höhe des Erwerbseinkommens im Sinne des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/1997 und
die Höhe der für die Vollziehung des § 41 maßgeblichen Pensionen.
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Abs. 1 hat nach Möglichkeit mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfolgen.
(4) Sobald sie nicht mehr benötigt werden, sind nach Abs. 1 übermittelte Daten zu löschen oder zu vernichten.
Abkürzung
PG 1965
Eingetragene Partnerschaften
§ 1b. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: Die §§ 14 bis 15e, § 19 mit Ausnahme des Abs. 4a Z 3 lit. b, § 21, § 24 hinsichtlich des überlebenden Ehegatten, § 26, § 46, § 47, § 49, § 51, § 52, § 56, § 62 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 75 hinsichtlich der überlebenden und der früheren Ehegattin bzw. des überlebenden und des früheren Ehegatten, § 77 Abs. 2 und § 103 Abs. 2.
Abkürzung
PG 1965
Eingetragene Partnerschaften
§ 1b. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: Die §§ 14 bis 15e, § 19 mit Ausnahme des Abs. 4a Z 3 lit. b, § 21, § 24 hinsichtlich des überlebenden Ehegatten, § 26, § 46, § 47, § 49, § 52, § 56, § 62 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, § 75 hinsichtlich der überlebenden und der früheren Ehegattin bzw. des überlebenden und des früheren Ehegatten, § 77 Abs. 2 und § 103 Abs. 2.
Abkürzung
PG 1965
Eingetragene Partnerschaften
§ 1b. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: Die §§ 14 bis 15e, 17, 19, 21, 24, 25, 25a, 26, 46, 47, 48, 49, 52, 56, § 62 Abs. 1 und 2 Z 1, § 75, § 77 Abs. 2 und § 103 Abs. 2.
Abkürzung
PG 1965
Eingetragene Partnerschaften
§ 1b. Folgende Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Beamtinnen oder Beamten, auf eingetragene Partnerschaften und infolge deren Begründung und Auflösung nach dem Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden: Die §§ 14 bis 15e, 16, 17, 19, 21, 24, 25, 25a, 26, 46, 47, 48, 49, 52, 56, § 62 Abs. 1 und 2 Z 1, § 75, § 77 Abs. 2 und § 103 Abs. 2.
Anwartschaft
§ 2. (1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
Verzicht,
Austritt,
Kündigung,
Entlassung.
Anwartschaft
§ 2. (1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333,
Verzicht,
Austritt,
Kündigung,
Entlassung.
Anwartschaft
§ 2. (1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b BDG 1979 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,
Verzicht,
Austritt,
Kündigung,
Entlassung.
Anwartschaft
§ 2. (1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 BDG 1979,
Verzicht,
Austritt,
Kündigung,
Entlassung.
ABSCHNITT II
RUHEBEZUG
Anspruch auf Ruhegenuß
§ 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens zehn Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuß und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
ABSCHNITT II
RUHEBEZUG
Anspruch auf Ruhegenuß
§ 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuß und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
ABSCHNITT II
RUHEBEZUG
Anspruch auf Ruhegenuß
§ 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
ABSCHNITT II
RUHEBEZUG
Anspruch auf Ruhegenuß
§ 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuß, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
ABSCHNITT II
RUHEBEZUG
Anspruch auf Ruhegenuß
§ 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Für die Sonderzahlung ist auch die Kinderzulage beim Ruhebezug zu berücksichtigen.
ABSCHNITT II
RUHEBEZUG
Anspruch auf Ruhegenuß
§ 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2) Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten.
Ruhegenußermittlungsgrundlagen
§ 3a. Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Ruhegenußermittlungsgrundlagen und
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 4. (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.
Ruhegenußermittlungsgrundlagen und
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 4. (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt
im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,
wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.
(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
Ruhegenußermittlungsgrundlagen und
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 4. (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt
im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,
wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt.
(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
Ruhegenußermittlungsgrundlagen und
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 4. (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt
im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,
wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt oder
wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.
(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(6) (Anm.: Tritt am 1. 9. 1998 in Kraft)
(7) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
(8) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 4 Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich der Pensionsbehörde zu melden.
Ruhegenußermittlungsgrundlagen und
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 4. (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt
im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,
wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt oder
wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.
(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(6) (Anm.: Tritt am 1. 9. 1998 in Kraft)
(7) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
(8) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 4 Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich der Pensionsbehörde zu melden.
Ruhegenußermittlungsgrundlagen und
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 4. (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt
im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,
wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt oder
wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.
(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(6) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979
ist Abs. 5 nicht anzuwenden und
beträgt abweichend von Abs. 3 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Lehrer sein 60. Lebensjahr vollenden wird.
(7) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
(8) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 4 Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich der Pensionsbehörde zu melden.
Ruhegenußermittlungsgrundlagen und
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 4. (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt
im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,
wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt oder
wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.
(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(6) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979
ist Abs. 5 nicht anzuwenden und
beträgt abweichend von Abs. 3 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Lehrer sein 60. Lebensjahr vollenden wird.
(7) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
(8) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 4 Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich der Pensionsbehörde zu melden.
Ruhegenußermittlungsgrundlagen und
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 4. (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Bei Richtern tritt an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung die Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag nach § 87 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn der Beamte im Dienststand verstorben ist oder wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen ist.
(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(6) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979
ist Abs. 5 nicht anzuwenden und
beträgt abweichend von Abs. 3 und von § 12 Abs. 2 dritter Satz das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2000)
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2000)
Ruhegenußermittlungsgrundlagen und
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 4. (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Bei Richtern tritt an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung die Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag nach § 87 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn der Beamte im Dienststand verstorben ist oder wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen ist.
(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(6) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979
ist Abs. 5 nicht anzuwenden und
beträgt abweichend von Abs. 3 und von § 12 Abs. 2 dritter Satz das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)
Ruhegenußermittlungsgrundlagen und
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 4. (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt
im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,
wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung gebührt oder
wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.
(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(6) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979
ist Abs. 5 nicht anzuwenden und
beträgt abweichend von Abs. 3 das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage 0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Lehrer sein 60. Lebensjahr vollenden wird.
(7) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
(8) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuß unter Anwendung des Abs. 4 Z 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuß unter Anwendung der Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich der Pensionsbehörde zu melden.
Ruhegenußermittlungsgrundlagen und
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 4. (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Bei Richtern tritt an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung die Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag nach § 87 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn
der Beamte im Dienststand verstorben ist oder
wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 3 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 3 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.
(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(6) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979
ist Abs. 5 nicht anzuwenden und
beträgt abweichend von Abs. 3 und von § 12 Abs. 2 dritter Satz das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)
Ruhegenußermittlungsgrundlagen und
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 4. (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2) 80 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Bei Richtern tritt an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung die Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag nach § 87 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961.
(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn
der Beamte im Dienststand verstorben ist oder
wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Fällt der Anspruch auf Versehrtenrente (Anhebung der Versehrtenrente) spätestens mit Wirkung vom Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges rückwirkend weg, so ist die Kürzung nach Abs. 3 rückwirkend vorzunehmen und die sich daraus unter Bedachtnahme auf § 40 ergebende Bundesforderung gegen künftige wiederkehrende Leistungen aufzurechnen. Gebührt dem Beamten deswegen keine (erhöhte) Versehrtenrente auf Grund des die Dienstunfähigkeit verursachenden Dienstunfalls (Dienstunfälle) oder der die Dienstunfähigkeit verursachenden Berufskrankheit, weil er bereits Anspruch auf Vollrente hat, so findet dennoch keine Kürzung nach Abs. 3 statt, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter der Pensionsbehörde bescheinigt, dass dieser Dienstunfall (Dienstunfälle) oder diese Berufskrankheit für sich allein eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 10% bewirkt hat.
(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.
(6) Im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 207n BDG 1979 oder § 22g des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997,
ist Abs. 5 nicht anzuwenden und
beträgt abweichend von Abs. 3 und von § 12 Abs. 2 dritter Satz das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2001)
Ruhegenußberechnungsgrundlage
§ 4. (1) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten
- Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „209'',
- Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „202'',
- Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „195'',
- Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „188'',
- Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „180''.
Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Ruhegenußberechnungsgrundlage
§ 4. (1) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten
- Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216” jeweils die Zahl „209”,
- Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216” jeweils die Zahl „202”,
- Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216” jeweils die Zahl „195”,
- Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216” jeweils die Zahl „188”,
- Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216” jeweils die Zahl „180”.
Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem für die Zeit der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung geltenden Mindestsatz nach § 26 Abs. 5 für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung einem Dreißigstel hievon.
(3) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Ruhegenußberechnungsgrundlage
§ 4. Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten
- Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „209'',
- Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „202'',
- Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „195'',
- Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „188'',
- Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216'' jeweils die Zahl „180''.
Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
Ruhegenußberechnungsgrundlage
§ 4. (1) Die Ruhegenußberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
Beitragsgrundlagen aus den dem Jahr der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Dienststand vorangegangenen Jahren sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
Liegen mindestens 216 Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe der 216 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch 216. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienststand nach dem vollendeten
- Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216” jeweils die Zahl „209”,
- Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216” jeweils die Zahl „202”,
- Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216” jeweils die Zahl „195”,
- Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216” jeweils die Zahl „188”,
- Lebensjahr tritt an die Stelle der Zahl „216” jeweils die Zahl „180”.
Liegen weniger als die nach Z 3 jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenußberechnungsgrundlage die Summe aller Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem für die Zeit der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung geltenden Mindestsatz nach § 26 Abs. 5 für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung einem Dreißigstel hievon.
(3) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Ruhegenußberechnungsgrundlage
§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.
Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 zweiter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem für die Zeit der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung geltenden Mindestsatz nach § 26 Abs. 5 für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung einem Dreißigstel hievon.
(3) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Ruhegenußberechnungsgrundlage
§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.
Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 zweiter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem für die Zeit der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung geltenden Mindestsatz nach § 26 Abs. 5 für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung dem verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für diese restlichen Tage ist zu der Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.
(3) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Ruhegenußberechnungsgrundlage
§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen bleiben dabei außer Betracht.
Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.
Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 zweiter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem für die Zeit der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung geltenden Mindestsatz nach § 26 Abs. 5 für ledige Beamte ohne Unterhaltsverpflichtungen oder Kinder und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung dem verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für diese restlichen Tage ist zu der Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren.
(3) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Ruhegenußberechnungsgrundlage
§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.
Ein Vierhundertachtzigstel der Summe der 480 höchsten Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2 bildet die Ruhegenussberechnungsgrundlage. Sind gemäß § 91 Abs. 3 oder gemäß Z 4 oder Z 5 weniger als 480 Beitragsgrundlagen heranzuziehen, so entspricht der Divisor immer der Anzahl der heranzuziehenden Beitragsmonate.
Zeiten der Kindererziehung gemäß § 25a Abs. 3 und 7 verringern die Anzahl der zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um höchstens 36 pro Kind, wobei sich überlagernde Zeiten der Kindererziehung abweichend von § 25a Abs. 3 zweiter Satz für jedes Kind gesondert zählen. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
Zeiten einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz verringern die zur Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate um die Anzahl der vollen Monate der Dienstfreistellung. Die Anzahl von 180 Beitragsmonaten darf dadurch nicht unterschritten werden.
Liegen weniger als die nach Z 3 bis 5, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 3, jeweils zu berücksichtigenden Beitragsmonate vor, so ist die Ruhegenussberechnungsgrundlage die Summe aller vorhandenen Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Anzahl der vorhandenen Beitragsmonate.
(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 78d Abs. 1 Z 3 BDG 1979 beträgt für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung 1 350 Euro und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Beitragsgrundlage für die restlichen Tage ist zur Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 1 zu addieren. Die Beitragsgrundlage für Kalendermonate, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 78d Abs. 1 Z 2 BDG 1979 herabgesetzt ist, beträgt mindestens 1 350 Euro, wenn die Herabsetzung mehr als die Hälfte der Tage eines Kalendermonats umfasst.
(3) Die Beitragsgrundlagen des abgelaufenen Kalenderjahres sind dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Ruhegenußberechnungsgrundlage
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