Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 27. Juli 1966 zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 (Schulleiter-Zulagenverordnung 1966)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1966-09-01
Letzte Aktualisierung 2005-12-14
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Diese Verordnung gilt für die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterstehenden Schulen.

§ 2. (1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

1.

Pädagogische mit mehr als mehr als mehr als 200 oder -

```

Akademien, 400 Stu- 300 Stu- 200 Stu- weniger

Religions- dierenden dierenden dierenden Stu-

pädagogische dierenden

Akademien

```

```

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

2.

Berufs- mit mehr als mehr als mehr als 100 oder -

```

pädagogische 200 Stu- 150 Stu- 100 Stu- weniger

Akademien dierenden dierenden dierenden Stu-

dierenden

```

```

```

3.

Akademien mit mehr als mehr als mehr als 150 oder -

```

für 300 Stu- 200 Stu- 150 Stu- weniger

Sozial- dierenden dierenden dierenden Stu-

arbeit dierenden

```

```

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

4.

Pädagogische für mehr als mehr als mehr als mehr als 2000

```

Institute, 5000 4000 3000 2000 oder

Religions- weniger

pädagogische

Institute

Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen im

Betreuungsbereich des betreffenden Pädagogi-

schen Institutes bzw. Religionslehrer im

Betreuungsbereich des betreffenden

Religionspädagogischen Institutes

```

```

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

5.

Berufs- für mehr als mehr als mehr als mehr als 1000

```

pädagogische 2500 2000 1500 1000 oder

Institute weniger

Lehrer an berufsbildenden Schulen im Betreu-

ungsbereich des betreffenden Berufspädagogischen

Institutes

```

```

```

6.

Mittlere mit mehr als 9 bis 12 8 Klassen 4 bis 7 1 bis 3

```

und höhere 12 Klassen Klassen Klassen

Schulen Klassen

```

```

```

7.

Berufs- mit mehr als 7 bis 10 4 bis 6 - 1 bis 3

```

schulen 10 Klassen Klassen Klassen

```

```

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

8.

Als mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 -

```

selbständige 4 Klassen Klassen

Schulen ge-

führte Poly-

technische

Lehrgänge

```

```

```

9.

Haupt- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

```

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

```

```

```

10.

Sonder- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

```

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

oder 1 unge-

Klasse teilt

geteilt

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

11.

Volks- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

```

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

oder 1 unge-

Klasse teilt

geteilt

```

```

```

12.

Bundes- mit mehr als 9 bis 12 4 bis 8 1 bis 3 -

```

konvikte 12 Er- Er- Er- Er-

ziehungs- ziehungs- ziehungs-ziehungs-

gruppen gruppen gruppen gruppen

```

```

(2) An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Abs. 1 Z 2 genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen III und IV höchstens auf 200 Studierende.

(3) Die Zentrallehranstalten gemäß § 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, werden der Dienstzulagengruppe I zugewiesen.

(4) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:

a)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I,

b)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe III,

c)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe V.

§ 2. (1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

1.

Pädagogische mit mehr als mehr als mehr als 200 oder -

```

Akademien, 400 Stu- 300 Stu- 200 Stu- weniger

Religions- dierenden dierenden dierenden Stu-

pädagogische dierenden

Akademien

```

```

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

2.

Berufs- mit mehr als mehr als mehr als 100 oder -

```

pädagogische 200 Stu- 150 Stu- 100 Stu- weniger

Akademien dierenden dierenden dierenden Stu-

dierenden

```

```

```

3.

Akademien mit mehr als mehr als mehr als 150 oder -

```

für 300 Stu- 200 Stu- 150 Stu- weniger

Sozial- dierenden dierenden dierenden Stu-

arbeit dierenden

```

```

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

4.

Reli- für mehr als mehr als mehr als mehr als 2 000

```

gions- 5 000 4 000 3 000 2 000 oder

pädago- weniger

gische

Institute

Religionslehrer im Betreuungsbereich des

betreffenden Religionspädagogischen Institutes

(einschließlich der Absolventen der

fachtheologischen und selbständigen

religionspädagogischen Studienrichtungen, die am

betreffenden Religionspädagogischen Institut in

einer der Einführung in das praktische Lehramt

gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937

entsprechenden Weise vorbereitet werden).

```

```

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

5.

Mittlere mit mehr als 9 bis 12 8 Klassen 4 bis 7 1 bis 3

```

und höhere 12 Klassen Klassen Klassen

Schulen Klassen

```

```

```

6.

Berufs- mit mehr als 7 bis 10 4 bis 6 - 1 bis 3

```

schulen 10 Klassen Klassen Klassen

```

```

```

7.

Als mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 -

```

selbständige 4 Klassen Klassen

Schulen ge-

führte Poly-

technische

Lehrgänge

```

```

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

8.

Haupt- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

```

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

```

```

```

9.

Sonder- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

```

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

oder 1 unge-

Klasse teilt

geteilt

```

```

```

10.

Volks- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

```

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

oder 1 unge-

Klasse teilt

geteilt

```

```

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

11.

Bundes- mit mehr als 9 bis 12 4 bis 8 1 bis 3 -

```

konvikte 12 Er- Er- Er- Er-

ziehungs- ziehungs- ziehungs-ziehungs-

gruppen gruppen gruppen gruppen

```

```

(2) An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Abs. 1 Z 2 genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen III und IV höchstens auf 200 Studierende.

(3) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 die Pädagogischen Institute und deren Abteilungen den Dienstzulagengruppen wie folgt zugewiesen:

```

```

Abteilungs- Abteilungs- Abteilungs-Abteilungs-

leiter für leiter für leiter für leiter für

die Abtei- die Abtei- die Abtei- die Abtei-

lung für lung für lung für lung für

Leiter Lehrer an Lehrer an Lehrer an Lehrer an

allgemein- Berufs- allgemein- berufs-

bildenden schulen bildenden bildenden

Pflicht- höheren Schulen

schulen Schulen (ausgenom-

men Berufs-

schulen)

```

```

Pädagogisches

Institut des

Bundes für

Burgenland I IV V 1) V - 1)

```

```

```

```

Abteilungs- Abteilungs- Abteilungs-Abteilungs-

leiter für leiter für leiter für leiter für

die Abtei- die Abtei- die Abtei- die Abtei-

lung für lung für lung für lung für

Leiter Lehrer an Lehrer an Lehrer an Lehrer an

allgemein- Berufs- allgemein- berufs-

bildenden schulen bildenden bildenden

Pflicht- höheren Schulen

schulen Schulen (ausgenom-

men Berufs-

schulen)

```

```

Pädagogisches

Institut des

Bundes für Kärnten I I V IV III

```

```

```

```

Abteilungs- Abteilungs- Abteilungs-Abteilungs-

leiter für leiter für leiter für leiter für

die Abtei- die Abtei- die Abtei- die Abtei-

lung für lung für lung für lung für

Leiter Lehrer an Lehrer an Lehrer an Lehrer an

allgemein- Berufs- allgemein- berufs-

bildenden schulen bildenden bildenden

Pflicht- höheren Schulen

schulen Schulen (ausgenom-

men Berufs-

schulen)

```

```

Pädagogisches

Institut des

Bundes für

Niederösterreich I I IV II I

```

```

```

```

Abteilungs- Abteilungs- Abteilungs-Abteilungs-

leiter für leiter für leiter für leiter für

die Abtei- die Abtei- die Abtei- die Abtei-

lung für lung für lung für lung für

Leiter Lehrer an Lehrer an Lehrer an Lehrer an

allgemein- Berufs- allgemein- berufs-

bildenden schulen bildenden bildenden

Pflicht- höheren Schulen

schulen Schulen (ausgenom-

men Berufs-

schulen)

```

```

Pädagogisches

Institut des

Bundes für

Oberösterreich I I IV III I

```

```

```

```

Abteilungs- Abteilungs- Abteilungs-Abteilungs-

leiter für leiter für leiter für leiter für

die Abtei- die Abtei- die Abtei- die Abtei-

lung für lung für lung für lung für

Leiter Lehrer an Lehrer an Lehrer an Lehrer an

allgemein- Berufs- allgemein- berufs-

bildenden schulen bildenden bildenden

Pflicht- höheren Schulen

schulen Schulen (ausgenom-

men Berufs-

schulen)

```

```

Pädagogisches

Institut des

Bundes für

Salzburg I II III 1) IV - 1)

```

```

```

```

Abteilungs- Abteilungs- Abteilungs-Abteilungs-

leiter für leiter für leiter für leiter für

die Abtei- die Abtei- die Abtei- die Abtei-

lung für lung für lung für lung für

Leiter Lehrer an Lehrer an Lehrer an Lehrer an

allgemein- Berufs- allgemein- berufs-

bildenden schulen bildenden bildenden

Pflicht- höheren Schulen

schulen Schulen (ausgenom-

men Berufs-

schulen)

```

```

Pädagogisches

Institut des

Bundes für

Steiermark I I IV II II

```

```

```

```

Abteilungs- Abteilungs- Abteilungs-Abteilungs-

leiter für leiter für leiter für leiter für

die Abtei- die Abtei- die Abtei- die Abtei-

lung für lung für lung für lung für

Leiter Lehrer an Lehrer an Lehrer an Lehrer an

allgemein- Berufs- allgemein- berufs-

bildenden schulen bildenden bildenden

Pflicht- höheren Schulen

schulen Schulen (ausgenom-

men Berufs-

schulen)

```

```

Pädagogisches

Institut des

Landes Tirol I I V IV III

```

```

```

```

Abteilungs- Abteilungs- Abteilungs-Abteilungs-

leiter für leiter für leiter für leiter für

die Abtei- die Abtei- die Abtei- die Abtei-

lung für lung für lung für lung für

Leiter Lehrer an Lehrer an Lehrer an Lehrer an

allgemein- Berufs- allgemein- berufs-

bildenden schulen bildenden bildenden

Pflicht- höheren Schulen

schulen Schulen (ausgenom-

men Berufs-

schulen)

```

```

Pädagogisches

Institut des

Bundes für

Vorarlberg IV - 2) - 2) - 3) - 3)

```

```

```

```

Abteilungs- Abteilungs- Abteilungs-Abteilungs-

leiter für leiter für leiter für leiter für

die Abtei- die Abtei- die Abtei- die Abtei-

lung für lung für lung für lung für

Leiter Lehrer an Lehrer an Lehrer an Lehrer an

allgemein- Berufs- allgemein- berufs-

bildenden schulen bildenden bildenden

Pflicht- höheren Schulen

schulen Schulen (ausgenom-

men Berufs-

schulen)

```

```

Pädagogisches

Institut des

Landes Vorarlberg III - 3) - 3) - 2) - 2)

```

```

```

```

Abteilungs- Abteilungs- Abteilungs-Abteilungs-

leiter für leiter für leiter für leiter für

die Abtei- die Abtei- die Abtei- die Abtei-

lung für lung für lung für lung für

Leiter Lehrer an Lehrer an Lehrer an Lehrer an

allgemein- Berufs- allgemein- berufs-

bildenden schulen bildenden bildenden

Pflicht- höheren Schulen

schulen Schulen (ausgenom-

men Berufs-

schulen)

```

```

Pädagogisches

Institut des

Bundes für Wien I - 2) IV - 2) I

```

```

```

```

Abteilungs- Abteilungs- Abteilungs-Abteilungs-

leiter für leiter für leiter für leiter für

die Abtei- die Abtei- die Abtei- die Abtei-

lung für lung für lung für lung für

Leiter Lehrer an Lehrer an Lehrer an Lehrer an

allgemein- Berufs- allgemein- berufs-

bildenden schulen bildenden bildenden

Pflicht- höheren Schulen

schulen Schulen (ausgenom-

men Berufs-

schulen)

```

```

Pädagogisches

Institut der

Stadt Wien I I - 2) I - 2)

```

```

1) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen betraut.

2) An den betreffenden Instituten werden diese Abteilungen nicht geführt.

3) Der für diese Abteilungen betraute Abteilungsleiter ist auch Leiter des Pädagogischen Institutes.

(4) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:

a)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I,

b)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe III,

c)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe V.

§ 2. (1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

1.

Pädagogische mit mehr als mehr als mehr als 200 oder -

```

Akademien, 400 Stu- 300 Stu- 200 Stu- weniger

Religions- dierenden dierenden dierenden Stu-

pädagogische dierenden

Akademien

```

```

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

2.

Berufs- mit mehr als mehr als mehr als 100 oder -

```

pädagogische 200 Stu- 150 Stu- 100 Stu- weniger

Akademien dierenden dierenden dierenden Stu-

dierenden

```

```

```

3.

Akademien mit mehr als mehr als mehr als 150 oder -

```

für 300 Stu- 200 Stu- 150 Stu- weniger

Sozial- dierenden dierenden dierenden Stu-

arbeit dierenden

```

```

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

4.

Reli- für mehr als mehr als mehr als mehr als 2 000

```

gions- 5 000 4 000 3 000 2 000 oder

pädago- weniger

gische

Institute

Religionslehrer im Betreuungsbereich des

betreffenden Religionspädagogischen Institutes

(einschließlich der Absolventen der

fachtheologischen und selbständigen

religionspädagogischen Studienrichtungen, die am

betreffenden Religionspädagogischen Institut in

einer der Einführung in das praktische Lehramt

gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937

entsprechenden Weise vorbereitet werden).

```

```

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

5.

Mittlere mit mehr als 9 bis 12 8 Klassen 4 bis 7 1 bis 3

```

und höhere 12 Klassen Klassen Klassen

Schulen Klassen

```

```

```

6.

Berufs- mit mehr als 7 bis 10 4 bis 6 - 1 bis 3

```

schulen 10 Klassen Klassen Klassen

```

```

```

7.

Als mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 -

```

selbständige 4 Klassen Klassen

Schulen ge-

führte Poly-

technische

Lehrgänge

```

```

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

8.

Haupt- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

```

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

```

```

```

9.

Sonder- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

```

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

oder 1 unge-

Klasse teilt

geteilt

```

```

```

10.

Volks- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

```

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

oder 1 unge-

Klasse teilt

geteilt

```

```

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

11.

Bundes- mit mehr als 9 bis 12 4 bis 8 1 bis 3 -

```

konvikte 12 Er- Er- Er- Er-

ziehungs- ziehungs- ziehungs-ziehungs-

gruppen gruppen gruppen gruppen

```

```

(2) An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Abs. 1 Z 2 genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen III und IV höchstens auf 200 Studierende.

(3) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 die Pädagogischen Institute und deren Abteilungen den Dienstzulagengruppen wie folgt zugewiesen:

```

```

Abteilungs- Abteilungs- Ab-

leiter leiter Abteilungs- teilungs-

für die für die leiter leiter

Abtei- Abtei- für die für die

Leiter lung für lung für Abtei- Abtei-

Lehrer Lehrer lung für lung für

an an Lehrer die

allgemein- Berufs- an Lehrer an

bildenden schulen allgemein- berufs-

Pflicht- bildenden bildenden

schulen höheren Schulen

Schulen (ausgenommen

Berufsschulen)

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Burgenland ! I ! IV ! V 1) ! V ! - 1)

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Kärnten ! I ! I ! V ! IV ! III

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für ! ! ! ! !

Niederösterreich ! I ! I ! IV ! II ! I

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Oberösterreich ! I ! I ! IV ! III ! I

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Salzburg ! I ! II ! V ! IV ! IV

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Steiermark ! I ! I ! I 1) ! II ! - 1)

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Landes ! ! ! ! !

Tirol ! I ! I ! II 1)! IV ! - 1)

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Vorarlberg ! IV ! - 3) ! - 3) ! - 4) ! - 4)

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Landes ! ! ! ! !

Vorarlberg ! III! - 4) ! - 4) ! - 3) ! - 3)

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Wien ! I ! - 3) ! IV ! - 3) ! I

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut der Stadt ! ! ! ! !

Wien ! I ! I ! - 3) ! I ! - 3)

```

```

1) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen betraut.

2) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an Pflichtschulen betraut.

3) An den betreffenden Instituten werden diese Abteilungen nicht geführt.

4) Der für diese Abteilungen betraute Abteilungsleiter ist auch Leiter des Pädagogischen Institutes.

(4) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:

a)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I,

b)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe III,

c)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe IV.

(5) Die Zentrallehranstalten gemäß § 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, werden der Dienstzulagengruppe I zugewiesen.

§ 2. (1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

1.

Pädagogische mit mehr als mehr als mehr als 200 oder -

```

Akademien, 400 Stu- 300 Stu- 200 Stu- weniger

Religions- dierenden dierenden dierenden Stu-

pädagogische dierenden

Akademien

```

```

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

2.

Berufs- mit mehr als mehr als mehr als 100 oder -

```

pädagogische 200 Stu- 150 Stu- 100 Stu- weniger

Akademien dierenden dierenden dierenden Stu-

dierenden

```

```

```

3.

Akademien mit mehr als mehr als mehr als 150 oder -

```

für 300 Stu- 200 Stu- 150 Stu- weniger

Sozial- dierenden dierenden dierenden Stu-

arbeit dierenden

```

```

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

4.

Reli- für mehr als mehr als mehr als mehr als 2 000

```

gions- 5 000 4 000 3 000 2 000 oder

pädago- weniger

gische

Institute

Religionslehrer im Betreuungsbereich des

betreffenden Religionspädagogischen Institutes

(einschließlich der Absolventen der

fachtheologischen und selbständigen

religionspädagogischen Studienrichtungen, die am

betreffenden Religionspädagogischen Institut in

einer der Einführung in das praktische Lehramt

gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937

entsprechenden Weise vorbereitet werden).

```

```

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

5.

Mittlere mit mehr als 9 bis 12 8 Klassen 4 bis 7 1 bis 3

```

und höhere 12 Klassen Klassen Klassen

Schulen Klassen

```

```

```

6.

Berufs- mit mehr als 7 bis 10 4 bis 6 - 1 bis 3

```

schulen 10 Klassen Klassen Klassen

```

```

```

7.

Als mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 -

```

selbständige 4 Klassen Klassen

Schulen ge-

führte Poly-

technische

Lehrgänge

```

```

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

8.

Haupt- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

```

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

```

```

```

9.

Sonder- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

```

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

oder 1 unge-

Klasse teilt

geteilt

```

```

```

10.

Volks- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

```

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

oder 1 unge-

Klasse teilt

geteilt

```

```

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

11.

Bundes- mit mehr als 9 bis 12 4 bis 8 1 bis 3 -

```

konvikte 12 Er- Er- Er- Er-

ziehungs- ziehungs- ziehungs-ziehungs-

gruppen gruppen gruppen gruppen

```

```

(2) An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Abs. 1 Z 2 genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen III und IV höchstens auf 200 Studierende.

(3) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 die Pädagogischen Institute und deren Abteilungen den Dienstzulagengruppen wie folgt zugewiesen:

```

```

Abteilungs- Abteilungs- Ab-

leiter leiter Abteilungs- teilungs-

für die für die leiter leiter

Abtei- Abtei- für die für die

Leiter lung für lung für Abtei- Abtei-

Lehrer Lehrer lung für lung für

an an Lehrer die

allgemein- Berufs- an Lehrer an

bildenden schulen allgemein- berufs-

Pflicht- bildenden bildenden

schulen höheren Schulen

Schulen (ausgenommen

Berufsschulen)

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Burgenland ! I ! IV ! V 1) ! V ! - 1)

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Kärnten ! I ! I ! V ! IV ! III

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für ! ! ! ! !

Niederösterreich ! I ! I ! IV ! II ! I

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Oberösterreich ! I ! I ! IV ! III ! I

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Salzburg ! I ! II ! V ! IV ! IV

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Steiermark ! I ! I ! I 1) ! II ! - 1)

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Landes ! ! ! ! !

Tirol ! I ! I ! II 1)! IV ! - 1)

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Vorarlberg ! IV ! - 3) ! - 3) ! - 4) ! - 4)

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Landes ! ! ! ! !

Vorarlberg ! III! - 4) ! - 4) ! - 3) ! - 3)

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Wien ! I ! - 3) ! IV ! - 3) ! I

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut der Stadt ! ! ! ! !

Wien ! I ! I ! - 3) ! I ! - 3)

```

```

1) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen betraut.

2) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an Pflichtschulen betraut.

3) An den betreffenden Instituten werden diese Abteilungen nicht geführt.

4) Der für diese Abteilungen betraute Abteilungsleiter ist auch Leiter des Pädagogischen Institutes.

(4) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:

a)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I; diese Dienstzulage wird für den Leiter gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 um 7,5 vH erhöht,

b)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe II,

c)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe III.

(5) Die Zentrallehranstalten gemäß § 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, werden der Dienstzulagengruppe I zugewiesen.

§ 2. (1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

1.

Pädagogische mit mehr als mehr als mehr als 200 oder -

```

Akademien, 400 Stu- 300 Stu- 200 Stu- weniger

Religions- dierenden dierenden dierenden Stu-

pädagogische dierenden

Akademien

```

```

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

2.

Berufs- mit mehr als mehr als mehr als 100 oder -

```

pädagogische 200 Stu- 150 Stu- 100 Stu- weniger

Akademien dierenden dierenden dierenden Stu-

dierenden

```

```

```

3.

Akademien mit mehr als mehr als mehr als 150 oder -

```

für 300 Stu- 200 Stu- 150 Stu- weniger

Sozial- dierenden dierenden dierenden Stu-

arbeit dierenden

```

```

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

4.

Reli- für mehr als mehr als mehr als mehr als 2 000

```

gions- 5 000 4 000 3 000 2 000 oder

pädago- weniger

gische

Institute

Religionslehrer im Betreuungsbereich des

betreffenden Religionspädagogischen Institutes

(einschließlich der Absolventen der

fachtheologischen und selbständigen

religionspädagogischen Studienrichtungen, die am

betreffenden Religionspädagogischen Institut in

einer der Einführung in das praktische Lehramt

gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937

entsprechenden Weise vorbereitet werden).

```

```

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

5.

Mittlere mit mehr als 9 bis 12 8 Klassen 4 bis 7 1 bis 3

```

und höhere 12 Klassen Klassen Klassen

Schulen Klassen

```

```

```

6.

Berufs- mit mehr als 7 bis 10 4 bis 6 - 1 bis 3

```

schulen 10 Klassen Klassen Klassen

```

```

```

7.

Als mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 -

```

selbständige 4 Klassen Klassen

Schulen ge-

führte Poly-

technische

Lehrgänge

```

```

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

8.

Haupt- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

```

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

```

```

```

9.

Sonder- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

```

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

oder 1 unge-

Klasse teilt

geteilt

```

```

```

10.

Volks- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

```

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

oder 1 unge-

Klasse teilt

geteilt

```

```

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

11.

Bundes- mit mehr als 9 bis 12 4 bis 8 1 bis 3 -

```

konvikte 12 Er- Er- Er- Er-

ziehungs- ziehungs- ziehungs-ziehungs-

gruppen gruppen gruppen gruppen

```

```

(2) An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Abs. 1 Z 2 genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen III und IV höchstens auf 200 Studierende.

(3) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 die Pädagogischen Institute und deren Abteilungen den Dienstzulagengruppen wie folgt zugewiesen:

```

```

Abteilungs- Abteilungs- Ab-

leiter leiter Abteilungs- teilungs-

für die für die leiter leiter

Abtei- Abtei- für die für die

Leiter lung für lung für Abtei- Abtei-

Lehrer Lehrer lung für lung für

an an Lehrer die

allgemein- Berufs- an Lehrer an

bildenden schulen allgemein- berufs-

Pflicht- bildenden bildenden

schulen höheren Schulen

Schulen (ausgenommen

Berufsschulen)

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Burgenland ! I ! IV ! V 1) ! V ! - 1)

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Kärnten ! I ! I ! V ! IV ! III

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für ! ! ! ! !

Niederösterreich ! I ! I ! IV ! II ! I

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Oberösterreich ! I ! I ! IV ! III ! I

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Salzburg ! I ! II ! V ! IV ! IV

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Steiermark ! I ! I ! I 1) ! II ! - 1)

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Landes ! ! ! ! !

Tirol ! I ! I ! V ! IV ! III

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Vorarlberg ! IV ! - 3) ! - 3) ! - 4) ! - 4)

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Landes ! ! ! ! !

Vorarlberg ! III! - 4) ! - 4) ! - 3) ! - 3)

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Wien ! I ! - 3) ! IV ! - 3) ! I

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut der Stadt ! ! ! ! !

Wien ! I ! I ! - 3) ! I ! - 3)

```

```

1) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen betraut.

2) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an Pflichtschulen betraut.

3) An den betreffenden Instituten werden diese Abteilungen nicht geführt.

4) Der für diese Abteilungen betraute Abteilungsleiter ist auch Leiter des Pädagogischen Institutes.

(4) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:

a)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I; diese Dienstzulage wird für den Leiter gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 um 7,5 vH erhöht,

b)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe II,

c)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe III.

(5) Die Zentrallehranstalten gemäß § 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, werden der Dienstzulagengruppe I zugewiesen.

§ 2. (1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

1.

Pädagogische mit mehr als mehr als mehr als 200 oder -

```

Akademien, 400 Stu- 300 Stu- 200 Stu- weniger

Religions- dierenden dierenden dierenden Stu-

pädagogische dierenden

Akademien

```

```

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

2.

Berufs- mit mehr als mehr als mehr als 100 oder -

```

pädagogische 200 Stu- 150 Stu- 100 Stu- weniger

Akademien dierenden dierenden dierenden Stu-

dierenden

```

```

```

3.

Akademien mit mehr als mehr als mehr als 150 oder -

```

für 300 Stu- 200 Stu- 150 Stu- weniger

Sozial- dierenden dierenden dierenden Stu-

arbeit dierenden

```

```

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

4.

Reli- für mehr als mehr als mehr als mehr als 2 000

```

gions- 5 000 4 000 3 000 2 000 oder

pädago- weniger

gische

Institute

Religionslehrer im Betreuungsbereich des

betreffenden Religionspädagogischen Institutes

(einschließlich der Absolventen der

fachtheologischen und selbständigen

religionspädagogischen Studienrichtungen, die am

betreffenden Religionspädagogischen Institut in

einer der Einführung in das praktische Lehramt

gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937

entsprechenden Weise vorbereitet werden).

```

```

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

5.

Mittlere mit mehr als 9 bis 12 8 Klassen 4 bis 7 1 bis 3

```

und höhere 12 Klassen Klassen Klassen

Schulen Klassen

```

```

```

6.

Berufs- mit mehr als 7 bis 10 4 bis 6 - 1 bis 3

```

schulen 10 Klassen Klassen Klassen

```

```

```

7.

Als mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 -

```

selbständige 4 Klassen Klassen

Schulen ge-

führte Poly-

technische

Lehrgänge

```

```

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

8.

Haupt- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

```

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

```

```

```

9.

Sonder- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

```

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

oder 1 unge-

Klasse teilt

geteilt

```

```

```

10.

Volks- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

```

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

oder 1 unge-

Klasse teilt

geteilt

```

```

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

11.

Bundes- mit mehr als 9 bis 12 4 bis 8 1 bis 3 -

```

konvikte 12 Er- Er- Er- Er-

ziehungs- ziehungs- ziehungs-ziehungs-

gruppen gruppen gruppen gruppen

```

```

(2) An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Abs. 1 Z 2 genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen III und IV höchstens auf 200 Studierende.

(3) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 die Pädagogischen Institute und deren Abteilungen den Dienstzulagengruppen wie folgt zugewiesen:

```

```

Abteilungs- Abteilungs- Ab-

leiter leiter Abteilungs- teilungs-

für die für die leiter leiter

Abtei- Abtei- für die für die

Leiter lung für lung für Abtei- Abtei-

Lehrer Lehrer lung für lung für

an an Lehrer die

allgemein- Berufs- an Lehrer an

bildenden schulen allgemein- berufs-

Pflicht- bildenden bildenden

schulen höheren Schulen

Schulen (ausgenommen

Berufsschulen)

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Burgenland ! I ! IV ! V 1) ! V ! - 1)

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Kärnten ! I ! I ! V ! IV ! III

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für ! ! ! ! !

Niederösterreich ! I ! I ! IV ! II ! I

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Oberösterreich ! I ! I ! IV ! III ! I

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Salzburg ! I ! II ! V ! IV ! IV

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Steiermark ! I ! I ! IV ! II ! I

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Landes ! ! ! ! !

Tirol ! I ! I ! V ! IV ! III

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Vorarlberg ! IV ! - 3) ! - 3) ! - 4) ! - 4)

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Landes ! ! ! ! !

Vorarlberg ! III! - 4) ! - 4) ! - 3) ! - 3)

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Wien ! I ! - 3) ! IV ! - 3) ! I

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut der Stadt ! ! ! ! !

Wien ! I ! I ! - 3) ! I ! - 3)

```

```

1) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen betraut.

2) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an Pflichtschulen betraut.

3) An den betreffenden Instituten werden diese Abteilungen nicht geführt.

4) Der für diese Abteilungen betraute Abteilungsleiter ist auch Leiter des Pädagogischen Institutes.

(4) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:

a)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I; diese Dienstzulage wird für den Leiter gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 um 7,5 vH erhöht,

b)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe II,

c)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe III.

(5) Die Zentrallehranstalten gemäß § 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, werden der Dienstzulagengruppe I zugewiesen.

§ 2. (1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

1.

Pädagogische mit mehr als mehr als mehr als 200 oder -

```

Akademien, 400 Stu- 300 Stu- 200 Stu- weniger

Religions- dierenden dierenden dierenden Stu-

pädagogische dierenden

Akademien

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

2.

Berufs- mit mehr als mehr als mehr als 100 oder -

```

pädagogische 200 Stu- 150 Stu- 100 Stu- weniger

Akademien dierenden dierenden dierenden Stu-

dierenden

```

```

```

3.

Akademien mit mehr als mehr als mehr als 150 oder -

```

für 300 Stu- 200 Stu- 150 Stu- weniger

Sozial- dierenden dierenden dierenden Stu-

arbeit dierenden

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

4.

Reli- für mehr als mehr als mehr als mehr als 2 000

```

gions- 5 000 4 000 3 000 2 000 oder

pädago- weniger

gische

Institute

Religionslehrer im Betreuungsbereich des

betreffenden Religionspädagogischen Institutes

(einschließlich der Absolventen der

fachtheologischen und selbständigen

religionspädagogischen Studienrichtungen, die am

betreffenden Religionspädagogischen Institut in

einer der Einführung in das praktische Lehramt

gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937

entsprechenden Weise vorbereitet werden).

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

5.

Mittlere mit mehr als 9 bis 12 8 Klassen 4 bis 7 1 bis 3

```

und höhere 12 Klassen Klassen Klassen

Schulen Klassen

```

```

```

6.

Berufs- mit mehr als 7 bis 10 4 bis 6 - 1 bis 3

```

schulen 10 Klassen Klassen Klassen

```

```

```

7.

Als mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 -

```

selbständige 4 Klassen Klassen

Schulen ge-

führte Poly-

technische

Schulen

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

8.

Haupt- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

```

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

```

```

```

9.

Sonder- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

```

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

oder 1 unge-

Klasse teilt

geteilt

```

```

```

10.

Volks- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

```

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

oder 1 unge-

Klasse teilt

geteilt

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

11.

Bundes- mit mehr als 9 bis 12 4 bis 8 1 bis 3 -

```

konvikte 12 Er- Er- Er- Er-

ziehungs- ziehungs- ziehungs-ziehungs-

gruppen gruppen gruppen gruppen

```

```

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 6 bis 10 werden zugewiesen:

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III

```

```

Allgemeinbildende mit mehr als 10 bis 8 und

Pflichtschulen 12 Klassen 12 Klassen 9 Klassen

```

```

Berufsschulen mit mehr als 16 bis 10 bis

25 Klassen 25 Klassen 15 Klassen

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

IV V VI

```

```

Allgemeinbildende mit 4 bis 2 und 1 Klasse

Pflichtschulen 7 Klassen 3 Klassen

```

```

Berufsschulen mit 5 bis 3 bis 1 und

9 Klassen 4 Klassen 2 Klassen

```

```

sofern diese Schulen von Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 oder L 2b 2 geleitet werden.

(2) An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Abs. 1 Z 2 genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen III und IV höchstens auf 200 Studierende.

(3) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 die Pädagogischen Institute und deren Abteilungen den Dienstzulagengruppen wie folgt zugewiesen:

```

```

Abteilungs- Abteilungs- Ab-

leiter leiter Abteilungs- teilungs-

für die für die leiter leiter

Abtei- Abtei- für die für die

Leiter lung für lung für Abtei- Abtei-

Lehrer Lehrer lung für lung für

an an Lehrer die

allgemein- Berufs- an Lehrer an

bildenden schulen allgemein- berufs-

Pflicht- bildenden bildenden

schulen höheren Schulen

Schulen (ausgenommen

Berufsschulen)

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Burgenland ! I ! IV ! V 1) ! V ! - 1)

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

Bundes für Kärnten ! I ! I ! - 1) ! IV ! II 1)

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für ! ! ! ! !

Niederösterreich ! I ! I ! IV ! II ! I

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Oberösterreich ! I ! I ! IV ! III ! I

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Salzburg ! I ! II ! V ! IV ! IV

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Steiermark ! I ! I ! IV ! II ! I

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Landes ! ! ! ! !

Tirol ! I ! I ! V ! IV ! III

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Vorarlberg ! IV ! - 3) ! - 3) ! - 4) ! - 4)

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Landes ! ! ! ! !

Vorarlberg ! III! - 4) ! - 4) ! - 3) ! - 3)

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Wien ! I ! - 3) ! IV ! - 3) ! I

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut der Stadt ! ! ! ! !

Wien ! I ! I ! - 3) ! I ! - 3)

```

```

1) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen betraut.

2) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an Pflichtschulen betraut.

3) An den betreffenden Instituten werden diese Abteilungen nicht geführt.

4) Der für diese Abteilungen betraute Abteilungsleiter ist auch Leiter des Pädagogischen Institutes.

(4) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:

a)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I; diese Dienstzulage wird für den Leiter gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 um 7,5 vH erhöht,

b)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe II,

c)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe III.

(5) Die Zentrallehranstalten gemäß § 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, werden der Dienstzulagengruppe I zugewiesen.

§ 2. (1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

1.

Pädagogische mit mehr als mehr als mehr als 200 oder -

```

Akademien, 400 Stu- 300 Stu- 200 Stu- weniger

Religions- dierenden dierenden dierenden Stu-

pädagogische dierenden

Akademien

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

2.

Berufs- mit mehr als mehr als mehr als 100 oder -

```

pädagogische 200 Stu- 150 Stu- 100 Stu- weniger

Akademien dierenden dierenden dierenden Stu-

dierenden

```

```

```

3.

Akademien mit mehr als mehr als mehr als 150 oder -

```

für 300 Stu- 200 Stu- 150 Stu- weniger

Sozial- dierenden dierenden dierenden Stu-

arbeit dierenden

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

4.

Reli- für mehr als mehr als mehr als mehr als 2 000

```

gions- 5 000 4 000 3 000 2 000 oder

pädago- weniger

gische

Institute

Religionslehrer im Betreuungsbereich des

betreffenden Religionspädagogischen Institutes

(einschließlich der Absolventen der

fachtheologischen und selbständigen

religionspädagogischen Studienrichtungen, die am

betreffenden Religionspädagogischen Institut in

einer der Einführung in das praktische Lehramt

gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937

entsprechenden Weise vorbereitet werden).

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

5.

Mittlere mit mehr als 9 bis 12 8 Klassen 4 bis 7 1 bis 3

```

und höhere 12 Klassen Klassen Klassen

Schulen Klassen

```

```

```

6.

Berufs- mit mehr als 7 bis 10 4 bis 6 - 1 bis 3

```

schulen 10 Klassen Klassen Klassen

```

```

```

7.

Als mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 -

```

selbständige 4 Klassen Klassen

Schulen ge-

führte Poly-

technische

Schulen

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

8.

Haupt- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

```

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

```

```

```

9.

Sonder- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

```

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

oder 1 unge-

Klasse teilt

geteilt

```

```

```

10.

Volks- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1

```

schulen 4 Klassen Klassen Klasse

oder 1 unge-

Klasse teilt

geteilt

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III IV V

```

```

```

11.

Bundes- mit mehr als 9 bis 12 4 bis 8 1 bis 3 -

```

konvikte 12 Er- Er- Er- Er-

ziehungs- ziehungs- ziehungs-ziehungs-

gruppen gruppen gruppen gruppen

```

```

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 6 bis 10 werden zugewiesen:

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

I II III

```

```

Allgemeinbildende mit mehr als 10 bis 8 und

Pflichtschulen 12 Klassen 12 Klassen 9 Klassen

```

```

Berufsschulen mit mehr als 16 bis 10 bis

25 Klassen 25 Klassen 15 Klassen

```

```

der Dienstzulagengruppe

```

```

IV V VI

```

```

Allgemeinbildende mit 4 bis 2 und 1 Klasse

Pflichtschulen 7 Klassen 3 Klassen

```

```

Berufsschulen mit 5 bis 3 bis 1 und

9 Klassen 4 Klassen 2 Klassen

```

```

sofern diese Schulen von Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 oder L 2b 2 geleitet werden.

(2) An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Abs. 1 Z 2 genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen III und IV höchstens auf 200 Studierende.

(3) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 die Pädagogischen Institute und deren Abteilungen den Dienstzulagengruppen wie folgt zugewiesen:

```


```

Abtei-

lungs-

Abtei- Abtei- Abtei- leiter

lungs- lungs- lungs- für die

leiter leiter leiter Abtei-

für die für die für die lung

Abtei- Abtei- Abtei- für die

lung lung lung Lehrer

für für für an

Leiter Lehrer Lehrer Lehrer berufs-

an all- an an all- bilden-

gemein- Berufs- gemein- den

bilden- schulen bilden- Schulen

den den (ausge-

Pflicht- höheren nommen

schulen Schulen an

Berufs-

schulen)

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Burgenland ! I ! IV ! V 1) ! V ! - 1)

```


```

Pädagogisches Institut

des Bundes für Kärnten I I V IV IV

```


```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für ! ! ! ! !

Niederösterreich ! I ! I ! IV ! II ! I

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Oberösterreich ! I ! I ! IV ! III ! I

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Salzburg ! I ! II ! V ! IV ! IV

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Steiermark ! I ! I ! IV ! II ! I

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Landes ! ! ! ! !

Tirol ! I ! I ! V ! IV ! III

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Vorarlberg ! IV ! - 3) ! - 3) ! - 4) ! - 4)

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Landes ! ! ! ! !

Vorarlberg ! III! - 4) ! - 4) ! - 3) ! - 3)

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut des Bundes ! ! ! ! !

für Wien ! I ! - 3) ! IV ! - 3) ! I

```

```

Pädagogisches ! ! ! ! !

Institut der Stadt ! ! ! ! !

Wien ! I ! I ! - 3) ! I ! - 3)

```

```

1) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen betraut.

2) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an Pflichtschulen betraut.

3) An den betreffenden Instituten werden diese Abteilungen nicht geführt.

4) Der für diese Abteilungen betraute Abteilungsleiter ist auch Leiter des Pädagogischen Institutes.

(4) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:

a)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I; diese Dienstzulage wird für den Leiter gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 um 7,5 vH erhöht,

b)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe II,

c)

die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe III.

(5) Die Zentrallehranstalten gemäß § 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, werden der Dienstzulagengruppe I zugewiesen.

§ 2. (1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:

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