Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 27. Juli 1966 zur Durchführung des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 (Schulleiter-Zulagenverordnung 1966)
§ 1. Diese Verordnung gilt für die der Aufsicht des Bundesministers für Unterricht und Kunst unterstehenden Schulen.
§ 2. (1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Pädagogische mit mehr als mehr als mehr als 200 oder -
```
Akademien, 400 Stu- 300 Stu- 200 Stu- weniger
Religions- dierenden dierenden dierenden Stu-
pädagogische dierenden
Akademien
```
```
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Berufs- mit mehr als mehr als mehr als 100 oder -
```
pädagogische 200 Stu- 150 Stu- 100 Stu- weniger
Akademien dierenden dierenden dierenden Stu-
dierenden
```
```
```
Akademien mit mehr als mehr als mehr als 150 oder -
```
für 300 Stu- 200 Stu- 150 Stu- weniger
Sozial- dierenden dierenden dierenden Stu-
arbeit dierenden
```
```
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Pädagogische für mehr als mehr als mehr als mehr als 2000
```
Institute, 5000 4000 3000 2000 oder
Religions- weniger
pädagogische
Institute
Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen im
Betreuungsbereich des betreffenden Pädagogi-
schen Institutes bzw. Religionslehrer im
Betreuungsbereich des betreffenden
Religionspädagogischen Institutes
```
```
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Berufs- für mehr als mehr als mehr als mehr als 1000
```
pädagogische 2500 2000 1500 1000 oder
Institute weniger
Lehrer an berufsbildenden Schulen im Betreu-
ungsbereich des betreffenden Berufspädagogischen
Institutes
```
```
```
Mittlere mit mehr als 9 bis 12 8 Klassen 4 bis 7 1 bis 3
```
und höhere 12 Klassen Klassen Klassen
Schulen Klassen
```
```
```
Berufs- mit mehr als 7 bis 10 4 bis 6 - 1 bis 3
```
schulen 10 Klassen Klassen Klassen
```
```
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Als mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 -
```
selbständige 4 Klassen Klassen
Schulen ge-
führte Poly-
technische
Lehrgänge
```
```
```
Haupt- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1
```
schulen 4 Klassen Klassen Klasse
```
```
```
Sonder- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1
```
schulen 4 Klassen Klassen Klasse
oder 1 unge-
Klasse teilt
geteilt
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Volks- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1
```
schulen 4 Klassen Klassen Klasse
oder 1 unge-
Klasse teilt
geteilt
```
```
```
Bundes- mit mehr als 9 bis 12 4 bis 8 1 bis 3 -
```
konvikte 12 Er- Er- Er- Er-
ziehungs- ziehungs- ziehungs-ziehungs-
gruppen gruppen gruppen gruppen
```
```
(2) An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Abs. 1 Z 2 genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen III und IV höchstens auf 200 Studierende.
(3) Die Zentrallehranstalten gemäß § 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, werden der Dienstzulagengruppe I zugewiesen.
(4) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:
die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I,
die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe III,
die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe V.
§ 2. (1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Pädagogische mit mehr als mehr als mehr als 200 oder -
```
Akademien, 400 Stu- 300 Stu- 200 Stu- weniger
Religions- dierenden dierenden dierenden Stu-
pädagogische dierenden
Akademien
```
```
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Berufs- mit mehr als mehr als mehr als 100 oder -
```
pädagogische 200 Stu- 150 Stu- 100 Stu- weniger
Akademien dierenden dierenden dierenden Stu-
dierenden
```
```
```
Akademien mit mehr als mehr als mehr als 150 oder -
```
für 300 Stu- 200 Stu- 150 Stu- weniger
Sozial- dierenden dierenden dierenden Stu-
arbeit dierenden
```
```
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Reli- für mehr als mehr als mehr als mehr als 2 000
```
gions- 5 000 4 000 3 000 2 000 oder
pädago- weniger
gische
Institute
Religionslehrer im Betreuungsbereich des
betreffenden Religionspädagogischen Institutes
(einschließlich der Absolventen der
fachtheologischen und selbständigen
religionspädagogischen Studienrichtungen, die am
betreffenden Religionspädagogischen Institut in
einer der Einführung in das praktische Lehramt
gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937
entsprechenden Weise vorbereitet werden).
```
```
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Mittlere mit mehr als 9 bis 12 8 Klassen 4 bis 7 1 bis 3
```
und höhere 12 Klassen Klassen Klassen
Schulen Klassen
```
```
```
Berufs- mit mehr als 7 bis 10 4 bis 6 - 1 bis 3
```
schulen 10 Klassen Klassen Klassen
```
```
```
Als mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 -
```
selbständige 4 Klassen Klassen
Schulen ge-
führte Poly-
technische
Lehrgänge
```
```
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Haupt- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1
```
schulen 4 Klassen Klassen Klasse
```
```
```
Sonder- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1
```
schulen 4 Klassen Klassen Klasse
oder 1 unge-
Klasse teilt
geteilt
```
```
```
Volks- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1
```
schulen 4 Klassen Klassen Klasse
oder 1 unge-
Klasse teilt
geteilt
```
```
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Bundes- mit mehr als 9 bis 12 4 bis 8 1 bis 3 -
```
konvikte 12 Er- Er- Er- Er-
ziehungs- ziehungs- ziehungs-ziehungs-
gruppen gruppen gruppen gruppen
```
```
(2) An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Abs. 1 Z 2 genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen III und IV höchstens auf 200 Studierende.
(3) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 die Pädagogischen Institute und deren Abteilungen den Dienstzulagengruppen wie folgt zugewiesen:
```
```
Abteilungs- Abteilungs- Abteilungs-Abteilungs-
leiter für leiter für leiter für leiter für
die Abtei- die Abtei- die Abtei- die Abtei-
lung für lung für lung für lung für
Leiter Lehrer an Lehrer an Lehrer an Lehrer an
allgemein- Berufs- allgemein- berufs-
bildenden schulen bildenden bildenden
Pflicht- höheren Schulen
schulen Schulen (ausgenom-
men Berufs-
schulen)
```
```
Pädagogisches
Institut des
Bundes für
Burgenland I IV V 1) V - 1)
```
```
```
```
Abteilungs- Abteilungs- Abteilungs-Abteilungs-
leiter für leiter für leiter für leiter für
die Abtei- die Abtei- die Abtei- die Abtei-
lung für lung für lung für lung für
Leiter Lehrer an Lehrer an Lehrer an Lehrer an
allgemein- Berufs- allgemein- berufs-
bildenden schulen bildenden bildenden
Pflicht- höheren Schulen
schulen Schulen (ausgenom-
men Berufs-
schulen)
```
```
Pädagogisches
Institut des
Bundes für Kärnten I I V IV III
```
```
```
```
Abteilungs- Abteilungs- Abteilungs-Abteilungs-
leiter für leiter für leiter für leiter für
die Abtei- die Abtei- die Abtei- die Abtei-
lung für lung für lung für lung für
Leiter Lehrer an Lehrer an Lehrer an Lehrer an
allgemein- Berufs- allgemein- berufs-
bildenden schulen bildenden bildenden
Pflicht- höheren Schulen
schulen Schulen (ausgenom-
men Berufs-
schulen)
```
```
Pädagogisches
Institut des
Bundes für
Niederösterreich I I IV II I
```
```
```
```
Abteilungs- Abteilungs- Abteilungs-Abteilungs-
leiter für leiter für leiter für leiter für
die Abtei- die Abtei- die Abtei- die Abtei-
lung für lung für lung für lung für
Leiter Lehrer an Lehrer an Lehrer an Lehrer an
allgemein- Berufs- allgemein- berufs-
bildenden schulen bildenden bildenden
Pflicht- höheren Schulen
schulen Schulen (ausgenom-
men Berufs-
schulen)
```
```
Pädagogisches
Institut des
Bundes für
Oberösterreich I I IV III I
```
```
```
```
Abteilungs- Abteilungs- Abteilungs-Abteilungs-
leiter für leiter für leiter für leiter für
die Abtei- die Abtei- die Abtei- die Abtei-
lung für lung für lung für lung für
Leiter Lehrer an Lehrer an Lehrer an Lehrer an
allgemein- Berufs- allgemein- berufs-
bildenden schulen bildenden bildenden
Pflicht- höheren Schulen
schulen Schulen (ausgenom-
men Berufs-
schulen)
```
```
Pädagogisches
Institut des
Bundes für
Salzburg I II III 1) IV - 1)
```
```
```
```
Abteilungs- Abteilungs- Abteilungs-Abteilungs-
leiter für leiter für leiter für leiter für
die Abtei- die Abtei- die Abtei- die Abtei-
lung für lung für lung für lung für
Leiter Lehrer an Lehrer an Lehrer an Lehrer an
allgemein- Berufs- allgemein- berufs-
bildenden schulen bildenden bildenden
Pflicht- höheren Schulen
schulen Schulen (ausgenom-
men Berufs-
schulen)
```
```
Pädagogisches
Institut des
Bundes für
Steiermark I I IV II II
```
```
```
```
Abteilungs- Abteilungs- Abteilungs-Abteilungs-
leiter für leiter für leiter für leiter für
die Abtei- die Abtei- die Abtei- die Abtei-
lung für lung für lung für lung für
Leiter Lehrer an Lehrer an Lehrer an Lehrer an
allgemein- Berufs- allgemein- berufs-
bildenden schulen bildenden bildenden
Pflicht- höheren Schulen
schulen Schulen (ausgenom-
men Berufs-
schulen)
```
```
Pädagogisches
Institut des
Landes Tirol I I V IV III
```
```
```
```
Abteilungs- Abteilungs- Abteilungs-Abteilungs-
leiter für leiter für leiter für leiter für
die Abtei- die Abtei- die Abtei- die Abtei-
lung für lung für lung für lung für
Leiter Lehrer an Lehrer an Lehrer an Lehrer an
allgemein- Berufs- allgemein- berufs-
bildenden schulen bildenden bildenden
Pflicht- höheren Schulen
schulen Schulen (ausgenom-
men Berufs-
schulen)
```
```
Pädagogisches
Institut des
Bundes für
Vorarlberg IV - 2) - 2) - 3) - 3)
```
```
```
```
Abteilungs- Abteilungs- Abteilungs-Abteilungs-
leiter für leiter für leiter für leiter für
die Abtei- die Abtei- die Abtei- die Abtei-
lung für lung für lung für lung für
Leiter Lehrer an Lehrer an Lehrer an Lehrer an
allgemein- Berufs- allgemein- berufs-
bildenden schulen bildenden bildenden
Pflicht- höheren Schulen
schulen Schulen (ausgenom-
men Berufs-
schulen)
```
```
Pädagogisches
Institut des
Landes Vorarlberg III - 3) - 3) - 2) - 2)
```
```
```
```
Abteilungs- Abteilungs- Abteilungs-Abteilungs-
leiter für leiter für leiter für leiter für
die Abtei- die Abtei- die Abtei- die Abtei-
lung für lung für lung für lung für
Leiter Lehrer an Lehrer an Lehrer an Lehrer an
allgemein- Berufs- allgemein- berufs-
bildenden schulen bildenden bildenden
Pflicht- höheren Schulen
schulen Schulen (ausgenom-
men Berufs-
schulen)
```
```
Pädagogisches
Institut des
Bundes für Wien I - 2) IV - 2) I
```
```
```
```
Abteilungs- Abteilungs- Abteilungs-Abteilungs-
leiter für leiter für leiter für leiter für
die Abtei- die Abtei- die Abtei- die Abtei-
lung für lung für lung für lung für
Leiter Lehrer an Lehrer an Lehrer an Lehrer an
allgemein- Berufs- allgemein- berufs-
bildenden schulen bildenden bildenden
Pflicht- höheren Schulen
schulen Schulen (ausgenom-
men Berufs-
schulen)
```
```
Pädagogisches
Institut der
Stadt Wien I I - 2) I - 2)
```
```
1) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen betraut.
2) An den betreffenden Instituten werden diese Abteilungen nicht geführt.
3) Der für diese Abteilungen betraute Abteilungsleiter ist auch Leiter des Pädagogischen Institutes.
(4) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:
die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I,
die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe III,
die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe V.
§ 2. (1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Pädagogische mit mehr als mehr als mehr als 200 oder -
```
Akademien, 400 Stu- 300 Stu- 200 Stu- weniger
Religions- dierenden dierenden dierenden Stu-
pädagogische dierenden
Akademien
```
```
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Berufs- mit mehr als mehr als mehr als 100 oder -
```
pädagogische 200 Stu- 150 Stu- 100 Stu- weniger
Akademien dierenden dierenden dierenden Stu-
dierenden
```
```
```
Akademien mit mehr als mehr als mehr als 150 oder -
```
für 300 Stu- 200 Stu- 150 Stu- weniger
Sozial- dierenden dierenden dierenden Stu-
arbeit dierenden
```
```
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Reli- für mehr als mehr als mehr als mehr als 2 000
```
gions- 5 000 4 000 3 000 2 000 oder
pädago- weniger
gische
Institute
Religionslehrer im Betreuungsbereich des
betreffenden Religionspädagogischen Institutes
(einschließlich der Absolventen der
fachtheologischen und selbständigen
religionspädagogischen Studienrichtungen, die am
betreffenden Religionspädagogischen Institut in
einer der Einführung in das praktische Lehramt
gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937
entsprechenden Weise vorbereitet werden).
```
```
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Mittlere mit mehr als 9 bis 12 8 Klassen 4 bis 7 1 bis 3
```
und höhere 12 Klassen Klassen Klassen
Schulen Klassen
```
```
```
Berufs- mit mehr als 7 bis 10 4 bis 6 - 1 bis 3
```
schulen 10 Klassen Klassen Klassen
```
```
```
Als mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 -
```
selbständige 4 Klassen Klassen
Schulen ge-
führte Poly-
technische
Lehrgänge
```
```
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Haupt- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1
```
schulen 4 Klassen Klassen Klasse
```
```
```
Sonder- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1
```
schulen 4 Klassen Klassen Klasse
oder 1 unge-
Klasse teilt
geteilt
```
```
```
Volks- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1
```
schulen 4 Klassen Klassen Klasse
oder 1 unge-
Klasse teilt
geteilt
```
```
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Bundes- mit mehr als 9 bis 12 4 bis 8 1 bis 3 -
```
konvikte 12 Er- Er- Er- Er-
ziehungs- ziehungs- ziehungs-ziehungs-
gruppen gruppen gruppen gruppen
```
```
(2) An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Abs. 1 Z 2 genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen III und IV höchstens auf 200 Studierende.
(3) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 die Pädagogischen Institute und deren Abteilungen den Dienstzulagengruppen wie folgt zugewiesen:
```
```
Abteilungs- Abteilungs- Ab-
leiter leiter Abteilungs- teilungs-
für die für die leiter leiter
Abtei- Abtei- für die für die
Leiter lung für lung für Abtei- Abtei-
Lehrer Lehrer lung für lung für
an an Lehrer die
allgemein- Berufs- an Lehrer an
bildenden schulen allgemein- berufs-
Pflicht- bildenden bildenden
schulen höheren Schulen
Schulen (ausgenommen
Berufsschulen)
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Burgenland ! I ! IV ! V 1) ! V ! - 1)
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Kärnten ! I ! I ! V ! IV ! III
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für ! ! ! ! !
Niederösterreich ! I ! I ! IV ! II ! I
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Oberösterreich ! I ! I ! IV ! III ! I
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Salzburg ! I ! II ! V ! IV ! IV
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Steiermark ! I ! I ! I 1) ! II ! - 1)
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Landes ! ! ! ! !
Tirol ! I ! I ! II 1)! IV ! - 1)
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Vorarlberg ! IV ! - 3) ! - 3) ! - 4) ! - 4)
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Landes ! ! ! ! !
Vorarlberg ! III! - 4) ! - 4) ! - 3) ! - 3)
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Wien ! I ! - 3) ! IV ! - 3) ! I
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut der Stadt ! ! ! ! !
Wien ! I ! I ! - 3) ! I ! - 3)
```
```
1) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen betraut.
2) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an Pflichtschulen betraut.
3) An den betreffenden Instituten werden diese Abteilungen nicht geführt.
4) Der für diese Abteilungen betraute Abteilungsleiter ist auch Leiter des Pädagogischen Institutes.
(4) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:
die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I,
die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe III,
die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe IV.
(5) Die Zentrallehranstalten gemäß § 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, werden der Dienstzulagengruppe I zugewiesen.
§ 2. (1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Pädagogische mit mehr als mehr als mehr als 200 oder -
```
Akademien, 400 Stu- 300 Stu- 200 Stu- weniger
Religions- dierenden dierenden dierenden Stu-
pädagogische dierenden
Akademien
```
```
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Berufs- mit mehr als mehr als mehr als 100 oder -
```
pädagogische 200 Stu- 150 Stu- 100 Stu- weniger
Akademien dierenden dierenden dierenden Stu-
dierenden
```
```
```
Akademien mit mehr als mehr als mehr als 150 oder -
```
für 300 Stu- 200 Stu- 150 Stu- weniger
Sozial- dierenden dierenden dierenden Stu-
arbeit dierenden
```
```
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Reli- für mehr als mehr als mehr als mehr als 2 000
```
gions- 5 000 4 000 3 000 2 000 oder
pädago- weniger
gische
Institute
Religionslehrer im Betreuungsbereich des
betreffenden Religionspädagogischen Institutes
(einschließlich der Absolventen der
fachtheologischen und selbständigen
religionspädagogischen Studienrichtungen, die am
betreffenden Religionspädagogischen Institut in
einer der Einführung in das praktische Lehramt
gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937
entsprechenden Weise vorbereitet werden).
```
```
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Mittlere mit mehr als 9 bis 12 8 Klassen 4 bis 7 1 bis 3
```
und höhere 12 Klassen Klassen Klassen
Schulen Klassen
```
```
```
Berufs- mit mehr als 7 bis 10 4 bis 6 - 1 bis 3
```
schulen 10 Klassen Klassen Klassen
```
```
```
Als mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 -
```
selbständige 4 Klassen Klassen
Schulen ge-
führte Poly-
technische
Lehrgänge
```
```
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Haupt- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1
```
schulen 4 Klassen Klassen Klasse
```
```
```
Sonder- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1
```
schulen 4 Klassen Klassen Klasse
oder 1 unge-
Klasse teilt
geteilt
```
```
```
Volks- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1
```
schulen 4 Klassen Klassen Klasse
oder 1 unge-
Klasse teilt
geteilt
```
```
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Bundes- mit mehr als 9 bis 12 4 bis 8 1 bis 3 -
```
konvikte 12 Er- Er- Er- Er-
ziehungs- ziehungs- ziehungs-ziehungs-
gruppen gruppen gruppen gruppen
```
```
(2) An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Abs. 1 Z 2 genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen III und IV höchstens auf 200 Studierende.
(3) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 die Pädagogischen Institute und deren Abteilungen den Dienstzulagengruppen wie folgt zugewiesen:
```
```
Abteilungs- Abteilungs- Ab-
leiter leiter Abteilungs- teilungs-
für die für die leiter leiter
Abtei- Abtei- für die für die
Leiter lung für lung für Abtei- Abtei-
Lehrer Lehrer lung für lung für
an an Lehrer die
allgemein- Berufs- an Lehrer an
bildenden schulen allgemein- berufs-
Pflicht- bildenden bildenden
schulen höheren Schulen
Schulen (ausgenommen
Berufsschulen)
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Burgenland ! I ! IV ! V 1) ! V ! - 1)
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Kärnten ! I ! I ! V ! IV ! III
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für ! ! ! ! !
Niederösterreich ! I ! I ! IV ! II ! I
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Oberösterreich ! I ! I ! IV ! III ! I
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Salzburg ! I ! II ! V ! IV ! IV
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Steiermark ! I ! I ! I 1) ! II ! - 1)
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Landes ! ! ! ! !
Tirol ! I ! I ! II 1)! IV ! - 1)
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Vorarlberg ! IV ! - 3) ! - 3) ! - 4) ! - 4)
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Landes ! ! ! ! !
Vorarlberg ! III! - 4) ! - 4) ! - 3) ! - 3)
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Wien ! I ! - 3) ! IV ! - 3) ! I
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut der Stadt ! ! ! ! !
Wien ! I ! I ! - 3) ! I ! - 3)
```
```
1) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen betraut.
2) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an Pflichtschulen betraut.
3) An den betreffenden Instituten werden diese Abteilungen nicht geführt.
4) Der für diese Abteilungen betraute Abteilungsleiter ist auch Leiter des Pädagogischen Institutes.
(4) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:
die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I; diese Dienstzulage wird für den Leiter gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 um 7,5 vH erhöht,
die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe II,
die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe III.
(5) Die Zentrallehranstalten gemäß § 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, werden der Dienstzulagengruppe I zugewiesen.
§ 2. (1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Pädagogische mit mehr als mehr als mehr als 200 oder -
```
Akademien, 400 Stu- 300 Stu- 200 Stu- weniger
Religions- dierenden dierenden dierenden Stu-
pädagogische dierenden
Akademien
```
```
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Berufs- mit mehr als mehr als mehr als 100 oder -
```
pädagogische 200 Stu- 150 Stu- 100 Stu- weniger
Akademien dierenden dierenden dierenden Stu-
dierenden
```
```
```
Akademien mit mehr als mehr als mehr als 150 oder -
```
für 300 Stu- 200 Stu- 150 Stu- weniger
Sozial- dierenden dierenden dierenden Stu-
arbeit dierenden
```
```
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Reli- für mehr als mehr als mehr als mehr als 2 000
```
gions- 5 000 4 000 3 000 2 000 oder
pädago- weniger
gische
Institute
Religionslehrer im Betreuungsbereich des
betreffenden Religionspädagogischen Institutes
(einschließlich der Absolventen der
fachtheologischen und selbständigen
religionspädagogischen Studienrichtungen, die am
betreffenden Religionspädagogischen Institut in
einer der Einführung in das praktische Lehramt
gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937
entsprechenden Weise vorbereitet werden).
```
```
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Mittlere mit mehr als 9 bis 12 8 Klassen 4 bis 7 1 bis 3
```
und höhere 12 Klassen Klassen Klassen
Schulen Klassen
```
```
```
Berufs- mit mehr als 7 bis 10 4 bis 6 - 1 bis 3
```
schulen 10 Klassen Klassen Klassen
```
```
```
Als mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 -
```
selbständige 4 Klassen Klassen
Schulen ge-
führte Poly-
technische
Lehrgänge
```
```
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Haupt- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1
```
schulen 4 Klassen Klassen Klasse
```
```
```
Sonder- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1
```
schulen 4 Klassen Klassen Klasse
oder 1 unge-
Klasse teilt
geteilt
```
```
```
Volks- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1
```
schulen 4 Klassen Klassen Klasse
oder 1 unge-
Klasse teilt
geteilt
```
```
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Bundes- mit mehr als 9 bis 12 4 bis 8 1 bis 3 -
```
konvikte 12 Er- Er- Er- Er-
ziehungs- ziehungs- ziehungs-ziehungs-
gruppen gruppen gruppen gruppen
```
```
(2) An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Abs. 1 Z 2 genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen III und IV höchstens auf 200 Studierende.
(3) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 die Pädagogischen Institute und deren Abteilungen den Dienstzulagengruppen wie folgt zugewiesen:
```
```
Abteilungs- Abteilungs- Ab-
leiter leiter Abteilungs- teilungs-
für die für die leiter leiter
Abtei- Abtei- für die für die
Leiter lung für lung für Abtei- Abtei-
Lehrer Lehrer lung für lung für
an an Lehrer die
allgemein- Berufs- an Lehrer an
bildenden schulen allgemein- berufs-
Pflicht- bildenden bildenden
schulen höheren Schulen
Schulen (ausgenommen
Berufsschulen)
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Burgenland ! I ! IV ! V 1) ! V ! - 1)
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Kärnten ! I ! I ! V ! IV ! III
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für ! ! ! ! !
Niederösterreich ! I ! I ! IV ! II ! I
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Oberösterreich ! I ! I ! IV ! III ! I
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Salzburg ! I ! II ! V ! IV ! IV
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Steiermark ! I ! I ! I 1) ! II ! - 1)
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Landes ! ! ! ! !
Tirol ! I ! I ! V ! IV ! III
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Vorarlberg ! IV ! - 3) ! - 3) ! - 4) ! - 4)
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Landes ! ! ! ! !
Vorarlberg ! III! - 4) ! - 4) ! - 3) ! - 3)
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Wien ! I ! - 3) ! IV ! - 3) ! I
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut der Stadt ! ! ! ! !
Wien ! I ! I ! - 3) ! I ! - 3)
```
```
1) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen betraut.
2) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an Pflichtschulen betraut.
3) An den betreffenden Instituten werden diese Abteilungen nicht geführt.
4) Der für diese Abteilungen betraute Abteilungsleiter ist auch Leiter des Pädagogischen Institutes.
(4) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:
die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I; diese Dienstzulage wird für den Leiter gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 um 7,5 vH erhöht,
die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe II,
die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe III.
(5) Die Zentrallehranstalten gemäß § 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, werden der Dienstzulagengruppe I zugewiesen.
§ 2. (1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Pädagogische mit mehr als mehr als mehr als 200 oder -
```
Akademien, 400 Stu- 300 Stu- 200 Stu- weniger
Religions- dierenden dierenden dierenden Stu-
pädagogische dierenden
Akademien
```
```
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Berufs- mit mehr als mehr als mehr als 100 oder -
```
pädagogische 200 Stu- 150 Stu- 100 Stu- weniger
Akademien dierenden dierenden dierenden Stu-
dierenden
```
```
```
Akademien mit mehr als mehr als mehr als 150 oder -
```
für 300 Stu- 200 Stu- 150 Stu- weniger
Sozial- dierenden dierenden dierenden Stu-
arbeit dierenden
```
```
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Reli- für mehr als mehr als mehr als mehr als 2 000
```
gions- 5 000 4 000 3 000 2 000 oder
pädago- weniger
gische
Institute
Religionslehrer im Betreuungsbereich des
betreffenden Religionspädagogischen Institutes
(einschließlich der Absolventen der
fachtheologischen und selbständigen
religionspädagogischen Studienrichtungen, die am
betreffenden Religionspädagogischen Institut in
einer der Einführung in das praktische Lehramt
gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937
entsprechenden Weise vorbereitet werden).
```
```
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Mittlere mit mehr als 9 bis 12 8 Klassen 4 bis 7 1 bis 3
```
und höhere 12 Klassen Klassen Klassen
Schulen Klassen
```
```
```
Berufs- mit mehr als 7 bis 10 4 bis 6 - 1 bis 3
```
schulen 10 Klassen Klassen Klassen
```
```
```
Als mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 -
```
selbständige 4 Klassen Klassen
Schulen ge-
führte Poly-
technische
Lehrgänge
```
```
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Haupt- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1
```
schulen 4 Klassen Klassen Klasse
```
```
```
Sonder- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1
```
schulen 4 Klassen Klassen Klasse
oder 1 unge-
Klasse teilt
geteilt
```
```
```
Volks- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1
```
schulen 4 Klassen Klassen Klasse
oder 1 unge-
Klasse teilt
geteilt
```
```
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Bundes- mit mehr als 9 bis 12 4 bis 8 1 bis 3 -
```
konvikte 12 Er- Er- Er- Er-
ziehungs- ziehungs- ziehungs-ziehungs-
gruppen gruppen gruppen gruppen
```
```
(2) An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Abs. 1 Z 2 genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen III und IV höchstens auf 200 Studierende.
(3) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 die Pädagogischen Institute und deren Abteilungen den Dienstzulagengruppen wie folgt zugewiesen:
```
```
Abteilungs- Abteilungs- Ab-
leiter leiter Abteilungs- teilungs-
für die für die leiter leiter
Abtei- Abtei- für die für die
Leiter lung für lung für Abtei- Abtei-
Lehrer Lehrer lung für lung für
an an Lehrer die
allgemein- Berufs- an Lehrer an
bildenden schulen allgemein- berufs-
Pflicht- bildenden bildenden
schulen höheren Schulen
Schulen (ausgenommen
Berufsschulen)
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Burgenland ! I ! IV ! V 1) ! V ! - 1)
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Kärnten ! I ! I ! V ! IV ! III
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für ! ! ! ! !
Niederösterreich ! I ! I ! IV ! II ! I
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Oberösterreich ! I ! I ! IV ! III ! I
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Salzburg ! I ! II ! V ! IV ! IV
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Steiermark ! I ! I ! IV ! II ! I
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Landes ! ! ! ! !
Tirol ! I ! I ! V ! IV ! III
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Vorarlberg ! IV ! - 3) ! - 3) ! - 4) ! - 4)
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Landes ! ! ! ! !
Vorarlberg ! III! - 4) ! - 4) ! - 3) ! - 3)
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Wien ! I ! - 3) ! IV ! - 3) ! I
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut der Stadt ! ! ! ! !
Wien ! I ! I ! - 3) ! I ! - 3)
```
```
1) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen betraut.
2) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an Pflichtschulen betraut.
3) An den betreffenden Instituten werden diese Abteilungen nicht geführt.
4) Der für diese Abteilungen betraute Abteilungsleiter ist auch Leiter des Pädagogischen Institutes.
(4) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:
die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I; diese Dienstzulage wird für den Leiter gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 um 7,5 vH erhöht,
die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe II,
die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe III.
(5) Die Zentrallehranstalten gemäß § 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, werden der Dienstzulagengruppe I zugewiesen.
§ 2. (1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Pädagogische mit mehr als mehr als mehr als 200 oder -
```
Akademien, 400 Stu- 300 Stu- 200 Stu- weniger
Religions- dierenden dierenden dierenden Stu-
pädagogische dierenden
Akademien
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Berufs- mit mehr als mehr als mehr als 100 oder -
```
pädagogische 200 Stu- 150 Stu- 100 Stu- weniger
Akademien dierenden dierenden dierenden Stu-
dierenden
```
```
```
Akademien mit mehr als mehr als mehr als 150 oder -
```
für 300 Stu- 200 Stu- 150 Stu- weniger
Sozial- dierenden dierenden dierenden Stu-
arbeit dierenden
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Reli- für mehr als mehr als mehr als mehr als 2 000
```
gions- 5 000 4 000 3 000 2 000 oder
pädago- weniger
gische
Institute
Religionslehrer im Betreuungsbereich des
betreffenden Religionspädagogischen Institutes
(einschließlich der Absolventen der
fachtheologischen und selbständigen
religionspädagogischen Studienrichtungen, die am
betreffenden Religionspädagogischen Institut in
einer der Einführung in das praktische Lehramt
gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937
entsprechenden Weise vorbereitet werden).
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Mittlere mit mehr als 9 bis 12 8 Klassen 4 bis 7 1 bis 3
```
und höhere 12 Klassen Klassen Klassen
Schulen Klassen
```
```
```
Berufs- mit mehr als 7 bis 10 4 bis 6 - 1 bis 3
```
schulen 10 Klassen Klassen Klassen
```
```
```
Als mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 -
```
selbständige 4 Klassen Klassen
Schulen ge-
führte Poly-
technische
Schulen
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Haupt- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1
```
schulen 4 Klassen Klassen Klasse
```
```
```
Sonder- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1
```
schulen 4 Klassen Klassen Klasse
oder 1 unge-
Klasse teilt
geteilt
```
```
```
Volks- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1
```
schulen 4 Klassen Klassen Klasse
oder 1 unge-
Klasse teilt
geteilt
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Bundes- mit mehr als 9 bis 12 4 bis 8 1 bis 3 -
```
konvikte 12 Er- Er- Er- Er-
ziehungs- ziehungs- ziehungs-ziehungs-
gruppen gruppen gruppen gruppen
```
```
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 6 bis 10 werden zugewiesen:
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III
```
```
Allgemeinbildende mit mehr als 10 bis 8 und
Pflichtschulen 12 Klassen 12 Klassen 9 Klassen
```
```
Berufsschulen mit mehr als 16 bis 10 bis
25 Klassen 25 Klassen 15 Klassen
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
IV V VI
```
```
Allgemeinbildende mit 4 bis 2 und 1 Klasse
Pflichtschulen 7 Klassen 3 Klassen
```
```
Berufsschulen mit 5 bis 3 bis 1 und
9 Klassen 4 Klassen 2 Klassen
```
```
sofern diese Schulen von Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 oder L 2b 2 geleitet werden.
(2) An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Abs. 1 Z 2 genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen III und IV höchstens auf 200 Studierende.
(3) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 die Pädagogischen Institute und deren Abteilungen den Dienstzulagengruppen wie folgt zugewiesen:
```
```
Abteilungs- Abteilungs- Ab-
leiter leiter Abteilungs- teilungs-
für die für die leiter leiter
Abtei- Abtei- für die für die
Leiter lung für lung für Abtei- Abtei-
Lehrer Lehrer lung für lung für
an an Lehrer die
allgemein- Berufs- an Lehrer an
bildenden schulen allgemein- berufs-
Pflicht- bildenden bildenden
schulen höheren Schulen
Schulen (ausgenommen
Berufsschulen)
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Burgenland ! I ! IV ! V 1) ! V ! - 1)
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
Bundes für Kärnten ! I ! I ! - 1) ! IV ! II 1)
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für ! ! ! ! !
Niederösterreich ! I ! I ! IV ! II ! I
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Oberösterreich ! I ! I ! IV ! III ! I
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Salzburg ! I ! II ! V ! IV ! IV
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Steiermark ! I ! I ! IV ! II ! I
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Landes ! ! ! ! !
Tirol ! I ! I ! V ! IV ! III
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Vorarlberg ! IV ! - 3) ! - 3) ! - 4) ! - 4)
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Landes ! ! ! ! !
Vorarlberg ! III! - 4) ! - 4) ! - 3) ! - 3)
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Wien ! I ! - 3) ! IV ! - 3) ! I
```
```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut der Stadt ! ! ! ! !
Wien ! I ! I ! - 3) ! I ! - 3)
```
```
1) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen betraut.
2) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an Pflichtschulen betraut.
3) An den betreffenden Instituten werden diese Abteilungen nicht geführt.
4) Der für diese Abteilungen betraute Abteilungsleiter ist auch Leiter des Pädagogischen Institutes.
(4) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:
die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I; diese Dienstzulage wird für den Leiter gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 um 7,5 vH erhöht,
die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe II,
die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe III.
(5) Die Zentrallehranstalten gemäß § 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, werden der Dienstzulagengruppe I zugewiesen.
§ 2. (1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Pädagogische mit mehr als mehr als mehr als 200 oder -
```
Akademien, 400 Stu- 300 Stu- 200 Stu- weniger
Religions- dierenden dierenden dierenden Stu-
pädagogische dierenden
Akademien
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Berufs- mit mehr als mehr als mehr als 100 oder -
```
pädagogische 200 Stu- 150 Stu- 100 Stu- weniger
Akademien dierenden dierenden dierenden Stu-
dierenden
```
```
```
Akademien mit mehr als mehr als mehr als 150 oder -
```
für 300 Stu- 200 Stu- 150 Stu- weniger
Sozial- dierenden dierenden dierenden Stu-
arbeit dierenden
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Reli- für mehr als mehr als mehr als mehr als 2 000
```
gions- 5 000 4 000 3 000 2 000 oder
pädago- weniger
gische
Institute
Religionslehrer im Betreuungsbereich des
betreffenden Religionspädagogischen Institutes
(einschließlich der Absolventen der
fachtheologischen und selbständigen
religionspädagogischen Studienrichtungen, die am
betreffenden Religionspädagogischen Institut in
einer der Einführung in das praktische Lehramt
gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 271/1937
entsprechenden Weise vorbereitet werden).
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Mittlere mit mehr als 9 bis 12 8 Klassen 4 bis 7 1 bis 3
```
und höhere 12 Klassen Klassen Klassen
Schulen Klassen
```
```
```
Berufs- mit mehr als 7 bis 10 4 bis 6 - 1 bis 3
```
schulen 10 Klassen Klassen Klassen
```
```
```
Als mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 -
```
selbständige 4 Klassen Klassen
Schulen ge-
führte Poly-
technische
Schulen
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Haupt- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1
```
schulen 4 Klassen Klassen Klasse
```
```
```
Sonder- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1
```
schulen 4 Klassen Klassen Klasse
oder 1 unge-
Klasse teilt
geteilt
```
```
```
Volks- mit mehr als 4 Klassen 3 Klassen 2 1
```
schulen 4 Klassen Klassen Klasse
oder 1 unge-
Klasse teilt
geteilt
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III IV V
```
```
```
Bundes- mit mehr als 9 bis 12 4 bis 8 1 bis 3 -
```
konvikte 12 Er- Er- Er- Er-
ziehungs- ziehungs- ziehungs-ziehungs-
gruppen gruppen gruppen gruppen
```
```
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 6 bis 10 werden zugewiesen:
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
I II III
```
```
Allgemeinbildende mit mehr als 10 bis 8 und
Pflichtschulen 12 Klassen 12 Klassen 9 Klassen
```
```
Berufsschulen mit mehr als 16 bis 10 bis
25 Klassen 25 Klassen 15 Klassen
```
```
der Dienstzulagengruppe
```
```
IV V VI
```
```
Allgemeinbildende mit 4 bis 2 und 1 Klasse
Pflichtschulen 7 Klassen 3 Klassen
```
```
Berufsschulen mit 5 bis 3 bis 1 und
9 Klassen 4 Klassen 2 Klassen
```
```
sofern diese Schulen von Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 oder L 2b 2 geleitet werden.
(2) An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Abs. 1 Z 2 genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe I höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe II höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen III und IV höchstens auf 200 Studierende.
(3) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 die Pädagogischen Institute und deren Abteilungen den Dienstzulagengruppen wie folgt zugewiesen:
```
```
Abtei-
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bilden- schulen bilden- Schulen
den den (ausge-
Pflicht- höheren nommen
schulen Schulen an
Berufs-
schulen)
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Burgenland ! I ! IV ! V 1) ! V ! - 1)
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Pädagogisches Institut
des Bundes für Kärnten I I V IV IV
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Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für ! ! ! ! !
Niederösterreich ! I ! I ! IV ! II ! I
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Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Oberösterreich ! I ! I ! IV ! III ! I
```
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Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Salzburg ! I ! II ! V ! IV ! IV
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```
Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Steiermark ! I ! I ! IV ! II ! I
```
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Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Landes ! ! ! ! !
Tirol ! I ! I ! V ! IV ! III
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Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Vorarlberg ! IV ! - 3) ! - 3) ! - 4) ! - 4)
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Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Landes ! ! ! ! !
Vorarlberg ! III! - 4) ! - 4) ! - 3) ! - 3)
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Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut des Bundes ! ! ! ! !
für Wien ! I ! - 3) ! IV ! - 3) ! I
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Pädagogisches ! ! ! ! !
Institut der Stadt ! ! ! ! !
Wien ! I ! I ! - 3) ! I ! - 3)
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1) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen betraut.
2) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an Pflichtschulen betraut.
3) An den betreffenden Instituten werden diese Abteilungen nicht geführt.
4) Der für diese Abteilungen betraute Abteilungsleiter ist auch Leiter des Pädagogischen Institutes.
(4) Ferner werden gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:
die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe I; diese Dienstzulage wird für den Leiter gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 um 7,5 vH erhöht,
die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe II,
die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe III.
(5) Die Zentrallehranstalten gemäß § 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, werden der Dienstzulagengruppe I zugewiesen.
§ 2. (1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:
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