Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG.)
dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
Abkürzung
B-KUVG
zu Abs. 1 Z 40: zum Bezugszeitraum vgl. § 288
ERSTER TEIL
Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT I
Umfang der Versicherung
Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung
§ 1. (1) In der Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern nicht eine Ausnahme nach den §§ 2 oder 3 gegeben ist, versichert:
die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehenden Dienstnehmer, soweit nicht nach ihren dienstrechtlichen Vorschriften der Entfall ihrer Dienstbezüge wegen Übernahme einer Funktion nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, oder einem bezügerechtlichen Landesgesetz oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union oder wegen Ernennung zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes vorgesehen ist;
die Dienstnehmer von öffentlichen Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer der in Z. 1 angeführten Körperschaften verwaltet werden, ferner die Dienstnehmer des Dorotheums, alle diese, wenn
sie in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis oder im Vorbereitungsdienst für ein unkündbares privatrechtliches Dienstverhältnis stehen, der bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen den Anspruch auf Übernahme in das unkündbare Dienstverhältnis begründet, und
ihnen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe(Versorgungs)bezüge – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht;
die Dienstnehmer, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, Anwendung findet;
die Dienstnehmer, denen auf Grund ihres Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank ausschließlich gegen diese Anwartschaftsrechte auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) zustehen;
die unkündbaren Dienstnehmer der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
die Versicherungsvertreter/innen, Senior/inn/envertreter/innen und Behindertenvertreter/innen in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau in Ausübung der ihnen auf Grund ihrer Funktion obliegenden Pflichten;
solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben,
Personen, die auf Grund eines der in Z. 1 bis 5 bezeichneten Dienstverhältnisse einen Ruhe- oder Versorgungsbezug, einen Übergangsbeitrag, ein Versorgungsgeld oder einen Unterhaltsbezug im Sinne der Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, oder gleichartiger Bestimmungen erhalten,
Personen, die von einem der in Z. 1 bis 5 genannten Dienstgeber einen außerordentlichen Versorgungsgenuß beziehen;
die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und die von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments;
der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, der Präsident sowie der Vizepräsident des Rechnungshofes und die Mitglieder der Volksanwaltschaft;
a) die Mitglieder der Landtage und der Landesregierungen, die Landesrechnungshofdirektoren und ihre Stellvertreter sowie
die Bürgermeister/Bürgermeisterinnen und die übrigen Mitglieder der Gemeindevertretungen sowie die Ortsvorsteher/-vorsteherinnen (Ortsvertreter/-vertreterinnen), sofern sie nicht Mitglieder der Gemeindevertretung sind sowie die Bezirksvorsteher/-vorsteherinnen und die Bezirksräte und Bezirksrätinnen;
der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes;
Personen, die auf Grund einer der in Z. 8 bis 11 angeführten Funktionen einen Ruhe(Versorgungs)bezug, eine laufende Zuwendung oder nach landesgesetzlicher Regelung einen außerordentlichen Versorgungsgenuß beziehen, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben;
die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer/innen im Sinne des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969, sowie die ehrenamtlich tätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter/innen im Sinne des Bundesgesetzes über Erwachsenenschutzvereine (Erwachsenenschutzvereinsgesetz – ErwSchVG), BGBl. Nr. 156/1990;
a) die Arbeiter des Bundes, die der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind und
Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung nach der Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967, BGBl. Nr. 5/1968, haben;
Mitglieder der Vollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969;
(Anm.: Z 16 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 14/2026)
a) Bedienstete des Bundes,
aa) deren Dienstverhältnis nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, nach Ablauf des 31. Dezember 1998 begründet wird oder
bb) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach § 136b Abs. 4 BDG 1979 die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;
Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,
aa) deren Dienstverhältnis auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird oder
bb) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem § 136b Abs. 4 BDG 1979 gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;
cc) deren Dienstverhältnis auf dem Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 (LVG), BGBl. Nr. 172/1966, oder Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz (LLVG), BGBl. Nr. 244/1969, beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird;
Personen, die ihren Wohnsitz im Inland haben und
eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, beziehen oder
Übergangsgeld nach § 306 ASVG beziehen, ohne dass die Pension nach § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG angefallen ist, und die auch nicht nach § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind,
wenn sie auf Grund ihrer letzten Beschäftigung vor dem Anfall der Pension oder vor dem Tag, ab dem das Übergangsgeld gebührt, nach Z 17, 19, 21, 22, 23 oder 39 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren;
Wissenschaftliche (Künstlerische) MitarbeiterInnen (in Ausbildung) nach § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974;
BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, wenn nach § 28 KBGG die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zuständig ist;
ArbeitnehmerInnen der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002;
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, soweit sie nicht schon nach Z 5 versichert sind;
die zur Fremdsprachenassistenz nach § 3a des Lehrbeauftragtengesetzes, BGBl. Nr. 656/1987, bestellten Personen;
Bezieher von Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, wenn nach § 4 FamZeitbG die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zuständig ist;
die bei Eisenbahnen im Sinne des 1. Teiles des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, Beschäftigten, soweit diese Eisenbahnen – unabhängig von der Rechtsform des Betriebes bzw. Unternehmens – dem öffentlichen Verkehr dienen und Personen oder Sachgüter befördern;
Beschäftigte von Schlaf- und Speisewagenbetrieben;
Beschäftigte in einem Betrieb, an dem ein Unternehmen im Sinne der Z 25 oder Z 26 zu mehr als 25% beteiligt ist oder auf maßgebliche Aufgaben der Geschäftsführung wesentlichen Einfluss hat, und zwar unabhängig von der Rechtsform dieses Betriebes; umfasst sind sowohl Eigenbetriebe als auch solche Hilfseinrichtungen, die dem Bau, Betrieb und Verkehr dienen und in einer organisatorischen oder rechtlichen sowie funktionalen Verbindung zum Eisenbahnunternehmen stehen;
am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte Dienstnehmer/innen, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen oder einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;
Bezieher/innen einer Pension aus einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, wenn die Pension von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ausgezahlt wird, sowie für jene Personen, denen von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ein Rehabilitationsgeld zuerkannt wird und für Bezieher/innen einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung bei einem der im § 479 ASVG genannten Institute;
Bezieher/innen einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau auf Grund der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Pensionsanspruches nach Z 25 bis 28, 31 oder 32 für die Krankenversicherung zuständig war oder gewesen wäre, sowie jene Personen, denen auf Grund vorübergehender Berufsunfähigkeit ein Rehabilitationsgeld von der Pensionsversicherungsanstalt zuerkannt wird, wenn die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des Rehabilitationsgeldanspruches zuständig war oder gewesen wäre;
Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben nach § 15 Abs. 2 und 3 ASVG;
Personen, die nach § 15 Abs. 4 ASVG der knappschaftlichen Pensionsversicherung angehören;
Beschäftigte jener Betriebe, für deren Beschäftigte die Betriebskrankenkasse Pengg am 31. Dezember 2001 die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durchgeführt hat;
am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigte
Dienstnehmer/innen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001,
Dienstnehmer/innen, denen von den Österreichischen Bundesbahnen ein besonderer Kündigungsschutz gewährt wurde, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind, sowie
Personen, die von den Österreichischen Bundesbahnen, einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, eine Pensionsleistung nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz oder eine gleichartige Pensionsleistung erhalten;
die am 31. Dezember 2003 bei den Österreichischen Bundesbahnen beschäftigten Sondervertragsangestellten, die im Erkrankungsfall Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben und denen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf eine Pensionsleistung zusteht, auch wenn ihre Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2003 infolge eines (auch mehrmaligen) Betriebsüberganges auf ein anderes Unternehmen übergehen oder solange sie bei einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, beschäftigt sind;
Personen, die am 31. Dezember 2003 einen außerordentlichen Versorgungsgenuss von den Österreichischen Bundesbahnen bezogen haben, solange sie von den Österreichischen Bundesbahnen, einem der in Art. I des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 genannten Unternehmen, einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangen ist, einen außerordentlichen Versorgungsgenuss beziehen;
die Bediensteten der WIENER LINIEN GmbH Co KG sowie die dieser Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen, in einem bis 31. Dezember 2000 durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Beschäftigten;
die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge), sofern sie als Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen würden;
die Arbeitnehmer/innen nach dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), BGBl. I Nr. 60/2022;
Personen, die Sonderwochengeld nach § 163 ASVG beziehen, wenn nach § 163 Abs. 4 ASVG die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zuständig ist.
(2) Die Unfallversicherung erstreckt sich bei Personen
nach Abs. 1 Z 1 bis 5, 17, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35, 37 und 39 auf ihr Dienstverhältnis zu den dort bezeichneten Dienstgebern,
nach Abs. 1 Z 6, 8 bis 11, 13, 15, 19 und 23 auf die Tätigkeiten, die sie auf Grund der dort bezeichneten Funktionen ausüben,
nach Abs. 1 Z 14 lit. a auf ihre Dienstleistung bei dem dort bezeichneten Betrieb und
nach Abs. 1 Z 21 auf ihr Arbeitsverhältnis zur Universität;
nach Abs. 1 Z 38 auf ihr Lehrverhältnis.
(3) Durch das Ruhen der in Abs. 1 Z 7, 14 lit. b und 18 angeführten Pensionsleistungen bzw. durch das Ruhen des Übergangsgeldes gemäß Abs. 1 Z 18 lit. b wird die Versicherung in der Krankenversicherung nicht berührt.
(4) Der Wohnsitz in Grenzorten der benachbarten Staaten ist dem Wohnsitz im Inland gleichzuhalten. Als Grenzort gilt ein im Ausland gelegener Ort, wenn die Ortsgrenze von der österreichischen Staatsgrenze nicht mehr als zehn Kilometer in der Luftlinie entfernt ist.
(4a) Der Wohnsitz eines Ruhegenussempfängers nach § 1 Abs. 1 Z 36 im Ausland ist dem Wohnsitz im Inland gleichzusetzen, wenn er mit einer früheren Verwendung des Versicherten auf Anschlussstrecken oder in Grenzbahnhöfen des Auslandes in Zusammenhang steht; das gleiche gilt auch für Empfänger von Versorgungsgenüssen, Unterhaltsbeiträgen und gleichartigen Leistungen, wenn der Wohnort im Ausland mit einer früheren Verwendung jener Personen, von denen der Versorgungsgenuss, der Unterhaltsbeitrag oder die gleichartige Leistung abgeleitet wird, auf Anschlussstrecken oder Grenzbahnhöfen des Auslandes in Zusammenhang steht.
(5) § 1 Abs. 1 Z 24 ist nicht auf Personen anzuwenden, deren Pflichtversicherung nach § 7 Abs. 2 Z 2 weiter besteht.
(6) Den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen gleichgestellt, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben )Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f handelt oder
dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
Abkürzung
B-KUVG
Ausnahmen von der Krankenversicherung
§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 – ausgenommen:
Personen, die auf Grund der Vorschriften
der §§ 472 und 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder
der §§ 479a bis 479e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversichert sind;
Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 oder 12 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:
Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien,
Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden,
Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeindebeamte,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte,
O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge,
Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr,
Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels,
Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach,
Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg,
Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Landeshauptstadt Bregenz,
Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 414/1996)
die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Mitglieder des Beirates gemäß den §§ 149a ff.;
die in § 1 Abs. 1 Z. 8, 9, 10 lit. a, 11 und 12 genannten Personen, sofern sie nach anderer gesetzlicher Bestimmung in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, und die in § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b genannten Personen;
die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer im Sinne des Bewährungshilfegesetzes;
die Mitglieder der Vollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes;
die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, leisten.
(2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs. 1 Z. 2 nicht berührt.
Abkürzung
B-KUVG
Ausnahmen von der Krankenversicherung
§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 – ausgenommen:
Personen, die auf Grund der Vorschriften
der §§ 472 und 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder
der §§ 479a bis 479e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversichert sind;
Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 oder 12 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:
Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien,
Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden,
Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeindebeamte,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte,
O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge,
Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr,
Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels,
Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach,
Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg,
Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Landeshauptstadt Bregenz,
Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 414/1996)
die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Mitglieder des Beirates gemäß den §§ 149a ff.;
die in § 1 Abs. 1 Z. 8, 9, 10 lit. a, 11 und 12 genannten Personen, sofern sie nach anderer gesetzlicher Bestimmung in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, und die in § 1 Abs. 1 Z. 10 lit. b genannten Personen soweit es sich nicht um Bürgermeister und Mitglieder eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates) – ausgenommen Wien – handelt, die für die Dauer dieser Funktion als öffentlich-rechtliche Bedienstete im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 außer Dienst gestellt sind;
die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer im Sinne des Bewährungshilfegesetzes;
die Mitglieder der Vollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes;
die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, leisten.
(2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs. 1 Z. 2 nicht berührt.
Abkürzung
B-KUVG
Ausnahmen von der Krankenversicherung
§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 – ausgenommen:
Personen, die auf Grund der Vorschriften
der §§ 472 und 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder
der §§ 479a bis 479e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversichert sind;
Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 oder 12 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:
Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien,
Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden,
Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeindebeamte,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte,
O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge,
Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr,
Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels,
Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach,
Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg,
Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Landeshauptstadt Bregenz,
Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 414/1996)
die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Mitglieder des Beirates gemäß den §§ 149a ff.;
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)
die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer im Sinne des Bewährungshilfegesetzes;
die Mitglieder der Vollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes;
die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, leisten.
(2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs. 1 Z. 2 nicht berührt.
Abkürzung
B-KUVG
Ausnahmen von der Krankenversicherung
§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 – ausgenommen:
Personen, die auf Grund der Vorschriften
der §§ 472 und 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder
der §§ 479a bis 479e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversichert sind;
Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 oder 12 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:
Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien,
Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden,
Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeindebeamte,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte,
O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge,
Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr,
Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels,
Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach,
Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg,
Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Landeshauptstadt Bregenz,
Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 414/1996)
die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Mitglieder des Beirates gemäß den §§ 149a ff.;
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)
die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer im Sinne des Bewährungshilfegesetzes sowie die ehrenamtlich tätigen Sachwalter im Sinne des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes;
die Mitglieder der Vollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes;
die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, leisten.
(2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs. 1 Z. 2 nicht berührt.
Abkürzung
B-KUVG
Ausnahmen von der Krankenversicherung
§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 – ausgenommen:
Personen, die auf Grund der Vorschriften
der §§ 472 und 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder
der §§ 479a bis 479e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversichert sind;
Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 18 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:
Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien,
Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden,
Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeindebeamte,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte,
O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge,
Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr,
Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels,
Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach,
Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg,
Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Landeshauptstadt Bregenz,
Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 414/1996)
die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Mitglieder des Beirates gemäß den §§ 149a ff.;
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)
die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer im Sinne des Bewährungshilfegesetzes sowie die ehrenamtlich tätigen Sachwalter im Sinne des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes;
die Mitglieder der Vollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes;
die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, leisten.
(2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs. 1 Z. 2 nicht berührt.
Abkürzung
B-KUVG
Ausnahmen von der Krankenversicherung
§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 – ausgenommen:
Personen, die auf Grund der Vorschriften
der §§ 472 und 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder
der §§ 479a bis 479e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversichert sind;
Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 18 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:
Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien,
Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden,
Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeindebeamte,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte,
O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge,
Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr,
Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels,
Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach,
Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Landeshauptstadt Bregenz,
Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 414/1996)
die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Mitglieder des Beirates gemäß den §§ 149a ff.;
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)
die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer im Sinne des Bewährungshilfegesetzes sowie die ehrenamtlich tätigen Sachwalter im Sinne des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes;
die Mitglieder der Vollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes;
die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, leisten.
(2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs. 1 Z. 2 nicht berührt.
Abkürzung
B-KUVG
Ausnahmen von der Krankenversicherung
§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet Abs. 2 – jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen:
Personen, die auf Grund der Vorschriften
der §§ 472 und 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder
der §§ 479a bis 479e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversichert sind;
Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 18 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:
Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien,
Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden,
Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeindebeamte,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte,
O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge,
Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr,
Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels,
Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach,
Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Landeshauptstadt Bregenz,
Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 414/1996)
die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Mitglieder des Beirates gemäß den §§ 149a ff.;
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)
die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer im Sinne des Bewährungshilfegesetzes sowie die ehrenamtlich tätigen Sachwalter im Sinne des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes;
die Mitglieder der Vollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes;
die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, leisten.
(2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs. 1 Z. 2 nicht berührt. Dies gilt ebenso für die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 einschließlich der Bezieher/innen einer aus dieser Tätigkeit herrührenden Pension oder eines aus dieser Tätigkeit herrührenden Übergangsgeldes.
Abkürzung
B-KUVG
Ausnahmen von der Krankenversicherung
§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet Abs. 2 – jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen:
Personen, die auf Grund der Vorschriften
der §§ 472 und 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder
der §§ 479a bis 479e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversichert sind;
Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 18 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:
Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien,
Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden,
Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeindebeamte,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte,
O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge,
Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr,
Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels,
Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach,
Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Landeshauptstadt Bregenz,
Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 414/1996)
die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Mitglieder des Beirates gemäß den §§ 149a ff.;
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)
die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer im Sinne des Bewährungshilfegesetzes sowie die ehrenamtlich tätigen Sachwalter im Sinne des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes;
die Mitglieder der Vollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes;
die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, leisten.
(2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs. 1 Z. 2 nicht berührt. Ebenso werden durch § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc nicht berührt die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 einschließlich der Bezieher/innen einer aus dieser Tätigkeit herrührenden Pension oder eines aus dieser Tätigkeit herrührenden Übergangsgeldes.
Abkürzung
B-KUVG
Ausnahmen von der Krankenversicherung
§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet Abs. 2 – jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen:
Personen, die auf Grund der Vorschriften
der §§ 472 und 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder
der §§ 479a bis 479e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversichert sind;
Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 18 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:
Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien,
Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden,
Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeindebeamte,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte,
O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge,
Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr,
Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels,
Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach,
Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Landeshauptstadt Bregenz,
Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 414/1996)
die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Mitglieder des Beirates gemäß den §§ 149a ff.;
die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, 8 bis 11, 14a, 16, 17, 21 und 22 bezeichneten Personen, wenn ihre Beitragsgrundlage oder die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigen würden;
die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer im Sinne des Bewährungshilfegesetzes sowie die ehrenamtlich tätigen Sachwalter im Sinne des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes;
die Mitglieder der Vollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes;
die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, leisten.
(2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs. 1 Z. 2 nicht berührt. Ebenso werden durch § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc nicht berührt die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 einschließlich der Bezieher/innen einer aus dieser Tätigkeit herrührenden Pension oder eines aus dieser Tätigkeit herrührenden Übergangsgeldes.
Abkürzung
B-KUVG
Ausnahmen von der Krankenversicherung
§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet Abs. 2 – jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen:
Personen, die auf Grund der Vorschriften
der §§ 472 und 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder
der §§ 479a bis 479e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversichert sind;
Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 18 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:
Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien,
Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden,
Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeinden,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte,
O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge,
Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr,
Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels,
Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach,
Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Landeshauptstadt Bregenz,
Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 414/1996)
die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Mitglieder des Beirates gemäß den §§ 149a ff.;
die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, 8 bis 11, 14a, 16, 17, 21 und 22 bezeichneten Personen, wenn ihre Beitragsgrundlage oder die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigen würden;
die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer im Sinne des Bewährungshilfegesetzes sowie die ehrenamtlich tätigen Sachwalter im Sinne des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes;
die Mitglieder der Vollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes;
die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, leisten.
(2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs. 1 Z. 2 nicht berührt. Ebenso werden durch § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc nicht berührt die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 einschließlich der Bezieher/innen einer aus dieser Tätigkeit herrührenden Pension oder eines aus dieser Tätigkeit herrührenden Übergangsgeldes.
Abkürzung
B-KUVG
Ausnahmen von der Krankenversicherung
§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet Abs. 2 – jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen:
Personen, die auf Grund der Vorschriften
der §§ 472 und 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder
der §§ 479a bis 479e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversichert sind;
Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 18 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:
Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien,
Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden,
Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeinden,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte,
O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge,
Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr,
Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels,
Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach,
Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten der Landeshauptstadt Salzburg,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten,
Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 414/1996)
die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Mitglieder des Beirates gemäß den §§ 149a ff.;
die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, 8 bis 11, 14a, 16, 17, 21 und 22 bezeichneten Personen, wenn ihre Beitragsgrundlage oder die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigen würden;
die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer im Sinne des Bewährungshilfegesetzes sowie die ehrenamtlich tätigen Sachwalter im Sinne des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes;
die Mitglieder der Vollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes;
die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, leisten.
(2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs. 1 Z. 2 nicht berührt. Ebenso werden durch § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc nicht berührt die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 einschließlich der Bezieher/innen einer aus dieser Tätigkeit herrührenden Pension oder eines aus dieser Tätigkeit herrührenden Übergangsgeldes.
Abkürzung
B-KUVG
Ausnahmen von der Krankenversicherung
§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet Abs. 2 – jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen:
Personen, die auf Grund der Vorschriften
der §§ 472 und 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder
der §§ 479a bis 479e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversichert sind;
Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 18 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:
Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien,
Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden,
Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeinden,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte,
O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge,
Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr,
Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels,
Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach,
Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten der Landeshauptstadt Salzburg,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten,
Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 414/1996)
die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Mitglieder des Beirates gemäß den §§ 149a ff.;
die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, 8 bis 11, 14a, 16, 17, 21 und 22 bezeichneten Personen, wenn ihre Beitragsgrundlage oder die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 den im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigen würden;
die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer im Sinne des Bewährungshilfegesetzes sowie die ehrenamtlich tätigen Sachwalter im Sinne des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes;
die Mitglieder der Vollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes;
die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, leisten.
(2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs. 1 Z. 2 nicht berührt. Ebenso werden durch § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc nicht berührt die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 einschließlich der Bezieher/innen einer aus dieser Tätigkeit herrührenden Pension oder eines aus dieser Tätigkeit herrührenden Übergangsgeldes.
Abkürzung
B-KUVG
Ausnahmen von der Krankenversicherung
§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet Abs. 2 – jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen:
Personen, die auf Grund der Vorschriften
der §§ 472 und 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder
der §§ 479a bis 479e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversichert sind;
Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 18 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:
Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien,
Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden,
Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeinden,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte,
O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge,
Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr,
Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels,
Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach,
Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten der Landeshauptstadt Salzburg,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten,
Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 414/1996)
die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Mitglieder des Beirates gemäß den §§ 149a ff.;
die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, 8 bis 11, 14a, 16, 17, 21 und 22 bezeichneten Personen, wenn ihre Beitragsgrundlage oder die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 den im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigen würden;
die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer/innen im Sinne des Bewährungshilfegesetzes sowie die ehrenamtlich tätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter/innen im Sinne des Erwachsenenschutzvereinsgesetz;
die Mitglieder der Vollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes;
die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, leisten.
(2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs. 1 Z. 2 nicht berührt. Ebenso werden durch § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc nicht berührt die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 einschließlich der Bezieher/innen einer aus dieser Tätigkeit herrührenden Pension oder eines aus dieser Tätigkeit herrührenden Übergangsgeldes.
Abkürzung
B-KUVG
Ausnahmen von der Krankenversicherung
§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet Abs. 2 – jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 4 Z 8, BGBl. I Nr. 100/2018)
Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 Z 1 bis 23 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 18 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:
Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien,
Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden,
Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeinden,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte,
O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge,
Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr,
Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels,
Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach,
Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten der Landeshauptstadt Salzburg,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten,
Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 414/1996)
die Versicherungsvertreter/innen in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, 8 bis 11, 14 lit. a, 16, 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35 und 37 bezeichneten Personen, wenn ihre Beitragsgrundlage oder die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 den im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigen würden;
die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer/innen im Sinne des Bewährungshilfegesetzes sowie die ehrenamtlich tätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter/innen im Sinne des Erwachsenenschutzvereinsgesetz;
die Mitglieder der Vollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes;
die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, leisten.
(2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs. 1 Z. 2 nicht berührt. Ebenso werden durch § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc nicht berührt die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 einschließlich der Bezieher/innen einer aus dieser Tätigkeit herrührenden Pension oder eines aus dieser Tätigkeit herrührenden Übergangsgeldes.
(3) Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach Abs. 1 Z 5 liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
Abkürzung
B-KUVG
Ausnahmen von der Krankenversicherung
§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet Abs. 2 – jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 4 Z 8, BGBl. I Nr. 100/2018)
Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 Z 1 bis 23 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 18 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:
Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien,
Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden,
Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeinden,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte,
O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge,
Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr,
Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels,
Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach,
Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten der Landeshauptstadt Salzburg,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten,
Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 414/1996)
die Versicherungsvertreter/innen, Senior/inn/envertreter/innen und Behindertenvertreter/innen in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, 8 bis 11, 14 lit. a, 16, 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35 und 37 bezeichneten Personen, wenn ihre Beitragsgrundlage oder die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 den im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigen würden;
die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer/innen im Sinne des Bewährungshilfegesetzes sowie die ehrenamtlich tätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter/innen im Sinne des Erwachsenenschutzvereinsgesetz;
die Mitglieder der Vollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes;
die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, leisten.
(2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs. 1 Z. 2 nicht berührt. Ebenso werden durch § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc nicht berührt die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 einschließlich der Bezieher/innen einer aus dieser Tätigkeit herrührenden Pension oder eines aus dieser Tätigkeit herrührenden Übergangsgeldes.
(3) Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach Abs. 1 Z 5 liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
Abkürzung
B-KUVG
Ausnahmen von der Krankenversicherung
§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet Abs. 2 – jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 4 Z 8, BGBl. I Nr. 100/2018)
Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 Z 1 bis 23 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 18 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:
Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien,
Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden,
Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeinden,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte,
O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge,
Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr,
Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels,
Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach,
Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten der Landeshauptstadt Salzburg,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten,
Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 414/1996)
die Versicherungsvertreter/innen in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
die in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5, 8 bis 11, 14 lit. a, 16, 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 lit. a und b, 35 und 37 bezeichneten Personen, wenn ihre Beitragsgrundlage oder die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach § 19 den im § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigen würden;
die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer/innen im Sinne des Bewährungshilfegesetzes sowie die ehrenamtlich tätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter/innen im Sinne des Erwachsenenschutzvereinsgesetz;
die Mitglieder der Vollzugskommissionen nach § 18 des Strafvollzugsgesetzes;
die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, leisten.
(2) Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in § 1 Abs. 1 Z. 7 bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Abs. 1 Z. 2 nicht berührt. Ebenso werden durch § 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc nicht berührt die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien nach dem LVG einschließlich der Bezieher/innen einer aus dieser Tätigkeit herrührenden Pension oder eines aus dieser Tätigkeit herrührenden Übergangsgeldes.
(3) Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach Abs. 1 Z 5 liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in § 5 Abs. 2 ASVG genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
Abkürzung
B-KUVG
Ausnahmen von der Krankenversicherung
§ 2. (1) Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet Abs. 2 – jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 4 Z 8, BGBl. I Nr. 100/2018)
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