Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 2. Oktober 1967 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 10 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965, BGBl. Nr. 244, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen verordnet:
Artikel I
Soweit die Unterrichtsgegenstände bei den nachstehend angeführten Schulen nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfaßt sind, werden sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis VI (§ 2 Abs. 1 leg. cit.) wie folgt eingereiht:
A. BERUFSPÄDAGOGISCHE LEHRANSTALTEN
Lehrverpflichtungsgruppe I
Betriebslehre
Fachkunde
Fachzeichnen
Lehrverpflichtungsgruppe II
Betriebskunde
Fachrechnen
Psychologie, Jugend- und Charakterkunde
Unterrichts- und Erziehungslehre
Lehrverpflichtungsgruppe III
Allgemeine Rechtskunde
Arbeitshygiene und Unfallverhütung
Grundbegriffe der Soziologie
Jugendkundliches Seminar
Methodik und Schulpraxis
Schulpraktische Übungen
Volkswirtschaftslehre
B. MUSISCH-PÄDAGOGISCHES REALGYMNASIUM
Lehrverpflichtungsgruppe V
Spielmusik (Orchester)
Lehrverpflichtungsgruppe VI
Handarbeit und Werkerziehung für Mädchen (als Freigegenstand)
C. HÖHERE LEHRANSTALT FÜR FLUGTECHNIK
Lehrverpflichtungsgruppe I
Betriebslaboratorium
Dampferzeuger und Strömungsmaschinen für Flüssigkeiten
Elektrotechnik und elektrische Meßtechnik
Elektrotechnisches Laboratorium
Elektrotechnik, Nachrichtentechnik und Elektronik
Flugbetrieb
Flugtechnisches Laboratorium
Gasturbinen und Strahltriebwerke mit Konstruktionsübungen
Grundlagen der Navigation und Flugmeßtechnik
Kolbenflugtriebwerke mit Konstruktionsübungen
Luftfahrzeugbau
Navigation und Flugmeßtechnik
Rechentechnik
Strömungsmaschinen für Gas (Luftstrahltriebwerke) mit Konstruktionsübungen
Werkzeugmaschinen
Lehrverpflichtungsgruppe II
Flugmeteorologie
Lehrverpflichtungsgruppe III
Betriebs- und Rechtskunde mit besonderer Berücksichtigung des Luftrechtes
Flugfunktelephonie (unverbindliche Übung)
Luftfahrtmedizin, Arbeitshygiene, Unfallverhütung;
D. HÖHERE LEHRANSTALT FÜR FREMDENVERKEHRSBERUFE
Lehrverpflichtungsgruppe II
Betriebslehre (einschließlich allgemeiner Betriebswirtschaftslehre)
Betriebsrechnen
Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre
Mathematik (einschließlich Wirtschaftsmathematik)
Lehrverpflichtungsgruppe III
Anstands- und Gesundheitslehre
Bäderkunde
Einführung in die Philosophie und die angewandte Psychologie
Fremdenverkehrslehre
Fremdenverkehrslehre und Werbung
Fremdsprachige Kurzschrift
Geographie und Wirtschaftskunde (einschließlich Fremdenverkehrsgeographie)
Geschichte und Sozialkunde (einschließlich Kunstgeschichte)
Gesundheitslehre
Politische Bildung (Arbeitsgemeinschaft)
Rechtslehre
Schriftverkehr
Verkehrslehre
Volkswirtschaftslehre
Warenkunde und Technologie
Werbung
Lehrverpflichtungsgruppe IV
Servierkunde und Servieren
Lehrverpflichtungsgruppe V
Ausbildung in Musikinstrumenten, Chorgesang und Orchesterübungen
Küchenkunde und Kochen
Kulturpflege (Arbeitsgemeinschaft)
Lehrverpflichtungsgruppe VI
Betriebspraktikum;
E. ZWEIJÄHRIGER ABITURIENTENLEHRGANG AN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR FREMDENVERKEHRSBERUFE
Lehrverpflichtungsgruppe I
Betriebslehre
Englisch für den Fremdenverkehr (einschließlich Schriftverkehr)
Lehrverpflichtungsgruppe II
Buchhaltung, Bilanz- und Steuerlehre
Mathematik (Betriebsrechnen und Mathematik einschließlich Wirtschaftsmathematik)
Lehrverpflichtungsgruppe III
Anstands- und Gesundheitslehre
Bäderkunde
Fremdenverkehrsgeographie
Fremdenverkehrslehre
Rechtslehre
Schriftverkehr
Verkehrslehre
Volkswirtschaftslehre
Warenkunde und Technologie
Werbung
Lehrverpflichtungsgruppe IV
Kunstgeschichte
Servieren, Menü- und Getränkekunde
Lehrverpflichtungsgruppe V
Kulturpflege
Lehrverpflichtungsgruppe VI
Betriebspraktikum
Kochen, Nahrungsmittel- und Speisenkunde
F. ABITURIENTENLEHRGANG FÜR VERMESSUNGSTECHNIK FÜR BERUFSTÄTIGE
Lehrverpflichtungsgruppe I
Baukunde
Einführung in die praktische Vermessungstechnik
Fachzeichnen
Geräte- und Instrumentenkunde
Katasterwesen und agrarische Operationen
Vermessungskunde
Vermessungstechnisches Rechnen
Lehrverpflichtungsgruppe III
Freihand- und topographisches Zeichnen
Gesetzeskunde, Vermessungsvorschriften und Behördenverkehr
G. HANDELSAKADEMIE, ABITURIENTENLEHRGANG AN HANDELSAKADEMIEN UND HANDELSSCHULEN
Lehrverpflichtungsgruppe I
Datenverarbeitung
Planungsmathematik
Lehrverpflichtungsgruppe III
Fremdsprachige Stenotypie
Warenkundliche Übungen
Lehrverpflichtungsgruppe IV
Stenotypie und Phonotypie (Kurzschrift, Maschinschreiben (einschließlich Phonotypie), Stenotypie- und Phonotypie-Übungen)
Lehrverpflichtungsgruppe V
Kultur- und Lebenskunde;
H. BAUFACHSCHULE
Lehrverpflichtungsgruppe I
Baubetriebslehre
Baumaschinenkunde
Baustofflehre
Bautechnisches Zeichnen
Hochbau
Stahlbetonbau
Statik
Tiefbaukunde
Vermessungskunde
Lehrverpflichtungsgruppe IV
Freihandzeichnen
Lehrverpflichtungsgruppe VI
Praktische Bauarbeiten
I. FACHSCHULE FÜR BIOCHEMIE UND SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNG
Lehrverpflichtungsgruppe I
Analytische Chemie
Anorganische Chemie
Biochemie und Biochemische Technologie
Biologie und Schädlingsbekämpfung
Chemisches Laboratorium
Maschinenkunde und Elektrotechnik
Mikrobiologie und Praktikum
Organische Chemie
Stöchiometrie
Lehrverpflichtungsgruppe II
Darstellende Geometrie und Technisches Zeichnen
Lehrverpflichtungsgruppe III
Betriebswirtschafts- und Rechtslehre
Lehrverpflichtungsgruppe VI
Werkstätte für Materialbearbeitung
J. FACHSCHULE FÜR ELEKTRISCHE NACHRICHTENTECHNIK UND ELEKTRONIK
Lehrverpflichtungsgruppe I
Elektrische Maschinen und Anlagen
Elektrische Meßtechnik mit Laboratoriumsübungen
Elektrische Nachrichtentechnik
Elektronik und Radiotechnik
Gerätebau der Nachrichtentechnik und Elektronik
Grundlagen der Elektrotechnik
Impulstechnik
Lehrverpflichtungsgruppe III
Fachzeichnen
K. FACHSCHULE FÜR ELEKTROTECHNIK
Lehrverpflichtungsgruppe I
Elektrische Anlagen, Licht- und Hochspannungstechnik
Elektrische Maschinen und Geräte
Elektrische Meßtechnik mit Laboratoriumsübungen
Grundlagen der Elektrotechnik
Nachrichtentechnik und Elektrotechnik
Lehrverpflichtungsgruppe III
Fachzeichnen
L. FACHSCHULE FÜR FÄRBEREI UND CHEMISCHREINIGUNG
Lehrverpflichtungsgruppe I
Betriebslehre
Chemische Textiltechnologie
Maschinenkunde und Elektrotechnik
Technologie der Appretur
Lehrverpflichtungsgruppe II
Darstellende Geometrie und Technisches Zeichnen
Lehrverpflichtungsgruppe III
Laboratorium
Textilchemische Untersuchungen
Textilwarenkunde und Mikroskopie
M. FACHSCHULE FÜR FEINWERKTECHNIK
Lehrverpflichtungsgruppe I
Betriebslaboratorium
Elektrotechnik mit Übungen
Fachkunde
Lehrverpflichtungsgruppe III
Fachzeichnen
N. FACHSCHULE FÜR GIESSEREITECHNIK
Lehrverpflichtungsgruppe I
Eisen- und Metallhüttenkunde
Gießereikunde
Gießereimaschinen und -einrichtungen
Lehrverpflichtungsgruppe III
Fachzeichnen
O. FACHSCHULE FÜR MASCHINENBAU
Lehrverpflichtungsgruppe I
Betriebslaboratorium
Elektrotechnik mit Übungen
Fachkunde
Lehrverpflichtungsgruppe III
Fachzeichnen
P. FACHSCHULE FÜR REPRODUKTIONS- UND DRUCKTECHNIK
Lehrverpflichtungsgruppe I
Allgemeine Fachkunde für Reproduktions- und Drucktechnik
Betriebslehre
Buchbindetechnik
Chemische Technologie und Materialienkunde
Elektrotechnik und Optik
Fachkunde
Kalkulation
Maschinenkunde und Technisches Zeichnen
Meß- und Prüftechnik
Photographische Verfahren
Lehrverpflichtungsgruppe III
Kaufmännischer Schriftverkehr und Buchhaltung
Staatsbürgerkunde und Rechtskunde
Verlags- und Zeitungskunde
Q. FACHSCHULE FÜR TECHNISCHE CHEMIE
Lehrverpflichtungsgruppe I
Analytische Chemie
Anorganische Chemie
Chemisches Laboratorium
Chemische Technologie
Maschinenkunde und Elektrotechnik
Mikrobiologie
Organische Chemie
Stöchiometrie
Lehrverpflichtungsgruppe II
Darstellende Geometrie und Technisches Zeichnen
Lehrverpflichtungsgruppe III
Betriebswirtschafts- und Rechtslehre
Lehrverpflichtungsgruppe VI
Werkstätte für Materialbearbeitung
R. FACHSCHULE FÜR WEBEREI UND SPINNEREI
Lehrverpflichtungsgruppe I
Betriebslehre
Maschinenkunde und Elektrotechnik
Technologie der Spinnerei
Technologie der Veredlung
Technologie der Weberei
Lehrverpflichtungsgruppe II
Bindungslehre, Dekomposition und Warenkunde
Darstellende Geometrie und Technisches Zeichnen
Lehrverpflichtungsgruppe III
Entwurf- und Fachzeichnen
Materiallehre und Mikroskopie
S. FACHSCHULE FÜR WIRKEREI UND STRICKEREI
Lehrverpflichtungsgruppe I
Betriebslehre
Maschinenkunde und Elektrotechnik
Technologie der Spinnerei
Technologie der Veredlung
Technologie der Wirkerei und Strickerei
Lehrverpflichtungsgruppe II
Bindungslehre, Dekomposition und Warenkunde
Darstellende Geometrie und Technisches Zeichnen
Lehrverpflichtungsgruppe III
Materiallehre und Mikroskopie
Lehrverpflichtungsgruppe IV
Entwurf- und Fachzeichnen
T. EINJÄHRIGE MEISTERKLASSE FÜR HERREN- UND DAMENKLEIDERKONFEKTION
Lehrverpflichtungsgruppe I
Betriebslehre
Lehrverpflichtungsgruppe III
Betriebswirtschaftslehre (Rechnen, Kalkulation und Buchhaltung einschließlich kaufmännischer Schriftverkehr)
Materialienkunde
Staatsbürger- und Rechtskunde
Lehrverpflichtungsgruppe V
Schnittzeichnen
Werkstätte einschließlich Fachkunde
U. MEISTERSCHULE FÜR LEDERERZEUGUNG
Lehrverpflichtungsgruppe I
Analytische Chemie
Anorganische Chemie
Chemisches Laboratorium
Fachtechnologie
Gerbereichemie
Gerbereimaschinenkunde
Organische Chemie
Lehrverpflichtungsgruppe III
Gerbstofflehre
Mikroskopie
Technisches Zeichnen
V. MEISTERKLASSE FÜR PHOTOGRAPHIE
Lehrverpflichtungsgruppe I
Fachkunde der Farbenphotographie
Photographische Fachkunde
Lehrverpflichtungsgruppe II
Photochemie
Photographische Optik
Lehrverpflichtungsgruppe III
Betriebswirtschaftslehre
Rechtslehre und Staatsbürgerkunde
Reproduktionstechnik
Lehrverpflichtungsgruppe V
Schrift- und Kompositionsübungen
Lehrverpflichtungsgruppe VI
Farbenphotographie
Porträt-, Mode- und Werbephotographie
Retusche und Kopierverfahren
Technische und Landschaftsphotographie, Reportage
W. EINJÄHRIGER ABITURIENTENLEHRGANG FÜR DATENVERARBEITUNG UND ORGANISATION
Lehrverpflichtungsgruppe I
Betriebliches Rechnungswesen
Einführung in die maschinelle Datenverarbeitung
Organisation und Praxis der automatisierten Datenverarbeitung
Organisationslehre (einschließlich Betriebspsychologie)
Planungsmathematik (Operations Research)
Programmieren mit Übungen am Computer
Lehrverpflichtungsgruppe II
Betriebswirtschaftliche Grundlagen (Einführung in die Betriebswirtschaftslehre)
X. KURS FÜR PROGRAMMIEREN ELEKTRONISCHER DATENVERARBEITUNGSANLAGEN
Lehrverpflichtungsgruppe I
Einführung in die maschinelle Datenverarbeitung
Programmieren in einer maschinenorientierten Sprache mit Übungen am Computer
Programmieren in einer problemorientierten Sprache mit Übungen am Computer.
Die Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung wurde durch Art. XI BG, BGBl. Nr. 350/1982 neu geregelt (Novellierung des § 10 BLVG, BGBl. Nr. 244/1965).
Artikel II
Die Aufsichtsführung bei produktiven Schülereinsätzen der technischen und gewerblichen Lehranstalten während der gesamten Zeit der Fahrt vom Schulort zum Einsatzort, während des Aufenthaltes im Einsatzort täglich in der Zeit vom Wecken der Schüler bis zum Beginn des Vormittagsunterrichtes, vom Ende des Vormittagsunterrichtes bis zum Beginn des Nachmittagsunterrichtes und vom Ende des Nachmittagsunterrichtes bis zur Nachtruhe (spätestens 22 Uhr) sowie während der gesamten Zeit der Rückfahrt vom Einsatzort zum Schulort ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Die Beaufsichtigung während der Nachtruhe ist als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III in die Lehrverpflichtung des Lehrers einzurechnen.
Die Beschäftigung als Erzieher an Schülerheimen, die als Lehrhaushalt von mittleren oder höheren Schulen verwendet werden und die für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ist mit zwei Dritteln der Lehrverpflichtung in diese einzurechnen, wenn der Lehrer wöchentlich in der Zeit vom Wecken bis zur Nachtruhe (spätestens 22 Uhr) nach der Diensteinteilung 30 Stunden Erziehertätigkeit leistet und wöchentlich zweimal oder dreimal die Beaufsichtigung während der Nachtruhe innehat; hat der Lehrer jedoch wöchentlich in der Zeit vom Wecken bis zur Nachtruhe (spätestens 22 Uhr) nach der Diensteinteilung 15 Stunden Erziehertätigkeit zu leisten und hat er die Beaufsichtigung während der Nachtruhe wöchentlich einmal oder zweimal inne, so ist diese Beschäftigung mit einem Drittel der Lehrverpflichtung in diese einzurechnen.
Die Aufsichtsführung in Schülerheimen der in Z 2 genannten Art außerhalb der Unterrichtszeit und der Nachtruhe der zu beaufsichtigenden Schüler ist – soweit nicht Z 2 in Betracht kommt – für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
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