Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 1. Dezember 1968 über die Einbeziehung von Dienstnehmern der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien in die nach dem B-KUVG. geregelte Unfallversicherung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, wird verordnet:
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1969 werden die Dienstnehmer der Wiener Börsekammer und der Kammer der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis oder im Vorbereitungsdienst für ein unkündbares privatrechtliches Dienstverhältnis stehen und denen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe(Versorgungs)bezüge zusteht, in die nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geregelte Unfallversicherung einbezogen.
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