Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. November 1969 über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG. in die Krankenversicherung einbezogenen Personen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1970-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-17
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 55
Änderungshistorie JSON API

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32024L1346, 32024L1712

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 9, 10 Abs. 5, 12 Abs. 4, 36 Abs. 1 Z 4 und § 75 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, wird, hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 1, 2 und 4 mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates, verordnet:

Personenkreis

§ 1. Nachstehend bezeichnete Gruppen von Personen sind gemäß § 9 ASVG. in die Krankenversicherung einbezogen, wenn diese Personen ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon nach anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung pflichtversichert sind:

1.

Personen, die mit Förderung durch Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung an Lehrgängen bzw. Kursen zur beruflichen Aus- und Fortbildung (Ein-, Um- oder Nachschulung), zur Berufsvorbereitung, zur Arbeitserprobung oder für ein Arbeitstraining teilnehmen;

2.

Bezieher von Provisionen aus dem ehemaligen österreichischen Provisionsfonds für Postboten;

3.

Arbeiterpensionisten der Österreichischen Staatsdruckerei und die nach den Vorschriften für die angelobten Arbeiter in den Ruhestand versetzten Vertragsbediensteten;

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988);

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988);

6.

Angehörige der Schwesternvereinigung „Caritas Socialis”, Sitz in Wien IX, Pramergasse 9;

7.

Empfänger von Vorschüssen auf Renten aus einer fremdstaatlichen Rentenversicherung;

8.

die Schülerinnen der Städtischen Vorschule für soziale Frauenberufe in Wien, das sind weibliche Personen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres an einer zweijährigen theoretischen und praktischen Vorschulung für den Beruf einer Fürsorgerin, Krankenschwester oder Kinderkranken- und Säuglingsschwester teilnehmen;

9.

die Vorschülerinnen des Vereines Evangelische Diakonissen Anstalt. Gallneukirchen, das sind weibliche Personen, die an einer Berufsvorschulung zur praktischen Ausbildung für Frauenberufe, wie Kindergärtnerinnen, Krankenschwestern und sonstige Pflegeberufe, für die Dauer von höchsten drei Jahren teilnehmen;

10.

die in dem in Ungarn gelegenen Bergwerk Brennberg ehemals beschäftigt gewesenen Dienstnehmer österreichischer Staatsbürgerschaft sowie deren Hinterbliebene, wenn sie am 1. Jänner 1960 eine laufende Leistung aus der ungarischen Rentenversicherung bezogen haben;

11.

die Schülerinnen im Säuglingsheim der Stadt Graz in Mariagrün, das sind weibliche Personen, die eine Ausbildung in der Pflege und Betreuung von Säuglingen und Kleinkindern in der Dauer von 24 Monaten erhalten;

12.

Personen, die von der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft auf Grund des Pensionsstatutes dieser Gesellschaft eine Pension oder Witwenpension beziehen, wenn ihnen ein Anspruch auf eine laufende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder des Todes nicht zusteht, es sei denn, daß sie einen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters nur deshalb nicht erworben haben, weil sie das für das Entstehen eines solchen Anspruches erforderliche Lebensalter noch nicht vollendet haben;

13.

Personen, die auf Grund des Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 251/1929, eine monatliche Leistung beziehen;

14.

Personen im Sinne des § 3 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes, BGBl. Nr. 290/1961, die nur eine italienische Rente beziehen und die seit 1950 in Österreich wohnhaft sind, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Einbeziehung ihren Wohnsitz in Tirol, Steiermark oder Salzburg haben und solange der Wohnsitz in einem dieser Bundesländer gelegen ist;

15.

Arbeiterpensionisten, denen Pensionsleistungen nach dem Pensionsstatut für die ständigen Arbeiter der Austria Tabakwerke AG gebühren;

16.

Pensionisten des Fonds der Wiener Kaufmannschaft, denen Ruhegenüsse nach der Dienstordnung für die Angestellten des Fonds der Wiener Kaufmannschaft gebühren;

17.

Asylwerber, die nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 405/1991 in die Bundesbetreuung aufgenommen sind;

18.

aus dem Kosovo vertriebene Personen, die vorübergehend in Österreich aufgenommen werden;

19.

unterstützungswürdige hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde.

Personenkreis

§ 1. Nachstehend bezeichnete Gruppen von Personen sind gemäß § 9 ASVG. in die Krankenversicherung einbezogen, wenn diese Personen ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon nach anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung pflichtversichert sind:

1.

Personen, die mit Förderung durch Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung an Lehrgängen bzw. Kursen zur beruflichen Aus- und Fortbildung (Ein-, Um- oder Nachschulung), zur Berufsvorbereitung, zur Arbeitserprobung oder für ein Arbeitstraining teilnehmen;

2.

Bezieher von Provisionen aus dem ehemaligen österreichischen Provisionsfonds für Postboten;

3.

Arbeiterpensionisten der Österreichischen Staatsdruckerei und die nach den Vorschriften für die angelobten Arbeiter in den Ruhestand versetzten Vertragsbediensteten;

6.

Angehörige der Schwesternvereinigung „Caritas Socialis“, Sitz in Wien IX, Pramergasse 9;

7.

Empfänger von Vorschüssen auf Renten aus einer fremdstaatlichen Rentenversicherung;

8.

die Schülerinnen der Städtischen Vorschule für soziale Frauenberufe in Wien, das sind weibliche Personen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres an einer zweijährigen theoretischen und praktischen Vorschulung für den Beruf einer Fürsorgerin, Krankenschwester oder Kinderkranken- und Säuglingsschwester teilnehmen;

9.

die Vorschülerinnen des Vereines Evangelische Diakonissen Anstalt. Gallneukirchen, das sind weibliche Personen, die an einer Berufsvorschulung zur praktischen Ausbildung für Frauenberufe, wie Kindergärtnerinnen, Krankenschwestern und sonstige Pflegeberufe, für die Dauer von höchsten drei Jahren teilnehmen;

10.

die in dem in Ungarn gelegenen Bergwerk Brennberg ehemals beschäftigt gewesenen Dienstnehmer österreichischer Staatsbürgerschaft sowie deren Hinterbliebene, wenn sie am 1. Jänner 1960 eine laufende Leistung aus der ungarischen Rentenversicherung bezogen haben;

11.

die Schülerinnen im Säuglingsheim der Stadt Graz in Mariagrün, das sind weibliche Personen, die eine Ausbildung in der Pflege und Betreuung von Säuglingen und Kleinkindern in der Dauer von 24 Monaten erhalten;

12.

Personen, die von der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft auf Grund des Pensionsstatutes dieser Gesellschaft eine Pension oder Witwenpension beziehen, wenn ihnen ein Anspruch auf eine laufende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder des Todes nicht zusteht, es sei denn, daß sie einen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters nur deshalb nicht erworben haben, weil sie das für das Entstehen eines solchen Anspruches erforderliche Lebensalter noch nicht vollendet haben;

13.

Personen, die auf Grund des Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 251/1929, eine monatliche Leistung beziehen;

14.

Personen im Sinne des § 3 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes, BGBl. Nr. 290/1961, die nur eine italienische Rente beziehen und die seit 1950 in Österreich wohnhaft sind, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Einbeziehung ihren Wohnsitz in Tirol, Steiermark oder Salzburg haben und solange der Wohnsitz in einem dieser Bundesländer gelegen ist;

15.

Arbeiterpensionisten, denen Pensionsleistungen nach dem Pensionsstatut für die ständigen Arbeiter der Austria Tabakwerke AG gebühren;

16.

Pensionisten des Fonds der Wiener Kaufmannschaft, denen Ruhegenüsse nach der Dienstordnung für die Angestellten des Fonds der Wiener Kaufmannschaft gebühren;

17.

Asylwerber, die nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 405/1991 in die Bundesbetreuung aufgenommen sind;

18.

aus dem Kosovo vertriebene Personen, die vorübergehend in Österreich aufgenommen werden;

19.

unterstützungswürdige hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde;

20.

Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossenen Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetzen der Länder mit Ausnahme der nach § 19a ASVG selbstversicherten Personen sowie der anspruchsberechtigten Angehörigen einer nach einer anderen Bestimmung pflichtversicherten Person.

Personenkreis

§ 1. Nachstehend bezeichnete Gruppen von Personen sind gemäß § 9 ASVG. in die Krankenversicherung einbezogen, wenn diese Personen ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon nach anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung pflichtversichert sind:

1.

Personen, die mit Förderung durch Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung an Lehrgängen bzw. Kursen zur beruflichen Aus- und Fortbildung (Ein-, Um- oder Nachschulung), zur Berufsvorbereitung, zur Arbeitserprobung oder für ein Arbeitstraining teilnehmen;

2.

Bezieher von Provisionen aus dem ehemaligen österreichischen Provisionsfonds für Postboten;

3.

Arbeiterpensionisten der Österreichischen Staatsdruckerei und die nach den Vorschriften für die angelobten Arbeiter in den Ruhestand versetzten Vertragsbediensteten;

(Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988);

6.

Angehörige der Schwesternvereinigung „Caritas Socialis“, Sitz in Wien IX, Pramergasse 9;

7.

Empfänger von Vorschüssen auf Renten aus einer fremdstaatlichen Rentenversicherung;

8.

die Schülerinnen der Städtischen Vorschule für soziale Frauenberufe in Wien, das sind weibliche Personen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres an einer zweijährigen theoretischen und praktischen Vorschulung für den Beruf einer Fürsorgerin, Krankenschwester oder Kinderkranken- und Säuglingsschwester teilnehmen;

9.

die Vorschülerinnen des Vereines Evangelische Diakonissen Anstalt. Gallneukirchen, das sind weibliche Personen, die an einer Berufsvorschulung zur praktischen Ausbildung für Frauenberufe, wie Kindergärtnerinnen, Krankenschwestern und sonstige Pflegeberufe, für die Dauer von höchsten drei Jahren teilnehmen;

10.

die in dem in Ungarn gelegenen Bergwerk Brennberg ehemals beschäftigt gewesenen Dienstnehmer österreichischer Staatsbürgerschaft sowie deren Hinterbliebene, wenn sie am 1. Jänner 1960 eine laufende Leistung aus der ungarischen Rentenversicherung bezogen haben;

11.

die Schülerinnen im Säuglingsheim der Stadt Graz in Mariagrün, das sind weibliche Personen, die eine Ausbildung in der Pflege und Betreuung von Säuglingen und Kleinkindern in der Dauer von 24 Monaten erhalten;

12.

Personen, die von der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft auf Grund des Pensionsstatutes dieser Gesellschaft eine Pension oder Witwenpension beziehen, wenn ihnen ein Anspruch auf eine laufende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder des Todes nicht zusteht, es sei denn, daß sie einen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters nur deshalb nicht erworben haben, weil sie das für das Entstehen eines solchen Anspruches erforderliche Lebensalter noch nicht vollendet haben;

13.

Personen, die auf Grund des Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 251/1929, eine monatliche Leistung beziehen;

14.

Personen im Sinne des § 3 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes, BGBl. Nr. 290/1961, die nur eine italienische Rente beziehen und die seit 1950 in Österreich wohnhaft sind, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Einbeziehung ihren Wohnsitz in Tirol, Steiermark oder Salzburg haben und solange der Wohnsitz in einem dieser Bundesländer gelegen ist;

15.

Arbeiterpensionisten, denen Pensionsleistungen nach dem Pensionsstatut für die ständigen Arbeiter der Austria Tabakwerke AG gebühren;

16.

Pensionisten des Fonds der Wiener Kaufmannschaft, denen Ruhegenüsse nach der Dienstordnung für die Angestellten des Fonds der Wiener Kaufmannschaft gebühren;

17.

Asylwerber, die nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 405/1991 in die Bundesbetreuung aufgenommen sind;

18.

aus dem Kosovo vertriebene Personen, die vorübergehend in Österreich aufgenommen werden;

19.

unterstützungswürdige hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde;

20.

Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetzen der Länder mit Ausnahme der nach § 19a ASVG selbstversicherten Personen sowie der anspruchsberechtigten Angehörigen einer nach einer anderen Bestimmung pflichtversicherten Person.

Personenkreis

§ 1. Nachstehend bezeichnete Gruppen von Personen sind gemäß § 9 ASVG. in die Krankenversicherung einbezogen, wenn diese Personen ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon nach anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung pflichtversichert sind:

1.

Personen, die mit Förderung durch Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung an Lehrgängen bzw. Kursen zur beruflichen Aus- und Fortbildung (Ein-, Um- oder Nachschulung), zur Berufsvorbereitung, zur Arbeitserprobung oder für ein Arbeitstraining teilnehmen;

2.

Bezieher von Provisionen aus dem ehemaligen österreichischen Provisionsfonds für Postboten;

3.

Arbeiterpensionisten der Österreichischen Staatsdruckerei und die nach den Vorschriften für die angelobten Arbeiter in den Ruhestand versetzten Vertragsbediensteten;

(Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988);

6.

Angehörige der Schwesternvereinigung „Caritas Socialis“, Sitz in Wien IX, Pramergasse 9;

7.

Empfänger von Vorschüssen auf Renten aus einer fremdstaatlichen Rentenversicherung;

8.

die Schülerinnen der Städtischen Vorschule für soziale Frauenberufe in Wien, das sind weibliche Personen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres an einer zweijährigen theoretischen und praktischen Vorschulung für den Beruf einer Fürsorgerin, Krankenschwester oder Kinderkranken- und Säuglingsschwester teilnehmen;

9.

die Vorschülerinnen des Vereines Evangelische Diakonissen Anstalt. Gallneukirchen, das sind weibliche Personen, die an einer Berufsvorschulung zur praktischen Ausbildung für Frauenberufe, wie Kindergärtnerinnen, Krankenschwestern und sonstige Pflegeberufe, für die Dauer von höchsten drei Jahren teilnehmen;

10.

die in dem in Ungarn gelegenen Bergwerk Brennberg ehemals beschäftigt gewesenen Dienstnehmer österreichischer Staatsbürgerschaft sowie deren Hinterbliebene, wenn sie am 1. Jänner 1960 eine laufende Leistung aus der ungarischen Rentenversicherung bezogen haben;

11.

die Schülerinnen im Säuglingsheim der Stadt Graz in Mariagrün, das sind weibliche Personen, die eine Ausbildung in der Pflege und Betreuung von Säuglingen und Kleinkindern in der Dauer von 24 Monaten erhalten;

12.

Personen, die von der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft auf Grund des Pensionsstatutes dieser Gesellschaft eine Pension oder Witwenpension beziehen, wenn ihnen ein Anspruch auf eine laufende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder des Todes nicht zusteht, es sei denn, daß sie einen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters nur deshalb nicht erworben haben, weil sie das für das Entstehen eines solchen Anspruches erforderliche Lebensalter noch nicht vollendet haben;

13.

Personen, die auf Grund des Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 251/1929, eine monatliche Leistung beziehen;

14.

Personen im Sinne des § 3 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes, BGBl. Nr. 290/1961, die nur eine italienische Rente beziehen und die seit 1950 in Österreich wohnhaft sind, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Einbeziehung ihren Wohnsitz in Tirol, Steiermark oder Salzburg haben und solange der Wohnsitz in einem dieser Bundesländer gelegen ist;

15.

Arbeiterpensionisten, denen Pensionsleistungen nach dem Pensionsstatut für die ständigen Arbeiter der Austria Tabakwerke AG gebühren;

16.

Pensionisten des Fonds der Wiener Kaufmannschaft, denen Ruhegenüsse nach der Dienstordnung für die Angestellten des Fonds der Wiener Kaufmannschaft gebühren;

17.

Asylwerber, die nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 405/1991 in die Bundesbetreuung aufgenommen sind;

18.

aus dem Kosovo vertriebene Personen, die vorübergehend in Österreich aufgenommen werden;

19.

unterstützungswürdige hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde;

20.

Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossenen Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetzen der Länder mit Ausnahme der nach § 19a ASVG selbstversicherten Personen sowie der anspruchsberechtigten Angehörigen einer nach einer anderen Bestimmung pflichtversicherten Person.

Personenkreis

§ 1. Nachstehend bezeichnete Gruppen von Personen sind gemäß § 9 ASVG. in die Krankenversicherung einbezogen, wenn diese Personen ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon nach anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung pflichtversichert sind:

1.

Personen, die mit Förderung durch Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung an Lehrgängen bzw. Kursen zur beruflichen Aus- und Fortbildung (Ein-, Um- oder Nachschulung), zur Berufsvorbereitung, zur Arbeitserprobung oder für ein Arbeitstraining teilnehmen;

2.

Bezieher von Provisionen aus dem ehemaligen österreichischen Provisionsfonds für Postboten;

3.

Arbeiterpensionisten der Österreichischen Staatsdruckerei und die nach den Vorschriften für die angelobten Arbeiter in den Ruhestand versetzten Vertragsbediensteten;

(Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988);

6.

Angehörige der Schwesternvereinigung „Caritas Socialis“, Sitz in Wien IX, Pramergasse 9;

7.

Empfänger von Vorschüssen auf Renten aus einer fremdstaatlichen Rentenversicherung;

8.

die Schülerinnen der Städtischen Vorschule für soziale Frauenberufe in Wien, das sind weibliche Personen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres an einer zweijährigen theoretischen und praktischen Vorschulung für den Beruf einer Fürsorgerin, Krankenschwester oder Kinderkranken- und Säuglingsschwester teilnehmen;

9.

die Vorschülerinnen des Vereines Evangelische Diakonissen Anstalt. Gallneukirchen, das sind weibliche Personen, die an einer Berufsvorschulung zur praktischen Ausbildung für Frauenberufe, wie Kindergärtnerinnen, Krankenschwestern und sonstige Pflegeberufe, für die Dauer von höchsten drei Jahren teilnehmen;

10.

die in dem in Ungarn gelegenen Bergwerk Brennberg ehemals beschäftigt gewesenen Dienstnehmer österreichischer Staatsbürgerschaft sowie deren Hinterbliebene, wenn sie am 1. Jänner 1960 eine laufende Leistung aus der ungarischen Rentenversicherung bezogen haben;

11.

die Schülerinnen im Säuglingsheim der Stadt Graz in Mariagrün, das sind weibliche Personen, die eine Ausbildung in der Pflege und Betreuung von Säuglingen und Kleinkindern in der Dauer von 24 Monaten erhalten;

12.

Personen, die von der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft auf Grund des Pensionsstatutes dieser Gesellschaft eine Pension oder Witwenpension beziehen, wenn ihnen ein Anspruch auf eine laufende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder des Todes nicht zusteht, es sei denn, daß sie einen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters nur deshalb nicht erworben haben, weil sie das für das Entstehen eines solchen Anspruches erforderliche Lebensalter noch nicht vollendet haben;

13.

Personen, die auf Grund des Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 251/1929, eine monatliche Leistung beziehen;

14.

Personen im Sinne des § 3 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes, BGBl. Nr. 290/1961, die nur eine italienische Rente beziehen und die seit 1950 in Österreich wohnhaft sind, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Einbeziehung ihren Wohnsitz in Tirol, Steiermark oder Salzburg haben und solange der Wohnsitz in einem dieser Bundesländer gelegen ist;

15.

Arbeiterpensionisten, denen Pensionsleistungen nach dem Pensionsstatut für die ständigen Arbeiter der Austria Tabakwerke AG gebühren;

16.

Pensionisten des Fonds der Wiener Kaufmannschaft, denen Ruhegenüsse nach der Dienstordnung für die Angestellten des Fonds der Wiener Kaufmannschaft gebühren;

17.

Asylwerber, die nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 405/1991 in die Bundesbetreuung aufgenommen sind;

18.

aus dem Kosovo vertriebene Personen, die vorübergehend in Österreich aufgenommen werden;

19.

unterstützungswürdige hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde;

20.

Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossenen Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetzen der Länder mit Ausnahme der nach § 19a ASVG selbstversicherten Personen sowie der anspruchsberechtigten Angehörigen einer nach einer anderen Bestimmung pflichtversicherten Person.

Personenkreis

§ 1. Nachstehend bezeichnete Gruppen von Personen sind gemäß § 9 ASVG. in die Krankenversicherung einbezogen, wenn diese Personen ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon nach anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung pflichtversichert sind:

1.

Personen, die mit Förderung durch Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung an Lehrgängen bzw. Kursen zur beruflichen Aus- und Fortbildung (Ein-, Um- oder Nachschulung), zur Berufsvorbereitung, zur Arbeitserprobung oder für ein Arbeitstraining teilnehmen;

2.

Bezieher von Provisionen aus dem ehemaligen österreichischen Provisionsfonds für Postboten;

3.

Arbeiterpensionisten der Österreichischen Staatsdruckerei und die nach den Vorschriften für die angelobten Arbeiter in den Ruhestand versetzten Vertragsbediensteten;

(Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988);

6.

Angehörige der Schwesternvereinigung „Caritas Socialis“, Sitz in Wien IX, Pramergasse 9;

7.

Empfänger von Vorschüssen auf Renten aus einer fremdstaatlichen Rentenversicherung;

8.

die Schülerinnen der Städtischen Vorschule für soziale Frauenberufe in Wien, das sind weibliche Personen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres an einer zweijährigen theoretischen und praktischen Vorschulung für den Beruf einer Fürsorgerin, Krankenschwester oder Kinderkranken- und Säuglingsschwester teilnehmen;

9.

die Vorschülerinnen des Vereines Evangelische Diakonissen Anstalt. Gallneukirchen, das sind weibliche Personen, die an einer Berufsvorschulung zur praktischen Ausbildung für Frauenberufe, wie Kindergärtnerinnen, Krankenschwestern und sonstige Pflegeberufe, für die Dauer von höchsten drei Jahren teilnehmen;

10.

die in dem in Ungarn gelegenen Bergwerk Brennberg ehemals beschäftigt gewesenen Dienstnehmer österreichischer Staatsbürgerschaft sowie deren Hinterbliebene, wenn sie am 1. Jänner 1960 eine laufende Leistung aus der ungarischen Rentenversicherung bezogen haben;

11.

die Schülerinnen im Säuglingsheim der Stadt Graz in Mariagrün, das sind weibliche Personen, die eine Ausbildung in der Pflege und Betreuung von Säuglingen und Kleinkindern in der Dauer von 24 Monaten erhalten;

12.

Personen, die von der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft auf Grund des Pensionsstatutes dieser Gesellschaft eine Pension oder Witwenpension beziehen, wenn ihnen ein Anspruch auf eine laufende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder des Todes nicht zusteht, es sei denn, daß sie einen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters nur deshalb nicht erworben haben, weil sie das für das Entstehen eines solchen Anspruches erforderliche Lebensalter noch nicht vollendet haben;

13.

Personen, die auf Grund des Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 251/1929, eine monatliche Leistung beziehen;

14.

Personen im Sinne des § 3 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes, BGBl. Nr. 290/1961, die nur eine italienische Rente beziehen und die seit 1950 in Österreich wohnhaft sind, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Einbeziehung ihren Wohnsitz in Tirol, Steiermark oder Salzburg haben und solange der Wohnsitz in einem dieser Bundesländer gelegen ist;

15.

Arbeiterpensionisten, denen Pensionsleistungen nach dem Pensionsstatut für die ständigen Arbeiter der Austria Tabakwerke AG gebühren;

16.

Pensionisten des Fonds der Wiener Kaufmannschaft, denen Ruhegenüsse nach der Dienstordnung für die Angestellten des Fonds der Wiener Kaufmannschaft gebühren;

17.

Asylwerber, die nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 405/1991 in die Bundesbetreuung aufgenommen sind;

18.

aus dem Kosovo vertriebene Personen, die vorübergehend in Österreich aufgenommen werden;

19.

unterstützungswürdige hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde;

20.

Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossenen Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetzen der Länder mit Ausnahme der nach § 19a ASVG selbstversicherten Personen sowie der anspruchsberechtigten Angehörigen einer nach einer anderen Bestimmung pflichtversicherten Person;

21.

Ukrainische Staatsangehörige und weitere Personen, die ab dem 24. Februar 2022 wegen der kriegerischen Ereignisse in der Ukraine vorübergehend in Österreich aufgenommen werden, sofern sie nicht bereits nach einer anderen Bestimmung dieser Verordnung in die Krankenversicherung einbezogen sind.

Personenkreis

§ 1. Nachstehend bezeichnete Gruppen von Personen sind gemäß § 9 ASVG. in die Krankenversicherung einbezogen, wenn diese Personen ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon nach anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung pflichtversichert sind:

1.

Personen, die mit Förderung durch Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung an Lehrgängen bzw. Kursen zur beruflichen Aus- und Fortbildung (Ein-, Um- oder Nachschulung), zur Berufsvorbereitung, zur Arbeitserprobung oder für ein Arbeitstraining teilnehmen;

2.

Bezieher von Provisionen aus dem ehemaligen österreichischen Provisionsfonds für Postboten;

3.

Arbeiterpensionisten der Österreichischen Staatsdruckerei und die nach den Vorschriften für die angelobten Arbeiter in den Ruhestand versetzten Vertragsbediensteten;

(Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988);

6.

Angehörige der Schwesternvereinigung „Caritas Socialis“, Sitz in Wien IX, Pramergasse 9;

7.

Empfänger von Vorschüssen auf Renten aus einer fremdstaatlichen Rentenversicherung;

8.

die Schülerinnen der Städtischen Vorschule für soziale Frauenberufe in Wien, das sind weibliche Personen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres an einer zweijährigen theoretischen und praktischen Vorschulung für den Beruf einer Fürsorgerin, Krankenschwester oder Kinderkranken- und Säuglingsschwester teilnehmen;

9.

die Vorschülerinnen des Vereines Evangelische Diakonissen Anstalt. Gallneukirchen, das sind weibliche Personen, die an einer Berufsvorschulung zur praktischen Ausbildung für Frauenberufe, wie Kindergärtnerinnen, Krankenschwestern und sonstige Pflegeberufe, für die Dauer von höchsten drei Jahren teilnehmen;

10.

die in dem in Ungarn gelegenen Bergwerk Brennberg ehemals beschäftigt gewesenen Dienstnehmer österreichischer Staatsbürgerschaft sowie deren Hinterbliebene, wenn sie am 1. Jänner 1960 eine laufende Leistung aus der ungarischen Rentenversicherung bezogen haben;

11.

die Schülerinnen im Säuglingsheim der Stadt Graz in Mariagrün, das sind weibliche Personen, die eine Ausbildung in der Pflege und Betreuung von Säuglingen und Kleinkindern in der Dauer von 24 Monaten erhalten;

12.

Personen, die von der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft auf Grund des Pensionsstatutes dieser Gesellschaft eine Pension oder Witwenpension beziehen, wenn ihnen ein Anspruch auf eine laufende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder des Todes nicht zusteht, es sei denn, daß sie einen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters nur deshalb nicht erworben haben, weil sie das für das Entstehen eines solchen Anspruches erforderliche Lebensalter noch nicht vollendet haben;

13.

Personen, die auf Grund des Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 251/1929, eine monatliche Leistung beziehen;

14.

Personen im Sinne des § 3 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes, BGBl. Nr. 290/1961, die nur eine italienische Rente beziehen und die seit 1950 in Österreich wohnhaft sind, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Einbeziehung ihren Wohnsitz in Tirol, Steiermark oder Salzburg haben und solange der Wohnsitz in einem dieser Bundesländer gelegen ist;

15.

Arbeiterpensionisten, denen Pensionsleistungen nach dem Pensionsstatut für die ständigen Arbeiter der Austria Tabakwerke AG gebühren;

16.

Pensionisten des Fonds der Wiener Kaufmannschaft, denen Ruhegenüsse nach der Dienstordnung für die Angestellten des Fonds der Wiener Kaufmannschaft gebühren;

17.

Asylwerber, die nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 405/1991 in die Bundesbetreuung aufgenommen sind;

18.

aus dem Kosovo vertriebene Personen, die vorübergehend in Österreich aufgenommen werden;

19.

unterstützungswürdige hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde;

20.

Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossenen Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetzen der Länder mit Ausnahme der nach § 19a ASVG selbstversicherten Personen sowie der anspruchsberechtigten Angehörigen einer nach einer anderen Bestimmung pflichtversicherten Person;

(Anm.: Z 21 mit Ablauf des 4.3.2025 außer Kraft getreten)

Personenkreis

§ 1. Nachstehend bezeichnete Gruppen von Personen sind gemäß § 9 ASVG. in die Krankenversicherung einbezogen, wenn diese Personen ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon nach anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung pflichtversichert sind:

1.

Personen, die mit Förderung durch Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung an Lehrgängen bzw. Kursen zur beruflichen Aus- und Fortbildung (Ein-, Um- oder Nachschulung), zur Berufsvorbereitung, zur Arbeitserprobung oder für ein Arbeitstraining teilnehmen;

2.

Bezieher von Provisionen aus dem ehemaligen österreichischen Provisionsfonds für Postboten;

3.

Arbeiterpensionisten der Österreichischen Staatsdruckerei und die nach den Vorschriften für die angelobten Arbeiter in den Ruhestand versetzten Vertragsbediensteten;

(Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988);

6.

Angehörige der Schwesternvereinigung „Caritas Socialis“, Sitz in Wien IX, Pramergasse 9;

7.

Empfänger von Vorschüssen auf Renten aus einer fremdstaatlichen Rentenversicherung;

8.

die Schülerinnen der Städtischen Vorschule für soziale Frauenberufe in Wien, das sind weibliche Personen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres an einer zweijährigen theoretischen und praktischen Vorschulung für den Beruf einer Fürsorgerin, Krankenschwester oder Kinderkranken- und Säuglingsschwester teilnehmen;

9.

die Vorschülerinnen des Vereines Evangelische Diakonissen Anstalt. Gallneukirchen, das sind weibliche Personen, die an einer Berufsvorschulung zur praktischen Ausbildung für Frauenberufe, wie Kindergärtnerinnen, Krankenschwestern und sonstige Pflegeberufe, für die Dauer von höchsten drei Jahren teilnehmen;

10.

die in dem in Ungarn gelegenen Bergwerk Brennberg ehemals beschäftigt gewesenen Dienstnehmer österreichischer Staatsbürgerschaft sowie deren Hinterbliebene, wenn sie am 1. Jänner 1960 eine laufende Leistung aus der ungarischen Rentenversicherung bezogen haben;

11.

die Schülerinnen im Säuglingsheim der Stadt Graz in Mariagrün, das sind weibliche Personen, die eine Ausbildung in der Pflege und Betreuung von Säuglingen und Kleinkindern in der Dauer von 24 Monaten erhalten;

12.

Personen, die von der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft auf Grund des Pensionsstatutes dieser Gesellschaft eine Pension oder Witwenpension beziehen, wenn ihnen ein Anspruch auf eine laufende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder des Todes nicht zusteht, es sei denn, daß sie einen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters nur deshalb nicht erworben haben, weil sie das für das Entstehen eines solchen Anspruches erforderliche Lebensalter noch nicht vollendet haben;

13.

Personen, die auf Grund des Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 251/1929, eine monatliche Leistung beziehen;

14.

Personen im Sinne des § 3 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes, BGBl. Nr. 290/1961, die nur eine italienische Rente beziehen und die seit 1950 in Österreich wohnhaft sind, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Einbeziehung ihren Wohnsitz in Tirol, Steiermark oder Salzburg haben und solange der Wohnsitz in einem dieser Bundesländer gelegen ist;

15.

Arbeiterpensionisten, denen Pensionsleistungen nach dem Pensionsstatut für die ständigen Arbeiter der Austria Tabakwerke AG gebühren;

16.

Pensionisten des Fonds der Wiener Kaufmannschaft, denen Ruhegenüsse nach der Dienstordnung für die Angestellten des Fonds der Wiener Kaufmannschaft gebühren;

17.

Asylwerber, die nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 405/1991 in die Bundesbetreuung aufgenommen sind;

18.

aus dem Kosovo vertriebene Personen, die vorübergehend in Österreich aufgenommen werden;

19.

unterstützungswürdige hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde;

20.

Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossenen Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetzen der Länder mit Ausnahme der nach § 19a ASVG selbstversicherten Personen sowie der anspruchsberechtigten Angehörigen einer nach einer anderen Bestimmung pflichtversicherten Person;

21.

Ukrainische Staatsangehörige und weitere Personen, die ab dem 24. Februar 2022 wegen der kriegerischen Ereignisse in der Ukraine vorübergehend in Österreich aufgenommen werden, sofern sie nicht bereits nach einer anderen Bestimmung dieser Verordnung in die Krankenversicherung einbezogen sind.

Personenkreis

§ 1. Nachstehend bezeichnete Gruppen von Personen sind gemäß § 9 ASVG. in die Krankenversicherung einbezogen, wenn diese Personen ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon nach anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung pflichtversichert sind:

1.

Personen, die mit Förderung durch Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung an Lehrgängen bzw. Kursen zur beruflichen Aus- und Fortbildung (Ein-, Um- oder Nachschulung), zur Berufsvorbereitung, zur Arbeitserprobung oder für ein Arbeitstraining teilnehmen;

2.

Bezieher von Provisionen aus dem ehemaligen österreichischen Provisionsfonds für Postboten;

3.

Arbeiterpensionisten der Österreichischen Staatsdruckerei und die nach den Vorschriften für die angelobten Arbeiter in den Ruhestand versetzten Vertragsbediensteten;

(Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988);

6.

Angehörige der Schwesternvereinigung „Caritas Socialis“, Sitz in Wien IX, Pramergasse 9;

7.

Empfänger von Vorschüssen auf Renten aus einer fremdstaatlichen Rentenversicherung;

8.

die Schülerinnen der Städtischen Vorschule für soziale Frauenberufe in Wien, das sind weibliche Personen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres an einer zweijährigen theoretischen und praktischen Vorschulung für den Beruf einer Fürsorgerin, Krankenschwester oder Kinderkranken- und Säuglingsschwester teilnehmen;

9.

die Vorschülerinnen des Vereines Evangelische Diakonissen Anstalt. Gallneukirchen, das sind weibliche Personen, die an einer Berufsvorschulung zur praktischen Ausbildung für Frauenberufe, wie Kindergärtnerinnen, Krankenschwestern und sonstige Pflegeberufe, für die Dauer von höchsten drei Jahren teilnehmen;

10.

die in dem in Ungarn gelegenen Bergwerk Brennberg ehemals beschäftigt gewesenen Dienstnehmer österreichischer Staatsbürgerschaft sowie deren Hinterbliebene, wenn sie am 1. Jänner 1960 eine laufende Leistung aus der ungarischen Rentenversicherung bezogen haben;

11.

die Schülerinnen im Säuglingsheim der Stadt Graz in Mariagrün, das sind weibliche Personen, die eine Ausbildung in der Pflege und Betreuung von Säuglingen und Kleinkindern in der Dauer von 24 Monaten erhalten;

12.

Personen, die von der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft auf Grund des Pensionsstatutes dieser Gesellschaft eine Pension oder Witwenpension beziehen, wenn ihnen ein Anspruch auf eine laufende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder des Todes nicht zusteht, es sei denn, daß sie einen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters nur deshalb nicht erworben haben, weil sie das für das Entstehen eines solchen Anspruches erforderliche Lebensalter noch nicht vollendet haben;

13.

Personen, die auf Grund des Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 251/1929, eine monatliche Leistung beziehen;

14.

Personen im Sinne des § 3 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes, BGBl. Nr. 290/1961, die nur eine italienische Rente beziehen und die seit 1950 in Österreich wohnhaft sind, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Einbeziehung ihren Wohnsitz in Tirol, Steiermark oder Salzburg haben und solange der Wohnsitz in einem dieser Bundesländer gelegen ist;

15.

Arbeiterpensionisten, denen Pensionsleistungen nach dem Pensionsstatut für die ständigen Arbeiter der Austria Tabakwerke AG gebühren;

16.

Pensionisten des Fonds der Wiener Kaufmannschaft, denen Ruhegenüsse nach der Dienstordnung für die Angestellten des Fonds der Wiener Kaufmannschaft gebühren;

17.

Asylwerber, die nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 405/1991 in die Bundesbetreuung aufgenommen sind;

18.

aus dem Kosovo vertriebene Personen, die vorübergehend in Österreich aufgenommen werden;

19.

unterstützungswürdige hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde;

20.

Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossenen Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetzen der Länder mit Ausnahme der nach § 19a ASVG selbstversicherten Personen sowie der anspruchsberechtigten Angehörigen einer nach einer anderen Bestimmung pflichtversicherten Person;

(Anm.: Z 21 mit 31.5.2025 außer Kraft getreten)

Personenkreis

§ 1. Nachstehend bezeichnete Gruppen von Personen sind gemäß § 9 ASVG. in die Krankenversicherung einbezogen, wenn diese Personen ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht schon nach anderer gesetzlicher Vorschrift in der Krankenversicherung pflichtversichert sind:

1.

Personen, die mit Förderung durch Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung an Lehrgängen bzw. Kursen zur beruflichen Aus- und Fortbildung (Ein-, Um- oder Nachschulung), zur Berufsvorbereitung, zur Arbeitserprobung oder für ein Arbeitstraining teilnehmen;

2.

Bezieher von Provisionen aus dem ehemaligen österreichischen Provisionsfonds für Postboten;

3.

Arbeiterpensionisten der Österreichischen Staatsdruckerei und die nach den Vorschriften für die angelobten Arbeiter in den Ruhestand versetzten Vertragsbediensteten;

(Anm.: Z 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988);

6.

Angehörige der Schwesternvereinigung „Caritas Socialis“, Sitz in Wien IX, Pramergasse 9;

7.

Empfänger von Vorschüssen auf Renten aus einer fremdstaatlichen Rentenversicherung;

8.

die Schülerinnen der Städtischen Vorschule für soziale Frauenberufe in Wien, das sind weibliche Personen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres an einer zweijährigen theoretischen und praktischen Vorschulung für den Beruf einer Fürsorgerin, Krankenschwester oder Kinderkranken- und Säuglingsschwester teilnehmen;

9.

die Vorschülerinnen des Vereines Evangelische Diakonissen Anstalt. Gallneukirchen, das sind weibliche Personen, die an einer Berufsvorschulung zur praktischen Ausbildung für Frauenberufe, wie Kindergärtnerinnen, Krankenschwestern und sonstige Pflegeberufe, für die Dauer von höchsten drei Jahren teilnehmen;

10.

die in dem in Ungarn gelegenen Bergwerk Brennberg ehemals beschäftigt gewesenen Dienstnehmer österreichischer Staatsbürgerschaft sowie deren Hinterbliebene, wenn sie am 1. Jänner 1960 eine laufende Leistung aus der ungarischen Rentenversicherung bezogen haben;

11.

die Schülerinnen im Säuglingsheim der Stadt Graz in Mariagrün, das sind weibliche Personen, die eine Ausbildung in der Pflege und Betreuung von Säuglingen und Kleinkindern in der Dauer von 24 Monaten erhalten;

12.

Personen, die von der Ersten Donau-Dampfschiffahrts-Gesellschaft auf Grund des Pensionsstatutes dieser Gesellschaft eine Pension oder Witwenpension beziehen, wenn ihnen ein Anspruch auf eine laufende Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder des Todes nicht zusteht, es sei denn, daß sie einen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters nur deshalb nicht erworben haben, weil sie das für das Entstehen eines solchen Anspruches erforderliche Lebensalter noch nicht vollendet haben;

13.

Personen, die auf Grund des Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 251/1929, eine monatliche Leistung beziehen;

14.

Personen im Sinne des § 3 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes, BGBl. Nr. 290/1961, die nur eine italienische Rente beziehen und die seit 1950 in Österreich wohnhaft sind, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Einbeziehung ihren Wohnsitz in Tirol, Steiermark oder Salzburg haben und solange der Wohnsitz in einem dieser Bundesländer gelegen ist;

15.

Arbeiterpensionisten, denen Pensionsleistungen nach dem Pensionsstatut für die ständigen Arbeiter der Austria Tabakwerke AG gebühren;

16.

Pensionisten des Fonds der Wiener Kaufmannschaft, denen Ruhegenüsse nach der Dienstordnung für die Angestellten des Fonds der Wiener Kaufmannschaft gebühren;

17.

Asylwerber, die nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 405/1991 in die Bundesbetreuung aufgenommen sind;

18.

aus dem Kosovo vertriebene Personen, die vorübergehend in Österreich aufgenommen werden;

19.

unterstützungswürdige hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde;

20.

Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den in Ausführung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung beschlossenen Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetzen der Länder mit Ausnahme der nach § 19a ASVG selbstversicherten Personen sowie der anspruchsberechtigten Angehörigen einer nach einer anderen Bestimmung pflichtversicherten Person;

(Anm.: Z 21 mit 31.5.2025 außer Kraft getreten)

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

§ 2. (1) Die Pflichtversicherung beginnt, soweit sie nicht schon auf Grund der bisher geltenden Vorschriften bestanden hat,

a)

für die im § 1 Z 1 genannten Personen mit dem Tag des Beginnes des Lehrganges,

b)

für die im § 1 Z 3 und 16 genannten Personen mit dem Tag der Versetzung in den Ruhestand.

c)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988),

d)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988),

e)

für die im § 1 Z 6 genannten Personen mit dem Tag des Eintrittes in die Schwesternvereinigung,

f)

für die im § 1 Z 7 genannten Personen mit der Zuerkennung des Vorschusses auf die Rentenleistung,

g)

für die im § 1 Z 8, 9 und 11 genannten Personen mit dem Tag des Beginnes des Ausbildungsverhältnisses,

h)

für die im § 1 Z 12 genannten Personen mit der Übernahme in den Pensionsstand nach dem Pensionsstatut der Ersten Donau Dampfschiffahrts-Gesellschaft,

i)

für die im § 1 Z 13 genannten Personen mit der Zuerkennung einer monatlichen Leistung nach dem Kleinrentnergesetz, BGBl. Nr. 251/1929,

j)

für die im § 1 Z 14 genannten Personen mit der Zuerkennung der italienischen Rentenleistung, frühestens mit dem 1. September 1975, wenn sie jedoch ihren Wohnsitz in Salzburg haben, frühestens mit dem 1. September 1976,

k)

für die im § 1 Z 15 genannten Personen mit dem Anfall der Pensionsleistung, frühestens mit dem 1. Juli 1980,

l)

für die im § 1 Z 17 genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme in die Bundesbetreuung, frühestens mit dem 1. Jänner 1992,

m)

für die im § 1 Z 18 genannten Personen mit dem Tag der Ankunft im Bundesgebiet,

n)

für die im § 1 Z 19 genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme in die Grundversorgung.

(2) Die Pflichtversicherung endet, soweit sie nicht schon auf Grund des Beginnes einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach anderer gesetzlicher Vorschrift geendet hat:

a)

für die im § 1 Z 1 genannten Personen mit dem Tag der Beendigung des Lehrganges,

b)

für die im § 1 Z 2 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Provisionsbezug eingestellt wird,

c)

für die im § 1 Z 3, 15 und 16 genannten Personen mit dem Ablauf des Monates, in dem der Anspruch auf die Pensionsleistung bzw. den Ruhegenuß erlischt,

d)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988),

e)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988),

f)

für die im § 1 Z 6 genannten Personen mit dem Ende der Zugehörigkeit zu der Schwesternvereinigung,

g)

für die im § 1 Z 7, 10, 12 bis 14 genannten Personen mit dem Ablauf des Monates, in dem die betreffende laufende Leistung eingestellt wird,

h)

für die im § 1 Z 8, 9 und 11 genannten Personen mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Ausbildungsverhältnis,

i)

für die im § 1 Z 17 genannten Personen mit dem Ende der Bundesbetreuung,

j)

für die im § 1 Z 18 genannten Personen mit dem Tag des Verlassens des Bundesgebietes,

k)

für die im § 1 Z 19 genannten Personen mit dem Tag der Abmeldung aus der Grundversorgung.

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

§ 2. (1) Die Pflichtversicherung beginnt, soweit sie nicht schon auf Grund der bisher geltenden Vorschriften bestanden hat,

a)

für die im § 1 Z 1 genannten Personen mit dem Tag des Beginnes des Lehrganges,

b)

für die im § 1 Z 3 und 16 genannten Personen mit dem Tag der Versetzung in den Ruhestand.

(Anm.: lit. c und d aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988),

e)

für die im § 1 Z 6 genannten Personen mit dem Tag des Eintrittes in die Schwesternvereinigung,

f)

für die im § 1 Z 7 genannten Personen mit der Zuerkennung des Vorschusses auf die Rentenleistung,

g)

für die im § 1 Z 8, 9 und 11 genannten Personen mit dem Tag des Beginnes des Ausbildungsverhältnisses,

h)

für die im § 1 Z 12 genannten Personen mit der Übernahme in den Pensionsstand nach dem Pensionsstatut der Ersten Donau Dampfschiffahrts-Gesellschaft,

i)

für die im § 1 Z 13 genannten Personen mit der Zuerkennung einer monatlichen Leistung nach dem Kleinrentnergesetz, BGBl. Nr. 251/1929,

j)

für die im § 1 Z 14 genannten Personen mit der Zuerkennung der italienischen Rentenleistung, frühestens mit dem 1. September 1975, wenn sie jedoch ihren Wohnsitz in Salzburg haben, frühestens mit dem 1. September 1976,

k)

für die im § 1 Z 15 genannten Personen mit dem Anfall der Pensionsleistung, frühestens mit dem 1. Juli 1980,

l)

für die im § 1 Z 17 genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme in die Bundesbetreuung, frühestens mit dem 1. Jänner 1992,

m)

für die im § 1 Z 18 genannten Personen mit dem Tag der Ankunft im Bundesgebiet,

n)

für die im § 1 Z 19 genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme in die Grundversorgung,

o)

für die im § 1 Z 20 genannten Personen mit dem ersten Tag des Zeitraumes, für den eine in § 1 Z 20 genannte Leistung zuerkannt wird.

(2) Die Pflichtversicherung endet, soweit sie nicht schon auf Grund des Beginnes einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach anderer gesetzlicher Vorschrift geendet hat:

a)

für die im § 1 Z 1 genannten Personen mit dem Tag der Beendigung des Lehrganges,

b)

für die im § 1 Z 2 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Provisionsbezug eingestellt wird,

c)

für die im § 1 Z 3, 15 und 16 genannten Personen mit dem Ablauf des Monates, in dem der Anspruch auf die Pensionsleistung bzw. den Ruhegenuß erlischt,

(Anm.: lit. d und e aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988),

f)

für die im § 1 Z 6 genannten Personen mit dem Ende der Zugehörigkeit zu der Schwesternvereinigung,

g)

für die im § 1 Z 7, 10, 12 bis 14 genannten Personen mit dem Ablauf des Monates, in dem die betreffende laufende Leistung eingestellt wird,

h)

für die im § 1 Z 8, 9 und 11 genannten Personen mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Ausbildungsverhältnis,

i)

für die im § 1 Z 17 genannten Personen mit dem Ende der Bundesbetreuung,

j)

für die im § 1 Z 18 genannten Personen mit dem Tag des Verlassens des Bundesgebietes,

k)

für die im § 1 Z 19 genannten Personen mit dem Tag der Abmeldung aus der Grundversorgung,

l)

für die im § 1 Z 20 genannten Personen mit dem letzten Tag des Zeitraumes, für den eine in § 1 Z 20 genannte Leistung zuerkannt wird.

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

§ 2. (1) Die Pflichtversicherung beginnt, soweit sie nicht schon auf Grund der bisher geltenden Vorschriften bestanden hat,

a)

für die im § 1 Z 1 genannten Personen mit dem Tag des Beginnes des Lehrganges,

b)

für die im § 1 Z 3 und 16 genannten Personen mit dem Tag der Versetzung in den Ruhestand.

(Anm.: lit. c und d aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988),

e)

für die im § 1 Z 6 genannten Personen mit dem Tag des Eintrittes in die Schwesternvereinigung,

f)

für die im § 1 Z 7 genannten Personen mit der Zuerkennung des Vorschusses auf die Rentenleistung,

g)

für die im § 1 Z 8, 9 und 11 genannten Personen mit dem Tag des Beginnes des Ausbildungsverhältnisses,

h)

für die im § 1 Z 12 genannten Personen mit der Übernahme in den Pensionsstand nach dem Pensionsstatut der Ersten Donau Dampfschiffahrts-Gesellschaft,

i)

für die im § 1 Z 13 genannten Personen mit der Zuerkennung einer monatlichen Leistung nach dem Kleinrentnergesetz, BGBl. Nr. 251/1929,

j)

für die im § 1 Z 14 genannten Personen mit der Zuerkennung der italienischen Rentenleistung, frühestens mit dem 1. September 1975, wenn sie jedoch ihren Wohnsitz in Salzburg haben, frühestens mit dem 1. September 1976,

k)

für die im § 1 Z 15 genannten Personen mit dem Anfall der Pensionsleistung, frühestens mit dem 1. Juli 1980,

l)

für die im § 1 Z 17 genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme in die Bundesbetreuung, frühestens mit dem 1. Jänner 1992,

m)

für die im § 1 Z 18 und 21 genannten Personen mit dem Tag der Ankunft im Bundesgebiet,

n)

für die im § 1 Z 19 genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme in die Grundversorgung,

o)

für die im § 1 Z 20 genannten Personen mit dem ersten Tag des Zeitraumes, für den eine in § 1 Z 20 genannte Leistung zuerkannt wird.

(2) Die Pflichtversicherung endet, soweit sie nicht schon auf Grund des Beginnes einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach anderer gesetzlicher Vorschrift geendet hat:

a)

für die im § 1 Z 1 genannten Personen mit dem Tag der Beendigung des Lehrganges,

b)

für die im § 1 Z 2 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Provisionsbezug eingestellt wird,

c)

für die im § 1 Z 3, 15 und 16 genannten Personen mit dem Ablauf des Monates, in dem der Anspruch auf die Pensionsleistung bzw. den Ruhegenuß erlischt,

(Anm.: lit. d und e aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988),

f)

für die im § 1 Z 6 genannten Personen mit dem Ende der Zugehörigkeit zu der Schwesternvereinigung,

g)

für die im § 1 Z 7, 10, 12 bis 14 genannten Personen mit dem Ablauf des Monates, in dem die betreffende laufende Leistung eingestellt wird,

h)

für die im § 1 Z 8, 9 und 11 genannten Personen mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Ausbildungsverhältnis,

i)

für die im § 1 Z 17 genannten Personen mit dem Ende der Bundesbetreuung,

j)

für die im § 1 Z 18 und 21 genannten Personen mit dem Tag des Verlassens des Bundesgebietes,

k)

für die im § 1 Z 19 genannten Personen mit dem Tag der Abmeldung aus der Grundversorgung,

l)

für die im § 1 Z 20 genannten Personen mit dem letzten Tag des Zeitraumes, für den eine in § 1 Z 20 genannte Leistung zuerkannt wird.

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

§ 2. (1) Die Pflichtversicherung beginnt, soweit sie nicht schon auf Grund der bisher geltenden Vorschriften bestanden hat,

a)

für die im § 1 Z 1 genannten Personen mit dem Tag des Beginnes des Lehrganges,

b)

für die im § 1 Z 3 und 16 genannten Personen mit dem Tag der Versetzung in den Ruhestand.

(Anm.: lit. c und d aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988),

e)

für die im § 1 Z 6 genannten Personen mit dem Tag des Eintrittes in die Schwesternvereinigung,

f)

für die im § 1 Z 7 genannten Personen mit der Zuerkennung des Vorschusses auf die Rentenleistung,

g)

für die im § 1 Z 8, 9 und 11 genannten Personen mit dem Tag des Beginnes des Ausbildungsverhältnisses,

h)

für die im § 1 Z 12 genannten Personen mit der Übernahme in den Pensionsstand nach dem Pensionsstatut der Ersten Donau Dampfschiffahrts-Gesellschaft,

i)

für die im § 1 Z 13 genannten Personen mit der Zuerkennung einer monatlichen Leistung nach dem Kleinrentnergesetz, BGBl. Nr. 251/1929,

j)

für die im § 1 Z 14 genannten Personen mit der Zuerkennung der italienischen Rentenleistung, frühestens mit dem 1. September 1975, wenn sie jedoch ihren Wohnsitz in Salzburg haben, frühestens mit dem 1. September 1976,

k)

für die im § 1 Z 15 genannten Personen mit dem Anfall der Pensionsleistung, frühestens mit dem 1. Juli 1980,

l)

für die im § 1 Z 17 genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme in die Bundesbetreuung, frühestens mit dem 1. Jänner 1992,

m)

für die im § 1 Z 18 genannten Personen mit dem Tag der Ankunft im Bundesgebiet,

n)

für die im § 1 Z 19 genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme in die Grundversorgung,

o)

für die im § 1 Z 20 genannten Personen mit dem ersten Tag des Zeitraumes, für den eine in § 1 Z 20 genannte Leistung zuerkannt wird.

(2) Die Pflichtversicherung endet, soweit sie nicht schon auf Grund des Beginnes einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach anderer gesetzlicher Vorschrift geendet hat:

a)

für die im § 1 Z 1 genannten Personen mit dem Tag der Beendigung des Lehrganges,

b)

für die im § 1 Z 2 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Provisionsbezug eingestellt wird,

c)

für die im § 1 Z 3, 15 und 16 genannten Personen mit dem Ablauf des Monates, in dem der Anspruch auf die Pensionsleistung bzw. den Ruhegenuß erlischt,

(Anm.: lit. d und e aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988),

f)

für die im § 1 Z 6 genannten Personen mit dem Ende der Zugehörigkeit zu der Schwesternvereinigung,

g)

für die im § 1 Z 7, 10, 12 bis 14 genannten Personen mit dem Ablauf des Monates, in dem die betreffende laufende Leistung eingestellt wird,

h)

für die im § 1 Z 8, 9 und 11 genannten Personen mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Ausbildungsverhältnis,

i)

für die im § 1 Z 17 genannten Personen mit dem Ende der Bundesbetreuung,

j)

für die im § 1 Z 18 genannten Personen mit dem Tag des Verlassens des Bundesgebietes,

k)

für die im § 1 Z 19 genannten Personen mit dem Tag der Abmeldung aus der Grundversorgung,

l)

für die im § 1 Z 20 genannten Personen mit dem letzten Tag des Zeitraumes, für den eine in § 1 Z 20 genannte Leistung zuerkannt wird.

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

§ 2. (1) Die Pflichtversicherung beginnt, soweit sie nicht schon auf Grund der bisher geltenden Vorschriften bestanden hat,

a)

für die im § 1 Z 1 genannten Personen mit dem Tag des Beginnes des Lehrganges,

b)

für die im § 1 Z 3 und 16 genannten Personen mit dem Tag der Versetzung in den Ruhestand.

(Anm.: lit. c und d aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988),

e)

für die im § 1 Z 6 genannten Personen mit dem Tag des Eintrittes in die Schwesternvereinigung,

f)

für die im § 1 Z 7 genannten Personen mit der Zuerkennung des Vorschusses auf die Rentenleistung,

g)

für die im § 1 Z 8, 9 und 11 genannten Personen mit dem Tag des Beginnes des Ausbildungsverhältnisses,

h)

für die im § 1 Z 12 genannten Personen mit der Übernahme in den Pensionsstand nach dem Pensionsstatut der Ersten Donau Dampfschiffahrts-Gesellschaft,

i)

für die im § 1 Z 13 genannten Personen mit der Zuerkennung einer monatlichen Leistung nach dem Kleinrentnergesetz, BGBl. Nr. 251/1929,

j)

für die im § 1 Z 14 genannten Personen mit der Zuerkennung der italienischen Rentenleistung, frühestens mit dem 1. September 1975, wenn sie jedoch ihren Wohnsitz in Salzburg haben, frühestens mit dem 1. September 1976,

k)

für die im § 1 Z 15 genannten Personen mit dem Anfall der Pensionsleistung, frühestens mit dem 1. Juli 1980,

l)

für die im § 1 Z 17 genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme in die Bundesbetreuung, frühestens mit dem 1. Jänner 1992,

m)

für die im § 1 Z 18 und 21 genannten Personen mit dem Tag der Ankunft im Bundesgebiet,

n)

für die im § 1 Z 19 genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme in die Grundversorgung,

o)

für die im § 1 Z 20 genannten Personen mit dem ersten Tag des Zeitraumes, für den eine in § 1 Z 20 genannte Leistung zuerkannt wird.

(2) Die Pflichtversicherung endet, soweit sie nicht schon auf Grund des Beginnes einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach anderer gesetzlicher Vorschrift geendet hat:

a)

für die im § 1 Z 1 genannten Personen mit dem Tag der Beendigung des Lehrganges,

b)

für die im § 1 Z 2 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Provisionsbezug eingestellt wird,

c)

für die im § 1 Z 3, 15 und 16 genannten Personen mit dem Ablauf des Monates, in dem der Anspruch auf die Pensionsleistung bzw. den Ruhegenuß erlischt,

(Anm.: lit. d und e aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988),

f)

für die im § 1 Z 6 genannten Personen mit dem Ende der Zugehörigkeit zu der Schwesternvereinigung,

g)

für die im § 1 Z 7, 10, 12 bis 14 genannten Personen mit dem Ablauf des Monates, in dem die betreffende laufende Leistung eingestellt wird,

h)

für die im § 1 Z 8, 9 und 11 genannten Personen mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Ausbildungsverhältnis,

i)

für die im § 1 Z 17 genannten Personen mit dem Ende der Bundesbetreuung,

j)

für die im § 1 Z 18 und 21 genannten Personen mit dem Tag des Verlassens des Bundesgebietes,

k)

für die im § 1 Z 19 genannten Personen mit dem Tag der Abmeldung aus der Grundversorgung,

l)

für die im § 1 Z 20 genannten Personen mit dem letzten Tag des Zeitraumes, für den eine in § 1 Z 20 genannte Leistung zuerkannt wird.

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

§ 2. (1) Die Pflichtversicherung beginnt, soweit sie nicht schon auf Grund der bisher geltenden Vorschriften bestanden hat,

a)

für die im § 1 Z 1 genannten Personen mit dem Tag des Beginnes des Lehrganges,

b)

für die im § 1 Z 3 und 16 genannten Personen mit dem Tag der Versetzung in den Ruhestand.

(Anm.: lit. c und d aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988),

e)

für die im § 1 Z 6 genannten Personen mit dem Tag des Eintrittes in die Schwesternvereinigung,

f)

für die im § 1 Z 7 genannten Personen mit der Zuerkennung des Vorschusses auf die Rentenleistung,

g)

für die im § 1 Z 8, 9 und 11 genannten Personen mit dem Tag des Beginnes des Ausbildungsverhältnisses,

h)

für die im § 1 Z 12 genannten Personen mit der Übernahme in den Pensionsstand nach dem Pensionsstatut der Ersten Donau Dampfschiffahrts-Gesellschaft,

i)

für die im § 1 Z 13 genannten Personen mit der Zuerkennung einer monatlichen Leistung nach dem Kleinrentnergesetz, BGBl. Nr. 251/1929,

j)

für die im § 1 Z 14 genannten Personen mit der Zuerkennung der italienischen Rentenleistung, frühestens mit dem 1. September 1975, wenn sie jedoch ihren Wohnsitz in Salzburg haben, frühestens mit dem 1. September 1976,

k)

für die im § 1 Z 15 genannten Personen mit dem Anfall der Pensionsleistung, frühestens mit dem 1. Juli 1980,

l)

für die im § 1 Z 17 genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme in die Bundesbetreuung, frühestens mit dem 1. Jänner 1992,

m)

für die im § 1 Z 18 genannten Personen mit dem Tag der Ankunft im Bundesgebiet,

n)

für die im § 1 Z 19 genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme in die Grundversorgung,

o)

für die im § 1 Z 20 genannten Personen mit dem ersten Tag des Zeitraumes, für den eine in § 1 Z 20 genannte Leistung zuerkannt wird.

(2) Die Pflichtversicherung endet, soweit sie nicht schon auf Grund des Beginnes einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach anderer gesetzlicher Vorschrift geendet hat:

a)

für die im § 1 Z 1 genannten Personen mit dem Tag der Beendigung des Lehrganges,

b)

für die im § 1 Z 2 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Provisionsbezug eingestellt wird,

c)

für die im § 1 Z 3, 15 und 16 genannten Personen mit dem Ablauf des Monates, in dem der Anspruch auf die Pensionsleistung bzw. den Ruhegenuß erlischt,

(Anm.: lit. d und e aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988),

f)

für die im § 1 Z 6 genannten Personen mit dem Ende der Zugehörigkeit zu der Schwesternvereinigung,

g)

für die im § 1 Z 7, 10, 12 bis 14 genannten Personen mit dem Ablauf des Monates, in dem die betreffende laufende Leistung eingestellt wird,

h)

für die im § 1 Z 8, 9 und 11 genannten Personen mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Ausbildungsverhältnis,

i)

für die im § 1 Z 17 genannten Personen mit dem Ende der Bundesbetreuung,

j)

für die im § 1 Z 18 genannten Personen mit dem Tag des Verlassens des Bundesgebietes,

k)

für die im § 1 Z 19 genannten Personen mit dem Tag der Abmeldung aus der Grundversorgung,

l)

für die im § 1 Z 20 genannten Personen mit dem letzten Tag des Zeitraumes, für den eine in § 1 Z 20 genannte Leistung zuerkannt wird.

Zuständigkeit

§ 3. Zur Durchführung der Krankenversicherung sind zuständig:

a)

für die im § 1 Z 1 genannten Personen die für den Ort des Lehrganges örtlich zuständige Gebietskrankenkasse;

b)

für die im § 1 Z 2 genannten Personen die nach ihrem Wohnsitz örtlich zuständige Gebietskrankenkasse,

c)

für die im § 1 Z 3 genannten Personen die Betriebskrankenkasse der Österreichischen Staatsdruckerei,

d)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 761/1988),

e)

für die im § 1 Z 6 genannten Personen die nach dem Tätigkeitsgebiet der Station der Schwesternvereinigung, innerhalb deren die Angehörige der Schwesternvereinigung verwendet wird, örtlich zuständige Gebietskrankenkasse,

f)

für die im § 1 Z 7 genannten Personen bei Vorschüssen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter die Gebietskrankenkassen, in deren Wirkungsbereich der Vorschußempfänger wohnt, bei Vorschüssen der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues die betreffende Anstalt; bei Bezug von mehreren Vorschüssen richtet sich die Zuständigkeit nach dem höheren (höchsten) Bezug,

g)

für die im § 1 Z 8 genannten Personen die Wiener Gebietskrankenkasse,

h)

für die im § 1 Z 9 genannten Personen die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse,

i)

für die im § 1 Z 10 genannten Personen die Burgenländische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,

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