Bundesgesetz vom 25. Juni 1969 über die Nachtarbeit der Frauen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1969-08-01
Letzte Aktualisierung 1993-07-01
Status Aufgehoben · 2002-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
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Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen.

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung im Verkehrswesen, Rundfunk- und Fernmeldewesen, in Nachrichtenagenturen, im Gastgewerbe gemäß § 189 ff. GewO 1973, in Verlagen von Tageszeitungen, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten, Filmaufnahmen, in Lichtspieltheatern und für die Beschäftigung des in Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten), Kur-, Wohlfahrts- und Fürsorgeanstalten zur Aufrechterhaltung des Betriebes neben den Angehörigen der Gesundheitsberufe unumgänglich notwendigen sonstigen Personals.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für

a)

Dienstnehmerinnen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden; es gilt jedoch, soweit Abs. 1 nicht anderes bestimmt, für Dienstnehmerinnen, die in Betrieben einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind;

b)

das weibliche pharmazeutische Personal in Apotheken;

c)

Ärztinnen;

d)

Dienstnehmerinnen, die auf eine Berufstätigkeit im Krankenpflegefachdienst, in den medizinisch-technischen Diensten und in den Sanitätshilfsdiensten ausüben;

e)

Anstaltshebammen;

f)

Dienstnehmerinnen, die verantwortliche Stellungen leitender oder technischer Art innehaben;

g)

Dienstnehmerinnen, die den Beruf eines Detektivs ausüben;

h)

Dienstnehmerinnen für die Zeit, in der sie Arbeiten als Messegestalter verrichten;

i)

Dienstnehmerinnen in Bereichen des Zimmer- und Gebäudereinigungsgewerbes, hinsichtlich der erforderlichen Arbeiten zur Reinigung der Straßenunterführung sowie der Bahnstationen und der erforderlichen Reinigungsarbeiten im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen;

j)

Dienstnehmerinnen in Betrieben des Rauchfangkehrergewerbes, hinsichtlich der auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorgeschriebenen Arbeiten, soweit diese nur in den Nachtstunden durchgeführt werden können;

k)

Dienstnehmerinnen, die Lehr-, Bildungs-, Erziehungs- und Beratungstätigkeiten an Unterrichts-, Bildungs- und Erziehungsanstalten und -einrichtungen, bei beruflichen Interessenvertretungen und Sozialversicherungsträgern verrichten;

l)

Telefonistinnen in Notrufzentralen, Funktaxizentralen und Einsatzleitungen des Bewachungsgewerbes;

m)

Dienstnehmerinnen, die bei Kongressen oder kongreßähnlichen Veranstaltungen als Dolmetscher (Übersetzer) beschäftigt sind, für die Dauer dieser Veranstaltungen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für

a)

Jugendliche, die dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, unterliegen;

b)

Dienstnehmerinnen, die dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, unterliegen;

c)

Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, gelten;

d)

Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeitergesetzes, BGBl. Nr. 69/1955, gelten;

e)

Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, gelten;

f)

Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970 gelten;

g)

Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Privatkraftwagenführergesetzes, BGBl. Nr. 359/1928, gelten;

h)

Heimarbeiterinnen im Sinne des Heimarbeitergesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.

(4) Auf Dienstnehmerinnen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die im kultischen Bereich beschäftigt sind, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung im Verkehrswesen, Rundfunk- und Fernmeldewesen, in Nachrichtenagenturen, im Gastgewerbe gemäß § 189 ff. GewO 1973, in Verlagen von Tageszeitungen, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten, Filmaufnahmen, in Lichtspieltheatern und für die Beschäftigung des in Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten), Kur-, Wohlfahrts- und Fürsorgeanstalten zur Aufrechterhaltung des Betriebes neben den Angehörigen der Gesundheitsberufe unumgänglich notwendigen sonstigen Personals.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für

a)

Dienstnehmerinnen des Bundes, der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden; es gilt jedoch, soweit Abs. 1 nicht anderes bestimmt, für Dienstnehmerinnen, die in Betrieben einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind;

b)

das weibliche pharmazeutische Personal in Apotheken;

c)

Ärztinnen;

d)

Dienstnehmerinnen, die auf eine Berufstätigkeit im Krankenpflegefachdienst, in den medizinisch-technischen Diensten und in den Sanitätshilfsdiensten ausüben;

e)

Anstaltshebammen;

f)

Dienstnehmerinnen, die verantwortliche Stellungen leitender oder technischer Art innehaben;

g)

Dienstnehmerinnen, die den Beruf eines Detektivs ausüben;

h)

Dienstnehmerinnen für die Zeit, in der sie Arbeiten als Messegestalter verrichten;

i)

Dienstnehmerinnen in Bereichen des Zimmer- und Gebäudereinigungsgewerbes, hinsichtlich der erforderlichen Arbeiten zur Reinigung der Straßenunterführung sowie der Bahnstationen und der erforderlichen Reinigungsarbeiten im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen;

j)

Dienstnehmerinnen in Betrieben des Rauchfangkehrergewerbes, hinsichtlich der auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorgeschriebenen Arbeiten, soweit diese nur in den Nachtstunden durchgeführt werden können;

k)

Dienstnehmerinnen, die Lehr-, Bildungs-, Erziehungs- und Beratungstätigkeiten an Unterrichts-, Bildungs- und Erziehungsanstalten und -einrichtungen, bei beruflichen Interessenvertretungen und Sozialversicherungsträgern verrichten;

l)

Telefonistinnen in Notrufzentralen, Funktaxizentralen und Einsatzleitungen des Bewachungsgewerbes;

m)

Dienstnehmerinnen, die bei Kongressen oder kongreßähnlichen Veranstaltungen als Dolmetscher (Übersetzer) beschäftigt sind, für die Dauer dieser Veranstaltungen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für

a)

Jugendliche, die dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. Nr. 146/1948, unterliegen;

b)

Dienstnehmerinnen, die dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, unterliegen;

c)

Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, gelten;

d)

Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Bäckereiarbeitergesetzes, BGBl. Nr. 69/1955, gelten;

e)

Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, gelten;

f)

Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, gelten und Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Liegenschaftseigentümer stehen und denen die Hausbetreuung im Sinne des § 23 Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes, idF der Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, obliegt;

g)

Dienstnehmerinnen, für die die Vorschriften des Privatkraftwagenführergesetzes, BGBl. Nr. 359/1928, gelten;

h)

Heimarbeiterinnen im Sinne des Heimarbeitergesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.

(4) Auf Dienstnehmerinnen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die im kultischen Bereich beschäftigt sind, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.

Nachtruhe

§ 3. (1) Dienstnehmerinnen dürfen während der Nacht (Abs. 2 und 3) nicht beschäftigt werden.

(2) Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt ein Zeitraum von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr einschließt.

(3) Das Arbeitsinspektorat kann auf Antrag eines Betriebsinhabers nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer für Betriebe, die dem Einfluß der Jahreszeit unterworfen sind, oder allgemein, wenn außerordentliche Umstände es erfordern, auf die Dauer von zwei Wochen, jedoch für nicht mehr als 40 Tage innerhalb eines Kalenderjahres, zulassen, daß als Nacht ein Zeitraum von mindestens zehn aufeinanderfolgenden Stunden, der die Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr einschließt, gilt.

Ausnahmen

§ 4. (1) In Betrieben mit mehrschichtiger Arbeitsweise, in denen nach spätestens fünf Wochen ein Schichtwechsel eintritt, dürfen Dienstnehmerinnen bis 23 Uhr beschäftigt werden. Nach vorheriger Anzeige an das Arbeitsinspektorat kann die Frühschicht regelmäßig frühestens um 5 Uhr beginnen, wenn die Spätschicht entsprechend früher endet. Das Arbeitsinspektorat kann nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer zulassen, daß die Spätschicht regelmäßig spätestens um 24 Uhr endet, wenn die Frühschicht entsprechend später beginnt, oder daß die Frühschicht spätestens um 5 Uhr beginnt und die Spätschicht spätestens um 24 Uhr endet, wenn dies zur Herbeiführung des Fünftagewochenbetriebes unter Berücksichtigung der Ruhepausen gemäß § 11 Abs. 1, 3, 5 und 6 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, unbedingt notwendig ist.

(2) Dienstnehmerinnen, deren Arbeitszeit im Anschluß an die nach der betrieblichen Arbeitszeitverteilung geltende Tagesarbeitszeit beginnt und nicht mehr als 5 Stunden täglich und 25 Stunden wöchentlich beträgt, dürfen nach vorheriger Anzeige an das Arbeitsinspektorat auch ohne Schichtwechsel bis längstens 22 Uhr beschäftigt werden. In solchen Fällen kann das Arbeitsinspektorat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen bis 23 Uhr zulassen.

(3) Weibliche Angestellte von Reisebüros, soweit sie als Reisebegleiter tätig sind, dürfen auch während der Nachtzeit (§ 3 Abs. 2) beschäftigt werden, wenn die tägliche ununterbrochene Ruhezeit mindestens elf Stunden beträgt.

(4) In Betrieben des Zuckerbäckergewerbes darf weibliches Ladenpersonal zum Zwecke von Abschlußarbeiten im Anschluß an die jeweils geltende Ladenschlußzeit im Ausmaß von einer halben Stunde, längstens bis 21.30 Uhr, beschäftigt werden.

(5) Bis 22 Uhr dürfen beschäftigt werden:

a)

weibliche Angestellte von Kraftfahrschulen, von Speditionsbetrieben, diese jedoch nur für Abschluß- und Grenzspeditionsarbeiten sowie für Arbeiten auf Flughäfen, und von Reisebüros, sofern die weiblichen Angestellten mit der Abfertigung von Reisegruppen befaßt sind,

b)

Dienstnehmerinnen für die Zeit, in der sie aus einem dringenden Bedürfnis zu Arbeiten im Zusammenhang mit Bilanzerstellung, Betriebsprüfung oder Inventur herangezogen werden müssen.

(6) In offenen Verkaufsstellen dürfen Dienstnehmerinnen bis 23 Uhr beschäftigt werden. Bei Bällen und ähnlichen Veranstaltungen dürfen Dienstnehmerinnen als Fotografen bis 24 Uhr beschäftigt werden.

(7) Reinigungs- und Aufsichtspersonal von Betrieben des Reinigungsgewerbes und betriebszugehöriges weibliches Reinigungspersonal darf bis 22 Uhr beschäftigt werden. Das Arbeitsinspektorat kann nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer die Beschäftigung solcher Dienstnehmerinnen während der Nachtzeit, ausgenommen die Zeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr, zulassen, wenn die tägliche ununterbrochene Ruhezeit mindestens 11 Stunden beträgt und eine mindestens 7 aufeinanderfolgende Stunden umfassende Zeitspanne in sich schließt, die zwischen 22 Uhr und 7 Uhr liegt.

(8) In Fällen, in denen es sich um Arbeiten an Rohstoffen oder in Bearbeitung stehenden Stoffen handelt, die einem raschen Verderb ausgesetzt sind, kann, sofern es zur Verhütung eines sonst unvermeidlichen Verlustes an diesen Rohstoffen oder Stoffen erforderlich ist, das Arbeitsinspektorat bis zur Dauer von zwei Wochen pro Kalenderjahr Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit zulassen. Unter den Voraussetzungen des ersten Satzes kann der Bundesminister für soziale Verwaltung eine Überschreitung der Dauer von zwei Wochen im unmittelbaren Anschluß an eine vom Arbeitsinspektorat bewilligte Ausnahme oder für eine neuerlich beantragte Ausnahme innerhalb desselben Kalenderjahres oder für eine Ausnahme, die für einen zwei Wochen überschreitenden Zeitraum beantragt wurde, zulassen. Vor Erteilung der Bewilligung durch das Arbeitsinspektorat oder durch den Bundesminister für soziale Verwaltung sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer zu hören.

(9) Nach vorheriger Anzeige an das Arbeitsinspektorat kann die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen, die in Betrieben mit großer Hitzebelastung in der Zeit vom 15. Juni bis 15. September tätig sind, frühestens um 5 Uhr beginnen, wenn die tägliche ununterbrochene Ruhezeit mindestens 11 Stunden beträgt und eine mindestens 7 aufeinanderfolgende Stunden umfassende Zeitspanne in sich schließt, die zwischen 20 Uhr und 5 Uhr liegt.

(10) Das Arbeitsinspektorat kann nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen, die bei der Bereitstellung von Lebensmitteln für den Verkauf oder im Marktverkehr tätig sind, bereits ab 5 Uhr zulassen, wenn die tägliche ununterbrochene Ruhezeit mindestens 11 Stunden beträgt und eine mindestens 7 aufeinanderfolgende Stunden umfassende Zeitspanne in sich schließt, die zwischen 20 Uhr und 5 Uhr liegt.

(11) Ausnahmen gemäß Abs. 1, 7, 9 und 10 sind, sofern sie den Beginn der Beschäftigung oder der Frühschicht vor 6 Uhr oder die Beendigung der Beschäftigung oder der Spätschicht nach 23 Uhr vorsehen, nur dann zulässig bzw. zu bewilligen, wenn für die Dienstnehmerinnen das sichere Erreichen des Betriebes bzw. der Wohnung in einem zumutbaren Zeitraum sichergestellt ist. Ist dies nicht der Fall, so kann das Arbeitsinspektorat den Beginn der Beschäftigung oder der Frühschicht vor 6 Uhr oder die Beendigung der Beschäftigung oder der Spätschicht nach 23 Uhr nur dann zulassen, wenn der Dienstgeber für eine entsprechende Transportmöglichkeit sorgt.

Ausnahmen für pastorale Dienste

§ 4a. Dienstnehmerinnen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die pastorale Dienste leisten, dürfen bis 23 Uhr beschäftigt werden.

Ausnahmen für soziale Dienste

§ 4b. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann auf Antrag eines Vereines im Sinne des Vereinsgesetzes 1951, einen Fonds, einer Stiftung, einer politischen Partei im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, einer Einrichtung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einschließlich der Orden und Kongregationen, nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer die unbedingt erforderliche Beschäftigung von Dienstnehmerinnen während der Nachtzeit zulassen. Die Bewilligung ist nur für die Dienstnehmerinnen zu erteilen, die soziale Dienste für Personen leisten, die auf Grund besonderer persönlicher, familiärer oder gesundheitlicher Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind oder die einer besonderen Betreuung auch während der Nachtzeit bedürfen.

(2) Die tägliche ununterbrochene Ruhezeit der Dienstnehmerinnen von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden muß gewährleistet sein.

§ 4 Abs. 11 gilt sinngemäß.

(3) Dem Antrag ist die Arbeitszeiteinteilung der Dienstnehmerinnen anzuschließen. Vereine, Fonds und Stiftungen haben ihre Satzung oder Statuten vorzulegen.

Ausnahmen durch Kollektivvertrag

§ 4c. (1) Der Kollektivvertrag kann Ausnahmen vom Frauennachtarbeitsverbot zulassen, wenn der Kollektivvertrag Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gleichermaßen erfaßt, einen Anspruch auf Versetzung bei nachweislicher Gesundheitsgefährdung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten vorsieht und geeignete Ausgleichsmaßnahmen zur Milderung oder zum Ausgleich der Belastungen durch die Nachtarbeit festlegt, wobei auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren Bedacht genommen werden soll.

(2) Die Betriebsvereinbarung kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Ausnahmen zulassen, wenn der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt.

Ausnahmen in Notfällen

§ 5. (1) Das Verbot der Nachtarbeit (§ 3 Abs. 1) findet keine Anwendung auf

a)

Arbeiten, die im Falle einer nicht vorherzusehenden, sich nicht periodisch wiederholenden Betriebsunterbrechung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, sofort notwendig werden;

b)

Arbeiten an Rohstoffen oder in Bearbeitung stehenden Stoffen, die einem raschen Verderb ausgesetzt sind, sofern diese zur Verhütung eines sonst unvermeidlichen Verlustes an diesen Rohstoffen oder Stoffen erforderlich sind und es sich hiebei um nicht vorhersehbare Arbeiten handelt.

(2) Der Dienstgeber hat die Vornahme von Arbeiten gemäß Abs. 1 dem Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.

(3) Wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung allgemein Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer zulassen.

Auflegen des Gesetzes

§ 6. Die Dienstgeber sind verpflichtet, einen Abdruck dieses Bundesgesetzes im Betrieb, an einer geeigneten, für die Dienstnehmerinnen leicht zugänglichen Stelle aufzulegen.

Aufzeichnungen und Auskunftspflicht

§ 7. (1) Die Dienstgeber haben Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Nachtarbeit der einzelnen Dienstnehmerinnen ihres Betriebes zu führen.

(2) Die Dienstgeber haben den Organen der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu geben.

Behördenzuständigkeit

§ 8. (1) Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind in den vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion ausgenommenen Betrieben vom Bundesminister für soziale Verwaltung wahrzunehmen, es sei denn, die Betriebe unterliegen der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion oder der bergbehördlichen Aufsicht.

(2) Bescheide gemäß § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, 2, 7, 8 und 10, § 4b und § 5 Abs. 3 sind zu befristen. Die Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit darf in den Fällen des § 4 Abs. 10 und § 4b nicht über drei Jahre, in Kampagnebetrieben nicht über den Monat Jänner des Folgejahres und in den übrigen Fällen nicht über das Kalenderjahr hinausgehen.

(3) Bescheide gemäß Abs. 2 sind zu widerrufen oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(4) Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entscheidet der Bundesminister für soziale Verwaltung, soweit es sich jedoch um Bescheide einer Berghauptmannschaft handelt, der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie.

(5) Die den Arbeitsinspektoraten nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Aufgaben und Befugnisse sind für Fälle, die sich über den Wirkungsbereich eines Arbeitsinspektorates hinaus erstrecken, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, für Fälle, die sich über den Wirkungsbereich einer Berghauptmannschaft hinaus erstrecken, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie wahrzunehmen.

(6) Anzeigen gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 9 und § 5 Abs. 2 sind von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.

Strafbestimmungen

§ 9. (1) Dienstgeber oder deren Bevollmächtigte, die § 3 Abs. 1 oder den §§ 4 bis 7 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 1 000 S bis 15 000 S, im Wiederholungsfall von 3 000 S bis 30 000 S zu bestrafen.

(2) Besteht bei einer Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht einer Zuwiderhandlung gemäß Abs. 1 durch ein Organ einer Gebietskörperschaft, so hat sie, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht, in allen anderen Fällen aber eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

Weitergelten von Regelungen

§ 10. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende, für die Dienstnehmerinnen günstigere kollektivvertragliche oder betriebliche Regelungen werden durch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 11. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten für dessen Geltungsbereich alle die Nachtruhe und den Frühschluß vor Sonn- und Feiertagen regelnden Bestimmungen folgender Vorschriften außer Kraft:

1.

der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938, Deutsches RGBl. I S. 447 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 231/1939), und

2.

der Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung vom 12. Dezember 1938, Deutsches RGBl. I S. 1799 (GBl. f. d. L. Ö. Nr. 667/1939).

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monates in Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 und die Bezeichnung des früheren § 12 Abs. 2 als § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monates in Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 und die Bezeichnung des früheren § 12 Abs. 2 als § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.

(3) § 4c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monates in Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 und die Bezeichnung des früheren § 12 Abs. 2 als § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.

(3) § 4c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 3 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich der Dienstnehmerinnen in Betrieben des Bundes;

2.

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich der Dienstnehmerinnen in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen;

3.

der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich der Dienstnehmerinnen in Betrieben, die der Gewerbeordnung unterliegen;

4.

der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 8 Abs. 6;

5.

der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Dienstnehmerinnen in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände;

6.

der Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich aller übrigen Dienstnehmerinnen.

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