Bundesgesetz vom 12. Dezember 1968 betreffend die Arbeitsmarktförderung (Arbeitsmarktförderungsgesetz)
(3) In Verfolgung wichtiger wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Ziele können Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. a und gemäß § 35 Abs. 1 lit. a und b an arbeitsmarkt- und regionalpolitisch bedeutende Unternehmen einschließlich Leitunternehmen im gewerblichen Bereich gewährt werden. Im Falle von Rettungs- und Begleitbeihilfen zur Vermeidung der Schließung erhaltungswürdiger Betriebe sind die Bestimmungen des § 27a Abs. 1 und 3 sowie des § 35a Abs. 1 und 3 nicht anzuwenden. Nähere Richtlinien hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Über die Gewährung einer Beihilfe entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Finanzen.
(4) Beihilfen gemäß Abs. 1 und 3 sind endgültig aus Bundesmitteln zu bestreiten.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 BHG für Beihilfen in Verfolgung wichtiger wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Ziele sowie für Rettungs- und Begleitbeihilfen zur Vermeidung der Schließung erhaltungswürdiger Betriebe die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß zu übernehmen.
Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen aus Bundesmitteln
§ 51a. (1) Beihilfen nach diesem Bundesgesetz können für das Jahr 1993 und für das erste Halbjahr 1994 auch in Verfolgung übergeordneter beschäftigungspolitischer Ziele gewährt werden. Welche Förderungsinstrumente nach diesem Bundesgesetz diesfalls zum Einsatz kommen, ist in dem in der Anlagen enthaltenen beschäftigungspolitischen Sonderprogramm festgelegt. Die einzelnen Beihilfen sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzuwickeln. Beihilfen, die im Rahmen dieses Sonderprogrammes für die zwischen 1. Jänner 1993 und 30. Juni 1994 begonnenen Maßnahmen gewährt werden, können noch im Jahre 1994 und im ersten Halbjahr 1995 zur Auszahlung gelangen.
(2) Das gemäß Abs. 1 festgelegte Sonderprogramm ist mit einem maximalen Ausgabenrahmen in Höhe von einer Milliarde Schilling, die Ausgaben in den Jahren 1993, 1994 und 1995 zusammengenommen, begrenzt. Davon ist ein Ausgabenrahmen in Höhe von zusammen hundert Millionen Schilling für gemäß § 27 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 28 und gemäß § 35 Abs. 1 lit. a oder b in Verbindung mit § 36 dieses Bundesgesetzes an kleinere und mittlere Unternehmen zu gewährende Beihilfen vorzusehen. Über die Gewährung solcher Beihilfen ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu entscheiden.
(3) In Verfolgung wichtiger wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Ziele können Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. a und gemäß § 35 Abs. 1 lit. a und b an arbeitsmarkt- und regionalpolitisch bedeutende Unternehmen einschließlich Leitunternehmen im gewerblichen Bereich gewährt werden. Im Falle von Rettungs- und Begleitbeihilfen zur Vermeidung der Schließung erhaltungswürdiger Betriebe sind die Bestimmungen des § 27a Abs. 1 und 3 sowie des § 35a Abs. 1 und 3 nicht anzuwenden. Nähere Richtlinien hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Über die Gewährung einer Beihilfe entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Förderungen im Rahmen der Regionalen Innovationsprämie, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2000 nach anderen Richtlinien bewilligt wurden, gelten als Beihilfen im Sinne dieses Absatzes. In den vergangenen Jahren für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51a gebildete Rücklagen können auch für regional- und strukturpolitische Maßnahmen verwendet werden.
(4) Beihilfen gemäß Abs. 1 und 3 sind endgültig aus Bundesmitteln zu bestreiten.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 BHG für Beihilfen in Verfolgung wichtiger wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Ziele sowie für Rettungs- und Begleitbeihilfen zur Vermeidung der Schließung erhaltungswürdiger Betriebe die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß zu übernehmen.
Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen aus Bundesmitteln
§ 51a. (1) Beihilfen nach diesem Bundesgesetz können für das Jahr 1993 und für das erste Halbjahr 1994 auch in Verfolgung übergeordneter beschäftigungspolitischer Ziele gewährt werden. Welche Förderungsinstrumente nach diesem Bundesgesetz diesfalls zum Einsatz kommen, ist in dem in der Anlagen enthaltenen beschäftigungspolitischen Sonderprogramm festgelegt. Die einzelnen Beihilfen sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzuwickeln. Beihilfen, die im Rahmen dieses Sonderprogrammes für die zwischen 1. Jänner 1993 und 30. Juni 1994 begonnenen Maßnahmen gewährt werden, können noch im Jahre 1994 und im ersten Halbjahr 1995 zur Auszahlung gelangen.
(2) Das gemäß Abs. 1 festgelegte Sonderprogramm ist mit einem maximalen Ausgabenrahmen in Höhe von einer Milliarde Schilling, die Ausgaben in den Jahren 1993, 1994 und 1995 zusammengenommen, begrenzt. Davon ist ein Ausgabenrahmen in Höhe von zusammen hundert Millionen Schilling für gemäß § 27 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 28 und gemäß § 35 Abs. 1 lit. a oder b in Verbindung mit § 36 dieses Bundesgesetzes an kleinere und mittlere Unternehmen zu gewährende Beihilfen vorzusehen. Über die Gewährung solcher Beihilfen ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu entscheiden.
(3) In Verfolgung wichtiger wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Ziele können Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. a und gemäß § 35 Abs. 1 lit. a und b an arbeitsmarkt- und regionalpolitisch bedeutende Unternehmen einschließlich Leitunternehmen im gewerblichen Bereich gewährt werden. Im Falle von Rettungs- und Begleitbeihilfen zur Vermeidung der Schließung erhaltungswürdiger Betriebe sind die Bestimmungen des § 27a Abs. 1 und 3 sowie des § 35a Abs. 1 und 3 nicht anzuwenden. Nähere Richtlinien hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Über die Gewährung einer Beihilfe entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Förderungen im Rahmen der Regionalen Innovationsprämie, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2000 nach anderen Richtlinien bewilligt wurden, gelten als Beihilfen im Sinne dieses Absatzes. In den vergangenen Jahren für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51a gebildete Rücklagen können auch für regional- und strukturpolitische Maßnahmen verwendet werden.
(4) Beihilfen gemäß Abs. 1 und 3 sind endgültig aus Bundesmitteln zu bestreiten.
(5) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 BHG für Beihilfen in Verfolgung wichtiger wirtschafts- und beschäftigungspolitischer Ziele sowie für Rettungs- und Begleitbeihilfen zur Vermeidung der Schließung erhaltungswürdiger Betriebe die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß zu übernehmen.
Abschnitt IX
Schlußbestimmungen
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 52. (1) Alle auf Grund des § 2 des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, in vorläufige Geltung gesetzten Vorschriften, die mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehen, treten, soweit sie noch wirksam sind, außer Kraft. Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:
vom Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927, DRGBl. I S. 187, der 2. Abschnitt und der
Abschnitt zur Gänze sowie die übrigen Bestimmungen, insoweit
das Gesetz über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung vom 5. November 1935, DRGBl. I S. 1281, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,
das Gesetz zur Regelung des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934, DRGBl. I S. 381, in der Fassung des Gesetzes zur Befriedigung des Bedarfes der Landwirtschaft an Arbeitskräften vom 26. Februar 1935, DRGBl. I S. 310, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen,
die Verordnung des Reichswirtschaftsministers über die Verteilung von Arbeitskräften vom 10. August 1934, DRGBl. I
die Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Arbeitseinsatz und Arbeitslosenhilfe vom 1. September 1939, DRGBl. I S. 1662, soweit sie sich auf den Arbeitseinsatz bezieht, und alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,
die Verordnung über die Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach dem Ausland vom 28. Juni 1935, DRGBl. I
(2) Die Vorschriften der §§ 198 bis 201 und 300a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, des § 98a des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1957, und des § 96 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 28/1970, bleiben unberührt.
Abschnitt IX
Schlußbestimmungen
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 52. (1) Alle auf Grund des § 2 des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, in vorläufige Geltung gesetzten Vorschriften, die mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehen, treten, soweit sie noch wirksam sind, außer Kraft. Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:
vom Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927, DRGBl. I S. 187, der 2. Abschnitt und der
Abschnitt zur Gänze sowie die übrigen Bestimmungen, insoweit
das Gesetz über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung vom 5. November 1935, DRGBl. I S. 1281, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,
das Gesetz zur Regelung des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934, DRGBl. I S. 381, in der Fassung des Gesetzes zur Befriedigung des Bedarfes der Landwirtschaft an Arbeitskräften vom 26. Februar 1935, DRGBl. I S. 310, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen,
die Verordnung des Reichswirtschaftsministers über die Verteilung von Arbeitskräften vom 10. August 1934, DRGBl. I
die Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Arbeitseinsatz und Arbeitslosenhilfe vom 1. September 1939, DRGBl. I S. 1662, soweit sie sich auf den Arbeitseinsatz bezieht, und alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,
die Verordnung über die Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach dem Ausland vom 28. Juni 1935, DRGBl. I
(2) Die Vorschriften der §§ 198 bis 201 und 300a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, des § 98a des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1957, und des § 96 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 28/1970, bleiben unberührt.
(3) § 50 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
(4) § 51a und die Anlage zu § 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit Ablauf des 30. Juni 1995 außer Kraft.
Abschnitt IX
Schlußbestimmungen
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 52. (1) Alle auf Grund des § 2 des Rechts-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 6/1945, in vorläufige Geltung gesetzten Vorschriften, die mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehen, treten, soweit sie noch wirksam sind, außer Kraft. Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:
vom Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927, DRGBl. I S. 187, der 2. Abschnitt und der 4. Abschnitt zur Gänze sowie die übrigen Bestimmungen, insoweit sie sich auf die Arbeitsvermittlung und Berufsberatung beziehen, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen,
das Gesetz über Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und Lehrstellenvermittlung vom 5. November 1935, DRGBl. I S. 1281, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,
das Gesetz zur Regelung des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934, DRGBl. I S. 381, in der Fassung des Gesetzes zur Befriedigung des Bedarfes der Landwirtschaft an Arbeitskräften vom 26. Februar 1935, DRGBl. I S. 310, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Anordnungen,
die Verordnung des Reichswirtschaftsministers über die Verteilung von Arbeitskräften vom 10. August 1934, DRGBl. I S. 786, sowie alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,
die Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Arbeitseinsatz und Arbeitslosenhilfe vom 1. September 1939, DRGBl. I S. 1662, soweit sie sich auf den Arbeitseinsatz bezieht, und alle auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen und Anordnungen,
die Verordnung über die Vermittlung, Anwerbung und Verpflichtung von Arbeitnehmern nach dem Ausland vom 28. Juni 1935, DRGBl. I S. 903.
(2) Die Vorschriften der §§ 198 bis 201 und 300a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, des § 98a des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1957, und des § 96 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 28/1970, bleiben unberührt.
(3) § 50 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
(4) § 51 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft. Ausführungsbestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
(3) Die Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß §§ 19 bis 39 obliegt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(4) Die §§ 27a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(5) Die §§ 16 und 29 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 und 45a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 18/1993 und 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft. Ausführungsbestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
(3) Die Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß §§ 19 bis 39 obliegt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(4) Die §§ 27a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(5) Die §§ 16 und 29 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 und 45a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 18/1993 und 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) § 51 sowie § 51a und die Anlage zu § 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft. Ausführungsbestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
(3) Die Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß §§ 19 bis 39 obliegt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(4) Die §§ 27a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(5) Die §§ 16 und 29 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 und 45a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 18/1993 und 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) § 51 sowie § 51a und die Anlage zu § 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Die §§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 2, 17, 17a, 17b (Anm.: wurde nicht novelliert), 17c, 17d, 17e, 18, 27, 27a, 29 Abs. 1 und 2, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 35a, 39, 45a Abs. 1, 5, 6, 7 und 8, 45b Abs. 1, 46 Abs. 1, 47, 47a und 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 1 lit. a des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft. Ausführungsbestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
(3) Die Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß §§ 19 bis 39 obliegt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(4) Die §§ 27a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(5) Die §§ 16 und 29 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 und 45a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 18/1993 und 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) § 51 sowie § 51a und die Anlage zu § 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Die §§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 2, 17, 17a, 17b (Anm.: wurde nicht novelliert), 17c, 17d, 17e, 18, 27, 27a, 29 Abs. 1 und 2, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 35a, 39, 45a Abs. 1, 5, 6, 7 und 8, 45b Abs. 1, 46 Abs. 1, 47, 47a und 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 1 lit. a des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
(8) §§ 15, 17, 17c, 18, 29 bis 33, 45a, 45b, 46 und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft. Ausführungsbestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
(3) Die Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß §§ 19 bis 39 obliegt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(4) Die §§ 27a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(5) Die §§ 16 und 29 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 und 45a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 18/1993 und 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) § 51 sowie § 51a und die Anlage zu § 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Die §§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 2, 17, 17a, 17b (Anm.: wurde nicht novelliert), 17c, 17d, 17e, 18, 27, 27a, 29 Abs. 1 und 2, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 35a, 39, 45a Abs. 1, 5, 6, 7 und 8, 45b Abs. 1, 46 Abs. 1, 47, 47a und 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 1 lit. a des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
(8) §§ 15, 17, 17c, 18, 29 bis 33, 45a, 45b, 46 und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(9) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft. Ausführungsbestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
(3) Die Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß §§ 19 bis 39 obliegt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(4) Die §§ 27a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(5) Die §§ 16 und 29 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 und 45a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 18/1993 und 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) § 51 sowie § 51a und die Anlage zu § 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Die §§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 2, 17, 17a, 17b (Anm.: wurde nicht novelliert), 17c, 17d, 17e, 18, 27, 27a, 29 Abs. 1 und 2, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 35a, 39, 45a Abs. 1, 5, 6, 7 und 8, 45b Abs. 1, 46 Abs. 1, 47, 47a und 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 1 lit. a des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
(8) §§ 15, 17, 17c, 18, 29 bis 33, 45a, 45b, 46 und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(9) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(10) Die §§ 29 Abs. 1 lit. b (Anm.: richtig: Abs. 2 lit. b) und Abs. 5 sowie 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft. Ausführungsbestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
(3) Die Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß §§ 19 bis 39 obliegt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(4) Die §§ 27a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(5) Die §§ 16 und 29 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 und 45a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 18/1993 und 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) § 51 sowie § 51a und die Anlage zu § 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Die §§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 2, 17, 17a, 17b (Anm.: wurde nicht novelliert), 17c, 17d, 17e, 18, 27, 27a, 29 Abs. 1 und 2, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 35a, 39, 45a Abs. 1, 5, 6, 7 und 8, 45b Abs. 1, 46 Abs. 1, 47, 47a und 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 1 lit. a des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
(8) §§ 15, 17, 17c, 18, 29 bis 33, 45a, 45b, 46 und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(9) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(10) Die §§ 29 Abs. 1 lit. b (Anm.: richtig: Abs. 2 lit. b) und Abs. 5 sowie 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(11) § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 101/2000) tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gilt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber, die nach dem 30. September 2000, jedoch vor dem 1. Oktober 2002 ausgesprochen wird.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft. Ausführungsbestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
(3) Die Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß §§ 19 bis 39 obliegt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(4) Die §§ 27a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(5) Die §§ 16 und 29 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 und 45a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 18/1993 und 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) § 51 sowie § 51a und die Anlage zu § 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Die §§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 2, 17, 17a, 17b (Anm.: wurde nicht novelliert), 17c, 17d, 17e, 18, 27, 27a, 29 Abs. 1 und 2, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 35a, 39, 45a Abs. 1, 5, 6, 7 und 8, 45b Abs. 1, 46 Abs. 1, 47, 47a und 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 1 lit. a des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
(8) §§ 15, 17, 17c, 18, 29 bis 33, 45a, 45b, 46 und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(9) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(10) Die §§ 29 Abs. 1 lit. b (Anm.: richtig: Abs. 2 lit. b) und Abs. 5 sowie 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(11) § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gilt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber, die nach dem 30. September 2000, jedoch vor dem 1. Oktober 2002 ausgesprochen wird.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft. Ausführungsbestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
(3) Die Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß §§ 19 bis 39 obliegt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(4) Die §§ 27a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(5) Die §§ 16 und 29 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 und 45a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 18/1993 und 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) § 51 sowie § 51a und die Anlage zu § 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Die §§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 2, 17, 17a, 17b (Anm.: wurde nicht novelliert), 17c, 17d, 17e, 18, 27, 27a, 29 Abs. 1 und 2, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 35a, 39, 45a Abs. 1, 5, 6, 7 und 8, 45b Abs. 1, 46 Abs. 1, 47, 47a und 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 1 lit. a des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
(8) §§ 15, 17, 17c, 18, 29 bis 33, 45a, 45b, 46 und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(9) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(10) Die §§ 29 Abs. 1 lit. b (Anm.: richtig: Abs. 2 lit. b) und Abs. 5 sowie 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(11) § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gilt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber, die nach dem 30. September 2000, jedoch vor dem 1. Oktober 2002 ausgesprochen wird.
(12) Die §§ 27a Abs. 8, 35a Abs. 4 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abkürzung
AMFG
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft. Ausführungsbestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
(3) Die Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß §§ 19 bis 39 obliegt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(4) Die §§ 27a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(5) Die §§ 16 und 29 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 und 45a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 18/1993 und 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) § 51 sowie § 51a und die Anlage zu § 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Die §§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 2, 17, 17a, 17b (Anm.: wurde nicht novelliert), 17c, 17d, 17e, 18, 27, 27a, 29 Abs. 1 und 2, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 35a, 39, 45a Abs. 1, 5, 6, 7 und 8, 45b Abs. 1, 46 Abs. 1, 47, 47a und 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 1 lit. a des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
(8) §§ 15, 17, 17c, 18, 29 bis 33, 45a, 45b, 46 und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(9) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(10) Die §§ 29 Abs. 1 lit. b (Anm.: richtig: Abs. 2 lit. b) und Abs. 5 sowie 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(11) § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gilt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber, die nach dem 30. September 2000, jedoch vor dem 1. Oktober 2002 ausgesprochen wird.
(12) Die §§ 27a Abs. 8, 35a Abs. 4 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abkürzung
AMFG
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft. Ausführungsbestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
(3) Die Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß §§ 19 bis 39 obliegt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.
(4) Die §§ 27a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(5) Die §§ 16 und 29 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 und 45a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 18/1993 und 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) § 51 sowie § 51a und die Anlage zu § 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Die §§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 2, 17, 17a, 17b (Anm.: wurde nicht novelliert), 17c, 17d, 17e, 18, 27, 27a, 29 Abs. 1 und 2, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 35a, 39, 45a Abs. 1, 5, 6, 7 und 8, 45b Abs. 1, 46 Abs. 1, 47, 47a und 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 1 lit. a des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
(8) §§ 15, 17, 17c, 18, 29 bis 33, 45a, 45b, 46 und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(9) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(10) Die §§ 29 Abs. 1 lit. b (Anm.: richtig: Abs. 2 lit. b) und Abs. 5 sowie 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(11) § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gilt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber, die nach dem 30. September 2000, jedoch vor dem 1. Oktober 2002 ausgesprochen wird.
(12) Die §§ 27a Abs. 8, 35a Abs. 4 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(13) Die §§ 34 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abkürzung
AMFG
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft. Ausführungsbestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das (Anm.: richtig: der) Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(3) Die Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
(4) Die §§ 27a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(5) Die §§ 16 und 29 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 und 45a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 18/1993 und 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) § 51 sowie § 51a und die Anlage zu § 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Die §§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 2, 17, 17a, 17b (Anm.: wurde nicht novelliert), 17c, 17d, 17e, 18, 27, 27a, 29 Abs. 1 und 2, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 35a, 39, 45a Abs. 1, 5, 6, 7 und 8, 45b Abs. 1, 46 Abs. 1, 47, 47a und 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 1 lit. a des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
(8) §§ 15, 17, 17c, 18, 29 bis 33, 45a, 45b, 46 und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(9) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(10) Die §§ 29 Abs. 1 lit. b (Anm.: richtig: Abs. 2 lit. b) und Abs. 5 sowie 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(11) § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gilt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber, die nach dem 30. September 2000, jedoch vor dem 1. Oktober 2002 ausgesprochen wird.
(12) Die §§ 27a Abs. 8, 35a Abs. 4 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(13) Die §§ 34 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(14) Die Abschnitte 1 bis 3 (§§ 1 bis 9) sowie die §§ 47, 48 und 49 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft. Ausführungsbestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das (Anm.: richtig: der) Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(3) Die Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
(4) Die §§ 27a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(5) Die §§ 16 und 29 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 und 45a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 18/1993 und 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) § 51 sowie § 51a und die Anlage zu § 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Die §§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 2, 17, 17a, 17b (Anm.: wurde nicht novelliert), 17c, 17d, 17e, 18, 27, 27a, 29 Abs. 1 und 2, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 35a, 39, 45a Abs. 1, 5, 6, 7 und 8, 45b Abs. 1, 46 Abs. 1, 47, 47a und 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 1 lit. a des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
(8) §§ 15, 17, 17c, 18, 29 bis 33, 45a, 45b, 46 und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(9) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(10) Die §§ 29 Abs. 1 lit. b (Anm.: richtig: Abs. 2 lit. b) und Abs. 5 sowie 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(11) § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gilt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber, die nach dem 30. September 2000, jedoch vor dem 1. Oktober 2002 ausgesprochen wird.
(12) Die §§ 27a Abs. 8, 35a Abs. 4 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(13) Die §§ 34 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(14) Die Abschnitte 1 bis 3 (§§ 1 bis 9) sowie die §§ 47, 48 und 49 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(15) § 34 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft. Ausführungsbestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das (Anm.: richtig: der) Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(3) Die Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
(4) Die §§ 27a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(5) Die §§ 16 und 29 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 und 45a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 18/1993 und 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) § 51 sowie § 51a und die Anlage zu § 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Die §§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 2, 17, 17a, 17b (Anm.: wurde nicht novelliert), 17c, 17d, 17e, 18, 27, 27a, 29 Abs. 1 und 2, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 35a, 39, 45a Abs. 1, 5, 6, 7 und 8, 45b Abs. 1, 46 Abs. 1, 47, 47a und 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 1 lit. a des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
(8) §§ 15, 17, 17c, 18, 29 bis 33, 45a, 45b, 46 und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(9) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(10) Die §§ 29 Abs. 1 lit. b (Anm.: richtig: Abs. 2 lit. b) und Abs. 5 sowie 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(11) § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gilt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber, die nach dem 30. September 2000, jedoch vor dem 1. Oktober 2002 ausgesprochen wird.
(12) Die §§ 27a Abs. 8, 35a Abs. 4 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(13) Die §§ 34 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(14) Die Abschnitte 1 bis 3 (§§ 1 bis 9) sowie die §§ 47, 48 und 49 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(15) § 34 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(16) § 26 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft. Ausführungsbestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das (Anm.: richtig: der) Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(3) Die Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
(4) Die §§ 27a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(5) Die §§ 16 und 29 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 und 45a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 18/1993 und 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) § 51 sowie § 51a und die Anlage zu § 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Die §§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 2, 17, 17a, 17b (Anm.: wurde nicht novelliert), 17c, 17d, 17e, 18, 27, 27a, 29 Abs. 1 und 2, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 35a, 39, 45a Abs. 1, 5, 6, 7 und 8, 45b Abs. 1, 46 Abs. 1, 47, 47a und 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 1 lit. a des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
(8) §§ 15, 17, 17c, 18, 29 bis 33, 45a, 45b, 46 und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(9) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(10) Die §§ 29 Abs. 1 lit. b (Anm.: richtig: Abs. 2 lit. b) und Abs. 5 sowie 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(11) § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gilt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber, die nach dem 30. September 2000, jedoch vor dem 1. Oktober 2002 ausgesprochen wird.
(12) Die §§ 27a Abs. 8, 35a Abs. 4 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(13) Die §§ 34 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(14) Die Abschnitte 1 bis 3 (§§ 1 bis 9) sowie die §§ 47, 48 und 49 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(15) § 34 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(16) § 26 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(17) § 5 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft. Ausführungsbestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das (Anm.: richtig: der) Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(3) Die Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
(4) Die §§ 27a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(5) Die §§ 16 und 29 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 und 45a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 18/1993 und 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) § 51 sowie § 51a und die Anlage zu § 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Die §§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 2, 17, 17a, 17b (Anm.: wurde nicht novelliert), 17c, 17d, 17e, 18, 27, 27a, 29 Abs. 1 und 2, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 35a, 39, 45a Abs. 1, 5, 6, 7 und 8, 45b Abs. 1, 46 Abs. 1, 47, 47a und 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 1 lit. a des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
(8) §§ 15, 17, 17c, 18, 29 bis 33, 45a, 45b, 46 und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(9) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(10) Die §§ 29 Abs. 1 lit. b (Anm.: richtig: Abs. 2 lit. b) und Abs. 5 sowie 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(11) § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gilt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber, die nach dem 30. September 2000, jedoch vor dem 1. Oktober 2002 ausgesprochen wird.
(12) Die §§ 27a Abs. 8, 35a Abs. 4 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(13) Die §§ 34 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(14) Die Abschnitte 1 bis 3 (§§ 1 bis 9) sowie die §§ 47, 48 und 49 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(15) § 34 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(16) § 26 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(17) § 5 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(18) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft. Ausführungsbestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hinsichtlich der Abschnitte IV und VIII der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und hinsichtlich der übrigen Abschnitte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
(3) Die Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz obliegt dem jeweils zuständigen Bundesminister.
(4) Die §§ 27a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(5) Die §§ 16 und 29 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 und 45a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 18/1993 und 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) § 51 sowie § 51a und die Anlage zu § 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Die §§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 2, 17, 17a, 17b (Anm.: wurde nicht novelliert), 17c, 17d, 17e, 18, 27, 27a, 29 Abs. 1 und 2, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 35a, 39, 45a Abs. 1, 5, 6, 7 und 8, 45b Abs. 1, 46 Abs. 1, 47, 47a und 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 1 lit. a des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
(8) §§ 15, 17, 17c, 18, 29 bis 33, 45a, 45b, 46 und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(9) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(10) Die §§ 29 Abs. 1 lit. b (Anm.: richtig: Abs. 2 lit. b) und Abs. 5 sowie 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(11) § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gilt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber, die nach dem 30. September 2000, jedoch vor dem 1. Oktober 2002 ausgesprochen wird.
(12) Die §§ 27a Abs. 8, 35a Abs. 4 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(13) Die §§ 34 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(14) Die Abschnitte 1 bis 3 (§§ 1 bis 9) sowie die §§ 47, 48 und 49 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(15) § 34 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(16) § 26 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(17) § 5 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(18) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft. Ausführungsbestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hinsichtlich der Abschnitte IV und VIII der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und hinsichtlich der übrigen Abschnitte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
(3) Die Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz obliegt dem jeweils zuständigen Bundesminister.
(4) Die §§ 27a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.
(5) Die §§ 16 und 29 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 und 45a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 18/1993 und 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) § 51 sowie § 51a und die Anlage zu § 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Die §§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 2, 17, 17a, 17b (Anm.: wurde nicht novelliert), 17c, 17d, 17e, 18, 27, 27a, 29 Abs. 1 und 2, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 35a, 39, 45a Abs. 1, 5, 6, 7 und 8, 45b Abs. 1, 46 Abs. 1, 47, 47a und 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 1 lit. a des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
(8) §§ 15, 17, 17c, 18, 29 bis 33, 45a, 45b, 46 und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(9) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(10) Die §§ 29 Abs. 1 lit. b (Anm.: richtig: Abs. 2 lit. b) und Abs. 5 sowie 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(11) § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gilt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber, die nach dem 30. September 2000, jedoch vor dem 1. Oktober 2002 ausgesprochen wird.
(12) Die §§ 27a Abs. 8, 35a Abs. 4 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(13) Die §§ 34 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(14) Die Abschnitte 1 bis 3 (§§ 1 bis 9) sowie die §§ 47, 48 und 49 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(15) § 34 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(16) § 26 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(17) § 5 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(18) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(19) § 27 Abs. 1, § 34 und § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 sowie der Entfall der §§ 29 bis 33 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Diese Bestimmungen sind jedoch auf vor diesem Zeitpunkt vereinbarte Kurzarbeitsbeihilfen in der davor geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(20) § 1 Abs. 1 bis 3, § 4 Abs. 2 bis 5, § 26 Abs. 4, § 27a Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 35a Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 51a Abs. 3 und § 53 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abkürzung
AMFG
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft. Ausführungsbestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hinsichtlich der Abschnitte IV und VIII der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und hinsichtlich der übrigen Abschnitte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
(3) Die Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz obliegt dem jeweils zuständigen Bundesminister.
(4) Die §§ 27a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
(5) Die §§ 16 und 29 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 und 45a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 18/1993 und 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) § 51 sowie § 51a und die Anlage zu § 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Die §§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 2, 17, 17a, 17b (Anm.: wurde nicht novelliert), 17c, 17d, 17e, 18, 27, 27a, 29 Abs. 1 und 2, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 35a, 39, 45a Abs. 1, 5, 6, 7 und 8, 45b Abs. 1, 46 Abs. 1, 47, 47a und 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 1 lit. a des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
(8) §§ 15, 17, 17c, 18, 29 bis 33, 45a, 45b, 46 und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(9) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(10) Die §§ 29 Abs. 1 lit. b (Anm.: richtig: Abs. 2 lit. b) und Abs. 5 sowie 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(11) § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gilt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber, die nach dem 30. September 2000, jedoch vor dem 1. Oktober 2002 ausgesprochen wird.
(12) Die §§ 27a Abs. 8, 35a Abs. 4 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(13) Die §§ 34 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(14) Die Abschnitte 1 bis 3 (§§ 1 bis 9) sowie die §§ 47, 48 und 49 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(15) § 34 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(16) § 26 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(17) § 5 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(18) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(19) § 27 Abs. 1, § 34 und § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 sowie der Entfall der §§ 29 bis 33 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Diese Bestimmungen sind jedoch auf vor diesem Zeitpunkt vereinbarte Kurzarbeitsbeihilfen in der davor geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(20) § 1 Abs. 1 bis 3, § 4 Abs. 2 bis 5, § 26 Abs. 4, § 27a Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 35a Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 51a Abs. 3 und § 53 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(21) § 45a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Abkürzung
AMFG
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 53. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft. Ausführungsbestimmungen können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, sie treten jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hinsichtlich der Abschnitte IV und VIII der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und hinsichtlich der übrigen Abschnitte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
(3) Die Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten nach diesem Bundesgesetz obliegt dem jeweils zuständigen Bundesminister.
(4) Die §§ 27a und 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 18/1993 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.
(5) Die §§ 16 und 29 Abs. 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 und 45a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 18/1993 und 502/1993 treten mit 1. August 1993 in Kraft.
(6) § 51 sowie § 51a und die Anlage zu § 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(7) Die §§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 2, 17, 17a, 17b (Anm.: wurde nicht novelliert), 17c, 17d, 17e, 18, 27, 27a, 29 Abs. 1 und 2, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 35a, 39, 45a Abs. 1, 5, 6, 7 und 8, 45b Abs. 1, 46 Abs. 1, 47, 47a und 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Z 1 lit. a des Bundessozialämtergesetzes (Art. 33 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994) obliegen die Aufgaben und Befugnisse der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen den jeweiligen Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.
(8) §§ 15, 17, 17c, 18, 29 bis 33, 45a, 45b, 46 und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(9) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(10) Die §§ 29 Abs. 1 lit. b (Anm.: richtig: Abs. 2 lit. b) und Abs. 5 sowie 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(11) § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gilt für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch den Arbeitgeber, die nach dem 30. September 2000, jedoch vor dem 1. Oktober 2002 ausgesprochen wird.
(12) Die §§ 27a Abs. 8, 35a Abs. 4 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(13) Die §§ 34 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 48 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(14) Die Abschnitte 1 bis 3 (§§ 1 bis 9) sowie die §§ 47, 48 und 49 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 68, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(15) § 34 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.
(16) § 26 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2004 tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(17) § 5 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(18) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(19) § 27 Abs. 1, § 34 und § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 sowie der Entfall der §§ 29 bis 33 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Diese Bestimmungen sind jedoch auf vor diesem Zeitpunkt vereinbarte Kurzarbeitsbeihilfen in der davor geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(20) § 1 Abs. 1 bis 3, § 4 Abs. 2 bis 5, § 26 Abs. 4, § 27a Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 35a Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 51a Abs. 3 und § 53 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(21) § 45a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(22) Abschnitt 3a samt Überschrift, § 47 und § 48 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.
*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Außerkrafttreten
§ 54. Die Abschnitte I, II und V sowie die §§ 12, 16, 18a bis 26b, 28 bis 28c, 36 bis 38a und 45 treten mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.
§ 55. Ansprüche auf gemäß § 19 gewährte Beihilfen über den 30. Juni 1994 hinaus werden vom Arbeitsmarktservice ab 1. Juli 1994 übernommen und als Beihilfen des Arbeitsmarktservice befriedigt. Pfändungen, Verpfändungen und Übertragungen sowie Aufrechnungen auf Grund von Ersatzforderungen bei den gemäß § 19 gewährten Beihilfen wirken auf die Beihilfen des Arbeitsmarktservice in gleicher Weise weiter.
§ 56. Die §§ 10 bis 18 und 45b in der beim Ablauf des 30. Juni 2002 geltenden Fassung treten mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft.
Anlage
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gemäß § 51a AMFG
SONDERPROGRAMM DER BUNDESREGIERUNG
zur Stabilisierung der Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung
Vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Schwäche der Weltwirtschaft, der Turbulenzen im europäischen Währungssystem und der Herausforderung durch die Ostöffnung rechnen die Prognoseinstitute auch mit negativen Auswirkungen auf die Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung in Österreich.
Die Bundesregierung ist in dieser schwierigen Situation entschlossen, Hilfestellungen zu geben und finanziert zu diesem Zweck für 1993 ein auf ein Jahr befristetes Sonderprogramm, durch das
- die Berufschancen der österreichischen Arbeitnehmer durch gezielte Aus- und Weiterbildungsprogramme verbessert,
- Einrichtungen der berufsbezogenen Erwachsenenbildung verbessert und modernisiert, die Arbeits- und Ausbildungsteilnahme von Frauen durch die Schaffung von Kinderbetreuungsplätzen erleichtert,
- Betriebe und ihre Belegschaften bei der Gründung von Einrichtungen zur aktiven Bewältigung des Strukturwandels unterstützt, sowie
- die Anpassung von Betrieben an geänderte Marktverhältnisse und nötige Maßnahmen zur Eigenkapitalstärkung zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeiten der Betriebe gefördert
Die Bundesregierung geht dabei davon aus, daß die nach diesem Programm förderbaren Maßnahmen vor allem jenen Gruppen von Arbeitnehmerinnen zugute kommen, die auf Grund ihrer geringen beruflichen Qualifikation und ihres geringen Einkommens von der Verlangsamung der Wachstumsdynamik am stärksten betroffen sind.
FÖRDERBARE MASSNAHMEN:
1.1. AUSBILDUNGSOFFENSIVE:
Im Rahmen der durch die Förderungstätigkeit der Arbeitsämter etablierten Arbeitsmarktausbildung erwerben Arbeitslose mit fehlenden oder unzureichenden Qualifikationen zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten zum (Wieder)Einstieg in den Arbeitsprozeß.
Um die Angebote der etablierten Arbeitsmarktausbildung auszuweiten, um sie durch schulische Ausbildungsangebote zu ergänzen, und um auch für noch in Beschäftigung stehende Arbeitskräfte Ausbildungsmöglichkeiten zu eröffnen, werden im Rahmen dieses Sonderprogramms zusätzliche Mittel bereitgestellt.
Im Rahmen dieses Sonderprogramms können daher finanziert werden:
- zusätzliche kursmäßige Ausbildungen, die, obwohl arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig, im Kursprogramm der Arbeitsämter keine Deckung mehr finden,
- die materielle Versorgung der Teilnehmer an solchen Ausbildungsgängen,
- die materielle Versorgung von (ehemals) arbeitslosen Teilnehmern an schulischen Lehrgängen einschließlich allfälliger Teilnahmegebühren,
- die betriebsinternen und -externen Ausbildungskosten von und für Beschäftigte mit geringem Einkommen oder mit akuter Gefährdung des Arbeitsplatzes, sofern ein positiver arbeitsmarktpolitischer Effekt mit der Ausbildung verbunden ist.
1.2. MODERNISIERUNG DER BERUFSBEZOGENEN ERWACHSENENBILDUNG:
Die Wahrnehmung individueller Ausbildungschancen ist unmittelbar mit der Bereitstellung adäquater Lehrgänge verbunden. Bestehende Einrichtungen der berufsbezogenen Erwachsenenbildung werden daher gefördert mit dem Ziel:
- die Kapazitäten für Ausbildungen in zukunftsträchtigen Berufsfeldern auszuweiten,
- die dafür notwendigen Investitionen zu tätigen,
- entsprechende methodisch-didaktische Vorkehrungen zu treffen,
- hochqualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung zu stellen.
1.3. GRÜNDUNG VON ARBEITSSTIFTUNGEN:
Die Gründung von Arbeitsstiftungen verfolgt das Ziel, Arbeitslosigkeit präventiv aufzufangen und den betroffenen Arbeitnehmerinnen die Chance der beruflichen Neuorientierung sowie des Wechsels in neue Beschäftigungen zu geben.
In solchen Arbeitsstiftungen werden
- individuell ausgerichtete, weiterführende Ausbildungen angeboten,
- Vermittlungen auf neue Arbeitsplätze unterstützt,
- berufliche Neuorientierungen ermöglicht und umgesetzt,
- neue Betriebe aus dem Unternehmensverband, für den eine Stiftung eingerichtet wurde, gegründet.
1.4. SCHAFFUNG VON KINDERBETREUUNGSPLÄTZEN:
Für Frauen mit Betreuungspflichten ist die Aufnahme einer Beschäftigung oder die Teilnahme an einem weiterführenden Qualifikationslehrgang vielfach davon abhängig, daß die Kinderbetreuung sichergestellt wird.
Im Rahmen der Finanzausgleichsverhandlungen wurde zwischen dem Bund und den Ländern unter dem Titel „Erweiterung des Kinderbetreuungsangebotes'' folgendes vereinbart:
„Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zu dem Ziel einer flächendeckenden und bedarfsorientierten Erweiterung des Kinderbetreuungsangebotes und nehmen daher in Aussicht, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und nach Maßgabe ihrer finanziellen Möglichkeiten sowohl für die Ausbildung von zusätzlichen Betreuungspersonen zu sorgen als auch den weiteren Ausbau von Kinderbetreuungseinrichtungen unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Hinblick auf Öffnungszeiten und einer sozial gestaffelten Tarifgestaltung während der nächsten Finanzausgleichsperiode zu forcieren.''
Im Rahmen dieses Sonderprogramms wird daher auch die Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsmöglichkeiten durch Einrichtungen der Gebietskörperschaften, Schulungsträger und private Träger gefördert.
1.5. FÖRDERUNG VON BETRIEBEN:
Im Zuge der Anpassung an geänderte Marktverhältnisse ist es zur Sicherung und Neuschaffung von Arbeitsplätzen vielfach notwendig, die entsprechenden Eigenaktivitäten der Unternehmen durch gezielte Förderungen zu unterstützen.
Solche Förderungen werden insbesondere auch als Instrument eingesetzt, um die Folgen von Zusammenbrüchen von Betrieben, die für den jeweiligen regionalen Arbeitsmarkt von besonderer Bedeutung sind, hintanzuhalten.
Dabei sind nicht nur Maßnahmen förderbar, die die Fremdkapitalfinanzierung von Unternehmen unterstützen, sondern auch Maßnahmen, die die Zuführung von Eigenkapital ermöglichen.
DOTIERUNG DES SONDERPROGRAMMS:
Zur Förderung der in Punkt 1. aufgezählten Maßnahmen werden folgende Mittel bereitgestellt:
Ausbildungsoffensive 500 Millionen Schilling
Ausbildungsmodernisierung 100 Millionen Schilling
Arbeitsstiftungen 200 Millionen Schilling
Kinderbetreuung 100 Millionen Schilling
Betriebsförderung 100 Millionen Schilling
Die oben genannten Beträge stellen Richtwerte dar, die im einzelnen je nach arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen über- und unterschritten werden können, solange die Gesamtsumme der Dotierung nicht überschritten wird.
Insgesamt stellt der Bund nach diesem Sonderprogramm einmalig einen Betrag von 1 Milliarde Schilling zur Verfügung. Daraus können Maßnahmen gefördert werden, die zwischen dem 1. Jänner und dem 31. Dezember 1993 beginnen. Die Auszahlung der jeweils gewährten Beihilfe kann sich auf die Jahre 1993 und 1994 erstrecken.
Der Bund erwartet sich, daß sich die anderen Gebietskörperschaften an der Finanzierung der nach diesem Sonderprogramm geförderten Maßnahmen grundsätzlich im Ausmaß von einem Drittel der Bundesbeihilfe beteiligen. Vom Erfordernis einer Beteiligung anderer Gebietskörperschaften kann nur bei besonders vordringlichem arbeitsmarktpolitischen Interesse abgegangen werden. Bei Vorliegen solcher besonderer Interessen kann jedoch bei Betriebsförderungen im Sinne des Punktes 1.5. von einer Beteiligung anderer Gebietskörperschaften nicht gänzlich abgegangen werden. Im Fall der Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen der Gebietskörperschaften (Punkt 1.4.) wiederum ist eine der Bundesbeihilfe mindestens gleich hohe Finanzierungsbeteiligung der anderen Gebietskörperschaften unabdingbare Förderungsvoraussetzung.
TECHNISCHE ABWICKLUNG:
Die Bundesregierung beauftragt die Arbeitsmarktverwaltung, dieses Sonderprogramm unter sinngemäßer Anwendung der Instrumente der Arbeitsmarktförderung und ihrer Richtlinien jedoch außerhalb der gebundenen Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung abzuwickeln. SONDERPROGRAMM 1993 DER BUNDESREGIERUNG ZUR STABILISIERUNG DER
WIRTSCHAFTS- UND BESCHÄFTIGUNGSENTWICKLUNG
1.5. BETRIEBSFÖRDERUNG
Gemeinsames Programm des BMAS und des BMWA
Gesetzlicher Titel:
- § 27 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 28 Abs. 2 bzw. Abs. 4 lit. b Arbeitsmarktförderungsgesetz
- § 35 Abs. 1 lit. a oder b in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Arbeitsmarktförderungsgesetz.
Verbesserung der regionalen Arbeitsmarktsituation durch
Unterstützung innovativer Strukturverbesserungen bei lokalen
Beschäftigungsträgern.
Zielgruppe:
Kleine und mittlere Unternehmungen des produzierenden Sektors und Dienstleistungsunternehmungen, wenn dem zu fördernden Projekt eine Leitfunktion für den Tertiärsektor zukommt. Voraussetzung ist, daß es sich um lokale Beschäftigungsträger handelt, die für die betreffende Region von Relevanz sind. Weiters muß sich das Unternehmen in einem nationalen Regionalförderungsgebiet laut ÖROK (in der jeweils geltenden Fassung) oder mit nachweisbarer Ausstrahlung in solche Gebiete befinden.
Förderungsgegenstand:
Materielle und immaterielle strukturverbessernde
Investitionen im Rahmen von
- Unternehmensgründungen
- Betriebsansiedlungen
- Betriebsübernahmen
- Expansionen
- Sicherung akut gefährdeter oder Schaffung neuer Arbeitsplätze in einem Ausmaß, das meßbare Auswirkungen auf den jeweiligen lokalen und sektoralen Arbeitsmarkt erwarten läßt.
- Besetzung der im Rahmen des Förderungsvorhabens neu zu schaffenden Arbeitsplätze unter Einschaltung des örtlichen Arbeitsamtes.
- Die Begehrensstellung, die vor Beginn des Investitionsvorhabens oder der Umstrukturierungsmaßnahme durchgeführt werden muß, hat bis spätestens 1. Oktober 1993 zu erfolgen. Der Abschluß des Projektes ist bis spätestens 1. Dezember 1994 mit vollständigen Unterlagen zu dokumentieren.
- Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes an der Förderung im Ausmaß der Hälfte der Bundesbeihilfe nach diesem Programm. Von dieser letztgenannten Voraussetzung kann bei Vorliegen eines besonders dringlichen arbeitsmarktpolitischen Interesses abgegangen werden.
Die Erfüllung dieser Förderungsvoraussetzungen und die Erreichung der arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung ist, soweit nicht bereits mit Begehrenseinbringung nachgewiesen, durch geeignete Auflagen und Bedingungen in der Förderungsvereinbarung (Mitteilung) sicherzustellen.
Förderungsart und -ausmaß:
- Investitionskostenzuschuß im Ausmaß von maximal 15% der förderbaren Investitionen. Andere Förderungen, die für das beantragte Projekt gewährt werden, finden Berücksichtigung.
- Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen zur Realisierung von offensiven Umstrukturierungsmaßnahmen gemäß den Erfordernissen des Einzelprojektes, die sich entsprechend betriebswirtschaftlicher Kriterien ergeben.
- Bürgschaften/Garantien der BÜRGES-Förderungsbank,
- Haftungsübernahmen durch den Fonds der Arbeitsmarktverwaltung für die Dauer von maximal 10 Jahren, in arbeitsmarktpolitisch besonders dringlichen Fällen für die Dauer von maximal 20 Jahren,
Für die Bemessung der Beihilfenhöhe ist weiters der Aufwand maßgeblich, der der Arbeitslosenversicherung im Falle eines Unterbleibens der zu fördernden Maßnahme erwachsen würde.
Verfahren:
Einreichung beim BMAS oder bei der BÜRGES-Förderungsbank.
Abstimmung der eingereichten Projekte durch das BMAS und das BMWA; insbesondere Beurteilung des Unternehmensprojektes im Hinblick auf die gesetzliche Konformität mit den §§ 27 und 35 AMFG durch das BMAS.
Arbeitsmarktpolitische Beurteilung (Auswirkungen auf den lokalen
Beurteilung des Unternehmenskonzeptes, Auswahl der Beihilfenform
- die BÜRGES-Förderungsbank, bei Förderung von Investition bis zu einer Beihilfenhöhe von 3 Millionen Schilling,
- das BMAS bei Förderung von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei Investitionen mit einer Beihilfenhöhe ab 3 Millionen Schilling (erforderlichenfalls unter Einschaltung von externen Prüfstellen).
Befassung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik bei einer
Förderungszusage, Abschluß der Vereinbarung durch das BMAS oder
Abrechnung und Kontrolle durch das BMAS bzw. die BÜRGES, jeweils
Auszahlung durch das BMAS oder das LAA.
Anlage
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gemäß § 51a AMFG
SONDERPROGRAMM DER BUNDESREGIERUNG
zur Stabilisierung der Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung
Vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Schwäche der Weltwirtschaft, der Turbulenzen im europäischen Währungssystem und der Herausforderung durch die Ostöffnung rechnen die Prognoseinstitute auch mit negativen Auswirkungen auf die Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung in Österreich.
Die Bundesregierung ist in dieser schwierigen Situation entschlossen, Hilfestellungen zu geben und finanziert zu diesem Zweck für 1993 ein auf ein Jahr befristetes Sonderprogramm, durch das
- die Berufschancen der österreichischen Arbeitnehmer durch gezielte Aus- und Weiterbildungsprogramme verbessert,
- Einrichtungen der berufsbezogenen Erwachsenenbildung verbessert und modernisiert, die Arbeits- und Ausbildungsteilnahme von Frauen durch die Schaffung von Kinderbetreuungsplätzen erleichtert,
- Betriebe und ihre Belegschaften bei der Gründung von Einrichtungen zur aktiven Bewältigung des Strukturwandels unterstützt, sowie
- die Anpassung von Betrieben an geänderte Marktverhältnisse und nötige Maßnahmen zur Eigenkapitalstärkung zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeiten der Betriebe gefördert
Die Bundesregierung geht dabei davon aus, daß die nach diesem Programm förderbaren Maßnahmen vor allem jenen Gruppen von Arbeitnehmerinnen zugute kommen, die auf Grund ihrer geringen beruflichen Qualifikation und ihres geringen Einkommens von der Verlangsamung der Wachstumsdynamik am stärksten betroffen sind.
FÖRDERBARE MASSNAHMEN:
1.1. AUSBILDUNGSOFFENSIVE:
Im Rahmen der durch die Förderungstätigkeit der Arbeitsämter etablierten Arbeitsmarktausbildung erwerben Arbeitslose mit fehlenden oder unzureichenden Qualifikationen zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten zum (Wieder)Einstieg in den Arbeitsprozeß.
Um die Angebote der etablierten Arbeitsmarktausbildung auszuweiten, um sie durch schulische Ausbildungsangebote zu ergänzen, und um auch für noch in Beschäftigung stehende Arbeitskräfte Ausbildungsmöglichkeiten zu eröffnen, werden im Rahmen dieses Sonderprogramms zusätzliche Mittel bereitgestellt.
Im Rahmen dieses Sonderprogramms können daher finanziert werden:
- zusätzliche kursmäßige Ausbildungen, die, obwohl arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig, im Kursprogramm der Arbeitsämter keine Deckung mehr finden,
- die materielle Versorgung der Teilnehmer an solchen Ausbildungsgängen,
- die materielle Versorgung von (ehemals) arbeitslosen Teilnehmern an schulischen Lehrgängen einschließlich allfälliger Teilnahmegebühren,
- die betriebsinternen und -externen Ausbildungskosten von und für Beschäftigte mit geringem Einkommen oder mit akuter Gefährdung des Arbeitsplatzes, sofern ein positiver arbeitsmarktpolitischer Effekt mit der Ausbildung verbunden ist.
1.2. MODERNISIERUNG DER BERUFSBEZOGENEN ERWACHSENENBILDUNG:
Die Wahrnehmung individueller Ausbildungschancen ist unmittelbar mit der Bereitstellung adäquater Lehrgänge verbunden. Bestehende Einrichtungen der berufsbezogenen Erwachsenenbildung werden daher gefördert mit dem Ziel:
- die Kapazitäten für Ausbildungen in zukunftsträchtigen Berufsfeldern auszuweiten,
- die dafür notwendigen Investitionen zu tätigen,
- entsprechende methodisch-didaktische Vorkehrungen zu treffen,
- hochqualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung zu stellen.
1.3. GRÜNDUNG VON ARBEITSSTIFTUNGEN:
Die Gründung von Arbeitsstiftungen verfolgt das Ziel, Arbeitslosigkeit präventiv aufzufangen und den betroffenen Arbeitnehmerinnen die Chance der beruflichen Neuorientierung sowie des Wechsels in neue Beschäftigungen zu geben.
In solchen Arbeitsstiftungen werden
- individuell ausgerichtete, weiterführende Ausbildungen angeboten,
- Vermittlungen auf neue Arbeitsplätze unterstützt,
- berufliche Neuorientierungen ermöglicht und umgesetzt,
- neue Betriebe aus dem Unternehmensverband, für den eine Stiftung eingerichtet wurde, gegründet.
1.4. SCHAFFUNG VON KINDERBETREUUNGSPLÄTZEN:
Für Frauen mit Betreuungspflichten ist die Aufnahme einer Beschäftigung oder die Teilnahme an einem weiterführenden Qualifikationslehrgang vielfach davon abhängig, daß die Kinderbetreuung sichergestellt wird.
Im Rahmen der Finanzausgleichsverhandlungen wurde zwischen dem Bund und den Ländern unter dem Titel „Erweiterung des Kinderbetreuungsangebotes'' folgendes vereinbart:
„Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zu dem Ziel einer flächendeckenden und bedarfsorientierten Erweiterung des Kinderbetreuungsangebotes und nehmen daher in Aussicht, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und nach Maßgabe ihrer finanziellen Möglichkeiten sowohl für die Ausbildung von zusätzlichen Betreuungspersonen zu sorgen als auch den weiteren Ausbau von Kinderbetreuungseinrichtungen unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Hinblick auf Öffnungszeiten und einer sozial gestaffelten Tarifgestaltung während der nächsten Finanzausgleichsperiode zu forcieren.''
Im Rahmen dieses Sonderprogramms wird daher auch die Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsmöglichkeiten durch Einrichtungen der Gebietskörperschaften, Schulungsträger und private Träger gefördert.
1.5. FÖRDERUNG VON BETRIEBEN:
Im Zuge der Anpassung an geänderte Marktverhältnisse ist es zur Sicherung und Neuschaffung von Arbeitsplätzen vielfach notwendig, die entsprechenden Eigenaktivitäten der Unternehmen durch gezielte Förderungen zu unterstützen.
Solche Förderungen werden insbesondere auch als Instrument eingesetzt, um die Folgen von Zusammenbrüchen von Betrieben, die für den jeweiligen regionalen Arbeitsmarkt von besonderer Bedeutung sind, hintanzuhalten.
Dabei sind nicht nur Maßnahmen förderbar, die die Fremdkapitalfinanzierung von Unternehmen unterstützen, sondern auch Maßnahmen, die die Zuführung von Eigenkapital ermöglichen.
DOTIERUNG DES SONDERPROGRAMMS:
Zur Förderung der in Punkt 1. aufgezählten Maßnahmen werden folgende Mittel bereitgestellt:
Ausbildungsoffensive 500 Millionen Schilling
Ausbildungsmodernisierung 100 Millionen Schilling
Arbeitsstiftungen 200 Millionen Schilling
Kinderbetreuung 100 Millionen Schilling
Betriebsförderung 100 Millionen Schilling
Die oben genannten Beträge stellen Richtwerte dar, die im einzelnen je nach arbeitsmarktpolitischen Erfordernissen über- und unterschritten werden können, solange die Gesamtsumme der Dotierung nicht überschritten wird.
Insgesamt stellt der Bund nach diesem Sonderprogramm einmalig einen Betrag von 1 Milliarde Schilling zur Verfügung. Daraus können Maßnahmen gefördert werden, die zwischen dem 1. Jänner 1993 und dem 30. Juni 1994 beginnen. Die Auszahlung der jeweils gewährten Beihilfe kann sich auf die Jahre 1993, 1994 und das erste Halbjahr 1995 erstrecken.
Der Bund erwartet sich, daß sich die anderen Gebietskörperschaften an der Finanzierung der nach diesem Sonderprogramm geförderten Maßnahmen grundsätzlich im Ausmaß von einem Drittel der Bundesbeihilfe beteiligen. Vom Erfordernis einer Beteiligung anderer Gebietskörperschaften kann nur bei besonders vordringlichem arbeitsmarktpolitischen Interesse abgegangen werden. Bei Vorliegen solcher besonderer Interessen kann jedoch bei Betriebsförderungen im Sinne des Punktes 1.5. von einer Beteiligung anderer Gebietskörperschaften nicht gänzlich abgegangen werden. Im Fall der Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen der Gebietskörperschaften (Punkt 1.4.) wiederum ist eine der Bundesbeihilfe mindestens gleich hohe Finanzierungsbeteiligung der anderen Gebietskörperschaften unabdingbare Förderungsvoraussetzung.
TECHNISCHE ABWICKLUNG:
Die Bundesregierung beauftragt die Arbeitsmarktverwaltung, dieses Sonderprogramm unter sinngemäßer Anwendung der Instrumente der Arbeitsmarktförderung und ihrer Richtlinien jedoch außerhalb der gebundenen Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung abzuwickeln. SONDERPROGRAMM 1993 DER BUNDESREGIERUNG ZUR STABILISIERUNG DER
WIRTSCHAFTS- UND BESCHÄFTIGUNGSENTWICKLUNG
1.5. BETRIEBSFÖRDERUNG
Gemeinsames Programm des BMAS und des BMWA
Gesetzlicher Titel:
- § 27 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 28 Abs. 2 bzw. Abs. 4 lit. b Arbeitsmarktförderungsgesetz
- § 35 Abs. 1 lit. a oder b in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Arbeitsmarktförderungsgesetz.
Verbesserung der regionalen Arbeitsmarktsituation durch
Unterstützung innovativer Strukturverbesserungen bei lokalen
Beschäftigungsträgern.
Zielgruppe:
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