Verordnung der Bundesregierung vom 22. Dezember 1970, mit der die Bediensteten des Mühlenfonds von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1971-01-20
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2002-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:

Die Bediensteten des Mühlenfonds (§§ 6 ff. des Mühlengesetzes 1965, BGBl. Nr. 24) werden von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen.

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