Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 8. März 1971 über den Schutz der Nachbarschaft und der Dienstnehmer beim Betrieb von Anlagen, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird (Flüssiggas-Verordnung)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1973-01-01
Status Aufgehoben · 2003-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 134
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§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 34a der Gewerbeordnung wird vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und auf Grund der §§ 74a und 74c der Gewerbeordnung und des § 24 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 147, vom Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet:

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Betriebe, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird und die einer Genehmigung nach dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung bedürfen. Flüssiggase im Sinne dieser Verordnung sind niedrig siedende Kohlenwasserstoffe oder deren Gemische mit einem Sattdampfdruck bei 20 Grad C von nicht mehr als 25 kp/cm2.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten ferner, soweit sie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer regeln, für alle nicht durch Abs. 1 erfaßten Betriebe, die gemäß den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 147, der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Betriebe, in denen Flüssiggas erzeugt oder bei Atmosphärendruck und einer künstlich bewirkten Lagertemperatur unter der Siedetemperatur gelagert wird.

(4) Auf die Lagerung von gefüllten Behältern mit einem Füllgewicht von insgesamt höchstens 15 kg finden lediglich die Bestimmungen des § 5 dieser Verordnung Anwendung.

Anwendung der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung

§ 2. (Anm.: aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 10, BGBl. Nr. 450/1994)

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Allgemeine Anforderungen

§ 3. Anlagen für die Lagerung, Abfüllung und Verwendung von Flüssiggas müssen den anerkannten Regeln der Technik insoweit entsprechen, als diese Regeln auch dem Schutze des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer und dem Schutze der Nachbarschaft dienen.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Beschaffenheit der Druckbehälter

§ 4. (1) Druckbehälter für die Lagerung von Flüssiggas müssen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948, entsprechen.

(2) Werkstoffe, aus denen die Druckbehälter hergestellt sind, müssen alterungsbeständig sein und eine solche Kerbschlagzähigkeit aufweisen, daß auch bei den tiefsten betriebsmäßig vorkommenden Temperaturen Sprödbrüche vermieden werden.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Unzulässige Lagerungen

§ 5. Unzulässig ist die Lagerung von Flüssiggas in

a)

Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, sowie in Räumen oder an Stellen, bei denen aus sonstigen Gründen ein Abströmen ausgetretenen Gases ins Freie nicht möglich ist,

b)

Stiegenhäusern, Haus- und Stockwerksgängen, Durchfahrten und Durchgängen oder in deren unmittelbarer Nähe sowie unterhalb von Stiegen,

c)

Räumen mit unmittelbarer Verbindung zu Stiegenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten, die den einzigen Zugang zu Räumen für den dauernden Aufenthalt von Personen bilden oder dem regelmäßigen Verkehr dienen,

d)

Räumen, in denen sich Zündquellen, wie Feuerstellen, offenes Licht oder funkengebende elektrische Betriebsmittel, befinden oder die unmittelbar mit Räumen verbunden sind, in denen sich solche Zündquellen befinden,

e)

Räumen, in denen sich Gruben, Öffnungen oder Abflüsse zu Kanälen, Kellereingänge, sonstige Verbindungen zu Kellerräumen oder Ansaugeöffnungen von Lüftungs-, Heizungs- oder Klimaanlagen befinden,

f)

Räumen, in denen Kraftfahrzeuge - wenn auch nur vorübergehend - abgestellt werden,

g)

Arbeitsräumen,

h)

Schlafräumen sowie in Wasch-, Umkleide- und Aufenthaltsräumen und in den zu diesen Räumen führenden Zugängen,

i)

engen Höfen, wie Lichthöfen.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Brand- und Explosionsschutz

§ 6. (1) In Lagern und innerhalb von Schutzzonen sowie in Abfüllanlagen und an Stellen im Freien, wo Versandbehälter gereinigt, gefüllt oder überprüft werden, ist unzulässig:

a)

der Umgang mit Feuer oder offenem Licht, mit brennenden oder glühenden Gegenständen sowie das Rauchen;

b)

die Lagerung von brennbaren, selbstentzündlichen oder explosionsgefährlichen Stoffen;

c)

das Betreten durch Unbefugte.

(2) Bei den Zugängen zu den Lagern, Abfüllanlagen und an Stellen im Freien, wo Versandbehälter gereinigt, gefüllt oder überprüft werden, ist folgende Aufschrift anzubringen:

„Brand- und Explosionsgefahr!

Umgang mit Feuer oder offenem

Licht, Rauchen sowie Betreten

durch Unbefugte verboten!''

(3) An den in Abs. 1 genannten Orten dürfen sich keine Gefahrenquellen, wie offene Feuerstellen, Rauchfangöffnungen, elektrische Betriebsmittel, die den durch Verordnung BGBl. Nr. 135/1967 als verbindlich erklärten Vorschriften für die „Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsräumen'' nicht entsprechen, sowie keine Kanaleinläufe, Gruben, Kelleröffnungen oder sonstige Verbindungen zu Kellerräumen und keine Ansaugeöffnungen von Lüftungs-, Heizungs- oder Klimaanlagen befinden. Wege oder Bahnen des öffentlichen Verkehrs dürfen nicht durch Schutzzonen führen.

(4) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse des Einzelfalles durch Bescheid jene Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, deren Einhaltung neben den Vorschriften dieser Verordnung zur Gewährleistung eines ausreichenden Brandschutzes erforderlich ist.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Vormerke über Prüfungen

§ 7. Soweit auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung Prüfungen durchzuführen sind, müssen über die Ergebnisse dieser Prüfungen Vormerke geführt werden, die im Betrieb zur Einsicht durch behördliche Organe aufzubewahren sind.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

ABSCHNITT II

LAGERUNG VON FLÜSSIGGAS IN VERSANDBEHÄLTERN

1.

Unterabschnitt

Einteilung der Lager

§ 8. (1) Die Lager werden je nach dem Gesamtfüllgewicht der gelagerten Versandbehälter in folgende Größenklassen eingeteilt:

Größenklasse I bis 200 kg,

Größenklasse II über 200 kg bis 1000 kg,

Größenklasse III über 1000 kg bis 3000 kg,

Größenklasse IV über 3000 kg.

(2) Für Lager der Größenklasse I gelten von den Vorschriften dieses Abschnittes nur die Bestimmungen der §§ 9 erster Satz und 10 Abs. 2, 4 und 5, der §§ 11, 12, 13, 15 bis 20 und 22 erster und dritter Satz.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

2.

Unterabschnitt

Lagerung in Räumen

Lage der Lagerräume

§ 9. Lagerräume müssen im Erdgeschoß liegen; sie dürfen sich weder unter noch über Räumen befinden, die dem dauernden Aufenthalt von Personen oder dem regelmäßigen Verkehr dienen. Lagerräume der Größenklassen III und IV dürfen sich auch nicht neben solchen Räumen befinden.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Beschaffenheit und Einrichtung der Lagerräume

§ 10. (1) Lagerräume, die unmittelbar an einen öffentlichen Verkehrsweg angrenzen, müssen von dem Weg durch eine mindestens 25 cm starke Ziegelmauer oder eine sonstige, in bezug auf den Schutzzweck mindestens gleichwertige Wand, die keine Türe und bis zu einer Höhe von 2 Metern keine Fenster hat, die geöffnet werden können, abgegrenzt sein.

(2) Lagerräume müssen von den anderen Räumen bei Lagern der Größenklasse I mindestens brandhemmend, bei Lagern der Größenklassen II bis IV brandbeständig getrennt sein. Wände aus Ziegeln oder Steinen gegen anstoßende Räume müssen verputzt sein. Wangen von Rauchfängen müssen mindestens 25 cm stark und verputzt sein; Rauchfänge dürfen in Lagerräumen keine Öffnungen haben.

(3) Die Dacheindeckung der Lagergebäude muß widerstandsfähig gegen Funkenflug und strahlende Wärme sein.

(4) Der Fußboden muß fest, eben, fugendicht und schwer brennbar sowie derart beschaffen sein, daß bei Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen Funken auftreten. Ein hohlraumfreier Holzboden, wie Holzstöckelpflaster, ist zulässig.

(5) Die Lagerräume müssen rasch und möglichst ohne Gefährdung verlassen werden können; sie müssen mindestens einen ins Freie führenden Zugang haben. Türen müssen nach außen aufgehen und verschließbar sein. Sind nur Schiebetore vorhanden, so muß mindestens eines dieser Tore eine nach außen aufgehende Gehtüre haben; Schiebetüren sind unzulässig. Lagerräume, die gemäß Abs. 2 von anderen Räumen brandbeständig getrennt sein müssen, sind mit brandhemmend ausgeführten Türen und Fenstern auszustatten.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

§ 11. (1) Die Lagerräume müssen ständig gut gelüftet sein; Zahl und Querschnitt der Lüftungsöffnungen sind dementsprechend zu bemessen. Der Querschnitt aller unverschließbaren Lüftungsöffnungen muß mindestens 1 v. H. der Bodenfläche betragen. Es müssen mindestens zwei unverschließbare, mit Drahtnetzen (Maschenweite 10 bis 15 mm) abgeschlossene, unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen vorhanden sein, von denen eine in Fußbodennähe, die andere in mindestens 2 Meter Höhe über dem Fußboden liegt. Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, sind die Lüftungsöffnungen in gegenüberliegenden Wänden anzuordnen.

(2) Aus Lüftungs- oder Türöffnungen etwa austretende Gase müssen gefahrlos abziehen können. Bis zu einer Entfernung von mindestens 5 Metern von diesen Öffnungen bei Lagern der Größenklassen I bis III und von mindestens 10 Metern bei Lagern der Größenklasse IV dürfen keine der im 6 Abs. 3 angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen vorhanden sein. Diese Bestimmung gilt nicht, soweit die Öffnungen in den Wänden der Räume mindestens 2 Meter über dem Fußboden liegen.

(3) Für die Beheizung der Lagerräume dürfen nur Heizanlagen verwendet werden, durch die die Gase nicht entzündet werden können. Die Oberflächentemperatur der Heizkörper darf 240 Grad C nicht überschreiten. Gefüllte Behälter sind von Heizkörpern so weit entfernt aufzustellen, daß eine gefahrbringende Erwärmung der Behälter vermieden wird. Die Entfernung der Behälter von Heizkörpern von Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen hat mindestens 0,5 Meter und von Heizkörpern anderer Art mit höheren Oberflächentemperaturen mindestens 1,0 Meter zu betragen.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Umgang mit Versandbehältern in Lagerräumen

§ 12. (1) Das Abfüllen von Behältern in Lagerräumen ist unzulässig.

(2) Undichte Behälter sind sofort ins Freie zu bringen und an möglichst ungefährlicher Stelle unter Einhaltung der notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu entleeren.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

3.

Unterabschnitt

Lagerung im Freien

Schutzzonen und sonstige Abstände zu Gefahrenquellen

§ 13. Lager müssen so gelegen sein, daß der Kriechweg etwa austretender Gase zwischen Lager und den im § 6 Abs. 3 angeführten, vorhandenen Gefahrenquellen und Öffnungen bei Lagern der Größenklassen I bis III mindestens 5 Meter, bei Lagern der Größenklasse IV mindestens 10 Meter beträgt.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

§ 14. (1) Lager der Größenklasse II müssen von unmittelbar angrenzenden öffentlichen Verkehrswegen durch eine mindestens 25 cm starke, öffnungslose Ziegelmauer oder eine sonstige, in bezug auf den Schutzzweck mindestens gleichwertige Wand von mindestens 2 Meter Höhe oder durch eine zwischen der Begrenzung der öffentlichen Verkehrsfläche und dem Lager liegende Schutzzone von mindestens 5 Meter Breite getrennt sein.

(2) Lager der Größenklassen III und IV müssen von einer Schutzzone umgeben sein, deren Breite bei Lagern der Größenklasse III mindestens 5 Meter, bei Lagern der Größenklasse IV mindestens 10 Meter zu betragen hat.

(3) An die Stelle der Schutzzone gemäß Abs. 2 darf an höchstens zwei Seiten eine öffnungslose Mauer von mindestens 2 Meter Höhe, die mindestens 25 cm stark ist, oder eine in bezug auf den Schutzzweck mindestens gleichwertige Wand treten. Die Mauer oder die Wand ist wenigstens in einer solchen Länge auszuführen, daß der Kriechweg etwa austretender Gase bis zu den Grundstücksgrenzen oder den im § 6 Abs. 3 angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen, waagrecht um die Enden der Mauer oder der Wand gemessen, mindestens so lang ist wie die Breite der Schutzzone gemäß Abs. 2.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Beschaffenheit und Einrichtung der Lager

§ 15. (1) Der Boden muß fest, eben, fugendicht und schwer brennbar sowie derart beschaffen sein, daß bei Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen Funken auftreten. Ein hohlraumfreier Holzboden, wie Holzstöckelpflaster, ist zulässig.

(2) Lager dürfen dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglich sein; sie müssen gegen diesen durch eine mindestens 1,5 Meter hohe Umzäunung abgegrenzt sein.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Lagerung der Versandbehälter

§ 16. Gefüllte Behälter müssen gegen Sonnenbestrahlung geschützt sein.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

4.

Unterabschnitt

Gemeinsame Bestimmungen über die Lagerung

der Versandbehälter in Räumen und im Freien

Zusammenlagerung gefüllter und entleerter Versandbehälter

§ 17. In jedem Lager dürfen neben den gefüllten Versandbehältern auch entleerte Versandbehälter gelagert werden. Die Gesamtzahl der gefüllten und entleerten Behälter darf jedoch nur so groß sein, daß die von der Behörde im Einzelfall zugelassene Lagermenge (Gesamtfüllgewicht der gefüllten Behälter) nicht überschritten wird und die Summe der auf allen Behältern eingestempelten Füllgewichte nicht größer ist als das Doppelte dieser Lagermenge.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Lagerung von Versandbehältern

§ 18. (1) Gefüllte Versandbehälter dürfen nicht aufeinander gelagert werden, soweit es sich nicht um Versandbehälter handelt, die hiefür besonders gebaut sind, wie Tragringflaschen. Gefüllte Versandbehälter müssen stehend gelagert werden. Versandbehälter bis 15 kg Füllgewicht dürfen auch übereinander in Regalen aus nichtbrennbarem Baustoff gelagert werden; als Belag sind glattgehobelte Bretter zulässig. Zwischen den Versandbehältern und der Unterseite des darüberliegenden Regalbelages muß ein Abstand von mindestens 20 cm vorhanden sein; die Versandbehälter dürfen mit ihrem Fuß höchstens 1,75 Meter über dem Boden stehen.

(2) Gefüllte Versandbehälter dürfen an Verkehrswegen in Gruppen von höchstens 3 Meter Tiefe aufgestellt werden; befindet sich bei einer solchen Lagerung nur auf einer Seite ein Verkehrsweg, darf diese Tiefe höchstens 150 Meter betragen. Die Verkehrswege zwischen den Lagergruppen müssen so breit sein, daß ein sicherer Verkehr möglich ist; sie müssen jedoch mindestens 60 cm breit sein. Eine Querunterteilung der Lagergruppen ist nicht erforderlich.

(3) Versandbehälter, die nicht bereits durch ihre Bauart genügend standfest sind, müssen durch geeignete Vorrichtungen gegen Umstürzen gesichert sein. Versandbehälter, die an befahrbaren Plätzen oder Wegen aufgestellt sind, müssen auch gegen Anfahren gesichert sein.

(4) Versandbehälter dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden; sie müssen vor Stößen, insbesondere vor dem Aufprall auf dem Boden, durch geeignete Maßnahmen geschützt werden. Darauf ist besonders beim Auf- und Abladen zu achten.

(5) Die Ventile gefüllter und entleerter Versandbehälter müssen auch während der Lagerung und während der Beförderung innerhalb des Lagers mit den vorgesehenen Schutzvorrichtungen (Verschlußmutter und Schutzkappe) versehen sein, es sei denn, daß für bestimmte Versandbehälter Schutzkappen nach den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948 nicht erforderlich sind. Die Ventile der gefüllten und entleerten Versandbehälter müssen fest geschlossen sein.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Beschädigte Versandbehälter

§ 19. (1) Beschädigte Versandbehälter sind aus dem Lager zu entfernen, solche Behälter dürfen nur in einem den Vorschriften dieser Verordnung entsprechenden Zustand wieder in das Lager eingebracht werden.

(2) Als beschädigt gelten insbesondere Versandbehälter

a)

die undicht sind,

b)

die Anrisse, tiefe oder scharfkantige Einbeulungen aufweisen,

c)

ohne Vermerke, die nach der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948, vorgeschrieben sind,

d)

mit losem oder fehlendem Fußkranz,

e)

die stark verrostet sind,

f)

die bei einem Brand dem Feuer ausgesetzt gewesen sind.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Besondere Vorschriften über den Brand- und

Explosionsschutz

§ 20. (1) Elektrische Anlagen in Lagern und Schutzzonen sind nach den durch Verordnung BGBl. Nr. 135/1967 als verbindlich erklärten Vorschriften für die „Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsräumen'' zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben. Es dürfen nur nach diesen Vorschriften zulässige elektrische Betriebsmittel verwendet werden; Ausnahmen hievon sind unter den in diesen Vorschriften angeführten Voraussetzungen für Räume der Lager der Größenklassen I und II und für Lager im Freien zulässig. Die gesamte elektrische Anlage muß von einem sicheren Ort aus allpolig abschaltbar sein.

(2) Elektrische Anlagen sind mindestens alle drei Jahre durch einen Sachverständigen auf ihren einwandfreien Zustand prüfen zu lassen.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

§ 21. Schutzzonen und Lager im Freien dürfen nicht mit Feuerlokomotiven befahren werden. Das Befahren von Lagerräumen mit Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betriebenen Fahrzeugen in nicht explosionsgeschützter Ausführung ist verboten; Schutzzonen und Lager im Freien dürfen mit solchen Fahrzeugen nur befahren werden, wenn Flüssiggas nicht in gefahrdrohender Menge in den Bereich dieser Fahrzeuge gelangen kann. An den Einfahrten ist durch Verkehrszeichen und Aufschriften auf die Verbote nach Abs. 1 hinzuweisen.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

§ 22. Bei Lagern der Größenklasse I muß für das Löschen von Flüssiggasbränden mindestens ein geeigneter Handfeuerlöscher vorhanden sein. Bei Lagern der Größenklasse II sind mindestens zwei, bei Lagern der Größenklasse III mindestens vier Handfeuerlöscher bereitzustellen. Handfeuerlöscher müssen im Gefahrenfalle rasch und sicher erreicht werden können. Die Behörde hat bei Lagern der Größenklasse IV die nach der Größe des Lagers erforderliche Anzahl von Handfeuerlöschern vorzuschreiben. Wenn es nach den örtlichen Verhältnissen für den Brandschutz notwendig ist, hat die Behörde ferner für Lager der Größenklassen III und IV zusätzliche Einrichtungen, wie fahrbare, für Flüssiggasbrände geeignete Löschgeräte oder einen Löschwasseranschluß, vorzuschreiben.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

§ 23. Alle Feuerlöscheinrichtungen sind mindestens alle zwei Jahre auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen; diese Prüfungen sind durch eine fachkundige Person, durch die örtlich zuständige Feuerwehr oder die Betriebsfeuerwehr durchführen zu lassen.

Feuerlöscheinrichtungen sind nach Verwendung umgehend wieder in den ursprünglichen, gebrauchsfähigen Zustand zu bringen.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

§ 24. Für Gebäude, in deren Räumen Flüssiggaslager untergebracht sind, und für Lager im Freien hat die Behörde, wenn es die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall erfordern, eine Blitzschutzanlage vorzuschreiben. Die Blitzschutzanlage ist nach den durch Verordnung BGBl. Nr. 135/1967 als verbindlich erklärten Leitsätzen für die Errichtung und Überprüfung von Blitzschutzanlagen auszuführen und zu überprüfen.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

ABSCHNITT III

LAGERUNG IN ORTSFESTEN BEHÄLTERN

1.

Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 25. (1) Ortsfeste Flüssiggasbehälter sind oberirdisch aufzustellen oder unterirdisch einzubetten. Wenn es die örtlichen Verhältnisse zulassen, sind sie im Freien aufzustellen.

(2) Als unterirdisch eingebettet gelten - abgesehen von den im § 37 Abs. 3 vorgesehenen Fällen - Behälter, die allseitig mit einer mindestens 0,5 Meter starken Schichte aus steinfreier Erde oder feinkörnigem Sand bedeckt sind. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine unterirdische Lagerung im Sinne dieser Verordnung auch dann gegeben, wenn die Behälter ganz oder teilweise oberhalb der Erdoberfläche liegen; in diesem Falle muß die Bedeckung genügend standfest sein.

(3) Behälter dürfen weder in Wohngebäuden aufgestellt noch unter Gebäuden jeder Art aufgestellt oder eingebettet werden.

(4) Das Grundstück, auf dem die Lagerbehälter im Freien aufgestellt oder bei unterirdischer Lagerung eingebettet werden, muß gut natürlich durchlüftet sein.

(5) Ortsfeste Flüssiggasbehälter dürfen nur in Räumen im Erdgeschoß aufgestellt werden, die so gelegen und beschaffen sind, daß ausströmende Gase außerhalb der Räume gefahrlos abziehen können. Außerhalb der mit Öffnungen versehenen Wände solcher Räume dürfen bei Behältern bis zu 5000 Liter Inhalt bis zu mindestens 5 Meter Abstand von diesen Öffnungen, ansonsten bis zu mindestens 10 Meter Abstand von diesen Öffnungen, keine der im § 6 Abs. 3 angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen vorhanden sein; diese Bestimmung gilt nicht, wenn die Öffnungen in den Wänden der Räume mindestens 2 Meter über dem Fußboden liegen.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

2.

Unterabschnitt

Ausrüstung der ortsfesten Behälter

Sicherheitsventile

§ 26. Jeder ortsfeste Behälter muß mindestens ein Sicherheitsventil besitzen; bei Behältern mit einem Inhalt von mehr als 3000 Liter muß dieses Ventil als Wechsel-Sicherheitsventil ausgebildet sein. Das Wechsel-Sicherheitsventil hat aus zwei Sicherheitsventilen zu bestehen, die über ein Wechselventil oder eine ähnlich gesteuerte Armatur (Dreiweghahn) am Behälter so angebracht sind, daß zwangsläufig stets eines der beiden Sicherheitsventile mit dem Behälter in Verbindung steht. Diese Sicherheitsventile müssen so bemessen und eingestellt sein, daß eine Überschreitung des höchstzulässigen Betriebsdruckes um mehr als 10 v. H. verhindert wird. Sind mehrere Sicherheitsventile vorhanden, so müssen auch bei Ausbau eines auszuwechselnden Ventils die verbleibenden Ventile noch den als erforderlich errechneten Gesamtquerschnitt der Ventile aufweisen. Die Sicherheitsventile müssen so gebaut und angeordnet sein, daß ihre Funktion während des Betriebes nachgeprüft werden kann. Aus Sicherheitsventilen austretende Gase sind gefahrlos abzuführen.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Abblaseeinrichtungen

§ 27. Ortsfeste Behälter müssen eine von Hand zu betätigende Abblaseeinrichtung besitzen. Das Abblaserohr muß so geführt sein, daß niemand beim Abblasen gefährdet werden kann.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Einrichtungen zur Feststellung des Flüssiggasstandes

§ 28. Ortsfeste Behälter müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die es gestattet, den Flüssiggasstand im Behälter festzustellen. Der höchstzulässige Flüssiggasstand ist durch eine augenfällige Marke am Behälter und an dieser Einrichtung zu kennzeichnen.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Ablaßvorrichtungen, Absperrvorrichtungen und

Rohrbruchventile

§ 29. (1) Durch geeignete Vorkehrungen muß ein vollständiges Entleeren jedes Behälters sichergestellt sein. Sind in den Entwässerungs- und Entschlammungseinrichtungen Ventile eingebaut, so sind mindestens zwei Ventile vorzusehen, die durch ein Leitungszwischenstück so weit voneinander getrennt sind, daß bei Vereisung des einen Ventils das andere Ventil noch funktionsfähig bleibt.

(2) Unmittelbar am Behälter muß in jeder Zuleitung für die Flüssigphase ein Rückschlagventil, für die Gasphase ein Rohrbruchventil in jeder Ableitung für die Flüssigphase ein Rohrbruchventil, für die Gasphase zumindest ein Schnellschlußventil eingebaut sein. Alle Rohrleitungsanschlüsse müssen unmittelbar am Behälter absperrbar sein.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Erdung

§ 30. Die Behälter müssen zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen geerdet sein.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

3.

Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen über die Lagerung

in oberirdischen ortsfesten Behältern

Aufstellung der Behälter

§ 31. (1) In Räumen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen, sowie in Räumen, die über, unter oder neben solchen Räumen liegen, dürfen Lagerbehälter nicht aufgestellt werden.

(2) Die Behälter müssen eine sichere Fundierung haben; eine Fundierung ist entbehrlich, wenn der Boden genügend tragfähig ist. Der Boden unterhalb der Behälter muß schwer brennbar und so ausgeführt sein, daß austretendes Flüssiggas nicht in diesen eindringen und sich nicht unterhalb der Behälter ansammeln kann. Es muß sichergestellt sein, daß Flüssiggas nicht zu den im § 6 Abs. 3 angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen gelangen kann. Im Einzelfall kann die Behörde bei Lagerung größerer Mengen von Butan oder von Buten das Bereithalten von Einrichtungen vorschreiben, die geeignet sind, Flüssiggas, das in flüssigem Zustand ausfließt, abzuleiten und zu sammeln.

(3) Jeder Behälter muß allseitig gut zugänglich sein. Ausrüstungsgegenstände (Armaturen) müssen gefahrlos erreicht und bedient werden können; erforderlichenfalls sind gegen Absturz gesicherte Bedienungspodeste anzubringen. In Gruppen aufgestellte Behälter müssen voneinander einen Mindestabstand haben, der dem 0,5fachen des Durchmessers des größten Behälters entspricht; dieser Abstand muß jedoch mindestens 1 Meter betragen.

(4) Behälter, die im Freien ohne Schutz gegen direkte Sonnenbestrahlung aufgestellt sind, müssen eine gut reflektierende Oberfläche haben. Im Freien aufgestellte Behälter mit einem Inhalt von mehr als 15.000 Liter und Behälter in Abfüllanlagen müssen überdies gegen übermäßige Erwärmung, etwa durch starke Sonnenbestrahlung oder Brandeinwirkung, ausreichend mit Wasser gekühlt werden können.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Beschaffenheit der Aufstellungsräume

§ 32. (1) Räume, in denen Behälter aufgestellt sind, müssen von anderen Räumen brandbeständig getrennt sein. Sie sind baulich so zu gestalten, daß im Falle einer Explosion in diesen Räumen eine Gefährdung der Umgebung nach Möglichkeit vermieden wird.

(2) Türen und Fenster der Lagerräume müssen mindestens brandhemmend ausgeführt sein; im übrigen gelten für die Beschaffenheit der Aufstellungsräume die Bestimmungen des § 10 Abs. 1, Abs. 2 zweiter und dritter Satz, Abs. 3 bis 5 erster und zweiter Satz.

(3) Für die Lüftung der Räume gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 und für die Beheizung dieser Räume jene des § 11 Abs. 3.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Berechnungsdruck

(Höchstzulässiger Betriebsdruck)

§ 33. Als Berechnungsdruck (höchstzulässiger Betriebsdruck) für oberirdische ortsfeste Behälter gilt der Dampfdruck des Flüssiggases in kp/cm2 bei 40 Grad C; sofern betriebsmäßig ein höherer Überdruck vorgesehen ist oder entstehen kann, ist dieser der Berechnung zugrunde zu legen.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Zulässiger Füllungsgrad

§ 34. Oberirdische ortsfeste Behälter dürfen bis zu 85 v. H. des Behälterinhaltes mit Flüssiggas gefüllt werden.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Schutzzone

§ 35. (1) Oberirdische ortsfeste Behälter und Gruppen solcher Behälter im Freien müssen von einer Schutzzone umgeben sein.

(2) Diese Breite der Schutzzone muß bei Behältern bis zu 5000 Liter Gesamtinhalt mindestens 5 Meter, ansonsten mindestens 10 Meter betragen.

(3) Steht für die nach Abs. 2 erforderliche Schutzzonenbreite kein ausreichend großes Gelände zur Verfügung, so hat die Behörde, sofern es die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, zuzulassen, daß an die Stelle der Schutzzone an höchstens zwei Seiten je eine mindestens 25 cm starke, öffnungslose, mindestens 2 Meter hohe Ziegelmauer oder eine sonstige, in bezug auf den Schutzzweck mindestens gleichwertige Wand treten kann. Die Mauer oder die Wand ist mindestens in einer solchen Länge auszuführen, daß der Kriechweg etwa austretender Gase bis zu den Grundstücksgrenzen oder im § 6 Abs. 3 angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen, waagrecht um die Enden der Mauer oder der Wand gemessen, bei Behältern bis 5000 Liter Gesamtinhalt mindestens 5 Meter, ansonsten mindestens 10 Meter, beträgt.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

4.

Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen über die Lagerung

in unterirdischen ortsfesten Behältern

Einbettung der Behälter

§ 36. (1) Unterirdische ortsfeste Behälter müssen allseits mindestens 0,5 Meter hoch mit steinfreier Erde oder feinkörnigem Sand bedeckt sein. Die Behälter dürfen nicht überfahrbar sein.

(2) Die Fundierung muß die Standfestigkeit der Behälter gewährleisten. Wenn die Tragfähigkeit des Bodens ungenügend ist oder die Lage des Grundwasserspiegels eine Verankerung der Behälter gegen Auftrieb notwendig macht, sind Betonsättel oder Betonfundamente entsprechender Stärke herzustellen.

(3) Die Behälter dürfen erst dann versenkt werden, wenn die Bauprüfung und die erste Erprobung nach den einschlägigen Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948, durchgeführt und die Behälter nach Abschluß dieser Prüfung mit einem dauernd wirksamen Schutz gegen Korrosion ausgestattet worden sind. Die Güte und die Unversehrtheit des Korrosionsschutzüberzuges muß mit einer Spannung von 14.000 Volt überprüft worden sein.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

§ 37. (1) Nebeneinanderliegende Behälter müssen einen Mindestabstand von 40 cm haben. Die Behälter müssen mindestens 1 Meter von unterirdischen Leitungen, wie elektrischen Leitungen, Gas- oder Wasserleitungen, und von unterkellerten Gebäuden entfernt sein.

(2) Die Wände des Domschachtes müssen für Flüssiggas undurchlässig sein. Bei gemauerten Schächten ist mindestens ein einseitiger Verputz erforderlich.

(3) Bei liegenden Behältern kann ein Boden (die Stirnwand) zu Bedienungszwecken von der Abdeckung frei bleiben; er muß jedoch gegen direkte Sonnenbestrahlung geschützt sein. Bedienungsgänge vor der Stirnwand, die tiefer als 1 Meter unter der Erdoberfläche liegen, müssen künstlich belüftet sein.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Berechnungsdruck

(Höchstzulässiger Betriebsdruck)

§ 38. Als Berechnungsdruck (höchstzulässiger Betriebsdruck) für unterirdische ortsfeste Behälter gilt der Dampfdruck des Flüssiggases in kp/cm2 bei 30 Grad C; sofern betriebsmäßig ein höherer Überdruck vorgesehen ist oder entstehen kann, ist dieser der Berechnung zugrunde zu legen.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Zulässiger Füllungsgrad

§ 39. Unterirdische ortsfeste Behälter dürfen bis 90 v. H. des Behälterinhaltes mit Flüssiggas gefüllt werden.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Schutzzone

§ 40. Bei Lagerung von Flüssiggas in unterirdischen ortsfesten Behältern im Freien sind die Bestimmungen über die Schutzzone bei oberirdischen ortsfesten Behältern gemäß § 35 hinsichtlich des Domschachtes, allfälliger Gänge gemäß § 37 Abs. 3 und freiliegender Armaturen sinngemäß anzuwenden.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

5.

Unterabschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für die Lagerung

in oberirdischen und in unterirdischen

ortsfesten Behältern

Rohrleitungen, Pumpen, Filter, Armaturen

§ 41. (1) Rohrleitungen, Pumpen, Filter, Absperrventile und sonstige Armaturen der Anlage müssen für Flüssiggas geeignet und für den höchstzulässigen Betriebsdruck des jeweiligen Anlageteiles bemessen sein. Die Rohrleitungen müssen aus nahtlosen Rohren hergestellt und geerdet sein; Flanschverbindungen und in der Rohrleitung eingebaute Armaturen sind gut elektrisch leitend zu überbrücken. Das Leitungssystem muß entsprechend den Regeln der Technik errichtet werden. Hanf oder ähnliche Faserstoffe dürfen zum Dichten nicht verwendet werden. Das Leitungssystem muß vor seiner ersten Inbetriebnahme einer Druckprobe mit dem 1,5fachen Betriebsdruck unterzogen werden; diese Probe darf auch von einem fachkundigen Betriebsangehörigen vorgenommen werden.

(2) Rohrleitungen, die zu Anschlußstellen an Behältern führen, sind derart zu verlegen, daß durch Fundamentsetzungen, Temperaturänderungen oder andere Ursachen, die Lageveränderungen bewirken können, keine unzulässigen Spannungen auftreten können. Sämtliche Anschlüsse müssen zugänglich sein. Alle Zubehörteile und Ausrüstungsgegenstände, einschließlich der Absperrorgane, müssen aus zähem Werkstoff bestehen. Unterirdisch verlegte Rohrleitungen müssen außen mit einem dauernd wirksamen Schutz gegen Korrosion ausgestattet sein; ihre Verlegung in Rohrkanälen ist nur zulässig, wenn die Hohlräume mit Sand ausgefüllt werden. Beidseitig absperrbare, mit Flüssiggas in flüssigem Zustand gefüllte Rohrleitungen sind mit Überdruckventilen auszurüsten.

(3) Rohrleitungen müssen in einer Entfernung von mindestens 1 Meter von unterirdischen elektrischen Kabeln verlegt sein und gefahrlos entleert werden können. Rohrleitungen, die in Gebäude führen, müssen von ungefährdeter Stelle aus schnell absperrbar sein.

(4) Ein Rohrleitungsschaltplan der Anlage ist an geeigneter Stelle auszuhängen.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Umzäunung

§ 42. Lager dürfen dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglich sein; sie müssen gegen diesen durch eine mindestens 1,5 Meter hohe Umzäunung abgegrenzt sein.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Besondere Vorschriften für den Betrieb

§ 43. (1) Die Sicherheitseinrichtungen, wie Druckanzeiger und Einrichtungen zur Feststellung des Flüssiggasstandes, sind insbesondere beim Füllen, Umfüllen und Entleeren der Behälter sowie in der warmen Jahreszeit zu beobachten. Durch Kühlung, Betätigung der Abblaseeinrichtung, Abstellen des Zuflusses und ähnliche Vorkehrungen ist dafür zu sorgen, daß der höchstzulässige Betriebsdruck und der zulässige Füllungsgrad nicht überschritten werden. Die Sicherheitsventile dürfen zum betriebsmäßigen Abblasen nicht benützt werden.

(2) Eisenbahnkesselwagen sind vor dem Anschluß der Entleerungsleitung oder der Zuleitung durch die Bremsen und durch Hemmschuhe gegen Verschieben sowie durch Einlegen der Gleissperre und durch Aufstellen von Warnschildern gegen Auffahren anderer Fahrzeuge zu sichern. Tankkraftwagen sind vor dem Anschluß der Entleerungs- oder Fülleitungen gegen Fortbewegen zu sichern. Bei Tankkraftwagen, bei denen der Fahrzeugmotor zum Betrieb der Pumpe nicht zugelassen ist, muß der Fahrzeugmotor beim Füllen oder Entleeren abgestellt sein. Im Bereich von Abfüll- und Umfüllstellen dürfen Gleise und Fahrbahnen kein Gefälle aufweisen.

(3) Behälter dürfen erst gefüllt werden, wenn die in ihnen enthaltene Luft durch geeignete Maßnahmen, wie Spülen mit inerten Gasen, entfernt worden ist.

(4) Eisenbahnkesselwagen und Tankkraftwagen, die zum Füllen oder Entleeren an Behälter angeschlossen sind, müssen untereinander und von den Behältern sowie von anderen Fahrzeugen, deren Behälter Gase oder brennbare Flüssigkeiten enthalten, einen Sicherheitsabstand von mindestens 5 Metern haben.

(5) Das Befahren der Behälter darf nur unter Einhaltung der einschlägigen, durch die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951, vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen erfolgen.

(6) Zum Füllen und Entleeren dürfen nur Hochdruckschläuche, deren Berstdruck mindestens 100 kp/cm2 beträgt, verwendet werden. Die Schläuche müssen jährlich einer Druckprobe mit einem Druck von 30 kp/cm2 unterzogen werden. Schläuche aus nichtleitendem Material müssen elektrisch leitend überbrückt sein. Nach Beendigung des Füll- oder Entleerungsvorganges ist dafür zu sorgen, daß in den Schläuchen vorhandenes flüssiges Gas nicht ausfließt oder aus den Schläuchen gefahrlos entleert wird. Zum Abblasen des Inhaltes beweglicher Anschlußleitungen und zur Druckentlastung vor dem Lösen der Anschlüsse müssen Abblasevorrichtungen vorhanden sein.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Besondere Vorschriften über den

Brand- und Explosionsschutz

§ 44. (1) Elektrische Anlagen in Lagern und Schutzzonen sind nach den durch Verordnung BGBl. Nr. 135/1967 als verbindlich erklärten Vorschriften für die „Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsräumen'' zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben. Es dürfen nur nach diesen Vorschriften zulässige elektrische Betriebsmittel verwendet werden. Die gesamte elektrische Anlage muß von einem sicheren Ort aus allpolig abschaltbar sein.

(2) Arbeiten mit Feuer und glühenden Gegenständen sowie mit funkenbildenden Werkzeugen dürfen nur vorgenommen werden, wenn keine Explosionsgefahr besteht; das Lager muß von brennbaren Gasen entleert und sorgfältig entlüftet worden sein.

(3) Schutzzonen und Lager dürfen nicht mit Feuerlokomotiven befahren werden. Das Befahren von Lagerräumen mit Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren oder elektrisch betriebenen Fahrzeugen in nicht explosionsgeschützter Ausführung ist verboten; Schutzzonen und Lager im Freien dürfen mit solchen Fahrzeugen nur befahren werden, wenn Flüssiggas nicht in gefahrdrohender Menge in den Bereich dieser Fahrzeuge gelangen kann. An den Einfahrten ist durch Aufschriften und durch Verkehrszeichen auf diese Verbote hinzuweisen.

(4) Für ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen ist zu sorgen. Diese müssen im Gefahrenfalle rasch und sicher erreicht werden können. Die Behörde hat, sofern es nach den örtlichen Verhältnissen für den Brandschutz notwendig ist, für Behälter mit über 1500 Liter Inhalt fahrbare, für Flüssiggasbrände geeignete Feuerlöschgeräte oder Löschwasseranschlüsse in entsprechender Anzahl und Lage vorzuschreiben.

(5) An Stellen, wo Eisenbahnkesselwagen und Tankkraftwagen entleert oder gefüllt werden, dürfen sich in einem Umkreis von mindestens 5 Metern von diesen Stellen keine der im § 6 Abs. 3 angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen befinden.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Beaufsichtigung des Lagers

§ 45. Der Betriebsinhaber hat der Behörde einen mit dem Betrieb der Anlage vertrauten und verläßlichen Betriebsangehörigen namhaft zu machen, der von ihm mit der Beaufsichtigung der Anlage hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und der von der Behörde im Einzelfall vorgesehenen Bedingungen und Auflagen beauftragt worden ist.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Überprüfungen

§ 46. (1) Für die Überprüfung der Behälter gelten die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948.

(2) Elektrische Anlagen sind mindestens alle drei Jahre durch einen Sachverständigen auf ihren einwandfreien Zustand prüfen zu lassen. Hiebei sind auch Erdungseinrichtungen der Behälter nach den einschlägigen elektrotechnischen Vorschriften zu überprüfen.

(3) Alle Feuerlöscheinrichtungen sind mindestens alle zwei Jahre auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen; diese Prüfungen sind durch eine fachkundige Person, durch die örtlich zuständige Feuerwehr oder die Betriebsfeuerwehr durchführen zu lassen.

Feuerlöscheinrichtungen sind nach Verwendung umgehend wieder in den ursprünglichen, gebrauchsfähigen Zustand zu bringen.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

ABSCHNITT IV

ABFÜLLEN VON FLÜSSIGGAS IN VERSANDBEHÄLTER

1.

Unterabschnitt

Lage, Beschaffenheit und Einrichtung der Abfüllanlagen

§ 47. (1) Räume, in denen Versandbehälter gereinigt, gefüllt oder überprüft werden, dürfen nicht unter, über oder neben bewohnten Räumen oder sonstigen Räumen liegen, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, die mit den genannten Tätigkeiten nicht beschäftigt sind. Der Fußboden dieser Räume darf nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen. Die Räume müssen so gelegen sein, daß ausströmende Gase außerhalb der Räume gefahrlos abziehen können.

(2) Von Wohnräumen und von Räumen, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen, die mit den in Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht beschäftigt sind, von Gebäuden aus brennbaren Baustoffen, von im § 6 Abs. 3 angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen, von ortsfesten oberirdischen Flüssiggasbehältern, vom Domschacht und den freiliegenden Armaturen unterirdischer Flüssiggasbehälter sowie von Grundstücksgrenzen müssen Räume und Stellen im Freien, wo Versandbehälter gereinigt, gefüllt oder überprüft werden, mindestens 15 Meter entfernt sein.

(3) Steht für den nach Abs. 2 vorgeschriebenen Abstand von mindestens 15 Metern kein ausreichend großes Gelände zur Verfügung, so hat, sofern es die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall gestatten, die Behörde zuzulassen, daß an höchstens zwei Seiten der Abstand verkürzt wird; in diesem Falle ist je eine mindestens 25 cm starke, öffnungslose, mindestens 2 Meter hohe Ziegelmauer oder eine sonstige, in bezug auf den Schutzzweck mindestens gleichwertige Wand zu errichten. Die Mauern oder Wände sind in einer solchen Länge auszuführen, daß der Kriechweg etwa austretender Gase von der Abfüllstelle bzw. den Lüftungsöffnungen in Fußbodennähe und den ins Freie führenden Türen der Räume der Abfüllanlage bis zu den Grundstücksgrenzen oder von Gefahrenquellen im Sinne des Abs. 2, waagrecht um die Enden der Mauern oder Wände gemessen, mindestens 15 Meter beträgt.

(4) Für Abfüllanlagen und Stellen im Freien, wo aus größeren Flaschen in kleinere Flaschen oder in sonstige kleine Behälter, wie Aerosoldosen oder Behälter für Gasfeuerzeuge, abgefüllt wird, sind von der Behörde, wenn es die örtlichen Verhältnisse gestatten, Erleichterungen von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 zuzulassen.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

§ 48. (1) Räume, in denen Versandbehälter gereinigt, gefüllt oder überprüft werden, müssen unmittelbar ins Freie führende Türen besitzen, die nach außen aufgehen. Verbindungsöffnungen, auch Türen und Fenster, zu anschließenden Räumen sowie zu Kellerräumen, Gruben, Kanälen, Stiegenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten sind unzulässig; Verbindungsöffnungen von nebeneinanderliegenden Räumen, in denen Versandbehälter gereinigt, gefüllt oder überprüft werden, sind jedoch zulässig. Türen und Fenster müssen brandhemmend ausgeführt sein. Der Fußboden muß fest, eben, fugendicht und schwer brennbar sowie derart beschaffen sein, daß bei Reibung, Schlag oder Stoß keine zündfähigen Funken auftreten. Ferner muß er so ausgeführt sein, daß austretendes Flüssiggas nicht zu außerhalb der Räume gelegenen, im § 6 Abs. 3 angeführten Gefahrenquellen und Öffnungen gelangen kann. Diese Bestimmung gilt auch für den Boden von Stellen im Freien, wo Versandbehälter gereinigt, gefüllt oder überprüft werden. Die Wände der Räume der Abfüllanlagen müssen brandbeständig, Decken mindestens brandhemmend sein.

(2) Für die Beheizung der Räume der Abfüllanlagen dürfen nur Heizanlagen verwendet werden, durch die Flüssiggas nicht entzündet werden kann. Die Oberflächentemperatur der Heizkörper darf 240 Grad C nicht überschreiten.

(3) Die Räume der Abfüllanlagen müssen ständig gut gelüftet sein; Zahl und Querschnitt der Lüftungsöffnungen sind dementsprechend zu bemessen. Jeder Raum der Abfüllanlage muß mit mindestens zwei unverschließbaren, mit Drahtnetzen (Maschenweite 10 bis 15 mm) abgeschlossenen, unmittelbar ins Freie führenden Lüftungsöffnungen versehen sein, von denen die eine in Fußbodennähe, die andere in mindestens 2 Meter Höhe über dem Fußboden des Raumes liegt. Der Querschnitt aller unverschließbaren Lüftungsöffnungen jedes Raumes hat mindestens 1 v. H. seiner Bodenfläche zu betragen. An den Abfüllstellen ist austretendes Flüssiggas mechanisch abzusaugen. Die Abfüllung muß zwangsläufig unterbrochen werden, wenn die Absaugeanlage nicht in Betrieb steht.

(4) Elektrische Anlagen der Abfüllanlagen sind nach den durch Verordnung BGBl. Nr. 135/1967 als verbindlich erklärten Vorschriften für die „Errichtung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Betriebsräumen'' zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben. Es dürfen nur nach diesen Vorschriften zulässige elektrische Betriebsmittel verwendet werden.

(5) Die Abfüllanlagen müssen zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen geerdet sein.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

§ 49. (1) Für Rohrleitungen, Pumpen, Filter, Absperrventile und sonstige Armaturen gelten die Bestimmungen des § 41 sinngemäß.

(2) Vor der Pumpe muß ein Filter, das feste Gegenstände aus dem Flüssiggas ausscheidet, vorhanden sein.

(3) Zwischen der festen Leitung und dem Füllschlauch muß eine Absperreinrichtung vorhanden sein.

(4) In Rohrleitungen, die Gas in flüssigem Zustand enthalten, namentlich in den zwischen zwei Absperrventilen liegenden Teilen, müssen geeignete Sicherheitseinrichtungen angebracht sein, die unzulässige Drucksteigerungen verhindern; aus diesen austretendes Flüssiggas ist gefahrlos abzuleiten.

(5) Füllschläuche müssen am Ende eine geeignete Absperreinrichtung haben; sie müssen ferner eine dichte Verbindung mit den zu füllenden Behältern ermöglichen. Es dürfen nur Hochdruckschläuche verwendet werden, die für Flüssiggas geeignet sind und deren Berstdruck mindestens 100 kp/cm2 beträgt. Die Schläuche sind jährlich einer Druckprobe mit einem Druck von 30 kp/cm2 zu unterziehen.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

§ 50. (1) In der Nähe der Abfüllanlage und an Stellen im Freien, wo Behälter für Flüssiggas gereinigt, gefüllt oder überprüft werden, müssen mindestens zwei für das Löschen von Flüssiggasbränden geeignete Handfeuerlöscher vorhanden sein.

(2) Für Gebäude, in denen Abfüllanlagen untergebracht sind, hat die Behörde, wenn es die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall erfordern, eine Blitzschutzanlage vorzuschreiben. Die Blitzschutzanlage ist nach den durch Verordnung BGBl. Nr. 135/1967 als verbindlich erklärten Leitsätzen für die Errichtung und Überprüfung von Blitzschutzanlagen auszuführen und zu überprüfen.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

2.

Unterabschnitt

Betriebs- und Überprüfungsvorschriften

§ 51. (1) Es dürfen nur Behälter gefüllt werden, die den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948, entsprechen.

(2) Vor jeder Füllung sind die Behälter auf ihren einwandfreien Zustand zu prüfen. Die Prüfung hat sich insbesondere auf die Absperrventile und die Dichtringe in den Entnahmestutzen zu erstrecken. Beschädigte Behälter dürfen nicht gefüllt werden; als beschädigt gelten insbesondere Behälter, die die im § 19 Abs. 2 angeführten Mängel aufweisen.

(3) Die Behälter sind während des Füllens zu wägen und zur Feststellung etwaiger Überfüllung mit einer geeigneten, geeichten Waage (Kontrollwaage) nachzuwägen. Vor dem Füllen ist das Leergewicht der Behälter festzustellen. Für die zulässigen Füllgewichte der Behälter gelten die einschlägigen Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948. Unmittelbar nach dem Füllen sind die Behälter auf Dichtheit zu prüfen. Wird eine Undichtheit festgestellt, so sind die Behälter unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu entleeren und zu kennzeichnen. Sie dürfen erst wieder gefüllt werden, nachdem sie instandgesetzt und auf Dichtheit geprüft worden sind.

(4) Zum Füllen der Behälter und zum Prüfen auf Dichtheit nach dem Füllen dürfen nur mit diesen Arbeitsvorgängen vertraute, verläßliche Personen verwendet werden.

(5) Während Behälter gefüllt oder entleert werden, sind andere mit diesen Tätigkeiten nicht zusammenhängende Arbeiten unzulässig.

(6) In den Räumen der Abfüllanlagen dürfen nur so viele Behälter vorhanden sein, als für den ungestörten Betriebsablauf erforderlich ist.

(7) Die Behälter dürfen nicht geworfen oder gestürzt und nicht in gefülltem Zustand längerer Sonnenbestrahlung ausgesetzt sein. Der Einwirkung anderer Wärmequellen sind die Behälter durch Aufstellen in hinreichender Entfernung von den Wärmequellen oder durch Abschirmen der Wärmestrahlung mittels Schutzwänden zu entziehen. Sowohl volle als auch leere Behälter sind in geeigneter Weise gegen Umstürzen zu sichern, falls nicht schon ihre Bauart ausreichende Sicherheit gegen Umstürzen gewährleistet. Volle und leere Behälter dürfen nur in geschlossenem Zustand mit fest angezogener Ventilverschlußmutter und Ventilschutzkappe, soweit solche Schutzkappen nach den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948, vorgeschrieben sind, befördert werden.

(8) Im übrigen gelten für das Füllen der Versandbehälter die einschlägigen Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 83/1948.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

§ 52. (1) Alle Feuerlöscheinrichtungen sind mindestens alle zwei Jahre auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen; diese Prüfungen sind durch eine fachkundige Person, durch die örtlich zuständige Feuerwehr oder die Betriebsfeuerwehr durchführen zu lassen. Feuerlöscheinrichtungen sind nach Verwendung umgehend wieder in den ursprünglichen, gebrauchsfähigen Zustand zu bringen.

(2) Die elektrischen Anlagen sind mindestens alle drei Jahre durch einen Sachverständigen auf ihren einwandfreien Zustand prüfen zu lassen. Hiebei sind auch die Erdungseinrichtungen der Anlage nach den einschlägigen elektrotechnischen Vorschriften zu überprüfen.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

§ 53. Der Betriebsinhaber hat der Behörde einen fachkundigen und verläßlichen Betriebsangehörigen namhaft zu machen, der von ihm mit der Beaufsichtigung der Anlage hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und der von der Behörde im Einzelfall vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen beauftragt worden ist.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

ABSCHNITT V

VERWENDUNG VON FLÜSSIGGAS

Allgemeine Bestimmungen

§ 54. Für Behälter in Anlagen zur Verwendung von Flüssiggas gelten, soweit im folgenden nicht anders bestimmt wird, die nach ihrer Bauart in Betracht kommenden Bestimmungen der Abschnitte I bis III dieser Verordnung.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Aufstellung von Flüssiggasbehältern in

Arbeitsräumen und anderen Räumen für

den Aufenthalt von Personen

§ 55. (1) In Arbeitsräumen dürfen, soweit im folgenden nicht anders bestimmt wird, nur Behälter bis zu einem Gesamtfüllgewicht von 15 kg aufgestellt werden („Innenanlagen''). In Werkshallen ist auch die Aufstellung von Behältern mit einem Füllgewicht bis zu je 33 kg insoweit zulässig, als dies für den Fortgang der Arbeiten unbedingt erforderlich ist und die Anlagen für die Verwendung von Flüssiggas wegen der Art der Arbeiten ortsveränderlich eingerichtet sein müssen. Der Fußboden dieser Räume darf nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen. Die Behälter müssen gegen Umfallen gesichert und gegen Beschädigung sowie gegen Wärmestrahlung geschützt sein und so aufgestellt werden, daß im Falle eines Brandes die Arbeitsräume ungehindert verlassen werden können.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1, mit Ausnahme jener des zweiten Satzes, gelten in gleicher Weise für die Aufstellung von Versandbehältern in Wasch-, Bade-, Umkleide- und Aufenthaltsräumen; in Wasch- und Baderäumen ist jedoch die Aufstellung von Flüssiggasbehältern nur zulässig, wenn die Kanaleinläufe so eingerichtet sind, daß Flüssiggas nicht in die Kanäle abfließen kann.

(3) Flüssiggas darf dem Behälter nur in gasförmigem Zustand entnommen werden. Die Behälter sind stehend anzuschließen. Die Entnahme von Flüssiggas in flüssigem Zustand ist jedoch für den Antrieb von Verbrennungsmotoren zulässig.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Aufstellung von Flüssiggasbehältern außerhalb

der im § 55 genannten Räume

§ 56. (1) Versandbehälter mit einem Füllgewicht von mehr als 15 kg und sonstige Flüssiggasbehälter dürfen, soweit im § 55 Abs. 1 nicht anders bestimmt wird, nur im Freien oder in einem vom Freien aus zugänglichen Raum, dessen Fußboden nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, aufgestellt werden („Außenanlagen''). Solche Behälter müssen an festverlegten Rohrleitungen angeschlossen werden. Im Freien aufgestellte Behälter sind in einem verschließbaren, belüfteten Gehäuse aus nicht brennbarem Material aufzustellen. Ein solches Gehäuse ist nicht erforderlich, wenn die Behälter vor Sonnenbestrahlung geschützt und die Ventile der Behälter gegen Beschädigung sowie gegen Betätigung durch Unbefugte gesichert sind.

(2) Die Ventile der Versandbehälter dürfen nur mit den zugehörigen Gegenstücken verbunden werden. Mehrere Versandbehälter dürfen an eine gemeinsame Flüssiggasleitung angeschlossen werden, wenn es die Betriebsverhältnisse erfordern und der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer sowie der Schutz der Nachbarschaft dies zulassen. Das Flüssiggas darf den Versandbehältern nur in gasförmigem Zustand entnommen werden. Die Behörde hat unter den vorstehend angeführten Voraussetzungen zuzulassen, daß das Flüssiggas den Versandbehältern auch in flüssigem Zustand entnommen werden darf. Werden mehrere Versandbehälter gleichzeitig an eine gemeinsame Flüssiggasleitung angeschlossen, so dürfen diese Behälter unter normalen Betriebsverhältnissen erst nach völliger Entleerung geschlossen werden. Auf dieses Gebot ist durch Anschlag besonders hinzuweisen. Diese Anlagen dürfen nur von Personen bedient und gewartet werden, die die dafür notwendigen Kenntnisse besitzen.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Flüssiggasleitungen, Absperreinrichtungen,

Druckregler, Verdampfer

§ 57. (1) Für Flüssiggasrohrleitungen außerhalb von Gebäuden sind die Bestimmungen des § 41 Abs. 1 bis 3 maßgebend.

(2) Für die Leitung von Flüssiggas innerhalb von Gebäuden dürfen nur geeignete Stahl- oder Kupferrohre und Verbindungsstücke aus Stahl, bei Kupferrohren aus Kupfer oder Messing, verwendet werden; andere Werkstoffe sind nur zulässig, wenn sie die gleiche Sicherheit bieten. Die Leitungen müssen erforderlichenfalls gegen Beschädigung geschützt und fachgemäß verlegt sein; sie dürfen nicht in Aufzugs-, Lüftungs- oder Abfallschächten und nicht auf dem Fußboden verlegt sein. Für bewegliche Behälteranschlußleitungen sind flüssiggasfeste Hochdruckschläuche zu verwenden; bei Außenanlagen sind auch geeignete Rohrspiralen zulässig. Schläuche dürfen auch für den Anschluß ortsveränderlicher Flüssiggasgeräte verwendet werden; sie müssen für den auftretenden Druck und für Flüssiggas geeignet, möglichst kurz und gegen Abgleiten von den Anschluß- und Verbindungsstücken fachgemäß gesichert sein.

(3) Flüssiggasrohrleitungen müssen hinter der Einführung in das Gebäude absperrbar sein, die Absperrvorrichtung darf sich nur in einem Raum befinden, dessen Fußboden allseits nicht tiefer als das angrenzende Gelände liegt. Flüssiggasrohrleitungen müssen ferner bei der Anschlußstelle am Flüssiggasbehälter und unmittelbar vor jeder Gasentnahmestelle absperrbar sein. Ist nur eine Gasverbrauchseinrichtung an einen im selben Raum aufgestellten Versandbehälter angeschlossen, so ersetzt das Behälterabsperrventil die Absperreinrichtung vor der Gasverbrauchseinrichtung. Ist bei Außenanlagen nur eine Gasverbrauchseinrichtung an den Behälter angeschlossen, ersetzt die im gleichen Raum befindliche Hauptabsperreinrichtung die Absperreinrichtung vor der Gasverbrauchseinrichtung, wenn das Gerät oder die Feuerstätte nicht mehr als 5 Meter von der Hauptabsperreinrichtung entfernt ist.

(4) Der Flüssiggasdruck ist durch Druckregler auf den für die Gasverbrauchseinrichtung zulässigen Betriebsdruck zu verhindern. Regler, die als Vordruck den Behälterdruck haben, sind möglichst nahe am Flüssiggasbehälter anzubringen. Solche Druckregler sind bei ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen mit Flüssiggasbehälter mit einem Füllgewicht bis zu 2 kg, wie bei Einrichtungen zum Löten oder Farbabbrennen, nicht erforderlich. Bei außerhalb von Gebäuden aufgestellten Behältern muß am Druckregler oder unmittelbar hinter diesem ein Sicherheitsauslaß vorhanden sein, der bei einem Druck, der das 2,4fache des zulässigen Betriebsdruckes nicht übersteigen darf, zuverlässig anspricht. Das aus dem Sicherheitsauslaß ausströmende Flüssiggas ist so abzuleiten, daß die Dienstnehmer und die Nachbarschaft hiedurch nicht gefährdet werden.

(5) Wird das Flüssiggas den Behältern in flüssigem Zustand entnommen, muß in der Leitung vor dem Druckregler ein Verdampfer eingebaut sein, sofern nicht beide Einrichtungen in einem Aggregat zusammengefaßt sind. Verdampfer, die nicht im Freien aufgestellt werden, sind in einem eigenen Raum unterzubringen, dessen Fußboden nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegen darf. Dieser Raum muß ständig gut gelüftet sein; Zahl und Querschnitt der Lüftungsöffnungen sind dementsprechend zu bemessen. Die Räume müssen mit mindestens zwei unverschließbaren, mit Drahtnetzen (Maschenweite 10 bis 15 mm) abgeschlossenen, unmittelbar ins Freie führenden Lüftungsöffnungen versehen sein, von denen eine in Fußbodennähe, die andere in mindestens 2 Meter Höhe über dem Fußboden liegt. Die freien Querschnitte aller nichtverschließbaren Lüftungsöffnungen haben mindestens 1 v. H. der Bodenfläche des Raumes zu betragen. Durch geeignete Maßnahmen ist dafür Sorge zu tragen, daß sich das Flüssiggas in der Leitung zwischen Verdampfer und Gasverbrauchseinrichtungen nicht wieder verflüssigt.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Gasverbrauchseinrichtungen

§ 58. (1) Es dürfen nur solche Gasverbrauchseinrichtungen verwendet werden, die vom Hersteller für die Verwendung von Flüssiggas als geeignet gekennzeichnet und mit Angaben über den höchstzulässigen Betriebsdruck und den Gasverbrauch bei Nennbelastung (Anschlußwert in kg/h) versehen sind.

(2) Gasverbrauchseinrichtungen dürfen nicht in Räumen verwendet werden, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt. Ausgenommen hievon sind ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen, wie Lötbrenner, mit einem Flüssiggasbehälter bis zu einem Füllgewicht von 2 kg.

(3) Räume, in denen Gasverbrauchseinrichtungen betrieben werden, sind gut zu lüften. Beim Betrieb von Flüssiggasgeräten, das sind Verbrauchseinrichtungen für Flüssiggas ohne besondere Abgasanlage, muß eine ausreichende Raumlüftung gewährleistet sein. Auf einen Anschlußwert von je 0,1 kg/h aller in einem Raum aufgestellten Flüssiggasgeräte muß bei natürlicher Lüftung ein Luftraum von mindestens 7 m3 und bei ausreichender künstlicher Lüftung ein solcher von mindestens 3,5 m3 entfallen. Wenn Gasverbrauchseinrichtungen unter Verhältnissen verwendet werden, die jenen in privaten Haushalten entsprechen, so hat die Behörde die Eignung des Aufstellungsraumes nach den „Richtlinien für die Einrichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von Flüssiggasanlagen, ÖVGW-TR Flüssiggas (1968)'' zu beurteilen; diese Richtlinien werden von der österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, Wien IV, Gußhausstraße 30, herausgegeben und sind dort erhältlich.

(4) In Räumen, in denen Gasfeuerstätten, das sind Verbrauchseinrichtungen für Flüssiggas mit besonderer Abgasanlage, aufgestellt sind, darf durch die Lüftung kein Unterdruck verursacht werden, der den ordnungsgemäßen Betrieb der Feuerstätte beeinträchtigt.

(5) Flüssiggasgeräte, die wegen ihrer Verwendungsart nicht fest mit der Anschlußleitung verbunden werden können, dürfen beweglich angeschlossen werden. Alle übrigen Gasgeräte sowie alle mit Flüssiggas betriebenen Feuerstätten müssen mit der Anschlußleitung fest verbunden sein.

(6) Gasverbrauchseinrichtungen mit einem Anschlußwert von mehr als 0,5 kg/h müssen mit Zündeinrichtungen ausgestattet sein, die die Gaszufuhr in Abhängigkeit von einer Flamme freigeben oder aufrechterhalten. Bei Verbrauchseinrichtungen, die infolge ihrer Verwendungsart mit einer Zündsicherung nicht ausgestattet werden können, muß eine Zündflammen- oder eine andere geeignete Zündeinrichtung vorhanden sein; soweit dies möglich ist, muß die Gaszufuhr zur Zündflamme absperrbar sein.

(7) Bei Gasfeuerstätten mit Umwälzung der Heißluft oder der Verbrennungsgase sowie bei Gasfeuerstätten, denen Luft unter erhöhtem Druck zugeführt wird oder bei denen die Abgase auf mechanischem Weg abgesaugt werden, muß eine Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, die bei Ausfall der Umwälzung, der Luftzufuhr oder der Absaugung die Zufuhr von Flüssiggas zum Brenner selbsttätig unterbindet. Sofern das Wiederanzünden des Gases am Brenner nicht durch eine selbsttätige Zündeinrichtung sichergestellt ist, darf die Gaszufuhr nur von Hand wieder eingeschaltet werden können.

(8) Gasverbrauchseinrichtungen, denen Luft unter erhöhtem Druck oder Sauerstoff zugeführt wird, müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die verhindert, daß Luft oder Sauerstoff in die Flüssiggasleitung gelangt.

(9) Gasverbrauchseinrichtungen sind so aufzustellen, daß bei ihrem Betrieb eine gefahrbringende Erwärmung der Umgebung vermieden wird.

(10) Gasverbrauchseinrichtungen müssen zur Vermeidung einer Vereisung der Behälter so betrieben werden, daß die zulässige Dauerbelastung der Behälter nicht überschritten wird.

(11) Erfordern die besonderen Betriebsverhältnisse die Verwendung von anderen Gasverbrauchseinrichtungen als den im Abs. 2 zweiter Satz genannten, in Räumen, deren Fußboden allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, so hat die Behörde die im Einzelfall für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer sowie den Schutz der Nachbarschaft notwendigen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. In diesem Falle sind insbesondere die Behälter außerhalb der Gebäude oder in einem vom Freien zugänglichen ebenerdigen Raum so aufzustellen, daß allenfalls austretendes Gas nicht in die im ersten Satz genannten Räume gelangen kann; diese Räume müssen natürlich lüftbar sein und zusätzlich mechanisch be- und entlüftet werden. Die Entlüftungsanlage muß einen mindestens 3fachen Luftwechsel je Stunde gewährleisten, sofern nicht die Arbeitsbedingungen einen häufigeren Luftwechsel erfordern. Ferner müssen die Gasverbrauchseinrichtungen Zündsicherungen besitzen; Schläuche sind für den Anschluß von Gasverbrauchseinrichtungen nicht zulässig.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Abgasanlage

§ 59. (1) Die Abgase von Verbrauchseinrichtungen für Flüssiggas mit einem Anschlußwert von mehr als 1 kg/h sowie von allen Raumheizgeräten sind durch eine besondere Abgasanlage so ins Freie abzuführen, daß die Dienstnehmer und die Nachbarschaft hiedurch nicht gefährdet werden. Wenn Gasverbrauchseinrichtungen ohne Abgasanlage unter Verhältnissen verwendet werden, die jenen in privaten Haushalten entsprechen, hat die Behörde die Eignung des Aufstellungsraumes nach den in § 58 Abs. 3 angeführten Richtlinien zu beurteilen. Eine Abgasanlage ist in jenen Fällen nicht erforderlich, in denen die Aufstellungsräume genügend groß sind und durch eine ausreichende Lüftung sichergestellt ist, daß eine Gefährdung durch die Abgase nicht eintreten kann.

(2) Die Abgasanlage muß so ausgeführt sein, daß bei vorübergehender Störung der Strömungsverhältnisse der Anlage, wie bei Stau oder Rückstau, die Verbrennung des Flüssiggases in Gasverbrauchseinrichtungen nicht beeinträchtigt wird.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Besondere Fälle der Prüfung von Flüssiggasanlagen

§ 60. (1) Anlagen zur Verwendung von Flüssiggas sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen oder Instandsetzungen sowie vor ihrer Wiederinbetriebnahme nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr von einer hiezu befugten Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Diese Prüfung hat sich auf die Dichtheit der Anlage, die richtige Einstellung der Gasverbrauchseinrichtungen sowie auf die richtige Wirkungsweise der Sicherheitseinrichtungen und der Abgasanlage zu erstrecken. Es ist eine Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung abzuverlangen, die vom Betreiber der Anlage zur Einsicht durch behördliche Organe aufzubewahren ist.

(2) Als befugte Personen im Sinne des Abs. 1 gelten im Rahmen ihrer Befugnisse insbesondere die Ziviltechniker, die Organe des Technischen Überwachungsvereines Wien, die Organe behördlich autorisierter Versuchsanstalten für Gas- und Feuerungstechnik und die Inhaber einer Konzession für die Gasleitungsinstallation oder für das Rauchfangkehrergewerbe.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Betrieb und Wartung von Flüssiggasanlagen

§ 61. (1) Anlagen zur Verwendung von Flüssiggas sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, sie sind in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren daraufhin zu prüfen. Diese Prüfungen können von den im § 60 Abs. 2 angeführten Personen oder von fachkundigen Betriebsangehörigen durchgeführt werden. Die Behebung festgestellter Mängel ist zu veranlassen.

(2) Undichte Behälter dürfen in Räume nicht eingebracht werden. Nach dem Anschließen von Behältern an Gasleitungen oder an Gasverbrauchseinrichtungen sind das Flaschenventil, der Flaschenanschluß, die Anschlußleitung und der Druckregleranschluß unter Betriebsdruck auf Dichtheit zu prüfen. Die Prüfungen auf Dichtheit haben in geeigneter Weise, wie durch Abpinseln mit leicht schäumender Flüssigkeit, zu erfolgen.

(3) Anlagen zur Verwendung von Flüssiggas dürfen nur von Personen gewartet werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind; dies gilt auch für das Auswechseln von Flüssiggasversandbehältern.

(4) In der Nähe von Gasfeuerungsanlagen, die eine besondere Bedienung oder Wartung erfordern, ist an gut sichtbarer Stelle eine Bedienungsanweisung auszuhängen. Diese Anweisung hat insbesonders Anordnungen über die Inbetriebnahme und die Außerbetriebsetzung der Feuerungsanlage, die Wartung und Prüfung derselben sowie über das Verhalten im Gefahrenfalle zu enthalten.

(5) Werden in einer Anlage zur Verwendung von Flüssiggas Undichtheiten wahrgenommen, sind die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen. Vor allem sind die Absperreinrichtungen zu schließen, die Räume zu lüften und Vorkehrungen zu treffen, um eine Zündung des Gas-Luftgemisches zu verhüten. Das Ableuchten von Anlagen mit offenen Flammen zur Feststellung von Undichtheiten ist verboten.

(6) Vereisungen an Rohrleitungen, Behältern und Absperreinrichtungen dürfen nur mit warmem Wasser, Dampf oder auf ähnliche Weise, jedoch nicht mit Flammen oder glühenden Gegenständen aufgetaut werden.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Instandsetzungsarbeiten

§ 62. Instandsetzungsarbeiten an Anlagen für die Verwendung von Flüssiggas dürfen nur von hiezu befugten Personen vorgenommen werden.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Verhalten im Falle eines Brandes

§ 63. Soweit dies ohne Gefährdung der eigenen Person möglich ist, sind bei Bränden in der Nähe der Anlage für die Verwendung von Flüssiggas bzw. an Gasleitungen oder Gasverbrauchseinrichtungen die Zufuhr des Flüssiggases durch Schließen der entsprechenden Absperreinrichtungen zu unterbrechen und durch den Brand erwärmte Flüssiggasbehälter zu kühlen.

Materiell derogiert durch Art. I § 125 Abs. 7

ArbeitnehmerInnen-Schutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994.

ABSCHNITT VI

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Aushang

§ 64. Der Dienstgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieser Verordnung zusammen mit einer Abschrift der behördlichen Vorschreibungen im Betrieb an geeigneter, für die Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle auszulegen.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Weitergehende Schutzmaßnahmen und Ausnahmen

§ 65. (1) Wenn es zum Schutz der Nachbarschaft erforderlich ist, kann die Gewerbebehörde bei der Genehmigung einer Betriebsanlage, die unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung fällt, gemäß dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung Maßnahmen vorschreiben, die über die Vorschrift dieser Verordnung hinausgehen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

a)

Sicherheitsabstände der Flüssiggasbehälter zu Grundstücks- und Anlagengrenzen oder andere gleichwertige Maßnahmen,

b)

größere Breiten der Schutzzonen oder andere gleichwertige Maßnahmen,

c)

zusätzliche Löscheinrichtungen.

(2) Die Gewerbebehörde kann bei der Genehmigung einer Betriebsanlage, die unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung fällt, gemäß dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung auch andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen bedingen, wenn und soweit die Belange des Nachbarschaftsschutzes dies zulassen und die Belange des Dienstnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 10, BGBl. Nr. 450/1994)

(4) (Anm.: aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 10, BGBl. Nr. 450/1994)

Behördenzuständigkeit

§ 66. (Anm.: aufgehoben durch Art. I § 124 Abs. 3 Z 10, BGBl. Nr. 450/1994)

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Ahndung von Übertretungen

§ 67. Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung werden nach Maßgabe der Vorschriften der Gewerbeordnung geahndet.

§ 1, §§ 3 bis 63, § 65 Abs. 1 und 2, § 67 und § 68 bleiben bis zum

Inkrafttreten einer Verordnung, die den Betrieb von Anlagen regelt,

in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird, in

Geltung (vgl. § 122 Abs. 2 Z 1, BGBl. Nr. 450/1994).

Übergangsbestimmungen

§ 68. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf bestehende, bereits genehmigte Betriebsanlagen nur insofern Anwendung, als die dadurch bedingten Änderungen der Anlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um die Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen offenbar gefährdenden Mißständen handelt oder daß die gestellten Anforderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind. Das gleiche gilt für sonstige bestehende Betriebe, insoweit für diese bereits bestimmte Anordnungen im Sinne des § 74a Abs. 2 letzter Satz der Gewerbeordnung getroffen worden sind.

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