Bundesgesetz vom 3. Feber 1972 über die Pensionsversicherung für das Notariat (Notarversicherungsgesetz 1972 – NVG 1972)
Abkürzung
NVG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
NVG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
NVG
ERSTER TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Abschnitt I
Geltungsbereich
Umfang der Versicherung
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten.
(2) Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes.
Abkürzung
NVG
Bedeutung der Begriffe
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
Pensionsversicherung: die durch das NVG 1972 geregelte Pensionsversicherung.
Notar: eine Person, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, als Notar anzusehen ist und das Amt angetreten hat.
Notariatskandidat: eine Person die
nach den Vorschriften der Notariatsordnung als Notariatskandidat anzusehen ist, oder
im Sinne der Notariatsordnung bei einem Notar tätig und zur Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten, oder
zum Notar neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat.
Versicherter: ein Notar oder ein Notariatskandidat (§ 3 NVG 1972).
Ehemaliger Notar: ein Notar, dessen Amt erloschen ist und der eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension (§§ 47 und 51 NVG 1972) bezieht.
Tätigkeit im Notariat: die berufliche Tätigkeit eines Notars oder eines Notariatskandidaten.
Versicherungsanstalt: die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (§ 4 NVG 1972).
Leistung: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach dem NVG 1972.
Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuß nach dem NVG 1972 und das Berufsunfähigkeitsgeld (§ 49 NVG 1972).
Einmalige Leistungen: die Abfindung (§ 59 NVG 1972) und der Bestattungskostenbeitrag (§ 60 NVG 1972).
Pension: die Berufsunfähigkeitspension (§ 47 NVG 1972), die Alterspension (§ 51 NVG 1972), die Witwen(Witwer)pension (§ 54 NVG 1972), die Waisenpension (§ 57 NVG 1972) und die Pension bei Haft (§ 25 Abs. 3 NVG 1972).
Zuschuß: der Kinderzuschuß (§ 61 NVG 1972).
Berufsunfähigkeit: die Folge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens, durch das ein nach dem NVG 1972 Versicherter zur Ausübung seines Berufes unfähig ist.
Dienstunfall: ein Unfall eines nach dem NVG 1972 Versicherten, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Notariat ereignet; auch der Unfall, der sich auf einem mit der Tätigkeit im Notariat zusammenhängenden Weg zur oder von der Kanzlei ereignet.
Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im § 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art.
Abkürzung
NVG
Bedeutung der Begriffe
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
Pensionsversicherung: die durch das NVG 1972 geregelte Pensionsversicherung.
Notar: eine Person, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, als Notar anzusehen ist und das Amt angetreten hat.
Notariatskandidat: eine Person die
nach den Vorschriften der Notariatsordnung als Notariatskandidat anzusehen ist, oder
im Sinne der Notariatsordnung bei einem Notar tätig und zur Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten, oder
zum Notar neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat.
Versicherter: ein Notar oder ein Notariatskandidat (§ 3 NVG 1972).
Ehemaliger Notar: ein Notar, dessen Amt erloschen ist und der eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension (§§ 47 und 51 NVG 1972) bezieht oder darauf Anspruch hat.
Tätigkeit im Notariat: die berufliche Tätigkeit eines Notars oder eines Notariatskandidaten.
Versicherungsanstalt: die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (§ 4 NVG 1972).
Leistung: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach dem NVG 1972.
Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuß nach dem NVG 1972 und das Berufsunfähigkeitsgeld (§ 49 NVG 1972).
Einmalige Leistungen: die Abfindung (§ 59 NVG 1972) und der Bestattungskostenbeitrag (§ 60 NVG 1972).
Pension: die Berufsunfähigkeitspension (§ 47 NVG 1972), die Alterspension (§ 51 NVG 1972), die Witwen(Witwer)pension (§ 54 NVG 1972), die Waisenpension (§ 57 NVG 1972) und die Pension bei Haft (§ 25 Abs. 3 NVG 1972).
Zuschuß: der Kinderzuschuß (§ 61 NVG 1972).
Berufsunfähigkeit: die Folge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens, durch das ein nach dem NVG 1972 Versicherter zur Ausübung seines Berufes unfähig ist.
Dienstunfall: ein Unfall eines nach dem NVG 1972 Versicherten, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Notariat ereignet; auch der Unfall, der sich auf einem mit der Tätigkeit im Notariat zusammenhängenden Weg zur oder von der Kanzlei ereignet.
Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im § 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art.
Kanzleiablöse: die Leistung, die von einem Amts- oder Kanzleinachfolger für die Überlassung der Notariatskanzlei, zB wie deren Räumlichkeiten, Einrichtung – auch technische Einrichtung –, der verwahrten Urkunden, des Mandantenstockes sowie Handakten, erbracht wird.
Abkürzung
NVG
Bedeutung der Begriffe
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
Pensionsversicherung: die durch das NVG 1972 geregelte Pensionsversicherung.
Notar: eine Person, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, als Notar anzusehen ist und das Amt angetreten hat.
Notariatskandidat: eine Person die
nach den Vorschriften der Notariatsordnung als Notariatskandidat anzusehen ist, oder
im Sinne der Notariatsordnung bei einem Notar tätig und zur Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten, oder
zum Notar neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat.
Versicherter: ein Notar oder ein Notariatskandidat (§ 3 NVG 1972).
Ehemaliger Notar: ein Notar, dessen Amt erloschen ist und der eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension (§§ 47 und 51 NVG 1972) bezieht oder darauf Anspruch hat.
Tätigkeit im Notariat: die berufliche Tätigkeit eines Notars oder eines Notariatskandidaten.
Versicherungsanstalt: die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (§ 4 NVG 1972).
Leistung: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach dem NVG 1972.
Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuß nach dem NVG 1972 und das Berufsunfähigkeitsgeld (§ 49 NVG 1972).
Einmalige Leistungen: die Abfindung (§ 59 NVG 1972) und der Bestattungskostenbeitrag (§ 60 NVG 1972).
Pension: die Berufsunfähigkeitspension (§ 47 NVG 1972), die Alterspension (§ 51 NVG 1972), die Witwen(Witwer)pension (§ 54 NVG 1972), die Waisenpension (§ 57 NVG 1972) und die Pension bei Haft (§ 25 Abs. 3 NVG 1972).
Zuschuß: der Kinderzuschuß (§ 61 NVG 1972).
Berufsunfähigkeit: die Folge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens, durch das ein nach dem NVG 1972 Versicherter zur Ausübung seines Berufes unfähig ist.
Dienstunfall: ein Unfall eines nach dem NVG 1972 Versicherten, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Notariat ereignet; auch der Unfall, der sich auf einem mit der Tätigkeit im Notariat zusammenhängenden Weg zur oder von der Kanzlei ereignet.
Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im § 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art.
Kanzleiablöse: die Leistung, die von einem Amts- oder Kanzleinachfolger für die Überlassung der Notariatskanzlei, zB wie deren Räumlichkeiten, Einrichtung – auch technische Einrichtung –, der verwahrten Urkunden, des Mandantenstockes sowie Handakten, erbracht wird.
Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) auf das durchschnittliche Monatseinkommen während des Durchrechnungszeitraumes anzuwenden ist.
Durchrechnungszeitraum: jener Zeitraum, aus dem das durchschnittliche Monatseinkommen für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) errechnet wird.
Anrechnungszeitraum: der Rahmenzeitraum vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, innerhalb dessen sich der Durchrechnungszeitraum für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) befindet.
Abkürzung
NVG
Bedeutung der Begriffe
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
Pensionsversicherung: die durch das NVG 1972 geregelte Pensionsversicherung.
Notar: eine Person, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, als Notar anzusehen ist und das Amt angetreten hat.
Notariatskandidat: eine Person die
nach den Vorschriften der Notariatsordnung als Notariatskandidat anzusehen ist, oder
im Sinne der Notariatsordnung bei einem Notar tätig und zur Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten, oder
zum Notar neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat.
Versicherter: ein Notar oder ein Notariatskandidat (§ 3 NVG 1972).
Ehemaliger Notar: ein Notar, dessen Amt erloschen ist und der eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension (§§ 47 und 51 NVG 1972) bezieht oder darauf Anspruch hat.
Tätigkeit im Notariat: die berufliche Tätigkeit eines Notars oder eines Notariatskandidaten.
Versicherungsanstalt: die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (§ 4 NVG 1972).
Leistung: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach dem NVG 1972.
Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuß nach dem NVG 1972 und das Berufsunfähigkeitsgeld (§ 49 NVG 1972).
Einmalige Leistungen: die Abfindung (§ 59 NVG 1972) und der Bestattungskostenbeitrag (§ 60 NVG 1972).
Pension: die Berufsunfähigkeitspension (§ 47 NVG 1972), die Alterspension (§ 51 NVG 1972), die Witwen(Witwer)pension (§ 54 NVG 1972), die Waisenpension (§ 57 NVG 1972) und die Pension bei Haft (§ 25 Abs. 3 NVG 1972).
Zuschuß: der Kinderzuschuß (§ 61 NVG 1972).
Berufsunfähigkeit: die Folge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens, durch das ein nach dem NVG 1972 Versicherter zur Ausübung seines Berufes unfähig ist.
Dienstunfall: ein Unfall eines nach dem NVG 1972 Versicherten, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Notariat ereignet; auch der Unfall, der sich auf einem mit der Tätigkeit im Notariat zusammenhängenden Weg zur oder von der Kanzlei ereignet.
Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im § 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art.
Kanzleiablöse : Leistungen jedweder Art, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung – auch technische Einrichtung –, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der §§ 22 und 29 der Notariatsordnung erbracht werden. Dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten.
Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) auf das durchschnittliche Monatseinkommen während des Durchrechnungszeitraumes anzuwenden ist.
Durchrechnungszeitraum: jener Zeitraum, aus dem das durchschnittliche Monatseinkommen für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) errechnet wird.
Fremdleistungen : Leistungen jedweder Art, wie zB die Überlassung der Einrichtung – auch der technischen Einrichtung – und sonstiger Büroinfrastruktur sowie des Personals, die Durchführung von Anderkontobuchhaltungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten, deren sich die versicherte Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, zur Durchführung der Tätigkeit im Notariat (§ 2 Z 6) bedient und die vom Unternehmen eines/einer Dritten, wie zB von einer Besitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, erbracht werden.
Abkürzung
NVG
Bedeutung der Begriffe
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
Pensionsversicherung: die durch das NVG 1972 geregelte Pensionsversicherung.
Notar: eine Person, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, als Notar anzusehen ist und das Amt angetreten hat.
Notariatskandidat: eine Person die
nach den Vorschriften der Notariatsordnung als Notariatskandidat anzusehen ist, oder
im Sinne der Notariatsordnung bei einem Notar tätig und zur Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten, oder
zum Notar neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat.
Versicherter: ein Notar oder ein Notariatskandidat (§ 3 NVG 1972).
Ehemaliger Notar: ein Notar, dessen Amt erloschen ist und der eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension (§§ 47 und 51 NVG 1972) bezieht oder darauf Anspruch hat.
Tätigkeit im Notariat: die berufliche Tätigkeit eines Notars oder eines Notariatskandidaten.
Versicherungsanstalt: die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (§ 4 NVG 1972).
Leistung: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach dem NVG 1972.
Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuß nach dem NVG 1972 und das Berufsunfähigkeitsgeld (§ 49 NVG 1972).
Einmalige Leistungen: die Abfindung (§ 59 NVG 1972) und der Bestattungskostenbeitrag (§ 60 NVG 1972).
Pension: die Berufsunfähigkeitspension (§ 47 NVG 1972), die Alterspension (§ 51 NVG 1972), die Witwen(Witwer)pension (§ 54 NVG 1972), die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen (§ 54a NVG 1972), die Waisenpension (§ 57 NVG 1972) und die Pension bei Haft (§ 25 Abs. 3 NVG 1972).
Zuschuß: der Kinderzuschuß (§ 61 NVG 1972).
Berufsunfähigkeit: die Folge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens, durch das ein nach dem NVG 1972 Versicherter zur Ausübung seines Berufes unfähig ist.
Dienstunfall: ein Unfall eines nach dem NVG 1972 Versicherten, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Notariat ereignet; auch der Unfall, der sich auf einem mit der Tätigkeit im Notariat zusammenhängenden Weg zur oder von der Kanzlei ereignet.
Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im § 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art.
Kanzleiablöse : Leistungen jedweder Art, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung – auch technische Einrichtung –, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der §§ 22 und 29 der Notariatsordnung erbracht werden. Dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten.
Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) auf das durchschnittliche Monatseinkommen während des Durchrechnungszeitraumes anzuwenden ist.
Durchrechnungszeitraum: jener Zeitraum, aus dem das durchschnittliche Monatseinkommen für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) errechnet wird.
Fremdleistungen : Leistungen jedweder Art, wie zB die Überlassung der Einrichtung – auch der technischen Einrichtung – und sonstiger Büroinfrastruktur sowie des Personals, die Durchführung von Anderkontobuchhaltungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten, deren sich die versicherte Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, zur Durchführung der Tätigkeit im Notariat (§ 2 Z 6) bedient und die vom Unternehmen eines/einer Dritten, wie zB von einer Besitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, erbracht werden.
Abkürzung
NVG
Bedeutung der Begriffe
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
Pensionsversicherung: die durch das NVG 1972 geregelte Pensionsversicherung.
Notar: eine Person, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, als Notar anzusehen ist und das Amt angetreten hat.
Notariatskandidat: eine Person die
nach den Vorschriften der Notariatsordnung als Notariatskandidat anzusehen ist, oder
im Sinne der Notariatsordnung bei einem Notar tätig und zur Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten, oder
zum Notar neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat.
Versicherter: ein Notar oder ein Notariatskandidat (§ 3 NVG 1972).
Ehemaliger Notar: ein Notar, dessen Amt erloschen ist und der eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension (§§ 47 und 51 NVG 1972) bezieht oder darauf Anspruch hat.
Tätigkeit im Notariat: die berufliche Tätigkeit eines Notars oder eines Notariatskandidaten.
Versicherungsanstalt: die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (§ 4 NVG 1972).
Leistung: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach dem NVG 1972.
Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuß nach dem NVG 1972 und das Berufsunfähigkeitsgeld (§ 49 NVG 1972).
Einmalige Leistungen: die Abfindung (§ 59 NVG 1972) und der Bestattungskostenbeitrag (§ 60 NVG 1972).
Pension: die Berufsunfähigkeitspension (§ 47 NVG 1972), die Alterspension (§ 51 NVG 1972), die vorzeitige Alterspension (§ 51a NVG 1972), die Witwen(Witwer)pension (§ 54 NVG 1972), die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen (§ 54a NVG 1972), die Waisenpension (§ 57 NVG 1972) und die Pension bei Haft (§ 25 Abs. 3 NVG 1972).
Zuschuß: der Kinderzuschuß (§ 61 NVG 1972).
Berufsunfähigkeit: die Folge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens, durch das ein nach dem NVG 1972 Versicherter zur Ausübung seines Berufes unfähig ist.
Dienstunfall: ein Unfall eines nach dem NVG 1972 Versicherten, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Notariat ereignet; auch der Unfall, der sich auf einem mit der Tätigkeit im Notariat zusammenhängenden Weg zur oder von der Kanzlei ereignet.
Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im § 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art.
Kanzleiablöse : Leistungen jedweder Art, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung – auch technische Einrichtung –, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der §§ 22 und 29 der Notariatsordnung erbracht werden. Dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten.
Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) auf das durchschnittliche Monatseinkommen während des Durchrechnungszeitraumes anzuwenden ist.
Durchrechnungszeitraum: jener Zeitraum, aus dem das durchschnittliche Monatseinkommen für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) errechnet wird.
Fremdleistungen : Leistungen jedweder Art, wie zB die Überlassung der Einrichtung – auch der technischen Einrichtung – und sonstiger Büroinfrastruktur sowie des Personals, die Durchführung von Anderkontobuchhaltungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten, deren sich die versicherte Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, zur Durchführung der Tätigkeit im Notariat (§ 2 Z 6) bedient und die vom Unternehmen eines/einer Dritten, wie zB von einer Besitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, erbracht werden.
Abkürzung
NVG
Bedeutung der Begriffe
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
Pensionsversicherung: die durch dieses Bundesgesetz geregelte Pensionsversicherung.
Notar: eine Person, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, als Notar anzusehen ist und das Amt angetreten hat.
Notariatskandidat: eine Person die
nach den Vorschriften der Notariatsordnung als Notariatskandidat anzusehen ist, oder
im Sinne der Notariatsordnung bei einem Notar tätig und zur Eintragung in die Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten, oder
zum Notar neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat.
Versicherter: ein Notar oder ein Notariatskandidat (§ 3).
Ehemaliger Notar: ein Notar, dessen Amt erloschen ist und der eine (vorzeitige) Alters(Berufsunfähigkeits)pension (§§ 47, 51 und 51a) bezieht oder darauf Anspruch hat.
Tätigkeit im Notariat: die berufliche Tätigkeit eines Notars oder eines Notariatskandidaten.
Versicherungsanstalt: die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (§ 4).
Leistung: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach diesem Bundesgesetz.
Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuss nach diesem Bundesgesetz und das Berufsunfähigkeitsgeld (§ 49).
Einmalige Leistungen: die Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension (§ 56), die Abfindung (§ 59) und der Bestattungskostenbeitrag (§ 60).
Pensio n: die Berufsunfähigkeitspension (§ 47), die Alterspension (§ 51), die vorzeitige Alterspension (§ 51a), die Witwen(Witwer)pension (§ 54), die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen (§ 54a), die Waisenpension (§ 57) und die Pension bei Haft (§ 25 Abs. 3).
Zuschuß: der Kinderzuschuß (§ 61).
Berufsunfähigkeit: die Folge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens, durch das ein nach diesem Bundesgesetz Versicherter zur Ausübung seines Berufes unfähig ist.
Dienstunfall: ein Unfall eines nach diesem Bundesgesetz Versicherten, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Notariat ereignet; auch der Unfall, der sich auf einem mit der Tätigkeit im Notariat zusammenhängenden Weg zur oder von der Kanzlei ereignet.
Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im § 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art.
Kanzleiablöse : Leistungen jedweder Art, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung – auch technische Einrichtung –, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der §§ 22 und 29 der Notariatsordnung erbracht werden. Dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten.
Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1) auf das durchschnittliche Monatseinkommen während des Durchrechnungszeitraumes anzuwenden ist.
Durchrechnungszeitraum: jener Zeitraum, aus dem das durchschnittliche Monatseinkommen für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1) errechnet wird.
Fremdleistungen : Leistungen jedweder Art, wie zB die Überlassung der Einrichtung – auch der technischen Einrichtung – und sonstiger Büroinfrastruktur sowie des Personals, die Durchführung von Anderkontobuchhaltungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten, deren sich die versicherte Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, zur Durchführung der Tätigkeit im Notariat (§ 2 Z 6) bedient und die vom Unternehmen eines/einer Dritten, wie zB von einer Besitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, erbracht werden.
Abkürzung
NVG
Bedeutung der Begriffe
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
Pensionsversicherung: die durch das NVG 1972 geregelte Pensionsversicherung.
Notar: eine Person, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, als Notar anzusehen ist und das Amt angetreten hat.
Notariatskandidat: eine Person die
nach den Vorschriften der Notariatsordnung als Notariatskandidat anzusehen ist, oder
im Sinne der Notariatsordnung bei einem Notar tätig und zur Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten, oder
zum Notar neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat.
Versicherter: ein Notar oder ein Notariatskandidat (§ 3 NVG 1972).
Ehemaliger Notar: ein Notar, dessen Amt erloschen ist und der eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension (§§ 47 und 51 NVG 1972) bezieht oder darauf Anspruch hat.
Tätigkeit im Notariat: die berufliche Tätigkeit eines Notars oder eines Notariatskandidaten.
Versicherungsanstalt: die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (§ 4 NVG 1972).
Leistung: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach dem NVG 1972.
Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuß nach dem NVG 1972 und das Berufsunfähigkeitsgeld (§ 49 NVG 1972).
Einmalige Leistungen: die Abfindung (§ 59 NVG 1972) und der Bestattungskostenbeitrag (§ 60 NVG 1972).
Pension: die Berufsunfähigkeitspension (§ 47 NVG 1972), die Alterspension (§ 51 NVG 1972), die vorzeitige Alterspension (§ 51a NVG 1972), die Witwen(Witwer)pension (§ 54 NVG 1972), die Waisenpension (§ 57 NVG 1972) und die Pension bei Haft (§ 25 Abs. 3 NVG 1972).
Zuschuß: der Kinderzuschuß (§ 61 NVG 1972).
Berufsunfähigkeit: die Folge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens, durch das ein nach dem NVG 1972 Versicherter zur Ausübung seines Berufes unfähig ist.
Dienstunfall: ein Unfall eines nach dem NVG 1972 Versicherten, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Notariat ereignet; auch der Unfall, der sich auf einem mit der Tätigkeit im Notariat zusammenhängenden Weg zur oder von der Kanzlei ereignet.
Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im § 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art.
Kanzleiablöse : Leistungen jedweder Art, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung – auch technische Einrichtung –, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der §§ 22 und 29 der Notariatsordnung erbracht werden. Dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten.
Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) auf das durchschnittliche Monatseinkommen während des Durchrechnungszeitraumes anzuwenden ist.
Durchrechnungszeitraum: jener Zeitraum, aus dem das durchschnittliche Monatseinkommen für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) errechnet wird.
Fremdleistungen : Leistungen jedweder Art, wie zB die Überlassung der Einrichtung – auch der technischen Einrichtung – und sonstiger Büroinfrastruktur sowie des Personals, die Durchführung von Anderkontobuchhaltungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten, deren sich die versicherte Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, zur Durchführung der Tätigkeit im Notariat (§ 2 Z 6) bedient und die vom Unternehmen eines/einer Dritten, wie zB von einer Besitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, erbracht werden.
Abkürzung
NVG
Bedeutung der Begriffe
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
Pensionsversicherung: die durch das NVG 1972 geregelte Pensionsversicherung.
Notar: eine Person, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, als Notar anzusehen ist und das Amt angetreten hat.
Notariatskandidat: eine Person die
nach den Vorschriften der Notariatsordnung als Notariatskandidat anzusehen ist, oder
im Sinne der Notariatsordnung bei einem Notar tätig und zur Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten, oder
zum Notar neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat.
Versicherter: ein Notar oder ein Notariatskandidat (§ 3 NVG 1972).
Ehemaliger Notar: ein Notar, dessen Amt erloschen ist und der eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension (§§ 47 und 51 NVG 1972) bezieht oder darauf Anspruch hat.
Tätigkeit im Notariat: die berufliche Tätigkeit eines Notars oder eines Notariatskandidaten.
Versicherungsanstalt: die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (§ 4 NVG 1972).
Leistung: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach dem NVG 1972.
Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuß nach dem NVG 1972 und das Berufsunfähigkeitsgeld (§ 49 NVG 1972).
Einmalige Leistungen: die Abfindung (§ 59 NVG 1972) und der Bestattungskostenbeitrag (§ 60 NVG 1972).
Pension: die Berufsunfähigkeitspension (§ 47 NVG 1972), die Alterspension (§ 51 NVG 1972), die vorzeitige Alterspension (§ 51a NVG 1972), die Witwen(Witwer)pension (§ 54 NVG 1972), die Waisenpension (§ 57 NVG 1972) und die Pension bei Haft (§ 25 Abs. 3 NVG 1972).
Zuschuß: der Kinderzuschuß (§ 61 NVG 1972).
Berufsunfähigkeit: die Folge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens, durch das ein nach dem NVG 1972 Versicherter zur Ausübung seines Berufes unfähig ist.
Dienstunfall: ein Unfall eines nach dem NVG 1972 Versicherten, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Notariat ereignet; auch der Unfall, der sich auf einem mit der Tätigkeit im Notariat zusammenhängenden Weg zur oder von der Kanzlei ereignet.
Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im § 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art.
Kanzleiablöse: die Leistung, die von einem Amts- oder Kanzleinachfolger für die Überlassung der Notariatskanzlei, zB wie deren Räumlichkeiten, Einrichtung – auch technische Einrichtung –, der verwahrten Urkunden, des Mandantenstockes sowie Handakten, erbracht wird.
Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) auf das durchschnittliche Monatseinkommen während des Durchrechnungszeitraumes anzuwenden ist.
Durchrechnungszeitraum: jener Zeitraum, aus dem das durchschnittliche Monatseinkommen für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) errechnet wird.
Anrechnungszeitraum: der Rahmenzeitraum vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, innerhalb dessen sich der Durchrechnungszeitraum für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1 NVG 1972) befindet.
Abkürzung
NVG
Bedeutung der Begriffe
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
Pensionsversicherung: die durch dieses Bundesgesetz geregelte Pensionsversicherung.
Notar: eine Person, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, als Notar anzusehen ist und das Amt angetreten hat.
Notariatskandidat: eine Person die
nach den Vorschriften der Notariatsordnung als Notariatskandidat anzusehen ist, oder
im Sinne der Notariatsordnung bei einem Notar tätig und zur Eintragung in die Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten, oder
zum Notar neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat.
Versicherter: ein Notar oder ein Notariatskandidat (§ 3).
Ehemaliger Notar: ein Notar, dessen Amt erloschen ist und der eine (vorzeitige) Alters(Berufsunfähigkeits)pension (§§ 47, 51 und 51a) bezieht oder darauf Anspruch hat.
Tätigkeit im Notariat: die berufliche Tätigkeit eines Notars oder eines Notariatskandidaten.
Versicherungsanstalt: die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (§ 4).
Leistung: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach diesem Bundesgesetz.
Laufende Leistung: eine Pension, ein Zuschuss nach diesem Bundesgesetz und das Berufsunfähigkeitsgeld (§ 49).
Einmalige Leistungen: die Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension (§ 56), die Abfindung (§ 59) und der Bestattungskostenbeitrag (§ 60).
Pensio n: die Berufsunfähigkeitspension (§ 47), die Alterspension (§ 51), die vorzeitige Alterspension (§ 51a), die Witwen(Witwer)pension (§ 54), die Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen (§ 54a), die Waisenpension (§ 57) und die Pension bei Haft (§ 25 Abs. 3).
Zuschuß: der Kinderzuschuß (§ 61).
Berufsunfähigkeit: die Folge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens, durch das ein nach diesem Bundesgesetz Versicherter zur Ausübung seines Berufes unfähig ist.
Dienstunfall: ein Unfall eines nach diesem Bundesgesetz Versicherten, der sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Notariat ereignet; auch der Unfall, der sich auf einem mit der Tätigkeit im Notariat zusammenhängenden Weg zur oder von der Kanzlei ereignet.
Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im § 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art.
Kanzleiablöse: Leistungen jedweder Art, die für die Übertragung der Notariatskanzlei, wie zB deren Räumlichkeiten, Einrichtung – auch technische Einrichtung –, der verwahrten Urkunden, des Mandant/inn/enstockes sowie Handakten, oder die für die Aufgabe/Abtretung einer Beteiligung an einer Notar-Partnerschaft im Sinne der §§ 22 und 29 der Notariatsordnung erbracht werden. Dazu zählen auch Leib-/Zeitrenten.
Pensionsprozentsatz: jener Prozentsatz, der für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1) auf das durchschnittliche Monatseinkommen während des Durchrechnungszeitraumes anzuwenden ist.
Durchrechnungszeitraum: jener Zeitraum, aus dem das durchschnittliche Monatseinkommen für die Bemessung der Zusatzpension (§ 48 Abs. 2 Z 1) errechnet wird.
Fremdleistungen : Leistungen jedweder Art, wie zB die Überlassung der Einrichtung – auch der technischen Einrichtung – und sonstiger Büroinfrastruktur sowie des Personals, die Durchführung von Anderkontobuchhaltungs-, Schreib- und sonstigen Büroarbeiten, deren sich die versicherte Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, zur Durchführung der Tätigkeit im Notariat (§ 2 Z 6) bedient und die vom Unternehmen eines/einer Dritten, wie zB von einer Besitz-, Betriebs- oder Managementgesellschaft, erbracht werden.
Naher Angehöriger/nahe Angehörige: eine Person im Sinne des § 25 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung. Eine Privatstiftung gilt als nahe Angehörige einer versicherten Person, wenn
die versicherte Person selbst oder
einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung oder
die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, oder
eine Gesellschaft oder ein anderer Rechtsträger, an deren oder dessen Vermögen oder Gewinn die versicherte Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung wirtschaftlich betrachtet (§ 65a) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
Stifter/Stifterin, Begünstigter/Begünstigte oder Letztbegünstigter/Letztbegünstigte dieser Privatstiftung ist.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2a. Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abkürzung
NVG
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2a. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abkürzung
NVG
Versicherungspflicht
§ 3. Versicherungspflichtig sind die Notare und die Notariatskandidaten.
Abkürzung
NVG
Versicherungsträger
§ 4. (1) Träger der Pensionsversicherung für das gesamte Bundesgebiet ist die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates mit dem Sitz in Wien. Sie gehört dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger an.
(2) Die Versicherungsanstalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu verwenden.
(3) Der ordentliche Gerichtsstand der Versicherungsanstalt ist das sachlich zuständige Gericht ihres Sitzes.
Abkürzung
NVG
Abschnitt II
Meldungen und Auskunftspflicht
Meldungen der Versicherten
§ 5. (1) Die Versicherten haben sich bei der Versicherungsanstalt binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie als Notare oder als Notariatskandidaten anzusehen sind, anzumelden und binnen zwei Wochen, nachdem sie diese Eigenschaft verloren haben, abzumelden.
(2) Die Versicherten haben der Versicherungsanstalt jede für den Bestand der Versicherung bedeutsame Änderung in ihren Verhältnissen binnen zwei Wochen zu melden.
(3) Die Meldungen nach Abs. 1 und 2 haben alle wesentlichen Angaben zu enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind. Die Satzung der Versicherungsanstalt kann, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, vorsehen, daß für die Erstattung von Meldungen von der Versicherungsanstalt aufzulegende Vordrucke zu verwenden sind.
Abschnitt II
Meldungen und Auskunftspflicht
Meldungen der Versicherten
§ 5. (1) Die Versicherten haben sich bei der Versicherungsanstalt binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie als Notare oder als Notariatskandidaten anzusehen sind, anzumelden und binnen zwei Wochen, nachdem sie diese Eigenschaft verloren haben, abzumelden.
(2) Die Versicherten haben der Versicherungsanstalt jede für den Bestand der Versicherung bedeutsame Änderung in ihren Verhältnissen binnen zwei Wochen zu melden.
(2a) Bedienen sich die versicherte Person oder die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, Fremdleistungen (§ 2 Z 19) und werden diese durch ein Unternehmen, an dessen Vermögen oder Gewinn die versicherte Person und/oder ein/e nahe/r Angehörige/r (im Sinne des § 25 der Bundesabgabenordnung) insgesamt mit mehr als 10 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, erbracht, so haben die versicherte Person bzw. die an der Notar-Partnerschaft beteiligten Versicherten dies der Versicherungsanstalt unverzüglich zu melden.
(3) Die Meldungen nach den Abs. 1, 2 und 2a haben alle wesentlichen Angaben zu enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind. Die Satzung der Versicherungsanstalt kann, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, vorsehen, daß für die Erstattung von Meldungen von der Versicherungsanstalt aufzulegende Vordrucke zu verwenden sind.
Abkürzung
NVG
Abschnitt II
Meldungen und Auskunftspflicht
Meldungen der Versicherten
§ 5. (1) Die Versicherten haben sich bei der Versicherungsanstalt binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie als Notare oder als Notariatskandidaten anzusehen sind, anzumelden und binnen zwei Wochen, nachdem sie diese Eigenschaft verloren haben, abzumelden.
(2) Die Versicherten haben der Versicherungsanstalt jede für den Bestand der Versicherung bedeutsame Änderung in ihren Verhältnissen binnen zwei Wochen zu melden.
(2a) Bedient sich eine versicherte Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, einer Fremdleistung (§ 2 Z 19) und wird diese unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere Unternehmen erbracht, an dessen/deren Vermögen oder Gewinn die versicherte Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen (§ 2 Z 20) wirtschaftlich betrachtet (§ 65a) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, so haben die versicherte Person oder die an der Notar-Partnerschaft beteiligten Versicherten dies der Versicherungsanstalt unverzüglich zu melden.
(3) Die Meldungen nach den Abs. 1, 2 und 2a haben alle wesentlichen Angaben zu enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind. Die Satzung der Versicherungsanstalt kann, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, vorsehen, daß für die Erstattung von Meldungen von der Versicherungsanstalt aufzulegende Vordrucke zu verwenden sind.
Abkürzung
NVG
Meldungen einer Kanzleiablöse
§ 5a. Versicherte, ehemalige Notare und Zahlungsempfänger (§ 6) haben Leistungsverpflichtungen und Empfangsansprüche aus einer Kanzleiablöse binnen zwei Wochen nach deren Vereinbarung der Versicherungsanstalt zu melden.
Abkürzung
NVG
Meldungen einer Kanzleiablöse
§ 5a. Versicherte und ehemalige Versicherte haben Leistungsverpflichtungen und Empfangsansprüche aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 16) binnen zwei Wochen nach deren Vereinbarung der Versicherungsanstalt zu melden und dieser sämtliche für die Feststellung der daraus resultierenden Beitragspflicht wesentlichen Unterlagen und Informationen zu übermitteln.
Abkürzung
NVG
Meldungen der Zahlungsempfänger
§ 6. Die Empfänger einer laufenden Leistung sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand oder das Ausmaß ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen der Versicherungsanstalt zu melden.
Abkürzung
NVG
Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungsempfänger
§ 7. (1) Die Versicherten und die Zahlungsempfänger haben der Versicherungsanstalt alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Anfrage längstens binnen zwei Wochen mitzuteilen und auf Verlangen der Versicherungsanstalt alle Urkunden und Belege zur Einsicht vorzulegen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge und der Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Einkommensteuerbescheide bzw. Abschriften der Lohnkonten (§ 76 des Einkommensteuergesetzes 1988) zur Einsicht vorzulegen.
(2) Zur Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge kann die Versicherungsanstalt bei Versicherten, soweit es sich um einen Notar oder einen mit der Substitution eines Notars betrauten Notar oder Notariatskandidaten handelt, auch Bucheinsicht nehmen und sich hiezu eines Buchsachverständigen auf Kosten des Versicherten bedienen.
(3) Die Versicherten und Zahlungsempfänger sind weiters verpflichtet, der Anstalt über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen gemäß den §§ 64a ff. maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
Abkürzung
NVG
Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungsempfänger
§ 7. (1) Die Versicherten und die Zahlungsempfänger haben der Versicherungsanstalt alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Anfrage längstens binnen zwei Wochen mitzuteilen und auf Verlangen der Versicherungsanstalt alle Urkunden und Belege zur Einsicht vorzulegen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge und der Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Einkommensteuerbescheide bzw. Abschriften der Lohnkonten (§ 76 des Einkommensteuergesetzes 1988) zur Einsicht vorzulegen.
(2) Zur Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge kann die Versicherungsanstalt bei Versicherten, soweit es sich um einen Notar oder einen mit der Substitution eines Notars betrauten Notar oder Notariatskandidaten handelt, auch Bucheinsicht nehmen und sich hiezu eines Buchsachverständigen auf Kosten des Versicherten bedienen. Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, vom Versicherten die Vorlage derjenigen Unterlagen zu verlangen, die zur Ermittlung der Veranlagungsdaten im Rahmen der Einkommensteuer herangezogen wurden, sowie Auskünfte einzuholen und Ergänzungen abzuverlangen. Über Verlangen der Versicherungsanstalt sind vom Versicherten die Umsätze aus seiner Tätigkeit gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bekannt zu geben. Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, bei Abgabenbehörden des Bundes und vom Versicherten entsprechende Auskünfte einzuholen.
(3) Die Versicherten und Zahlungsempfänger sind weiters verpflichtet, der Anstalt über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen gemäß den §§ 64a ff. maßgebenden Umstände binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
Abkürzung
NVG
Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungsempfänger
§ 7. (1) Die Versicherten und ehemaligen Versicherten sowie die ZahlungsempfängerInnen haben der Versicherungsanstalt auf Verlangen längstens binnen zwei Wochen alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände mitzuteilen und alle Urkunden und Belege vorzulegen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge und der Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die als Grundlage für die Ermittlung der Veranlagungsdaten im Zuge der Einkommensteuerveranlagung dienten. Überdies haben die Versicherten und ehemaligen Versicherten der Versicherungsanstalt auf Verlangen längstens binnen zwei Wochen die Umsätze aus ihrer Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 sowie gegebenenfalls die von der Notar-Partnerschaft, der sie angehören bzw. angehörten, erzielten Umsätze und die hievon auf sie entfallenden Anteile bekannt zu geben und die Umsatzsteuerbescheide vorzulegen.
(2) Zur Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge aus selbständiger Tätigkeit (§ 10 Abs. 1 Z 2) kann die Versicherungsanstalt bei Versicherten und ehemaligen Versicherten auch Bucheinsicht nehmen und sich hiezu auf deren Kosten eines/einer Buchsachverständigen bedienen.
Abkürzung
NVG
Verstöße gegen die Melde- und Auskunftspflicht
§ 8. Über Personen, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht, die Gewährung der Bucheinsicht oder die Vorlage von Urkunden und Belegen verweigern oder in den ihnen obliegenden Meldungen und Auskünften schuldhaft unwahre Angaben machen, hat über Antrag der Versicherungsanstalt die für sie örtlich zuständige Notariatskammer eine Geldstrafe bis zum Zehnfachen des jeweils geltenden Mindestbeitrages nach § 9 Abs. 2 zu verhängen. Wenn aber Schädigungsabsicht vorliegt, so begehen diese Personen, wenn die Handlung nicht nach den Strafgesetzen zu beurteilen ist, ein Standesvergehen, das der disziplinären Ahndung unterliegt.
Abkürzung
NVG
Abschnitt III
Aufbringung der Mittel
Beitragspflicht
§ 9. (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Pensionsversicherung werden durch Beiträge der Versicherten gemäß Abs. 2 und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) Die Versicherten haben monatlich einen Beitrag in der Höhe des jeweils als Beitragssatz festgesetzten Hundertsatzes der Beitragsgrundlage, mindestens jedoch 1 000 S, zu entrichten. Überschreitet der Beitragssatz 10 v. H., so ist für jeden vollen Prozentpunkt darüber der jeweilige Mindestbeitrag um 100 S zu erhöhen. An die Stelle der genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.
(3) Der Beitragssatz ist von der Hauptversammlung jedes Jahr für das folgende Jahr unter Bedachtnahme auf die allgemeine finanzielle Lage der Versicherungsanstalt, auf die beabsichtigte Verwendung bzw. Erhöhung der allgemeinen Rücklage und auf die zu erwartenden sonstigen Mittel, in dem zur Deckung der zu erwartenden Ausgaben erforderlichen Ausmaß festzusetzen. Reichen in einem Geschäftsjahr voraussichtlich die Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich der sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht aus, so hat die Hauptversammlung, soweit sie nicht Maßnahmen im Sinne des § 80 beschließt, spätestens ein Monat vor dem Ende des Geschäftsjahres den Beitragssatz für das ganze laufende Geschäftsjahr oder einen Teil desselben im erforderlichen Ausmaß neu festzusetzen.
(4) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für die Versicherungspflicht eintritt, sie endet mit dem Kalendermonat, in dem diese Voraussetzung wegfällt.
(5) Die Beitragspflicht ruht:
bei einem Notar für Zeiten der als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt,
bei einem Notariatskandidaten für die Dauer eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge.
Abkürzung
NVG
Abschnitt III
Aufbringung der Mittel
Beitragspflicht
§ 9. (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Pensionsversicherung werden durch Beiträge der Versicherten gemäß Abs. 2 und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) Die Versicherten haben monatlich einen Beitrag in der Höhe des jeweils als Beitragssatz festgesetzten Hundertsatzes der Beitragsgrundlage, mindestens jedoch 3 000 S, zu entrichten. Überschreitet der Beitragssatz 10 v. H., so ist für jeden vollen Prozentpunkt darüber der jeweilige Mindestbeitrag um 300 S zu erhöhen. An die Stelle der genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.
(3) Der Beitragssatz ist von der Hauptversammlung jedes Jahr für das folgende Jahr unter Bedachtnahme auf die allgemeine finanzielle Lage der Versicherungsanstalt, auf die beabsichtigte Verwendung bzw. Erhöhung der allgemeinen Rücklage und auf die zu erwartenden sonstigen Mittel, in dem zur Deckung der zu erwartenden Ausgaben erforderlichen Ausmaß festzusetzen. Reichen in einem Geschäftsjahr voraussichtlich die Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich der sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht aus, so hat die Hauptversammlung, soweit sie nicht Maßnahmen im Sinne des § 80 beschließt, spätestens ein Monat vor dem Ende des Geschäftsjahres den Beitragssatz für das ganze laufende Geschäftsjahr oder einen Teil desselben im erforderlichen Ausmaß neu festzusetzen.
(4) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für die Versicherungspflicht eintritt, sie endet mit dem Kalendermonat, in dem diese Voraussetzung wegfällt.
(5) Die Beitragspflicht ruht:
bei einem Notar für Zeiten der als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt,
bei einem Notariatskandidaten für die Dauer eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge.
Abkürzung
NVG
Abschnitt III
Aufbringung der Mittel
Beitragspflicht
§ 9. (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Pensionsversicherung werden durch Beiträge der Versicherten gemäß Abs. 2 und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) Die Versicherten haben monatlich einen Beitrag in der Höhe des jeweils als Beitragssatz festgesetzten Hundertsatzes der Beitragsgrundlage, mindestens jedoch 218,02 €, zu entrichten. Überschreitet der Beitragssatz 10 v. H., so ist für jeden vollen Prozentpunkt darüber der jeweilige Mindestbeitrag um 21,80 € zu erhöhen. An die Stelle der genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.
(3) Der Beitragssatz ist von der Hauptversammlung jedes Jahr für das folgende Jahr unter Bedachtnahme auf die allgemeine finanzielle Lage der Versicherungsanstalt, auf die beabsichtigte Verwendung bzw. Erhöhung der allgemeinen Rücklage und auf die zu erwartenden sonstigen Mittel, in dem zur Deckung der zu erwartenden Ausgaben erforderlichen Ausmaß festzusetzen. Reichen in einem Geschäftsjahr voraussichtlich die Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich der sonstigen Einnahmen zur Deckung der Ausgaben nicht aus, so hat die Hauptversammlung, soweit sie nicht Maßnahmen im Sinne des § 80 beschließt, spätestens ein Monat vor dem Ende des Geschäftsjahres den Beitragssatz für das ganze laufende Geschäftsjahr oder einen Teil desselben im erforderlichen Ausmaß neu festzusetzen.
(4) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für die Versicherungspflicht eintritt, sie endet mit dem Kalendermonat, in dem diese Voraussetzung wegfällt.
(5) Die Beitragspflicht ruht:
bei einem Notar für Zeiten der als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt,
bei einem Notariatskandidaten für die Dauer eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge.
Abkürzung
NVG
Abschnitt III
Aufbringung der Mittel
Beitragspflicht
§ 9. (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Pensionsversicherung werden durch Beiträge der Versicherten gemäß Abs. 2 und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) Die Versicherten haben monatlich einen Beitrag in der Höhe des jeweils als Beitragssatz festgesetzten Hundertsatzes der Beitragsgrundlage, mindestens jedoch 218,02 €, zu entrichten. Überschreitet der Beitragssatz 10 v. H., so ist für jeden vollen Prozentpunkt darüber der jeweilige Mindestbeitrag um 21,80 € zu erhöhen. An die Stelle der genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.
(3) Der Beitragssatz ist von der Hauptversammlung unter Berücksichtigung einer mindestens 20-jährigen Prognose der finanziellen Entwicklung der Versicherungsanstalt alljährlich für das folgende Jahr so festzusetzen, dass die dauerhafte Deckung der Ausgaben gewährleistet ist. Dabei darf die liquide Rücklage (§ 78a) am Ende jedes Geschäftsjahres ein Drittel der Ausgaben dieses Jahres nicht unterschreiten. Überdies ist auf die beabsichtigte Verwendung oder Erhöhung der allgemeinen Rücklage und auf sonstige Mittel der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.
(4) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für die Versicherungspflicht eintritt, sie endet mit dem Kalendermonat, in dem diese Voraussetzung wegfällt.
(5) Die Beitragspflicht ruht:
bei einem Notar für Zeiten der als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt,
bei einem Notariatskandidaten für die Dauer eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge.
Abkürzung
NVG
Abschnitt III
Aufbringung der Mittel
Beitragspflicht
§ 9. (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Pensionsversicherung werden durch Beiträge der Versicherten gemäß Abs. 2 und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) Die Versicherten haben monatlich einen Beitrag in der Höhe des jeweils als Beitragssatz festgesetzten Hundertsatzes der Beitragsgrundlage, mindestens jedoch 218,02 €, zu entrichten. Überschreitet der Beitragssatz 10 v. H., so ist für jeden vollen Prozentpunkt darüber der jeweilige Mindestbeitrag um 21,80 € zu erhöhen. An die Stelle der genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.
(3) Der Beitragssatz ist von der Hauptversammlung unter Berücksichtigung einer mindestens 20-jährigen Prognose der finanziellen Entwicklung der Versicherungsanstalt alljährlich für das folgende Jahr so festzusetzen, dass die dauerhafte Deckung der Ausgaben gewährleistet ist. Dabei darf die liquide Rücklage (§ 78a) am Ende jedes Geschäftsjahres ein Drittel der Ausgaben dieses Jahres nicht unterschreiten. Überdies ist auf die beabsichtigte Verwendung oder Erhöhung der allgemeinen Rücklage und auf sonstige Mittel der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.
(4) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für die Versicherungspflicht eintritt, sie endet mit dem Kalendermonat, in dem diese Voraussetzung wegfällt.
(4a) Empfänge und Erlöse aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 16) gelten auch dann als Einkünfte der versicherten Person im letzten Beitragsmonat und sind daher Teil der Beitragsgrundlage (§§ 10 Abs. 1 Z 2 und 14 Abs. 2), wenn die Versicherungspflicht zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Kanzleiablöse durch die ehemalige versicherte Person bereits weggefallen ist (§ 9 Abs. 4).
(5) Die Beitragspflicht ruht:
bei einem Notar für Zeiten der als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt,
bei einem Notariatskandidaten für die Dauer eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge.
Abkürzung
NVG
Beitragsgrundlage
§ 10. (1) Beitragsgrundlage sind die Monatseinkünfte des Versicherten aus seiner Tätigkeit im Notariat. Als Monatseinkünfte gelten:
bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit alle Geld- und Sachbezüge im Beitragsmonat wie das Gehalt, Zuschläge und Zulagen zum Gehalt (zB 13., 14. Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtszulagen, Überstundenentlohnung), Substitutionshonorare, Belohnungen und Remunerationen; ausgenommen sind hiebei Abfertigungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, Beihilfen aufgrund der besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Familienlastenausgleich und Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder), soweit diese die tatsächlichen Aufwendungen oder die jeweils nicht einkommensteuerpflichtigen Pauschalbeträge nicht übersteigen. Die Bewertung der Sachbezüge richtet sich nach der aufgrund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Bewertung.
bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Beitragsmonates; hiezu zählen insbesondere auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Masseverwaltungen, Verteidigungen in Strafsachen und Dolmetschtätigkeiten.
(2) Wird in einem Kalenderjahr eine unselbständige und eine selbständige Tätigkeit im Notariat ausgeübt, so ist für die Ermittlung der Monatseinkünfte Abs. 1 Z. 1 neben Z. 2 anzuwenden.
(3) Kommt der Versicherte seiner Beitragspflicht nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach, so hat die Versicherungsanstalt die Beitragsgrundlage festzusetzen. Hiezu kann sie ein Gutachten der zuständigen Notariatskammer einholen.
(4) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den die Beiträge zu entrichten sind.
Abkürzung
NVG
Beitragsgrundlage
§ 10. (1) Beitragsgrundlage sind die Monatseinkünfte des Versicherten aus seiner Tätigkeit im Notariat. Als Monatseinkünfte gelten:
bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit alle Geld- und Sachbezüge im Beitragsmonat wie das Gehalt, Zuschläge und Zulagen zum Gehalt (zB 13., 14. Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtszulagen, Überstundenentlohnung), Substitutionshonorare, Belohnungen und Remunerationen; ausgenommen sind hiebei Abfertigungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, Beihilfen aufgrund der besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Familienlastenausgleich und Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder), soweit diese die tatsächlichen Aufwendungen oder die jeweils nicht einkommensteuerpflichtigen Pauschalbeträge nicht übersteigen. Die Bewertung der Sachbezüge richtet sich nach der aufgrund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Bewertung.
bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Beitragsmonates. Zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zählen insbesondere auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Sachwalterschaften, Masseverwaltungen, Verteidigungen in Strafsachen, Dolmetschertätigkeiten und Empfänge bzw. Erlöse aus einer steuerlich erfassten Kanzleiablöse.
(2) Wird in einem Kalenderjahr eine unselbständige und eine selbständige Tätigkeit im Notariat ausgeübt, so ist für die Ermittlung der Monatseinkünfte Abs. 1 Z. 1 neben Z. 2 anzuwenden.
(3) Kommt der Versicherte seiner Beitragspflicht nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach, so hat die Versicherungsanstalt die Beitragsgrundlage festzusetzen. Hiezu kann sie ein Gutachten der zuständigen Notariatskammer einholen.
(4) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den die Beiträge zu entrichten sind.
Abkürzung
NVG
Beitragsgrundlage
§ 10. (1) Beitragsgrundlage sind die Monatseinkünfte des Versicherten aus seiner Tätigkeit im Notariat. Als Monatseinkünfte gelten:
bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit alle Geld- und Sachbezüge im Beitragsmonat wie das Gehalt, Zuschläge und Zulagen zum Gehalt (zB 13., 14. Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtszulagen, Überstundenentlohnung), Substitutionshonorare, Belohnungen und Remunerationen; ausgenommen sind hiebei Abfertigungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, Beihilfen aufgrund der besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Familienlastenausgleich und Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder), soweit diese die tatsächlichen Aufwendungen oder die jeweils nicht einkommensteuerpflichtigen Pauschalbeträge nicht übersteigen sowie von den Finanzbehörden im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung (§ 41 EStG 1988) anerkannte Werbungskosten (einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung), soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Notariat stehen. Die Bewertung der Sachbezüge richtet sich nach der aufgrund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Bewertung.
bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Beitragsmonates. Zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zählen insbesondere auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Sachwalterschaften, Masseverwaltungen, Verteidigungen in Strafsachen, Dolmetschertätigkeiten und Empfänge bzw. Erlöse aus einer steuerlich erfassten Kanzleiablöse.
(2) Wird in einem Kalenderjahr eine unselbständige und eine selbständige Tätigkeit im Notariat ausgeübt, so ist für die Ermittlung der Monatseinkünfte Abs. 1 Z. 1 neben Z. 2 anzuwenden.
(3) Kommt der Versicherte seiner Beitragspflicht nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach, so hat die Versicherungsanstalt die Beitragsgrundlage festzusetzen. Hiezu kann sie ein Gutachten der zuständigen Notariatskammer einholen.
(4) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den die Beiträge zu entrichten sind.
Abkürzung
NVG
Beitragsgrundlage
§ 10. (1) Beitragsgrundlage sind die Monatseinkünfte der versicherten Person aus ihrer Tätigkeit im Notariat. Als Monatseinkünfte gelten:
bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit alle Geld- und Sachbezüge im Beitragsmonat aus der Tätigkeit im Notariat wie das Gehalt, Zuschläge und Zulagen zum Gehalt (zB 13., 14. Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtszulagen, Überstundenentlohnung), Substitutionshonorare, Belohnungen und Remunerationen; ausgenommen sind hiebei Abfertigungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, und nicht steuerpflichtige Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder) sowie von den Finanzbehörden anerkannte Werbungskosten (einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung), soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Notariat stehen. Die Bewertung der Sachbezüge richtet sich nach der auf Grund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Bewertung;
bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sämtliche nach den Vorschriften über die Einkommensteuer steuerpflichtigen Einkünfte des Beitragsmonates. Zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit im Notariat zählen auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Sachwalterschaften, Masse-, Ausgleichs- und Zwangsverwaltungen, Verteidigungen in Strafsachen, Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten, Testamentsvollstreckungen, Vermögens- insbesondere Hausverwaltungen, Tätigkeiten als MediatorIn und als SchlichterIn, als Stiftungsvorstand und in Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiratsgremien, als Vortragende/r und AutorIn sowie Funktionsgebühren im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988 und Empfänge bzw. Erlöse aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 16). Kanzleiablösen sind mit dem Wert ihrer zivilrechtlich vereinbarten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer abzüglich der einkommensteuerlichen Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens zu erfassen.
(2) Bedient sich eine versicherte Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, einer Fremdleistung (§ 2 Z 19) und wird diese durch ein Unternehmen im Sinne des § 5 Abs. 2a erbracht, so kann die versicherte Person nur 75 % des hiefür von ihr bezahlten bzw. auf sie anteilig entfallenden, von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrages exklusive Umsatzsteuer als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen. Weist die versicherte Person nach, dass die dem/der ErbringerIn der Fremdleistung zu deren Erbringung entstandenen Aufwendungen, ausgenommen die an die versicherte Person bezahlten Geschäftsführungsvergütungen exklusive Umsatzsteuer höher als 75 % der von der versicherten Person oder der Notar-Partnerschaft für diese Fremdleistung an den/die ErbringerIn bezahlten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer sind, so kann die versicherte Person hiefür einen entsprechend höheren Betrag als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen, höchstens aber den von den Finanzbehörden als Betriebsausgabe anerkannten Betrag.
(3) Werden in einem Kalenderjahr Einkünfte aus unselbständiger und aus selbständiger Tätigkeit erzielt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage Abs. 1 Z 1 neben Abs. 1 Z 2 anzuwenden.
(4) Kommt die versicherte Person ihrer Beitragspflicht nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach, so hat die Versicherungsanstalt die Beitragsgrundlage festzusetzen. Hiezu kann sie ein Gutachten der zuständigen Notariatskammer einholen.
(5) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den die Beiträge zu entrichten sind.
Abkürzung
NVG
Beitragsgrundlage
§ 10. (1) Beitragsgrundlage sind die Monatseinkünfte der versicherten Person aus ihrer Tätigkeit im Notariat. Als Monatseinkünfte gelten:
bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit alle Geld- und Sachbezüge im Beitragsmonat aus der Tätigkeit im Notariat wie das Gehalt, Zuschläge und Zulagen zum Gehalt (zB 13., 14. Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtszulagen, Überstundenentlohnung), Substitutionshonorare, Belohnungen und Remunerationen; ausgenommen sind hiebei Abfertigungen, auf die ein gesetzlicher Anspruch besteht, und nicht steuerpflichtige Auslagenersätze (zB Fahrtkostenvergütungen, Tages- und Nächtigungsgelder) sowie von den Finanzbehörden anerkannte Werbungskosten (einschließlich der Beiträge zur Krankenversicherung), soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit im Notariat stehen. Die Bewertung der Sachbezüge richtet sich nach der auf Grund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Bewertung;
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