Bundesgesetz vom 3. Feber 1972 über die Pensionsversicherung für das Notariat (Notarversicherungsgesetz 1972 – NVG 1972)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-01-01
Letzte Aktualisierung 2018-08-15
Status Aufgehoben · 2015-01-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 311
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§ 39. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt.

(2) Sind keine Personen, die gemäß Abs. 1 bezugsberechtigt sind, vorhanden, so fällt die noch nicht ausgezahlte Leistung in den Nachlaß.

Abkürzung

NVG

Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

§ 39. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, so sind, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, der Vater, die Mutter, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig waren oder mit ihm zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern des Verstorbenen zu, so sind sie zu gleichen Teilen anspruchsberechtigt.

(2) Sind keine Personen, die gemäß Abs. 1 bezugsberechtigt sind, vorhanden, so fällt die noch nicht ausgezahlte Leistung in den Nachlaß.

Abkürzung

NVG

Bezugsberechtigung im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

§ 39. (1) Ist im Zeitpunkt des Todes der anspruchsberechtigten Person eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, so sind, wenn in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/in, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister bezugsberechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie gegenüber der anspruchsberechtigten Person zur Zeit ihres Todes unterhaltsberechtigt oder unterhaltspflichtig waren oder mit ihr zur Zeit ihres Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht der Anspruch mehreren Kindern oder Geschwistern der verstorbenen Person zu, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt.

(2) Sind keine Personen, die gemäß Abs. 1 bezugsberechtigt sind, vorhanden, so fällt die noch nicht ausgezahlte Leistung in den Nachlaß.

Leistungen der Pensionsversicherung

§ 40. In der Pensionsversicherung sind zu gewähren:

1.

aus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;

2.

aus dem Versicherungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension;

3.

aus dem Versicherungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit das Berufsunfähigkeitsgeld;

4.

aus dem Versicherungsfall des Todes

a)

die Hinterbliebenenpensionen,

b)

die Abfindung,

c)

der Bestattungskostenbeitrag.

Leistungen der Pensionsversicherung

§ 40. In der Pensionsversicherung sind zu gewähren:

1.

aus dem Versicherungsfall des Alters

a)

die Alterspension;

b)

ab 1. Jänner 2016 die vorzeitige Alterspension;

2.

aus dem Versicherungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension;

3.

aus dem Versicherungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit das Berufsunfähigkeitsgeld;

4.

aus dem Versicherungsfall des Todes

a)

die Hinterbliebenenpensionen,

b)

die Abfindung,

c)

der Bestattungskostenbeitrag.

Abkürzung

NVG

Leistungen der Pensionsversicherung

§ 40. In der Pensionsversicherung sind zu gewähren:

1.

aus dem Versicherungsfall des Alters

a)

die Alterspension;

b)

ab 1. Jänner 2015 die vorzeitige Alterspension;

2.

aus dem Versicherungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension;

3.

aus dem Versicherungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit das Berufsunfähigkeitsgeld;

4.

aus dem Versicherungsfall des Todes

a)

die Hinterbliebenenpensionen,

b)

die Abfindung,

c)

der Bestattungskostenbeitrag.

Abkürzung

NVG

Eintritt des Versicherungsfalles

§ 41. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1.

bei einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;

2.

bei einer Leistung aus dem Versicherungsfall

a)

der dauernden Berufsunfähigkeit oder

b)

der vorübergehenden Berufsunfähigkeit

mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;

3.

bei einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.

(2) Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste. Ist jedoch im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles des Alters oder der dauernden Berufsunfähigkeit das Amt des Versicherten noch nicht erloschen, oder der Versicherte aus der Liste der Notariatskandidaten noch nicht gestrichen, so ist der Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Pension gebührt, der Zeitpunkt des Erlöschens oder der Streichung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Zeitpunkt folgende Monatserste.

Abkürzung

NVG

Eintritt des Versicherungsfalles

§ 41. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1.

bei einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;

2.

bei einer Leistung aus dem Versicherungsfall

a)

der dauernden Berufsunfähigkeit oder

b)

der vorübergehenden Berufsunfähigkeit

mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;

3.

bei einer Leistung aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.

(2) Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist der Eintritt des Versicherungsfalles, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Eintritt des Versicherungsfalles folgende Monatserste. Ist jedoch im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles des Alters oder der dauernden Berufsunfähigkeit das Amt des Versicherten noch nicht erloschen, oder der Versicherte aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en noch nicht gestrichen, so ist der Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Pension gebührt, der Zeitpunkt des Erlöschens oder der Streichung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Zeitpunkt folgende Monatserste.

(3) Wird nach Vollendung des 65. Lebensjahres der Antrag auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erlöschen des Amtes als Notar/Notarin oder nach Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestellt, so ist Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, der dem Tag der Antragstellung folgende oder der von der antragstellenden Person gewünschte, nicht länger als sechs Monate zurückliegende Tag, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der diesem Tag folgende Monatserste.

Abkürzung

NVG

Versicherungszeiten nach dem 31. Dezember 1971

§ 42. (1) Versicherungszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1971 sind:

1.

Zeiten, für die Beiträge nach § 9 zu entrichten sind;

2.

Zeiten, für die Beiträge nach Abs. 2 nachentrichtet werden;

3.

Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag gemäß § 64 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, geleistet worden ist;

4.

Zeiten, in denen ein Versicherter aufgrund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. aufgrund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat, soweit diese Zeiten nach der Notariatsordnung (§ 6 der Notariatsordnung) angerechnet werden und sofern diese Zeiten sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben.

(2) Beiträge können vom Versicherten nachentrichtet werden:

1.

für Zeiten der Unterbrechung der Versicherung, höchstens bis zu sechs Jahren, jedoch nicht für Zeiten

a)

einer als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt,

b)

des Bezuges einer Pension,

c)

für die ein Überweisungsbetrag gemäß § 64 zu leisten ist;

2.

für Zeiten eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge eines Notariatskandidaten gemäß § 9 Abs. 5;

3.

für nicht schon unter Z. 1 und 2 fallende Zeiten, die nach der Notariatsordnung als juristische Praxis für die Erlangung einer Notarstelle gelten, bis zum Höchstausmaß von vier Jahren, sofern sich diese Zeiten nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben oder nach Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 Versicherungszeiten sind. Die Nachentrichtung der Beiträge ist binnen sechs Monaten nach dem Wiederbeginn der Versicherung bzw. nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge bzw. dem erstmaligen Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der durchschnittlichen Beitragsgrundlage während der ersten zwölf Kalendermonate nach dem Wiederbeginn (Beginn) der Versicherung. Die Nachentrichtung kann auch nach Eintritt des Versicherungsfalles beantragt werden, wenn dieser während des Laufes der Frist für die Antragstellung eingetreten ist; ist innerhalb der Frist der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so sind die Hinterbliebenen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tod des Versicherten zur Antragstellung und Nachentrichtung der Beiträge berechtigt. Die Antragsfrist verlängert sich um Zeiträume, innerhalb der der Antragsteller nachweislich ohne eigenes Verschulden verhindert war, den Antrag zu stellen.

Abkürzung

NVG

Versicherungszeiten nach dem 31. Dezember 1971

§ 42. (1) Versicherungszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1971 sind:

1.

Zeiten, für die Beiträge nach § 9 zu entrichten sind;

2.

Zeiten, für die Beiträge nach Abs. 2 nachentrichtet werden;

3.

Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag gemäß § 64 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, geleistet worden ist;

4.

Zeiten, in denen ein Versicherter aufgrund des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. aufgrund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat, sofern diese Zeiten sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben;

5.

Zeiten der Kindererziehung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG.

(2) Beiträge können vom Versicherten nachentrichtet werden:

1.

für Zeiten der Unterbrechung der Versicherung, höchstens bis zu sechs Jahren, jedoch nicht für Zeiten

a)

einer als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt,

b)

des Bezuges einer Pension,

c)

für die ein Überweisungsbetrag gemäß § 64 zu leisten ist;

2.

für Zeiten eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge eines Notariatskandidaten gemäß § 9 Abs. 5;

3.

für nicht schon unter Z. 1 und 2 fallende Zeiten, die nach der Notariatsordnung als juristische Praxis für die Erlangung einer Notarstelle gelten, bis zum Höchstausmaß von vier Jahren, sofern sich diese Zeiten nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben oder nach Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 Versicherungszeiten sind. Die Nachentrichtung der Beiträge ist binnen sechs Monaten nach dem Wiederbeginn der Versicherung bzw. nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge bzw. dem erstmaligen Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der durchschnittlichen Beitragsgrundlage während der ersten zwölf Kalendermonate nach dem Wiederbeginn (Beginn) der Versicherung. Die Nachentrichtung kann auch nach Eintritt des Versicherungsfalles beantragt werden, wenn dieser während des Laufes der Frist für die Antragstellung eingetreten ist; ist innerhalb der Frist der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so sind die Hinterbliebenen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tod des Versicherten zur Antragstellung und Nachentrichtung der Beiträge berechtigt. Die Antragsfrist verlängert sich um Zeiträume, innerhalb der der Antragsteller nachweislich ohne eigenes Verschulden verhindert war, den Antrag zu stellen.

Abkürzung

NVG

Versicherungszeiten nach dem 31. Dezember 1971

§ 42. (1) Versicherungszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1971 sind:

1.

Zeiten, für die Beiträge nach § 9 zu entrichten sind;

2.

Zeiten, für die Beiträge nach Abs. 2 nachentrichtet werden;

3.

Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag gemäß § 64 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, oder ein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ASVG in Verbindung mit § 64 dieses Bundesgesetzes geleistet worden ist;

4.

Zeiten, in denen ein Versicherter aufgrund des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. aufgrund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat, sofern diese Zeiten sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben;

5.

Zeiten der Kindererziehung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG.

(2) Beiträge können vom Versicherten nachentrichtet werden:

1.

für Zeiten der Unterbrechung der Versicherung, höchstens bis zu sechs Jahren, jedoch nicht für Zeiten

a)

einer als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt,

b)

des Bezuges einer Pension,

c)

für die ein Überweisungsbetrag gemäß § 64 zu leisten ist;

2.

für Zeiten eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge eines Notariatskandidaten gemäß § 9 Abs. 5;

3.

für nicht schon unter Z. 1 und 2 fallende Zeiten, die nach der Notariatsordnung als juristische Praxis für die Erlangung einer Notarstelle gelten, bis zum Höchstausmaß von vier Jahren, sofern sich diese Zeiten nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben oder nach Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 Versicherungszeiten sind.

(3) Die Nachentrichtung der Beiträge ist binnen sechs Monaten nach dem Wiederbeginn der Versicherung bzw. nach dem Ende des Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge bzw. dem erstmaligen Eintritt der Versicherungspflicht zu beantragen. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der durchschnittlichen Beitragsgrundlage während der ersten zwölf Kalendermonate nach dem Wiederbeginn (Beginn) der Versicherung. Die Nachentrichtung kann auch nach Eintritt des Versicherungsfalles beantragt werden, wenn dieser während des Laufes der Frist für die Antragstellung eingetreten ist; ist innerhalb der Frist der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so sind die Hinterbliebenen bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tod der versicherten Person zur Antragstellung und Nachentrichtung der Beiträge berechtigt. Die Antragsfrist verlängert sich um Zeiträume, innerhalb deren die antragstellende Person nachweislich ohne eigenes Verschulden verhindert war, den Antrag zu stellen.

Abkürzung

NVG

Versicherungszeiten vor dem 1. Jänner 1972

§ 43. Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1972 sind:

1.

Zeiten, die nach den am 31. Dezember 1971 in Geltung gestandenen Vorschriften als Beitragszeiten in der Notarversicherung gegolten haben;

2.

Zeiten, in denen ein Versicherter aufgrund der Bestimmungen des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst geleistet hat, soweit diese Zeiten nach der Notariatsordnung (§ 6 der Notariatsordnung) angerechnet werden und sofern sie sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines Leistungsanspruches in einer Pensionsversicherung aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften ausgewirkt haben.

Abkürzung

NVG

Versicherungsmonat

§ 44. Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Versicherungszeit im Sinne der §§ 42 und 43.

Abkürzung

NVG

Anrechenbarkeit der Versicherungsmonate

§ 45. (1) Versicherungsmonate sind anrechenbar, wenn sie in den Anrechnungszeitraum fallen. Darunter ist der längste unmittelbar vor dem Stichtag (§ 41 Abs. 2) gelegene Zeitraum zu verstehen, der mindestens zu drei Vierteln durch Versicherungsmonate gedeckt ist.

(2) Bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes bleiben folgende Zeiten, sofern sie nicht als Versicherungszeiten gelten, außer Betracht:

1.

Zeiten während des Ersten oder des Zweiten Weltkrieges, in denen der Versicherte Kriegsdienst geleistet hat oder Zeiten einer aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Kriegsgefangenschaft bzw. Zivilinternierung;

2.

Zeiten zwischen dem 4. März 1933 und dem 31. März 1952, in denen ein Notar aus politischen Gründen oder aus religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung ausgewandert war;

3.

Zeiten, in denen ein Versicherter auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat;

4.

Zeiten, in denen ein Notariatskandidat wegen Stellenlosigkeit vorübergehend nicht in der Liste der Notariatskandidaten eingetragen war;

5.

Zeiten, in denen der Versicherte Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld hatte;

6.

die letzten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gelegenen Zeiten, sofern sie nicht nach Z. 1 bis 5 außer Betracht bleiben, bis zur Höchstdauer von 18 Monaten.

(3) Zeiten der im Abs. 2 Z. 4 bezeichneten Art bleiben nur bis zum Höchstausmaß von 90 Tagen in einem Kalenderjahr, insgesamt von höchstens 180 Tagen, bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes außer Betracht.

Abkürzung

NVG

Anrechenbarkeit der Versicherungsmonate

§ 45. (1) Versicherungsmonate sind anrechenbar, wenn sie in den Anrechnungszeitraum fallen. Darunter ist der längste unmittelbar vor dem Stichtag (§ 41 Abs. 2) gelegene Zeitraum zu verstehen, der mindestens zu drei Vierteln durch Versicherungsmonate gedeckt ist.

(2) Bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes bleiben folgende Zeiten, sofern sie nicht als Versicherungszeiten gelten, außer Betracht:

1.

Zeiten während des Ersten oder des Zweiten Weltkrieges, in denen der Versicherte Kriegsdienst geleistet hat oder Zeiten einer aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Kriegsgefangenschaft bzw. Zivilinternierung;

2.

Zeiten zwischen dem 4. März 1933 und dem 31. März 1952, in denen ein Notar aus politischen Gründen oder aus religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung ausgewandert war;

3.

Zeiten, in denen ein Versicherter auf Grund des Wehrgesetzes 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat;

4.

Zeiten, in denen ein Notariatskandidat wegen Stellenlosigkeit vorübergehend nicht in der Liste der Notariatskandidaten eingetragen war;

5.

Zeiten, in denen der Versicherte Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld hatte;

6.

die letzten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gelegenen Zeiten, sofern sie nicht nach Z. 1 bis 5 außer Betracht bleiben, bis zur Höchstdauer von 18 Monaten.

(3) Zeiten der im Abs. 2 Z. 4 bezeichneten Art bleiben nur bis zum Höchstausmaß von 90 Tagen in einem Kalenderjahr, insgesamt von höchstens 180 Tagen, bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes außer Betracht.

Abkürzung

NVG

Anrechenbarkeit der Versicherungsmonate

§ 45. (1) Versicherungsmonate sind anrechenbar, wenn sie in den Anrechnungszeitraum fallen. Darunter ist der längste unmittelbar vor dem Stichtag (§ 41 Abs. 2) gelegene Zeitraum zu verstehen, der mindestens zu drei Vierteln durch Versicherungsmonate gedeckt ist.

(2) Bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes bleiben folgende Zeiten, sofern sie nicht als Versicherungszeiten gelten, außer Betracht:

1.

Zeiten während des Ersten oder des Zweiten Weltkrieges, in denen der Versicherte Kriegsdienst geleistet hat oder Zeiten einer aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Kriegsgefangenschaft bzw. Zivilinternierung;

2.

Zeiten zwischen dem 4. März 1933 und dem 31. März 1952, in denen ein Notar aus politischen Gründen oder aus religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung ausgewandert war;

3.

Zeiten, in denen ein Versicherter auf Grund des Wehrgesetzes 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst bzw. auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst geleistet hat;

4.

Zeiten, in denen ein Notariatskandidat wegen Stellenlosigkeit vorübergehend nicht im Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en eingetragen war;

5.

Zeiten, in denen der Versicherte Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld hatte;

6.

die letzten vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gelegenen Zeiten, sofern sie nicht nach Z. 1 bis 5 außer Betracht bleiben, bis zur Höchstdauer von 18 Monaten.

(3) Zeiten der im Abs. 2 Z. 4 bezeichneten Art bleiben nur bis zum Höchstausmaß von 90 Tagen in einem Kalenderjahr, insgesamt von höchstens 180 Tagen, bei der Ermittlung des Anrechnungszeitraumes außer Betracht.

Abkürzung

NVG

Allgemeine Voraussetzung für die Leistungsansprüche; Wartezeit

§ 46. (1) Der Anspruch auf eine Pension, auf das Berufsunfähigkeitsgeld und auf den Bestattungskostenbeitrag ist, abgesehen von den im Abschnitt II des Zweiten Teiles festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, daß die Wartezeit erfüllt ist.

(2) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 41 Abs. 2)

1.

für einen Anspruch auf ein Berufsunfähigkeitsgeld mindestens 12 Versicherungsmonate,

2.

für einen Anspruch auf eine Pension und auf einen Bestattungskostenbeitrag mindestens 60 Versicherungsmonate im Sinne des § 42 Abs. 1 Z. 1 bis 3

anrechenbar sind.

(3) Für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension und den Bestattungskostenbeitrag ist die allgemeine Voraussetzung auch erfüllt, wenn der Versicherte bis zu seinem Tod Anspruch auf eine Pension hatte.

(4) Die allgemeine Voraussetzung entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit, der vorübergehenden Berufsunfähigkeit bzw. des Todes, wenn der Versicherungsfall die Folge eines Dienstunfalles ist.

Feststellung von Versicherungszeiten

§ 46a. Der Versicherte ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung des für die Alterspension maßgebenden Lebensalters bei der Versicherungsanstalt einen Antrag auf Feststellung der anrechenbaren Versicherungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung und bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit ist § 41 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Abkürzung

NVG

Feststellung von Versicherungszeiten

§ 46a. Die versicherte Person ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung des für eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters bei der Versicherungsanstalt einen Antrag auf Feststellung der anrechenbaren Versicherungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung und bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit ist § 41 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Abkürzung

NVG

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versicherungszeiten

§ 46b. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung von Versicherungszeiten gemäß § 46a bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder eines offenkundigen Versehens unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

Abschnitt II

Bestimmungen über die einzelnen Leistungen

Berufsunfähigkeitspension

§ 47. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der Versicherte bei dauernder Berufsunfähigkeit.

(2) Besteht ein Anspruch auf Alterspension, kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

Abkürzung

NVG

Abschnitt II

Bestimmungen über die einzelnen Leistungen

Berufsunfähigkeitspension

§ 47. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der Versicherte bei dauernder Berufsunfähigkeit.

(2) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters, so kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

Abkürzung

NVG

Berufsunfähigkeitspension; Ausmaß

§ 48. (1) Die Berufsunfähigkeitspension besteht

1.

aus dem Grundbetrag von 2500 S monatlich;

2.

aus dem Steigerungsbetrag für jeden anrechenbaren Versicherungsmonat von 7 S monatlich;

3.

aus der Zusatzpension.

Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind, unbeschadet einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Abs. 5, höchstens 540 Versicherungsmonate heranzuziehen.

(2) Als Zusatzpension gebühren monatlich 19 vH des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten achtzehn der letzten zwanzig Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Sind die ersten achtzehn der letzten zwanzig Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht zur Gänze mit Beitragsmonaten erfüllt, so ist für die Ermittlung der Zusatzpension das durchschnittliche Monatseinkommen aus den innerhalb der ersten achtzehn der letzten zwanzig Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles erworbenen Beitragsmonaten heranzuziehen. Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zur eineinhalbfachen Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag. Als Grundbetrag ist hiebei der Betrag ohne Berücksichtigung einer Kürzung gemäß Abs. 4 und als Steigerungsbetrag der für das Höchstausmaß an Versicherungsmonaten nach Abs. 1 ermittelte Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Abs. 5, heranzuziehen. Von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension gebühren bis zur zweifachen Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 60 vH, über der zweifachen bis zur zweieinhalbfachen Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 50 vH und über der zweieinhalbfachen Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 40 vH der Zusatzpension zusätzlich.

(3) Monatseinkommen ist der auf den Beitragsmonat entfallende Teil der Einkünfte nach § 14 in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt.

(4) Versicherten, die nach Vollendung des 35. Lebensjahres in den Notariatsdienst erstmalig oder nach zurückgelegter Notariatsdienstzeit von weniger als sechs Monaten wieder eingetreten sind oder eintreten, wird für jedes vollendete Jahr, um das das Eintrittsalter 35 Jahre überstiegen hat, der Grundbetrag um 3 v. H. gekürzt.

(5) Hat ein Versicherter einen Dienstunfall erlitten, dessen Folgen im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles eine Gesundheitsschädigung um mindestens 25 v. H. bewirken, so ist der Steigerungsbetrag nach Abs. 1 Z. 2 zu erhöhen, und zwar bei einer Gesundheitsschädigung von

mindestens 25 v. H. um einen 90 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

mindestens 50 v. H. um einen 180 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

mindestens 75 v. H. um einen 270 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag.

(6) Die Erhöhung nach Abs. 5 darf die doppelte Zahl der Kalendermonate nicht übersteigen, die zwischen dem Eintritt des Dienstunfalles und dem Zeitpunkt liegen, in dem der Versicherte das 70. Lebensjahr vollendet hat oder vollenden würde, und muß mindestens die Hälfte der Zahl der Versicherungsmonate betragen, die aus dem Grund des Dienstunfalles im Steigerungsbetrag jeweils zu berücksichtigen sind.

(7) Die Erhöhung des Steigerungsbetrages wegen eines Dienstunfalles ist, wenn sie nicht von Amts wegen vorgenommen wird, für einen Dienstunfall ausgeschlossen, der der Versicherungsanstalt nicht rechtzeitig (§ 65) gemeldet wurde.

(8) Erreicht eine nach Abs. 1 bis 5 bemessene Berufsunfähigkeitspension nicht den Betrag von 26 000 S monatlich, so gebührt sie im Ausmaß dieses Betrages.

(9) An die Stelle der Beträge in den Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 8 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.

Abkürzung

NVG

Berufsunfähigkeitspension; Ausmaß

§ 48. (1) Die Berufsunfähigkeitspension besteht

1.

aus dem Grundbetrag von 2500 S monatlich;

2.

aus dem Steigerungsbetrag für jeden anrechenbaren Versicherungsmonat von 7 S monatlich;

3.

aus der Zusatzpension.

Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind, unbeschadet einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Abs. 5, höchstens 540 Versicherungsmonate heranzuziehen.

(2) Für die Bemessung der Zusatzpension gilt:

1.

Als Zusatzpension gebühren monatlich 16% des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten 30 der letzten 32 Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Sind die ersten 30 der letzten 32 Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht zur Gänze mit Beitragsmonaten erfüllt, so ist für die Ermittlung der Zusatzpension das durchschnittliche Monatseinkommen aus den innerhalb der ersten 30 der letzten 32 Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles erworbenen Beitragsmonaten heranzuziehen.

2.

Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zum Eineinhalbfachen der Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag. Als Grundbetrag ist hiebei der Betrag ohne Berücksichtigung einer Kürzung gemäß Abs. 4 und als Steigerungsbetrag der für das Höchstausmaß an Versicherungsmonaten nach Abs. 1 ermittelte Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Abs. 5, heranzuziehen. Von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension gebühren bis zum Zweifachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 55%, über dem Zweifachen bis zum Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 45% und über dem Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 30% der Zusatzpension zusätzlich.

(3) Monatseinkommen ist der auf den Beitragsmonat entfallende Teil der Einkünfte nach § 14 in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt.

(4) Versicherten, die nach Vollendung des 35. Lebensjahres in den Notariatsdienst erstmalig oder nach zurückgelegter Notariatsdienstzeit von weniger als sechs Monaten wieder eingetreten sind oder eintreten, wird für jedes vollendete Jahr, um das das Eintrittsalter 35 Jahre überstiegen hat, der Grundbetrag um 3 v. H. gekürzt.

(5) Hat ein Versicherter einen Dienstunfall erlitten, dessen Folgen im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles eine Gesundheitsschädigung um mindestens 25 v. H. bewirken, so ist der Steigerungsbetrag nach Abs. 1 Z. 2 zu erhöhen, und zwar bei einer Gesundheitsschädigung von

mindestens 25 v. H. um einen 90 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

mindestens 50 v. H. um einen 180 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

mindestens 75 v. H. um einen 270 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag.

(6) Die Erhöhung nach Abs. 5 darf die doppelte Zahl der Kalendermonate nicht übersteigen, die zwischen dem Eintritt des Dienstunfalles und dem Zeitpunkt liegen, in dem der Versicherte das 70. Lebensjahr vollendet hat oder vollenden würde, und muß mindestens die Hälfte der Zahl der Versicherungsmonate betragen, die aus dem Grund des Dienstunfalles im Steigerungsbetrag jeweils zu berücksichtigen sind.

(7) Die Erhöhung des Steigerungsbetrages wegen eines Dienstunfalles ist, wenn sie nicht von Amts wegen vorgenommen wird, für einen Dienstunfall ausgeschlossen, der der Versicherungsanstalt nicht rechtzeitig (§ 65) gemeldet wurde.

(8) Erreicht eine nach Abs. 1 bis 5 bemessene Berufsunfähigkeitspension nicht den Betrag von 26 000 S monatlich, so gebührt sie im Ausmaß dieses Betrages.

(9) An die Stelle der Beträge in den Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 8 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.

Abkürzung

NVG

Berufsunfähigkeitspension; Ausmaß

§ 48. (1) Die Berufsunfähigkeitspension besteht

1.

aus dem Grundbetrag von 754,05 € monatlich;

2.

aus dem Steigerungsbetrag für jeden anrechenbaren Versicherungsmonat von 2,11 € monatlich;

3.

aus der Zusatzpension.

Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind, unbeschadet einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Abs. 5, höchstens 540 Versicherungsmonate heranzuziehen.

(2) Für die Bemessung der Zusatzpension gilt:

1.

Als Zusatzpension gebühren monatlich 16% des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten 30 der letzten 32 Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Sind die ersten 30 der letzten 32 Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht zur Gänze mit Beitragsmonaten erfüllt, so ist für die Ermittlung der Zusatzpension das durchschnittliche Monatseinkommen aus den innerhalb der ersten 30 der letzten 32 Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles erworbenen Beitragsmonaten heranzuziehen.

2.

Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zum Eineinhalbfachen der Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag. Als Grundbetrag ist hiebei der Betrag ohne Berücksichtigung einer Kürzung gemäß Abs. 4 und als Steigerungsbetrag der für das Höchstausmaß an Versicherungsmonaten nach Abs. 1 ermittelte Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Abs. 5, heranzuziehen. Von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension gebühren bis zum Zweifachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 55%, über dem Zweifachen bis zum Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 45% und über dem Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 30% der Zusatzpension zusätzlich.

(3) Monatseinkommen ist der auf den Beitragsmonat entfallende Teil der Einkünfte nach § 14 in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt.

(4) Versicherten, die nach Vollendung des 35. Lebensjahres in den Notariatsdienst erstmalig oder nach zurückgelegter Notariatsdienstzeit von weniger als sechs Monaten wieder eingetreten sind oder eintreten, wird für jedes vollendete Jahr, um das das Eintrittsalter 35 Jahre überstiegen hat, der Grundbetrag um 3 v. H. gekürzt.

(5) Hat ein Versicherter einen Dienstunfall erlitten, dessen Folgen im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles eine Gesundheitsschädigung um mindestens 25 v. H. bewirken, so ist der Steigerungsbetrag nach Abs. 1 Z. 2 zu erhöhen, und zwar bei einer Gesundheitsschädigung von

mindestens 25 v. H. um einen 90 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

mindestens 50 v. H. um einen 180 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

mindestens 75 v. H. um einen 270 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag.

(6) Die Erhöhung nach Abs. 5 darf die doppelte Zahl der Kalendermonate nicht übersteigen, die zwischen dem Eintritt des Dienstunfalles und dem Zeitpunkt liegen, in dem der Versicherte das 70. Lebensjahr vollendet hat oder vollenden würde, und muß mindestens die Hälfte der Zahl der Versicherungsmonate betragen, die aus dem Grund des Dienstunfalles im Steigerungsbetrag jeweils zu berücksichtigen sind.

(7) Die Erhöhung des Steigerungsbetrages wegen eines Dienstunfalles ist, wenn sie nicht von Amts wegen vorgenommen wird, für einen Dienstunfall ausgeschlossen, der der Versicherungsanstalt nicht rechtzeitig (§ 65) gemeldet wurde.

(8) Erreicht eine nach Abs. 1 bis 5 bemessene Berufsunfähigkeitspension nicht den Betrag von 2 166,09 € monatlich, so gebührt sie im Ausmaß dieses Betrages.

(9) An die Stelle der Beträge in den Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 8 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.

Abkürzung

NVG

Berufsunfähigkeitspension; Ausmaß

§ 48. (1) Die Berufsunfähigkeitspension besteht

1.

aus dem Grundbetrag von 2500 S monatlich;

2.

aus dem Steigerungsbetrag für jeden anrechenbaren Versicherungsmonat von 32 S monatlich;

3.

aus der Zusatzpension.

Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind, unbeschadet einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Abs. 5, höchstens 540 Versicherungsmonate heranzuziehen.

(2) Für die Bemessung der Zusatzpension gilt:

1.

Als Zusatzpension gebühren monatlich 16% des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten 30 der letzten 32 Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Sind die ersten 30 der letzten 32 Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht zur Gänze mit Beitragsmonaten erfüllt, so ist für die Ermittlung der Zusatzpension das durchschnittliche Monatseinkommen aus den innerhalb der ersten 30 der letzten 32 Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles erworbenen Beitragsmonaten heranzuziehen.

2.

Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zum Eineinhalbfachen der Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag. Als Grundbetrag ist hiebei der Betrag ohne Berücksichtigung einer Kürzung gemäß Abs. 4 und als Steigerungsbetrag der für das Höchstausmaß an Versicherungsmonaten nach Abs. 1 ermittelte Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Abs. 5, heranzuziehen. Von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension gebühren bis zum Zweifachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 55%, über dem Zweifachen bis zum Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 45% und über dem Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 30% der Zusatzpension zusätzlich.

(3) Monatseinkommen ist der auf den Beitragsmonat entfallende Teil der Einkünfte nach § 14 in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt.

(4) Versicherten, die nach Vollendung des 35. Lebensjahres in den Notariatsdienst erstmalig oder nach zurückgelegter Notariatsdienstzeit von weniger als sechs Monaten wieder eingetreten sind oder eintreten, wird für jedes vollendete Jahr, um das das Eintrittsalter 35 Jahre überstiegen hat, der Grundbetrag um 3 v. H. gekürzt.

(5) Hat ein Versicherter einen Dienstunfall erlitten, dessen Folgen im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles eine Gesundheitsschädigung um mindestens 25 v. H. bewirken, so ist der Steigerungsbetrag nach Abs. 1 Z. 2 zu erhöhen, und zwar bei einer Gesundheitsschädigung von

mindestens 25 v. H. um einen 90 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

mindestens 50 v. H. um einen 180 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

mindestens 75 v. H. um einen 270 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag.

(6) Die Erhöhung nach Abs. 5 darf die doppelte Zahl der Kalendermonate nicht übersteigen, die zwischen dem Eintritt des Dienstunfalles und dem Zeitpunkt liegen, in dem der Versicherte das 70. Lebensjahr vollendet hat oder vollenden würde, und muß mindestens die Hälfte der Zahl der Versicherungsmonate betragen, die aus dem Grund des Dienstunfalles im Steigerungsbetrag jeweils zu berücksichtigen sind.

(7) Die Erhöhung des Steigerungsbetrages wegen eines Dienstunfalles ist, wenn sie nicht von Amts wegen vorgenommen wird, für einen Dienstunfall ausgeschlossen, der der Versicherungsanstalt nicht rechtzeitig (§ 65) gemeldet wurde.

(8) Erreicht eine nach Abs. 1 bis 5 bemessene Berufsunfähigkeitspension nicht den Betrag von 26 000 S monatlich, so gebührt sie im Ausmaß dieses Betrages.

(9) An die Stelle der Beträge in den Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 8 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.

Abkürzung

NVG

Berufsunfähigkeitspension; Ausmaß

§ 48. (1) Die Berufsunfähigkeitspension besteht

1.

aus dem Grundbetrag von 754,05 € monatlich;

2.

aus dem Steigerungsbetrag für jeden anrechenbaren Versicherungsmonat von 2,33 € monatlich;

3.

aus der Zusatzpension.

Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind, unbeschadet einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Abs. 5, höchstens 540 Versicherungsmonate heranzuziehen.

(2) Für die Bemessung der Zusatzpension gilt:

1.

Als Zusatzpension gebühren monatlich 16% des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten 30 der letzten 32 Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Sind die ersten 30 der letzten 32 Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht zur Gänze mit Beitragsmonaten erfüllt, so ist für die Ermittlung der Zusatzpension das durchschnittliche Monatseinkommen aus den innerhalb der ersten 30 der letzten 32 Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles erworbenen Beitragsmonaten heranzuziehen.

2.

Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zum Eineinhalbfachen der Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag. Als Grundbetrag ist hiebei der Betrag ohne Berücksichtigung einer Kürzung gemäß Abs. 4 und als Steigerungsbetrag der für das Höchstausmaß an Versicherungsmonaten nach Abs. 1 ermittelte Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Abs. 5, heranzuziehen. Von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension gebühren bis zum Zweifachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 55%, über dem Zweifachen bis zum Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 45% und über dem Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 30% der Zusatzpension zusätzlich.

(3) Monatseinkommen ist der auf den Beitragsmonat entfallende Teil der Einkünfte nach § 14 in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt.

(4) Versicherten, die nach Vollendung des 35. Lebensjahres in den Notariatsdienst erstmalig oder nach zurückgelegter Notariatsdienstzeit von weniger als sechs Monaten wieder eingetreten sind oder eintreten, wird für jedes vollendete Jahr, um das das Eintrittsalter 35 Jahre überstiegen hat, der Grundbetrag um 3 v. H. gekürzt.

(5) Hat ein Versicherter einen Dienstunfall erlitten, dessen Folgen im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles eine Gesundheitsschädigung um mindestens 25 v. H. bewirken, so ist der Steigerungsbetrag nach Abs. 1 Z. 2 zu erhöhen, und zwar bei einer Gesundheitsschädigung von

mindestens 25 v. H. um einen 90 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

mindestens 50 v. H. um einen 180 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

mindestens 75 v. H. um einen 270 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag.

(6) Die Erhöhung nach Abs. 5 darf die doppelte Zahl der Kalendermonate nicht übersteigen, die zwischen dem Eintritt des Dienstunfalles und dem Zeitpunkt liegen, in dem der Versicherte das 70. Lebensjahr vollendet hat oder vollenden würde, und muß mindestens die Hälfte der Zahl der Versicherungsmonate betragen, die aus dem Grund des Dienstunfalles im Steigerungsbetrag jeweils zu berücksichtigen sind.

(7) Die Erhöhung des Steigerungsbetrages wegen eines Dienstunfalles ist, wenn sie nicht von Amts wegen vorgenommen wird, für einen Dienstunfall ausgeschlossen, der der Versicherungsanstalt nicht rechtzeitig (§ 65) gemeldet wurde.

(8) Erreicht eine nach Abs. 1 bis 5 bemessene Berufsunfähigkeitspension nicht den Betrag von 2 166,09 € monatlich, so gebührt sie im Ausmaß dieses Betrages.

(9) An die Stelle der Beträge in den Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 8 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.

Abkürzung

NVG

Berufsunfähigkeitspension; Ausmaß

§ 48. (1) Die Berufsunfähigkeitspension besteht

1.

aus dem Grundbetrag von 754,05 € monatlich;

2.

aus dem Steigerungsbetrag für jeden anrechenbaren Versicherungsmonat von 2,33 € monatlich;

3.

aus der Zusatzpension.

Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind, unbeschadet einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Abs. 5, höchstens 540 Versicherungsmonate heranzuziehen.

(2) Als Zusatzpension gebühren monatlich 19 vH des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten achtzehn der letzten zwanzig Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Sind die ersten achtzehn der letzten zwanzig Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht zur Gänze mit Beitragsmonaten erfüllt, so ist für die Ermittlung der Zusatzpension das durchschnittliche Monatseinkommen aus den innerhalb der ersten achtzehn der letzten zwanzig Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles erworbenen Beitragsmonaten heranzuziehen. Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zur eineinhalbfachen Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag. Als Grundbetrag ist hiebei der Betrag ohne Berücksichtigung einer Kürzung gemäß Abs. 4 und als Steigerungsbetrag der für das Höchstausmaß an Versicherungsmonaten nach Abs. 1 ermittelte Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Abs. 5, heranzuziehen. Von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension gebühren bis zur zweifachen Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 60 vH, über der zweifachen bis zur zweieinhalbfachen Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 50 vH und über der zweieinhalbfachen Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 40 vH der Zusatzpension zusätzlich.

(3) Monatseinkommen ist der auf den Beitragsmonat entfallende Teil der Einkünfte nach § 14 in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt.

(4) Versicherten, die nach Vollendung des 35. Lebensjahres in den Notariatsdienst erstmalig oder nach zurückgelegter Notariatsdienstzeit von weniger als sechs Monaten wieder eingetreten sind oder eintreten, wird für jedes vollendete Jahr, um das das Eintrittsalter 35 Jahre überstiegen hat, der Grundbetrag um 3 v. H. gekürzt.

(5) Hat ein Versicherter einen Dienstunfall erlitten, dessen Folgen im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles eine Gesundheitsschädigung um mindestens 25 v. H. bewirken, so ist der Steigerungsbetrag nach Abs. 1 Z. 2 zu erhöhen, und zwar bei einer Gesundheitsschädigung von

mindestens 25 v. H. um einen 90 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

mindestens 50 v. H. um einen 180 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

mindestens 75 v. H. um einen 270 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag.

(6) Die Erhöhung nach Abs. 5 darf die doppelte Zahl der Kalendermonate nicht übersteigen, die zwischen dem Eintritt des Dienstunfalles und dem Zeitpunkt liegen, in dem der Versicherte das 70. Lebensjahr vollendet hat oder vollenden würde, und muß mindestens die Hälfte der Zahl der Versicherungsmonate betragen, die aus dem Grund des Dienstunfalles im Steigerungsbetrag jeweils zu berücksichtigen sind.

(7) Die Erhöhung des Steigerungsbetrages wegen eines Dienstunfalles ist, wenn sie nicht von Amts wegen vorgenommen wird, für einen Dienstunfall ausgeschlossen, der der Versicherungsanstalt nicht rechtzeitig (§ 65) gemeldet wurde.

(8) Erreicht eine nach Abs. 1 bis 5 bemessene Berufsunfähigkeitspension nicht den Betrag von 2 166,09 € monatlich, so gebührt sie im Ausmaß dieses Betrages.

(9) An die Stelle der Beträge in den Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 8 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.

Abkürzung

NVG

Berufsunfähigkeitspension; Ausmaß

§ 48. (1) Die Berufsunfähigkeitspension besteht

1.

aus dem Grundbetrag von 754,05 € monatlich;

2.

aus dem Steigerungsbetrag für jeden anrechenbaren Versicherungsmonat von 2,33 € monatlich;

3.

aus der Zusatzpension.

Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind, unbeschadet einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Abs. 5, höchstens 540 Versicherungsmonate heranzuziehen.

(2) Die Höhe der monatlichen Zusatzpension ergibt sich durch Anwendung des Pensionsprozentsatzes auf die Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage (§ 10) aus dem Durchrechnungszeitraum. Der Durchrechnungszeitraum erfasst die jeweils ersten Kalenderjahre aus einem bestimmten, unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalles liegenden Zeitraum (Anrechnungszeitraum).

1.

Bei der Berechnung der Zusatzpension sind folgende Pensionsprozentsätze, Durchrechnungs- und Anrechnungszeiträume anzuwenden:

Stichtag Pensionsprozentsatz Durchrechnungszeitraum Anrechnungszeitraum
2007 18,70 19 Kalenderjahre 21 Kalenderjahre
2008 18,40 20 Kalenderjahre 22 Kalenderjahre
2009 18,10 21 Kalenderjahre 23 Kalenderjahre
2010 17,80 22 Kalenderjahre 24 Kalenderjahre
2011 17,50 23 Kalenderjahre 25 Kalenderjahre
2012 17,20 24 Kalenderjahre 26 Kalenderjahre
2013 16,90 25 Kalenderjahre 27 Kalenderjahre
2014 16,60 26 Kalenderjahre 28 Kalenderjahre
2015 16,30 27 Kalenderjahre 29 Kalenderjahre
2016 16,00 28 Kalenderjahre 30 Kalenderjahre
2017 16,00 29 Kalenderjahre 31 Kalenderjahre
ab 2018 16,00 30 Kalenderjahre 32 Kalenderjahre
2.

Ist der Durchrechnungszeitraum nicht zur Gänze mit Beitragsmonaten ausgefüllt, so ist die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage aus den im Durchrechnungszeitraum vorhandenen Beitragsmonaten zu bilden.

3.

Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zur eineinhalbfachen Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag (Grenzbetrag). Als Grundbetrag ist dabei der Betrag ohne Berücksichtigung einer Kürzung nach Abs. 4 und als Steigerungsbetrag der für das Höchstausmaß an Versicherungsmonaten nach Abs. 1 ermittelte Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Abs. 5, heranzuziehen.

4.

Der den Grenzbetrag übersteigende Teil der Zusatzpension steht in folgendem Ausmaß zu:

Stichtag Übersteigender Teil Kürzung auf
2007 über 150-200 % 59 %
über 200-250 % 49 %
über 250 % 38 %
2008 über 150-200 % 58 %
über 200-250 % 48 %
über 250 % 36 %
2009 über 150-200 % 57 %
über 200-250 % 47 %
über 250 % 34 %
2010 über 150-200 % 56 %
über 200-250 % 46 %
über 250 % 32 %
ab 2011 über 150-200 % 55 %
über 200-250 % 45 %
über 250 % 30 %

(3) Monatseinkommen ist der auf den Beitragsmonat entfallende Teil der Einkünfte nach § 14 in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt.

(4) Versicherten, die nach Vollendung des 35. Lebensjahres in den Notariatsdienst erstmalig oder nach zurückgelegter Notariatsdienstzeit von weniger als sechs Monaten wieder eingetreten sind oder eintreten, wird für jedes vollendete Jahr, um das das Eintrittsalter 35 Jahre überstiegen hat, der Grundbetrag um 3 v. H. gekürzt.

(5) Hat ein Versicherter einen Dienstunfall erlitten, dessen Folgen im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles eine Gesundheitsschädigung um mindestens 25 v. H. bewirken, so ist der Steigerungsbetrag nach Abs. 1 Z. 2 zu erhöhen, und zwar bei einer Gesundheitsschädigung von

mindestens 25 v. H. um einen 90 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

mindestens 50 v. H. um einen 180 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

mindestens 75 v. H. um einen 270 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag.

(6) Die Erhöhung nach Abs. 5 darf die doppelte Zahl der Kalendermonate nicht übersteigen, die zwischen dem Eintritt des Dienstunfalles und dem Zeitpunkt liegen, in dem der Versicherte das 70. Lebensjahr vollendet hat oder vollenden würde, und muß mindestens die Hälfte der Zahl der Versicherungsmonate betragen, die aus dem Grund des Dienstunfalles im Steigerungsbetrag jeweils zu berücksichtigen sind.

(7) Die Erhöhung des Steigerungsbetrages wegen eines Dienstunfalles ist, wenn sie nicht von Amts wegen vorgenommen wird, für einen Dienstunfall ausgeschlossen, der der Versicherungsanstalt nicht rechtzeitig (§ 65) gemeldet wurde.

(8) Erreicht eine nach Abs. 1 bis 5 bemessene Berufsunfähigkeitspension nicht den Betrag von 2 166,09 € monatlich, so gebührt sie im Ausmaß dieses Betrages.

(9) An die Stelle der Beträge in den Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 8 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.

(10) Bei Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Jänner 2021 ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist zum Stichtag (§ 41 Abs. 2) eine Vergleichspension unter Anwendung der am 31. Dezember 2006 in Geltung gestandenen Rechtslage, allerdings unter Berücksichtigung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006 festgesetzten Anpassungsfaktoren (§ 20) und der damit aufgewerteten Grund- und Steigerungsbeträge (§ 48 Abs. 1 Z 1 und 2), zu ermitteln. Durch die Berechnung der Pension nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006 darf die Verringerung der Neupension gegenüber dieser Vergleichspension bei einem Stichtag im Jahr

2007 höchstens 5 %,
2008 höchstens 8 %,
2009 höchstens 10 %,
2010 höchstens 12 %,
2011 höchstens 14 %,
2012 höchstens 16 %,
2013 höchstens 18 %,
2014 bis 2020 höchstens 20 % betragen.

Abkürzung

NVG

Berufsunfähigkeitspension; Ausmaß

§ 48. (1) Die Berufsunfähigkeitspension besteht

1.

aus dem Grundbetrag von 754,05 € monatlich;

2.

aus dem Steigerungsbetrag für jeden anrechenbaren Versicherungsmonat von 2,33 € monatlich;

3.

aus der Zusatzpension.

Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind, unbeschadet einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Abs. 5, höchstens 540 Versicherungsmonate heranzuziehen.

(2) Für die Bemessung der Zusatzpension gilt:

1.

Als Zusatzpension gebühren monatlich 17,80 % der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage (§ 14) aus den Beitragsmonaten während der letzten 24 Kalenderjahre vor dem Stichtag (Durchrechnungszeitraum). Ist der Durchrechnungszeitraum nicht zur Gänze mit Beitragsmonaten ausgefüllt, so ist für die Ermittlung der Zusatzpension die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage aus den im Durchrechnungszeitraum erworbenen Beitragsmonaten zu bilden.

2.

Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zum Eineinhalbfachen der Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag. Als Grundbetrag ist hiebei der Betrag ohne Berücksichtigung einer Kürzung nach Abs. 4 und als Steigerungsbetrag der für das Höchstausmaß an Versicherungsmonaten nach Abs. 1 ermittelte Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Abs. 5, heranzuziehen. Liegt der Stichtag im Jahr 2010, so gebühren von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension bis zum Zweifachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 56 %, über dem Zweifachen bis zum Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 46 % und über dem Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 32 % der Zusatzpension zusätzlich. Für Stichtage ab dem Jahr 2011 gebühren von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension bis zum Zweifachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 55 %, über dem Zweifachen bis zum Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 45 % und über dem Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 30 % der Zusatzpension zusätzlich.

3.

Für Stichtage ab dem Jahr 2011 sind bei der Berechnung der Zusatzpension folgende Pensionsprozentsätze und Durchrechnungszeiträume anzuwenden:

Stichtag Pensionsprozentsatz Durchrechnungszeitraum
2011 17,50 25 Kalenderjahre
2012 17,20 26 Kalenderjahre
2013 16,90 27 Kalenderjahre
2014 16,60 28 Kalenderjahre
2015 16,30 29 Kalenderjahre
ab 2016 16,00 30 Kalenderjahre

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2009)

(4) Versicherten, die nach Vollendung des 35. Lebensjahres in den Notariatsdienst erstmalig oder nach zurückgelegter Notariatsdienstzeit von weniger als sechs Monaten wieder eingetreten sind oder eintreten, wird für jedes vollendete Jahr, um das das Eintrittsalter 35 Jahre überstiegen hat, der Grundbetrag um 3 v. H. gekürzt.

(5) Hat ein Versicherter einen Dienstunfall erlitten, dessen Folgen im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles eine Gesundheitsschädigung um mindestens 25 v. H. bewirken, so ist der Steigerungsbetrag nach Abs. 1 Z. 2 zu erhöhen, und zwar bei einer Gesundheitsschädigung von

mindestens 25 v. H. um einen 90 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

mindestens 50 v. H. um einen 180 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

mindestens 75 v. H. um einen 270 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag.

(6) Die Erhöhung nach Abs. 5 darf die doppelte Zahl der Kalendermonate nicht übersteigen, die zwischen dem Eintritt des Dienstunfalles und dem Zeitpunkt liegen, in dem der Versicherte das 70. Lebensjahr vollendet hat oder vollenden würde, und muß mindestens die Hälfte der Zahl der Versicherungsmonate betragen, die aus dem Grund des Dienstunfalles im Steigerungsbetrag jeweils zu berücksichtigen sind.

(7) Die Erhöhung des Steigerungsbetrages wegen eines Dienstunfalles ist, wenn sie nicht von Amts wegen vorgenommen wird, für einen Dienstunfall ausgeschlossen, der der Versicherungsanstalt nicht rechtzeitig (§ 65) gemeldet wurde.

(8) Erreicht eine nach Abs. 1 bis 5 bemessene Berufsunfähigkeitspension nicht den Betrag von 2 166,09 € monatlich, so gebührt sie im Ausmaß dieses Betrages.

(9) An die Stelle der Beträge in den Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 8 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.

(10) Bei Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Jänner 2021 ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist zum Stichtag (§ 41 Abs. 2) eine Vergleichspension unter Anwendung der am 31. Dezember 2006 in Geltung gestandenen Rechtslage, allerdings unter Berücksichtigung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006 festgesetzten Anpassungsfaktoren (§ 20) und der damit aufgewerteten Grund- und Steigerungsbeträge (§ 48 Abs. 1 Z 1 und 2), zu ermitteln. Durch die Berechnung der Pension nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006 darf die Verringerung der Neupension gegenüber dieser Vergleichspension bei einem Stichtag im Jahr

2007 höchstens 5 %,
2008 höchstens 8 %,
2009 höchstens 10 %,
2010 höchstens 12 %,
2011 höchstens 14 %,
2012 höchstens 16 %,
2013 höchstens 18 %,
2014 bis 2020 höchstens 20 % betragen.

Abkürzung

NVG

Berufsunfähigkeitspension; Ausmaß

§ 48. (1) Die Berufsunfähigkeitspension besteht

1.

aus dem Grundbetrag von 754,05 € monatlich;

2.

aus dem Steigerungsbetrag für jeden anrechenbaren Versicherungsmonat von 2,33 € monatlich;

3.

aus der Zusatzpension.

Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind, unbeschadet einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Abs. 5, höchstens 540 Versicherungsmonate heranzuziehen.

(2) Für die Bemessung der Zusatzpension gilt:

1.

Als Zusatzpension gebühren monatlich 17,80 % der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage (§ 14) aus den Beitragsmonaten während der letzten 24 Kalenderjahre vor dem Stichtag (Durchrechnungszeitraum). Ist der Durchrechnungszeitraum nicht zur Gänze mit Beitragsmonaten ausgefüllt, so ist für die Ermittlung der Zusatzpension die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage aus den im Durchrechnungszeitraum erworbenen Beitragsmonaten zu bilden. Fallen in den Durchrechnungszeitraum Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 64 dieses Bundesgesetzes oder ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, oder ein Überweisungsbetrag nach § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, oder ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG geleistet worden ist, sind für diese Zeiträume die von dem diese Beträge überweisenden Träger gemeldeten Beitragsgrundlagen bei der Bemessung der Zusatzpension zu berücksichtigen.

2.

Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zum Eineinhalbfachen der Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag. Als Grundbetrag ist hiebei der Betrag ohne Berücksichtigung einer Kürzung nach Abs. 4 und als Steigerungsbetrag der für das Höchstausmaß an Versicherungsmonaten nach Abs. 1 ermittelte Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Abs. 5, heranzuziehen. Liegt der Stichtag im Jahr 2010, so gebühren von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension bis zum Zweifachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 56 %, über dem Zweifachen bis zum Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 46 % und über dem Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 32 % der Zusatzpension zusätzlich. Für Stichtage ab dem Jahr 2011 gebühren von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension bis zum Zweifachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 55 %, über dem Zweifachen bis zum Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 45 % und über dem Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 30 % der Zusatzpension zusätzlich.

3.

Für Stichtage ab dem Jahr 2011 sind bei der Berechnung der Zusatzpension folgende Pensionsprozentsätze und Durchrechnungszeiträume anzuwenden:

Stichtag Pensionsprozentsatz Durchrechnungszeitraum
2011 17,50 25 Kalenderjahre
2012 17,20 26 Kalenderjahre
2013 16,90 27 Kalenderjahre
2014 16,60 28 Kalenderjahre
2015 16,30 29 Kalenderjahre
ab 2016 16,00 30 Kalenderjahre

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2009)

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2015)

(5) Hat ein Versicherter einen Dienstunfall erlitten, dessen Folgen im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles eine Gesundheitsschädigung um mindestens 25 v. H. bewirken, so ist der Steigerungsbetrag nach Abs. 1 Z. 2 zu erhöhen, und zwar bei einer Gesundheitsschädigung von

mindestens 25 v. H. um einen 90 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

mindestens 50 v. H. um einen 180 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

mindestens 75 v. H. um einen 270 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag.

(6) Die Erhöhung nach Abs. 5 darf die doppelte Zahl der Kalendermonate nicht übersteigen, die zwischen dem Eintritt des Dienstunfalles und dem Zeitpunkt liegen, in dem der Versicherte das 70. Lebensjahr vollendet hat oder vollenden würde, und muß mindestens die Hälfte der Zahl der Versicherungsmonate betragen, die aus dem Grund des Dienstunfalles im Steigerungsbetrag jeweils zu berücksichtigen sind.

(7) Die Erhöhung des Steigerungsbetrages wegen eines Dienstunfalles ist, wenn sie nicht von Amts wegen vorgenommen wird, für einen Dienstunfall ausgeschlossen, von dem die Versicherungsanstalt nicht binnen sechs Monaten nach dessen Eintritt Kenntnis erlangt hat.

(8) Erreicht eine nach Abs. 1 bis 6 bemessene Berufsunfähigkeitspension nicht den Betrag von 2 166,09 € monatlich, so gebührt sie im Ausmaß dieses Betrages.

(9) An die Stelle der Beträge in den Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 8 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.

(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2015)

Abkürzung

NVG

Berufsunfähigkeitsgeld

§ 49. (1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld hat ein Notariatskandidat bei vorübergehender Berufsunfähigkeit. Der Anspruch besteht für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zu 12 Monaten. Ist die vorübergehende Berufsunfähigkeit die Folge eines Dienstunfalles, erhöht sich diese Frist auf 24 Monate.

(2) § 47 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.

Abkürzung

NVG

Berufsunfähigkeitsgeld; Ausmaß

§ 50. Das Berufsunfähigkeitsgeld gebührt im Ausmaß des nach § 48 Abs. 8 jeweils geltenden Mindestbetrages.

Abkürzung

NVG

Alterspension

§ 51. (1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sein Amt erloschen ist bzw. wenn er aus der Liste der Notariatskandidaten gestrichen wurde.

(2) Besteht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension, so gebührt die Berufsunfähigkeitspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension.

(3) Ab dem Zeitpunkt des Bestehens eines Anspruches auf Alterspension erlischt ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld.

Alterspension

§ 51. (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person bei einem Stichtag nach dem 1. September 2027 nach Vollendung des 70. Lebensjahres (Regelpensionsalter); bei einem früheren Stichtag sobald sie das in § 112 Abs. 3 genannte Lebensalter erreicht hat. Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus der Liste der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen gestrichen wurde.

(2) Besteht bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitige Alterspension, so gebührt die Berufsunfähigkeitspension bzw. vorzeitige Alterspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension.

(3) Ab dem Zeitpunkt des Bestehens eines Anspruches auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters erlischt ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld.

Abkürzung

NVG

Alterspension

§ 51. (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person bei einem Stichtag nach dem 1. September 2027 nach Vollendung des 70. Lebensjahres (Regelpensionsalter); bei einem früheren Stichtag sobald sie das in § 112 Abs. 3 genannte Lebensalter erreicht hat. Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.

(2) Besteht bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension oder vorzeitige Alterspension, so gebührt die Berufsunfähigkeitspension bzw. vorzeitige Alterspension ab diesem Zeitpunkt als Alterspension.

(3) Ab dem Zeitpunkt des Bestehens eines Anspruches auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters erlischt ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld.

Vorzeitige Alterspension

§ 51a. Ab 1. Jänner 2016 hat die versicherte Person Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Vollendung des 67. Lebensjahres, wenn ihr Amt erloschen ist bzw. wenn sie aus der Liste der Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen gestrichen wurde.

Abkürzung

NVG

Vorzeitige Alterspension

§ 51a. Ab 1. Jänner 2015 hat die versicherte Person Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde.

Alterspension; Ausmaß

§ 52. Die Alterspension gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, wobei auch die Bestimmungen des § 48 Abs. 5 bis 7 entsprechend anzuwenden sind, wenn der Versicherte einen Dienstunfall erlitten hat.

Abkürzung

NVG

Alterspension, Ausmaß

§ 52. Die Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die die versicherte Person Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung allfälliger Pensionsabschläge (§ 52a), wobei auch § 48 Abs. 5 bis 7 entsprechend anzuwenden sind, wenn die versicherte Person einen Dienstunfall erlitten hat.

Abkürzung

NVG

Pensionsabschläge von Berufsunfähigkeits- oder Alterspensionen

§ 52a. (1) Liegt der Stichtag (§ 41 Abs. 2) bei einer Berufsunfähigkeits- oder Alterspension vor dem im § 19 Abs. 1 lit. e Notariatsordnung bzw. vor dem im § 118a Abs. 1 lit. e Notariatsordnung genannten Zeitpunkt, so ist die nach § 48 gebührende Pension für jeden zwischen dem Stichtag und dem im § 19 Abs. 1 lit. e Notariatsordnung bzw. dem im § 118a Abs. 1 lit. e Notariatsordnung genannten Zeitpunkt liegenden Kalendermonat um je 0,5% zu kürzen.

(2) Liegt der Stichtag bei einer Berufsunfähigkeitspension vor Vollendung des 65. Lebensjahres, so gilt als Höchstausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1 die Kürzung, die sich ergibt, wenn der Stichtag der Eintritt des Versicherungsfalles des Alters (§ 41 Abs. 1 Z 1) gewesen wäre.

(3) Die Kürzung gemäß Abs. 1 bzw. 2 darf 30% der nach § 48 gebührenden Pension nicht übersteigen; § 48 Abs. 8 bleibt unberührt.

Abkürzung

NVG

Pensionsabschläge von der Berufsunfähigkeits- oder der vorzeitigen Alterspension

§ 52a. (1) Liegt der Stichtag (§ 41 Abs. 2) bei einer Berufsunfähigkeits- oder vorzeitigen Alterspension vor Vollendung des Regelpensionsalters, so ist die nach § 48 gebührende Pension für jeden zwischen dem Stichtag und dem vor Vollendung des Regelpensionsalters liegenden Kalendermonat um je 0,40 % zu kürzen.

(2) Liegt der Stichtag bei einer Berufsunfähigkeitspension vor Vollendung des 67. Lebensjahres, so gilt als Höchstausmaß der Kürzung nach Abs. 1 die Kürzung, die sich ergibt, wenn der Stichtag der Eintritt des Versicherungsfalles des Alters mit Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 41 Abs. 1 Z 1) gewesen wäre.

(3) Die Kürzung nach Abs. 1 bzw. 2 darf 14,40 % der nach § 48 gebührenden Pension nicht übersteigen; § 48 Abs. 8 bleibt unberührt.

Abkürzung

NVG

Pensionsabschläge von der Berufsunfähigkeits- oder der vorzeitigen Alterspension

§ 52a. (1) Liegt der Stichtag (§ 41 Abs. 2) bei einer Berufsunfähigkeits- oder vorzeitigen Alterspension vor Vollendung des Regelpensionsalters, so ist die nach § 48 gebührende Pension für jeden zwischen dem Stichtag und dem vor Vollendung des Regelpensionsalters liegenden Kalendermonat um je 0,40 % zu kürzen.

(2) Liegt der Stichtag bei einer Berufsunfähigkeitspension vor Vollendung des 67. Lebensjahres, so gilt als Höchstausmaß der Kürzung nach Abs. 1 die Kürzung, die sich ergibt, wenn der Stichtag der Eintritt des Versicherungsfalles des Alters mit Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 41 Abs. 1 Z 1) gewesen wäre.

(3) Die Kürzung nach Abs. 1 darf 24,00 %, die Kürzung nach Abs. 2 darf 14,40 % der nach § 48 gebührenden Pension nicht übersteigen; § 48 Abs. 8 bleibt unberührt.

Abkürzung

NVG

Hinterbliebenenpensionen

§ 53. Als Hinterbliebenenpensionen werden Witwen(Witwer)pensionen und Waisenpensionen gewährt.

Abkürzung

NVG

Hinterbliebenenpensionen

§ 53. Als Hinterbliebenenpensionen werden Witwen(Witwer)pensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und Waisenpensionen gewährt.

Abkürzung

NVG

Witwen(Witwer)pension

§ 54. (1) Anspruch auf Witwen(Witwer)pension hat nach dem Tod des versicherten Ehegatten

1.

die Witwe (der Witwer),

2.

der frühere Ehegatte, dessen Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihm der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, sofern der Ehegatte nicht eine neue Ehe geschlossen hat.

(2) Anspruch auf Witwen(Witwer)pension besteht nicht, wenn die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde:

1.

in dem der Ehegatte das 65. Lebensjahr überschritten hat oder

2.

in dem der Ehegatte das 45. Lebensjahr überschritten hat, sofern er darnach erstmalig in die notarielle Praxis eingetreten ist und die Ehe nach diesem erstmaligen Eintritt geschlossen wurde, oder

3.

in dem der Ehegatte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension hatte.

(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist. Abs. 2 Z 3 gilt ferner nicht, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat. Abs. 2 Z 2 gilt nicht, wenn die Ehe nach Eintritt des Ehegatten in die notarielle Praxis bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 15 Jahre gedauert hat.

(4) Anspruch auf Witwen(Witwer)pension steht nur zu, solange der Witwe (dem Witwer) bzw. dem früheren Ehegatten auf Grund einer Ehe, die der Ehe mit dem Versicherten voranging, nicht eine Witwen(Witwer)pension gebührt, deren Höhe die Witwen(Witwer)pension nach Abs. 1 erreicht. Ist die Pension auf Grund der früheren Ehe niedriger, so wird die Pension nach Abs. 1 in der Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt.

Abkürzung

NVG

Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen

§ 54a. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach dem § 54 mit Ausnahme dessen Abs. 3 erster Satz, nach § 55 mit Ausnahme dessen Abs. 6 lit. c sublit. bb, und nach § 56 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

NVG

Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen

§ 54a. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 54, 55 und 56 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

NVG

Witwen(Witwer)pension; Ausmaß

§ 55. (1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt

1.

für die Witwe (den Witwer) und für den früheren Ehegatten, bei dem die Voraussetzungen nach Abs. 6 zutreffen, 60 vH,

2.

für den früheren Ehegatten, bei dem die Voraussetzungen nach Abs. 6 nicht zutreffen, 50 vH

der Pension, auf die der Versicherte bei seinem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte.

(2) Wurde der Tod des Versicherten durch einen Dienstunfall verursacht, so ist die für die Bemessung der Witwen(Witwer)pension maßgebende Pension nach Abs. 1 um einen 360 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag einschließlich der Versicherungsmonate, die aus dem Grund des Dienstunfalles im Steigerungsbetrag bereits berücksichtigt wurden, zu erhöhen. § 48 Abs. 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Witwen(Witwer)pension nach Abs. 1 Z 2 darf den gegen den Versicherten bei seinem Tod bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) sowie die der Witwe (dem Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension nicht übersteigen.

(4) Die Witwen(Witwer)pensionen nach Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen zusammen nicht höher sein als die Pension, auf die der Versicherte bei seinem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Abs. 2; andernfalls sind sie innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Dabei gebührt eine Witwen(Witwer)pension nach Abs. 1 Z 1 jedenfalls mindestens im Ausmaß des nach Abs. 5 jeweils geltenden Mindestbetrages.

(5) Die Witwen(Witwer)pension nach Abs. 1 Z 1 gebührt mindestens im Ausmaß von je 18 000 S; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachte Betrag.

(6) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn

a)

das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,

b)

die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und

c)

der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt, wenn

aa) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder

bb) nach dem Tode des Mannes (der Frau) eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des § 57 Abs. 2 bis 4 anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Mannes (der Frau) ständig in Hausgemeinschaft (§ 57 Abs. 2 letzter Satz) mit dem früheren Ehegatten lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

Abkürzung

NVG

Witwen(Witwer)pension; Ausmaß

§ 55. (1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt

1.

für die Witwe (den Witwer) und für den früheren Ehegatten, bei dem die Voraussetzungen nach Abs. 6 zutreffen, 60 vH,

2.

für den früheren Ehegatten, bei dem die Voraussetzungen nach Abs. 6 nicht zutreffen, 50 vH

der Pension, auf die der Versicherte bei seinem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte.

(2) Wurde der Tod des Versicherten durch einen Dienstunfall verursacht, so ist die für die Bemessung der Witwen(Witwer)pension maßgebende Pension nach Abs. 1 um einen 360 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag einschließlich der Versicherungsmonate, die aus dem Grund des Dienstunfalles im Steigerungsbetrag bereits berücksichtigt wurden, zu erhöhen. § 48 Abs. 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Witwen(Witwer)pension nach Abs. 1 Z 2 darf den gegen den Versicherten bei seinem Tod bestehenden Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag) sowie die der Witwe (dem Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen(Witwer)pension nicht übersteigen.

(4) Die Witwen-(Witwer)Pensionen nach Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen zusammen nicht höher sein als 80% der Pension, auf die der Versicherte bei seinem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung einer Erhöhung des Steigerungsbetrages nach Abs. 2; andernfalls sind sie innerhalb dieses Höchstausmaßes verhältnismäßig zu kürzen. Dabei gebührt eine Witwen(Witwer)pension nach Abs. 1 Z 1 jedenfalls mindestens im Ausmaß des nach Abs. 5 jeweils geltenden Mindestbetrages.

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