Bundesgesetz betreffend den Urlaub und die Abfertigung für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG)
§ 13o. (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer für alle Beschäftigungswochen ausgenommen Zeiten des Urlaubs einen Zuschlag zum Lohn zur Bestreitung des Aufwandes für das Überbrückungsgeld einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten. Dieser beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns. Unterschreitet die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit (Teilzeitarbeit), so ist das 1,5fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer auf Grund der Vereinbarung geltenden wöchentlichen Arbeitsstunden zu multiplizieren und das Produkt durch die Anzahl der für die übrigen Arbeitnehmer des Betriebes geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu dividieren. Der Zuschlag ist bargeldlos zu entrichten.
(2) Der Zuschlag ist auch von Arbeitgebern mit Sitz außerhalb Österreichs zu entrichten, sofern sie einen Arbeitnehmer im Sinne des § 33d Abs. 2 beschäftigen. Kommt ein solcher Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 33h Abs. 2, 2a und 3. Im Übrigen gelten die §§ 22 Abs. 2a, Abs. 4 bis 6, 23, 23a, 23b Abs. 2 und 3, 25 Abs. 1, 1b und 2.
(3) Der Zuschlag kann auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in einer geänderten Höhe so festgesetzt werden, dass aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich Überbrückungsgeld einschließlich des Verwaltungsaufwandes gedeckt werden kann und darüber hinaus finanzielle Reserven in Höhe der Hälfte der jährlichen Auszahlungen für den Sachbereich aufgebaut werden können.
Abkürzung
BUAG
Zuschlag
§ 13o. (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer für alle Beschäftigungswochen ausgenommen Zeiten des Urlaubs einen Zuschlag zum Lohn zur Bestreitung des Aufwandes für das Überbrückungsgeld einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten. Dieser beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns. Unterschreitet die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit (Teilzeitarbeit), so ist das 1,5fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer auf Grund der Vereinbarung geltenden wöchentlichen Arbeitsstunden zu multiplizieren und das Produkt durch die Anzahl der für die übrigen Arbeitnehmer des Betriebes geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu dividieren. Sofern im Zuschlagszeitraum die Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden das vereinbarte Stundenausmaß übersteigt, sind diese der Zuschlagsberechnung zu Grunde zu legen. Der Zuschlag ist bargeldlos zu entrichten.
(2) Der Zuschlag ist auch von Arbeitgebern mit Sitz außerhalb Österreichs zu entrichten, sofern sie einen Arbeitnehmer im Sinne des § 33d Abs. 2 beschäftigen. Kommt ein solcher Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 33h Abs. 2, 2a und 3. Im Übrigen gelten die §§ 22 Abs. 2a, Abs. 4 bis 6, 23, 23a, 23b Abs. 2 und 3, 25 Abs. 1, 1b und 2.
(3) Der Zuschlag kann auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in einer geänderten Höhe so festgesetzt werden, dass aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich Überbrückungsgeld einschließlich des Verwaltungsaufwandes gedeckt werden kann und darüber hinaus finanzielle Reserven in Höhe der Hälfte der jährlichen Auszahlungen für den Sachbereich aufgebaut werden können.
Abkürzung
BUAG
Zuschlag
§ 13o. (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer für alle Beschäftigungswochen ausgenommen Zeiten des Urlaubs einen Zuschlag zum Lohn zur Bestreitung des Aufwandes für das Überbrückungsgeld einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten. Dieser beträgt in den Zuschlagszeiträumen von April bis November für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns, in den Zuschlagszeiträumen von Dezember bis März für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 0,4fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns. Unterschreitet die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit (Teilzeitarbeit), so ist das 1,5fache beziehungsweise das 0,4fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer auf Grund der Vereinbarung geltenden wöchentlichen Arbeitsstunden zu multiplizieren und das Produkt durch die Anzahl der für die übrigen Arbeitnehmer des Betriebes geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu dividieren. Sofern im Zuschlagszeitraum die Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden das vereinbarte Stundenausmaß übersteigt, sind diese der Zuschlagsberechnung zu Grunde zu legen. Der Zuschlag ist bargeldlos zu entrichten.
(1a) Für Zeiten des Urlaubs (§ 4) und Zeiten, für die eine Urlaubsersatzleistung gebührt (§ 9), sind die Zuschläge von der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu Lasten des Sachbereiches Urlaub zu leisten.
(2) Der Zuschlag ist auch von Arbeitgebern mit Sitz außerhalb Österreichs zu entrichten, sofern sie einen Arbeitnehmer im Sinne des § 33d Abs. 2 beschäftigen. Kommt ein solcher Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 33h Abs. 2, 2a und 3. Im Übrigen gelten die §§ 22 Abs. 2a, Abs. 4 bis 6, 23, 23a, 23b Abs. 2 und 3, 25 Abs. 1, 1b und 2.
(3) Der Zuschlag kann auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in einer geänderten Höhe so festgesetzt werden, dass aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich Überbrückungsgeld einschließlich des Verwaltungsaufwandes gedeckt werden kann und darüber hinaus finanzielle Reserven in Höhe der Hälfte der jährlichen Auszahlungen für den Sachbereich aufgebaut werden können.
Abkürzung
BUAG
Zuschlag
§ 13o. (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer für alle Beschäftigungswochen ausgenommen Zeiten des Urlaubs einen Zuschlag zum Lohn zur Bestreitung des Aufwandes für das Überbrückungsgeld einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten. Dieser beträgt in den Zuschlagszeiträumen von April bis November für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 1,5fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns, in den Zuschlagszeiträumen von Dezember bis März für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 0,4fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns. Unterschreitet die vereinbarte Wochenarbeitszeit im Durchschnitt die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit (Teilzeitarbeit), so ist das 1,5fache beziehungsweise das 0,4fache des kollektivvertraglichen Stundenlohns mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer auf Grund der Vereinbarung geltenden wöchentlichen Arbeitsstunden zu multiplizieren und das Produkt durch die Anzahl der für die übrigen Arbeitnehmer des Betriebes geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu dividieren. Sofern im Zuschlagszeitraum die Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden das vereinbarte Stundenausmaß übersteigt, sind diese der Zuschlagsberechnung zu Grunde zu legen. Der Zuschlag ist bargeldlos zu entrichten.
(1a) Für Zeiten des Urlaubs (§ 4) und Zeiten, für die eine Urlaubsersatzleistung gebührt (§ 9), sind die Zuschläge von der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu Lasten des Sachbereiches Urlaub zu leisten.
(2) Der Zuschlag kann auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in einer geänderten Höhe so festgesetzt werden, dass aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich Überbrückungsgeld einschließlich des Verwaltungsaufwandes gedeckt werden kann und darüber hinaus finanzielle Reserven in Höhe der Hälfte der jährlichen Auszahlungen für den Sachbereich aufgebaut werden können.
Sachbereich
§ 13p. Zur Abwicklung der Ansprüche gemäß diesem Abschnitt hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse einen eigenen Sachbereich einzurichten.
Ist auf Antragstellungen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2016 anzuwenden (vgl. § 40 Abs. 32).
Kündigung
§ 13q. (1) Mit der Antragstellung gemäß § 13n Abs. 1 gilt das Arbeitsverhältnis, das diesem Bundesgesetz unterliegt, mit dem dem tatsächlichen Beginn des Überbrückungsgeldbezugs vorangehenden Tag als durch Kündigung des Arbeitnehmers beendet, sofern das Arbeitsverhältnis nicht zu einem früheren Zeitpunkt gelöst wird.
(2) Eine Kündigung, die der Arbeitgeber wegen der Inanspruchnahme von Überbrückungsgeld vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt ausspricht, kann bei Gericht angefochten werden. § 105 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß.
ABSCHNITT IV
ORGANISATION DER BAUARBEITER-URLAUBS- UND ABFERTIGUNGSKASSE
Zweck und Wirkungsbereich; Mitglieder der Verwaltungsorgane
§ 14. (1) Die Einhebung der Mittel für die Befriedigung der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz und die Durchführung der damit zusammenhängenden Aufgaben obliegt der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Urlaubs- und Abfertigungskasse). Sie kann diese Aufgaben mittels einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage erfüllen.
(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Für den Bereich jedes Landes ist mit der Durchführung der in diesem Bundesgesetz angeführten Aufgaben eine Landesstelle betraut.
(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse wird gemeinsam von Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwaltet, die von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen in die Verwaltungsorgane (§ 15) entsendet und, soweit es erforderlich ist, abberufen werden. Entsendet können nur österreichische Staatsangehörige werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, eigenberechtigt sind und nicht nach dem Geschwornen- und Schöffenlistengesetz, BGBl. Nr. 135/1946, in der jeweils geltenden Fassung, wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung zum Amte eines Geschwornen oder Schöffen unfähig sind. Treten Hinderungsgründe erst nach der Entsendung ein, so hat die entsprechende Körperschaft diesen Vertreter abzuberufen.
(5) Die Mitglieder der Verwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen. Dem Obmann (Stellvertreter) und den Mitgliedern des Vorstandes, dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Mitgliedern des Kontrollausschusses, ferner den Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Mitgliedern des für den Sachbereich der Abfertigungsregelung errichteten Vorstandes und Kontrollausschusses sowie den Obmännern (Stellvertretern) der Beiräte kann eine ihrer Funktion und dem Umfang ihrer Aufgaben angemessene Funktionsgebühr zuerkannt werden, deren Höhe vom Ausschuß festgesetzt wird. Mitglieder dieser Verwaltungskörper, die mehrere Funktionen ausüben, haben nur Anspruch auf eine Funktionsgebühr.
ABSCHNITT IV
ORGANISATION DER BAUARBEITER-URLAUBS- UND ABFERTIGUNGSKASSE
Zweck und Wirkungsbereich; Mitglieder der Verwaltungsorgane
§ 14. (1) Die Einhebung der Mittel für die Befriedigung der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz und die Durchführung der damit zusammenhängenden Aufgaben obliegt der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Urlaubs- und Abfertigungskasse). Sie kann diese Aufgaben mittels einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage erfüllen.
(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Für den Bereich jedes Landes ist mit der Durchführung der in diesem Bundesgesetz angeführten Aufgaben eine Landesstelle betraut.
(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse wird gemeinsam von Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwaltet, die von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen in die Verwaltungsorgane (§ 15) entsendet und, soweit es erforderlich ist, abberufen werden. Entsendet können nur österreichische Staatsangehörige werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, eigenberechtigt sind und nicht nach dem Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 - GSchG, BGBl. Nr. 256/1990, in der jeweils geltenden Fassung, wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen sind. Treten Hinderungsgründe erst nach der Entsendung ein, so hat die entsprechende Körperschaft diesen Vertreter abzuberufen.
(5) Die Mitglieder der Verwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen. Dem Obmann (Stellvertreter) und den Mitgliedern des Vorstandes, dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Mitgliedern des Kontrollausschusses, ferner den Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Mitgliedern des für den Sachbereich der Abfertigungsregelung errichteten Vorstandes und Kontrollausschusses sowie den Obmännern (Stellvertretern) der Beiräte kann eine ihrer Funktion und dem Umfang ihrer Aufgaben angemessene Funktionsgebühr zuerkannt werden, deren Höhe vom Ausschuß festgesetzt wird. Mitglieder dieser Verwaltungskörper, die mehrere Funktionen ausüben, haben nur Anspruch auf eine Funktionsgebühr.
ABSCHNITT IV
ORGANISATION DER BAUARBEITER-URLAUBS- UND ABFERTIGUNGSKASSE
Zweck und Wirkungsbereich; Mitglieder der Verwaltungsorgane
§ 14. (1) Die Einhebung der Mittel für die Befriedigung der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz und die Durchführung der damit zusammenhängenden Aufgaben obliegt der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Urlaubs- und Abfertigungskasse). Sie kann diese Aufgaben mittels einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage erfüllen.
(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Der Ausschuss hat über die Einrichtung von Organisationseinheiten auf regionaler Ebene zu entscheiden.
(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse wird gemeinsam von Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwaltet, die von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen in die Verwaltungsorgane (§ 15) entsendet und, soweit es erforderlich ist, abberufen werden. Entsendet können nur österreichische Staatsangehörige werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, eigenberechtigt sind und nicht nach dem Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 - GSchG, BGBl. Nr. 256/1990, in der jeweils geltenden Fassung, wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen sind. Treten Hinderungsgründe erst nach der Entsendung ein, so hat die entsprechende Körperschaft diesen Vertreter abzuberufen.
(5) Die Mitglieder der Verwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen. Den Obmännern und den Mitgliedern des Vorstandes, den Vorsitzenden und den Mitgliedern des Kontrollausschusses, sowie den Obmännern (Stellvertretern) der Beiräte kann eine ihrer Funktion und dem Umfang ihrer Aufgaben angemessene Funktionsgebühr zuerkannt werden, deren Höhe vom Ausschuss festgesetzt wird. Mitglieder dieser Verwaltungsorgane, die mehrere Funktionen ausüben, haben nur Anspruch auf eine Funktionsgebühr.
Abkürzung
BUAG
ABSCHNITT IV
ORGANISATION DER BAUARBEITER-URLAUBS- UND ABFERTIGUNGSKASSE
Zweck und Wirkungsbereich; Mitglieder der Verwaltungsorgane
§ 14. (1) Die Einhebung der Mittel für die Befriedigung der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz und die Durchführung der damit zusammenhängenden Aufgaben obliegt der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Urlaubs- und Abfertigungskasse). Sie kann diese Aufgaben mittels einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage erfüllen.
(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Der Ausschuss hat über die Einrichtung von Organisationseinheiten auf regionaler Ebene zu entscheiden.
(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse wird gemeinsam von Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwaltet, die von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen in die Verwaltungsorgane (§ 15) entsendet und, soweit es erforderlich ist, abberufen werden. Entsendet werden können nur österreichische Staatsangehörige oder Angehörige von Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, oder Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, eigenberechtigt sind und nicht nach dem Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 GSchG, BGBl. Nr. 256/1990, in der jeweils geltenden Fassung, wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen sind. Treten Hinderungsgründe erst nach der Entsendung ein, so hat die entsprechende Körperschaft diesen Vertreter abzuberufen.
(5) Die Mitglieder der Verwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen. Den Obmännern und den Mitgliedern des Vorstandes, den Vorsitzenden und den Mitgliedern des Kontrollausschusses, sowie den Obmännern (Stellvertretern) der Beiräte kann eine ihrer Funktion und dem Umfang ihrer Aufgaben angemessene Funktionsgebühr zuerkannt werden, deren Höhe vom Ausschuss festgesetzt wird. Mitglieder dieser Verwaltungsorgane, die mehrere Funktionen ausüben, haben nur Anspruch auf eine Funktionsgebühr.
Abkürzung
BUAG
ABSCHNITT IV
ORGANISATION DER BAUARBEITER-URLAUBS- UND ABFERTIGUNGSKASSE
Zweck und Wirkungsbereich; Mitglieder der Verwaltungsorgane
§ 14. (1) Die Einhebung der Mittel für die Befriedigung der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz und die Durchführung der damit zusammenhängenden Aufgaben obliegt der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Urlaubs- und Abfertigungskasse). Sie kann diese Aufgaben mittels einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage erfüllen.
(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Der Ausschuss hat über die Einrichtung von Organisationseinheiten auf regionaler Ebene zu entscheiden.
(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse wird gemeinsam von Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwaltet, die von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen in die Verwaltungsorgane (§ 15) entsendet und, soweit es erforderlich ist, abberufen werden. Entsendet werden können nur österreichische Staatsangehörige oder Angehörige von Staaten, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, oder Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, die in allen Belangen geschäftsfähig sind und keinen gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB) haben und nicht nach dem Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 GSchG, BGBl. Nr. 256/1990, in der jeweils geltenden Fassung, wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen sind. Treten Hinderungsgründe erst nach der Entsendung ein, so hat die entsprechende Körperschaft diesen Vertreter abzuberufen.
(5) Die Mitglieder der Verwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen. Den Obmännern und den Mitgliedern des Vorstandes, den Vorsitzenden und den Mitgliedern des Kontrollausschusses, sowie den Obmännern (Stellvertretern) der Beiräte kann eine ihrer Funktion und dem Umfang ihrer Aufgaben angemessene Funktionsgebühr zuerkannt werden, deren Höhe vom Ausschuss festgesetzt wird. Mitglieder dieser Verwaltungsorgane, die mehrere Funktionen ausüben, haben nur Anspruch auf eine Funktionsgebühr.
Zusammensetzung der Verwaltungsorgane
§ 15. (1) Die Verwaltungsorgane der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind, jeweils getrennt für die Sachbereiche der Urlaubsregelung und der Abfertigungsregelung, ein Ausschuß, ein Vorstand und ein Kontrollausschuß. Nicht allein einen Sachbereich betreffende Angelegenheiten, insbesondere Angelegenheiten des beiden Sachbereichen zur Verfügung stehenden Anlagevermögens und Personalangelegenheiten, sind von den Verwaltungsorganen des Sachbereiches der Urlaubsregelung zu behandeln. Für den Bereich einer jeden Landesstelle besteht jeweils ein Beirat.
(2) Jeder Ausschuß besteht aus zwölf Vertretern der Arbeitgeber (Gruppe der Arbeitgeber), die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, und aus zwölf Vertretern der Arbeitnehmer (Gruppe der Arbeitnehmer), die vom Österreichischen Arbeiterkammertag entsendet werden. Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden, der gleichzeitig Obmann des Vorstandes für den Sachbereich ist, und aus der Gruppe, der der Vorsitzende nicht angehört, dessen Stellvertreter, der gleichzeitig Stellvertreter des Obmannes des Vorstandes ist. Der Vorsitzende des Ausschusses für den Sachbereich der Abfertigungsregelung ist aus jener Gruppe zu wählen, der der Vorsitzende des Ausschusses für den Sachbereich der Urlaubsregelung nicht angehört.
(3) Jeder Vorstand besteht außer dem Obmann und dessen Stellvertreter aus je zwei weiteren Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die jeweils von der Gruppe der Arbeitgeber bzw. von der Gruppe der Arbeitnehmer des Ausschusses aus ihrer Mitte entsendet werden.
(4) Jeder Kontrollausschuß besteht aus zwei Vertretern der Arbeitgeber, die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, und aus zwei Vertretern der Arbeitnehmer, die vom Österreichischen Arbeiterkammertag entsendet werden. Der Kontrollausschuß wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden und aus der Gruppe, der der Vorsitzende nicht angehört, dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende ist aus jener Gruppe zu wählen, der der Obmann des Vorstandes nicht angehört. Die Mitglieder des Kontrollausschusses dürfen mit Ausnahme des Kontrollausschusses des anderen Sachbereiches keinem anderen Verwaltungsorgan der Urlaubs- und Abfertigungskasse angehören.
(5) Der Beirat einer Landesstelle der Urlaubs- und Abfertigungskasse besteht aus zwei Vertretern der Arbeitgeber, die von der örtlich zuständigen Wirtschaftskammer, und aus zwei Vertretern der Arbeitnehmer, die von der örtlich zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden. Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der angegebenen Stimmen einen Obmann und aus der Gruppe, der der Obmann nicht angehört, dessen Stellvertreter. Die Mitglieder des Beirates dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(6) Die Mitglieder der Verwaltungsorgane werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren entsendet. Das Amt von Mitgliedern, die innerhalb der allgemeinen fünfjährigen Amtsdauer entsendet werden, endet mit deren Ablauf. Die Mitglieder des Vorstandes haben über die allgemeine Amtsdauer hinaus ihre Aufgaben bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes durchzuführen.
(7) Die Verwaltungsorgane fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit ist jene Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Die Geschäftsordnung (§ 18) hat festzulegen, in welchen Angelegenheiten des Ausschusses bei der Beschlußfassung die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses und eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten erforderlich ist.
Zusammensetzung der Verwaltungsorgane
§ 15. (1) Die Verwaltungsorgane der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind der Ausschuss, der Vorstand und der Kontrollausschuss. Für den Bereich jedes Bundeslandes besteht jeweils ein Beirat.
(2) Der Ausschuss besteht aus 20 Vertretern der Arbeitgeber (Gruppe der Arbeitgeber), die von der Wirtschaftskammer Österreich, und aus 20 Vertretern der Arbeitnehmer (Gruppe der Arbeitnehmer), die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Vorsitzende, die gleichzeitig Obmänner des Vorstandes sind, wobei ein Vorsitzender der Gruppe der Arbeitgeber und ein Vorsitzender der Gruppe der Arbeitnehmer angehört.
(3) Der Vorstand besteht außer den Obmännern aus je vier weiteren Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die jeweils von der Gruppe der Arbeitgeber bzw. von der Gruppe der Arbeitnehmer des Ausschusses aus ihrer Mitte entsendet werden.
(4) Der Kontrollausschuss besteht aus drei Vertretern der Arbeitgeber, die von der Wirtschaftskammer Österreich, und aus drei Vertretern der Arbeitnehmer, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden. Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Vorsitzende, wobei ein Vorsitzender der Gruppe der Arbeitgeber und ein Vorsitzender der Gruppe der Arbeitnehmer angehört. Die Mitglieder des Kontrollausschusses dürfen keinem anderen Verwaltungsorgan der Urlaubs- und Abfertigungskasse angehören.
(5) Der Beirat eines Bundeslandes besteht aus zwei Vertretern der Arbeitgeber, die von der örtlich zuständigen Wirtschaftskammer, und aus zwei Vertretern der Arbeitnehmer, die von der örtlich zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden. Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Obmann und aus der Gruppe, der der Obmann nicht angehört, dessen Stellvertreter. Die Mitglieder des Beirates dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(6) Die Mitglieder der Verwaltungsorgane werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren entsendet. Das Amt von Mitgliedern, die innerhalb der allgemeinen fünfjährigen Amtsdauer entsendet werden, endet mit deren Ablauf. Die Mitglieder des Vorstandes haben über die allgemeine Amtsdauer hinaus ihre Aufgaben bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes durchzuführen.
(7) Die Verwaltungsorgane fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit ist jene Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Die Geschäftsordnung (§ 18) hat festzulegen, in welchen Angelegenheiten des Ausschusses bei der Beschlussfassung eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
Zusammensetzung der Verwaltungsorgane
§ 15. (1) Die Verwaltungsorgane der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind der Ausschuss, der Vorstand und der Kontrollausschuss. Für den Bereich jedes Bundeslandes besteht jeweils ein Beirat.
(2) Der Ausschuss besteht aus 20 Vertretern der Arbeitgeber (Gruppe der Arbeitgeber), die von der Wirtschaftskammer Österreich, und aus 20 Vertretern der Arbeitnehmer (Gruppe der Arbeitnehmer), die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Vorsitzende, die gleichzeitig Obmänner des Vorstandes sind, wobei ein Vorsitzender der Gruppe der Arbeitgeber und ein Vorsitzender der Gruppe der Arbeitnehmer angehört. Für jeden Vorsitzenden (Obmann) ist ein Stellvertreter zu wählen, der derselben Gruppe wie der Vorsitzende (Obmann) anzugehören hat.
(3) Der Vorstand besteht außer den Obmännern und deren Stellvertretern aus je drei weiteren Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die jeweils von der Gruppe der Arbeitgeber bzw. von der Gruppe der Arbeitnehmer des Ausschusses aus ihrer Mitte entsendet werden.
(4) Der Kontrollausschuss besteht aus drei Vertretern der Arbeitgeber, die von der Wirtschaftskammer Österreich, und aus drei Vertretern der Arbeitnehmer, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden. Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Vorsitzende, wobei ein Vorsitzender der Gruppe der Arbeitgeber und ein Vorsitzender der Gruppe der Arbeitnehmer angehört. Die Mitglieder des Kontrollausschusses dürfen keinem anderen Verwaltungsorgan der Urlaubs- und Abfertigungskasse angehören.
(5) Der Beirat eines Bundeslandes besteht aus zwei Vertretern der Arbeitgeber, die von der örtlich zuständigen Wirtschaftskammer, und aus zwei Vertretern der Arbeitnehmer, die von der örtlich zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden. Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Obmann und aus der Gruppe, der der Obmann nicht angehört, dessen Stellvertreter. Die Mitglieder des Beirates dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(6) Die Mitglieder der Verwaltungsorgane werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren entsendet. Das Amt von Mitgliedern, die innerhalb der allgemeinen fünfjährigen Amtsdauer entsendet werden, endet mit deren Ablauf. Die Mitglieder des Vorstandes haben über die allgemeine Amtsdauer hinaus ihre Aufgaben bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes durchzuführen.
(7) Die Verwaltungsorgane fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit ist jene Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Die Geschäftsordnung (§ 18) hat festzulegen, in welchen Angelegenheiten des Ausschusses bei der Beschlussfassung eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
Zusammensetzung der Verwaltungsorgane
§ 15. (1) Die Verwaltungsorgane der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind der Ausschuss, der Vorstand und der Kontrollausschuss. Für den Bereich jedes Bundeslandes besteht jeweils ein Beirat.
(2) Der Ausschuss besteht aus 20 Vertretern der Arbeitgeber (Gruppe der Arbeitgeber), die von der Wirtschaftskammer Österreich, und aus 20 Vertretern der Arbeitnehmer (Gruppe der Arbeitnehmer), die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Vorsitzende, die gleichzeitig Obmänner des Vorstandes sind, wobei ein Vorsitzender der Gruppe der Arbeitgeber und ein Vorsitzender der Gruppe der Arbeitnehmer angehört. Für jeden Vorsitzenden (Obmann) ist ein Stellvertreter zu wählen, der derselben Gruppe wie der Vorsitzende (Obmann) anzugehören hat.
(3) Der Vorstand besteht außer den Obmännern und deren Stellvertretern aus je drei weiteren Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die jeweils von der Gruppe der Arbeitgeber bzw. von der Gruppe der Arbeitnehmer des Ausschusses aus ihrer Mitte entsendet werden.
(4) Der Kontrollausschuss besteht aus drei Vertretern der Arbeitgeber, die von der Wirtschaftskammer Österreich, und aus drei Vertretern der Arbeitnehmer, die von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden. Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Vorsitzende, wobei ein Vorsitzender der Gruppe der Arbeitgeber und ein Vorsitzender der Gruppe der Arbeitnehmer angehört. Die Mitglieder des Kontrollausschusses dürfen keinem anderen Verwaltungsorgan der Urlaubs- und Abfertigungskasse angehören.
(5) Der Beirat eines Bundeslandes besteht aus zwei Vertretern der Arbeitgeber, die von der örtlich zuständigen Wirtschaftskammer, und aus zwei Vertretern der Arbeitnehmer, die von der örtlich zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte entsendet werden. Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Obmann und aus der Gruppe, der der Obmann nicht angehört, dessen Stellvertreter. Die Mitglieder des Beirates dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(6) Die Amtsdauer der Mitglieder der Verwaltungsorgane endet mit der Beschlussfassung über die Rechnungsabschlüsse für das fünfte Geschäftsjahr nach der Konstituierung der Verwaltungsorgane. Dies gilt auch für die Amtsdauer von Mitgliedern, die innerhalb der fünfjährigen Amtsdauer entsendet werden. Unmittelbar nach der Beschlussfassung im Sinne des ersten Satzes ist die Neukonstituierung der Verwaltungsorgane durchzuführen. Die Mitglieder des Vorstandes haben über die allgemeine Amtsdauer hinaus ihre Aufgaben bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes durchzuführen.
(7) Die Verwaltungsorgane fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit ist jene Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Die Geschäftsordnung (§ 18) hat festzulegen, in welchen Angelegenheiten des Ausschusses bei der Beschlussfassung eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
Aufgaben der Verwaltungsorgane
§ 16. (1) Den Ausschüssen vorbehalten sind für ihren Sachbereich die Beschlußfassung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie die Beschlußfassung der Geschäftsordnungen der Verwaltungsorgane für den betreffenden Sachbereich. Dem Ausschuß für den Sachbereich der Urlaubsregelung ist überdies vorbehalten die Aufteilung und die Verwendung des Gebarungsüberschusses (§ 20), ferner die Beschlußfassung der Dienst- und Besoldungsordnung der Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die Bestellung der Direktoren. Von grundsätzlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung ist der jeweilige Ausschuß vom Vorstand dieses Sachbereiches in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus sind die Ausschüsse jeweils von grundsätzlichen Angelegenheiten der in den anderen Sachbereich fallenden Angelegenheiten, die von Bedeutung für den eigenen Sachbereich sind, zu informieren.
(2) Den Vorständen obliegt jeweils die Geschäftsführung für den Sachbereich, dem Vorstand für den Sachbereich der Urlaubsregelung auch die Geschäftsführung in Angelegenheiten, die nicht nur einen Sachbereich betreffen. Zur gesetzlichen Vertretung der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind der Obmann des Vorstandes für den Sachbereich der Urlaubsregelung und sein Stellvertreter und, soweit es Angelegenheiten des Sachbereiches der Abfertigungsregelung betrifft, der Obmann des Vorstandes für diesen Sachbereich und sein Stellvertreter berufen. Die näheren Bestimmungen über deren Stellvertretung hat die Geschäftsordnung zu regeln.
(3) Den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß hat der jeweilige Vorstand im Einvernehmen mit dem zuständigen Kontrollausschuß dem zuständigen Ausschuß zur Beschlußfassung vorzulegen. Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, so ist in einer gemeinsamen Sitzung des Vorstandes mit dem Kontrollausschuß über die Vorlage zu beschließen. Für die Gültigkeit dieses Beschlusses ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Dienst- und Besoldungsordnung der Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse hat der Vorstand für den Sachbereich der Urlaubsregelung im Einvernehmen mit dem Kontrollausschuß dem für den Sachbereich zuständigen Ausschuß vorzulegen. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(5) Der Kontrollausschuß für den jeweiligen Sachbereich überwacht die Gebarung des Sachbereiches, der Kontrollausschuß für den Sachbereich der Urlaubsregelung auch die Gebarung der nicht nur einen Sachbereich betreffenden Angelegenheiten der Urlaubs- und Abfertigungskasse. Dem jeweiligen Kontrollausschuß sind auf Verlangen alle zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes erforderlichen Geschäfts- und Rechnungsunterlagen vorzulegen und die notwendigen Mitteilungen zu machen. Er kann beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Durchführung einer amtlichen Überprüfung der jeweiligen Gebarung beantragen.
(6) Dem Beirat obliegt die Mitwirkung bei der Geschäftsführung der Landesstelle.
Aufgaben der Verwaltungsorgane
§ 16. (1) Dem Ausschuss vorbehalten sind die Beschlussfassung der Jahresvoranschläge und der Rechnungsabschlüsse für die einzelnen Sachbereiche sowie die Beschlussfassung der Geschäftsordnung. Dem Ausschuss ist überdies die Aufteilung und die Verwendung des Gebarungsüberschusses (§ 20) vorbehalten, ferner die Beschlussfassung der Dienst- und Besoldungsordnung der Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die Bestellung der Direktoren. Er hat über die Einrichtung von Organisationseinheiten auf regionaler Ebene zu entscheiden. Von grundsätzlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung ist der Ausschuss vom Vorstand in Kenntnis zu setzen.
(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Die Jahresvoranschläge und die Rechnungsabschlüsse sowie die Dienst- und Besoldungsordnung der Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse hat der Vorstand im Einvernehmen mit dem Kontrollausschuss dem Ausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen. Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, so ist in einer gemeinsamen Sitzung des Vorstandes mit dem Kontrollausschuss über die Vorlage zu beschließen. Für die Gültigkeit dieses Beschlusses ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Die Geschäftsordnung hat festzulegen, in welchen Angelegenheiten welchem Obmann die Leitung einschließlich Vorsitzführung des Ausschusses und des Vorstandes obliegt. Bei Verhinderung eines Obmannes wird dieser vom jeweils anderen Obmann vertreten. Zur gesetzlichen Vertretung der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind die beiden Obmänner gemeinsam berufen. Die näheren Bestimmungen über deren Stellvertretung hat die Geschäftsordnung zu regeln.
(4) Der Kontrollausschuss überwacht die Gebarung der Sachbereiche. Dem Kontrollausschuss sind auf Verlangen alle zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes erforderlichen Geschäfts- und Rechnungsunterlagen vorzulegen und die notwendigen Mitteilungen zu machen. Er kann beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Durchführung einer amtlichen Überprüfung der jeweiligen Gebarung beantragen. Die Geschäftsordnung hat festzulegen, in welchen Angelegenheiten welchem Vorsitzenden die Leitung einschließlich Vorsitzführung des Kontrollausschusses obliegt, wobei jeweils jener Vorsitzende des Kontrollausschusses, der der anderen Gruppe als der für eine Angelegenheit zuständige Obmann angehört, mit der Leitung zu betrauen ist. Bei Verhinderung eines Vorsitzenden wird dieser vom jeweils anderen Vorsitzenden vertreten.
(5) Den Beiräten obliegt die Mitwirkung bei der Geschäftsführung im Bereich der Organisationseinheiten auf regionaler Ebene. Wenn sich der Wirkungsbereich einer Organisationseinheit auf mehr als ein Bundesland erstreckt, ist der Beirat zu befassen, in dessen Bundesland der Betrieb seinen Sitz hat. Weiters sind die Beiräte über grundsätzliche Angelegenheiten der Geschäftsführung zu informieren. In einer Organisationseinheit mit einem Wirkungsbereich, der sich auf mehr als ein Bundesland erstreckt, können die Sitzungen der Beiräte mehrerer Bundesländer gemeinsam abgehalten werden.
Aufgaben der Verwaltungsorgane
§ 16. (1) Dem Ausschuss vorbehalten sind die Beschlussfassung der Jahresvoranschläge und der Rechnungsabschlüsse für die einzelnen Sachbereiche sowie die Beschlussfassung der Geschäftsordnung. Dem Ausschuss ist überdies die Aufteilung und die Verwendung des Gebarungsüberschusses (§ 20) vorbehalten, ferner die Beschlussfassung der Dienst- und Besoldungsordnung der Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die Bestellung der Direktoren. Er hat über die Einrichtung von Organisationseinheiten auf regionaler Ebene zu entscheiden. Von grundsätzlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung ist der Ausschuss vom Vorstand in Kenntnis zu setzen.
(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Die Jahresvoranschläge und die Rechnungsabschlüsse sowie die Dienst- und Besoldungsordnung der Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse hat der Vorstand im Einvernehmen mit dem Kontrollausschuss dem Ausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen. Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, so ist in einer gemeinsamen Sitzung des Vorstandes mit dem Kontrollausschuss über die Vorlage zu beschließen. Für die Gültigkeit dieses Beschlusses ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Zur gesetzlichen Vertretung der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind die beiden Obmänner gemeinsam berufen. Bei Verhinderung eines Obmannes wird er von seinem Stellvertreter vertreten. Die Geschäftsordnung hat festzulegen, in welchen Angelegenheiten welchem Obmann die Leitung einschließlich Vorsitzführung des Ausschusses und des Vorstandes obliegt.
(4) Der Kontrollausschuss überwacht die Gebarung der Sachbereiche. Dem Kontrollausschuss sind auf Verlangen alle zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes erforderlichen Geschäfts- und Rechnungsunterlagen vorzulegen und die notwendigen Mitteilungen zu machen. Er kann beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Durchführung einer amtlichen Überprüfung der jeweiligen Gebarung beantragen. Die Geschäftsordnung hat festzulegen, in welchen Angelegenheiten welchem Vorsitzenden die Leitung einschließlich Vorsitzführung des Kontrollausschusses obliegt, wobei jeweils jener Vorsitzende des Kontrollausschusses, der der anderen Gruppe als der für eine Angelegenheit zuständige Obmann angehört, mit der Leitung zu betrauen ist. Bei Verhinderung eines Vorsitzenden wird dieser vom jeweils anderen Vorsitzenden vertreten.
(5) Den Beiräten obliegt die Mitwirkung bei der Geschäftsführung im Bereich der Organisationseinheiten auf regionaler Ebene. Wenn sich der Wirkungsbereich einer Organisationseinheit auf mehr als ein Bundesland erstreckt, ist der Beirat zu befassen, in dessen Bundesland der Betrieb seinen Sitz hat. Weiters sind die Beiräte über grundsätzliche Angelegenheiten der Geschäftsführung zu informieren. In einer Organisationseinheit mit einem Wirkungsbereich, der sich auf mehr als ein Bundesland erstreckt, können die Sitzungen der Beiräte mehrerer Bundesländer gemeinsam abgehalten werden.
Aufgaben der Verwaltungsorgane
§ 16. (1) Dem Ausschuss vorbehalten sind die Beschlussfassung der Jahresvoranschläge und der Rechnungsabschlüsse für die einzelnen Sachbereiche sowie die Beschlussfassung der Geschäftsordnung. Die Beschlussfassung über die Rechnungsabschlüsse und der Jahresvoranschläge hat bis zum 30. Juni des auf das jeweilige Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Dem Ausschuss ist überdies die Aufteilung und die Verwendung des Gebarungsüberschusses (§ 20) vorbehalten, ferner die Beschlussfassung der Dienst- und Besoldungsordnung der Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die Bestellung der Direktoren. Er hat über die Einrichtung von Organisationseinheiten auf regionaler Ebene zu entscheiden. Von grundsätzlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung ist der Ausschuss vom Vorstand in Kenntnis zu setzen.
(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Die Jahresvoranschläge und die Rechnungsabschlüsse sowie die Dienst- und Besoldungsordnung der Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse hat der Vorstand im Einvernehmen mit dem Kontrollausschuss dem Ausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen. Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande, so ist in einer gemeinsamen Sitzung des Vorstandes mit dem Kontrollausschuss über die Vorlage zu beschließen. Für die Gültigkeit dieses Beschlusses ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Zur gesetzlichen Vertretung der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind die beiden Obmänner gemeinsam berufen. Bei Verhinderung eines Obmannes wird er von seinem Stellvertreter vertreten. Die Geschäftsordnung hat festzulegen, in welchen Angelegenheiten welchem Obmann die Leitung einschließlich Vorsitzführung des Ausschusses und des Vorstandes obliegt.
(4) Der Kontrollausschuss überwacht die Gebarung der Sachbereiche. Dem Kontrollausschuss sind auf Verlangen alle zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes erforderlichen Geschäfts- und Rechnungsunterlagen vorzulegen und die notwendigen Mitteilungen zu machen. Er kann beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Durchführung einer amtlichen Überprüfung der jeweiligen Gebarung beantragen. Die Geschäftsordnung hat festzulegen, in welchen Angelegenheiten welchem Vorsitzenden die Leitung einschließlich Vorsitzführung des Kontrollausschusses obliegt, wobei jeweils jener Vorsitzende des Kontrollausschusses, der der anderen Gruppe als der für eine Angelegenheit zuständige Obmann angehört, mit der Leitung zu betrauen ist. Bei Verhinderung eines Vorsitzenden wird dieser vom jeweils anderen Vorsitzenden vertreten.
(5) Den Beiräten obliegt die Mitwirkung bei der Geschäftsführung im Bereich der Organisationseinheiten auf regionaler Ebene. Wenn sich der Wirkungsbereich einer Organisationseinheit auf mehr als ein Bundesland erstreckt, ist der Beirat zu befassen, in dessen Bundesland der Betrieb seinen Sitz hat. Weiters sind die Beiräte über grundsätzliche Angelegenheiten der Geschäftsführung zu informieren. In einer Organisationseinheit mit einem Wirkungsbereich, der sich auf mehr als ein Bundesland erstreckt, können die Sitzungen der Beiräte mehrerer Bundesländer gemeinsam abgehalten werden.
Abkürzung
BUAG
Bedienstete
§ 17. (1) Die Geschäfte der Urlaubs- und Abfertigungskasse werden unbeschadet der einzelnen Sachbereiche unter der Leitung der Direktion von Bediensteten besorgt, die dem Vorstand für den Sachbereich der Urlaubsregelung in dienstrechtlicher Hinsicht unterstehen. Die Direktoren werden auf Vorschlag dieses Vorstandes nach Anhörung des Kontrollausschusses durch den Ausschuß für den Sachbereich der Urlaubsregelung bestellt.
(2) Die Rechte und Pflichten der Bediensteten und ihre Ansprüche auf Besoldung werden in einer Dienst- und Besoldungsordnung bestimmt, die vom Ausschuß für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu beschließen ist. Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales.
Bedienstete
§ 17. (1) Die Geschäfte der Urlaubs- und Abfertigungskasse werden unbeschadet der einzelnen Sachbereiche unter der Leitung der Direktion von Bediensteten besorgt, die dem Vorstand in dienstrechtlicher Hinsicht unterstehen. Die Direktoren werden auf Vorschlag des Vorstandes nach Anhörung des Kontrollausschusses durch den Ausschuss bestellt.
(2) Die Rechte und Pflichten der Bediensteten und ihre Ansprüche auf Besoldung werden in einer Dienst- und Besoldungsordnung bestimmt, die vom Ausschuss zu beschließen ist. Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Bedienstete
§ 17. (1) Die Geschäfte der Urlaubs- und Abfertigungskasse werden unbeschadet der einzelnen Sachbereiche unter der Leitung der Direktion von Bediensteten besorgt, die dem Vorstand in dienstrechtlicher Hinsicht unterstehen. Die Direktoren werden auf Vorschlag des Vorstandes nach Anhörung des Kontrollausschusses durch den Ausschuss bestellt.
(2) Die Rechte und Pflichten der Bediensteten und ihre Ansprüche auf Besoldung werden in einer Dienst- und Besoldungsordnung bestimmt, die vom Ausschuss zu beschließen ist. Sie bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
(3) Bedienstete, denen vertraglich eine direkte Leistungszusage (§ 2 Z 2 Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990) zugesichert ist, haben von ihren monatlichen Bezügen einen Pensionsbeitrag an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu leisten. Dieser beträgt
von den Bezügen bis zur jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG): 2,3%,
von den die monatliche Höchstbeitragsgrundlage bis zum 2fachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Bezügen: 11,55%,
von den den Betrag nach Z 2 übersteigenden Bezügen: 13%.
(4) Von Zusatzpensionen (Hinterbliebenenpensionen) aus direkten Leistungszusagen ist ein Pensionssicherungsbeitrag an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu leisten. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt für Pensionsleistungen oder Teile davon
bis zur Höhe von 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage: 3,3%,
über 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zur Höhe von 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage: 4,5 %,
über 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage: 9%.
Dies gilt auch für die Sonderzahlungen.
Abkürzung
BUAG
Bundesbeitrag zur Deckung des Aufwandes für die mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten
§ 17a. Zum Zwecke der Deckung des Aufwandes für die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse, die mit der Erfüllung der vom Bund übertragenen Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung nach den §§ 9 und 15 Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, und nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, betraut sind, hat der Bund der Urlaubs- und Abfertigungskasse einen finanziellen Beitrag zu leisten. Dieser beträgt im Jahr 2017 0,64 Millionen €, im Jahr 2018 1,52 Millionen € und im Jahr 2019, sofern die Anzahl der mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten einen Mindestbestand von 40 Vollzeitäquivalenten aufweist, 2 Millionen €. Wird die Anzahl von 40 Vollzeitäquivalenten nicht erreicht, gebührt der Bundesbeitrag aliquot. Ab dem Jahr 2020 steht der Beitrag von 2 Millionen € jährlich valorisiert nach der Beschäftigungsgruppe A 3 nach dem 10. Jahr des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie zu, wenn die Anzahl der mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten nicht unter 40 Vollzeitäquivalente fällt. Wird diese Anzahl nicht erreicht, gebührt der aliquote Teil dieses Betrages. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jährlich über den Personaleinsatz für die mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten zu berichten.
Abkürzung
BUAG
Bundesbeitrag zur Deckung des Aufwandes für die mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten
§ 17a. (1) Zum Zwecke der Deckung des Aufwandes für die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse, die mit der Erfüllung der vom Bund übertragenen Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung nach den §§ 9 und 15 Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, und nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, betraut sind, hat der Bund der Urlaubs- und Abfertigungskasse einen finanziellen Beitrag zu leisten. Dieser beträgt im Jahr 2017 0,64 Millionen €, im Jahr 2018 1,52 Millionen € und im Jahr 2019, sofern die Anzahl der mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten einen Mindestbestand von 40 Vollzeitäquivalenten aufweist, 2 Millionen €. Wird die Anzahl von 40 Vollzeitäquivalenten nicht erreicht, gebührt der Bundesbeitrag aliquot. Ab dem Jahr 2020 steht der Beitrag von 2 Millionen € jährlich valorisiert nach der Beschäftigungsgruppe A 3 nach dem 10. Jahr des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie zu, wenn die Anzahl der mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten nicht unter 40 Vollzeitäquivalente fällt. Wird diese Anzahl nicht erreicht, gebührt der aliquote Teil dieses Betrages. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jährlich über den Personaleinsatz für die mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten zu berichten.
(2) Im Jahr 2020 fließt der Bundesbeitrag nach Abs. 1 dem Sachbereich Schlechtwetterentschädigung zu.
Abkürzung
BUAG
Bundesbeitrag zur Deckung des Aufwandes für die mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten
§ 17a. (1) Zum Zwecke der Deckung des Aufwandes für die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse, die mit der Erfüllung der vom Bund übertragenen Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung nach den §§ 9 und 15 Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, und nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, betraut sind, hat der Bund der Urlaubs- und Abfertigungskasse einen finanziellen Beitrag zu leisten. Dieser beträgt im Jahr 2017 0,64 Millionen €, im Jahr 2018 1,52 Millionen € und im Jahr 2019, sofern die Anzahl der mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten einen Mindestbestand von 40 Vollzeitäquivalenten aufweist, 2 Millionen €. Wird die Anzahl von 40 Vollzeitäquivalenten nicht erreicht, gebührt der Bundesbeitrag aliquot. Ab dem Jahr 2020 steht der Beitrag von 2 Millionen € jährlich valorisiert nach der Beschäftigungsgruppe A 3 nach dem 10. Jahr des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie zu, wenn die Anzahl der mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten nicht unter 40 Vollzeitäquivalente fällt. Wird diese Anzahl nicht erreicht, gebührt der aliquote Teil dieses Betrages. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jährlich über den Personaleinsatz für die mit Aufgaben der Sozialbetrugsbekämpfung betrauten Bediensteten zu berichten.
(2) Im Jahr 2020 sowie im Jahr 2021 fließt der Bundesbeitrag nach Abs. 1 dem Sachbereich Schlechtwetterentschädigung zu.
Abkürzung
BUAG
Geschäftsordnung
§ 18. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Verwaltungsorgane der einzelnen Sachbereiche werden durch Geschäftsordnungen geregelt, die von den jeweiligen Ausschüssen zu beschließen und vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.
Geschäftsordnung
§ 18. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Verwaltungsorgane werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Ausschuss mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu genehmigen ist.
Ermächtigung
§ 18a. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Erbringung von Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stehen und diese im Interesse der in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. der jeweiligen Interessenvertretungen verbessern, unterstützen oder ergänzen, zu errichten.
Abkürzung
BUAG
Ermächtigung
§ 18a. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Erbringung von Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stehen und diese im Interesse der in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. der jeweiligen Interessenvertretungen verbessern, unterstützen oder ergänzen, zu errichten.
(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, gegen Ersatz der daraus entstehenden Kosten als Dienstleister im Auftrag des Sozial- und Weiterbildungsfonds nach Abschnitt V des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988
Beiträge für vom Ausland überlassene Arbeitskräfte einzuheben und
die Leistungen des Fonds nach § 22c AÜG nach Maßgabe der Bestimmungen des Dienstleistungsvertrages abzuwickeln.
Abkürzung
BUAG
Ermächtigung
§ 18a. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Erbringung von Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stehen und diese im Interesse der in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. der jeweiligen Interessenvertretungen verbessern, unterstützen oder ergänzen, zu errichten.
Abkürzung
BUAG
Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß
§ 19. (1) Die Ausschüsse haben auf Grund eines Entwurfes des zuständigen Vorstandes jährlich für das kommende Jahr jeweils einen Voranschlag über die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung zu beschließen.
(2) Die Rechnungsabschlüsse über die Gebarung des abgelaufenen Geschäftsjahres sind von den Ausschüssen jährlich zu beschließen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Die Jahresvoranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind dem Bundesminister für Arbeit und Soziales vorzulegen.
(4) Die zur Anlage verfügbaren Vermögensbestände der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld entsprechenden Art und Weise fruchtbringend anzulegen.
Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß
§ 19. (1) Der Ausschuss hat auf Grund eines Entwurfes des Vorstandes jährlich für das kommende Jahr jeweils einen Voranschlag für die Sachbereiche über die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung zu beschließen.
(2) Die Rechnungsabschlüsse über die Gebarung des abgelaufenen Geschäftsjahres sind vom Ausschuss jährlich zu beschließen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit § 13k Abs. 5 nichts anderes bestimmt.
(3) Die Jahresvoranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.
(4) Die zur Anlage verfügbaren Vermögensbestände der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind in einer den Vorschriften über die Anlegung von Mündelgeld entsprechenden Art und Weise fruchtbringend anzulegen.
Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß
§ 19. (1) Der Ausschuss hat auf Grund eines Entwurfes des Vorstandes jährlich für das kommende Jahr jeweils einen Voranschlag für die Sachbereiche über die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung zu beschließen.
(2) Die Rechnungsabschlüsse über die Gebarung des abgelaufenen Geschäftsjahres sind vom Ausschuss jährlich zu beschließen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit § 13k Abs. 5 nichts anderes bestimmt.
(3) Die Jahresvoranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.
(4) Die zur Veranlagung verfügbaren Vermögensbestände der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind zinsenbringend sowie in einer den Vorschriften über die Veranlagung von Mündelgeld entsprechenden Art und Weise anzulegen, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.
(5) Abweichend von Abs. 4 darf eine Veranlagung in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:
in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder
in auf Euro lautenden Einlagen bei inländischen Kreditinstituten,
Abkürzung
BUAG
Gebarung
§ 19. (1) Der Ausschuss hat auf Grund eines Entwurfes des Vorstandes jährlich für das kommende Jahr jeweils einen Voranschlag für die Sachbereiche über die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung zu beschließen.
(2) Die Rechnungsabschlüsse über die Gebarung des abgelaufenen Geschäftsjahres sind vom Ausschuss jährlich zu beschließen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit § 13k Abs. 5 nichts anderes bestimmt.
(2a) Der Voranschlag sowie der Rechnungsabschluss haben den Grundsätzen der Einheit, Vollständigkeit und Klarheit zu entsprechen. Sie haben ein möglichst vollständiges Bild der Ertragslage zu vermitteln. Die Rechnungsabschlüsse in den Sachbereichen Urlaub und Abfertigung haben darüber hinaus auch ein möglichst vollständiges Bild der Vermögenslage darzustellen.
(3) Die Jahresvoranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.
(4) Die zur Veranlagung verfügbaren Vermögensbestände der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind zinsenbringend sowie in einer den Vorschriften über die Veranlagung von Mündelgeld entsprechenden Art und Weise anzulegen, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.
(5) Abweichend von Abs. 4 darf eine Veranlagung in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:
in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder
in auf Euro lautenden Einlagen bei inländischen Kreditinstituten,
(6) Aus außerordentlichen Erträgen, die sich aus dem Verfall von Urlaubsentgelten, Urlaubsabfindungen und Urlaubsersatzleistungen (§ 11) ergeben, kann eine Rücklage für sich aus der Anwendung dieses Bundesgesetzes ergebende Härtefälle gebildet werden.
Abkürzung
BUAG
Gebarung
§ 19. (1) Der Ausschuss hat auf Grund eines Entwurfes des Vorstandes jährlich für das kommende Jahr jeweils einen Voranschlag für die Sachbereiche über die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung zu beschließen.
(2) Die Rechnungsabschlüsse über die Gebarung des abgelaufenen Geschäftsjahres sind vom Ausschuss jährlich zu beschließen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit § 13k Abs. 5 nichts anderes bestimmt.
(2a) Der Voranschlag sowie der Rechnungsabschluss haben den Grundsätzen der Einheit, Vollständigkeit und Klarheit zu entsprechen. Sie haben ein möglichst vollständiges Bild der Ertragslage zu vermitteln. Die Rechnungsabschlüsse in den Sachbereichen Urlaub und Abfertigung haben darüber hinaus auch ein möglichst vollständiges Bild der Vermögenslage darzustellen.
(3) Die Jahresvoranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.
(4) Die zur Veranlagung verfügbaren Vermögensbestände der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind zinsenbringend sowie in einer den Vorschriften über die Veranlagung von Mündelgeld entsprechenden Art und Weise anzulegen, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.
(5) Abweichend von Abs. 4 darf eine Veranlagung in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:
in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder
in auf Euro lautenden Einlagen bei inländischen Kreditinstituten,
deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird. Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in Aktien und Aktienfonds sind nicht zulässig.
(6) Aus außerordentlichen Erträgen, die sich aus dem Verfall von Urlaubsentgelten, Urlaubsabfindungen und Urlaubsersatzleistungen (§ 11) ergeben, kann eine Rücklage für sich aus der Anwendung dieses Bundesgesetzes ergebende Härtefälle gebildet werden.
(7) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus dem Unterstützungsfonds Förderungen an Arbeitgeber vergeben, die mit Arbeitnehmern eine Leistung nach den Bestimmungen des Abs. 8 vereinbaren. Die Förderung dient der Abgeltung des dem Arbeitgeber aus der Baualtersteilzeitvereinbarung resultierenden zusätzlichen Aufwands, höchstens aber 90 vH dieses Aufwandes. Der Ausschuss hat Richtlinien für die Vergabe dieser Förderungen mit qualifizierter Mehrheit zu beschließen; über die Förderungsvergabe im Einzelfall entscheidet der Vorstand.
(8) Förderungen sind nur für Vereinbarungen mit Arbeitnehmern möglich, die Beschäftigungszeiten im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in einem in den Richtlinien festzulegenden Ausmaß aufweisen, wobei die Vereinbarungen beinhalten müssen
die Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf 50 bis 80 vH in einem Durchrechungszeitraum von einem Jahr, wobei die Richtlinien die Verteilung der Arbeitszeit zwischen Freizeit- und Arbeitsphase sowie den Urlaubsverbauch näher zu regeln haben, und
einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des für das Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit fiktiv gebührenden Entgelts und
die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu leisten, und
die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung nach § 21a Abs. 4 zuzüglich 50 vH des für das Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit fiktiv gebührenden Zuschlags zu entrichten.
(9) Bei Vorliegen einer Vereinbarung nach Abs. 8 ist für die Berechnung der Abfertigung nach § 13d die Normalarbeitszeit vor der Herabsetzung heranzuziehen. Die Überbrückungsabgeltung nach § 13m Abs. 1 und 2 ist um jenes Ausmaß zu reduzieren, das dem Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entspricht.
Abkürzung
BUAG
Gebarung
§ 19. (1) Der Ausschuss hat auf Grund eines Entwurfes des Vorstandes jährlich für das kommende Jahr jeweils einen Voranschlag für die Sachbereiche über die finanziellen Erfordernisse und deren Bedeckung zu beschließen.
(2) Die Rechnungsabschlüsse über die Gebarung des abgelaufenen Geschäftsjahres sind vom Ausschuss jährlich zu beschließen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit § 13k Abs. 5 nichts anderes bestimmt.
(2a) Der Voranschlag sowie der Rechnungsabschluss haben den Grundsätzen der Einheit, Vollständigkeit und Klarheit zu entsprechen. Sie haben ein möglichst vollständiges Bild der Ertragslage zu vermitteln. Die Rechnungsabschlüsse in den Sachbereichen Urlaub und Abfertigung haben darüber hinaus auch ein möglichst vollständiges Bild der Vermögenslage darzustellen.
(3) Die Jahresvoranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.
(4) Die zur Veranlagung verfügbaren Vermögensbestände der Urlaubs- und Abfertigungskasse sind möglichst zinsenbringend sowie in einer den Vorschriften über die Veranlagung von Mündelgeld entsprechenden Art und Weise anzulegen, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt. Liquiditätsaushilfen zwischen den Sachbereichen sind zulässig.
(5) Abweichend von Abs. 4 darf eine Veranlagung in folgenden Vermögensgegenständen erfolgen:
in verzinslichen Wertpapieren, die in Euro von Mitgliedstaaten des EWR begeben wurden, oder
in auf Euro lautenden Einlagen bei inländischen Kreditinstituten,
deren Bonität als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird. Für die Beurteilung der Bonität können Mindest-Ratings der vom Markt anerkannten Rating-Agenturen herangezogen werden. Veranlagungen in Aktien und Aktienfonds sind nicht zulässig.
(6) Aus außerordentlichen Erträgen, die sich aus dem Verfall von Urlaubsentgelten, Urlaubsabfindungen und Urlaubsersatzleistungen (§ 11) ergeben, kann eine Rücklage für sich aus der Anwendung dieses Bundesgesetzes ergebende Härtefälle gebildet werden.
(7) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus dem Unterstützungsfonds Förderungen an Arbeitgeber vergeben, die mit Arbeitnehmern eine Leistung nach den Bestimmungen des Abs. 8 vereinbaren. Die Förderung dient der Abgeltung des dem Arbeitgeber aus der Baualtersteilzeitvereinbarung resultierenden zusätzlichen Aufwands, höchstens aber 90 vH dieses Aufwandes. Der Ausschuss hat Richtlinien für die Vergabe dieser Förderungen mit qualifizierter Mehrheit zu beschließen; über die Förderungsvergabe im Einzelfall entscheidet der Vorstand.
(8) Förderungen sind nur für Vereinbarungen mit Arbeitnehmern möglich, die Beschäftigungszeiten im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in einem in den Richtlinien festzulegenden Ausmaß aufweisen, wobei die Vereinbarungen beinhalten müssen
die Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf 50 bis 80 vH in einem Durchrechungszeitraum von einem Jahr, wobei die Richtlinien die Verteilung der Arbeitszeit zwischen Freizeit- und Arbeitsphase sowie den Urlaubsverbauch näher zu regeln haben, und
einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des für das Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit fiktiv gebührenden Entgelts und
die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Sozialversicherungsbeiträge (Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge) entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu leisten, und
die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung nach § 21a Abs. 4 zuzüglich 50 vH des für das Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit fiktiv gebührenden Zuschlags zu entrichten.
(9) Bei Vorliegen einer Vereinbarung nach Abs. 8 ist für die Berechnung der Abfertigung nach § 13d die Normalarbeitszeit vor der Herabsetzung heranzuziehen. Die Überbrückungsabgeltung nach § 13m Abs. 1 und 2 ist um jenes Ausmaß zu reduzieren, das dem Ausmaß der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entspricht.
Gebarungsüberschuß
§ 20. (1) Ergibt sich in einem Geschäftsjahr für den Sachbereich der Urlaubsregelung ein Gebarungsüberschuß, so kann der Ausschuß beschließen, aus diesem Überschuß Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer oder soziale Einrichtungen oder Einrichtungen, die der Aus- und Weiterbildung der diesem Bundesgesetz unterliegenden Personen dienen, zu fördern.
(2) Der Beschluß nach Abs. 1 hat auf Grund von Vorschlägen der Gruppen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Ausschuß zu erfolgen, wobei das Vorschlagsrecht jeder Gruppe für die Hälfte des Gebarungsüberschusses zusteht. Die Gruppen können die Verwendungsmöglichkeiten des Abs. 1 im Rahmen des ihnen zustehenden Anteiles am Gebarungsüberschuß auch wahlweise oder gemeinsam in Anspruch nehmen. Über die Vorschläge der Gruppen ist ein gemeinsamer Beschluß zu fassen.
Abkürzung
BUAG
Gebarungsüberschuß
§ 20. (1) Ergibt sich in einem Geschäftsjahr für den Sachbereich der Urlaubsregelung ein Gebarungsüberschuss, so kann der Ausschuss beschließen, aus diesem Überschuss
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes für diesem Bundesgesetz unterliegende Personen oder
soziale Einrichtungen für diesem Bundesgesetz unterliegende Personen oder
Einrichtungen, die der Aus- und Weiterbildung für diesem Bundesgesetz unterliegende Personen dienen,
zu fördern.
(2) Der Beschluß nach Abs. 1 hat auf Grund von Vorschlägen der Gruppen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Ausschuß zu erfolgen, wobei das Vorschlagsrecht jeder Gruppe für die Hälfte des Gebarungsüberschusses zusteht. Die Gruppen können die Verwendungsmöglichkeiten des Abs. 1 im Rahmen des ihnen zustehenden Anteiles am Gebarungsüberschuß auch wahlweise oder gemeinsam in Anspruch nehmen. Über die Vorschläge der Gruppen ist ein gemeinsamer Beschluß zu fassen.
Abkürzung
BUAG
Gebarungsüberschuß
§ 20. (1) Ergibt sich in einem Geschäftsjahr für den Sachbereich der Urlaubsregelung ein Gebarungsüberschuss, so kann der Ausschuss beschließen, aus diesem Überschuss
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes für diesem Bundesgesetz unterliegende Personen oder
soziale Einrichtungen für diesem Bundesgesetz unterliegende Personen oder
Einrichtungen, die der Aus- und Weiterbildung für diesem Bundesgesetz unterliegende Personen dienen,
die Kosten der Ausstellung der Bau ID Karte für Arbeitnehmer, die diesem Bundesgesetz unterliegen,
zu fördern.
(2) Der Beschluß nach Abs. 1 hat auf Grund von Vorschlägen der Gruppen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Ausschuß zu erfolgen, wobei das Vorschlagsrecht jeder Gruppe für die Hälfte des Gebarungsüberschusses zusteht. Die Gruppen können die Verwendungsmöglichkeiten des Abs. 1 im Rahmen des ihnen zustehenden Anteiles am Gebarungsüberschuß auch wahlweise oder gemeinsam in Anspruch nehmen. Über die Vorschläge der Gruppen ist ein gemeinsamer Beschluß zu fassen.
Abkürzung
BUAG
Zum Inkrafttreten vgl. § 40 Abs. 3.
Deckung des Aufwandes; Zuschläge zum Lohn
§ 21. (1) Der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Urlaubsentgelten einschließlich der Leistungen gemäß § 21a Abs. 7, an Abfindungen gemäß § 10, an Entgelten gemäß § 9, an Nebenleistungen gemäß § 26, ferner der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Abfertigungsbeiträgen an die Mitarbeitervorsorgekasse gemäß § 33b und an Abfertigungen gemäß Abschnitt III sowie der Aufwand an Verwaltungskosten wird durch die Entrichtung von Zuschlägen zum Lohn bestritten. Die Höhe dieser Zuschläge ist auf Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzusetzen.
(2) Für den Bereich der Urlaubsregelung ist die Festsetzung auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber so vorzunehmen, daß aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen für den Urlaub der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten gedeckt werden kann. Erfordert es die Gebarung, so ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales die entsprechende Änderung der Höhe des Zuschlages für den Sachbereich der Urlaubsregelung vorzunehmen.
(3) Die Höhe des Zuschlages zur Deckung des Aufwandes für die Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten ist jährlich einheitlich für Arbeitsverhältnisse, für die gemäß § 33a das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG, BGBl. I Nr. 100/2002, gilt, und für Arbeitsverhältnisse, die dem Abschnitt III unterliegen, festzusetzen, wobei zu berücksichtigen sind:
für Abfertigungen, für die gemäß § 33a das BMVG gilt:
ein Abfertigungsbeitrag in Höhe des nach § 6 Abs. 1 BMVG festgelegten Prozentsatzes des für die Beschäftigungswoche gebührenden Lohnes, bezogen auf die Berechnungsgrundlage für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach § 21a Abs. 3, unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen, sowie
für Zeiten nach § 7 BMVG, soweit eine Beitragspflicht des Arbeitgebers besteht, ein Abfertigungsbeitrag in Höhe desselben Prozentsatzes, bezogen auf die jeweilige Berechnungsgrundlage nach § 7 BMVG,
für Abfertigungen nach Abschnitt III:
die Betriebsergebnisse des vorjährigen Rechnungsabschlusses für den Sachbereich der Abfertigungsregelung sowie
der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres und des Folgejahres.
(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat der Mitarbeitervorsorgekasse nach § 33b von den eingehobenen Zuschlägen nach Abs. 3 binnen zwei Wochen nach deren Fälligkeit die Abfertigungsbeiträge zu überweisen.
Abkürzung
BUAG
Deckung des Aufwandes; Zuschläge zum Lohn
§ 21. (1) Der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Urlaubsentgelten einschließlich der Leistungen gemäß § 21a Abs. 7, an Abfindungen gemäß § 10, an Entgelten gemäß § 9, an Nebenleistungen gemäß § 26, ferner der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Abfertigungsbeiträgen an die Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 33b und an Abfertigungen gemäß Abschnitt III sowie der Aufwand an Verwaltungskosten wird durch die Entrichtung von Zuschlägen zum Lohn bestritten. Die Höhe dieser Zuschläge ist auf Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzusetzen.
(2) Für den Bereich der Urlaubsregelung ist die Festsetzung auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber so vorzunehmen, daß aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen für den Urlaub der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten gedeckt werden kann. Erfordert es die Gebarung, so ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales die entsprechende Änderung der Höhe des Zuschlages für den Sachbereich der Urlaubsregelung vorzunehmen.
(3) Die Höhe des Zuschlages zur Deckung des Aufwandes für die Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten ist jährlich einheitlich für Arbeitsverhältnisse, für die gemäß § 33a das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, gilt, und für Arbeitsverhältnisse, die dem Abschnitt III unterliegen, festzusetzen, wobei zu berücksichtigen sind:
für Abfertigungen, für die gemäß § 33a das BMSVG gilt:
ein Abfertigungsbeitrag in Höhe des nach § 6 Abs. 1 BMSVG festgelegten Prozentsatzes des für die Beschäftigungswoche gebührenden Lohnes, bezogen auf die Berechnungsgrundlage für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach § 21a Abs. 3, unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen, sowie
für Zeiten nach § 7 BMSVG , soweit eine Beitragspflicht des Arbeitgebers besteht, ein Abfertigungsbeitrag in Höhe desselben Prozentsatzes, bezogen auf die jeweilige Berechnungsgrundlage nach § 7 BMSVG ,
für Abfertigungen nach Abschnitt III:
die Betriebsergebnisse des vorjährigen Rechnungsabschlusses für den Sachbereich der Abfertigungsregelung sowie
der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres und des Folgejahres.
(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat der Betrieblichen Vorsorgekasse nach § 33b von den eingehobenen Zuschlägen nach Abs. 3 binnen zwei Wochen nach deren Fälligkeit die Abfertigungsbeiträge zu überweisen.
Abkürzung
BUAG
Deckung des Aufwandes; Zuschläge zum Lohn
§ 21. (1) Der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Urlaubsentgelten einschließlich der Leistungen gemäß § 21a Abs. 7, an Abfindungen gemäß § 10, an Nebenleistungen gemäß § 26, ferner der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Abfertigungsbeiträgen an die Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 33b und an Abfertigungen gemäß Abschnitt III sowie der Aufwand an Verwaltungskosten wird durch die Entrichtung von Zuschlägen zum Lohn bestritten. Die Höhe dieser Zuschläge ist auf Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzusetzen.
(2) Für den Bereich der Urlaubsregelung ist die Festsetzung auf gemeinsamen Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber so vorzunehmen, daß aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen für den Urlaub der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten gedeckt werden kann. Erfordert es die Gebarung, so ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales die entsprechende Änderung der Höhe des Zuschlages für den Sachbereich der Urlaubsregelung vorzunehmen.
(3) Die Höhe des Zuschlages zur Deckung des Aufwandes für die Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten ist jährlich einheitlich für Arbeitsverhältnisse, für die gemäß § 33a das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, gilt, und für Arbeitsverhältnisse, die dem Abschnitt III unterliegen, festzusetzen, wobei zu berücksichtigen sind:
für Abfertigungen, für die gemäß § 33a das BMSVG gilt:
ein Abfertigungsbeitrag in Höhe des nach § 6 Abs. 1 BMSVG festgelegten Prozentsatzes des für die Beschäftigungswoche gebührenden Lohnes, bezogen auf die Berechnungsgrundlage für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach § 21a Abs. 3, unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen, sowie
für Zeiten nach § 7 BMSVG , soweit eine Beitragspflicht des Arbeitgebers besteht, ein Abfertigungsbeitrag in Höhe desselben Prozentsatzes, bezogen auf die jeweilige Berechnungsgrundlage nach § 7 BMSVG ,
für Abfertigungen nach Abschnitt III:
die Betriebsergebnisse des vorjährigen Rechnungsabschlusses für den Sachbereich der Abfertigungsregelung sowie
der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres und des Folgejahres.
(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat der Betrieblichen Vorsorgekasse nach § 33b von den eingehobenen Zuschlägen nach Abs. 3 binnen zwei Wochen nach deren Fälligkeit die Abfertigungsbeiträge zu überweisen.
Abkürzung
BUAG
Deckung des Aufwandes; Zuschläge zum Lohn
§ 21. (1) Der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Urlaubsentgelten einschließlich der Leistungen gemäß § 21a Abs. 7, an Abfindungen gemäß § 10, an Nebenleistungen gemäß § 26, ferner der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Abfertigungsbeiträgen an die Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 33b und an Abfertigungen gemäß Abschnitt III sowie der Aufwand an Verwaltungskosten wird durch die Entrichtung von Zuschlägen zum Lohn bestritten. Die Höhe dieser Zuschläge ist auf Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzusetzen.
(2) Die Höhe der Zuschläge zur Deckung des Aufwandes für die Regelung des Urlaubes (§ 4) und des Zusatzurlaubes (§ 4b) ist so festzusetzen, dass aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen der Aufwand jeweils für den Urlaub und den Zusatzurlaub einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten für den Sachbereich der Urlaubsregelung gedeckt werden kann. Erfordert es die Gebarung, so ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die entsprechende Änderung der Höhe der Zuschläge für den Sachbereich der Urlaubsregelung vorzunehmen.
(3) Die Höhe des Zuschlages zur Deckung des Aufwandes für die Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten ist jährlich einheitlich für Arbeitsverhältnisse, für die gemäß § 33a das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, gilt, und für Arbeitsverhältnisse, die dem Abschnitt III unterliegen, festzusetzen, wobei zu berücksichtigen sind:
für Abfertigungen, für die gemäß § 33a das BMSVG gilt:
ein Abfertigungsbeitrag in Höhe des nach § 6 Abs. 1 BMSVG festgelegten Prozentsatzes des für die Beschäftigungswoche gebührenden Lohnes, bezogen auf die Berechnungsgrundlage für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach § 21a Abs. 3, unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen, sowie
für Zeiten nach § 7 BMSVG , soweit eine Beitragspflicht des Arbeitgebers besteht, ein Abfertigungsbeitrag in Höhe desselben Prozentsatzes, bezogen auf die jeweilige Berechnungsgrundlage nach § 7 BMSVG ,
für Abfertigungen nach Abschnitt III:
die Betriebsergebnisse des vorjährigen Rechnungsabschlusses für den Sachbereich der Abfertigungsregelung sowie
der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres und des Folgejahres.
(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat der Betrieblichen Vorsorgekasse nach § 33b von den eingehobenen Zuschlägen nach Abs. 3 binnen zwei Wochen nach deren Fälligkeit die Abfertigungsbeiträge zu überweisen.
Abkürzung
BUAG
Deckung des Aufwandes; Zuschläge zum Lohn
§ 21. (1) Der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Urlaubsentgelten einschließlich der Leistungen gemäß § 21a Abs. 7, an Abfindungen gemäß § 10, an Nebenleistungen gemäß § 26, ferner der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Abfertigungsbeiträgen an die Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 33b und an Abfertigungen gemäß Abschnitt III sowie der Aufwand an Verwaltungskosten wird durch die Entrichtung von Zuschlägen zum Lohn bestritten. Die Höhe dieser Zuschläge ist auf Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzusetzen.
(2) Die Höhe der Zuschläge zur Deckung des Aufwandes für die Regelung des Urlaubes (§ 4) und des Zusatzurlaubes (§ 4b) ist so festzusetzen, dass aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen der Aufwand jeweils für den Urlaub und den Zusatzurlaub einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten für den Sachbereich der Urlaubsregelung gedeckt werden kann. Erfordert es die Gebarung, so ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die entsprechende Änderung der Höhe der Zuschläge für den Sachbereich der Urlaubsregelung vorzunehmen.
(3) Die Höhe des Zuschlages zur Deckung des Aufwandes für die Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten ist einheitlich für Arbeitsverhältnisse, für die gemäß § 33a das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, gilt, und für Arbeitsverhältnisse, die dem Abschnitt III unterliegen, festzusetzen, wobei zu berücksichtigen sind:
für Abfertigungen, für die gemäß § 33a das BMSVG gilt:
ein Abfertigungsbeitrag in Höhe des nach § 6 Abs. 1 BMSVG festgelegten Prozentsatzes des für die Beschäftigungswoche gebührenden Lohnes, bezogen auf die Berechnungsgrundlage für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach § 21a Abs. 3, unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen, sowie
für Zeiten nach § 7 BMSVG , soweit eine Beitragspflicht des Arbeitgebers besteht, ein Abfertigungsbeitrag in Höhe desselben Prozentsatzes, bezogen auf die jeweilige Berechnungsgrundlage nach § 7 BMSVG ,
für Abfertigungen nach Abschnitt III:
die Betriebsergebnisse des vorjährigen Rechnungsabschlusses für den Sachbereich der Abfertigungsregelung sowie
der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres und des Folgejahres.
Erfordert es die Gebarung, so ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit die entsprechende Änderung der Höhe der Zuschläge für den Sachbereich der Abfertigungsregelung vorzunehmen.
(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat der Betrieblichen Vorsorgekasse nach § 33b von den eingehobenen Zuschlägen nach Abs. 3 binnen zwei Wochen nach deren Fälligkeit die Abfertigungsbeiträge zu überweisen.
Abkürzung
BUAG
Deckung des Aufwandes; Zuschläge zum Lohn
§ 21. (1) Der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Urlaubsentgelten einschließlich der Leistungen gemäß § 21a Abs. 7, an Abfindungen gemäß § 10, an Nebenleistungen gemäß § 26, ferner der Aufwand der Urlaubs- und Abfertigungskasse an Abfertigungsbeiträgen an die Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 33b und an Abfertigungen gemäß Abschnitt III sowie der Aufwand an Verwaltungskosten wird durch die Entrichtung von Zuschlägen zum Lohn bestritten. Die Höhe dieser Zuschläge ist auf Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzusetzen.
(2) Die Höhe der Zuschläge zur Deckung des Aufwandes für die Regelung des Urlaubes (§ 4) und des Zusatzurlaubes (§ 4b) ist so festzusetzen, dass aus der Summe der Eingänge an Zuschlägen der Aufwand jeweils für den Urlaub und den Zusatzurlaub einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten für den Sachbereich der Urlaubsregelung gedeckt werden kann. Erfordert es die Gebarung, so ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die entsprechende Änderung der Höhe der Zuschläge für den Sachbereich der Urlaubsregelung vorzunehmen.
(3) Die Höhe des Zuschlages zur Deckung des Aufwandes für die Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten ist einheitlich für Arbeitsverhältnisse, für die gemäß § 33a das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, gilt, und für Arbeitsverhältnisse, die dem Abschnitt III unterliegen, festzusetzen, wobei zu berücksichtigen sind:
für Abfertigungen, für die gemäß § 33a das BMSVG gilt:
ein Abfertigungsbeitrag in Höhe des nach § 6 Abs. 1 BMSVG festgelegten Prozentsatzes des für die Beschäftigungswoche gebührenden Lohnes, bezogen auf die Berechnungsgrundlage für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach § 21a Abs. 3, unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen im Ausmaß eines Sechstels, sowie
für Zeiten nach § 7 BMSVG , soweit eine Beitragspflicht des Arbeitgebers besteht, ein Abfertigungsbeitrag in Höhe desselben Prozentsatzes, bezogen auf die jeweilige Berechnungsgrundlage nach § 7 BMSVG ,
für Abfertigungen nach Abschnitt III:
die Betriebsergebnisse des vorjährigen Rechnungsabschlusses für den Sachbereich der Abfertigungsregelung sowie
der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres und des Folgejahres.
Erfordert es die Gebarung, so ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit die entsprechende Änderung der Höhe der Zuschläge für den Sachbereich der Abfertigungsregelung vorzunehmen.
(4) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat der Betrieblichen Vorsorgekasse nach § 33b von den eingehobenen Zuschlägen nach Abs. 3 binnen zwei Wochen nach deren Fälligkeit die Abfertigungsbeiträge zu überweisen.
Zuschlagsentrichtung
§ 21a. (1) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer die gemäß § 21 festgesetzten Zuschläge nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8 zu entrichten.
(2) Für den Sachbereich der Urlaubsregelung sind die Zuschläge für jede Anwartschaftswoche, ausgenommen für Zeiten des Urlaubes (§ 4) und der Truppenübungen (§ 5 lit. h), für den Sachbereich der Abfertigungsregelung die Zuschläge für jede Kalenderwoche (Beschäftigungswoche), ausgenommen für Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes (§ 4 Abs. 3 lit. b) und der Truppenübungen (§ 5 lit. h), zu entrichten. Die vom Arbeitgeber nicht zu leistenden Zuschläge sind von der Urlaubs- und Abfertigungskasse selbst zu leisten.
(3) Der Berechnung der für den einzelnen Arbeitnehmer zu leistenden Zuschläge ist, soweit es den Zuschlag für den Sachbereich der Urlaubsregelung betrifft, der um 25 vH, soweit es den Zuschlag für den Sachbereich der Abfertigungsregelung betrifft, der um 20 vH erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn zugrunde zu legen, der sich für den einzelnen Arbeitnehmer auf Grund der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit für die Arbeitsstunde ergibt. Besteht keine kollektivvertragliche Regelung des Stundenlohnes, gilt der vereinbarte Stundenlohn als Berechnungsbasis.
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