Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 19. März 1973 über die Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage
§ 1. Den Wachebeamten des Gendarmeriedienstes, des Sicherheitswachdienstes, des Wachdienstes in Polizeigefangenhäusern, des Kriminaldienstes und des Kriminal-Vorbereitungsdienstes sowie den Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden gebührt für jede Stunde einer tatsächlichen dienstlichen Tätigkeit im exekutiven Außendienst eine Gefahrenzulage.
§ 2. Die Gefahrenzulage beträgt für jede Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973 in Kraft.
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