Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 24. April 1973 über die Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte des Zollwachdienstes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1973-05-01
Status Aufgehoben · 1986-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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§ 1. Den Beamten des Zollwachdienstes gebührt für jede Stunde einer tatsächlich dienstlichen Tätigkeit im exekutiven Außendienst eine Gefahrenzulage.

§ 2. Die Gefahrenzulage beträgt für jede Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von mehr als 30 Minuten pro Stunde gebührt der volle Stundensatz, hingegen haben Bruchteile bis zu 30 Minuten unberücksichtigt zu bleiben.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973 in Kraft.

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