Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13. September 1973 betreffend die Auslobung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1973-09-29
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2005-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1972, BGBl. Nr. 288, über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen wird kundgemacht:

(1) Nach § 860 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich hiemit den Bund, im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/1972 Opfern von Verbrechen oder deren Hinterbliebenen nach diesem Bundesgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung Hilfe zu leisten.

(2) Die Auslobung vom 1. September 1972, die im Bundesgesetzblatt unter der Nr. 350/1972 kundgemacht wurde, widerrufe ich hiemit. Personen, die bereits auf Grund dieser Auslobung Ansprüche erworben haben, erwerben Ansprüche nach Abs. 1 nur, soweit sie auf ihre Ansprüche aus der Auslobung vom 1. September 1972 verzichten.

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