Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. Juni 1973 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1973-07-25
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2004-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 33
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965, BGBl. Nr. 244, i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1968 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer wird hinsichtlich der Lehrer an den dem Bundesminister für Unterricht und Kunst unterstehenden Schulen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Dem mit der ständigen Stellvertretung des Leiters einer mittleren oder höheren Schule für eine Expositur dieser Schule betrauten Lehrer ist die mit der Stellvertretung verbundene Tätigkeit in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

Bei einer Expositur mit 1 bis 3 Klassen im Ausmaß von 8 Wochenstunden, mit 4 bis 7 Klassen im Ausmaß von 12 Wochenstunden, mit 8 Klassen im Ausmaß von 14 Wochenstunden, mit 9 bis 12 Klassen im Ausmaß von 16 Wochenstunden, mit mehr als 12 Klassen im Ausmaß von 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.

§ 2. Die Leitung eines Schulschikurses oder einer Schullandwoche ist im Ausmaß von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III für den Monat, in dem der Schulschikurs oder die Schullandwoche endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

§ 2. Die Leitung einer Berufspraktischen Woche, Wintersportwoche, Sommersportwoche, Projektwoche oder einwöchigen Abschlußlehrfahrt ist im Ausmaß von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

§ 2. Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe III für die Woche, in der die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

§ 3. (Anm.: Aufgehoben durch § 4 Abs. 4 BG BGBl. Nr. 656/1987.)

§ 3. (1) Die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den Akademien für Sozialarbeit, den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, werden, sofern sie nicht bereits durch § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfaßt sind, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

```

1.

Die Leitung der

```

Betriebsküchen, in denen

lehrplanmäßig

Betriebsküchenunterricht

erteilt wird, je Schule: 2 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

bis 3 Klassen, in denen

lehrplanmäßig

Betriebsküchenunterricht

erteilt wird,

4 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

ab 4 Klassen, in denen

lehrplanmäßig

Betriebsküchenunterricht

erteilt wird und dieser

Unterricht in der

Betriebsküche 6 Halbtage je

Woche nicht überschreitet,

6 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

ab 4 Klassen, in denen

lehrplanmäßig

Betriebsküchenunterricht

erteilt wird und dieser

Unterricht in der

Betriebsküche 6 Halbtage je

Woche überschreitet.

```

2.

Die Verwaltung des Inventars

```

der Schulküchen, in denen

lehrplanmäßiger Unterricht

erteilt wird, einschließlich

des zugehörigen Speisesaals:

```

a)

Lehrküche: 0,8 Wochenstunden der

```

Lehrverpflichtungsgruppe V je

Lehrküche mit mindestens

8 Arbeitseinheiten (Herden),

bei weniger Arbeitseinheiten

anteilsmäßig nach der Anzahl

der Arbeitseinheiten (Herde).

```

b)

Betriebsküche: 1 Wochenstunde der

```

Lehrverpflichtungsgruppe V je

Betriebsküche.

```

3.

Die Inventarverwaltung im

```

Servicebereich an Schulen

für Fremdenverkehrsberufe

und Schulen für

wirtschaftliche Berufe:

```

a)

Servierkunderaum mit

```

Normausstattung. Zur

Normausstattung gehören

jedenfalls:

Über die

Serviergrundausstattung

wesentlich hinausgehendes

umfassendes

Spezialinventar für

mindestens zwölf Gedecke

(Spezialbestecke,

Spezialgläser,

Spezialgeschirr,

Flambiergerät,

Platemaster oder dgl.,

Spezialtischwäsche,

Dekorationselemente): 1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe V je

Servierkunderaum.

```

b)

Lehrbar mit

```

Normausstattung. Zur

Normausstattung gehören

jedenfalls:

Schankverbau mit

Kühlladen, Kühlschrank,

Abwäsche,

Espressomaschine,

Mixgeräte,

Spezialarbeitsgeräte,

umfassendes

Gläsersortiment,

Barstock: 0,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V je

Lehrbar.

```

4.

Die Wäscheverwaltung für

```

Schul- und Küchenbetrieb,

je Schule: 0,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V

bis 6 Klassen,

1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe V

bis 12 Klassen,

1,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V ab

13 Klassen.

```

5.

Die Verwaltung des

```

Reinigungsmaterials für

den hauswirtschaftlichen

und fachpraktischen

Unterricht, je Schule: 0,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V

bis 7 Klassen, in denen der

betreffende Unterricht

erteilt wird,

1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe V

bis 14 Klassen, in denen der

betreffende Unterricht

erteilt wird,

1,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V ab

15 Klassen, in denen der

betreffende Unterricht

erteilt wird.

```

6.

Die Verwaltung von

```

Werkstätten für

Textilverarbeitung an

Schulen für wirtschaftliche

Berufe und an Schulen für

Sozialberufe: 0,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V

bis 2 Werkstätten,

1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe V

bis 4 Werkstätten,

2 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V ab

5 Werkstätten.

```

7.

Die Erziehungsleitung an

```

Bundesschulen mit

Lehrhaushalt mit

angeschlossenem Internat: 2 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe III

bis 50 Internatsschüler,

3 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe III

bis 100 Internatsschüler,

4 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe III

bis 150 Internatsschüler,

5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe III

ab 151 Internatsschülern.

```

8.

Die Koordination des

```

Betriebspraktikums an

Schulen für

Fremdenverkehrsberufe: 0,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V

bis 5 Klassen, in denen der

Gegenstand

"Betriebspraktikum"

lehrplanmäßig unterrichtet

wird,

1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe V

bis 10 Klassen, in denen der

Gegenstand

"Betriebspraktikum"

lehrplanmäßig unterrichtet

wird,

1,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V

bis 15 Klassen, in denen der

Gegenstand

"Betriebspraktikum"

lehrplanmäßig unterrichtet

wird,

2 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V

ab 16 Klassen, in denen der

Gegenstand

"Betriebspraktikum"

lehrplanmäßig unterrichtet

wird.

```

9.

Die Praxisleitung an

```

Akademien für Sozialarbeit: 1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe II

je 30 Studenten; ist die

Gesamtzahl der betreffenden

Studenten nicht durch 30

teilbar, ist sie für die

Abgeltung auf die nächste

durch 30 teilbare Zahl

aufzurunden.

```

10.

Die Praktikumsbetreuung an

```

Fachschulen für

Sozialberufe, bei der der

Lehrer in jeder Woche der

Praxis Schüler auswärts

betreut, für Gruppen mit

höchstens 18 Schülern.

Eine Unterschreitung dieser

Zahl ist nur insoweit

zulässig, als es unbedingt

erforderlich ist, um

Gruppen mit mehr als

18 Schülern zu vermeiden: 1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe II

je Gruppe bei einem

Halbtagspraktikum,

1,25 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

je Gruppe bei einem

Ganztagspraktikum.

```

11.

Die Studienberatung an

```

Akademien für Sozialarbeit: 1,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

bis 150 Studierende,

2 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

ab 151 Studierenden.

(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Z 2 bis 11 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.

§ 3. (1) Die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den Akademien für Sozialarbeit, den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, werden, sofern sie nicht bereits durch § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfaßt sind, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

```

1.

Die Leitung der

```

Betriebsküchen, in denen

lehrplanmäßig

Betriebsküchenunterricht

erteilt wird, je Schule: 2 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

bis 3 Klassen, in denen

lehrplanmäßig

Betriebsküchenunterricht

erteilt wird,

4 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

ab 4 Klassen, in denen

lehrplanmäßig

Betriebsküchenunterricht

erteilt wird und dieser

Unterricht in der

Betriebsküche 6 Halbtage je

Woche nicht überschreitet,

6 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

ab 4 Klassen, in denen

lehrplanmäßig

Betriebsküchenunterricht

erteilt wird und dieser

Unterricht in der

Betriebsküche 6 Halbtage je

Woche überschreitet.

```

2.

Die Verwaltung des Inventars

```

der Schulküchen, in denen

lehrplanmäßiger Unterricht

erteilt wird, einschließlich

des zugehörigen Speisesaals:

```

a)

Lehrküche: 0,8 Wochenstunden der

```

Lehrverpflichtungsgruppe V je

Lehrküche mit mindestens

8 Arbeitseinheiten (Herden),

bei weniger Arbeitseinheiten

anteilsmäßig nach der Anzahl

der Arbeitseinheiten (Herde).

```

b)

Betriebsküche: 1 Wochenstunde der

```

Lehrverpflichtungsgruppe V je

Betriebsküche.

```

3.

Die Inventarverwaltung im

```

Servicebereich an Schulen

für Fremdenverkehrsberufe

und Schulen für

wirtschaftliche Berufe:

```

a)

Servierkunderaum mit

```

Normausstattung. Zur

Normausstattung gehören

jedenfalls:

Über die

Serviergrundausstattung

wesentlich hinausgehendes

umfassendes

Spezialinventar für

mindestens zwölf Gedecke

(Spezialbestecke,

Spezialgläser,

Spezialgeschirr,

Flambiergerät,

Platemaster oder dgl.,

Spezialtischwäsche,

Dekorationselemente): 1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe V je

Servierkunderaum.

```

b)

Lehrbar mit

```

Normausstattung. Zur

Normausstattung gehören

jedenfalls:

Schankverbau mit

Kühlladen, Kühlschrank,

Abwäsche,

Espressomaschine,

Mixgeräte,

Spezialarbeitsgeräte,

umfassendes

Gläsersortiment,

Barstock: 0,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V je

Lehrbar.

```

4.

Die Wäscheverwaltung für

```

Schul- und Küchenbetrieb,

je Schule: 0,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V

bis 6 Klassen,

1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe V

bis 12 Klassen,

1,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V ab

13 Klassen.

```

5.

Die Verwaltung des

```

Reinigungsmaterials für

den hauswirtschaftlichen

und fachpraktischen

Unterricht, je Schule: 0,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V

bis 7 Klassen, in denen der

betreffende Unterricht

erteilt wird,

1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe V

bis 14 Klassen, in denen der

betreffende Unterricht

erteilt wird,

1,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V ab

15 Klassen, in denen der

betreffende Unterricht

erteilt wird.

```

6.

Die Verwaltung von

```

Werkstätten für

Textilverarbeitung an

Schulen für wirtschaftliche

Berufe und an Schulen für

Sozialberufe: 0,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V

bis 2 Werkstätten,

1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe V

bis 4 Werkstätten,

2 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe V ab

5 Werkstätten.

```

7.

Die Erziehungsleitung an

```

Bundesschulen mit

Lehrhaushalt mit

angeschlossenem Internat: 2 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe III

bis 50 Internatsschüler,

3 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe III

bis 100 Internatsschüler,

4 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe III

bis 150 Internatsschüler,

5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe III

ab 151 Internatsschülern.

```

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 768/1994)

```

```

9.

Die Praxisleitung an

```

Akademien für Sozialarbeit: 1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe II

je 30 Studenten; ist die

Gesamtzahl der betreffenden

Studenten nicht durch 30

teilbar, ist sie für die

Abgeltung auf die nächste

durch 30 teilbare Zahl

aufzurunden.

```

10.

Die Praktikumsbetreuung an

```

Fachschulen für

Sozialberufe, bei der der

Lehrer in jeder Woche der

Praxis Schüler auswärts

betreut, für Gruppen mit

höchstens 18 Schülern.

Eine Unterschreitung dieser

Zahl ist nur insoweit

zulässig, als es unbedingt

erforderlich ist, um

Gruppen mit mehr als

18 Schülern zu vermeiden: 1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe II

je Gruppe bei einem

Halbtagspraktikum,

1,25 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

je Gruppe bei einem

Ganztagspraktikum.

```

11.

Die Studienberatung an

```

Akademien für Sozialarbeit: 1,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

bis 150 Studierende,

2 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

ab 151 Studierenden.

(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Z 2 bis 11 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.

§ 3. (1) Die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den Akademien für Sozialarbeit, den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Fremdenverkehrsberufe sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, werden, sofern sie nicht bereits durch § 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfaßt sind, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

```

1.

Die Leitung der

```

Betriebsküchen, in denen

lehrplanmäßig

Betriebsküchenunterricht

erteilt wird, je Schule: 2 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

bis 3 Klassen, in denen

lehrplanmäßig

Betriebsküchenunterricht

erteilt wird,

4 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

ab 4 Klassen, in denen

lehrplanmäßig

Betriebsküchenunterricht

erteilt wird und dieser

Unterricht in der

Betriebsküche 6 Halbtage je

Woche nicht überschreitet,

6 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

ab 4 Klassen, in denen

lehrplanmäßig

Betriebsküchenunterricht

erteilt wird und dieser

Unterricht in der

Betriebsküche 6 Halbtage je

Woche überschreitet.

```

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

```

```

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

```

```

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

```

```

5.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

```

```

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

```

```

7.

Die Erziehungsleitung an

```

Bundesschulen mit

Lehrhaushalt mit

angeschlossenem Internat: 2 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe III

bis 50 Internatsschüler,

3 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe III

bis 100 Internatsschüler,

4 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe III

bis 150 Internatsschüler,

5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe III

ab 151 Internatsschülern.

```

8.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 768/1994)

```

```

9.

Die Praxisleitung an

```

Akademien für Sozialarbeit: 1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe II

je 30 Studenten; ist die

Gesamtzahl der betreffenden

Studenten nicht durch 30

teilbar, ist sie für die

Abgeltung auf die nächste

durch 30 teilbare Zahl

aufzurunden.

```

10.

Die Praktikumsbetreuung an

```

Fachschulen für

Sozialberufe, bei der der

Lehrer in jeder Woche der

Praxis Schüler auswärts

betreut, für Gruppen mit

höchstens 18 Schülern.

Eine Unterschreitung dieser

Zahl ist nur insoweit

zulässig, als es unbedingt

erforderlich ist, um

Gruppen mit mehr als

18 Schülern zu vermeiden: 1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe II

je Gruppe bei einem

Halbtagspraktikum,

1,25 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

je Gruppe bei einem

Ganztagspraktikum.

```

11.

Die Studienberatung an

```

Akademien für Sozialarbeit: 1,5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

bis 150 Studierende,

2 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

ab 151 Studierenden.

(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Z 2 bis 11 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.

§ 4. (1) Die Tätigkeit eines Lehrers als Bildungsberater an einer mittleren oder höheren Schule, ausgenommen die mittleren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung und die Haushaltungsschulen, ist im folgenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

1.

Für Bildungsberater an höheren Schulen

a)

bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich 100 im Ausmaß von 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III,

b)

bei einer Schülerzahl von 101 bis einschließlich 475 im Ausmaß von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III,

c)

bei einer Schülerzahl von 476 bis einschließlich 1 000 im Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III,

d)

bei einer Schülerzahl von 1 001 bis einschließlich 1 600 im Ausmaß von drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III,

e)

bei einer Schülerzahl von 1 601 bis einschließlich 2 300 im Ausmaß von vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III,

f)

bei einer Schülerzahl von 2 301 bis einschließlich 3 000 im Ausmaß von fünf Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III,

g)

bei einer Schülerzahl von mehr als 3 000 im Ausmaß von sechs Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III;

2.

für Bildungsberater an selbständig geführten mittleren Schulen:

a)

bei einer Schülerzahl von 60 bis einschließlich 110 im Ausmaß von 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, sofern es sich um vollorganisierte mittlere Schulen handelt, auch bei einer Schülerzahl unter 60,

b)

bei einer Schülerzahl von 111 bis einschließlich 575 im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III,

c)

bei einer Schülerzahl von mehr als 575 im Ausmaß von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.

(2) Sind berufsbildende mittlere Schulen gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert, ist für die gesamte Unterrichtsanstalt Abs. 1 Z 1 anzuwenden, wobei für die Ermittlung der gemäß Abs. 1 Z 1 maßgeblichen Schülerzahl die tatsächliche Schülerzahl der mittleren Schule mit 85 vH zu berücksichtigen ist.

(3) Die Einrechnung im Ausmaß von zwei oder mehr Wochenstunden kann auf zwei oder mehr Lehrer in ganzzahligen Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III entsprechend den Übertragenen Aufgaben der Bildungsberatung aufgeteilt werden.

§ 4a. (1) Für allgemeinbildende höhere und berufsbildende höhere Schulen gemäß § 37 Abs. 1 Z 2, § 73 Abs. 1 lit. a und § 75 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 766/1996, sind, sofern es sich um öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen handelt, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt IV des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, gewährt, Studienkoordinatoren zu bestellen, wenn für diese Schulen keine andragogischen Berater, Fernstudien- oder Fachkoordinatoren oder Abteilungsvorstände für Berufstätigen-Abteilungen bestehen.

(2) Die Tätigkeit eines Lehrers als Studienkoordinator gemäß § 52 des Bundesgesetzes, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige - SchUG-B), BGBl. I Nr. 33/1997, an einer Schule im Sinne des Abs. 1 ist im folgenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

1.

Bei einer Anzahl von 60 bis einschließlich 100 Schülern im Ausmaß von 0,5 Werteinheiten,

2.

bei einer Anzahl von 101 bis einschließlich 200 Schülern im Ausmaß von 1 Werteinheit,

3.

bei einer Anzahl von 201 bis einschließlich 300 Schülern im Ausmaß von 1,5 Werteinheiten,

4.

bei einer Anzahl von mehr als 300 Schülern im Ausmaß von 2 Werteinheiten.

(3) Für Studienkoordinatoren an Schulen im Sinne des Abs. 1 erhöht sich die Zahl der in Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Werteinheiten um je eine Werteinheit, wenn diese Schulen als selbständige Abendschulen geführt werden.

§ 5. (1) Die Tätigkeit der Werkstättenleiter (Bauhofleiter) an technischen Lehranstalten sowie am Werkschulheim Felbertal in Ebenau ist je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

1.

0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Werkstätte, sofern sich diese innerhalb der Schulliegenschaft(en) befindet;

2.

0,75 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Werkstätte, sofern sich diese außerhalb der Schulliegenschaft(en) befindet, für die Dauer des Einsatzes;

3.

0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Jahrgang (Klasse), für den der Unterricht im Pflichtgegenstand "Werkstätte" durchgeführt wird;

4.

an Stelle der in Z. 3 vorgesehenen Einrechnung 0,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Jahrgang (Klasse), für den (die) im Bauhof (Werkstätten der Bautechnik) der Pflichtgegenstand "Bautechnisches Praktikum" bzw. "Praktische Bauarbeiten" sowie im Bereich der Holzverarbeitung der Pflichtgegenstand "Werkstätte" durchgeführt wird;

5.

0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Jahrgang (Klasse) für den Unterricht im Pflichtgegenstande "Werkstättenlaboratorium", sofern für den betreffenden Jahrgang (die betreffende Klasse) eine Berücksichtigung auf Grund der Z. 3 oder 4 nicht erfolgt;

6.

1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II je Fachrichtung bis einschließlich drei Fachrichtungen, 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II für jede die Zahl 3 übersteigende Fachrichtung, sofern in den betreffenden Fachrichtungen ein Unterricht im Sinne der Z. 3 bis 5 durchgeführt wird.

(2) Die Tätigkeit der Werkstättenleiter an gewerblichen Lehranstalten ist je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

1.

für die Werkstätte für industrielle Fertigung 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II sowie eine Einrechnung gemäß Abs. 1 Z. 3 und 6, wobei als Fachrichtung jeder Ausbildungsgang mit eigenem Lehrplan gilt;

2.

für die übrigen Werkstätten bis einschließlich 2 Werkstätten 0,5 Wochenstunden, bis einschließlich 4 Werkstätten 1 Wochenstunde und ab 5 Werkstätten 2 Wochenstunden jeweils der Lehrverpflichtungsgruppe V.

(3) Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Werkstättenleitung betraut, so ist die nach Abs. 1 Z. 1 bis 6 sowie Abs. 2 Z. 1 und 2 zu bestimmende Gesamteinrechnung auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die Anzahl der von diesen zu leitenden Werkstätten und auf die Anzahl der Jahrgänge (Klassen), für die die betreffenden Werkstätten in Betracht kommen, aufzuteilen.

(4) Jede Fachrichtung einer einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt eingegliederten technischen oder gewerblichen Fachschule ist als eine Fachrichtung im Sinne des Abs. 1 Z. 6 zu werten.

§ 6. (1) Die Betreuung von Datenverarbeitungsanlagen bzw. des Unterrichtes in (elektronischer) Datenverarbeitung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist im folgenden Ausmaß bis zum Höchstausmaß von 6 Wochenstunden je Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

1.

die Betreuung einer kommerziell-administrativen oder technisch-wissenschaftlichen Anlage ohne Großraumspeicher, Bandstation, Platteneinheit und Datenfernverarbeitung, jedoch mit einer oder mehreren der folgenden Einheiten: Lochkartenein- und -ausgabe, Schnelldrucker, Magnetschrift, Klarschrift- oder Markierungsleser, Magnetbandkassettengeräte und Diskettenlaufwerke mit 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II;

2.

die Betreuung eines oder mehrerer Terminals, wenn der betreffenden Schule keine Datenverarbeitungsanlage im Sinne der Z. 1 oder 3 zur Verfügung steht, mit 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II;

3.

die Betreuung anderer als in den Z. 1 oder 2 genannten Anlagen mit 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II; zusätzlich bis zum Höchstausmaß von insgesamt 4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei Vorhandensein folgender Geräte bzw. Ausübung folgender Tätigkeiten mit 1 Wochenstunde je Gerät bzw. je Tätigkeit:

a)

Datenfernverarbeitung,

b)

eines oder mehrere periphere Geräte,

c)

mehr als drei Schulen werden mitbetreut,

d)

mehr als zehn zu betreuende Lehrer,

e)

Führung einer Fach- und Programmbibliothek.

(2) Folgende Tätigkeiten sind je Schule mit insgesamt 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II in den Fällen der Abs. 1 Z. 1 und 2 und in jenen Schulen, in denen Unterricht in elektronischer Datenverarbeitung ohne entsprechende Geräte (Abs. 1) durchgeführt wird, in die Lehrverpflichtung einzurechnen, wobei nur eine der in Z. 1 bis 5 genannten Tätigkeiten unterbleiben darf:

1.

Betreuung mehrerer Lehrer,

2.

Führung einer Fachbibliothek,

3.

schulinterne Arbeitsabwicklung für den praktischen Unterricht in Datenverarbeitung,

4.

Sicherstellung der Ergebnisauswertung,

5.

Materialbereitstellung und Organisation von Exkursionen im Rahmen des Unterrichtes in elektronischer Datenverarbeitung.

(3) Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Betreuung von Datenverarbeitungsanlagen bzw. des Unterrichtes in elektronischer Datenverarbeitung befaßt, so ist die nach den Abs. 1 und 2 bestimmte Einrechnung auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn für die Betreuung von Datenverarbeitungsanlagen ein eigener Leiter mit gesonderter Vergütung bestellt ist.

§ 6. (1) Die Betreuung von Datenverarbeitungsanlagen bzw. des Unterrichtes in (elektronischer) Datenverarbeitung an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist in folgendem Ausmaß bis zum Höchstausmaß von 6 Wochenstunden je Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

1.

die Betreuung einer kommerziell-administrativen oder technischwissenschaftlichen Anlage ohne Großraumspeicher, Bandstation und Datenfernverarbeitung, jedoch mit einer oder mehreren der folgenden Einheiten: Systemdrucker; Magnetschrift-, Klarschrift- oder Markierungsleser und Diskettenlaufwerke mit zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II;

2.

die Betreuung eines oder mehrerer Endgeräte, wenn der betreffenden Schule keine Datenverarbeitungsanlage im Sinne der Z 1 oder 3 zur Verfügung steht, mit 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II;

3.

die Betreuung anderer als in den Z 1 oder 2 genannten Anlagen mit 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II; zusätzlich bis zum Höchstausmaß von insgesamt 4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bei Vorhandensein folgender Geräte bzw. Ausübung folgender Tätigkeiten mit 1 Wochenstunde je Gerät bzw. je Tätigkeit:

a)

Datenfernverarbeitung,

b)

eines oder mehrere periphere Geräte,

c)

mehr als drei Schulen werden mitbetreut,

d)

mehr als zehn zu betreuende Lehrer,

e)

Führung einer Fach- und Programmbibliothek.

(2) Folgende Tätigkeiten sind je Schule mit insgesamt 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II in den Fällen der Abs. 1 Z 1 und 2 und in jenen Schulen, in denen Unterricht in elektronischer Datenverarbeitung ohne entsprechende Geräte (Abs. 1) durchgeführt wird, in die Lehrverpflichtung einzurechnen, wobei nur eine der in Z 1 bis 5 genannten Tätigkeiten unterbleiben darf:

1.

Betreuung mehrerer Lehrer,

2.

Führung einer Fachbibliothek,

3.

schulinterne Arbeitsabwicklung für den praktischen Unterricht in Datenverarbeitung,

4.

Sicherstellung der Ergebnisauswertung,

5.

Materialbereitstellung und Organisation von Exkursionen im Rahmen des Unterrichtes in elektronischer Datenverarbeitung.

(3) Die Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht erforderlichen CAD- bzw. CAD/CAM-Geräte (für alle Fachrichtungen an technischen Lehranstalten außer der Fachrichtung Elektronik) und der Geräte für Fertigungstechnik und Konstruktionslehre im Bereich der Abteilungen für Elektronik an den höheren technischen Lehranstalten sowie die in diesem Zusammenhang durchzuführende Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek sind zusätzlich in folgendem Ausmaß je Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen (wobei Abs. 1 Z 3 nicht anzuwenden ist):

```

1.

Bei einer Betreuung

```

von 5 bis 10 CAD-

bzw. CAD/CAM-

Geräten ........... 2 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

```

2.

Bei einer Betreuung

```

von 11 bis 20 CAD-

bzw. CAD/CAM-

Geräten ........... 3 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

```

3.

Bei einer Betreuung

```

von mehr als 20 CAD-

bzw. CAD/CAM-

Geräten ........... 4 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

```

4.

Bei einer Betreuung

```

von Geräten zum

computerunterstützten

Schaltungsentwurf

(Unterrichtsgegenstand

Fertigungstechnik und

Konstruktionslehre) 2 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

(4) Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Betreuung von Datenverarbeitungsanlagen bzw. des Unterrichtes in elektronischer Datenverarbeitung oder von CAD- bzw. CAD/CAM-Geräten bzw. von Geräten für Fertigungstechnik und Konstruktionslehre befaßt, so ist die nach den Abs. 1 bis 3 bestimmte Einrechnung auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn für die Betreuung von Datenverarbeitungsanlagen oder von CAD- bzw. CAD/CAM-Geräten bzw. von Geräten für Fertigungstechnik und Konstruktionslehre ein eigener Verwaltungsbediensteter bestellt ist.

§ 6. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an allgemeinbildenden höheren Schulen sowie an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere

a)

die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

b)

unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

c)

die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

d)

Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

e)

die Führung der Fachbibliothek und

f)

die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes.

(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt

für

10 bis 20 IT-Arbeitsplätze 2 Wochenstunden,

21 bis 40 IT-Arbeitsplätze 3 Wochenstunden,

41 bis 60 IT-Arbeitsplätze 4 Wochenstunden,

61 bis 80 IT-Arbeitsplätze 5 Wochenstunden,

81 bis 100 IT-Arbeitsplätze 6 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene

Einheit von 20 IT-Arbeitsplätzen je eine weitere Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe II. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in

folgendem Höchstausmaß:

Bis zu 150 Schülern je Schulstandort 2 Wochenstunden,

von 151 bis 500 Schülern je Schulstandort 4 Wochenstunden,

von 501 bis 1 000 Schülern je Schulstandort 6 Wochenstunden,

von 1 001 bis 1 500 Schülern je Schulstandort 8 Wochenstunden,

mehr als 1 500 Schüler je Schulstandort 10 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II.

(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im Sinne der voranstehenden Absätze sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze sowie die Anzahl der Schüler gemäß Abs. 2 bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund des Stichtags der österreichischen Schulstatistik für die jeweilige Schulart.

§ 7. Die Betreuung von Mikrocomputern für maschinelles Rechnungswesen und computerunterstützte Textverarbeitung ist in folgendem Ausmaß je Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

1.

die Betreuung bis zu 10 Mikrocomputern je Schule mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II;

2.

die Betreuung von 11 bis 20 Mikrocomputern je Schule mit 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II;

3.

die Betreuung von mehr als 20 Mikrocomputern je Schule mit 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II;

4.

über die Z 1 bis 3 hinaus sind für die zusätzliche Durchführung nachstehender Tätigkeiten bis 6 Klassen 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II,

a)

Bereitstellung der Software und der sonstigen Arbeitsmittel für den Unterricht im maschinellen Rechnungswesen und in der computerunterstützten Textverarbeitung,

b)

Pflege der Software einschließlich Aufbau einer Programmbibliothek für den Unterricht im maschinellen Rechnungswesen und in der computerunterstützten Textverarbeitung,

c)

Betreuung und Unterstützung der Lehrer und

d)

Führung einer Fachbibliothek.

§ 7. Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an Handelsakademien, Handelsschulen, deren Sonderformen sowie an Lehranstalten für Tourismus (nicht jedoch dem Vorbereitungslehrgang für Tourismus), an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und an Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung erforderlichen betriebswirtschaftlichen Praxisprogramme einschließlich der laufend zu aktualisierenden Datenbestände für das computerunterstützte Rechnungswesen (zB Finanzbuchführung, Anlagenbuchführung, Fakturierung, Kostenrechnung und Personalverrechnung) sowie der für die Ausbildungsschwerpunkte notwendigen facheinschlägigen praxisrelevanten Anwendersoftware ist zusätzlich zu der gemäß § 6 Abs. 2 gebührenden Einrechnung wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

Bis zu 150 Schülern je Schulstandort 0,5 Wochenstunden,

von 151 bis 500 Schülern je Schulstandort 1 Wochenstunde,

von 501 bis 1 000 Schülern je Schulstandort 1,5 Wochenstunden,

mehr als 1 000 Schüler je Schulstandort 2 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe II. § 6 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 8. Sofern einer Schule kein eigenes Datenverarbeitungssystem zur Verfügung steht und der Datenverarbeitungsunterricht auf Mikrocomputern durchgeführt wird, ist für die Betreuung der Mikrocomputer je Schule zusätzlich zur Einrechnung nach § 7 eine weitere Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung einzurechnen. § 6 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

§ 8. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an technischen und gewerblichen Lehranstalten zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD-, CAM-, CAE- oder CAX-Anlagen) ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls

a)

die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,

b)

unterrichtsorganisatorische Arbeiten,

c)

die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,

d)

Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,

e)

die Führung der Fachbibliothek und

f)

die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes

(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt bis zehn IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II,

von elf bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von fünf IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz je eine weitere Wochenstunde,

höchstens jedoch zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.

(3) Für die Bemessung der Anzahl der IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareinsatz ist § 6 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.

(4) Gebührt eine Einrechnung gemäß Abs. 1 und 2, so sind die von diesen Absätzen erfassten IT-Arbeitsplätze bei der Bemessung der Einrechnung nach § 6 nicht neuerlich zu berücksichtigen.

§ 9. Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Betreuung von Mikrocomputern befaßt, so ist die nach den §§ 7 und 8 bestimmte Einrechnung auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen.

§ 9. (1) Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen befasst, so sind die nach den §§ 6 bis 8 bestimmten Einrechnungen auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen.

(2) Die Einrechnungen nach den §§ 6 bis 8 gebühren nicht, wenn für die Betreuung der IT-Arbeitsplätze ein eigener Bediensteter bestellt ist.

§ 10. (1) Die Verwaltung der Unterrichtsmittel für den Unterricht in "Informatik" und "Elektronische Datenverarbeitung" an allgemeinbildenden höheren Schulen sowie die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek sind im folgenden Ausmaß je Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

1.

bei einer Betreuung von bis zu 10 Mikrocomputern 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II;

2.

bei einer Betreuung von mehr als 10 Mikrocomputern 2,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.

(2) Sofern der Unterricht an der betreffenden Schule nur im Pflichtgegenstand "Informatik" erfolgt, vermindern sich die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Einrechnungen um jeweils 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.

(3) Soweit an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Erzieher die unverbindliche Übung "Informatik" geführt wird, sind für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek je Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen;

1.

bei einer Betreuung von bis zu 10 Mikrocomputern 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II;

2.

bei einer Betreuung von mehr als 10 Mikrocomputern 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.

§ 10. (1) Die Verwaltung der Unterrichtsmittel für die integrative Führung der Informatik in der 3. und 4. Klasse sowie für den Unterricht in „Einführung in die Informatik'' und „Informatik'' an allgemeinbildenden höheren Schulen sowie die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek sind in folgendem Ausmaß je Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

1.

bei einer Betreuung von bis zu 10 Mikrocomputern 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II,

2.

bei einer Betreuung von mehr als 10 Mikrocomputern 2,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II,

3.

bei einer Betreuung von mehr als 25 Mikrocomputern 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.

(2) Sofern der Unterricht an der betreffenden Schule nur im Pflichtgegenstand „Informatik'' erfolgt, vermindern sich die in Abs. 1 angeführten Einrechnungen um jeweils 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.

(3) Soweit an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Erzieher die unverbindliche Übung "Informatik" geführt wird, sind für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek je Schule in die Lehrverpflichtung einzurechnen;

1.

bei einer Betreuung von bis zu 10 Mikrocomputern 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II;

2.

bei einer Betreuung von mehr als 10 Mikrocomputern 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.

§ 10. Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß den §§ 6 bis 8 nur einmal erfolgen, wobei im Falle der §§ 6 und 7 die Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind.

§ 11. Die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an den Bildungsanstalten für Erzieher werden, sofern sie nicht durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

1.

als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II Biologie und Umweltkunde einschließlich Gesundheitslehre;

2.

als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V

a)

Didaktik und Kindergartenpraxis bzw. Didaktik und Hort- und Heimpraxis,

b)

Bildnerische Erziehung,

c)

Werkerziehung,

d)

Lehrküche,

e)

Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, soweit die dafür bestehende Sammlung getrennt von den audiovisuellen Unterrichtsbehelfen und der Lehrküche verwaltet wird;

3.

als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V Einrichtung und Ausstattung der Übungsstätten, sofern diese eine auf eine Übungskindergartengruppe oder Übungshortgruppe bezogene räumliche und ausstattungsmäßige Einheit bilden.

§ 11. Die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und

tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie

folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen

an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an den

Bildungsanstalten für Sozialpädagogik werden, sofern sie nicht durch

§ 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes oder durch

§ 6 dieser Verordnung erfasst sind, im nachstehenden Ausmaß in die

Lehrverpflichtung eingerechnet:

1.

als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II Biologie und Umweltkunde einschließlich Gesundheitslehre;

2.

als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V

a)

Didaktik und Kindergartenpraxis bzw. Didaktik und Hort- und Heimpraxis,

b)

Bildnerische Erziehung,

c)

Werkerziehung,

d)

Lehrküche,

e)

Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, soweit die dafür bestehende Sammlung getrennt von den audiovisuellen Unterrichtsbehelfen und der Lehrküche verwaltet wird;

3.

als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V Einrichtung und Ausstattung der Übungsstätten, sofern diese eine auf eine Übungskindergartengruppe oder Übungshortgruppe bezogene räumliche und ausstattungsmäßige Einheit bilden.

§ 12. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht vom 7. Juli 1970, BGBl. Nr. 229, außer Kraft.

§ 12. §§ 2 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 170/1992 treten mit 1. September 1991 in Kraft.

§ 12. (1) §§ 2 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 170/1992 treten mit 1. September 1991 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 Z 8 entfällt mit 1. September 1994.

§ 12. (1) §§ 2 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 170/1992 treten mit 1. September 1991 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 Z 8 entfällt mit 1. September 1994.

(3) § 4a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 112/1997 tritt mit 1. März 1997 in Kraft.

§ 12. (1) §§ 2 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 170/1992 treten mit 1. September 1991 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 Z 8 entfällt mit 1. September 1994.

(3) § 4a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 112/1997 tritt mit 1. März 1997 in Kraft.

(4) § 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/1998 tritt mit 1. September 1998 in Kraft.

§ 12. (1) §§ 2 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 170/1992 treten mit 1. September 1991 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 1 Z 8 entfällt mit 1. September 1994.

(3) § 4a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 112/1997 tritt mit 1. März 1997 in Kraft.

(4) § 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 333/1998 tritt mit 1. September 1998 in Kraft.

(5) Die §§ 6 bis 11 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

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