Bundesgesetz vom 27. Juni 1974 über Geldleistungen an öffentlichBedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft(Karenzurlaubsgeldgesetz - KUG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-11-01
Letzte Aktualisierung 2002-01-01
Status Aufgehoben · 1997-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 235
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

KUG

Abkürzung

KUG

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt: KARENZURLAUBSGELD

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Voraussetzungen für den Anspruch auf

Karenzurlaubsgeld

§ 3. Höhe des Karenzurlaubsgeldes

§ 4. Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld

§ 5. Beginn des Anspruches auf

Karenzurlaubsgeld

§ 6. Adoptiv- und Pflegemütter

§ 7. Väter

II. Abschnitt: KRANKENVERSICHERUNG UND PFÄNDBARKEIT

§ 8. Anwendungsbereich des II. Abschnitts

§ 9. Dauer der Pflichtversicherung

§ 10. Pfändbarkeit

III. Abschnitt: KARENZURLAUBSGELD BEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG

§ 11. Anwendungsbereich des III. Abschnitts

§ 12. Anspruchsvoraussetzungen

§ 13. Anspruchsvoraussetzungen bei

Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die

Schutzfrist

IV. Abschnitt: ZUSCHUSS ZUM KARENZURLAUBSGELD

§ 14. Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld

§ 15. Alleinstehende Elternteile

§ 16. Verheiratete Elternteile

§ 17. Nicht alleinstehende Elternteile

§ 18. Dauer des Anspruches auf Zuschuß

§ 19. Höhe des Zuschusses

§ 20. Einkommen

§ 21. Rückzahlung des Zuschusses

§ 22. Höhe der Abgabe

§ 23. Verpflichtungserklärung

§ 24. Entstehung des Abgabenanspruches

§ 25. Zuständigkeit, Erhebung

§ 26. Abgabenerklärung

§ 27. Anpassung

§ 28. Gebührenfreiheit

§ 29. Datenübermittlung

§ 30. Kostentragung

V. Abschnitt: SONDERKARENZURLAUBSGELD

§ 31. Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld

§ 32. Höhe des Sonderkarenzurlaubsgeldes

§ 33. Anwendung von Bestimmungen des I. und

II. Abschnitts

VI. Abschnitt: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

§ 34. Auszahlung

§ 35. Anteilige Bemessung

§ 36. Meldepflicht

§ 37. Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 37a. Verjährung

VII. Abschnitt: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 38. Sonderbestimmungen für die Zeit ab dem

Jahr 1994

§ 39. Inkrafttreten

§ 40. Vollziehung

Abkürzung

KUG

Präambel/Promulgationsklausel

I. Abschnitt: KARENZURLAUBSGELD
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Voraussetzungen für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld
§ 3. Höhe des Karenzurlaubsgeldes
§ 4. Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld
§ 5. Beginn des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld
§ 6. Adoptiv- und Pflegemütter
§ 7. Väter
II. Abschnitt: KRANKENVERSICHERUNG UND PFÄNDBARKEIT
§ 8. Anwendungsbereich des II. Abschnitts
§ 9. Dauer der Pflichtversicherung
§ 10. Pfändbarkeit
III. Abschnitt: KARENZURLAUBSGELD BEI TEILZEITBESCHÄFTIGUNG
§ 11. Anwendungsbereich des III. Abschnitts
§ 12. Anspruchsvoraussetzungen
§ 13. Anspruchsvoraussetzungen bei Teilzeitbeschäftigung im Anschluß an die Schutzfrist
IV. Abschnitt: ZUSCHUSS ZUM KARENZURLAUBSGELD
§ 14. Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld
§ 15. Alleinstehende Elternteile
§ 16. Verheiratete Elternteile
§ 17. Nicht alleinstehende Elternteile
§ 18. Dauer des Anspruches auf Zuschuß
§ 19. Höhe des Zuschusses
§ 20. Einkommen
§ 21. Rückzahlung des Zuschusses
§ 22. Höhe der Abgabe
§ 23. Verpflichtungserklärung
§ 24. Entstehung des Abgabenanspruches
§ 25. Zuständigkeit, Erhebung
§ 26. Abgabenerklärung
§ 27. Anpassung
§ 28. Gebührenfreiheit
§ 29. Datenübermittlung
§ 30. Kostentragung
V. Abschnitt: SONDERKARENZURLAUBSGELD
§ 31. Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld
§ 32. Höhe des Sonderkarenzurlaubsgeldes
§ 33. Anwendung von Bestimmungen des I. und II. Abschnitts
VI. Abschnitt: GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 34. Auszahlung
§ 35. Anteilige Bemessung
§ 36. Meldepflicht
§ 37. Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 37a. Verjährung
VII. Abschnitt: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 38. Sonderbestimmungen für die Zeit ab dem Jahr 1994
§ 39. Übergangsbestimmungen für Kinder, die in der Zeit zwischen dem 30. Juni 2000 und dem 1. Jänner 2002 geboren sind
§ 40. Ruhen des Anspruches
§ 41. Höhe des Karenzurlaubsgeldes ab 1. Jänner 2002
§ 42. Refundierung des Aufwandes
§ 43. Anwendung des KBGG
§ 44. In-Kraft-Treten
§ 45. Vollziehung

I. Abschnitt

§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für

a)

Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen;

b)

Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis stehen, auf das die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1975, oder des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 400/1975, anzuwenden sind;

c)

Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem vom Bund verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht;

d)

Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem von einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht und das Dienstverhältnis nicht unmittelbar zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde besteht;

e)

Dienstnehmerinnen der Bundestheater, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, Anwendung findet, sofern sie nicht bis zur Lösung des Dienstverhältnisses im Sinne des Abs. 2 oder bis zu Beginn des Karenzurlaubes im Sinne des § 15 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, für den Fall der Arbeitslosigkeit nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 199, in der geltenden Fassung versichert waren.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind ferner auf Mütter anzuwenden, die sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einem der im Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

I. Abschnitt

§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für

a)

Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen;

b)

Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis stehen, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, anzuwenden sind;

c)

Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem vom Bund verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht;

d)

Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem von einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht und das Dienstverhältnis nicht unmittelbar zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde besteht;

e)

Dienstnehmerinnen der Bundestheater, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, anzuwenden ist, wenn sie nicht bis zur Lösung des Dienstverhältnisses im Sinne des Abs. 2 oder bis zu Beginn des Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, für den Fall der Arbeitslosigkeit nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, versichert waren.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind ferner auf Mütter anzuwenden, die sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einem der im Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

I. Abschnitt

§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für

a)

Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen;

b)

Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis stehen, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, anzuwenden sind;

c)

Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem vom Bund verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht;

d)

Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem von einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht und das Dienstverhältnis nicht unmittelbar zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde besteht;

e)

Dienstnehmerinnen der Bundestheater, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, anzuwenden ist, wenn sie nicht bis zur Lösung des Dienstverhältnisses im Sinne des Abs. 2 oder bis zu Beginn des Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, für den Fall der Arbeitslosigkeit nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, versichert waren.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind ferner auf Mütter anzuwenden, die sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einem der im Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

I. Abschnitt

KARENZURLAUBSGELD

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für

1.

Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen;

2.

Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis stehen, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, anzuwenden sind;

3.

Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem vom Bund verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht;

4.

Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem von einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht und das Dienstverhältnis nicht unmittelbar zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde besteht;

5.

Dienstnehmerinnen der Bundestheater, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, anzuwenden ist, wenn sie nicht bis zur Lösung des Dienstverhältnisses im Sinne des Abs. 2 oder bis zu Beginn des Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, für den Fall der Arbeitslosigkeit nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, versichert waren.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind ferner auf Mütter anzuwenden, die sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einem der im Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 15 idF BGBl. I Nr. 6/2000.

I. Abschnitt

KARENZURLAUBSGELD

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für

1.

Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen;

2.

Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis stehen, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, anzuwenden sind;

3.

Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem vom Bund verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht;

4.

Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem von einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht und das Dienstverhältnis nicht unmittelbar zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde besteht;

5.

Dienstnehmerinnen der Bundestheater, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, anzuwenden ist, wenn sie nicht bis zur Lösung des Dienstverhältnisses im Sinne des Abs. 2 oder bis zu Beginn des Karenzurlaubes nach den § 15 bis 15d und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, für den Fall der Arbeitslosigkeit nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, versichert waren.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind ferner auf Mütter anzuwenden, die sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einem der im Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 15 idF BGBl. I Nr. 6/2000.

I. Abschnitt

KARENZURLAUBSGELD

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für

1.

Dienstnehmerinnen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen;

2.

Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis stehen, auf das das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, anzuwenden sind;

3.

Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem vom Bund verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht;

4.

Dienstnehmerinnen, die in einem unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem von einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde verwalteten Betrieb, einer solchen Unternehmung, Anstalt, Stiftung oder einem solchen Fonds stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß (Provision) zusteht und das Dienstverhältnis nicht unmittelbar zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde besteht;

5.

Dienstnehmerinnen der Bundestheater, auf deren Dienstverhältnis das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, anzuwenden ist, wenn sie nicht bis zur Lösung des Dienstverhältnisses im Sinne des Abs. 2 oder bis zu Beginn der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz - MSchG 1979, BGBl. Nr. 221, für den Fall der Arbeitslosigkeit nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, versichert waren.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind ferner auf Mütter anzuwenden, die sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in einem der im Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

§ 2. (1) Eine Dienstnehmerin, die sich in einem Karenzurlaub im Sinne des § 15 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, befindet, hat während des Karenzurlaubes gegenüber ihrem Dienstgeber Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge "Karenzurlaubsgeld" genannt), wenn ihr neugeborenes Kind mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird. Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht auch, während sich das Kind in einer Krankenanstalt befindet.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.

(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter

a)

Entgelt aus einem Dienstverhältnis bezieht,

b)

selbständig erwerbstätig ist oder

c)

ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist.

(4) Der Anspruchsverlust tritt nicht ein, wenn die Mutter die in Abs. 3 genannten Beschäftigungen im selben Umfang bereits neben dem Dienstverhältnis, aus dem der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld abgeleitet wird, ausgeübt hat oder das Entgelt für die in Abs. 3 genannten Beschäftigungen monatlich 60 vH des Karenzurlaubsgeldes einer verheirateten Mutter nicht übersteigt.

(5) Sofern die in Abs. 1 genannten Dienstnehmerinnen nicht einen Anspruch nach § 3 Abs. 2 geltend machen, gebührt ihnen das Karenzurlaubsgeld in der in § 3 Abs. 1 festgelegten Höhe.

§ 2. (1) Eine Dienstnehmerin, die sich in einem Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b MSchG befindet, hat während dieses Karenzurlaubes gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge "Karenzurlaubsgeld" genannt), wenn ihr neugeborenes Kind mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird. Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht auch, während sich das Kind in einer Krankenanstalt befindet.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.

(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter

a)

Entgelt aus einem Dienstverhältnis bezieht,

b)

selbständig erwerbstätig ist oder

c)

ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist.

(4) Der Anspruchsverlust tritt nicht ein, wenn die Mutter die in Abs. 3 genannten Beschäftigungen im selben Umfang bereits neben dem Dienstverhältnis, aus dem der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld abgeleitet wird, ausgeübt hat oder das Entgelt für die in Abs. 3 genannten Beschäftigungen monatlich 60 vH des Karenzurlaubsgeldes einer verheirateten Mutter nicht übersteigt.

(5) Sofern die in Abs. 1 genannten Dienstnehmerinnen nicht einen Anspruch nach § 3 Abs. 2 geltend machen, gebührt ihnen das Karenzurlaubsgeld in der in § 3 Abs. 1 festgelegten Höhe.

(6) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wenn

1.

der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder

2.

der gemeinsame Haushalt des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater, Adoptiv- oder Pflegevater beendet wird.

§ 2. (1) Eine Dienstnehmerin hat gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge „Karenzurlaubsgeld'' genannt),

1.

solange sie sich in einem Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG befindet und

2.

ihr neugeborenes Kind

a)

mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird oder

b)

sich in einer Krankenanstalt befindet oder

c)

im Anschluß an einen unter lit. a oder b fallenden Zeitraum von ihr nicht gepflegt werden kann, weil sie sich in einer Heil- und Pflegeanstalt aufhält oder schwer erkrankt ist.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.

(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter

a)

Entgelt aus einem Dienstverhältnis bezieht,

b)

selbständig erwerbstätig ist oder

c)

ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist.

(4) Der Anspruchsverlust tritt nicht ein, wenn die Mutter die in Abs. 3 genannten Beschäftigungen im selben Umfang bereits neben dem Dienstverhältnis, aus dem der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld abgeleitet wird, ausgeübt hat oder das Entgelt für die in Abs. 3 genannten Beschäftigungen monatlich 60 vH des Karenzurlaubsgeldes einer verheirateten Mutter nicht übersteigt.

(5) Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat der Dienstgeber (der ehemalige Dienstgeber) die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) aufzufordern bekanntzugeben, ob sie erhöhtes Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 lit. b in Anspruch nehmen will. Sofern die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) nicht einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 lit. b geltend macht gebührt ihr das Karenzurlaubsgeld in der in § 3 Abs. 1 lit. a festgelegten Höhe.

(6) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wenn

1.

der gemeinsame Haushalt des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind aufgehoben oder

2.

die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater, Adoptiv- oder Pflegevater beendet wird.

(7) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes hindert ihren Bezug des Karenzurlaubsgeldes dann nicht, wenn der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch

1.

einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder

2.

eine schwere Erkrankung

(8) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

§ 2. (1) Eine Dienstnehmerin hat gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge „Karenzurlaubsgeld'' genannt),

1.

solange sie sich in einem Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG befindet und

2.

ihr neugeborenes Kind

a)

mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird oder

b)

sich in einer Krankenanstalt befindet oder

c)

im Anschluß an einen unter lit. a oder b fallenden Zeitraum von ihr nicht gepflegt werden kann, weil sie sich in einer Heil- und Pflegeanstalt aufhält oder schwer erkrankt ist.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.

(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter

a)

Entgelt aus einem Dienstverhältnis bezieht,

b)

selbständig erwerbstätig ist oder

c)

ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist.

(4) Der Anspruchsverlust tritt nicht ein, wenn die Mutter die in Abs. 3 genannten Beschäftigungen im selben Umfang bereits neben dem Dienstverhältnis, aus dem der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld abgeleitet wird, ausgeübt hat oder das Entgelt für die in Abs. 3 genannten Beschäftigungen monatlich 60 vH des Karenzurlaubsgeldes einer verheirateten Mutter nicht übersteigt.

(4a) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf nachstehende Leistungen aus:

1.

weiteres Karenzurlaubsgeld,

2.

Sonderkarenzurlaubsgeld und

3.

Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609.

(5) Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat der Dienstgeber (der ehemalige Dienstgeber) die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) aufzufordern bekanntzugeben, ob sie erhöhtes Karenzurlaubsgeld gemäß § 3 Abs. 1 lit. b in Anspruch nehmen will. Sofern die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) nicht einen Anspruch nach § 3 Abs. 1 lit. b geltend macht gebührt ihr das Karenzurlaubsgeld in der in § 3 Abs. 1 lit. a festgelegten Höhe.

(6) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wenn

1.

der gemeinsame Haushalt des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind aufgehoben oder

2.

die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater, Adoptiv- oder Pflegevater beendet wird.

(7) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes hindert ihren Bezug des Karenzurlaubsgeldes dann nicht, wenn der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch

1.

einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder

2.

eine schwere Erkrankung

(8) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

§ 2. (1) Eine Dienstnehmerin hat gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge „Karenzurlaubsgeld'' genannt),

1.

solange sie sich in einem Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG befindet und

2.

ihr neugeborenes Kind

a)

mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird oder

b)

sich in einer Krankenanstalt befindet oder

c)

im Anschluß an einen unter lit. a oder b fallenden Zeitraum von ihr nicht gepflegt werden kann, weil sie sich in einer Heil- und Pflegeanstalt aufhält oder schwer erkrankt ist.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.

(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter

1.

Entgelt aus einem Dienstverhältnis bezieht,

2.

selbständig erwerbstätig ist oder

3.

ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder tätig ist.

(4) Der Anspruchsverlust tritt nicht ein, wenn die Mutter die in Abs. 3 genannten Beschäftigungen im selben Umfang bereits neben dem Dienstverhältnis, aus dem der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld abgeleitet wird, ausgeübt hat und das Entgelt für die in Abs. 3 genannten Beschäftigungen monatlich 60% des Karenzurlaubsgeldes einer verheirateten Mutter nicht übersteigt.

(4a) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf nachstehende Leistungen aus:

1.

weiteres Karenzurlaubsgeld,

2.

Sonderkarenzurlaubsgeld,

3.

Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und

4.

Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995.

(5) Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat der Dienstgeber (der ehemalige Dienstgeber) die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) aufzufordern bekanntzugeben, ob sie einen Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld gemäß § 14 in Anspruch nehmen will.

(6) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wenn

1.

der gemeinsame Haushalt des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind aufgehoben oder

2.

die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater, Adoptiv- oder Pflegevater beendet wird.

(7) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes hindert ihren Bezug des Karenzurlaubsgeldes dann nicht, wenn der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch

1.

einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder

2.

eine schwere Erkrankung

(8) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

§ 2. (1) Eine Dienstnehmerin hat gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge „Karenzurlaubsgeld'' genannt),

1.

solange sie sich in einem Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG befindet und

2.

ihr neugeborenes Kind

a)

mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird oder

b)

sich in einer Krankenanstalt befindet oder

c)

im Anschluß an einen unter lit. a oder b fallenden Zeitraum von ihr nicht gepflegt werden kann, weil sie sich in einer Heil- und Pflegeanstalt aufhält oder schwer erkrankt ist.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.

(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 60% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder.

(4) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf nachstehende Leistungen aus:

1.

weiteres Karenzurlaubsgeld,

2.

Sonderkarenzurlaubsgeld,

3.

Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und

4.

Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995.

(5) Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat der Dienstgeber (der ehemalige Dienstgeber) die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) aufzufordern bekanntzugeben, ob sie einen Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld gemäß § 14 in Anspruch nehmen will.

(6) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wenn

1.

der gemeinsame Haushalt des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind aufgehoben oder

2.

die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater, Adoptiv- oder Pflegevater beendet wird.

(7) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes hindert ihren Bezug des Karenzurlaubsgeldes dann nicht, wenn der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch

1.

einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder

2.

eine schwere Erkrankung

(8) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

§ 2. (1) Eine Dienstnehmerin hat gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge „Karenzurlaubsgeld'' genannt),

1.

solange sie sich in einem Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG befindet und

2.

ihr neugeborenes Kind

a)

mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird oder

b)

sich in einer Krankenanstalt befindet oder

c)

im Anschluß an einen unter lit. a oder b fallenden Zeitraum von ihr nicht gepflegt werden kann, weil sie sich in einer Heil- und Pflegeanstalt aufhält oder schwer erkrankt ist.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.

(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 60% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.

(4) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf nachstehende Leistungen aus:

1.

weiteres Karenzurlaubsgeld,

2.

Sonderkarenzurlaubsgeld,

3.

Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und

4.

Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995.

(5) Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat der Dienstgeber (der ehemalige Dienstgeber) die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) aufzufordern bekanntzugeben, ob sie einen Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld gemäß § 14 in Anspruch nehmen will.

(6) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wenn

1.

der gemeinsame Haushalt des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind aufgehoben oder

2.

die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater, Adoptiv- oder Pflegevater beendet wird.

(7) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes hindert ihren Bezug des Karenzurlaubsgeldes dann nicht, wenn der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch

1.

einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder

2.

eine schwere Erkrankung

(8) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

§ 2. (1) Eine Dienstnehmerin hat gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge „Karenzurlaubsgeld'' genannt),

1.

solange sie sich in einem Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG befindet und

2.

ihr neugeborenes Kind

a)

mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird oder

b)

sich in einer Krankenanstalt befindet oder

c)

im Anschluß an einen unter lit. a oder b fallenden Zeitraum von ihr nicht gepflegt werden kann, weil sie sich in einer Heil- und Pflegeanstalt aufhält oder schwer erkrankt ist.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.

(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 60% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.

(4) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf nachstehende Leistungen aus:

1.

weiteres Karenzurlaubsgeld,

2.

Sonderkarenzurlaubsgeld,

3.

Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

4.

Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995 und

5.

Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz - KGG, BGBl. I Nr. 47/1997.

(5) Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat der Dienstgeber (der ehemalige Dienstgeber) die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) aufzufordern bekanntzugeben, ob sie einen Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld gemäß § 14 in Anspruch nehmen will.

(6) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wenn

1.

der gemeinsame Haushalt des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind aufgehoben oder

2.

die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater, Adoptiv- oder Pflegevater beendet wird.

(7) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes hindert ihren Bezug des Karenzurlaubsgeldes dann nicht, wenn der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch

1.

einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder

2.

eine schwere Erkrankung

(8) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

§ 2. (1) Eine Dienstnehmerin hat gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge „Karenzurlaubsgeld'' genannt),

1.

solange sie sich in einem Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG befindet und

2.

ihr neugeborenes Kind

a)

mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird oder

b)

sich in einer Krankenanstalt befindet oder

c)

im Anschluß an einen unter lit. a oder b fallenden Zeitraum von ihr nicht gepflegt werden kann, weil sie sich in einer Heil- und Pflegeanstalt aufhält oder schwer erkrankt ist.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.

(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 66% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.

(4) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf nachstehende Leistungen aus:

1.

weiteres Karenzurlaubsgeld,

2.

Sonderkarenzurlaubsgeld,

3.

Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

4.

Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995 und

5.

Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz - KGG, BGBl. I Nr. 47/1997.

(5) Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat der Dienstgeber (der ehemalige Dienstgeber) die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) aufzufordern bekanntzugeben, ob sie einen Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld gemäß § 14 in Anspruch nehmen will.

(6) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wenn

1.

der gemeinsame Haushalt des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind aufgehoben oder

2.

die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater, Adoptiv- oder Pflegevater beendet wird.

(7) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes hindert ihren Bezug des Karenzurlaubsgeldes dann nicht, wenn der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch

1.

einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder

2.

eine schwere Erkrankung

(8) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

§ 2. (1) Eine Dienstnehmerin hat gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge „Karenzurlaubsgeld'' genannt),

1.

solange sie sich in einem Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG befindet und

2.

ihr neugeborenes Kind

a)

mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird oder

b)

sich in einer Krankenanstalt befindet oder

c)

im Anschluß an einen unter lit. a oder b fallenden Zeitraum von ihr nicht gepflegt werden kann, weil sie sich in einer Heil- und Pflegeanstalt aufhält oder schwer erkrankt ist.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.

(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 67,21% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.

(4) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf nachstehende Leistungen aus:

1.

weiteres Karenzurlaubsgeld,

2.

Sonderkarenzurlaubsgeld,

3.

Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

4.

Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995 und

5.

Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz - KGG, BGBl. I Nr. 47/1997.

(5) Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat der Dienstgeber (der ehemalige Dienstgeber) die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) aufzufordern bekanntzugeben, ob sie einen Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld gemäß § 14 in Anspruch nehmen will.

(6) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wenn

1.

der gemeinsame Haushalt des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind aufgehoben oder

2.

die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater, Adoptiv- oder Pflegevater beendet wird.

(7) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes hindert ihren Bezug des Karenzurlaubsgeldes dann nicht, wenn der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch

1.

einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder

2.

eine schwere Erkrankung

(8) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 15 idF BGBl. I Nr. 6/2000.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

§ 2. (1) Eine Dienstnehmerin hat gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge „Karenzurlaubsgeld” genannt),

1.

solange sie sich in einem Karenzurlaub nach den § 15 bis 15d und 15i MSchG befindet und

2.

ihr neugeborenes Kind

a)

mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird oder

b)

sich in einer Krankenanstalt befindet oder

c)

im Anschluß an einen unter lit. a oder b fallenden Zeitraum von ihr nicht gepflegt werden kann, weil sie sich in einer Heil- und Pflegeanstalt aufhält oder schwer erkrankt ist.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.

(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 67,21% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.

(4) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf nachstehende Leistungen aus:

1.

weiteres Karenzurlaubsgeld,

2.

Sonderkarenzurlaubsgeld,

3.

Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

4.

Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995 und

5.

Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz - KGG, BGBl. I Nr. 47/1997.

(5) Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat der Dienstgeber (der ehemalige Dienstgeber) die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) aufzufordern bekanntzugeben, ob sie einen Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld gemäß § 14 in Anspruch nehmen will.

(6) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wenn

1.

der gemeinsame Haushalt des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind aufgehoben oder

2.

die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater, Adoptiv- oder Pflegevater beendet wird.

(7) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes hindert ihren Bezug des Karenzurlaubsgeldes dann nicht, wenn der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch

1.

einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder

2.

eine schwere Erkrankung

(8) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 15 idF BGBl. I Nr. 6/2000.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

§ 2. (1) Eine Dienstnehmerin hat gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge „Karenzurlaubsgeld” genannt),

1.

solange sie sich in einem Karenzurlaub nach den § 15 bis 15d und 15i MSchG befindet und

2.

ihr neugeborenes Kind

a)

mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird oder

b)

sich in einer Krankenanstalt befindet oder

c)

im Anschluß an einen unter lit. a oder b fallenden Zeitraum von ihr nicht gepflegt werden kann, weil sie sich in einer Heil- und Pflegeanstalt aufhält oder schwer erkrankt ist.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.

(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 68,15% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.

(4) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf nachstehende Leistungen aus:

1.

weiteres Karenzurlaubsgeld,

2.

Sonderkarenzurlaubsgeld,

3.

Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

4.

Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995 und

5.

Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz - KGG, BGBl. I Nr. 47/1997.

(5) Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat der Dienstgeber (der ehemalige Dienstgeber) die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) aufzufordern bekanntzugeben, ob sie einen Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld gemäß § 14 in Anspruch nehmen will.

(6) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wenn

1.

der gemeinsame Haushalt des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind aufgehoben oder

2.

die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater, Adoptiv- oder Pflegevater beendet wird.

(7) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes hindert ihren Bezug des Karenzurlaubsgeldes dann nicht, wenn der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch

1.

einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder

2.

eine schwere Erkrankung

(8) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 15 idF BGBl. I Nr. 6/2000.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

§ 2. (1) Eine Dienstnehmerin hat gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge „Karenzurlaubsgeld” genannt),

1.

solange sie sich in einem Karenzurlaub nach den § 15 bis 15d und 15i MSchG befindet und

2.

ihr neugeborenes Kind

a)

mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird oder

b)

sich in einer Krankenanstalt befindet oder

c)

im Anschluß an einen unter lit. a oder b fallenden Zeitraum von ihr nicht gepflegt werden kann, weil sie sich in einer Heil- und Pflegeanstalt aufhält oder schwer erkrankt ist.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.

(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 69,3% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.

(4) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf nachstehende Leistungen aus:

1.

weiteres Karenzurlaubsgeld,

2.

Sonderkarenzurlaubsgeld,

3.

Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

4.

Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995 und

5.

Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz - KGG, BGBl. I Nr. 47/1997.

(5) Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat der Dienstgeber (der ehemalige Dienstgeber) die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) aufzufordern bekanntzugeben, ob sie einen Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld gemäß § 14 in Anspruch nehmen will.

(6) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wenn

1.

der gemeinsame Haushalt des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind aufgehoben oder

2.

die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater, Adoptiv- oder Pflegevater beendet wird.

(7) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes hindert ihren Bezug des Karenzurlaubsgeldes dann nicht, wenn der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch

1.

einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder

2.

eine schwere Erkrankung

(8) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 15 idF BGBl. I Nr. 6/2000.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

§ 2. (1) Eine Dienstnehmerin hat gegenüber ihrem Dienstgeber auf Antrag Anspruch auf Geldleistungen aus Anlaß der Mutterschaft (in der Folge “Karenzurlaubsgeld” genannt),

1.

solange sie sich in Karenz nach dem MSchG befindet und

2.

ihr neugeborenes Kind

a)

mit ihr im selben Haushalt lebt und von ihr überwiegend selbst gepflegt wird oder

b)

sich in einer Krankenanstalt befindet oder

c)

im Anschluß an einen unter lit. a oder b fallenden Zeitraum von ihr nicht gepflegt werden kann, weil sie sich in einer Heil- und Pflegeanstalt aufhält oder schwer erkrankt ist.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Mütter haben bei Vorliegen der im Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen gegenüber ihrem letzten Dienstgeber Anspruch auf Karenzurlaubsgeld.

(3) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld geht verloren, wenn die Mutter auf Grund einer Beschäftigung ein Entgelt bezieht, das monatlich 69,3% des Karenzurlaubsgeldes übersteigt. Als Beschäftigung gelten insbesondere ein Dienstverhältnis, eine selbständige Erwerbstätigkeit oder eine Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder der Kinder. Als Entgelt gelten alle Einkünfte im Sinne des § 36a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977.

(4) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld schließt den Anspruch auf nachstehende Leistungen aus:

1.

weiteres Karenzurlaubsgeld,

2.

Sonderkarenzurlaubsgeld,

3.

Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

4.

Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995 und

5.

Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz - KGG, BGBl. I Nr. 47/1997.

(5) Bei der Beantragung des Karenzurlaubsgeldes hat der Dienstgeber (der ehemalige Dienstgeber) die Dienstnehmerin (die ehemalige Dienstnehmerin) aufzufordern bekanntzugeben, ob sie einen Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld gemäß § 14 in Anspruch nehmen will.

(6) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes tritt außer Kraft, wenn

1.

der gemeinsame Haushalt des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters mit dem Kind aufgehoben oder

2.

die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater, Adoptiv- oder Pflegevater beendet wird.

(7) Ein von der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter abgegebener Verzicht auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes hindert ihren Bezug des Karenzurlaubsgeldes dann nicht, wenn der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater durch

1.

einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder

2.

eine schwere Erkrankung

(8) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

§ 3. (1) Das Karenzurlaubsgeld beträgt

a)

bei einer verheirateten Mutter monatlich 25 vH und

b)

bei einer alleinstehenden Mutter 37,5 vH

(2) Einer verheirateten Mutter ist das Karenzurlaubsgeld in der in Abs. 1 lit. b festgelegten Höhe zuzuerkennen, wenn sie glaubhaft macht, daß ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen erzielt, das geringer ist als die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, oder daß ihr Ehegatte für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen (Freibetrag) um weniger als den Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Abs. 1 lit. a und Abs. 1 lit. b gebührenden Karenzurlaubsgeld, so ist der Mutter das Karenzurlaubsgeld nach Abs. 1 lit. b vermindert um die Differenz zwischen dem Einkommen des Ehegatten und dem Freibetrag zuzuerkennen.

(3) Das Karenzurlaubsgeld erhöht sich um den Betrag der Haushaltszulage, die der Mutter gebühren würde, wenn sie nicht gegen Karenz der Bezüge beurlaubt wäre.

§ 3. (1) Das Karenzurlaubsgeld beträgt

a)

bei einer verheirateten Mutter monatlich 25 vH und

b)

bei einer alleinstehenden Mutter 37,5 vH

(2) Einer verheirateten Mutter ist das Karenzurlaubsgeld in der in Abs. 1 lit. b festgelegten Höhe zuzuerkennen, wenn sie glaubhaft macht, daß ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen erzielt, das geringer ist als die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, oder daß ihr Ehegatte für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen (Freibetrag) um weniger als den Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Abs. 1 lit. a und Abs. 1 lit. b gebührenden Karenzurlaubsgeld, so ist der Mutter das Karenzurlaubsgeld nach Abs. 1 lit. b vermindert um die Differenz zwischen dem Einkommen des Ehegatten und dem Freibetrag zuzuerkennen.

(2a) Eine Mutter, die ledig, geschieden oder verwitwet ist und mit dem Vater des unehelichen Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre, ist wie eine verheiratete Mutter nach Abs. 2 zu behandeln, wobei der Vater des Kindes dem Ehegatten gleichzuhalten ist.

(3) Das Karenzurlaubsgeld erhöht sich um den Betrag der Haushaltszulage, die der Mutter gebühren würde, wenn sie nicht gegen Karenz der Bezüge beurlaubt wäre.

§ 3. (1) Das Karenzurlaubsgeld beträgt

a)

bei einer verheirateten Mutter monatlich 25 vH und

b)

bei einer alleinstehenden Mutter 37,5 vH

(2) Einer verheirateten Mutter ist das Karenzurlaubsgeld in der in Abs. 1 lit. b festgelegten Höhe zuzuerkennen, wenn sie glaubhaft macht, daß ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen erzielt, das geringer ist als die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, oder daß ihr Ehegatte für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen (Freibetrag) um weniger als den Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Abs. 1 lit. a und Abs. 1 lit. b gebührenden Karenzurlaubsgeld, so ist der Mutter das Karenzurlaubsgeld nach Abs. 1 lit. b vermindert um die Differenz zwischen dem Einkommen des Ehegatten und dem Freibetrag zuzuerkennen.

(2a) Eine Mutter, die

1.

ledig, geschieden oder verwitwet ist und

2.

mit dem Vater des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre,

(3) Das Karenzurlaubsgeld erhöht sich um den Betrag der Haushaltszulage, die der Mutter gebühren würde, wenn sie nicht gegen Karenz der Bezüge beurlaubt wäre.

§ 3. (1) Das Karenzurlaubsgeld beträgt

a)

bei einer verheirateten Mutter monatlich 25 vH und

b)

bei einer alleinstehenden Mutter 37,5 vH

(2) Einer verheirateten Mutter ist das Karenzurlaubsgeld in der in Abs. 1 lit. b festgelegten Höhe zuzuerkennen, wenn sie glaubhaft macht, daß ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen erzielt, das geringer ist als die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, oder daß ihr Ehegatte für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen (Freibetrag) um weniger als den Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Abs. 1 lit. a und Abs. 1 lit. b gebührenden Karenzurlaubsgeld, so ist der Mutter das Karenzurlaubsgeld nach Abs. 1 lit. b vermindert um die Differenz zwischen dem Einkommen des Ehegatten und dem Freibetrag zuzuerkennen.

(2a) Eine Mutter, die

1.

ledig, geschieden oder verwitwet ist und

2.

mit dem Vater des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre,

(3) Das Karenzurlaubsgeld erhöht sich um den Betrag der Haushaltszulage, die der Mutter gebühren würde, wenn sie nicht gegen Karenz der Bezüge beurlaubt wäre.

§ 3. (1) Das Karenzurlaubsgeld beträgt

a)

bei einer verheirateten Mutter monatlich 25 vH und

b)

bei einer alleinstehenden Mutter 37,5 vH

(2) Einer verheirateten Mutter ist das Karenzurlaubsgeld in der in Abs. 1 lit. b festgelegten Höhe zuzuerkennen, wenn sie glaubhaft macht, daß ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen erzielt, das geringer ist als die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, oder daß ihr Ehegatte für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt. Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C einschließlich allfälliger Teuerungszulagen (Freibetrag) um weniger als den Unterschiedsbetrag zwischen dem nach Abs. 1 lit. a und Abs. 1 lit. b gebührenden Karenzurlaubsgeld, so ist der Mutter das Karenzurlaubsgeld nach Abs. 1 lit. b vermindert um die Differenz zwischen dem Einkommen des Ehegatten und dem Freibetrag zuzuerkennen.

(2a) Eine Mutter, die

1.

ledig, geschieden oder verwitwet ist und

2.

mit dem Vater des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, an derselben Adresse angemeldet ist oder anzumelden wäre,

(3) Das Karenzurlaubsgeld erhöht sich um den Betrag der Kinderzulage, die der Mutter gebühren würde, wenn sie nicht gegen Karenz der Bezüge beurlaubt wäre.

Höhe des Karenzurlaubsgeldes

§ 3. (1) Das Karenzurlaubsgeld beträgt monatlich 25% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen.

(2) Das Karenzurlaubsgeld erhöht sich um den Betrag der Kinderzulage, die der Mutter gebühren würde, wenn sie nicht gegen Karenz der Bezüge beurlaubt wäre.

§ 4. Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht längstens auf die Dauer eines Jahres vom Tage der Geburt des Kindes an gerechnet.

§ 4. Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht längstens auf die Dauer von zwei Jahren -

vom Tage der Geburt des Kindes an gerechnet.

Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld

§ 4. Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht längstens auf die Dauer von zwei Jahren -

vom Tage der Geburt des Kindes an gerechnet.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 9 idF BGBl. Nr. 201/1996

Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld

§ 4. (1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.

(2) Der Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

1.

mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder

2.

durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 15b Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 MSchG verhindert ist, das Kind zu betreuen oder

3.

auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld

§ 4. (1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.

(2) Der Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

1.

mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder

2.

durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 15b Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 MSchG verhindert ist, das Kind zu betreuen oder

3.

auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 15 idF BGBl. I Nr. 6/2000.

Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld

§ 4. (1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.

(2) Der Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

1.

mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder

2.

durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 15d Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 MSchG verhindert ist, das Kind zu betreuen oder

3.

auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

(3) Der Anspruch besteht weiters für die Dauer eines aufgeschobenen Karenzurlaubes gemäß § 15b MSchG. Die Dauer des Bezuges gemäß Abs. 1 und 2 verkürzt sich bei Inanspruchnahme eines aufgeschobenen Karenzurlaubes um die Dauer des aufgeschobenen Karenzurlaubes.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 15 idF BGBl. I Nr. 6/2000.

Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld

§ 4. (1) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.

(2) Der Anspruch besteht über den Zeitraum gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

1.

mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld (Karenzgeld) nach österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder

2.

durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis im Sinne des § 15d Abs. 2 Z 1, 2 oder 4 MSchG verhindert ist, das Kind zu betreuen oder

3.

auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

(3) Der Anspruch besteht weiters für die Dauer einer aufgeschobenen Karenz gemäß § 15b MSchG. Die Dauer des Bezuges gemäß Abs. 1 und 2 verkürzt sich bei Inanspruchnahme einer aufgeschobenen Karenz um die Dauer der aufgeschobenen Karenz.

§ 5. Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht vom Beginn des Karenzurlaubes an. Wurde das Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes vor Antritt eines Karenzurlaubes aufgelöst, so ist das Karenzurlaubsgeld von dem der Einstellung des Monatsbezuges (Entgeltes) folgenden Tag an zuzuerkennen.

Beginn des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld

§ 5. Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht vom Beginn des Karenzurlaubes an. Wurde das Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes vor Antritt eines Karenzurlaubes aufgelöst, so ist das Karenzurlaubsgeld von dem der Einstellung des Monatsbezuges (Entgeltes) folgenden Tag an zuzuerkennen.

Beginn des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld

§ 5. Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld besteht vom Beginn der Karenz an. Wurde das Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes vor Antritt einer Karenz aufgelöst, so ist das Karenzurlaubsgeld von dem der Einstellung des Monatsbezuges (Entgeltes) folgenden Tag an zuzuerkennen.

§ 6. (1) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 finden auf das Karenzurlaubsgeld sinngemäß Anwendung.

(2) Besteht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe eines Monats die Höhe des Karenzurlaubsgeldes, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Karenzurlaubsgeldes.

§ 6. (1) Auf das Karenzurlaubsgeld ist § 7 Abs. 1, 3 und 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sinngemäß anzuwenden.

(2) Besteht der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe eines Monats die Höhe des Karenzurlaubsgeldes, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Karenzurlaubsgeldes.

Adoptiv- und Pflegemütter

§ 6. Die §§ 1 bis 5 gelten auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegemütter).

Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 9 idF BGBl. Nr. 201/1996

Adoptiv- und Pflegemütter

§ 6. Die §§ 1 bis 5 gelten auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegemütter).

Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 13 idF BGBl. I Nr. 123/1998

Adoptiv- und Pflegemütter

§ 6. (1) Die §§ 1 bis 5 gelten auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in Pflege genommen haben (Pflegemütter).

(2) § 2 Abs. 1 Z 1 ist auf Pflegemütter, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des § 15 MSchG

1.

§ 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder

2.

§ 75 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, oder

3.

§ 58 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder

4.

§ 65 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

Adoptiv- und Pflegemütter

§ 6. Die §§ 1 bis 5 gelten auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in Pflege genommen haben (Pflegemütter).

Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 15 idF BGBl. I Nr. 6/2000.

Adoptiv- und Pflegemütter

§ 6. (1) Die §§ 1 bis 5 gelten auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in Pflege genommen haben (Pflegemütter).

(2) § 2 Abs. 1 Z 1 ist auf Pflegemütter, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des § 15c MSchG

1.

§ 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder

2.

§ 75 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, oder

3.

§ 58 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder

4.

§ 65 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

(3) Abweichend von § 4 haben die in Abs. 1 und 2 genannten Adoptiv- und Pflegemütter Anspruch auf Karenzurlaubsgeld in der Dauer bis zu sechs Monaten, wenn sie sich in einem Karenzurlaub gemäß § 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 MSchG befinden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 15 idF BGBl. I Nr. 6/2000.

Adoptiv- und Pflegemütter

§ 6. (1) Die §§ 1 bis 5 gelten auch für Frauen, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes Statt angenommen (Adoptivmütter) oder in Pflege genommen haben (Pflegemütter).

(2) § 2 Abs. 1 Z 1 ist auf Pflegemütter, die Kinder ohne Adoptionsabsicht in entgeltliche Pflege genommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des § 15c MSchG

1.

§ 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder

2.

§ 75 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, oder

3.

§ 58 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder

4.

§ 65 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985

(3) Abweichend von § 4 haben die in Abs. 1 und 2 genannten Adoptiv- und Pflegemütter Anspruch auf Karenzurlaubsgeld in der Dauer bis zu sechs Monaten, wenn sie sich in einer Karenz gemäß § 15c Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 MSchG befinden.

§ 7. (1) Die nach diesem Bundesgesetz anspruchsberechtigte Mutter ist verpflichtet, alle Tatsachen, welche für den Anspruch, das Ausmaß und den Entfall des Karenzurlaubsgeldes von Bedeutung sind, binnen einer Woche nach Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nachweist, daß sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einer Woche nach Kenntnis, ihrer (letzten) Dienstbehörde zu melden.

(2) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, zu ersetzen.

Väter

§ 7. (1) Die §§ 1 bis 5 sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 auf Väter anzuwenden, die sich

1.

in einem Karenzurlaub nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, befinden oder

2.

am Tag der Geburt eines Kindes in einem der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstverhältnisse befunden und ihr Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes aufgelöst haben.

(2) Abs. 1 gilt auch für Männer, die allein oder mit ihrer Ehegattin ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen (Adoptivväter) oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben (Pflegeväter).

(3) Hat die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter des Kindes einen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften, so besteht ein Anspruch des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters auf Karenzurlaubsgeld jedenfalls nur für solche Zeiträume, für die die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter auf die Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes unwiderruflich verzichtet hat. Ein Wechsel in der Anspruchsvoraussetzung kann nur einmal erfolgen. Dieser Wechsel ist nur zulässig, wenn ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld nach österreichischen Rechtsvorschriften bezogen hat.

(4) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter jedoch durch

1.

einen Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt oder

2.

eine schwere Erkrankung

(5) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld ruht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung.

Bezugszeitraum: Zu Abs. 1 und 2 vgl. § 39 Abs. 9 idF

BGBl. Nr. 201/1996

Väter

§ 7. (1) Die §§ 1 bis 5 sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 auf Väter anzuwenden, die sich

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