Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll und Zusatzabkommen wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. November 1973 ausgetauscht; das Vertragswerk ist gemäß Art. 40 Abs. 2 des Abkommens, gemäß den Schlußbestimmungen des Schlußprotokolls und gemäß Art. 2 Abs. 2 des Zusatzabkommens am 1. Jänner 1974 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich''
„Gebiet''
„Staatsangehöriger''
„Rechtsvorschriften''
„zuständige Behörde''
„Träger''
„zuständiger Träger''
„Dienstnehmer''
„Familienangehöriger''
„Versicherungszeiten''
„Beitragszeiten''
„gleichgestellte Zeiten''
„Geldleistung'', „Rente'' oder „Pension''
„Familienbeihilfen''
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung;
die Unfallversicherung;
die Pensionsversicherung;
die Arbeitslosenversicherung;
die Familienbeihilfen;
in Luxemburg auf die Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung;
die Unfallversicherung;
die Pensionsversicherung;
die Arbeitslosenunterstützung;
die Familienbeihilfen.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen; es bezieht sich ferner nicht auf die österreichischen Rechtsvorschriften über die Notarversicherung sowie in bezug auf Luxemburg auf Sondersysteme für Beamte und ihnen Gleichgestellte.
(3) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
(1) Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten.
(2) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates, auf welche die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung finden, haben, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Pflichten und Rechte aus den im Artikel 2 angeführten Rechtsvorschriften wie die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates.
Artikel 4
(1) Hinsichtlich der freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates werden die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind.
(2) In der Krankenversicherung gilt Absatz 1 entsprechend für Personen, deren Recht auf Weiterversicherung von der Versicherung einer anderen Person abgeleitet ist.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Artikel 1 Z 2, BGBl. Nr. 349/1980.)
Artikel 5
(1) Die Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworben worden sind, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat.
(2) Die Leistungen nach Absatz 1 aus der Versicherung des einen Vertragsstaates werden an die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die im Gebiet eines dritten Staates wohnen, unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang gezahlt, als ob es sich um Staatsangehörige des ersten Vertragsstaates handeln würde, die im Gebiet dieses dritten Staates wohnen.
Artikel 6
Ein auf die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gestützter Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art oder mehrere Leistungen aus derselben Versicherungszeit kann auf Grund dieses Abkommens weder erhoben noch aufrechterhalten werden; dies gilt nicht für Leistungen nach Abschnitt III Kapitel 2.
Artikel 7
(Anm.: Aufgehoben durch Artikel 1 Z 3, BGBl. Nr. 349/1980.)
ABSCHNITT II
Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
Artikel 8
Unbeschadet der Artikel 9 und 10 richtet sich die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch, wenn sich der Dienstgeber im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 9
(1) Wird ein Dienstnehmer aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten während der ersten 24 Kalendermonate der Beschäftigung im Gebiet des zweiten Vertragsstaates die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Wird ein Dienstnehmer eines Transportunternehmens, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt; unterhält das Unternehmen im Gebiet des zweiten Vertragsstaates eine Zweigniederlassung, so gelten für die von ihr beschäftigten Dienstnehmer die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
(4) Für Dienstnehmer des öffentlichen Verwaltungsdienstes, die aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates.
Artikel 10
(1) Diplomaten und Mitglieder des diplomatischen Personals sind vorbehaltlich des Absatzes 4 in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit befreit.
(2) a) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission sowie Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind.
Unbeschadet der Bestimmungen der litera a können die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission, die Angehörige des Entsendestaates und im Empfangsstaat ständig ansässig sind, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens beziehungsweise nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates wählen.
(3) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt ferner für private Hausangestellte, die ausschließlich bei einem Diplomaten oder einem Mitglied des diplomatischen Personals beschäftigt sind, sofern sie
weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ständig ansässig sind und
den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit unterstehen.
(4) Beschäftigt ein Diplomat oder ein Mitglied des diplomatischen Personals Personen, auf welche die im Absatz 3 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so hat er die Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Mitglieder von konsularischen Vertretungen sowie für die ausschließlich in deren Diensten stehenden Mitglieder des Hauspersonals.
Artikel 11
Für bestimmte Dienstnehmer oder Dienstnehmergruppen kann, soweit es in ihrem Interesse liegt, unter Bedachtnahme auf die Art und die Umstände ihrer Beschäftigung die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 8 bis 10 dieses Abkommens anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften auf Antrag der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zulassen. In diesem Fall sind die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auf die betreffenden Dienstnehmer anzuwenden, als wären sie in dessen Gebiet beschäftigt.
ABSCHNITT III
Besondere Bestimmungen
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 12
(1) Für den Leistungsanspruch und die Dauer der Leistungsgewährung sind die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und Zeiten des Bezuges einer Leistung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
(2) Wären einer Person, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhält, nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Sachleistungen einschließlich der an ihre Stelle tretenden Geldleistungen zu gewähren, so ruht der Anspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates.
Artikel 13
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch auf Sachleistungen, so erhält sie bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften; dies gilt bei einem vorübergehenden Aufenthalt nur, wenn der Zustand der Person sofort die Gewährung solcher Leistungen erforderlich macht.
(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
(3) Im Falle des Absatzes 1 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
(4) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige einer unter Absatz 1 fallenden Person entsprechend anzuwenden.
(5) Die vorhergehenden Absätze gelten, soweit es sich um Dienstnehmer nach Artikel 9 handelt, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.
Artikel 14
(Anm.: Aufgehoben durch Artikel 1 Z 7, BGBl. Nr. 349/1980.)
Artikel 15
(Anm.: Aufgehoben durch Artikel 1 Z 8, BGBl. Nr. 349/1980.)
Artikel 16
(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension des ersten Vertragsstaates.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.
Artikel 17
In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 und des Artikels 16 Absatz 1 zweiter Satz werden die Leistungen gewährt:
in Österreich
von der für den Aufenthalts- beziehungsweise Wohnort der
betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter
und Angestellte,
in Luxemburg
von der Nationalen Arbeiterkrankenkasse (caisse nationale d'assurance maladie des ouvriers).
Artikel 18
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsortes die nach Artikel 13 und Artikel 16 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag der beteiligten Träger zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.
Kapitel 2
Pensionsversicherung
(Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene)
Artikel 19
(1) Galten für einen Versicherten nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. In welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt worden sind.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen davon ab, daß die Versicherungszeiten in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem gilt, so werden für den Erwerb des Anspruches auf diese Leistungen nur die nach dem entsprechenden System des anderen Vertragsstaates und die nach dessen anderen Systemen in dem gleichen Beruf zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. Erfüllt der Versicherte trotz dieser Zusammenrechnung nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen, so werden die betreffenden Zeiten für den Erwerb des Anspruches auf Leistungen nach dem allgemeinen System der Vertragsstaaten ebenfalls zusammengerechnet.
Artikel 20
(1) Beanspruchen ein im Artikel 19 bezeichneter Versicherter oder seine Hinterbliebenen Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so werden die Leistungen auf folgende Weise festgestellt:
Der Träger jedes Vertragsstaates ermittelt nach seinen Rechtsvorschriften, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung der im Artikel 19 vorgesehenen Zusammenrechnung der Zeiten die Voraussetzungen für den Anspruch auf die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen erfüllt;
besteht nach litera a ein Anspruch, so ermittelt jeder in Betracht kommende Träger zunächst den Betrag der Leistung, auf welche die betreffende Person Anspruch hätte, wenn sämtliche nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließlich nach seinen eigenen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen wären. Auf Grund dieses Betrages setzt der Träger den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis fest, das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Zeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Zeiten besteht. Dieser Betrag ist die Leistung, die der Träger der betreffenden Person schuldet;
Bemessungsgrundlagen werden nur aus den Versicherungszeiten gebildet, die nach den für den zuständigen Träger geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind;
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1980.)
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1980.)
erfüllt die betreffende Person in einem bestimmten Zeitpunkt die Voraussetzung der auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften zwar nicht beider Vertragsstaaten, wohl aber eines Vertragsstaates, ohne daß es erforderlich ist, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigenden Zeiten heranzuziehen, so wird der Betrag der Leistung nur auf Grund der Rechtsvorschriften festgestellt, nach denen der Anspruch erworben worden ist, und zwar unter ausschließlicher Heranziehung der nach diesen zu berücksichtigenden Zeiten;
in den Fällen der litera f werden die bereits festgestellten Leistungen jeweils neu nach litera b festgestellt, sobald die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel 19 erfüllt sind;
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 349/1980.)
(2) Bei Durchführung des Absatzes 1 litera b sind sich deckende Versicherungszeiten mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
Artikel 21
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikels 20 Absatz 1 litera a Anspruch auf Pension und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 20 Absatz 1 litera b errechneten Leistungen, so hat der Träger dieses Vertragsstaates seine so errechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der nach Artikel 20 Absatz 1 litera b errechneten Leistungen und der Pension, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.
Kapitel 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 22
(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Artikel 13 Absätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt:
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort des Berechtigten in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, in Luxemburg
von der gewerblichen Unfallversicherungsgenossenschaft (association d'assurance contre les accidents, section industrielle).
(3) Anstelle des im Absatz 2 genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung die Leistung erbringen.
(4) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 18 entsprechend.
(5) Die vorhergehenden Absätze gelten, soweit es sich um Dienstnehmer nach Artikel 9 handelt, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.
Artikel 23
(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß bei der Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Sinne dieser Rechtsvorschriften früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, so gilt dies auch für früher eingetretene, unter die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates fallende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, als ob sie unter die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gefallen wären.
(2) Der zur Entschädigung des später eingetretenen Versicherungsfalles zuständige Träger setzt seine Leistung nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder durch die Berufskrankheit eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit fest, den er nach den für ihn geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.
Artikel 24
(1) Kann eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten entschädigt werden, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende Person die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
(2) Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates davon ab, daß die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Staates ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 25
(1) Galten für eine Person nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so werden für den Erwerb des Anspruches auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß die betreffende Person in dem Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften sie die Leistung begehrt, in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 13 Wochen als Dienstnehmer beschäftigt war, es sei denn, daß die Beschäftigung ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.
Kapitel 5
Familienbeihilfen
Artikel 26
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen davon ab, daß die Kinder, für die Familienbeihilfen vorgesehen sind, im Gebiet dieses Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, so werden die Kinder, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, so berücksichtigt, als hielten sie sich ständig im Gebiet des ersten Vertragsstaates auf.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen von bestimmten Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ab, so werden die Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zurückgelegt wurden, angerechnet.
Artikel 27
(1) Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, als ob sie in dessen Gebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten.
(2) Wird ein Dienstnehmer aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so finden auf ihn weiterhin die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates Anwendung.
Artikel 28
Hat eine Person während eines Kalendermonats unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des einen und des anderen Vertragsstaates erfüllt, so werden Familienbeihilfen für den ganzen Monat von dem Vertragsstaat gewährt, nach dessen Rechtsvorschriften sie zu Beginn des Monats zu zahlen waren.
Artikel 29
Kinder im Sinne dieses Kapitels sind Personen, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfen vorgesehen sind.
ABSCHNITT IV
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 30
(1) Die zuständigen Behörden können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden, sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft treten.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Staaten unterrichten einander
über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen;
über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
(3) Für die Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, werden auf Ersuchen der zuständigen Stelle vom Träger des Aufenthaltsortes zu seinen Lasten veranlaßt.
(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.
Artikel 31
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.
Artikel 32
(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 33
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Staates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des ersten Staates.
Artikel 34
(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Stellen können die Leistungen mit befreiender Wirkung in der Währung ihres Staates leisten, wobei für die Umrechnung der Kurs des Tages maßgebend ist, der bei der Übermittlung der Leistung zugrunde gelegt wurde.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Staates, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.
(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Staaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
Artikel 35
(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der Sozialversicherung sowie über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.
(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.
(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.
Artikel 36
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.
(2) Hat ein Fürsorgeträger des einen Vertragsstaates einer Person Fürsorgeunterstützung während eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so behält der zuständige Träger oder die Verbindungsstelle dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und für Rechnung des Fürsorgeträgers die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Fürsorgeunterstützung ein, als ob es sich um eine vom Fürsorgeträger des letzteren Vertragsstaates gezahlte Fürsorgeunterstützung handeln würde.
Artikel 37
(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.
(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so kann der Dritte die nach Absatz 1 auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Artikel 38
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist:
Jede der Parteien bestellt binnen einem Monat ab dem Empfang des Verlangens einer schiedsgerichtlichen Entscheidung einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Partei, die ihren Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter.
Wenn eine Partei innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann die andere Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung einer Partei vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen können.
Für den Fall, daß der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, gehen die ihm durch diesen Artikel übertragenen Funktionen auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofes oder auf den ranghöchsten Richter des Gerichtshofes über, auf den dieser Umstand nicht zutrifft.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
ABSCHNITT V
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 39
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind. In diesen Fällen werden nach den Bestimmungen dieses Abkommens
Pensionen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festgestellt,
Pensionen oder Renten, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden sind, auf Antrag des Berechtigten neu festgestellt; sie können auch von Amts wegen neu festgestellt werden, wobei der Tag, an dem der Versicherungsträger die von ihm an den Berechtigten zu erteilende Verständigung über die Einleitung des Verfahrens abfertigt, als Tag der Antragstellung gilt.
(4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten den Ausschluß oder die Verjährung von Ansprüchen vor, so werden hinsichtlich der Ansprüche aus Absatz 3 die diesbezüglichen Vorschriften auf die Berechtigten nicht angewendet, wenn der im Absatz 3 bezeichnete Antrag binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf Leistungen, soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei denn, daß günstigere Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates anwendbar sind.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 litera b findet Artikel 36 Absatz 1 entsprechend Anwendung.
(6) Der bei einem Träger eines Vertragsstaates eingebrachte Antrag auf Neufeststellung verpflichtet den in Betracht kommenden Träger des anderen Vertragsstaates zur Einleitung eines Feststellungs- beziehungsweise Neufeststellungsverfahrens von Amts wegen. Leitet ein Träger ein Neufeststellungsverfahren von Amts wegen ein, so gilt diese Einleitung für den Träger des anderen Vertragsstaates als Antrag auf erstmalige Feststellung beziehungsweise auf Neufeststellung der Leistung.
(7) Ergibt die Neufeststellung nach Absatz 3 litera b, daß die Summe der nach diesem Abkommen für denselben Versicherungsfall errechneten Leistungen geringer ist als der Betrag der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zustehenden Leistung, so hat der in Betracht kommende Träger seine Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen den zu vergleichenden Beträgen, als Teilleistung zu gewähren.
Artikel 39a
Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehende Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Artikel 40
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres geschlossen. Es gilt als stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, es sei denn, daß es drei Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen, welche die in Betracht kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.
ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Luxemburg, am 21. Dezember 1971, in zwei Urschriften, in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Schlußprotokoll zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß
Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:
I. Zu Artikel 1 des Abkommens:
Als österreichische Staatsbürger im Sinne des Absatzes 1 Ziffer 3 gelten auch Personen, die sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961 oder am 27. November 1961 im Gebiet Österreichs nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an dem in Betracht kommenden Tag deutscher Sprachzugehörigkeit und entweder staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit gewesen sind.
Versicherungszeiten im Sinne des Absatzes 1 Ziffer 10, die nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften von österreichischen Staatsbürgern zurückgelegt worden sind, ohne daß diese Personen ihren Wohnsitz gleichzeitig in Luxemburg hatten, werden Wohnzeiten gleichgestellt, wie sie nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften für den Bezug der Grundrente erforderlich sind.
Bei Anwendung der im Absatz 1 Ziffer 1 litera a bezeichneten Rechtsvorschriften in bezug auf die Krankenversicherung der öffentlich Bediensteten steht für die Versicherungspflicht der ordentliche Wohnsitz im Gebiet von Luxemburg dem ordentlichen Wohnsitz im Inland gleich.
III. Zu Artikel 3 des Abkommens:
Dieses Abkommen findet auch auf Flüchtlinge im Sinne der Konvention vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Anwendung.
Dieses Abkommen berührt nicht:
Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten;
die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit;
die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen österreichischen Vertretung in einem Drittstaat oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen;
die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten;
die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der Sozialen Sicherheit;
die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Gewährung der Notstandshilfe.
Die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind auf luxemburgische Staatsangehörige nicht anwendbar.
Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Übernahme
Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten bleiben unberührt, soweit es sich nicht um Rechtsvorschriften über Begünstigungen für Geschädigte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung handelt.
Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.
Die österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Gewährung
Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt für den österreichischen
Die im Absatz 2 festgesetzte Frist beginnt für Personen, die am
Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
Personen, die ihre sich in Österreich gewöhnlich aufhaltende Familie besuchen;
Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte gewährt wurde.
Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und der Leistungszuständigkeit in der österreichischen Pensionsversicherung werden ausschließlich österreichische Versicherungszeiten berücksichtigt.
Die Bestimmungen der Artikel 19 und 20 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung.
Bei der Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 literae a und b
Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 litera b erster Satz
Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 litera b zweiter Satz
Übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen Teilpension innerhalb der anteilmäßig gekürzten Grenzbeträge nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berechnen. Bestünde hingegen allein auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten Anspruch auf Pension, so gebührt der Hilflosenzuschuß in dem dieser Pension entsprechenden Ausmaß, es sei denn, daß nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften einer Erhöhung wegen Hilflosigkeit gewährt wird.
Der im Artikel 20 Absatz 1 litera b letzter Satz bezeichnete
Für die Bemessung der aus dem Versicherungsfall des Todes zu
Die Sonderzahlungen aus der österreichischen
In Abweichung von den Bestimmungen dieses Artikels wird die Grundrente aus der luxemburgischen Pensionsversicherung nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften bemessen.
Der Zuschuß für die Mindestpension, der Kinderzuschlag sowie die Sonderleistungen bei frühzeitiger Invalidität oder frühzeitigem Tod aus der luxemburgischen Pensionsversicherung werden in dem für die Grundrente festgestellten Verhältnis gewährt.
Abschnitt III Kapitel 2 gilt nicht für Fälle, in denen nach den Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften über die landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung weiterhin Anwendung finden.
In Abweichung von Absatz 2 werden Versicherungszeiten, die vor
Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Luxemburg, am 21. Dezember 1971, in zwei Urschriften, in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
ERSTES ZUSATZABKOMMEN
vom 16. Mai 1973
zum Abkommen vom 21. Dezember 1971 zwischen der Republik Österreich
und dem Großherzogtum Luxemburg über Soziale Sicherheit
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von
Luxemburg
sind übereingekommen, das am 21. Dezember 1971 geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit - im folgenden Abkommen genannt - zu ändern und zu ergänzen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben:
Artikel 1
(Anm.: Die Änderungen des Ersten Zusatzabkommens sind im Stammvertrag bereits eingearbeitet.)
Artikel 2
(1) Dieses Zusatzabkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.
(2) Dieses Zusatzabkommen tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Luxemburg, am 16. Mai 1973, in zwei Urschriften, in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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