Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die Förderung der Familienberatung (Familienberatungsförderungsgesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.
Artikel I
§ 1. Der Bund hat die von den Ländern, Gemeinden, sonstigen Rechtsträgern des öffentlichen Rechts und juristischen Personen des privaten Rechts durchgeführte Familienberatung nach diesem Bundesgesetz zu fördern.
§ 1. Der Bund hat die von den Ländern, Gemeinden, sonstigen Rechtsträgern des öffentlichen Rechts und juristischen Personen des privaten Rechts durchgeführte Familienberatung nach diesem Bundesgesetz zu fördern.
§ 2. (1) Die in § 1 genannten Rechtsträger dürfen auf Ansuchen durch Geldzuwendungen gefördert werden, wenn sie Beratungsstellen einrichten und betreiben, die jedermann zugänglich sind und die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Beratung muß zum Gegenstand haben
Angelegenheiten der Familienplanung,
wirtschaftliche und soziale Belange werdender Mütter.
Die Beratung soll weiters zum Gegenstand haben
Familienangelegenheiten, insbesondere solche rechtlicher und sozialer Natur, und
sexuelle Belange und sonstige Partnerschaftsbeziehungen.
Zur Durchführung der Beratung müssen in jeder von einem Rechtsträger betriebenen Beratungsstelle mindestens zur Verfügung stehen
ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt, der in der Lage ist, über Angelegenheiten der Familienplanung zu informieren, sowie befugt ist, Empfängnisverhütungsmittel zu verschreiben, und
ein Sozialarbeiter, der die Ausbildung an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für gehobene Sozialberufe abgeschlossen hat oder der zufolge einer gleichwertigen Ausbildung und Berufserfahrung zu der von ihm zu verrichtenden Beratungstätigkeit befähigt ist.
Sofern eine rechtliche Beratung beabsichtigt ist, sind dazu Personen, die die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet haben, heranzuziehen. Weiters sollen zur Erfüllung der entsprechenden Beratungsaufgaben auch Personen, die die philosophischen Studien mit dem Hauptfach Psychologie vollendet haben, herangezogen werden.
Die Beratungszeiten müssen entsprechend den Bedürfnissen der Ratsuchenden festgelegt sein, wobei auf die berufstätigen Ratsuchenden besonders Rücksicht zu nehmen ist. Das Ausmaß der Beratungszeit muß mindestens vier Stunden innerhalb von zwei Wochen betragen; sie muß durch Anschlag bekanntgegeben sein.
Die Beratung muß kostenlos, nach sachlichen Gesichtspunkten und unter Wahrung der Anonymität der Ratsuchenden durchgeführt werden.
Die in der Beratungsstelle tätigen Personen sind von dem die Beratungsstelle betreibenden Rechtsträger zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten; die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 lit. a und c des Ärztegesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Der die Beratungsstelle betreibende Rechtsträger muß bereit und bestrebt sein, diese Verschwiegenheit zu gewährleisten.
(2) Werden von einem Rechtsträger mehrere Beratungsstellen betrieben, die den im Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen, so können diesem Rechtsträger für diese Beratungsstellen Förderungsmittel dann gewährt werden, wenn die Beratungsstellen zusammen den Bedingungen der Z. 1 gerecht werden und auch die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind.
§ 2. (1) Die in § 1 genannten Rechtsträger dürfen auf Ansuchen durch Geldzuwendungen gefördert werden, wenn sie Beratungsstellen einrichten und betreiben, die jedermann zugänglich sind und die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Beratung muß zum Gegenstand haben
Angelegenheiten der Familienplanung,
wirtschaftliche und soziale Belange werdender Mütter.
Die Beratung soll weiters zum Gegenstand haben
Familienangelegenheiten, insbesondere solche rechtlicher und sozialer Natur, und
sexuelle Belange und sonstige Partnerschaftsbeziehungen.
Zur Durchführung der Beratung muß in jeder von einem Rechtsträger betriebenen Beratungsstelle mindestens ein Berater zur Verfügung stehen, der die Ausbildung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Akademie für Sozialarbeit oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater abgeschlossen hat oder der zufolge einer gleichwertigen Ausbildung und Berufserfahrung zu der von ihm zu verrichtenden Beratungstätigkeit befähigt ist. Zur Beratung muß weiters ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt, der in der Lage ist, über Angelegenheiten der Familienplanung zu informieren, sowie befugt ist, Empfängnisverhütungsmittel zu verschreiben, zur Verfügung stehen. Sofern eine rechtliche Beratung beabsichtigt ist, sind dazu Personen, die die rechtswissenschaftlichen Studien vollendet haben, heranzuziehen.
Zur Beratung sollen weiters bei Bedarf zur Verfügung stehen:
Berater, die ein Universitätsstudium mit dem Hauptfach Psychologie vollendet haben;
Psychiater, Pädagogen, Jugend- und Familiensoziologen;
Berater, die eine spezielle Ausbildung in Angelegenheiten der Familienplanung nachweisen.
Der Rechtsträger hat sich von der einschlägigen Qualifikation der Berater zu überzeugen.
Die Beratungszeiten müssen entsprechend den Bedürfnissen der Ratsuchenden festgelegt sein, wobei auf die berufstätigen Ratsuchenden besonders Rücksicht zu nehmen ist. Das Ausmaß der Beratungszeit muß mindestens acht Stunden, für die ärztliche Beratung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 mindestens vier Stunden innerhalb eines Kalendermonats betragen; die Beratung muß an mindestens zwei Tagen innerhalb eines Kalendermonats stattfinden. Die Beratungszeit muß am Ort der Beratung für jedermann ersichtlich durch Anschlag bekanntgegeben sein.
Die Beratung muß kostenlos, nach sachlichen Gesichtspunkten und unter Wahrung der Anonymität der Ratsuchenden durchgeführt werden.
Die in der Beratungsstelle tätigen Personen sind von dem die Beratungsstelle betreibenden Rechtsträger zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten; die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 lit. a und c des Ärztegesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Der die Beratungsstelle betreibende Rechtsträger muß bereit und bestrebt sein, diese Verschwiegenheit zu gewährleisten.
(2) Werden von einem Rechtsträger mehrere Beratungsstellen betrieben, die den im Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen, so können diesem Rechtsträger für diese Beratungsstellen Förderungsmittel dann gewährt werden, wenn die Beratungsstellen zusammen den Bedingungen der Z. 1 gerecht werden und auch die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind.
§ 2. (1) Die in § 1 genannten Rechtsträger dürfen auf Ansuchen durch Geldzuwendungen gefördert werden, wenn sie Beratungsstellen einrichten und betreiben, die jedermann zugänglich sind und die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Beratung muß zum Gegenstand haben
Angelegenheiten der Familienplanung,
wirtschaftliche und soziale Belange werdender Mütter.
Die Beratung soll weiters zum Gegenstand haben
Familienangelegenheiten, insbesondere solche rechtlicher und sozialer Natur, und
sexuelle Belange und sonstige Partnerschaftsbeziehungen.
Zur Durchführung der Beratung muß in jeder von einem Rechtsträger betriebenen Beratungsstelle mindestens ein Berater zur Verfügung stehen, der die Ausbildung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Akademie für Sozialarbeit oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater abgeschlossen hat oder der zufolge einer gleichwertigen Ausbildung und Berufserfahrung zu der von ihm zu verrichtenden Beratungstätigkeit befähigt ist. Sofern eine medizinische Beratung in Angelegenheiten der Familienplanung beabsichtigt ist, ist dazu ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt heranzuziehen, der in der Lage ist, über Angelegenheiten der Familienplanung zu informieren, sowie befugt ist, Empfängnisverhütungsmittel zu verschreiben. Sofern eine rechtliche Beratung beabsichtigt ist, sind dazu Personen, die die rechtswissenschaftlichen Studien vollendet haben, heranzuziehen.
Zur Beratung sollen weiters bei Bedarf zur Verfügung stehen:
Berater, die ein Universitätsstudium mit dem Hauptfach Psychologie vollendet haben;
Psychiater, Pädagogen, Jugend- und Familiensoziologen;
Berater, die eine spezielle Ausbildung in Angelegenheiten der Familienplanung nachweisen.
Der Rechtsträger hat sich von der einschlägigen Qualifikation der Berater zu überzeugen.
Die Beratungszeiten müssen entsprechend den Bedürfnissen der Ratsuchenden festgelegt sein, wobei auf die berufstätigen Ratsuchenden besonders Rücksicht zu nehmen ist. Das Ausmaß der Beratungszeit muß mindestens acht Stunden innerhalb eines Kalendermonats betragen; die Beratung muß an mindestens zwei Tagen innerhalb eines Kalendermonats stattfinden. Die Beratungszeit muß am Ort der Beratung für jedermann ersichtlich durch Anschlag bekanntgegeben sein.
Die Beratung muß kostenlos angeboten und nach sachlichen Gesichtspunkten und unter Wahrung der Anonymität der Ratsuchenden durchgeführt werden. Freiwillige Kostenbeiträge können entgegengenommen werden.
Die in der Beratungsstelle tätigen Personen sind von dem die Beratungsstelle betreibenden Rechtsträger zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten; die Bestimmungen des § 15 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, sind anzuwenden. Der die Beratungsstelle betreibende Rechtsträger muß bereit und bestrebt sein, diese Verschwiegenheit zu gewährleisten.
(2) Werden von einem Rechtsträger mehrere Beratungsstellen betrieben, die den im Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen, so können diesem Rechtsträger für diese Beratungsstellen Förderungsmittel dann gewährt werden, wenn die Beratungsstellen zusammen den Bedingungen des Abs. 1 gerecht werden.
§ 3. Einer juristischen Person des privaten Rechts dürfen überdies Förderungsmittel nur gewährt werden, wenn
ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,
sie in Übereinstimmung mit ihrer Satzung eine Beratungstätigkeit im Sinne des § 2 zum Ziel hat,
sie gemäß ihren satzungsgemäßen Zwecken den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht und
deren ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleistet ist.
§ 4. (1) Förderungsmittel dürfen nur für die Beratungsstelle gewährt werden, für deren Betrieb der Förderungswerber das Vorliegen eines regionalen oder lokalen Bedarfes glaubhaft macht.
(2) Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle ist so zu bemessen, daß er die Kosten für die von einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle, ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten, nicht übersteigt. Der Förderungsbetrag darf jedoch jährlich für eine Beratungsstelle bei ganzjähriger Beratungstätigkeit keinesfalls das Jahresgehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 6, zuzüglich der Sonderzahlungen und allfälliger Teuerungszulagen, übersteigen. Beginnt oder beendet eine Beratungsstelle ihre Tätigkeit während des Jahres, dann gilt als Höchstbetrag der entsprechende Teil dieses Jahresgehaltes.
(3) Die zugesagten Beträge sind vierteljährlich auszubezahlen.
§ 4. (1) Förderungsmittel dürfen nur für die Beratungsstelle gewährt werden, für deren Betrieb der Förderungswerber das Vorliegen eines regionalen oder lokalen Bedarfes glaubhaft macht.
(2) Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle ist so zu bemessen, daß er die Kosten für die von einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle, ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten, nicht übersteigt. Eine Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden kann mittels Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.
(3) Die zugesagten Beträge sind vierteljährlich auszubezahlen.
Abs. 4 ist auf Maßnahmen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2013 gesetzt und spätestens bis 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden (vgl. § 9 Abs. 2).
§ 4. (1) Förderungsmittel dürfen nur für die Beratungsstelle gewährt werden, für deren Betrieb der Förderungswerber das Vorliegen eines regionalen oder lokalen Bedarfes glaubhaft macht.
(2) Der Förderungsbetrag für eine Beratungsstelle ist so zu bemessen, daß er die Kosten für die von einem Rechtsträger betriebene Beratungsstelle, ausgenommen Raum- und Einrichtungskosten, nicht übersteigt. Eine Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden kann mittels Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgelegt werden.
(3) Die zugesagten Beträge sind vierteljährlich auszubezahlen.
(4) Abweichend von Abs. 2 und entsprechend § 8 Abs. 3 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung, können Kosten für Maßnahmen zur Beseitigung von baulichen und sonstigen Barrieren zusätzlich in die Bemessung der Förderung einbezogen werden.
§ 5. (1) Förderungsmittel dürfen weiters nur gewährt werden, wenn sich der Förderungswerber vorher verpflichtet,
die Förderungsmittel gesetzmäßig zu verwenden und über die Durchführung der geförderten Maßnahmen und über die Verwendung der Förderungsmittel innerhalb zu vereinbarender Fristen zu berichten,
erhaltene Zuwendungen vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes mit 7˙3% vom Tage der Auszahlung an verzinst auf Verlangen des Bundes jederzeit zurückzuzahlen, wenn
das die Förderung gewährende Organ des Bundes über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist oder
die Förderungsmittel gesetzwidrig verwendet werden oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten werden oder
vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, der Eigenart des geförderten Vorhabens entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung ohne Erfolg geblieben ist.
(2) Das für die Gewährung der Förderung zuständige Organ des Bundes hat in den im Abs. 1 Z. 2 genannten Fällen die rückzuzahlenden Förderungsmittel von den in Betracht kommenden Rechtsträgern zurückzuverlangen.
§ 5. (1) Bei Gewährung einer Förderung ist auszubedingen, daß der Förderungswerber im Zusammenhang mit der Förderung
Organen oder Beauftragten des Bundes jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung des Förderungsvorhabens dienende Unterlagen und die Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten sowie ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat,
über die Beratungstätigkeit unter Vorlage einer zahlenmäßigen Nachweisung innerhalb einer zu vereinbarenden Frist zu berichten hat,
alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen, oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsansuchen oder vereinbarten Auflagen bzw. Bedingungen erfordern würden, unverzüglich anzuzeigen hat und
die erhaltenen Förderungsmittel vorbehaltlich weitergehender Ansprüche des Bundes vom Tag der Auszahlung an mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinssatz für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr verzinst sofort zurückzuzahlen hat, sowie daß die Auszahlung einer Förderung eingestellt wird, wenn
der Förderungsgeber oder ein von diesem Beauftragter über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden ist, oder
die Förderungsmittel ganz oder teilweise gesetzwidrig verwendet worden sind, oder
das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, oder
die Erreichung des Förderungszweckes sichernde Bedingungen oder Auflagen (Vertragspflichten) nicht eingetreten sind bzw. nicht erfüllt wurden, oder
die unverzügliche Meldung von Ereignissen im Sinne der Z 3 unterblieben ist, oder
der Förderungsnehmer vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert, oder
vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche, der Eigenart des geförderten Vorhabens entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist.
(2) Für den Fall, daß nur ein Teil der Forderung gesetzwidrig verwendet wird (Abs. 1 Z 4 lit. b), ist deren Rückzahlung nur für den gesetzwidrig verwendeten Teil vorzusehen, es sei denn, daß durch die teilweise gesetzwidrige Verwendung der Förderungszweck zur Gänze wegfällt. Für den Fall, daß das Vorhaben nur teilweise nicht durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist, ist bei Teilbarkeit des geförderten Vorhabens die Rückforderung der Förderung nur nach Maßgabe der Differenz zwischen dem Wert des geförderten Vorhabens und dem Wert der erbrachten Teilleistung vorzusehen, es sei denn, daß die erbrachte Teilleistung für sich allein nicht förderungswürdig ist.
§ 6. Dem familienpolitischen Beirat beim Bundeskanzleramt (BGBl. Nr. 112/1967) ist zweimal jährlich ein Bericht über die gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen vorzulegen. Dieser Bericht hat eine Aufstellung über alle Förderungswerber, die gegebenen Förderungszusagen und die Begründung über die Gewährung bzw. Nichtgewährung von Förderungsmitteln zu enthalten.
§ 6. Dem familienpolitischen Beirat beim Bundesministerium für Finanzen (BGBl. Nr. 112/1967) ist zweimal jährlich ein Bericht über die gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen vorzulegen. Dieser Bericht hat eine Aufstellung über alle Förderungswerber, die gegebenen Förderungszusagen und die Begründung über die Gewährung bzw. Nichtgewährung von Förderungsmitteln zu enthalten.
§ 6. Dem familienpolitischen Beirat beim Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz (BGBl. Nr. 112/1967) ist zweimal jährlich ein Bericht über die gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen vorzulegen. Dieser Bericht hat eine Aufstellung über alle Förderungswerber, die gegebenen Förderungszusagen und die Begründung über die Gewährung bzw. Nichtgewährung von Förderungsmitteln zu enthalten.
§ 6. Dem Familienpolitischen Beirat beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie ist jährlich über die nach diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen zu berichten.
§ 6. Dem Familienpolitischen Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist jährlich über die nach diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen zu berichten.
§ 7. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes kann niemand für sich einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Förderungsmitteln geltend machen.
(2) Die Gewährung von Förderungsmitteln an die im § 3 genannten juristischen Personen unterliegt nicht der Körperschaftsteuer.
§ 7. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung wird durch dieses Bundesgesetz nicht begründet.
§ 8. Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 2 ist der Bundesminister für Finanzen, mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten ist der Bundeskanzler betraut.
(Anm.: § 8.) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 7 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz betraut.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.
§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1974 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2013 ist auf Maßnahmen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2013 gesetzt und spätestens bis 31. Dezember 2015 abgeschlossen werden und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
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