Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 10. Jänner 1975 über die Festsetzung einer Journaldienstzulage
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17a in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Den Beamten, die bei der Zentralleitung oder den besonderen Einrichtungen des Bundesministeriums für Inneres, bei den Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeibehörden sowie bei den Gendarmeriedienststellen zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 bis 5.
§ 1. Den Beamten, die bei der Zentralleitung oder den besonderen Einrichtungen des Bundesministeriums für Inneres, bei den Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeibehörden sowie bei den Dienststellen des Wachkörpers Bundespolizei zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 bis 5.
§ 1. Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Inneres zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 bis 5.
§ 2. Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für eine Stunde:
für die ersten sechs Stunden:
```
für Beamte der Verwendungsgruppe A ........... 1.12 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe B ........... 0.87 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe C ........... 0.62 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe D ........... 0.49 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe E ........... 0.43 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 ......... 0.91 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 ......... 0.68 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe W 3 ......... 0.54 vH;
```
```
für die sechs Stunden übersteigende Zeit:
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe A ........... 0.90 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe B ........... 0.70 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe C ........... 0.50 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe D ........... 0.40 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe E ........... 0.35 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 ......... 0.75 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 ......... 0.56 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe W 3 ......... 0.43 vH
```
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 37.5 vH als Überstundenzuschlag.
§ 2. Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für eine Stunde:
für die ersten sechs Stunden:
```
für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A ....... 1,12 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B ....... 0,87 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C ....... 0,62 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppen A4, A5 und D ... 0,49 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E ....... 0,43 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 ...... 0,91 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppen E2b
```
nach einer im Exekutivdienst tatsächlich
zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren,
E2a und W2 ....................................... 0,68 vH,
```
für Beamte der Verwendungsgruppen E2b,
```
sofern die im Exekutivdienst tatsächlich
zurückgelegte Dienstzeit noch nicht sechs
Jahre beträgt, E2c und W3 ........................ 0,54 vH,
```
für die sechs Stunden übersteigende Zeit:
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A ....... 0,90 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B ....... 0,70 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C ....... 0,50 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppen A4, A5 und D ... 0,40 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E ....... 0,35 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 ...... 0,75 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppen E2b nach
```
einer im Exekutivdienst tatsächlich
zurückgelegten Dienstzeit von sechs
Jahren, E2a und W2 ............................... 0,56 vH,
```
für Beamte der Verwendungsgruppen E2b, sofern
```
die im Exekutivdienst tatsächlich
zurückgelegte Dienstzeit noch nicht sechs
Jahre beträgt, E2c und W3 ........................ 0,43 vH,
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 37,5 vH als Überstundenzuschlag.
§ 2. Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für eine Stunde:
für die ersten sechs Stunden:
für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A 1,12 vH,
für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B 0,87 vH,
für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C 0,62 vH,
für Beamte der Verwendungsgruppen A 4, A 5, D, P 2 und P 3 0,49 vH,
für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E 0,43 vH,
für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 0,91 vH,
für Beamte der Verwendungsgruppen E2b nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren, E2a und W2 0,68 vH,
für Beamte der Verwendungsgruppen E2b, sofern die im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit noch nicht sechs Jahre beträgt, E2c und W3 0,54 vH,
für die sechs Stunden übersteigende Zeit:
für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A 0,90 vH,
für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B 0,70 vH,
für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C 0,50 vH,
für Beamte der Verwendungsgruppen A 4, A 5, D, P 2 und P 3 0,40 vH,
für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E 0,35 vH,
für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 0,75 vH,
für Beamte der Verwendungsgruppen E2b nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren, E2a und W2 0,56 vH,
für Beamte der Verwendungsgruppen E2b, sofern die im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit noch nicht sechs Jahre beträgt, E2c und W3 0,43 vH,
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 37,5 vH als Überstundenzuschlag.
§ 3. Die Journaldienstzulage für Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt für eine Stunde:
für die ersten sechs Stunden:
```
für Beamte der Verwendungsgruppe A .......... 1.49 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe B .......... 1.17 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe C .......... 0.83 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe D .......... 0.66 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe E .......... 0.57 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 ........ 1.22 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 ........ 0.91 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe W 3 ........ 0.71 vH;
```
```
für die sechs Stunden übersteigende Zeit:
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe A .......... 1.21 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe B .......... 0.95 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe C .......... 0.67 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe D .......... 0.54 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe E .......... 0.46 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 ........ 0.99 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 ........ 0.75 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppe W 3 ........ 0.58 vH
```
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.
§ 3. Die Journaldienstzulage für Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt für eine Stunde:
für die ersten sechs Stunden:
```
für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A ....... 1,49 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B ....... 1,17 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C ....... 0,83 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppen A4, A5 und D ... 0,66 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E ....... 0,57 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 ...... 1,22 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppen E2b
```
nach einer im Exekutivdienst tatsächlich
zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren,
E2a und W2 ....................................... 0,91 vH,
```
für Beamte der Verwendungsgruppen E2b,
```
sofern die im Exekutivdienst tatsächlich
zurückgelegte Dienstzeit noch nicht sechs
Jahre beträgt, E2c und W3 ........................ 0,71 vH,
```
für die sechs Stunden übersteigende Zeit:
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A ....... 1,21 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B ....... 0,95 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C ....... 0,67 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppen A4, A5 und D ... 0,54 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E ....... 0,46 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 ...... 0,99 vH,
```
```
für Beamte der Verwendungsgruppen E2b nach
```
einer im Exekutivdienst tatsächlich
zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren,
E2a und W2 ....................................... 0,75 vH,
```
für Beamte der Verwendungsgruppen E2b, sofern
```
die im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten
Dienstzeit noch nicht sechs Jahre beträgt, E2c und
W3 ............................................... 0,58 vH,
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.
§ 3. Die Journaldienstzulage für Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt für eine Stunde:
für die ersten sechs Stunden:
für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A 1,49 vH,
für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B 1,17 vH,
für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C 0,83 vH,
für Beamte der Verwendungsgruppen A 4, A 5, D, P 2 und P 3 0,66 vH,
für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E 0,57 vH,
für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 1,22 vH,
für Beamte der Verwendungsgruppen E2b nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren, E2a und W2 0,91 vH,
für Beamte der Verwendungsgruppen E2b, sofern die im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit noch nicht sechs Jahre beträgt, E2c und W3 0,71 vH,
für die sechs Stunden übersteigende Zeit:
für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A 1,21 vH,
für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B 0,95 vH,
für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C 0,67 vH,
für Beamte der Verwendungsgruppen A 4, A 5, D, P 2 und P 3 0,54 vH,
für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E 0,46 vH,
für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 0,99 vH,
für Beamte der Verwendungsgruppen E2b nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren, E2a und W2 0,75 vH,
für Beamte der Verwendungsgruppen E2b, sofern die im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit noch nicht sechs Jahre beträgt, E2c und W3 0,58 vH,
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.
§ 4. (1) Für die Abgeltung nach den §§ 2 und 3 ist jeder Journaldienst unbeschadet des Datums von Beginn und Ende als Einheit anzusehen.
(2) Für Bruchteile von Stunden gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Journaldienstzulage.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 17. April 1973, BGBl. Nr. 254, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 17. April 1973, BGBl. Nr. 254, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 17. April 1973, BGBl. Nr. 254, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(4) Der Titel sowie § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
§ 6. (Anm.: Aufgehoben infolge Umnumerierung durch die Verordnung BGBl. Nr. 616/1983)
§ 6. Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen gelten für weibliche und männliche Bedienstete gleichermaßen.
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