Bundesgesetz vom 19. Feber 1975, mit dem eine Verwaltungsakademie des Bundes errichtet wird (Verwaltungsakademiegesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-07-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2002-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 75
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I. HAUPTSTÜCK

ORGANISATION

Errichtung der Verwaltungsakademie

§ 1. In Wien ist eine Verwaltungsakademie des Bundes (im folgenden "Verwaltungsakademie" genannt) als unselbständige Bundesanstalt einzurichten. Sie untersteht unmittelbar dem Bundeskanzler.

I. HAUPTSTÜCK

ORGANISATION

Errichtung der Verwaltungsakademie

§ 1. In Wien ist eine Verwaltungsakademie des Bundes (im folgenden "Verwaltungsakademie" genannt) als unselbständige Bundesanstalt einzurichten. Sie untersteht unmittelbar dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport.

Aufgaben der Verwaltungsakademie

§ 2. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes dient die Verwaltungsakademie:

1.

der Grundausbildung von Bundesbediensteten;

2.

der Ausbildung von Bundesbediensteten für den Aufstieg in höhere Verwendung;

3.

der berufsbegleitenden Fortbildung von Bundesbediensteten;

4.

der Schulung von Führungskräften.

(2) Soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Abs. 1) erforderlich ist, hat die Verwaltungsakademie für die Aus- und Weiterbildung ihres Lehrkörpers zu sorgen und die Entwicklungen in der Verwaltung zu beobachten, systematisch zu erfassen und die so gewonnenen Ergebnisse ihrer Ausbildungstätigkeit nutzbar zu machen.

(3) Zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die die Verwaltungsakademie betreffen, ist sie innerhalb einer angemessenen Frist zu hören.

Aufgaben der Verwaltungsakademie

§ 2. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes dient die Verwaltungsakademie:

1.

der Grundausbildung von Bundesbediensteten (einschließlich der Kurse für Teilnehmer an der Eignungsausbildung für den Bundesdienst);

2.

der Ausbildung von Bundesbediensteten für den Aufstieg in höhere Verwendung;

3.

der berufsbegleitenden Fortbildung von Bundesbediensteten;

4.

der Schulung von Führungskräften.

(2) Soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Abs. 1) erforderlich ist, hat die Verwaltungsakademie für die Aus- und Weiterbildung ihres Lehrkörpers zu sorgen und die Entwicklungen in der Verwaltung zu beobachten, systematisch zu erfassen und die so gewonnenen Ergebnisse ihrer Ausbildungstätigkeit nutzbar zu machen.

(3) Zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, die die Verwaltungsakademie betreffen, ist sie innerhalb einer angemessenen Frist zu hören.

Leitung der Verwaltungsakademie

§ 3. (1) Die Leitung der Verwaltungsakademie obliegt dem Direktor, dem zu seiner Unterstützung Verwaltungspersonal beigegeben ist.

(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird der Direktor durch einen Beirat beraten.

(3) Die Lehraufgaben der Verwaltungsakademie (§ 2 Abs. 1 und 2) sind vom Lehrkörper auszuüben.

Der Direktor

§ 4. (1) Der Direktor ist vom Bundeskanzler auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach Anhörung des Beirates auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Neuerliche Bestellungen nach Ablauf dieses Zeitraumes sind zulässig.

(2) Zum Direktor der Verwaltungsakademie können nur Personen bestellt werden, die Fachleute auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung sind, auf mindestens einem der von der Verwaltungsakademie zu betreuenden Ausbildungsbereiche wissenschaftliche Tätigkeit nachweisen können und praktische Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung haben.

(3) Der Direktor kann vom Bundeskanzler nach Anhörung des Beirates unter Darlegung der hiefür maßgeblichen Gründe durch Bescheid aus seiner Funktion abberufen werden.

(4) Der Direktor ist im Fall seiner Verhinderung durch einen von ihm bestimmten Angehörigen des Verwaltungspersonals zu vertreten.

Der Direktor

§ 4. (1) Der Direktor ist vom Bundeskanzler auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach Anhörung des Beirates auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Neuerliche Bestellungen nach Ablauf dieses Zeitraumes sind zulässig.

(2) Zum Direktor der Verwaltungsakademie können nur Personen bestellt werden, die Fachleute auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung sind, auf mindestens einem der von der Verwaltungsakademie zu betreuenden Ausbildungsbereiche wissenschaftliche Tätigkeit nachweisen können und praktische Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung haben.

(3) Der Direktor kann vom Bundeskanzler nach Anhörung des Beirates unter Darlegung der hiefür maßgeblichen Gründe durch Bescheid aus seiner Funktion abberufen werden.

(4) Der Direktor ist im Fall seiner Verhinderung durch einen vom Bundeskanzler bestimmten Bediensteten der Verwendungsgruppe A oder einer gleichwertigen dienstrechtlichen Stellung zu vertreten.

Der Direktor

§ 4. (1) Der Direktor ist vom Bundeskanzler auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach Anhörung des Beirates auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Neuerliche Bestellungen nach Ablauf dieses Zeitraumes sind zulässig.

(2) Zum Direktor der Verwaltungsakademie können nur Personen bestellt werden, die Fachleute auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung sind, auf mindestens einem der von der Verwaltungsakademie zu betreuenden Ausbildungsbereiche wissenschaftliche Tätigkeit nachweisen können und praktische Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung haben.

(3) Der Direktor kann vom Bundeskanzler nach Anhörung des Beirates unter Darlegung der hiefür maßgeblichen Gründe durch Bescheid aus seiner Funktion abberufen werden.

(4) Der Direktor ist im Fall seiner Verhinderung durch einen vom Bundeskanzler bestimmten Bediensteten der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen dienstrechtlichen Stellung zu vertreten.

Der Direktor

§ 4. (1) Der Direktor ist vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach Anhörung des Beirates auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Neuerliche Bestellungen nach Ablauf dieses Zeitraumes sind zulässig.

(2) Zum Direktor der Verwaltungsakademie können nur Personen bestellt werden, die Fachleute auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung sind, auf mindestens einem der von der Verwaltungsakademie zu betreuenden Ausbildungsbereiche wissenschaftliche Tätigkeit nachweisen können und praktische Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung haben.

(3) Der Direktor kann vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach Anhörung des Beirates unter Darlegung der hiefür maßgeblichen Gründe durch Bescheid aus seiner Funktion abberufen werden.

(4) Der Direktor ist im Fall seiner Verhinderung durch einen vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport bestimmten Bediensteten der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen dienstrechtlichen Stellung zu vertreten.

Das Verwaltungspersonal

§ 5. Dem Verwaltungspersonal obliegen die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Lehr- und Studienbetriebes an der Verwaltungsakademie erforderlichen Verrichtungen. Das Verwaltungspersonal ist der Verwaltungsakademie nach Anhörung des Direktors vom Bundeskanzler zuzuweisen.

Das Verwaltungspersonal

§ 5. Dem Verwaltungspersonal obliegen die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Lehr- und Studienbetriebes an der Verwaltungsakademie erforderlichen Verrichtungen. Das Verwaltungspersonal ist der Verwaltungsakademie nach Anhörung des Direktors vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zuzuweisen.

Der Beirat

§ 6. (1) Der Beirat besteht aus 15 Mitgliedern, die vom Bundeskanzler auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.

(2) Drei Mitglieder des Beirates sind vom Bundeskanzler aus dem Kreis der Bundesbediensteten zu bestellen. Hinsichtlich der Bestellung von zwei Mitgliedern hat der Bundeskanzler auf Vorschläge der Länder, hinsichtlich der Bestellung von je zwei weiteren Mitgliedern auf Vorschläge der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, und zwar der in Betracht kommenden Gewerkschaften, sowie hinsichtlich der Bestellung eines Mitgliedes auf den Vorschlag des Arbeiterkammertages Bedacht zu nehmen. Fünf Mitglieder hat der Bundeskanzler nach Anhörung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis jener Personen zu wählen, die an einer Hochschule die Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach besitzen, das im Rahmen der Ausbildung an der Verwaltungsakademie betreut wird.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirates, die außerhalb des Sitzes der Verwaltungsakademie wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Beirates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VIII, geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Abs. 2 findet Anwendung.

Der Beirat

§ 6. (1) Der Beirat besteht aus 15 Mitgliedern, die vom Bundeskanzler auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.

(2) Drei Mitglieder des Beirates sind vom Bundeskanzler aus dem Kreis der Bundesbediensteten zu bestellen. Hinsichtlich der Bestellung von zwei Mitgliedern hat der Bundeskanzler auf Vorschläge der Länder, hinsichtlich der Bestellung von je zwei weiteren Mitgliedern auf Vorschläge der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, und zwar der in Betracht kommenden Gewerkschaften, sowie hinsichtlich der Bestellung eines Mitgliedes auf den Vorschlag des Arbeiterkammertages Bedacht zu nehmen. Fünf Mitglieder hat der Bundeskanzler nach Anhörung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis jener Personen zu wählen, die an einer Hochschule die Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach besitzen, das im Rahmen der Ausbildung an der Verwaltungsakademie betreut wird.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirates, die außerhalb des Sitzes der Verwaltungsakademie wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Beirates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Gebührenstufe 5 geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Abs. 2 findet Anwendung.

Der Beirat

§ 6. (1) Der Beirat besteht aus 15 Mitgliedern, die vom Bundeskanzler auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.

(2) Drei Mitglieder des Beirates sind vom Bundeskanzler aus dem Kreis der Bundesbediensteten zu bestellen. Hinsichtlich der Bestellung von zwei Mitgliedern hat der Bundeskanzler auf Vorschläge der Länder, hinsichtlich der Bestellung von je zwei weiteren Mitgliedern auf Vorschläge der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, und zwar der in Betracht kommenden Gewerkschaften, sowie hinsichtlich der Bestellung eines Mitgliedes auf den Vorschlag des Arbeiterkammertages Bedacht zu nehmen. Fünf Mitglieder hat der Bundeskanzler nach Anhörung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis jener Personen zu wählen, die an einer Hochschule die Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach besitzen, das im Rahmen der Ausbildung an der Verwaltungsakademie betreut wird.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirates, die außerhalb des Sitzes der Verwaltungsakademie wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Beirates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Gebührenstufe 3 geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Abs. 2 findet Anwendung.

Der Beirat

§ 6. (1) Der Beirat besteht aus 15 Mitgliedern, die vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.

(2) Drei Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport aus dem Kreis der Bundesbediensteten zu bestellen. Hinsichtlich der Bestellung von zwei Mitgliedern hat der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport auf Vorschläge der Länder, hinsichtlich der Bestellung von je zwei weiteren Mitgliedern auf Vorschläge der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, und zwar der in Betracht kommenden Gewerkschaften, sowie hinsichtlich der Bestellung eines Mitgliedes auf den Vorschlag des Arbeiterkammertages Bedacht zu nehmen. Fünf Mitglieder hat der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach Anhörung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur aus dem Kreis jener Personen zu wählen, die an einer Hochschule die Lehrbefugnis für ein wissenschaftliches Fach besitzen, das im Rahmen der Ausbildung an der Verwaltungsakademie betreut wird.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Beirates, die außerhalb des Sitzes der Verwaltungsakademie wohnen, haben im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Beirates Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Gebührenstufe 3 geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Für jedes Mitglied des Beirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Abs. 2 findet Anwendung.

Geschäftsführung des Beirates

§ 7. (1) Der Beirat hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden und die erforderliche Zahl von Stellvertretern zu wählen. Ist eine dieser Funktionen erledigt, so ist in der nächstfolgenden Sitzung des Beirates die Neuwahl vorzunehmen.

(2) Die Sitzungen des Beirates sind von seinem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter einzuberufen. Der Direktor ist von der Einberufung einer Sitzung des Beirates zu verständigen.

(3) Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Er ist vom Vorsitzenden (Abs. 1) unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Bundeskanzler, der Direktor oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.

(4) Zu einem Beschluß des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Der Beirat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt, die Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter) zu übertragen.

(6) Jedes Mitglied des Beirates ist verpflichtet, an den Sitzungen - außer im Fall seiner gerechtfertigten Verhinderung - teilzunehmen. Jedes Mitglied hat seine Verhinderung an der Teilnahme an einer Sitzung rechtzeitig dem Vorsitzenden bekanntzugeben. Der Vorsitzende hat sodann das Ersatzmitglied einzuladen.

(7) Der Direktor ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirates oder seiner Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihm nicht zu.

Geschäftsführung des Beirates

§ 7. (1) Der Beirat hat aus seiner Mitte den Vorsitzenden und die erforderliche Zahl von Stellvertretern zu wählen. Ist eine dieser Funktionen erledigt, so ist in der nächstfolgenden Sitzung des Beirates die Neuwahl vorzunehmen.

(2) Die Sitzungen des Beirates sind von seinem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter einzuberufen. Der Direktor ist von der Einberufung einer Sitzung des Beirates zu verständigen.

(3) Der Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Er ist vom Vorsitzenden (Abs. 1) unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport, der Direktor oder mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.

(4) Zu einem Beschluß des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Der Beirat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt, die Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter) zu übertragen.

(6) Jedes Mitglied des Beirates ist verpflichtet, an den Sitzungen - außer im Fall seiner gerechtfertigten Verhinderung - teilzunehmen. Jedes Mitglied hat seine Verhinderung an der Teilnahme an einer Sitzung rechtzeitig dem Vorsitzenden bekanntzugeben. Der Vorsitzende hat sodann das Ersatzmitglied einzuladen.

(7) Der Direktor ist berechtigt, an den Sitzungen des Beirates oder seiner Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihm nicht zu.

Aufgaben des Beirates

§ 8. (1) Der Beirat dient der Beratung des Bundeskanzlers und des Direktors in allen Angelegenheiten der Verwaltungsakademie.

Insbesondere ist der Beirat zu hören:

1.

bei der Bestellung und Abberufung des Direktors;

2.

bei der Gestaltung der Unterrichtspläne und der Stundenpläne;

3.

bei der Bestellung hauptberuflich Vortragender;

4.

bei der Einführung neuer Lehrgänge;

5.

bei der Betrauung der Mitglieder des Lehrkörpers mit ihren Aufgaben;

6.

bei der Bestellung der Prüfungskommissäre (§ 25 Abs. 2);

7.

bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 28;

8.

bei der Gestaltung der Aufstiegskurse und Führungskräftelehrgänge.

(2) Der Beirat kann Vorschläge hinsichtlich der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen, der Einführung neuer Lehrgänge, der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum sowie von Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung bei Prüfungen erstatten.

Aufgaben des Beirates

§ 8. (1) Der Beirat dient der Beratung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport und des Direktors in allen Angelegenheiten der Verwaltungsakademie.

Insbesondere ist der Beirat zu hören:

1.

bei der Bestellung und Abberufung des Direktors;

2.

bei der Gestaltung der Unterrichtspläne und der Stundenpläne;

3.

bei der Bestellung hauptberuflich Vortragender;

4.

bei der Einführung neuer Lehrgänge;

5.

bei der Betrauung der Mitglieder des Lehrkörpers mit ihren Aufgaben;

6.

bei der Bestellung der Prüfungskommissäre (§ 25 Abs. 2);

7.

bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 28;

8.

bei der Gestaltung der Aufstiegskurse und Führungskräftelehrgänge.

(2) Der Beirat kann Vorschläge hinsichtlich der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen, der Einführung neuer Lehrgänge, der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum sowie von Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilung bei Prüfungen erstatten.

Der Lehrkörper

§ 9. (1) Der Lehrkörper besteht aus den Vortragenden und den wissenschaftlichen Mitarbeitern.

(2) Hauptberuflich Vortragende sind die für fünf Jahre ständig an der Verwaltungsakademie mit Lehraufgaben betrauten Personen. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Ihnen obliegt die Durchführung der Lehrgänge sowie die Gestaltung und ständige Überarbeitung der Unterrichtspläne unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und der Vorschläge des Beirates.

(3) Nebenberuflich Vortragende sind Personen, die mit der Wahrnehmung bestimmter Lehraufgaben an der Verwaltungsakademie betraut sind.

Der Lehrkörper

§ 9. (1) Der Lehrkörper besteht aus den Vortragenden und den wissenschaftlichen Mitarbeitern.

(2) Hauptberuflich Vortragende sind die für jeweils fünf Jahre ständig an der Verwaltungsakademie mit Lehraufgaben betrauten Personen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die hauptberuflich Vortragenden haben

1.

die Lehrgänge durchzuführen und

2.

die Unterrichtspläne unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 und der Vorschläge des Beirates zu gestalten und ständig zu überarbeiten.

(3) Nebenberuflich Vortragende sind Personen, die mit der Wahrnehmung bestimmter Lehraufgaben an der Verwaltungsakademie betraut sind.

§ 10. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter haben die Vortragenden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen obliegt insbesondere die Betreuung der Lehrgangsteilnehmer durch Beratung, Durchführung praktischer Übungen und Anleitung zu selbständigem Lernen. Im Fall der Verhinderung von Vortragenden können wissenschaftliche Mitarbeiter, sofern sie die entsprechenden Kenntnisse besitzen, vom Direktor zur Vertretung in den Lehrveranstaltungen herangezogen werden.

Betrauung

§ 11. (1) Die Betrauung der Mitglieder des Lehrkörpers mit ihren Aufgaben obliegt dem Direktor nach Anhörung des Beirates.

(2) Als Vortragende können nur solche Personen herangezogen werden, die für ein an der Verwaltungsakademie zu betreuendes Fach die Lehrbefugnis an einer Hochschule besitzen oder auf Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit über besonderes Fachwissen für die von ihnen zu besorgende Tätigkeit an der Verwaltungsakademie verfügen. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter müssen ein Hochschulstudium abgeschlossen haben.

(3) Soweit die Mitglieder des Lehrkörpers nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist mit hauptberuflich Vortragenden für die Dauer von fünf Jahren ein Dienstvertrag, mit nebenberuflich Vortragenden, sofern sie kurzzeitig und vorübergehend an der Verwaltungsakademie tätig sind (Gastvortragende), ein Werkvertrag, andernfalls ein Dienstvertrag abzuschließen. Mit wissenschaftlichen Mitarbeitern ist ein Dienstvertrag abzuschließen.

Betrauung

§ 11. (1) Die Betrauung der Mitglieder des Lehrkörpers mit ihren Aufgaben obliegt dem Direktor nach Anhörung des Beirates.

(2) Als Vortragende können nur solche Personen herangezogen werden, die für ein an der Verwaltungsakademie zu betreuendes Fach die Lehrbefugnis an einer Hochschule besitzen oder auf Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit über besonderes Fachwissen für die von ihnen zu besorgende Tätigkeit an der Verwaltungsakademie verfügen. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter müssen ein Hochschulstudium abgeschlossen haben.

(3) Soweit die Mitglieder des Lehrkörpers nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist mit hauptberuflich Vortragenden für die Dauer von fünf Jahren ein Dienstvertrag, mit nebenberuflich Vortragenden ein Werkvertrag abzuschließen. Mit wissenschaftlichen Mitarbeitern ist ein Dienstvertrag abzuschließen.

(4) Hauptberuflich Vortragenden, die eine Lehrbefugnis an einer österreichischen Hochschule besitzen und sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befinden, kann für die Dauer der Verwendung an der Verwaltungsakademie des Bundes ein Karenzurlaub gewährt werden. Im Fall der Gewährung eines solchen Karenzurlaubes liegen berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 75 Abs. 3 BDG 1979 vor. Für die Dauer des Karenzurlaubes ist ein Dienstvertrag abzuschließen, in dem die Höhe des vereinbarten Entgelts den bisherigen Dienstbezügen entspricht.

Betrauung

§ 11. (1) Die Betrauung der Mitglieder des Lehrkörpers mit ihren Aufgaben obliegt dem Direktor nach Anhörung des Beirates.

(2) Als Vortragende können nur solche Personen herangezogen werden, die für ein an der Verwaltungsakademie zu betreuendes Fach die Lehrbefugnis an einer Hochschule besitzen oder auf Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit über besonderes Fachwissen für die von ihnen zu besorgende Tätigkeit an der Verwaltungsakademie verfügen. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter müssen ein Hochschulstudium abgeschlossen haben.

(3) Soweit die Mitglieder des Lehrkörpers nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, ist mit hauptberuflich Vortragenden für die Dauer von fünf Jahren ein Dienstvertrag, mit nebenberuflich Vortragenden ein Werkvertrag abzuschließen. Mit wissenschaftlichen Mitarbeitern ist ein Dienstvertrag abzuschließen.

(4) Hauptberuflich Vortragenden, die eine Lehrbefugnis an einer österreichischen Hochschule besitzen und sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befinden, kann für die Dauer der Verwendung an der Verwaltungsakademie des Bundes ein Karenzurlaub gewährt werden. Im Fall der Gewährung eines solchen Karenzurlaubes ist die Zeit dieses Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Für die Dauer des Karenzurlaubes ist ein Dienstvertrag abzuschließen, in dem die Höhe des vereinbarten Entgelts den bisherigen Dienstbezügen entspricht.

Schulung des Lehrkörpers

§ 12. Der Direktor hat dafür zu sorgen, daß die Mitglieder des Lehrkörpers Gelegenheit haben, sich in pädagogischer Hinsicht durch Vermittlung moderner Lehrmethoden und in Prüfungstechnik weiterzubilden. Zum Zwecke einer solchen Weiterbildung sind regelmäßig entsprechende Lehrgänge abzuhalten.

II. HAUPTSTÜCK

DURCHFÜHRUNG DER LEHRGÄNGE

1.

Abschnitt

ALLGEMEINES

Zugänglichkeit

§ 13. (1) Die Lehrgänge der Verwaltungsakademie sind für Bundesbedienstete nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes frei und unentgeltlich zugänglich, sofern die personelle und sachliche Ausstattung der Verwaltungsakademie dies gestattet.

(2) Führungskräftelehrgänge sind nach Maßgabe des vorhandenen Platzes auch Bediensteten der Länder und Gemeinden sowie In- und Ausländern zugänglich, die keine öffentlich Bediensteten sind. Die Teilnahme an solchen Lehrgängen ist jedoch auf Personen zu beschränken, die den im § 34 aufgezählten Voraussetzungen entsprechen.

(3) Die im Abs. 2 genannten Personen haben einen Beitrag in Höhe des mit ihrer Teilnahme tatsächlich verbundenen Aufwandes an die Verwaltungsakademie zu leisten.

II. HAUPTSTÜCK

DURCHFÜHRUNG DER LEHRGÄNGE

1.

Abschnitt

ALLGEMEINES

Zugänglichkeit

§ 13. (1) Die Lehrgänge der Verwaltungsakademie sind für Bundesbedienstete nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes frei und unentgeltlich zugänglich, sofern die personelle und sachliche Ausstattung der Verwaltungsakademie dies gestattet.

(2) Führungskräftelehrgänge und Fortbildungslehrgänge sind nach Maßgabe freier Plätze auch Personen, die nicht Bundesbedienstete sind, gegen pauschalen Kostenbeitrag zugänglich. Die Zulassung erfolgt durch privatrechtliche Vereinbarung.

(3) Besteht auch ein Interesse des Bundes an der Teilnahme von Personen, die nicht Bundesbedienstete sind, an einem Führungskräftelehrgang oder Fortbildungslehrgang, kann auf den Kostenbeitrag gemäß Abs. 2 ganz oder teilweise verzichtet werden.

Teilnehmerzahl

§ 14. Ein Lehrgang hat nicht mehr als 30 Teilnehmer zu umfassen. Sind zu einem bestimmten Lehrgang mehr als 30 Teilnehmer zu erwarten, so kann der Direktor, wenn dies im Hinblick auf die Zahl der zu erwartenden Teilnehmer vertretbar und die personelle und sachliche Ausstattung möglich ist, die Durchführung eines Parallellehrganges anordnen.

Ausschreibung der Lehrgänge

§ 15. Die Durchführung von Lehrgängen ist unter Bezeichnung ihrer Art, des zugelassenen Personenkreises sowie der in ihnen zu behandelnden Lehrgegenstände mindestens drei Monate vor ihrem Beginn im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" vom Direktor auszuschreiben.

Meldung zur Lehrgangsteilnahme

§ 16. (1) Wer an einem Lehrgang an der Verwaltungsakademie teilnehmen will, hat sich bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des Lehrganges bei der Verwaltungsakademie schriftlich anzumelden. Bundesbedienstete haben hiebei den Dienstweg einzuhalten.

(2) Der Direktor hat unverzüglich über die Zulassung zu einem der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Lehrgänge unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Einlangens der Anmeldung zu entscheiden. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 172, ist anzuwenden.

2.

Abschnitt

GRUNDAUSBILDUNG

Zweck der Grundausbildung

§ 17. Durch die Grundausbildung ist den Bundesbediensteten jene dienstliche Ausbildung zu vermitteln, die zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen nötig ist.

Durchführung der Grundausbildung

§ 18. (1) Die Durchführung der Grundausbildung obliegt den nach den Dienstrechtsvorschriften zuständigen Stellen.

(2) Die Verwaltungsakademie hat auf Ersuchen der nach den Dienstrechtsvorschriften zur Durchführung der Grundausbildung zuständigen Stellen Lernbehelfe für Grundausbildungslehrgänge auszuarbeiten und diese Stellen in der praktischen Durchführung dieser Grundausbildungslehrgänge zu beraten.

Durchführung von Grundausbildungslehrgängen durch die

Verwaltungsakademie

§ 19. (1) Soweit die nach den Dienstrechtsvorschriften zuständigen Stellen nicht für die Durchführung der Grundausbildungslehrgänge für ihre Bediensteten sorgen, kann diese Aufgabe der Verwaltungsakademie nach Anhörung des zuständigen Bundesministers und des Beirates übertragen werden.

(2) Durch Verordnung der Bundesregierung kann die Durchführung von Grundausbildungslehrgängen für bestimmte Verwendungen zur Gänze oder teilweise unmittelbar der Verwaltungsakademie übertragen werden, wenn auf Grund der Bedeutung dieser Verwendungen oder der Anzahl der in diesen Verwendungen stehenden Bediensteten zum Zweck einer einheitlichen und gleichmäßigen Ausbildung ein zentraler Grundausbildungslehrgang erforderlich ist.

Kurse für Teilnehmer an der Eignungsausbildung

für den Bundesdienst

§ 19a. Soweit die nach § 2b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuständigen Stellen nicht für die Durchführung von Kursen für Teilnehmer an der Eignungsausbildung für den Bundesdienst sorgen, kann durch Verordnung der Bundesregierung diese Aufgabe der Verwaltungsakademie übertragen werden.

Ausnahmen

§ 20. Die im Wirkungsbereich der Bundesminister für Finanzen, für Inneres, für Justiz, für Landesverteidigung und für Verkehr bestehenden Ausbildungseinrichtungen bleiben unberührt.

Ausnahmen

§ 20. Die im Wirkungsbereich der Bundesminister für Finanzen, für Inneres, für Justiz und für Landesverteidigung bestehenden Ausbildungseinrichtungen bleiben unberührt.

3.

Abschnitt

AUSBILDUNG FÜR DEN AUFSTIEG IN HÖHERE VERWENDUNG

Zielsetzung

§ 21. Durch die Ausbildung für den Aufstieg in höhere Verwendung ist den Bediensteten der Verwendungsgruppe B und der Verwendungsgruppe W 1 die Möglichkeit zu geben, die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A für Verwendungen zu ersetzen, denen im Sinn der Z 1 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 333/1979, eine juristische oder sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Hochschulbildung entspricht.

3.

Abschnitt

AUSBILDUNG FÜR DEN AUFSTIEG IN HÖHERE VERWENDUNG

Zielsetzung

§ 21. Durch die Ausbildung für den Aufstieg in höhere Verwendung ist den Bediensteten der Verwendungsgruppen A 2, B, E 1, W 1, M BO 2, H 2, PT 2 (ohne Hochschulstudium), PT 3, K 1 und K 2 die Möglichkeit zu geben, die besonderen Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppen A 1, A, PT 1 oder - ausschließlich im Intendanzdienst - für die Verwendungsgruppen M BO 1 oder H 1 für Verwendungen zu ersetzen, denen nach der Anlage 1 zum BDG 1979 eine juristische oder sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Hochschulbildung entspricht.

§ 22. (1) Durch die Absolvierung der Ausbildung für den Aufstieg in höhere Verwendung wird ein Rechtsanspruch auf Überstellung in die Verwendungsgruppe A nicht begründet.

(2) Die erfolgreiche Absolvierung des Aufstiegskurses ersetzt ein Hochschulstudium ausschließlich im Hinblick auf in den Dienstrechtsvorschriften enthaltene Ernennungserfordernisse. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 22. (1) Durch die Absolvierung der Ausbildung für den Aufstieg in höhere Verwendung wird ein Rechtsanspruch auf Überstellung in die Verwendungsgruppen A 1, A, PT 1, M BO 1 oder H 1 nicht begründet.

(2) Die erfolgreiche Absolvierung des Aufstiegskurses ersetzt ein Hochschulstudium ausschließlich im Hinblick auf in den Dienstrechtsvorschriften enthaltene Ernennungserfordernisse. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Aufstiegskurs

§ 23. (1) Die Verwaltungsakademie hat jährlich einen Aufstiegskurs auszuschreiben. Sie hat ihn zu veranstalten, wenn zu ihm mindestens zehn Bewerber zugelassen werden. Werden weniger als zehn Bewerber zugelassen, kann die Abhaltung des Aufstiegskurses um längstens ein Jahr verschoben werden.

(2) Der Aufstiegskurs hat nicht mehr als 20 Teilnehmer zu umfassen.

(3) Die Dauer des Aufstiegskurses hat zwölf Wochenstunden durch drei Semester zu betragen. Hievon sind mindestens vier Wochenstunden als Übungen abzuhalten. Für die Einteilung des Studienjahres gilt § 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes 1966, BGBl. Nr. 177, sinngemäß.

(4) Die Zeit der Teilnahme am Aufstiegskurs gilt nicht als Dienst.

(5) Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstiegskurs sind:

1.

die Reifeprüfung an einer höheren Schule,

2.

zehn Jahre Bundesdienstzeit,

3.

wirksame Leistungsfeststellung, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat,

4.

der Nachweis entsprechender Kenntnisse auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung und besonderer Kenntnisse im bisherigen dienstlichen Wirkungsbereich des Zulassungswerbers,

5.

ein im Dienstweg zu überreichender Antrag des Zulassungswerbers.

(6) Der Nachweis gemäß Abs. 5 Z 4 gilt bei Zulassungswerbern, die in den letzten zwei Jahren vor ihrer Bewerbung eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, wegen überwiegend höherwertiger Verwendung bezogen haben, als erbracht. Andere Zulassungswerber haben den Nachweis durch eine mündliche Prüfung zu erbringen, die vor einer Kommission abzulegen ist. Die Gegenstände dieser Prüfung sind durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus dem Direktor der Verwaltungsakademie als Vorsitzenden und aus zwei Prüfungskommissären. Ein Prüfungskommissär ist auf die Dauer von fünf Jahren und der zweite auf Vorschlag des Leiters der für den Zulassungswerber zuständigen Zentralstelle jeweils für den Anlaßfall vom Bundeskanzler zu bestellen. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter und für die Mitglieder der Prüfungskommission je ein Ersatzmitglied vom Bundeskanzler zu bestellen.

(7) Erfüllen mehr als 20 Zulassungswerber die Voraussetzungen gemäß Abs. 5, so sind Zulassungswerber in folgender Reihenfolge zum Aufstiegskurs zuzulassen:

1.

Zulassungswerber, die in den letzten zwei Jahren vor ihrer Bewerbung eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes wegen überwiegend höherwertiger Verwendung bezogen haben,

2.

sonstige Zulassungswerber entsprechend der Dauer ihrer Bundesdienstzeit, bei gleicher Bundesdienstzeit nach dem höheren Lebensalter.

(8) Zulassungswerber, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 erfüllen, jedoch gemäß Abs. 7 zum Aufstiegskurs nicht zugelassen werden konnten, sind bei den nächstfolgenden Aufstiegskursen ohne neuerliche kommissionelle Prüfung (Abs. 6) bevorzugt zu berücksichtigen.

Aufstiegskurs

§ 23. (1) Die Verwaltungsakademie hat jährlich einen Aufstiegskurs auszuschreiben. Sie hat ihn zu veranstalten, wenn zu ihm mindestens zehn Bewerber zugelassen werden. Werden weniger als zehn Bewerber zugelassen, kann die Abhaltung des Aufstiegskurses um längstens ein Jahr verschoben werden.

(2) Der Aufstiegskurs hat nicht mehr als 20 Teilnehmer zu umfassen.

(3) Die Dauer des Aufstiegskurses hat zwölf Wochenstunden durch drei Semester zu betragen. Hievon sind mindestens vier Wochenstunden als Übungen abzuhalten. Für die Einteilung des Studienjahres gilt § 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes 1966, BGBl. Nr. 177, sinngemäß.

(4) Die Zeit der Teilnahme am Aufstiegskurs gilt nicht als Dienst.

(5) Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstiegskurs sind:

1.

a) die Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

b)

die Studienberechtigung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,

2.

zehn Jahre Bundesdienstzeit,

3.

wirksame Leistungsfeststellung, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat,

4.

der Nachweis entsprechender Kenntnisse auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung und besonderer Kenntnisse im bisherigen dienstlichen Wirkungsbereich des Zulassungswerbers,

5.

ein im Dienstweg zu überreichender Antrag des Zulassungswerbers.

(6) Der Nachweis gemäß Abs. 5 Z 4 gilt bei Zulassungswerbern als erbracht, die in den letzten zwei Jahren vor ihrer Bewerbung

1.

eine Verwendungszulage nach den §§ 34, 75, 92 oder 121 Abs. 1 Z 1 (vormals § 30a Abs. 1 Z 1) des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wegen überwiegend höherwertiger Verwendung bezogen haben oder

2.

in der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung durchgehend auf einem Arbeitsplatz (oder mehreren Arbeitsplätzen) der Verwendungsgruppen PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) verwendet worden sind.

(7) Erfüllen mehr als 20 Zulassungswerber die Voraussetzungen gemäß Abs. 5, so sind Zulassungswerber in folgender Reihenfolge zum Aufstiegskurs zuzulassen:

1.

Zulassungswerber, die in den letzten zwei Jahren vor ihrer Bewerbung eine Verwendungszulage nach den §§ 34, 75, 92 oder 121 Abs. 1 Z 1 (vormals § 30a Abs. 1 Z 1) des Gehaltsgesetzes 1956 wegen überwiegend höherwertiger Verwendung bezogen haben,

2.

sonstige Zulassungswerber entsprechend der Dauer ihrer Bundesdienstzeit, bei gleicher Bundesdienstzeit nach dem höheren Lebensalter.

(8) Zulassungswerber, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 erfüllen, jedoch gemäß Abs. 7 zum Aufstiegskurs nicht zugelassen werden konnten, sind bei den nächstfolgenden Aufstiegskursen ohne neuerliche kommissionelle Prüfung (Abs. 6) bevorzugt zu berücksichtigen.

Aufstiegskurs

§ 23. (1) Die Verwaltungsakademie hat jährlich einen Aufstiegskurs auszuschreiben. Sie hat ihn zu veranstalten, wenn zu ihm mindestens zehn Bewerber zugelassen werden. Werden weniger als zehn Bewerber zugelassen, kann die Abhaltung des Aufstiegskurses um längstens ein Jahr verschoben werden.

(2) Der Aufstiegskurs hat nicht mehr als 20 Teilnehmer zu umfassen.

(3) Die Dauer des Aufstiegskurses hat zwölf Wochenstunden durch drei Semester zu betragen. Hievon sind mindestens vier Wochenstunden als Übungen abzuhalten. Für die Einteilung des Studienjahres gilt § 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes 1966, BGBl. Nr. 177, sinngemäß.

(4) Die Zeit der Teilnahme am Aufstiegskurs gilt nicht als Dienst.

(5) Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstiegskurs sind:

1.

a) die Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

b)

die Studienberechtigung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,

2.

zehn Jahre Bundesdienstzeit,

3.

wirksame Leistungsfeststellung, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat,

4.

der Nachweis entsprechender Kenntnisse auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung und besonderer Kenntnisse im bisherigen dienstlichen Wirkungsbereich des Zulassungswerbers,

5.

ein im Dienstweg zu überreichender Antrag des Zulassungswerbers.

(6) Der Nachweis gemäß Abs. 5 Z 4 gilt bei Zulassungswerbern als erbracht, die in den letzten zwei Jahren vor ihrer Bewerbung

1.

eine Verwendungszulage nach den §§ 34, 75, 92 oder 121 Abs. 1 Z 1 (vormals § 30a Abs. 1 Z 1) des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wegen überwiegend höherwertiger Verwendung bezogen haben oder

2.

in der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens durchgehend auf einem Arbeitsplatz (oder mehreren Arbeitsplätzen) der Verwendungsgruppen PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) verwendet worden sind.

(7) Erfüllen mehr als 20 Zulassungswerber die Voraussetzungen gemäß Abs. 5, so sind Zulassungswerber in folgender Reihenfolge zum Aufstiegskurs zuzulassen:

1.

Zulassungswerber, die in den letzten zwei Jahren vor ihrer Bewerbung eine Verwendungszulage nach den §§ 34, 75, 92 oder 121 Abs. 1 Z 1 (vormals § 30a Abs. 1 Z 1) des Gehaltsgesetzes 1956 wegen überwiegend höherwertiger Verwendung bezogen haben,

2.

sonstige Zulassungswerber entsprechend der Dauer ihrer Bundesdienstzeit, bei gleicher Bundesdienstzeit nach dem höheren Lebensalter.

(8) Zulassungswerber, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 erfüllen, jedoch gemäß Abs. 7 zum Aufstiegskurs nicht zugelassen werden konnten, sind bei den nächstfolgenden Aufstiegskursen ohne neuerliche kommissionelle Prüfung (Abs. 6) bevorzugt zu berücksichtigen.

Aufstiegskurs

§ 23. (1) Die Verwaltungsakademie hat jährlich einen Aufstiegskurs auszuschreiben. Sie hat ihn zu veranstalten, wenn zu ihm mindestens zehn Bewerber zugelassen werden. Werden weniger als zehn Bewerber zugelassen, kann die Abhaltung des Aufstiegskurses um längstens ein Jahr verschoben werden.

(2) Der Aufstiegskurs hat nicht mehr als 20 Teilnehmer zu umfassen.

(3) Die Dauer des Aufstiegskurses hat zwölf Wochenstunden durch drei Semester zu betragen. Hievon sind mindestens vier Wochenstunden als Übungen abzuhalten. Für die Einteilung des Studienjahres gilt § 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes 1966, BGBl. Nr. 177, sinngemäß.

(4) Die Zeit der Teilnahme am Aufstiegskurs gilt nicht als Dienst.

(5) Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstiegskurs sind:

1.

a) die Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

b)

die Studienberechtigung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,

2.

a) zehn Jahre Bundesdienstzeit oder

b)

zehn Jahre Dienstzeit zu inländischen Gebietskörperschaften, wenn davon die letzten zwei Jahre im Bundesdienst zurückgelegt worden sind,

3.

wirksame Leistungsfeststellung, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat,

4.

der Nachweis entsprechender Kenntnisse auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung und besonderer Kenntnisse im bisherigen dienstlichen Wirkungsbereich des Zulassungswerbers,

5.

ein im Dienstweg zu überreichender Antrag des Zulassungswerbers.

(6) Der Nachweis gemäß Abs. 5 Z 4 gilt bei Zulassungswerbern als erbracht, die in den letzten zwei Jahren vor ihrer Bewerbung

1.

eine Verwendungszulage nach den §§ 34, 75, 92 oder 121 Abs. 1 Z 1 (vormals § 30a Abs. 1 Z 1) des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wegen überwiegend höherwertiger Verwendung bezogen haben oder

2.

in der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens durchgehend auf einem Arbeitsplatz (oder mehreren Arbeitsplätzen) der Verwendungsgruppen PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) verwendet worden sind.

(7) Erfüllen mehr als 20 Zulassungswerber die Voraussetzungen gemäß Abs. 5, so sind Zulassungswerber in folgender Reihenfolge zum Aufstiegskurs zuzulassen:

1.

Zulassungswerber, die in den letzten zwei Jahren vor ihrer Bewerbung eine Verwendungszulage nach den §§ 34, 75, 92 oder 121 Abs. 1 Z 1 (vormals § 30a Abs. 1 Z 1) des Gehaltsgesetzes 1956 wegen überwiegend höherwertiger Verwendung bezogen haben,

2.

sonstige Zulassungswerber entsprechend der Dauer ihrer Bundesdienstzeit, bei gleicher Bundesdienstzeit nach dem höheren Lebensalter.

(8) Zulassungswerber, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 erfüllen, jedoch gemäß Abs. 7 zum Aufstiegskurs nicht zugelassen werden konnten, sind bei den nächstfolgenden Aufstiegskursen ohne neuerliche kommissionelle Prüfung (Abs. 6) bevorzugt zu berücksichtigen.

Aufstiegskurs

§ 23. (1) Die Verwaltungsakademie hat jährlich einen Aufstiegskurs auszuschreiben. Sie hat ihn zu veranstalten, wenn zu ihm mindestens zehn Bewerber zugelassen werden. Werden weniger als zehn Bewerber zugelassen, kann die Abhaltung des Aufstiegskurses um längstens ein Jahr verschoben werden.

(2) Der Aufstiegskurs hat nicht mehr als 20 Teilnehmer zu umfassen.

(3) Die Dauer des Aufstiegskurses hat zwölf Wochenstunden durch drei Semester zu betragen. Hievon sind mindestens vier Wochenstunden als Übungen abzuhalten. Für die Einteilung des Studienjahres gilt § 19 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes 1966, BGBl. Nr. 177, sinngemäß.

(4) Die Zeit der Teilnahme am Aufstiegskurs gilt nicht als Dienst.

(5) Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstiegskurs sind:

1.

a) die Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

b)

die Studienberechtigung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,

2.

a) zehn Jahre Bundesdienstzeit oder

b)

zehn Jahre Dienstzeit zu inländischen Gebietskörperschaften, wenn davon die letzten zwei Jahre im Bundesdienst zurückgelegt worden sind,

3.

wirksame Leistungsfeststellung, daß der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat,

4.

der Nachweis entsprechender Kenntnisse auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung und besonderer Kenntnisse im bisherigen dienstlichen Wirkungsbereich des Zulassungswerbers,

5.

ein im Dienstweg zu überreichender Antrag des Zulassungswerbers.

(6) Der Nachweis gemäß Abs. 5 Z 4 gilt bei Zulassungswerbern als erbracht, die in den letzten zwei Jahren vor ihrer Bewerbung

1.

eine Verwendungszulage nach den §§ 34, 75, 92 oder 121 Abs. 1 Z 1 (vormals § 30a Abs. 1 Z 1) des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wegen überwiegend höherwertiger Verwendung bezogen haben oder

2.

in der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens durchgehend auf einem Arbeitsplatz (oder mehreren Arbeitsplätzen) der Verwendungsgruppen PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) verwendet worden sind.

(7) Erfüllen mehr als 20 Zulassungswerber die Voraussetzungen gemäß Abs. 5, so sind Zulassungswerber in folgender Reihenfolge zum Aufstiegskurs zuzulassen:

1.

Zulassungswerber, die in den letzten zwei Jahren vor ihrer Bewerbung eine Verwendungszulage nach den §§ 34, 75, 92 oder 121 Abs. 1 Z 1 (vormals § 30a Abs. 1 Z 1) des Gehaltsgesetzes 1956 wegen überwiegend höherwertiger Verwendung bezogen haben,

2.

sonstige Zulassungswerber entsprechend der Dauer ihrer Bundesdienstzeit, bei gleicher Bundesdienstzeit nach dem höheren Lebensalter.

(8) Zulassungswerber, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 erfüllen, jedoch gemäß Abs. 7 zum Aufstiegskurs nicht zugelassen werden konnten, sind bei den nächstfolgenden Aufstiegskursen ohne neuerliche kommissionelle Prüfung (Abs. 6) bevorzugt zu berücksichtigen.

Abschluß des Aufstiegskurses

§ 24. (1) Der Aufstiegskurs wird durch eine Prüfung abgeschlossen. Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, wobei die mündliche Prüfung vor einer Kommission abzulegen ist.

(2) Die Gegenstände der Prüfung für den Aufstiegskurs sind durch Verordnung des Bundeskanzlers festzulegen, wobei sowohl auf die entsprechenden Studienvorschriften als auch auf die Anforderungen der Verwaltung und die künftige Verwendung der Kandidaten Bedacht zu nehmen ist.

(3) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die erfolgreiche Ablegung von drei Klausurarbeiten, wobei der Bundeskanzler durch Verordnung festzulegen hat, aus welchen Fächern diese Klausurarbeiten abzulegen sind. Hiebei ist auf die Wichtigkeit der einzelnen Fächer im Hinblick auf die Anforderungen der Verwaltung, den Umstand der Eingliederung in eine bestimmte Verwendung und eine ausgewogene Ausbildung im Aufstiegskurs Bedacht zu nehmen.

Abschluß des Aufstiegskurses

§ 24. (1) Der Aufstiegskurs wird durch eine Prüfung abgeschlossen. Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, wobei die mündliche Prüfung vor einer Kommission abzulegen ist.

(2) Die Gegenstände der Prüfung für den Aufstiegskurs sind durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport festzulegen, wobei sowohl auf die entsprechenden Studienvorschriften als auch auf die Anforderungen der Verwaltung und die künftige Verwendung der Kandidaten Bedacht zu nehmen ist.

(3) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die erfolgreiche Ablegung von drei Klausurarbeiten, wobei der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport durch Verordnung festzulegen hat, aus welchen Fächern diese Klausurarbeiten abzulegen sind. Hiebei ist auf die Wichtigkeit der einzelnen Fächer im Hinblick auf die Anforderungen der Verwaltung, den Umstand der Eingliederung in eine bestimmte Verwendung und eine ausgewogene Ausbildung im Aufstiegskurs Bedacht zu nehmen.

Prüfungskommission

§ 25. (1) Die Prüfungskommission für die gemäß § 24 Abs. 1 abzulegenden Prüfungen besteht aus einem Vorsitzenden und drei Prüfungskommissären. Mit dem Vorsitz kann auch der Direktor betraut werden. Die Prüfungskommissäre sind aus dem Lehrkörper, der den Aufstiegskurs abgehalten hat, zu bestellen.

(2) Die Bestellung des Vorsitzenden und der Prüfungskommissäre obliegt dem Bundeskanzler. Er hat zuvor den Direktor und den Beirat zu hören.

(3) Im Einzelfall ist die Prüfungskommission durch den Direktor zu bestimmen.

Prüfungskommission

§ 25. (1) Die Prüfungskommission für die gemäß § 24 Abs. 1 abzulegenden Prüfungen besteht aus einem Vorsitzenden und drei Prüfungskommissären. Mit dem Vorsitz kann auch der Direktor betraut werden. Die Prüfungskommissäre sind aus dem Lehrkörper, der den Aufstiegskurs abgehalten hat, zu bestellen.

(2) Die Bestellung des Vorsitzenden und der Prüfungskommissäre obliegt dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport. Er hat zuvor den Direktor und den Beirat zu hören.

(3) Im Einzelfall ist die Prüfungskommission durch den Direktor zu bestimmen.

Unterrichtsplan

§ 26. Näheres über die Durchführung des Aufstiegskurses, insbesondere über die Zulassung, die Auswahl der einzelnen Gegenstände, ihre Verteilung auf die Lehrstunden und Übungen ist durch Verordnung der Bundesregierung zu regeln. Dabei ist darauf zu achten, daß die Vermittlung des Lehrstoffes in praxisbezogener und lebensnaher Weise erfolgt, die wichtigen Bereiche eines Wissensgebietes in hinreichender Weise vermittelt werden können und ein ausgewogenes Grundlagenwissen für die berufliche Tätigkeit der Teilnehmer sichergestellt wird.

4.

Abschnitt

BERUFSBEGLEITENDE FORTBILDUNG

Zielsetzung

§ 27. Durch die berufsbegleitende Fortbildung ist den Bundesbediensteten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten über die reine Fachfortbildung hinausgehend unter Berücksichtigung anderer, insbesondere verwandter Verwaltungszweige zu ergänzen und zu erweitern.

Gegenstände der berufsbegleitenden Fortbildung

§ 28. Unter Berücksichtigung der Anforderungen der Verwaltungspraxis, neuer Entwicklungen auf dem Gebiet der Verwaltung und neuer Rechtsentwicklungen hat die Bundesregierung entsprechend dem festgestellten Fortbildungsbedarf nach Anhörung des Beirates durch Verordnung jene Gegenstände zu bestimmen, die an der Verwaltungsakademie im Zuge berufsbegleitender Fortbildung zu behandeln sind. Hiebei ist auch unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit, den inneren Zusammenhang und die gegenseitige Beeinflussung einzelner Fachbereiche festzusetzen, nach welchen Grundsätzen die einzelnen Gegenstände von der Verwaltungsakademie zu einem Lehrgang zusammenzufassen sind.

Betreuung der Absolventen

§ 29. Der Verwaltungsakademie obliegt die fortlaufende Betreuung jener Absolventen von Fortbildungslehrgängen, die an eigener Weiterarbeit, Vertiefung und praktischer Verwertung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten interessiert sind. Sie hat Lehrgänge zur Vergegenwärtigung des Bildungsinhaltes früherer Fortbildungslehrgänge und zu dessen Anpassung an die neuesten Entwicklungen auf dem betreffenden Fachgebiet abzuhalten und die Lehrgangsabsolventen durch sonstige Fortbildungsbehelfe laufend zu betreuen.

Teilnahme an Fortbildungslehrgängen

§ 30. Fortbildungslehrgänge sind für jene Bundesbediensteten einzurichten, deren Teilnahme im Hinblick auf die Zielsetzung des Lehrganges und auf das durch ihn vermittelte Wissen eine im öffentlichen Interesse gelegene Erweiterung und Ergänzung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten erwarten läßt.

Zulassung zu einem Fortbildungslehrgang

§ 31. (1) Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Fortbildungslehrgang sind:

1.

ein Antrag des Zulassungswerbers,

2.

die Zugehörigkeit des Zulassungswerbers zum Kreis der Teilnehmer gemäß § 30,

3.

die Zustimmung der Dienstbehörde des Zulassungswerbers, die nur aus schwerwiegenden, im Interesse des Dienstes gelegenen Gründen verweigert werden darf,

4.

die Mitwirkung des zuständigen Organs der Personalvertretung im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. d des Bundes-Personalvertretungsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 133,

5.

eine mindestens fünfjährige Berufspraxis im öffentlichen Dienst.

(2) Ist für die Zustimmung gemäß Abs. 1 Z 3 ein Verfahren bei der Dienstbehörde anhängig, so ist das Zulassungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens auszusetzen. Die Dienstbehörde hat die Verwaltungsakademie von einem derartigen Verfahren und von dessen Abschluß unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Von der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 5 kann in begründeten Ausnahmefällen Abstand genommen werden.

Freiwilligkeit

§ 32. (1) Die berufsbegleitende Fortbildung an der Verwaltungsakademie erfolgt auf freiwilliger Basis.

(2) Die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang an der Verwaltungsakademie gilt als Dienst.

Teilnahmebestätigung

§ 33. (1) Den Teilnehmern an Fortbildungslehrgängen ist auf Verlangen über den Besuch dieser Lehrveranstaltungen eine Teilnahmebestätigung auszustellen.

(2) In der Teilnahmebestätigung darf keine Feststellung über die Leistung des Teilnehmers enthalten sein. Der Verwaltungsakademie ist es insbesondere untersagt, Eignungsgutachten über Teilnehmer eines Fortbildungslehrganges für Zwecke der Leistungsfeststellung und der Personalauswahl abzugeben.

5.

Abschnitt

FÜHRUNGSKRÄFTESCHULUNG

Zielsetzung

§ 34. Durch die Führungskräfteschulung ist Personen, die auf Grund ihrer Stellung befugt sind, maßgebliche Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele zu treffen, sowie Personen, die auf Grund ihrer Stellung solche Entscheidungen wesentlich beeinflussen können, die Möglichkeit zur Ergänzung, Erweiterung und Vertiefung der für ihre Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu bieten. Nach Maßgabe freier Plätze können zu den Führungskräftelehrgängen auch Personen zugelassen werden, die nach ihrer Ausbildung und Verwendung für eine Führungsposition in Betracht kommen könnten.

Gestaltung der Führungskräftelehrgänge

§ 35. (1) Die Führungskräftelehrgänge sind so zu gestalten, daß sie einen Überblick über die neueren Entwicklungen in der Verwaltung, den verschiedenen Rechtsgebieten und den Methoden der Verwaltungsführung bieten. Der Direktor hat nach Anhörung des Beirates die zu behandelnden Gegenstände auszuwählen und zu einem den praktischen Bedürfnissen entsprechenden Führungskräftelehrgang zusammenzusetzen.

(2) Die Ausschreibung eines Führungskräftelehrganges hat neben der Bezeichnung des Lehrganges und der Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze auch die einzelnen Gegenstände und die Vortragenden sowie die Zeit und den Ort des Lehrganges zu enthalten.

Sprachkenntnisse

§ 36. Die Verwaltungsakademie hat im Rahmen von Führungskräftelehrgängen auch die Vermittlung und Erweiterung von Fremdsprachenkenntnissen zu berücksichtigen.

Internationale Lehrgänge

§ 37. Die Verwaltungsakademie hat dafür Sorge zu tragen, daß bestimmte Führungskräftelehrgänge, insbesondere solche mit internationaler Themenstellung, oder einzelne ihrer Gegenstände durch ausländische Vortragende abgehalten werden. Die Verwaltungsakademie hat darauf zu achten, daß fremdsprachige Vorträge abgehalten werden.

Zulassung zu einem Führungskräftelehrgang

§ 38. Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Führungskräftelehrgang sind:

1.

ein Antrag des Zulassungswerbers;

2.

die Zugehörigkeit des Zulassungswerbers zum Personenkreis des § 34;

3.

sofern es sich um einen Bundesbediensteten handelt, die Zustimmung der Dienstbehörde, die nur aus schwerwiegenden, im Interesse des Dienstes gelegenen Gründen verweigert werden darf;

4.

bei Bundesbediensteten ferner die Mitwirkung des zuständigen Organs der Personalvertretung im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. d des Bundes-Personalvertretungsgesetzes.

§ 39. Die §§ 30, 32 und 33 gelten für Führungskräftelehrgänge sinngemäß.

6.

Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 40. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Bundeskanzler betraut.

2) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.

6.

Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 40. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 41. (Anm.: Entfallen infolge Umnumerierung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 568/1979)

Inkrafttreten

§ 41. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

(3) § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 21, § 22. Abs. 1, § 23 Abs. 5 bis 7 und die §§ 40 und 42 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 41. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

(3) § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 21, § 22. Abs. 1, § 23 Abs. 5 bis 7 und die §§ 40 und 42 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) § 13 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 41. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

(3) § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 21, § 22. Abs. 1, § 23 Abs. 5 bis 7 und die §§ 40 und 42 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) § 13 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(5) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 41. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

(3) § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 21, § 22. Abs. 1, § 23 Abs. 5 bis 7 und die §§ 40 und 42 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) § 13 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(5) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(6) § 23 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 41. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

(3) § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 21, § 22. Abs. 1, § 23 Abs. 5 bis 7 und die §§ 40 und 42 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) § 13 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(5) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(6) § 23 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:

1.

§ 9 Abs. 2 mit 1. Jänner 1997,

2.

§ 11 Abs. 4 und § 23 Abs. 5 Z 2 mit 1. Juli 1997.

Inkrafttreten

§ 41. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit dem Tag in Kraft, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

(3) § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 3, § 21, § 22. Abs. 1, § 23 Abs. 5 bis 7 und die §§ 40 und 42 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) § 13 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(5) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(6) § 23 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(7) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:

1.

§ 9 Abs. 2 mit 1. Jänner 1997,

2.

§ 11 Abs. 4 und § 23 Abs. 5 Z 2 mit 1. Juli 1997.

(8) § 1, § 4 Abs. 1, 3 und 4, § 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 20, § 23 Abs. 6, § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 2 und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.

Vollziehung

§ 42. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Bundeskanzler betraut.

Vollziehung

§ 42. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport betraut.

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