Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1976-11-01
Letzte Aktualisierung 1983-07-01
Status Aufgehoben · 1997-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 44
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. September 1976 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 42 Abs. 2 des Abkommens am 1. November 1976 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und das Königreich Schweden, von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1.

„Österreich''

2.

„Gebiet''

3.

„Staatsangehöriger''

4.

„Rechtsvorschriften''

5.

„zuständige Behörde''

6.

„Träger''

7.

„zuständiger Träger''

8.

„Familienangehöriger''

9.

„Versicherungszeiten''

10.

„Geldleistung'', „Rente'' oder „Pension''

11.

„Familienbeihilfe''

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1.

auf die österreichischen Rechtsvorschriften über

a)

die Krankenversicherung;

b)

die Unfallversicherung;

c)

die Pensionsversicherung;

d)

die Arbeitslosenversicherung;

e)

die Familienbeihilfe;

2.

auf die schwedischen Rechtsvorschriften über

a)

die Krankenversicherung einschließlich der Elternversicherung;

b)

die Unfallversicherung;

c)

die Volkspension;

d)

die Versicherung für Zusatzpension;

e)

die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsmarktunterstützung (kontant atbetsmarknadsstöd);

f)

das allgemeine Kindergeld.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.

(3) Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit dritten Staaten ergeben, sind bei Anwendung dieses Abkommens nicht zu berücksichtigen.

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, für Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten gelten oder galten und für Personen, die ihre Rechte von einer der vorher genannten Personen ableiten.

Artikel 4

Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.

Artikel 5

Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, sind, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, auch wenn der Berechtigte sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, zu zahlen.

Artikel 6

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 2, BGBl. Nr. 298/1983.)

ABSCHNITT II

Bestimmungen über die anzuwendenden

Rechtsvorschriften

Artikel 7

Unbeschadet der Artikel 8 und 9 unterliegen Erwerbstätige den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz seines Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.

Artikel 8

(1) Wird ein Dienstnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonats nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrt unternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt. Unterhält ein schwedisches Luftfahrtunternehmen in Österreich eine Zweigniederlassung oder ständige Vertretung, so sind auf die von ihr beschäftigten Dienstnehmer die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden.

(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.

Artikel 9

Für Diplomaten und Berufskonsuln und für das Verwaltungs- und technische Personal der von Diplomaten und Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden sowie für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals dieser Vertretungsbehörden und für die ausschließlich bei Diplomaten, Berufskonsuln und Mitgliedern der von Berufskonsuln geleiteten Vertretungsbehörden beschäftigten privaten Hausangestellten gelten - soweit dieser Personenkreis in der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen beziehungsweise in der Wiener Konvention über konsularische Beziehungen erfaßt ist - die Bestimmungen dieser Konventionen.

Artikel 10

Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und des Dienstgebers oder auf Antrag sonstiger Erwerbstätiger kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften nach den Artikeln 7 bis 9 anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der Arbeitnehmer nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so ist er so zu behandeln, als ob er in diesem Gebiet beschäftigt wäre.

ABSCHNITT III

Besondere Bestimmungen

Kapitel 1. Krankheit und Mutterschaft

Artikel 11

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 12

Besteht für eine Person, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhält, nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Sachleistungen, so erhält sie bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, wenn ihr Zustand sofort die Gewährung solcher Leistungen erforderlich macht.

Artikel 13

Die Familienangehörigen einer Person, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhält und die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates versichert ist, erhalten, wenn sie sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, Sachleistungen nach den für den Träger ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes maßgebenden Rechtsvorschriften.

Artikel 14

(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension des ersten Vertragsstaates.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.

Artikel 15

Die nach den Artikeln 12 bis 14 in Betracht kommenden Leistungen werden gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen

Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,

in Schweden

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen Versicherungskasse.

Artikel 16

Die Art und Weise betreffend Erstattungen für nach Artikel 12 gewährte Sachleistungen wird durch eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten geregelt.

Kapitel 2. Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

TEIL 1

Gewährung von Pensionen nach den

österreichischen Rechtsvorschriften

Artikel 17

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches nach den österreichischen Rechtsvorschriften zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 18

(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen eine Pension, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistungen auf folgende Weise festzustellen:

a)

Der Träger hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten Anspruch auf die Leistung hat;

b)

besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat der Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten in Österreich zurückgelegt worden wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag;

c)

sodann hat der Träger die geschuldete Teilleistung auf der Grundlage des nach litera b errechneten Betrages nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach seinen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.

(2) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt, es sei denn, daß nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 17 ein Anspruch auf Pension besteht.

Artikel 19

Die zuständigen österreichischen Träger haben die Artikel 17 und 18 nach folgenden Regeln anzuwenden:

1.

Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit in der Pensionsversicherung werden nur österreichische Versicherungszeiten berücksichtigt.

2.

Als nach den schwedischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten gelten Versicherungszeiten in der schwedischen Versicherung über die Zusatzpension sowie vor dem Jahre 1960 gelegene Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts, während der die betreffende Person der staatlichen Einkommensteuer in Schweden unterlag.

3.

Artikel 17 und 18 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung.

4.

Bei der Durchführung des Artikels 18 Absatz 1 gilt folgendes:

a)

Schwedische Versicherungszeiten sind ohne Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Anrechenbarkeit zu berücksichtigen.

b)

Sich deckende Versicherungszeiten sind mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.

c)

Die Bemessungsgrundlage wird ausschließlich aus den in der österreichischen Pensionsversicherung erworbenen Versicherungszeiten gebildet.

d)

Beiträge zur Höherversicherung, der Leistungszuschlag und die Ausgleichszulage bleiben außer Ansatz.

e)

Als neutrale Zeiten gelten Zeiten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der Invalidität nach den schwedischen Rechtsvorschriften hatte.

5.

Übersteigt bei Durchführung des Artikels 18 Absatz 1 litera c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.

5a. Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 18 Absatz 1 literae b und c; Artikel 21 ist entsprechend anzuwenden.

6.

Der nach Artikel 18 Absatz 1 litera c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, um den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und um die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

7.

Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß wesentlich bergmännische Tätigkeiten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften in bestimmten Betrieben zurückgelegt sind, so werden von den schwedischen Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt, denen eine Beschäftigung in einem gleichartigen Betrieb mit einer gleichartigen Tätigkeit zugrunde liegt.

8.

Die Sonderzahlungen aus der österreichischen Pensionsversicherung gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung; Artikel 21 gilt entsprechend.

Artikel 20

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 17 ein Anspruch auf Pension, so hat der zuständige österreichische Träger die allein aufgrund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Pension zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch in der schwedischen Versicherung über die Zusatzpension nicht besteht.

(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Pension ist nach Artikel 18 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den schwedischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den schwedischen Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

Artikel 21

Hat eine Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 17 Anspruch auf Leistung und wäre diese höher als die Summe der nach Artikel 18 Absatz 1 litera c errechneten österreichischen Leistung und der schwedischen Zusatzpension, so hat der österreichische Träger seine so berechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen dieser Summe und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung zu gewähren.

TEIL 2

Gewährung von Pensionen nach den schwedischen

Rechtsvorschriften

Artikel 22

Für die Erfüllung der nach den schwedischen Rechtsvorschriften für die Gewährung der Volkspension bei Auslandsaufenthalt festgelegten Mindestdauer von drei Kalenderjahren, für die Pensionspunkte gutgeschrieben sind oder die als solche Jahre gelten, sind die nach den österreichischen Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten, soweit erforderlich, zu berücksichtigen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Hiebei stehen einem Kalenderjahr, für das Pensionspunkte gutgeschrieben sind, zwölf in der österreichischen Pensionsversicherung erworbene Versicherungsmonate gleich.

Artikel 23

(1) Volkspensionen nach den schwedischen Rechtsvorschriften sind österreichischen Staatsangehörigen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 22, ausschließlich nach folgenden Regeln zu gewähren:

1.

Für einen österreichischen Staatsangehörigen, der sich in Schweden gewöhnlich aufhält, gelten die auf Personen, die nicht schwedische Staatsangehörige sind, anzuwendenden schwedischen Rechtsvorschriften.

2.

Ein österreichischer Staatsangehöriger,

a)

der sich in Schweden gewöhnlich aufhält und die in den unter Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt oder

b)

der sich außerhalb Schwedens gewöhnlich aufhält,

3.

Die Behindertenbeihilfe, soweit sie nicht als Zulage zu einer Volkspension gebührt, die Pflegebeihilfe für behinderte Kinder, der Pensionszuschuß und die einkommensabhängigen Pensionsleistungen sind einem österreichischen Staatsangehörigen, der sich in Schweden gewöhnlich aufhält, in entsprechender Anwendung der Ziffern 1 und 2 zu gewähren.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die ihre Rechte von einem österreichischen Staatsangehörigen ableiten.

Artikel 24

Für die Gewährung von Zusatzpensionen nach den schwedischen Rechtsvorschriften gilt folgendes

1.

Pensionspunkte werden Personen, die nicht schwedische Staatsangehörige sind, nur auf Grund einer Erwerbstätigkeit während des gewöhnlichen Aufenthaltes in Schweden gutgeschrieben.

2.

Hat eine Person Versicherungszeiten sowohl in der schwedischen Zusatzpensionsversicherung als auch in der österreichischen Pensionsversicherung erworben, so sind diese für den Erwerb eines Anspruches auf Zusatzpension, soweit erforderlich, zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Hiebei stehen einem Kalenderjahr, für das Pensionspunkte gutgeschrieben sind, zwölf in der österreichischen Pensionsversicherung erworbene Versicherungsmonate gleich.

3.

Für die Berechnung einer Zusatzpension sind nur Versicherungszeiten nach den schwedischen Rechtsvorschriften heranzuziehen.

Artikel 25

Die Übergangsbestimmungen nach den schwedischen Rechtsvorschriften betreffend den Anspruch auf Volks- und Zusatzpensionen sowie deren Ausmaß werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Kapitel 3. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 26

(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.

(2) Die im Absatz 1 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen

Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,

in Schweden

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen

Versicherungskasse.

(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt

Artikel 16 entsprechend.

Artikel 27

Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.

Kapitel 4. Arbeitslosigkeit

Artikel 28

(1) Galten für einen Staatsangehörigen eines der beiden Vertragsstaaten die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, so sind für den Erwerb des Anspruches auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Beschäftigungszeiten zusammenzurechnen, soweit sie auf dieselbe Zeit entfallen.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus, daß der Staatsangehörige in dem Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften er die Leistungen begehrt, in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt mindestens vier Wochen beschäftigt war. Die Anwendung des Absatzes 1 erfolgt jedoch auch dann, wenn die Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, aber früher als nach vier Wochen ohne Verschulden des Dienstnehmers geendet hat.

Artikel 29

Die Anspruchsdauer nach den schwedischen Rechtsvorschriften wird um die Zeiten gemindert, für die ein Träger in Österreich dem Arbeitslosen innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tage der Antragstellung Leistungen gewährt hat.

Kapitel 5. Familienbeihilfen

Artikel 30

(1) Für eine Person, die sich in einem Vertragsstaat mit ihren Kindern gewöhnlich aufhält und im anderen Vertragsstaat erwerbstätig ist, gelten in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(2) Eine Person, die in einem Vertragsstaat beschäftigt ist und auf die nach Artikel 8 die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anzuwenden sind, ist in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen so zu behandeln, als ob sie sich mit ihren Kindern in dem Vertragsstaat aufhielte, dessen Rechtsvorschriften nach den vorgenannten Bestimmungen anzuwenden sind.

Artikel 31

Besteht für ein Kind, das sich in einem Vertragsstaat gewöhnlich aufhält, unter Berücksichtigung dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ein Anspruch auf Familienbeihilfen, so gelten ausschließlich die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.

ABSCHNITT IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 32

(1) Die zuständigen Behörden können die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens geschlossen werden, sie darf jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft treten.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander

a)

über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen,

b)

über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

(3) Für die Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

(5) Die Träger, Behörden und Gerichte eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, werden auf Ersuchen der zuständigen Stelle zu ihren Lasten vom Träger des Aufenthaltsortes veranlaßt.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.

Artikel 33

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.

Artikel 34

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.

(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 35

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 hat die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel unverzüglich der entsprechenden zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

Artikel 36

(1) Die leistungspflichtigen Träger können Leistungen aufgrund dieses Abkommens mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung erbringen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat, zu erfolgen.

(3) Überweisungen aufgrund dieses Abkommens sind nach Maßgabe der Vereinbarungen vorzunehmen, die diesbezüglich zwischen den Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Artikel 37

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der Sozialversicherung sowie über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.

(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaates aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und Ausgleichsverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaates die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaates.

Artikel 38

(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der Träger des anderen Vertragsstaates die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch besteht, auf Ersuchen des erstgenannten Trägers einzubehalten. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.

(2) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates eine Leistung der Sozialhilfe während eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so hat der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und zugunsten des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Hohe der gezahlten Leistung der Sozialhilfe einzubehalten, als handelte es sich um eine vom Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe.

Artikel 39

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist:

a)

Jede der Parteien bestellt innerhalb von einem Monat ab dem Empfang des Verlangens einer schiedsgerichtlichen Entscheidung einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten Schiedsrichter wählen innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Partei, die ihren Schiedsrichter zuletzt bestellt hat, dies notifiziert hat, einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als dritten Schiedsrichter.

b)

Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann der andere Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung eines Vertragsstaates vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen können.

c)

Für den Fall, daß der Präsident des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, gehen die ihm durch diesen Artikel übertragenen Funktionen auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofes; ist auch dieser Staatsangehöriger eines Vertragsstaates, auf den ranghöchsten Richter des Gerichtshofes über, auf den dieser Umstand nicht zutrifft.

(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

ABSCHNITT V

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 40

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind. In diesen Fällen werden nach den Bestimmungen dieses Abkommens

a)

Pensionen, die erst aufgrund dieses Abkommens gebühren, auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festgestellt.

b)

Pensionen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden sind, auf Antrag des Berechtigten neu festgestellt; sie können auch von Amts wegen neu festgestellt werden, wobei der Tag, an dem der Träger die von ihm an den Berechtigten zu erteilende Verständigung über die Einleitung des Verfahrens abfertigt, als Tag der Antragstellung gilt.

(4) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten den Ausschluß oder die Verjährung von Ansprüchen vor, so sind hinsichtlich der Ansprüche aus Absatz 3 die diesbezüglichen Rechtsvorschriften auf die Berechtigten nicht anzuwenden, wenn der im Absatz 3 bezeichnete Antrag innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf Leistungen, soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei denn, daß günstigere Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates anwendbar sind.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 litera b gilt Artikel 38 Absatz 1 entsprechend.

Artikel 41

Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Artikel 42

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in Wien auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf dem diplomatischen Wege kündigen.

(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen, welche die in Betracht kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU STOCKHOLM, am 11. November 1975 in zwei Urschriften, in deutscher und schwedischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Schlußprotokoll

zum Abkommen zwischen der Republik Österreich

und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß

Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:

I. Zu Artikel 2 des Abkommens:

1.

Absatz 1 Ziffer 1 bezieht sich nicht auf die österreichischen Rechtsvorschriften über die Notarversicherung.

2.

Absatz 3 gilt nicht für die von Österreich geschlossenen Übereinkommen, soweit diese Versicherungslastregelungen enthalten.

II. Zu Artikel 4 des Abkommens:

1.

Versicherungslastregelungen in den von Österreich geschlossenen Übereinkommen bleiben unberührt.

2.

Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung in der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.

3.

Die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland sowie die Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung der im Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb Österreichs zurückgelegten Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit bleiben unberührt.

4.

Schwedischen Staatsangehörigen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre, gerechnet vom Tage der Geltendmachung des Anspruches auf Notstandshilfe, in Österreich mindestens drei Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, gebührt die Notstandshilfe unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang wie österreichischen Staatsangehörigen.

5.

Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen bleiben unberührt.

III. Zu Artikel 5 des Abkommens:

Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

IV. Zu Artikel 6 des Abkommens:

(Anm.: aufgehoben durch Art. I/6, BGBl. Nr. 298/1983)

V. Zu den Artikeln 8 und 10 des Abkommens:

Sind nach einem dieser Artikel die schwedischen Rechtsvorschriften anzuwenden, so wird die betreffende Person so behandelt, als hätte sie auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet Schwedens.

VI. Zu Artikel 9 des Abkommens:

Der österreichische Handelsdelegierte beziehungsweise die ihm von der gewerblichen Wirtschaft zugeteilten fachlichen Mitarbeiter stehen dem Diplomaten beziehungsweise dem Verwaltungs- und technischen Personal mit der Maßgabegleich, daß für die beschäftigung dieser Personen im Gebiet Schwedens die österreichischen Rechtsvorschriften gelten.

VII. Zu Artikel 12 des Abkommens:

Diese Bestimmung gilt in Österreich in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:

a)

Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;

b)

Personen, die ihre sich in Österreich gewöhnlich aufhaltende Familie besuchen;

c)

Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse gewährt wurde.

VIII. Zu den Artikeln 20 und 21 des Abkommens:

Dem Anspruch auf schwedische Zusatzpension steht ein Anspruch auf Volkspension entsprechend den auf schwedische Staatsangehörige bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland anzuwendenden Rechtsvorschriften gleich.

IX. Zu Artikel 28 des Abkommens:

Dieser Artikel gilt nicht für den Erwerb des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

X. Zu Artikel 30 des Abkommens:

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I/9, BGBl. Nr. 298/1983.)

XI. Zu Artikel 40 des Abkommens:

(Anm.: Aufgehoben durch Art. I/8, BGBl. Nr. 298/1983.)

Dieses Schlußprotokoll ist Bestandteil des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit. Es tritt an demselben Tag in Kraft wie das Abkommen und bleibt ebensolange wie dieses in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU STOCKHOLM, am 11. November 1975 in zwei Urschriften, in deutscher und schwedischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Artikel II

(Anm.: Zu Art. 40, BGBl. Nr. 587/1976)

Artikel 40 des Abkommens gilt entsprechend für Ansprüche, die erst auf Grund dieses Zusatzabkommens entstehen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.