Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17. September 1976 über die Änderung der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für einstellungspflichtige Dienstgeber des Bergbaues und der Unternehmungen für Sand- und Steingewinnung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1976-10-15
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2

Zum Außerkrafttreten vgl. § 28 Abs. 1, BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I

Nr. 17/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/1975 wird nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969) verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 2

Zum Außerkrafttreten vgl. § 28 Abs. 1, BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I

Nr. 17/1999

§ 1. Für die nach der Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968) der Wirtschaftsklassen 21, 22, 25, 26, 27, Wirtschaftsart:

210.0 Kohlenbergbau

221.0 Eisenerzbergbau

222.0 NE-Erzbergbau

250.0 Magnesitbergbau

261.1 Graphitbergbau

261.2 Talkbergbau

262.0 Gips- und Anhydritbergbau

268.0 Torfabbau

269.0 Bergbau auf übrige Mineralien

271.0 Natursteingewinnung

272.1 Sand- und Kiesgewinnung

272.2 Lehm- und Tonabbau

zuzuordnenden Unternehmungen, welche die angeführten Wirtschaftstätigkeiten ausschließlich oder überwiegend betreiben, wird die gemäß § 1 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 festgesetzte Beschäftigungspflicht insoweit abgeändert, als nur auf je 45 Dienstnehmer mindestens ein Invalider zu beschäftigen ist.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 28 Abs. 1, BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I

Nr. 17/1999

§ 2. Diese Verordnung ist erstmals bei der Ermittlung der Ausgleichstaxe (§ 9 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969) für das Jahr 1975 anzuwenden.

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