Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17. September 1976 über die Änderung der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für einstellungspflichtige Dienstgeber des Bergbaues und der Unternehmungen für Sand- und Steingewinnung
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2
Zum Außerkrafttreten vgl. § 28 Abs. 1, BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I
Nr. 17/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/1975 wird nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969) verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2
Zum Außerkrafttreten vgl. § 28 Abs. 1, BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I
Nr. 17/1999
§ 1. Für die nach der Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968) der Wirtschaftsklassen 21, 22, 25, 26, 27, Wirtschaftsart:
210.0 Kohlenbergbau
221.0 Eisenerzbergbau
222.0 NE-Erzbergbau
250.0 Magnesitbergbau
261.1 Graphitbergbau
261.2 Talkbergbau
262.0 Gips- und Anhydritbergbau
268.0 Torfabbau
269.0 Bergbau auf übrige Mineralien
271.0 Natursteingewinnung
272.1 Sand- und Kiesgewinnung
272.2 Lehm- und Tonabbau
zuzuordnenden Unternehmungen, welche die angeführten Wirtschaftstätigkeiten ausschließlich oder überwiegend betreiben, wird die gemäß § 1 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 festgesetzte Beschäftigungspflicht insoweit abgeändert, als nur auf je 45 Dienstnehmer mindestens ein Invalider zu beschäftigen ist.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 28 Abs. 1, BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I
Nr. 17/1999
§ 2. Diese Verordnung ist erstmals bei der Ermittlung der Ausgleichstaxe (§ 9 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969) für das Jahr 1975 anzuwenden.
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