Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 17. September 1976 über die Änderung der Pflichtzahl nach dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für einstellungspflichtige Dienstgeber der Elektroindustrie
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2
Zum Außerkrafttreten vgl. § 28 Abs. 1, BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I
Nr. 17/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 96/1975 wird nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969) verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 2
Zum Außerkrafttreten vgl. § 28 Abs. 1, BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I
Nr. 17/1999
§ 1. Für die nach der Grundsystematik der Wirtschaftstätigkeiten (Betriebssystematik 1968) der Wirtschaftsklasse 56, Wirtschaftsart:
561.1 Erzeugung von Elektromotoren und Generatoren
561.2 Erzeugung von Transformatoren, Meßwandlern und Gleichrichtern
561.3 Erzeugung von Elektroschaltgeräten und -schaltanlagen 562.0 Erzeugung von Elektroapparaten und -zubehör für gewerbliche
und industrielle Zwecke
563.0 Erzeugung von Fernmeldegeräten
564.1 Erzeugung von elektrischen Zählern und Meßgeräten
564.2 Erzeugung von elektrischen Regelgeräten
564.3 Erzeugung von elektromedizinischen Geräten
zuzuordnenden Unternehmungen, welche die angeführten Wirtschaftstätigkeiten ausschließlich oder überwiegend betreiben, wird die gemäß § 1 Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 festgesetzte Beschäftigungspflicht insoweit abgeändert, als nur auf je 30 Dienstnehmer mindestens ein Invalider zu beschäftigen ist.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 28 Abs. 1, BGBl. Nr. 22/1970 idF BGBl. I
Nr. 17/1999
§ 2. Diese Verordnung ist erstmals bei der Ermittlung der Ausgleichstaxe (§ 9 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969) für das Jahr 1975 anzuwenden.
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