Bundesgesetz vom 2. Juni 1977 über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz – IESG)
(5) Auf die Jahresabrechnung nach Abs. 3 hat der Fonds dem Sozialversicherungsträger monatlich Abschlagszahlungen im Ausmaß von je einem Zwölftel der Summe der Vorjahresabrechnungen zu gewähren.
Abkürzung
IESG
Dienstnehmer-Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung
§ 13a. (1) Der Anspruch des Anspruchsberechtigten umfasst auch die auf den Dienstnehmer entfallenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (im folgenden „Dienstnehmerbeitragsanteile“).
(2) Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die für gesicherte Ansprüche fällig werden und Dienstnehmerbeitragsanteile, soweit diese bis längstens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung bzw. vor jenen Zeitpunkten, welche dieser gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt sind, rückständig sind, schuldet der Insolvenz-Entgelt-Fonds dem zur Beitragseinhebung zuständigen Sozialversicherungsträger. Die Verrechnung hat zwischen diesem Sozialversicherungsträger und dem Fonds nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im direkten Wege zu erfolgen.
(3) Die von den Sozialversicherungsträgern im beantragten oder durchgeführten Insolvenzverfahren oder durch die Verwertung von Absonderungs- und diesen gleichgestellten Rechten sowie von Aussonderungsrechten nicht hereinbringbaren Dienstnehmerbeitragsanteile für die in Abs. 2 genannten Zeiträume sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger für alle im laufenden Kalenderjahr im nachstehenden Sinne beendeten Insolvenzfälle dem Fonds bis Ende April des Folgejahres bekanntzugeben. Auch hinsichtlich der Dienstnehmerbeitragsanteile, die nach § 67a Abs. 2 und Abs. 13 ASVG nicht einbringlich gemacht werden konnten, hat der zur Beitragseinhebung zuständige Sozialversicherungsträger zuerst nach dem ersten Satz vorzugehen. Als Beendigung der Insolvenz gelten:
die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, im Fall eines Sanierungsplans dessen Erfüllung;
das Erlöschen bzw. die Aufhebung der Geschäftsaufsicht;
die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 68 IO wegen Vermögenslosigkeit,
die Löschung gemäß § 40 oder § 42 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, wegen Vermögenslosigkeit,
die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 63 IO,
der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1 oder § 154 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003.
(4) Wird ein Zwangsausgleich oder Ausgleich nicht erfüllt und werden von den Sozialversicherungsträgern noch aushaftende Dienstnehmerbeitragsanteile in einem nachfolgenden Konkursverfahren geltend gemacht, so hat die Verrechnung nach den Abs. 2 und 3 erst mit der Beendigung des Konkursverfahrens nach Abs. 3 Z 1 und bei der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens nach Abs. 3 Z 4 zu erfolgen. Erlischt die Geschäftsaufsicht durch Eröffnung des Ausgleichs- oder Konkursverfahrens, so hat die Verrechnung erst mit der Beendigung des Konkursverfahrens nach Abs. 3 Z 1 bzw. mit der Erfüllung des Ausgleiches gemäß Abs. 3 Z 2 zu erfolgen; der erste Satz ist sinngemäß anzuwenden. Wird ein Sekundärinsolvenzverfahren (§ 6 Abs. 1) eröffnet, beziehen sich die im Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Zeitpunkte auf dieses Sekundärinsolvenzverfahren.
(5) Auf die Jahresabrechnung nach Abs. 3 hat der Fonds dem Sozialversicherungsträger monatlich Abschlagszahlungen im Ausmaß von je einem Zwölftel der Summe der Vorjahresabrechnungen zu gewähren.
Abkürzung
IESG
Dienstnehmer-Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung
§ 13a. (1) Der Anspruch des Anspruchsberechtigten umfasst auch die auf den Dienstnehmer entfallenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (im folgenden „Dienstnehmerbeitragsanteile“).
(2) Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die für gesicherte Ansprüche fällig werden und Dienstnehmerbeitragsanteile, soweit diese bis längstens zwei Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. vor jenen Zeitpunkten, welche dieser gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt sind, rückständig sind, schuldet der Insolvenz-Entgelt-Fonds dem zur Beitragseinhebung zuständigen Sozialversicherungsträger. Die Verrechnung hat zwischen diesem Sozialversicherungsträger und dem Fonds nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im direkten Wege zu erfolgen.
(3) Die von den Sozialversicherungsträgern im beantragten oder durchgeführten Insolvenzverfahren oder durch die Verwertung von Absonderungs- und diesen gleichgestellten Rechten sowie von Aussonderungsrechten nicht hereinbringbaren Dienstnehmerbeitragsanteile für die in Abs. 2 genannten Zeiträume sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger für alle im laufenden Kalenderjahr im nachstehenden Sinne beendeten Insolvenzfälle dem Fonds bis Ende April des Folgejahres bekanntzugeben. Auch hinsichtlich der Dienstnehmerbeitragsanteile, die nach § 67a Abs. 2 und Abs. 13 ASVG nicht einbringlich gemacht werden konnten, hat der zur Beitragseinhebung zuständige Sozialversicherungsträger zuerst nach dem ersten Satz vorzugehen. Als Beendigung der Insolvenz gelten:
die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, im Fall eines Sanierungsplans dessen Erfüllung;
das Erlöschen bzw. die Aufhebung der Geschäftsaufsicht;
die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 68 IO wegen Vermögenslosigkeit,
die Löschung gemäß § 40 oder § 42 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, wegen Vermögenslosigkeit,
die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 63 IO,
der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1 oder § 154 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003.
(4) Wird ein Sanierungsplan nicht erfüllt, so hat die Verrechnung nach den Abs. 2 und 3 erst mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Abs. 3 Z 1 und bei der Ablehnung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens nach Abs. 3 Z 3 zu erfolgen. Erlischt die Geschäftsaufsicht durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so hat die Verrechnung erst mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Abs. 3 Z 1 zu erfolgen. Wird ein Sekundärinsolvenzverfahren (§ 6 Abs. 1) eröffnet, beziehen sich die im Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Zeitpunkte auf dieses Sekundärinsolvenzverfahren.
(5) Auf die Jahresabrechnung nach Abs. 3 hat der Fonds dem Sozialversicherungsträger monatlich Abschlagszahlungen im Ausmaß von je einem Zwölftel der Summe der Vorjahresabrechnungen zu gewähren.
Abkürzung
IESG
Dienstnehmer-Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung
§ 13a. (1) Der Anspruch des Anspruchsberechtigten umfasst auch die auf den Dienstnehmer entfallenden Beitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung (im folgenden „Dienstnehmerbeitragsanteile“).
(2) Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die für gesicherte Ansprüche fällig werden und Dienstnehmerbeitragsanteile, soweit diese bis längstens zwei Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. vor jenen Zeitpunkten, welche dieser gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt sind, rückständig sind, schuldet der Insolvenz-Entgelt-Fonds dem zur Beitragseinhebung zuständigen Sozialversicherungsträger. Im Fall des § 1 Abs. 1 Z 6 bezieht sich der Zeitpunkt für den abrechenbaren Rückstandszeitraum auf den Todestag des Einzelunternehmers. Die Verrechnung hat zwischen diesem Sozialversicherungsträger und dem Fonds nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im direkten Wege zu erfolgen.
(3) Die von den Sozialversicherungsträgern im beantragten oder durchgeführten Insolvenzverfahren oder durch die Verwertung von Absonderungs- und diesen gleichgestellten Rechten sowie von Aussonderungsrechten nicht einbringbaren Dienstnehmerbeitragsanteile für die in Abs. 2 genannten Zeiträume sind vom zuständigen Sozialversicherungsträger gesammelt für alle im laufenden Kalenderjahr beendeten Insolvenzfälle dem Fonds längstens bis Ende April des Folgejahres bekanntzugeben, wobei sich später ergebende Nachverrechnungen längstens bis Ende April des zweitfolgenden Jahres zulässig sind. Auch hinsichtlich der Dienstnehmerbeitragsanteile, die nach § 67a Abs. 2 und Abs. 13 ASVG nicht einbringlich gemacht werden konnten, hat der zur Beitragseinhebung zuständige Sozialversicherungsträger zuerst nach dem ersten Satz vorzugehen. Als Beendigung der Insolvenz gelten:
die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, im Fall eines Entschuldungsverfahrens (Sanierungsplan, Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren) dessen Erfüllung oder Erteilung der Restschuldbefreiung;
das Erlöschen bzw. die Aufhebung der Geschäftsaufsicht;
die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens,
die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 68 IO wegen Vermögenslosigkeit,
die Löschung gemäß § 40 oder § 42 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, wegen Vermögenslosigkeit,
die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 63 IO,
der Beschluss gemäß § 153 Abs. 1 oder § 154 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003.
(4) Wird eine festgelegte Entschuldungsquote nicht erfüllt, so hat die Verrechnung nach den Abs. 2 und 3 erst mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Abs. 3 Z 1 und bei der Ablehnung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens nach Abs. 3 Z 3 zu erfolgen. Erlischt die Geschäftsaufsicht durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so hat die Verrechnung erst mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Abs. 3 Z 1 zu erfolgen. Wird ein Sekundärinsolvenzverfahren (§ 6 Abs. 1) eröffnet, beziehen sich die im Abs. 3 Z 1 bis 7 genannten Zeitpunkte auf dieses Sekundärinsolvenzverfahren.
(5) Auf die Jahresabrechnung nach Abs. 3 hat der Fonds dem Sozialversicherungsträger monatlich Abschlagszahlungen im Ausmaß von je einem Zwölftel der Summe der Vorjahresabrechnungen zu gewähren.
Tritt mit Beginn der Beitragsperiode 1997 in Kraft (vgl. § 17a
Abs. 8).
Ersatz von Abfertigungszahlungen an die Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse
§ 13b. Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse jene Abfertigungszahlungen zu ersetzen, die diese gemäß der Abschnitte I und III des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, in jeweils geltender Fassung, an einen Arbeitnehmer zur Auszahlung gebracht hat, wenn dieser zuletzt bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, der im Sinne des § 1 Abs. 1 insolvent ist. Hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Arbeitnehmer eines solchen Arbeitgebers zur Gänze abgerechnet, so hat sie diese ausbezahlten Beträge unter Anfügung der entsprechenden Nachweise kalendervierteljährlich beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen.
Tritt mit Beginn der Beitragsperiode 1997 in Kraft (vgl. § 17a
Abs. 8).
Ersatz von Abfertigungszahlungen an die Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse
§ 13b. Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse jene Abfertigungszahlungen zu ersetzen, die diese gemäß der Abschnitte I und III des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, an einen Arbeitnehmer zur Auszahlung gebracht hat, wenn dieser zuletzt bei einem Arbeitgeber beschäftigt war, der im Sinne des § 1 Abs. 1 insolvent ist. Hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse die Arbeitnehmer eines solchen Arbeitgebers zur Gänze abgerechnet, so hat sie diese ausbezahlten Beträge unter Anfügung der entsprechenden Nachweise kalendervierteljährlich beim Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds geltend zu machen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 17a Abs. 20 bis 22 idF BGBl. I Nr. 44/2000.
Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 13b. (1) Vom Arbeitgeber zu leistende Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, schuldet der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, soweit diese längstens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung oder einem gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellten Beschluss rückständig sind. Die Verrechnung hat zwischen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und dem Fonds nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im direkten Wege zu erfolgen.
(2) § 13a Abs. 3 und 4 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sozialversicherungsträger und der Dienstnehmerbeitragsanteile die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und die Zuschläge treten. Auf die Jahresabrechnungen nach § 13a Abs. 3 hat der Fonds der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vierteljährliche Abschlagszahlungen im Ausmaß von je einem Viertel der Summe der Vorjahresabrechnungen zu gewähren.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 17a Abs. 20 bis 22 idF BGBl. I Nr. 44/2000.
Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 13b. (1) Vom Arbeitgeber zu leistende Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, schuldet der Insolvenz-Entgelt-Fonds der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, soweit diese längstens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung oder einem gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellten Beschluss rückständig sind. Die Verrechnung hat zwischen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und dem Fonds nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im direkten Wege zu erfolgen.
(2) § 13a Abs. 3 und 4 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sozialversicherungsträger und der Dienstnehmerbeitragsanteile die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und die Zuschläge treten. Auf die Jahresabrechnungen nach § 13a Abs. 3 hat der Fonds der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vierteljährliche Abschlagszahlungen im Ausmaß von je einem Viertel der Summe der Vorjahresabrechnungen zu gewähren.
Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 13b. (1) Vom Arbeitgeber zu leistende Zuschläge nach dem BUAG schuldet der Insolvenz-Entgelt-Fonds der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, soweit diese längstens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung oder einem gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellten Beschluss rückständig sind und nicht Beschäftigungszeiten betreffen, für die der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§§ 4a und 8 sowie §§ 13c Abs. 1 und 13j Abs. 1 Z 5 BUAG) erwirbt. Die Verrechnung hat zwischen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und dem Fonds nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im direkten Wege zu erfolgen.
(2) § 13a Abs. 3 und 4 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sozialversicherungsträger und der Dienstnehmerbeitragsanteile die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und die Zuschläge treten. Auf die Jahresabrechnungen nach § 13a Abs. 3 hat der Fonds der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vierteljährliche Abschlagszahlungen im Ausmaß von je einem Viertel der Summe der Vorjahresabrechnungen zu gewähren.
Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
§ 13b. (1) Vom Arbeitgeber zu leistende Zuschläge nach dem BUAG schuldet der Insolvenz-Entgelt-Fonds der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, soweit diese längstens zwei Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder einem gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellten Beschluss rückständig sind und nicht Beschäftigungszeiten betreffen, für die der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§§ 4a und 8 sowie §§ 13c Abs. 1 und 13j Abs. 1 Z 5 BUAG) erwirbt. Die Verrechnung hat zwischen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und dem Fonds nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im direkten Wege zu erfolgen.
(2) § 13a Abs. 3 und 4 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sozialversicherungsträger und der Dienstnehmerbeitragsanteile die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und die Zuschläge treten. Auf die Jahresabrechnungen nach § 13a Abs. 3 hat der Fonds der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vierteljährliche Abschlagszahlungen im Ausmaß von je einem Viertel der Summe der Vorjahresabrechnungen zu gewähren.
Zum Bezugszeitraum: Ist auch auf zu diesem Zeitpunkt anhängige
Rechtsvertretungen im Sinne des Abs. 1
anzuwenden. Die erstmalige Anpassung nach Abs. 2
hat für das Kalenderjahr 2000 zu erfolgen (vgl.
§ 17a Abs. 17 idF BGBl. I Nr. 73/1999).
Ansprüche eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes bei
Vertretung von Anspruchsberechtigten
§ 13c. (1) Wird der Anspruchsberechtigte (§ 1 Abs. 1) im Verfahren nach diesem Bundesgesetz vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten, der statutengemäß in einem solchen Verfahren Anspruchsberechtigten ausnahmslos unentgeltlichen Rechtsschutz gewährt, schuldet der Fonds einem solchen Rechtsvertreter insbesondere für die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld nach § 3 Abs. 1 erster Satz aufgelaufenen Unkosten je vertretenen Anspruchsberechtigten eine pauschalierte Abgeltung von 750 S zuzüglich Umsatzsteuer; daran ändert nichts, daß ein solcher Gläubigerschutzverband sich diesbezüglich auf eigene Kosten eines Rechtsvertreters bzw. eines Steuerberaters bedient.
(2) Der Pauschalbetrag nach Abs. 1 ist alljährlich mit Wirkung vom 1. Jänner mit der Aufwertungszahl dieses Kalenderjahres (§ 108a ASVG) zu vervielfachen. Hiebei ist der so ermittelte Wert auf volle 20 S zu runden, derart, daß Beträge unter 10 S vernachlässigt und Beträge von 10 S und mehr auf volle 20 S ergänzt werden. Der neue Pauschalbetrag gilt hinsichtlich der in diesem Kalenderjahr vertretenen Anspruchsberechtigten.
Ansprüche eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes bei
Vertretung von Anspruchsberechtigten
§ 13c. (1) Wird der Anspruchsberechtigte (§ 1 Abs. 1) im Verfahren nach diesem Bundesgesetz vor einer Geschäftsstelle durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten, der statutengemäß in einem solchen Verfahren Anspruchsberechtigten ausnahmslos unentgeltlichen Rechtsschutz gewährt, schuldet der Fonds einem solchen Rechtsvertreter insbesondere für die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld nach § 3 Abs. 1 erster Satz aufgelaufenen Unkosten je vertretenem Anspruchsberechtigten eine pauschalierte Abgeltung von 59 Euro zuzüglich Umsatzsteuer; daran ändert nichts, dass ein solcher Gläubigerschutzverband sich diesbezüglich auf eigene Kosten eines Rechtsvertreters bzw. eines Steuerberaters bedient.
(2) Der im Abs. 1 genannte Pauschalbetrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2003 und jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Der neue Pauschalbetrag gilt hinsichtlich der in diesem Kalenderjahr vertretenen Anspruchsberechtigten.
Abkürzung
IESG
Ansprüche eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes bei Vertretung von Anspruchsberechtigten
§ 13c. (1) Wird der Anspruchsberechtigte (§ 1 Abs. 1) im Verfahren nach diesem Bundesgesetz vor einer Geschäftsstelle durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten, der statutengemäß in einem solchen Verfahren Anspruchsberechtigten ausnahmslos unentgeltlichen Rechtsschutz gewährt, schuldet der Fonds einem solchen Rechtsvertreter insbesondere für die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anspruches auf Insolvenz-Entgelt nach § 3 Abs. 1 erster Satz aufgelaufenen Unkosten je vertretenem Anspruchsberechtigten eine pauschalierte Abgeltung von 59 Euro zuzüglich Umsatzsteuer; daran ändert nichts, dass ein solcher Gläubigerschutzverband sich diesbezüglich auf eigene Kosten eines Rechtsvertreters bzw. eines Steuerberaters bedient.
(2) Der im Abs. 1 genannte Pauschalbetrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2003 und jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Der neue Pauschalbetrag gilt hinsichtlich der in diesem Kalenderjahr vertretenen Anspruchsberechtigten.
Abkürzung
IESG
Ansprüche eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes bei Vertretung von Anspruchsberechtigten
§ 13c. (1) Wird der Anspruchsberechtigte (§ 1 Abs. 1) im Verfahren nach diesem Bundesgesetz vor der IEFService GmbH durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten, der statutengemäß in einem solchen Verfahren Anspruchsberechtigten ausnahmslos unentgeltlichen Rechtsschutz gewährt, schuldet der Fonds einem solchen Rechtsvertreter insbesondere für die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anspruches auf Insolvenz-Entgelt nach § 3 Abs. 1 erster Satz aufgelaufenen Unkosten je vertretenem Anspruchsberechtigten eine pauschalierte Abgeltung von 59 Euro zuzüglich Umsatzsteuer; daran ändert nichts, dass ein solcher Gläubigerschutzverband sich diesbezüglich auf eigene Kosten eines Rechtsvertreters bzw. eines Steuerberaters bedient.
(2) Der im Abs. 1 genannte Pauschalbetrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2003 und jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Der neue Pauschalbetrag gilt hinsichtlich der in diesem Kalenderjahr vertretenen Anspruchsberechtigten.
Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz
§ 13d. (1) Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge gemäß § 6 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften gilt § 13a Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die MV-Kassenbeiträge treten.
(2) Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Übertragungsbeträge gemäß § 47 Abs. 3 BMVG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften schuldet der Fonds der MV-Kasse die vom Arbeitgeber nicht bezahlten Beträge. § 13a Abs. 3 und 4 ist anzuwenden, wobei an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die Übertragungsbeträge treten und an die Stelle des Sozialversicherungsträgers die MV-Kasse tritt.
(3) Abs. 1 gilt für die dem Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegenden Arbeitnehmer (Lehrlinge) und die diese beschäftigenden Betriebe (Unternehmungen) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Sozialversicherungsträgers die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse tritt. § 13b Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
(4) Der Fonds hat die auf den Arbeitgeber entfallenden Verzugszinsen nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 BMVG bis zum Ablauf des gemäß § 13a Abs. 3 jeweils in Frage kommenden Verrechnungszeitpunktes für die nach den Abs. 1 bis 3 erfolgenden Zahlungen zu entrichten.
Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz
§ 13d. (1) Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge gemäß § 6 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften gilt § 13a Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die MV-Kassenbeiträge treten.
(2) Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Übertragungsbeträge gemäß § 47 Abs. 3 BMVG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften schuldet der Fonds der MV-Kasse die vom Arbeitgeber nicht bezahlten Beträge bis zu dem im § 1 Abs. 4a angeführten Ausmaß. § 13a Abs. 3 und 4 ist anzuwenden, wobei an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die Übertragungsbeträge treten und an die Stelle des Sozialversicherungsträgers die MV-Kasse tritt.
(3) Abs. 1 gilt für die dem Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegenden Arbeitnehmer (Lehrlinge) und die diese beschäftigenden Betriebe (Unternehmungen) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Sozialversicherungsträgers die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse tritt. § 13b Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
(4) Der Fonds hat die auf den Arbeitgeber entfallenden Verzugszinsen nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 BMVG bis zum Ablauf des gemäß § 13a Abs. 3 jeweils in Frage kommenden Verrechnungszeitpunktes für die nach den Abs. 1 bis 3 erfolgenden Zahlungen zu entrichten.
Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz
§ 13d. (1) Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge gemäß § 6 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften gilt § 13a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die MV-Kassenbeiträge treten.
(2) Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Übertragungsbeträge gemäß § 47 Abs. 3 BMVG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften schuldet der Fonds der MV-Kasse die vom Arbeitgeber nicht bezahlten Beträge bis zu dem im § 1 Abs. 4a angeführten Ausmaß. § 13a Abs. 3 und 4 ist anzuwenden, wobei an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die Übertragungsbeträge treten und an die Stelle des Sozialversicherungsträgers die MV-Kasse tritt.
(3) Abs. 1 gilt für die dem Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegenden Arbeitnehmer (Lehrlinge) und die diese beschäftigenden Betriebe (Unternehmungen) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Sozialversicherungsträgers die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse tritt.
Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz
§ 13d. (1) Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge gemäß § 6 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften gilt § 13a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die MV-Kassenbeiträge treten.
(2) Abs. 1 gilt für die dem Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegenden Arbeitnehmer (Lehrlinge) und die diese beschäftigenden Betriebe (Unternehmungen) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Sozialversicherungsträgers die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse tritt.
Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
§ 13d. (1) Für die vom Arbeitgeber zu leistenden Beiträge gemäß § 6 Abs. 1 BMSVG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften gilt § 13a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung die BV-Kassenbeiträge treten.
(2) Abs. 1 gilt für die dem Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegenden Arbeitnehmer (Lehrlinge) und die diese beschäftigenden Betriebe (Unternehmungen) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Sozialversicherungsträgers die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse tritt.
Beiträge zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung
Jugendlicher
§ 13e. (1) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund jährlich zum Zweck der besonderen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher mittels Gewährung von Beihilfen gemäß § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, durch die Lehrlingsstellen (§ 19 BAG) Mittel im Ausmaß der bei einem Zuschlag in der Höhe von 0,2 vH erzielten jährlichen Einnahmen aus den Zuschlägen zur Verfügung zu stellen. Werden diese Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft, sind diese einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Insolvenz-Entgelt-Fonds anweisen, für diesen Zweck weitere Mittel aus vorhandenem Finanzvermögen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund zur anteiligen Bedeckung der zum Zwecke der besonderen Förderung der Beschäftigung von Lehrlingen gewährten Lehrlingsausbildungsprämie gemäß § 108f EStG 1988 in den Jahren 2008 bis 2010 Mittel in folgender Höhe zur Verfügung zu stellen:
```
im Jahr 2008 ............................ 113,75 Mio. €;
```
```
im Jahr 2009 ............................ 62,75 Mio. €;
```
```
im Jahr 2010 ............................ 29,75 Mio. €.
```
Diese Mittel sind auf die gemäß Abs. 1 erster Satz zur Verfügung zu stellenden Mittel betragsmindernd anzurechnen.
(3) Akontierungen der gemäß Abs. 1 und 2 zu gewährenden Mittel auf der Grundlage des Voranschlages gemäß § 13 Abs. 2 sind zulässig.
Beiträge zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung
Jugendlicher
§ 13e. (1) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund jährlich zum Zweck der besonderen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher Mittel im Ausmaß der bei einem Zuschlag in der Höhe von 0,2 vH erzielten jährlichen Einnahmen aus den Zuschlägen zur Verfügung zu stellen. Diese Mittel können zur Gewährung von Beihilfen gemäß § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, durch die Lehrlingsstellen (§ 19 BAG) und nach Maßgabe des Abs. 4 auch zur Finanzierung von Maßnahmen in einer Einrichtung gemäß § 18 Abs. 7 Z 3 AlVG verwendet werden. Werden die Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft, sind diese einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz den Insolvenz-Entgelt-Fonds anweisen, für diesen Zweck weitere Mittel aus vorhandenem Finanzvermögen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund zur anteiligen Bedeckung der zum Zwecke der besonderen Förderung der Beschäftigung von Lehrlingen gewährten Lehrlingsausbildungsprämie gemäß § 108f EStG 1988 in den Jahren 2008 bis 2010 Mittel in folgender Höhe zur Verfügung zu stellen:
im Jahr 2008 113,75 Mio. €;
im Jahr 2009 62,75 Mio. €;
im Jahr 2010 . ... 29,75 Mio. €.
Diese Mittel sind auf die gemäß Abs. 1 erster Satz zur Verfügung zu stellenden Mittel betragsmindernd anzurechnen.
(3) Akontierungen der gemäß Abs. 1 und 2 zu gewährenden Mittel auf der Grundlage des Voranschlages gemäß § 13 Abs. 2 sind zulässig.
(4) In den Jahren 2009 und 2010 sind Mittel in Höhe von insgesamt 3 Mio. € zur Finanzierung von Maßnahmen in einer Einrichtung gemäß § 18 Abs. 7 Z 3 AlVG zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
IESG
Beiträge zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher
§ 13e. (1) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund jährlich zum Zweck der besonderen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher Mittel im Ausmaß der bei einem Zuschlag in der Höhe von 0,2 vH erzielten jährlichen Einnahmen aus den Zuschlägen zur Verfügung zu stellen. Diese Mittel können zur Gewährung von Beihilfen gemäß § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, durch die Lehrlingsstellen (§ 19 BAG) und nach Maßgabe des Abs. 4 auch zur Finanzierung von Maßnahmen in einer Einrichtung gemäß § 18 Abs. 7 Z 3 AlVG verwendet werden. Werden diese Mittel in einem Kalenderjahr nicht zur Gänze ausgeschöpft, so sind die nicht benötigten Mittel dem Insolvenz-Entgelt-Fonds zur Bestreitung der Ausgaben für Insolvenz-Entgelt zur Verfügung zu stellen; in diesem Fall sind die im Folgejahr dem Bund zum Zweck der besonderen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher zur Verfügung zu stellenden Mittel um den entsprechenden Betrag zu erhöhen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz den Insolvenz-Entgelt-Fonds anweisen, für diesen Zweck weitere Mittel aus vorhandenem Finanzvermögen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund zur anteiligen Bedeckung der zum Zwecke der besonderen Förderung der Beschäftigung von Lehrlingen gewährten Lehrlingsausbildungsprämie gemäß § 108f EStG 1988 in den Jahren 2008 bis 2010 Mittel in folgender Höhe zur Verfügung zu stellen:
| 1. im Jahr 2008 .................................................. | 113,75 Mio. €; |
|---|---|
| 2. im Jahr 2009 .................................................. | 62,75 Mio. €; |
| 3. im Jahr 2010 .................................................. | 29,75 Mio. €. |
Diese Mittel sind auf die gemäß Abs. 1 erster Satz zur Verfügung zu stellenden Mittel betragsmindernd anzurechnen.
(3) Akontierungen der gemäß Abs. 1 und 2 zu gewährenden Mittel auf der Grundlage des Voranschlages gemäß § 13 Abs. 2 sind zulässig.
(4) In den Jahren 2009 und 2010 sind Mittel in Höhe von insgesamt 3 Mio. € zur Finanzierung von Maßnahmen in einer Einrichtung gemäß § 18 Abs. 7 Z 3 AlVG zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
IESG
Beiträge zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher
§ 13e. (1) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund jährlich zum Zweck der besonderen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher Mittel im Ausmaß der bei einem Zuschlag in der Höhe von 0,2 vH erzielten jährlichen Einnahmen aus den Zuschlägen zur Verfügung zu stellen. Diese Mittel können zur Gewährung von Beihilfen gemäß § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, durch die Lehrlingsstellen (§ 19 BAG) und nach Maßgabe des Abs. 4 auch zur Finanzierung von Maßnahmen in einer Einrichtung gemäß § 18 Abs. 7 Z 3 AlVG verwendet werden. Werden diese Mittel in einem Kalenderjahr nicht zur Gänze ausgeschöpft, so sind die nicht benötigten Mittel dem Insolvenz-Entgelt-Fonds zur Bestreitung der Ausgaben für Insolvenz-Entgelt zur Verfügung zu stellen; in diesem Fall sind die im Folgejahr dem Bund zum Zweck der besonderen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher zur Verfügung zu stellenden Mittel um den entsprechenden Betrag zu erhöhen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz den Insolvenz-Entgelt-Fonds anweisen, für diesen Zweck weitere Mittel aus vorhandenem Finanzvermögen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund zur anteiligen Bedeckung der zum Zwecke der besonderen Förderung der Beschäftigung von Lehrlingen gewährten Lehrlingsausbildungsprämie gemäß § 108f EStG 1988 in den Jahren 2008 bis 2010 Mittel in folgender Höhe zur Verfügung zu stellen:
| 1. im Jahr 2008 .................................................. | 113,75 Mio. €; |
|---|---|
| 2. im Jahr 2009 .................................................. | 62,75 Mio. €; |
| 3. im Jahr 2010 .................................................. | 29,75 Mio. €. |
Diese Mittel sind auf die gemäß Abs. 1 erster Satz zur Verfügung zu stellenden Mittel betragsmindernd anzurechnen.
(3) Akontierungen der gemäß Abs. 1 und 2 zu gewährenden Mittel auf der Grundlage des Voranschlages gemäß § 13 Abs. 2 sind zulässig.
(4) In den Jahren 2009 und 2010 sind Mittel in Höhe von insgesamt 3 Mio. € zur Finanzierung von Maßnahmen in einer Einrichtung gemäß § 18 Abs. 7 Z 3 AlVG zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund die zur Bedeckung der Aufwendungen der Lehrberechtigten für die Tragung von Internatskosten für Lehrlinge während des Besuches der Berufsschule gemäß § 9 Abs. 5 BAG durch die Lehrlingsstellen erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Lehrberechtigte beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband.
(6) § 2b des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2017, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Abkürzung
IESG
Beiträge zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher
§ 13e. (1) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund jährlich zum Zweck der besonderen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher Mittel im Ausmaß der bei einem Zuschlag in der Höhe von 0,2 vH erzielten jährlichen Einnahmen aus den Zuschlägen zur Verfügung zu stellen. Diese Mittel können zur Gewährung von Beihilfen gemäß § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, durch die Lehrlingsstellen (§ 19 BAG) und nach Maßgabe des Abs. 4 auch zur Finanzierung von Maßnahmen in einer Einrichtung gemäß § 18 Abs. 7 Z 3 AlVG verwendet werden. Werden diese Mittel in einem Kalenderjahr nicht zur Gänze ausgeschöpft, so sind die nicht benötigten Mittel dem Insolvenz-Entgelt-Fonds zur Bestreitung der Ausgaben für Insolvenz-Entgelt zur Verfügung zu stellen; in diesem Fall sind die im Folgejahr dem Bund zum Zweck der besonderen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher zur Verfügung zu stellenden Mittel um den entsprechenden Betrag zu erhöhen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz den Insolvenz-Entgelt-Fonds anweisen, für diesen Zweck weitere Mittel aus vorhandenem Finanzvermögen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund zur anteiligen Bedeckung der zum Zwecke der besonderen Förderung der Beschäftigung von Lehrlingen gewährten Lehrlingsausbildungsprämie gemäß § 108f EStG 1988 in den Jahren 2008 bis 2010 Mittel in folgender Höhe zur Verfügung zu stellen:
| 1. im Jahr 2008 .................................................. | 113,75 Mio. €; |
|---|---|
| 2. im Jahr 2009 .................................................. | 62,75 Mio. €; |
| 3. im Jahr 2010 .................................................. | 29,75 Mio. €. |
Diese Mittel sind auf die gemäß Abs. 1 erster Satz zur Verfügung zu stellenden Mittel betragsmindernd anzurechnen.
(3) Akontierungen der gemäß Abs. 1 und 2 zu gewährenden Mittel auf der Grundlage des Voranschlages gemäß § 13 Abs. 2 sind zulässig.
(4) In den Jahren 2009 und 2010 sind Mittel in Höhe von insgesamt 3 Mio. € zur Finanzierung von Maßnahmen in einer Einrichtung gemäß § 18 Abs. 7 Z 3 AlVG zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund die zur Bedeckung der Aufwendungen der Lehrberechtigten für die Tragung von Internatskosten für Lehrlinge während des Besuches der Berufsschule gemäß § 9 Abs. 5 BAG und § 130 Abs. 4a des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/1984 durch die Lehrlingsstellen erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Lehrberechtigte beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband.
(6) § 2b des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2017, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Abkürzung
IESG
Beiträge zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher
§ 13e. (1) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund jährlich zum Zweck der besonderen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher Mittel im Ausmaß der bei einem Zuschlag in der Höhe von 0,2 vH erzielten jährlichen Einnahmen aus den Zuschlägen zur Verfügung zu stellen. Diese Mittel können zur Gewährung von Beihilfen gemäß § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, durch die Lehrlingsstellen (§ 19 BAG) und nach Maßgabe des Abs. 4 auch zur Finanzierung von Maßnahmen in einer Einrichtung gemäß § 18 Abs. 7 Z 3 AlVG verwendet werden. Werden diese Mittel in einem Kalenderjahr nicht zur Gänze ausgeschöpft, so sind die nicht benötigten Mittel dem Insolvenz-Entgelt-Fonds zur Bestreitung der Ausgaben für Insolvenz-Entgelt zur Verfügung zu stellen; in diesem Fall sind die im Folgejahr dem Bund zum Zweck der besonderen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher zur Verfügung zu stellenden Mittel um den entsprechenden Betrag zu erhöhen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz den Insolvenz-Entgelt-Fonds anweisen, für diesen Zweck weitere Mittel aus vorhandenem Finanzvermögen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund zur anteiligen Bedeckung der zum Zwecke der besonderen Förderung der Beschäftigung von Lehrlingen gewährten Lehrlingsausbildungsprämie gemäß § 108f EStG 1988 in den Jahren 2008 bis 2010 Mittel in folgender Höhe zur Verfügung zu stellen:
| 1. im Jahr 2008 .................................................. | 113,75 Mio. €; |
|---|---|
| 2. im Jahr 2009 .................................................. | 62,75 Mio. €; |
| 3. im Jahr 2010 .................................................. | 29,75 Mio. €. |
Diese Mittel sind auf die gemäß Abs. 1 erster Satz zur Verfügung zu stellenden Mittel betragsmindernd anzurechnen.
(3) Akontierungen der gemäß Abs. 1 und 2 zu gewährenden Mittel auf der Grundlage des Voranschlages gemäß § 13 Abs. 2 sind zulässig.
(4) In den Jahren 2009 und 2010 sind Mittel in Höhe von insgesamt 3 Mio. € zur Finanzierung von Maßnahmen in einer Einrichtung gemäß § 18 Abs. 7 Z 3 AlVG zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund die zur Bedeckung der Aufwendungen der Lehrberechtigten für die Tragung von Internatskosten für Lehrlinge während des Besuches der Berufsschule gemäß § 9 Abs. 5 BAG durch die Lehrlingsstellen erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Lehrberechtigte beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 27 Z 1, BGBl. I Nr. 30/2018)
Abkürzung
IESG
Beiträge zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher
§ 13e. (1) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund jährlich zum Zweck der besonderen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher Mittel im Ausmaß der bei einem Zuschlag in der Höhe von 0,2 vH erzielten jährlichen Einnahmen aus den Zuschlägen zur Verfügung zu stellen. Diese Mittel können zur Gewährung von Beihilfen gemäß § 19c des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, durch die Lehrlingsstellen (§ 19 BAG) und nach Maßgabe des Abs. 4 auch zur Finanzierung von Maßnahmen in einer Einrichtung gemäß § 18 Abs. 7 Z 3 AlVG verwendet werden. Werden diese Mittel in einem Kalenderjahr nicht zur Gänze ausgeschöpft, so sind die nicht benötigten Mittel dem Insolvenz-Entgelt-Fonds zur Bestreitung der Ausgaben für Insolvenz-Entgelt zur Verfügung zu stellen; in diesem Fall sind die im Folgejahr dem Bund zum Zweck der besonderen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Jugendlicher zur Verfügung zu stellenden Mittel um den entsprechenden Betrag zu erhöhen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz den Insolvenz-Entgelt-Fonds anweisen, für diesen Zweck weitere Mittel aus vorhandenem Finanzvermögen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund zur anteiligen Bedeckung der zum Zwecke der besonderen Förderung der Beschäftigung von Lehrlingen gewährten Lehrlingsausbildungsprämie gemäß § 108f EStG 1988 in den Jahren 2008 bis 2010 Mittel in folgender Höhe zur Verfügung zu stellen:
im Jahr 2008 113,75 Mio. €;
im Jahr 2009 62,75 Mio. €;
im Jahr 2010 29,75 Mio. €.
Diese Mittel sind auf die gemäß Abs. 1 erster Satz zur Verfügung zu stellenden Mittel betragsmindernd anzurechnen.
(3) Akontierungen der gemäß Abs. 1 und 2 zu gewährenden Mittel auf der Grundlage des Voranschlages gemäß § 13 Abs. 2 sind zulässig.
(4) In den Jahren 2009 und 2010 sind Mittel in Höhe von insgesamt 3 Mio. € zur Finanzierung von Maßnahmen in einer Einrichtung gemäß § 18 Abs. 7 Z 3 AlVG zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds hat dem Bund die zur Bedeckung der Aufwendungen der Lehrberechtigten für die Tragung von Internatskosten für Lehrlinge während des Besuches der Berufsschule gemäß § 9 Abs. 5 BAG und § 130 Abs. 4a des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/1984 durch die Lehrlingsstellen erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Lehrberechtigte beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 27 Z 1, BGBl. I Nr. 30/2018)
Abkürzung
IESG
Gehaltskassenumlagen nach dem Gehaltskassengesetz 2002
§ 13f. (1) Der Insolvenz-Entgelt-Fonds schuldet der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich (§ 1 des Gehaltskassengesetzes 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2021) die vom Arbeitgeber gemäß § 9 des Gehaltskassengesetzes 2002 zu leistenden Gehaltskassenumlagen, soweit diese längstens zwei Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückständig sowie uneinbringbar sind und nach dem IESG gesicherte Ansprüche der angestellten Aspiranten oder Apotheker betreffen.
(2) Die Verrechnung hat zwischen der Gehaltskasse und dem Fonds direkt zu erfolgen. Die Bestimmungen des § 13a Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
Rechtshilfe und Auskunftspflicht
§ 14. (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen und die Gerichte in der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zu unterstützen.
(2) Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sowie alle Behörden, Ämter, Träger der Sozialversicherung und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind verpflichtet, dem Masseverwalter (Ausgleichsverwalter) unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die er für Erklärungen nach § 6 Abs. 5 benötigt.
(3) Der Arbeitgeber, der Masseverwalter (Ausgleichsverwalter), die Arbeitnehmer sowie die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sind verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. dessen Beauftragten (§ 13 Abs. 4) sowie den Gerichten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, auf automationsunterstütztem Wege gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 3 Z 15 ASVG) über die Versicherungszeiten des Arbeitnehmers beim insolventen Arbeitgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 und die Beträge, mit denen der Arbeitnehmer von diesem Arbeitgeber versichert worden ist, an die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen und Gerichte sowie an das Bundesministerium für soziale Verwaltung zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben bilden.
Zu Abs. 4: Tritt mit Beginn der Beitragsperiode 1997 in Kraft
(vgl. § 17a Abs. 8).
Rechtshilfe und Auskunftspflicht
§ 14. (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen und die Gerichte in der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zu unterstützen.
(2) Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sowie alle Behörden, Ämter, Träger der Sozialversicherung und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind verpflichtet, dem Masseverwalter (Ausgleichsverwalter) unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die er für Erklärungen nach § 6 Abs. 5 benötigt.
(3) Der Arbeitgeber, der Masseverwalter (Ausgleichsverwalter), die Arbeitnehmer sowie die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sind verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. dessen Beauftragten (§ 13 Abs. 4) sowie den Gerichten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, auf automationsunterstütztem Wege gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) über die Versicherungszeiten des Arbeitnehmers beim insolventen Arbeitgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 und die Beträge, mit denen der Arbeitnehmer von diesem Arbeitgeber versichert worden ist, an die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen und Gerichte sowie an das Bundesministerium für soziale Verwaltung zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben bilden.
Rechtshilfe und Auskunftspflicht
§ 14. (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH und deren Geschäftsstellen und die Gerichte in der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zu unterstützen.
(2) Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sowie alle Behörden, Ämter, Träger der Sozialversicherung und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind verpflichtet, dem Masseverwalter (Ausgleichsverwalter) unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die er für Erklärungen nach § 6 Abs. 5 benötigt.
(3) Der Arbeitgeber, der Masseverwalter (Ausgleichsverwalter), die Arbeitnehmer sowie die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sind verpflichtet, der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH, deren Geschäftsstellen und Beauftragten sowie den Gerichten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, auf automationsunterstütztem Wege gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) über die Versicherungszeiten des Arbeitnehmers beim insolventen Arbeitgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 und die Beträge, mit denen der Arbeitnehmer von diesem Arbeitgeber versichert worden ist, an die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH und deren Geschäftsstellen sowie an die Gerichte und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben bilden.
Rechtshilfe und Auskunftspflicht
§ 14. (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH und deren Geschäftsstellen und die Gerichte in der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zu unterstützen.
(2) Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sowie alle Behörden, Ämter, Träger der Sozialversicherung und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind verpflichtet, dem Masseverwalter (Ausgleichsverwalter) unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die er für Erklärungen nach § 6 Abs. 5 benötigt.
(3) Der Arbeitgeber, der Masseverwalter (Ausgleichsverwalter), die Arbeitnehmer sowie die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sind verpflichtet, der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH, deren Geschäftsstellen und Beauftragten sowie den Gerichten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, auf automationsunterstütztem Wege gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) über die Versicherungszeiten des Arbeitnehmers beim insolventen Arbeitgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 und die Beträge, mit denen der Arbeitnehmer von diesem Arbeitgeber versichert worden ist, an die Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH und deren Geschäftsstellen sowie an die Gerichte und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben bilden.
(5) Der Bundesminister für Inneres hat der IAF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen die Meldedaten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich, insbesondere nach diesem Bundesgesetz und nach dem IAFG übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese den Gesamtdatensatz bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.
Rechtshilfe und Auskunftspflicht
§ 14. (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen und die Gerichte in der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zu unterstützen.
(2) Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sowie alle Behörden, Ämter, Träger der Sozialversicherung und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind verpflichtet, dem Masseverwalter (Ausgleichsverwalter) unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die er für Erklärungen nach § 6 Abs. 5 benötigt.
(3) Der Arbeitgeber, der Masseverwalter (Ausgleichsverwalter), die Arbeitnehmer sowie die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sind verpflichtet, der IEF-Service GmbH, deren Geschäftsstellen und Beauftragten sowie den Gerichten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, auf automationsunterstütztem Wege gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) über die Versicherungszeiten des Arbeitnehmers beim insolventen Arbeitgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 und die Beträge, mit denen der Arbeitnehmer von diesem Arbeitgeber versichert worden ist, an die IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen sowie an die Gerichte und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben bilden.
(5) Der Bundesminister für Inneres hat der IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen die Meldedaten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich, insbesondere nach diesem Bundesgesetz und nach dem IEFG übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese den Gesamtdatensatz bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.
(6) Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen ist verpflichtet, der IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen alle zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, die sie im Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhoben hat, in einer für die IEF-Service GmbH technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.
Rechtshilfe und Auskunftspflicht
§ 14. (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen und die Gerichte in der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zu unterstützen.
(2) Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sowie alle Behörden, Ämter, Träger der Sozialversicherung und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind verpflichtet, dem zuständigen Verwalter unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die er für Erklärungen nach § 6 Abs. 5 benötigt.
(3) Der Arbeitgeber, der zuständige Verwalter, die Arbeitnehmer sowie die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sind verpflichtet, der IEF-Service GmbH, deren Geschäftsstellen und Beauftragten sowie den Gerichten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, auf automationsunterstütztem Wege gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) über die Versicherungszeiten des Arbeitnehmers beim insolventen Arbeitgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 und die Beträge, mit denen der Arbeitnehmer von diesem Arbeitgeber versichert worden ist, an die IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen sowie an die Gerichte und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben bilden.
(5) Der Bundesminister für Inneres hat der IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen die Meldedaten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich, insbesondere nach diesem Bundesgesetz und nach dem IEFG übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese den Gesamtdatensatz bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.
(6) Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen ist verpflichtet, der IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen alle zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, die sie im Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhoben hat, in einer für die IEF-Service GmbH technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.
(7) Hat das Insolvenzgericht der Staatsanwaltschaft eine Anzeige gemäß § 261 IO erstattet, so hat dieses Gericht auch die IEF-Service GmbH in Wien darüber in Kenntnis zu setzen.
Abkürzung
IESG
Rechtshilfe und Auskunftspflicht
§ 14. (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind verpflichtet, die IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen und die Gerichte in der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zu unterstützen.
(2) Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sowie alle Behörden, Ämter, Träger der Sozialversicherung und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind verpflichtet, dem zuständigen Verwalter unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die er für Erklärungen nach § 6 Abs. 5 benötigt.
(3) Der Arbeitgeber, der zuständige Verwalter, die Arbeitnehmer sowie die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sind verpflichtet, der IEF-Service GmbH, deren Geschäftsstellen und Beauftragten sowie den Gerichten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, auf automationsunterstütztem Wege gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) über die Versicherungszeiten des Arbeitnehmers beim insolventen Arbeitgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 und die Beträge, mit denen der Arbeitnehmer von diesem Arbeitgeber versichert worden ist, an die IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen sowie an die Gerichte und an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben bilden.
(5) Der Bundesminister für Inneres hat der IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen die Meldedaten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich, insbesondere nach diesem Bundesgesetz und nach dem IEFG übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese den Gesamtdatensatz bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.
(6) Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen ist verpflichtet, der IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen alle zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, die sie im Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhoben hat, in einer für die IEF-Service GmbH technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.
(7) Hat das Insolvenzgericht der Staatsanwaltschaft eine Anzeige gemäß § 261 IO erstattet, so hat dieses Gericht auch die IEF-Service GmbH in Wien darüber in Kenntnis zu setzen.
Abkürzung
IESG
Rechtshilfe und Auskunftspflicht
§ 14. (1) Die Verwaltungsbehörden, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind verpflichtet, die IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen sowie die Gerichte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen. Ebenso haben die IEF-Service GmbH samt deren Geschäftsstellen und die Gerichte einander zu unterstützen.
(2) Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sowie alle Behörden, Ämter, Träger der Sozialversicherung und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind verpflichtet, dem zuständigen Verwalter unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die er für Erklärungen nach § 6 Abs. 5 benötigt.
(3) Der Arbeitgeber, der zuständige Verwalter, die Arbeitnehmer sowie die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sind verpflichtet, der IEF-Service GmbH, deren Geschäftsstellen und Beauftragten sowie den Gerichten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, auf automationsunterstütztem Wege gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) über die Versicherungszeiten, Beitragsgrundlagen, Qualifikationen und Dienstgeber folgender Personen an die IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen, an die Gerichte und an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu übermitteln, welche für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben bilden:
Personen gemäß § 1 Abs. 1 hinsichtlich der Beschäftigung beim insolventen Arbeitgeber und
Personen, die als insolvente Arbeitgeber, als verantwortliche Organe oder als Dritte gemäß § 11 für die übergegangenen Ansprüche haften, zum Zwecke der Verfolgung solcher Ansprüche.
(5) Der Bundesminister für Inneres hat der IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen die Meldedaten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich, insbesondere nach diesem Bundesgesetz und nach dem IEFG übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese den Gesamtdatensatz bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.
(6) Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen ist verpflichtet, der IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen alle zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, die sie im Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhoben hat, in einer für die IEF-Service GmbH technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.
(7) Hat das Insolvenzgericht der Staatsanwaltschaft eine Anzeige gemäß § 261 IO erstattet, so hat dieses Gericht auch die IEF-Service GmbH in Wien darüber in Kenntnis zu setzen.
Abkürzung
IESG
Rechtshilfe und Auskunftspflicht
§ 14. (1) Die Verwaltungsbehörden, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind verpflichtet, die IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen sowie die Gerichte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen. Ebenso haben die IEF-Service GmbH samt deren Geschäftsstellen und die Gerichte einander zu unterstützen.
(2) Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sowie alle Behörden, Ämter, Träger der Sozialversicherung und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind verpflichtet, dem zuständigen Verwalter unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die er für Erklärungen nach § 6 Abs. 5 benötigt.
(3) Der Arbeitgeber, der zuständige Verwalter, die Arbeitnehmer sowie die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sind verpflichtet, der IEF-Service GmbH, deren Geschäftsstellen und Beauftragten sowie den Gerichten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, auf automationsunterstütztem Wege gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) über die Versicherungszeiten, Beitragsgrundlagen, Qualifikationen und Dienstgeber von natürlichen Personen der IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen, den Gerichten und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz offen zu legen, soweit dies für die Vollziehung der diesen Stellen jeweils gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Für Zwecke der Prüfung des Vorliegens von Betriebsübergängen (§ 3 AVRAG) und des Verdachts auf Sozialbetrug sind vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf automationsunterstütztem Wege auch die zu bestimmten Stichtagen jeweils beschäftigten Personen je Dienstgeber offen zu legen.
(5) Der Bundesminister für Inneres hat der IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen die Meldedaten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich, insbesondere nach diesem Bundesgesetz und nach dem IEFG übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese den Gesamtdatensatz bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.
(6) Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen ist verpflichtet, der IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen alle zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, die sie im Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhoben hat, in einer für die IEF-Service GmbH technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.
(7) Hat das Insolvenzgericht der Staatsanwaltschaft eine Anzeige gemäß § 261 IO erstattet, so hat dieses Gericht auch die IEF-Service GmbH in Wien darüber in Kenntnis zu setzen.
Abkürzung
IESG
Rechtshilfe und Auskunftspflicht
§ 14. (1) Die Verwaltungsbehörden, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind verpflichtet, die IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen sowie die Gerichte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen. Ebenso haben die IEF-Service GmbH samt deren Geschäftsstellen und die Gerichte einander zu unterstützen.
(2) Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sowie alle Behörden, Ämter, Träger der Sozialversicherung und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind verpflichtet, dem zuständigen Verwalter unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die er für Erklärungen nach § 6 Abs. 5 benötigt.
(3) Der Arbeitgeber, der zuständige Verwalter, die Arbeitnehmer sowie die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sind verpflichtet, der IEF-Service GmbH, deren Geschäftsstellen und Beauftragten sowie den Gerichten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.
(4) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) ist verpflichtet, auf automationsunterstütztem Wege gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) über die Versicherungszeiten, Beitragsgrundlagen, Qualifikationen und Dienstgeber von natürlichen Personen der IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen, den Gerichten und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz offen zu legen, soweit dies für die Vollziehung der diesen Stellen jeweils gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Für Zwecke der Prüfung des Vorliegens von Betriebsübergängen (§ 3 AVRAG) und des Verdachts auf Sozialbetrug sind vom Dachverband auf automationsunterstütztem Wege auch die zu bestimmten Stichtagen jeweils beschäftigten Personen je Dienstgeber offen zu legen.
(5) Der Bundesminister für Inneres hat der IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen die Meldedaten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich, insbesondere nach diesem Bundesgesetz und nach dem IEFG übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese den Gesamtdatensatz bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.
(6) Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen ist verpflichtet, der IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen alle zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, die sie im Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhoben hat, in einer für die IEF-Service GmbH technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.
(7) Hat das Insolvenzgericht der Staatsanwaltschaft eine Anzeige gemäß § 261 IO erstattet, so hat dieses Gericht auch die IEF-Service GmbH in Wien darüber in Kenntnis zu setzen.
Abkürzung
IESG
Rechtshilfe und Auskunftspflicht
§ 14. (1) Die Verwaltungsbehörden, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind verpflichtet, die IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen sowie die Gerichte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen. Ebenso haben die IEF-Service GmbH samt deren Geschäftsstellen und die Gerichte einander zu unterstützen.
(2) Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sowie alle Behörden, Ämter, Träger der Sozialversicherung und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind verpflichtet, dem zuständigen Verwalter unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die er für Erklärungen nach § 6 Abs. 5 benötigt.
(3) Der Arbeitgeber, der zuständige Verwalter, die Arbeitnehmer sowie die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sind verpflichtet, der IEF-Service GmbH, deren Geschäftsstellen und Beauftragten sowie den Gerichten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.
(4) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) ist verpflichtet, auf automationsunterstütztem Wege gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) über die Versicherungszeiten, Beitragsgrundlagen, Qualifikationen und Dienstgeber von natürlichen Personen der IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen, den Gerichten und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz offen zu legen, soweit dies für die Vollziehung der diesen Stellen jeweils gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Für Zwecke der Prüfung des Vorliegens von Betriebsübergängen (§ 3 AVRAG) und des Verdachts auf Sozialbetrug sind vom Dachverband auf automationsunterstütztem Wege auch die zu bestimmten Stichtagen jeweils beschäftigten Personen je Dienstgeber offen zu legen.
(5) Der Bundesminister für Inneres hat der IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen die Meldedaten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich, insbesondere nach diesem Bundesgesetz und nach dem IEFG übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese den Gesamtdatensatz bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.
(6) Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des Amtes für Betrugsbekämpfung ist verpflichtet, der IEF-Service GmbH und deren Geschäftsstellen alle zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, die sie im Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhoben hat, in einer für die IEF-Service GmbH technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.
(7) Hat das Insolvenzgericht der Staatsanwaltschaft eine Anzeige gemäß § 261 IO erstattet, so hat dieses Gericht auch die IEF-Service GmbH in Wien darüber in Kenntnis zu setzen.
Abkürzung
IESG
Rechtshilfe und Auskunftspflicht
§ 14. (1) Die Verwaltungsbehörden, die Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind verpflichtet, die IEF-Service GmbH sowie die Gerichte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen. Ebenso haben die IEF-Service GmbH und die Gerichte einander zu unterstützen.
(2) Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sowie alle Behörden, Ämter, Träger der Sozialversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich sind verpflichtet, dem zuständigen Verwalter unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die er für Erklärungen nach § 6 Abs. 5 benötigt.
(3) Der Arbeitgeber, der zuständige Verwalter, die Arbeitnehmer sowie die Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sind verpflichtet, der IEFService GmbH und deren Beauftragten sowie den Gerichten alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich sind.
(4) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) ist verpflichtet, auf automationsunterstütztem Wege gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) über die Versicherungszeiten, Beitragsgrundlagen, Qualifikationen und Dienstgeber von natürlichen Personen der IEF-Service GmbH, den Gerichten und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz offen zu legen, soweit dies für die Vollziehung der diesen Stellen jeweils gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Für Zwecke der Prüfung des Vorliegens von Betriebsübergängen (§ 3 AVRAG) und des Verdachts auf Sozialbetrug sind vom Dachverband auf automationsunterstütztem Wege auch die zu bestimmten Stichtagen jeweils beschäftigten Personen je Dienstgeber offen zu legen.
(5) Der Bundesminister für Inneres hat der IEF-Service GmbH die Meldedaten, die für diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich, insbesondere nach diesem Bundesgesetz und nach dem IEFG übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Weise zur Verfügung zu stellen, dass diese den Gesamtdatensatz bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.
(6) Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des Amtes für Betrugsbekämpfung ist verpflichtet, der IEF-Service GmbH alle zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, die sie im Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhoben hat, in einer für die IEF-Service GmbH technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.
(7) Wurde ein (vorerst) Anspruchsberechtigter, der Arbeitgeber oder ein Organ des Arbeitgebers wegen einer der in § 11 Abs. 3 letzter Satz genannten Straftaten im Zusammenhang mit der Insolvenz verurteilt, so haben die Strafgerichte die IEFService GmbH unter Anführung der gegenständlichen Insolvenz zu informieren.
Zusammenarbeit mit ausländischen Einrichtungen
§ 14a. (1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen EWR-Staat tätig, so hat die IAF-Service GmbH der zuständigen ausländischen öffentlichen Verwaltung oder Garantieeinrichtung (im Folgenden ausländische Einrichtung) den allenfalls vorhandenen inländischen Gerichtsbeschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 und die im Zusammenhang mit Anträgen auf Insolvenz-Ausfallgeld ergangenen Entscheidungen mitzuteilen, soweit diese zur Aufgabenerfüllung der ausländischen Einrichtung unbedingt erforderlich sind. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können entsprechende Daten gemäß § 5 Abs. 5 auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden. Näheres kann durch eine Vereinbarung zwischen der IAF-Service GmbH und der jeweiligen ausländischen Einrichtung bestimmt werden. In der Vereinbarung kann auch geregelt werden, dass die jeweilige ausländische Einrichtung die IAF-Service GmbH und den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds insbesondere zur Wahrnehmung der sich nach § 11 ergebenden Rechte vertritt oder auch die IAF-Service GmbH eine solche ausländische Einrichtung im Inland vertritt. Eine derartige Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
(2) Abs. 1 gilt auch dann, wenn die IAF-Service GmbH bei Anträgen auf Insolvenz-Ausfallgeld, die sich auf § 1 Abs. 1 letzter Satz stützen, die erforderlichen Informationen von der ausländischen Einrichtung benötigt.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Vereinbarungen zwischen der IAF-Service GmbH und ausländischen Einrichtungen in Staaten außerhalb des EWR, wenn diese Staaten das Übereinkommen betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, BGBl. III Nr. 49/1997, ratifiziert haben. In einer solchen Vereinbarung ist auch festzulegen, dass die Übermittlung und Überlassung von Daten gemäß § 5 Abs. 5 nur erfolgen kann, wenn die im § 13 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Zusammenarbeit mit ausländischen Einrichtungen
§ 14a. (1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen EWR-Staat tätig, so hat die IEF-Service GmbH der zuständigen ausländischen öffentlichen Verwaltung oder Garantieeinrichtung (im Folgenden ausländische Einrichtung) den allenfalls vorhandenen inländischen Gerichtsbeschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 und die im Zusammenhang mit Anträgen auf Insolvenz-Entgelt ergangenen Entscheidungen mitzuteilen, soweit diese zur Aufgabenerfüllung der ausländischen Einrichtung unbedingt erforderlich sind. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können entsprechende Daten gemäß § 5 Abs. 5 auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden. Näheres kann durch eine Vereinbarung zwischen der IEF-Service GmbH und der jeweiligen ausländischen Einrichtung bestimmt werden. In der Vereinbarung kann auch geregelt werden, dass die jeweilige ausländische Einrichtung die IEF-Service GmbH und den Insolvenz-Entgelt-Fonds insbesondere zur Wahrnehmung der sich nach § 11 ergebenden Rechte vertritt oder auch die IEF-Service GmbH eine solche ausländische Einrichtung im Inland vertritt. Eine derartige Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
(2) Abs. 1 gilt auch dann, wenn die IEF-Service GmbH bei Anträgen auf Insolvenz-Entgelt, die sich auf § 1 Abs. 1 letzter Satz stützen, die erforderlichen Informationen von der ausländischen Einrichtung benötigt.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Vereinbarungen zwischen der IEF-Service GmbH und ausländischen Einrichtungen in Staaten außerhalb des EWR, wenn diese Staaten das Übereinkommen betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, BGBl. III Nr. 49/1997, ratifiziert haben. In einer solchen Vereinbarung ist auch festzulegen, dass die Übermittlung und Überlassung von Daten gemäß § 5 Abs. 5 nur erfolgen kann, wenn die im § 13 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Zusammenarbeit mit ausländischen Einrichtungen
§ 14a. (1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen EWR-Staat tätig, so hat die IEF-Service GmbH der zuständigen ausländischen öffentlichen Verwaltung oder Garantieeinrichtung (im Folgenden ausländische Einrichtung) den allenfalls vorhandenen inländischen Gerichtsbeschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 und die im Zusammenhang mit Anträgen auf Insolvenz-Entgelt ergangenen Entscheidungen mitzuteilen, soweit diese zur Aufgabenerfüllung der ausländischen Einrichtung unbedingt erforderlich sind. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können entsprechende Daten gemäß § 5 Abs. 5 auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden. Näheres kann durch eine Vereinbarung zwischen der IEF-Service GmbH und der jeweiligen ausländischen Einrichtung bestimmt werden. In der Vereinbarung kann auch geregelt werden, dass die jeweilige ausländische Einrichtung die IEF-Service GmbH und den Insolvenz-Entgelt-Fonds insbesondere zur Wahrnehmung der sich nach § 11 ergebenden Rechte vertritt oder auch die IEF-Service GmbH eine solche ausländische Einrichtung im Inland vertritt. Eine derartige Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
(2) Abs. 1 gilt auch dann, wenn die IEF-Service GmbH bei Anträgen auf Insolvenz-Entgelt, die sich auf § 1 Abs. 1 letzter Satz stützen, die erforderlichen Informationen von der ausländischen Einrichtung benötigt.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Vereinbarungen zwischen der IEF-Service GmbH und ausländischen Einrichtungen in Staaten außerhalb des EWR, wenn diese Staaten das Übereinkommen betreffend den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers, BGBl. III Nr. 49/1997, ratifiziert haben. In einer solchen Vereinbarung ist auch festzulegen, dass die Übermittlung und Überlassung von Daten gemäß § 5 Abs. 5 nur erfolgen kann, wenn die im § 13 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Stempel- und Gebührenfreiheit
§ 15. (1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Niederschriften, Entscheidungen, Vollmachten und Zeugnisse sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Die §§ 76 bis 78 AVG 1950 und die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.
Strafbestimmungen
§ 16. (1) Arbeitgeber, die wissentlich unwahre Angaben machen oder vorsätzlich die Erklärung nach § 6 Abs. 4 grundlos verweigern oder ihrer Auskunftspflicht nach § 14 Abs. 3 vorsätzlich nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von S 5 000,- bis 20 000,- zu bestrafen.
(2) Für mehrere danach strafbare Handlungen ist nur auf eine einzige Strafe zu erkennen.
(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu.
Strafbestimmungen
§ 16. (1) Arbeitgeber, die wissentlich unwahre Angaben machen oder vorsätzlich die Erklärung nach § 6 Abs. 4 grundlos verweigern oder ihrer Auskunftspflicht nach § 14 Abs. 3 vorsätzlich nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 365 Euro bis 1 455 Euro zu bestrafen.
(2) Für mehrere danach strafbare Handlungen ist nur auf eine einzige Strafe zu erkennen.
(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu.
Strafbestimmungen
§ 16. (1) Arbeitgeber, die wissentlich unwahre Angaben machen oder vorsätzlich die Erklärung nach § 6 Abs. 4 grundlos verweigern oder ihrer Auskunftspflicht nach § 14 Abs. 3 vorsätzlich nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 365 Euro bis 1 455 Euro zu bestrafen.
(2) Für mehrere danach strafbare Handlungen ist nur auf eine einzige Strafe zu erkennen.
(3) Die Eingänge aus den gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Insolvenz-Entgelt-Fonds zu.
Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz ist erstmals anzuwenden, wenn der Konkurs über das Vermögen des Arbeitgebers (ehemaligen Arbeitgebers) nach dem 31. Dezember 1975 eröffnet und am 31. Dezember 1977 noch nicht abgeschlossen worden ist. § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 gelten entsprechend.
(2) Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 2 aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind so weit gesichert, als die Fälligkeit nach dem 31. Dezember 1974 eingetreten ist.
(3) Die Frist nach § 6 Abs. 1 endet frühestens 90 Tage nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Anträge nach diesem Bundesgesetz können jedoch bereits ab dem 1. Oktober 1977 gestellt werden.
(4) Ist ein Insolvenzverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eröffnet worden, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die zur Beurteilung des Anspruches notwendigen Unterlagen von Amts wegen zu beschaffen, sofern deren Beibringung dem Antragsteller unzumutbar ist.
(5) Der vom Arbeitgeber zu tragende Zuschlag gemäß § 12 Abs. 1 Z 5 wird bis zum Inkrafttreten der gemäß § 12 Abs. 1 Z 5 erstmals zu erlassenden Verordnung mit 0,1 v. H. festgesetzt.
(6) Der Reservefonds der Arbeitslosenversicherung (§ 64 AlVG 1958) hat bis zu 200 Millionen Schilling je nach Bedarf auf das Konto des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Jahre 1978 zu überweisen. Bei dieser Überweisung handelt es sich um ein verzinsliches Darlehen, das bis spätestens 31. Dezember 1981 zurückzuzahlen ist. Die Zinsen sind in der Höhe des jeweiligen Eckzinssatzes bei zweijähriger Bindung zu leisten. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages ist auf die Rückzahlung des Darlehens entsprechend Bedacht zu nehmen.
Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz ist erstmals anzuwenden, wenn der Konkurs über das Vermögen des Arbeitgebers (ehemaligen Arbeitgebers) nach dem 31. Dezember 1975 eröffnet und am 31. Dezember 1977 noch nicht abgeschlossen worden ist. § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 gelten entsprechend.
(2) Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 2 aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind so weit gesichert, als die Fälligkeit nach dem 31. Dezember 1974 eingetreten ist.
(3) Die Frist nach § 6 Abs. 1 endet frühestens 90 Tage nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Anträge nach diesem Bundesgesetz können jedoch bereits ab dem 1. Oktober 1977 gestellt werden.
(4) Ist ein Insolvenzverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eröffnet worden, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die zur Beurteilung des Anspruches notwendigen Unterlagen von Amts wegen zu beschaffen, sofern deren Beibringung dem Antragsteller unzumutbar ist.
(5) Der vom Arbeitgeber zu tragende Zuschlag gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 wird bis zum Inkrafttreten der gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 erstmals zu erlassenden Verordnung mit 0,1 v. H. festgesetzt.
(6) Der Reservefonds der Arbeitslosenversicherung (§ 64 AlVG 1958) hat bis zu 200 Millionen Schilling je nach Bedarf auf das Konto des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Jahre 1978 zu überweisen. Bei dieser Überweisung handelt es sich um ein verzinsliches Darlehen, das bis spätestens 31. Dezember 1981 zurückzuzahlen ist. Die Zinsen sind in der Höhe des jeweiligen Eckzinssatzes bei zweijähriger Bindung zu leisten. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages ist auf die Rückzahlung des Darlehens entsprechend Bedacht zu nehmen.
Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz ist erstmals anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers (ehemaligen Arbeitgebers) nach dem 31. Dezember 1975 eröffnet und am 31. Dezember 1977 noch nicht abgeschlossen worden ist. § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 gelten entsprechend.
(2) Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 2 aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind so weit gesichert, als die Fälligkeit nach dem 31. Dezember 1974 eingetreten ist.
(3) Die Frist nach § 6 Abs. 1 endet frühestens 90 Tage nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Anträge nach diesem Bundesgesetz können jedoch bereits ab dem 1. Oktober 1977 gestellt werden.
(4) Ist ein Insolvenzverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eröffnet worden, so hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die zur Beurteilung des Anspruches notwendigen Unterlagen von Amts wegen zu beschaffen, sofern deren Beibringung dem Antragsteller unzumutbar ist.
(5) Der vom Arbeitgeber zu tragende Zuschlag gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 wird bis zum Inkrafttreten der gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 erstmals zu erlassenden Verordnung mit 0,1 v. H. festgesetzt.
(6) Der Reservefonds der Arbeitslosenversicherung (§ 64 AlVG 1958) hat bis zu 200 Millionen Schilling je nach Bedarf auf das Konto des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Jahre 1978 zu überweisen. Bei dieser Überweisung handelt es sich um ein verzinsliches Darlehen, das bis spätestens 31. Dezember 1981 zurückzuzahlen ist. Die Zinsen sind in der Höhe des jeweiligen Eckzinssatzes bei zweijähriger Bindung zu leisten. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages ist auf die Rückzahlung des Darlehens entsprechend Bedacht zu nehmen.
Novellen; Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 17a. (1) § 1 Abs. 1 Z 3, § 1a, § 3 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3a, § 6 Abs. 1 Z 3 und Z 4, der an § 7 Abs. 1 angefügte Satz, § 7 Abs. 6 letzter Satz, § 7 Abs. 7 und die im § 13 Abs. 4 anstelle des letzten Satzes tretenden Sätze in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 835/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 799/1993 eingefügte § 1 Abs. 6 Z 4 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 3 Z 4 und § 1 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Sie sind auf Beschlüsse über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw. über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 7, die vor dem 1. Jänner 1994 gefaßt wurden, nicht anzuwenden.
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