Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1976 über die Festsetzung pauschalierter Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste
§ 1. (1) Die nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gebührenden Nebengebühren der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste werden pauschaliert und die Pauschalien, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt wird, einheitlich festgesetzt.
(2) Bedienstete der Österreichischen Bundesforste im Sinne dieser Verordnung sind Personen, auf die sich der persönliche Anwendungsbereich der Bundesforste-Dienstordnung erstreckt.
Bekleidungspauschale
§ 2. (1) Als Ersatz des durch den Außendienst notwendigerweise entstehenden Mehraufwandes an Bekleidung gebührt das Bekleidungspauschale.
(2) Das Bekleidungspauschale beträgt:
S 280,- monatlich für den Leiter einer Forstverwaltung, eines Sägewerkes oder eines Bau- und Maschinenhofes; für Forstwirte und Forstassistenten, die einer Forstverwaltung, einem Sägewerk oder einem Bau- und Maschinenhof zugeteilt sind; für Revierförster, die auf Dauer mit einem Försterbezirk betraut sind; für sonstige Förster, Forstadjunkten und Forstwarte, die bei einer Forstverwaltung, einem Bau- und Maschinenhof oder einem Sägewerk zu mehr als zwei Drittel der monatlichen Arbeitszeit im Außendienst verwendet werden; für Revierjäger und für Fischmeister;
S 140,- monatlich für Kanzleiförster sowie für nicht unter
Z 1 fallende sonstige Förster, Forstadjunkten und Forstwarte, die bei einer Forstverwaltung, einem Bau- und Maschinenhof oder einem Sägewerk verwendet werden;
S 14,- je Tag, an dem Anspruch auf Kilometergeld gemäß § 11 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, oder auf eine Pauschalvergütung nach § 73 Abs. 4 der Bundesforste-Dienstordnung besteht, für Bedienstete der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste.
(3) Der Anspruch auf das monatliche Bekleidungspauschale beginnt mit dem dem Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tag.
(4) Der Anspruch auf das monatliche Bekleidungspauschale endet mit Ablauf des Monates, in dem die Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder die Bezüge des Bediensteten gemäß § 35 der Bundesforste-Dienstordnung auf die Hälfte herabgesetzt werden.
(5) Vereinigt ein Bediensteter in seiner Person zwei oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Aufgabenkreise, so hat er gleichfalls nur Anspruch auf das Bekleidungspauschale in einfacher Höhe. Sind in einem solchen Falle die Anspruchsvoraussetzungen sowohl nach Z 1 als auch nach Z 2 im Abs. 2 erfüllt, so gebührt das höhere Bekleidungspauschale.
(6) Das Bekleidungspauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
Bekleidungspauschale
§ 2. (1) Als Ersatz des durch den Außendienst notwendigerweise entstehenden Mehraufwandes an Bekleidung gebührt das Bekleidungspauschale.
(2) Das Bekleidungspauschale beträgt:
380 S monatlich für den Leiter einer Forstverwaltung, eines Sägewerkes oder eines Bau- und Maschinenhofes; für Forstwirte und Forstassistenten, die einer Forstverwaltung, einem Sägewerk oder einem Bau- und Maschinenhof zugeteilt sind; für Revierförster, die auf Dauer mit einem Försterbezirk betraut sind; für sonstige Förster, Forstadjunkten und Forstwarte, die bei einer Forstverwaltung, einem Bau- und Maschinenhof oder einem Sägewerk zu mehr als zwei Drittel der monatlichen Arbeitszeit im Außendienst verwendet werden; für Revierjäger und für Fischmeister;
190 S monatlich für Kanzleiförster sowie für nicht unter Z 1 fallende sonstige Förster, Forstadjunkten und Forstwarte, die bei einer Forstverwaltung, einem Bau- und Maschinenhof oder einem Sägewerk verwendet werden;
19 S je Tag, an dem Anspruch auf Kilometergeld gemäß § 11 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, oder auf eine Pauschalvergütung nach § 73 Abs. 4 der Bundesforste-Dienstordnung besteht, für Bedienstete der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste.
(3) Der Anspruch auf das monatliche Bekleidungspauschale beginnt mit dem dem Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tag.
(4) Der Anspruch auf das monatliche Bekleidungspauschale endet mit Ablauf des Monates, in dem die Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder die Bezüge des Bediensteten gemäß § 35 der Bundesforste-Dienstordnung auf die Hälfte herabgesetzt werden.
(5) Vereinigt ein Bediensteter in seiner Person zwei oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Aufgabenkreise, so hat er gleichfalls nur Anspruch auf das Bekleidungspauschale in einfacher Höhe. Sind in einem solchen Falle die Anspruchsvoraussetzungen sowohl nach Z 1 als auch nach Z 2 im Abs. 2 erfüllt, so gebührt das höhere Bekleidungspauschale.
(6) Das Bekleidungspauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
Dienstausrüstungspauschale
§ 3. (1) Als Ersatz des durch die Anschaffung und die Instandhaltung der Dienstausrüstung notwendigerweise entstehenden Mehraufwandes gebührt das Dienstausrüstungspauschale.
(2) Das Dienstausrüstungspauschale beträgt:
S 131,- monatlich für Revierförster, die in dem Försterbezirk, mit dem sie auf Dauer betraut sind, den Jagd- und Jagdschutzdienst versehen, und für Revierjäger;
S 107,- monatlich für den Leiter einer Forstverwaltung oder eines Bau- und Maschinenhofes; für Forstwirte und Forstassistenten, die einer Forstverwaltung oder einem Bau- und Maschinenhof zugeteilt sind; für Revierförster, die auf Dauer mit einem Försterbezirk betraut sind und nicht unter
Z 1 fallen; für bei einer Forstverwaltung oder einem Bau- und Maschinenhof verwendete Kanzleiförster, sonstige Förster, Forstadjunkten und Forstwarte;
S 40,- monatlich für Fischmeister;
S 5,- je Tag für Bedienstete der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste unter den in § 2 Abs. 2 Z 3 genannten Voraussetzungen.
(3) Dem Bediensteten, der zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes Schier benützen muß und die Benützung der Schier auch nachweist, gebührt ein gesonderter Bauschbetrag von 22,-S monatlich.
(4) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 bis 5 sind auf das monatliche Dienstausrüstungspauschale sinngemäß anzuwenden.
(5) Das Dienstausrüstungspauschale und der gesonderte Bauschbetrag für die Benützung von Schiern sind monatlich im nachhinein auszuzahlen.
Dienstausrüstungspauschale
§ 3. (1) Als Ersatz des durch die Anschaffung und die Instandhaltung der Dienstausrüstung notwendigerweise entstehenden Mehraufwandes gebührt das Dienstausrüstungspauschale.
(2) Das Dienstausrüstungspauschale beträgt:
177 S monatlich für Revierförster, die in dem Försterbezirk, mit dem sie auf Dauer betraut sind, den Jagd- und Jagdschutzdienst versehen, und für Revierjäger;
145 S monatlich für den Leiter einer Forstverwaltung oder eines Bau- und Maschinenhofes; für Forstwirte und Forstassistenten, die einer Forstverwaltung oder einem Bau- und Maschinenhof zugeteilt sind; für Revierförster, die auf Dauer mit einem Försterbezirk betraut sind und nicht unter Z 1 fallen; für bei einer Forstverwaltung oder einem Bau- und Maschinenhof verwendete Kanzleiförster, sonstige Förster, Forstadjunkten und Forstwarte;
54 S monatlich für Fischmeister;
7 S je Tag für Bedienstete der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste unter den in § 2 Abs. 2 Z 3 genannten Voraussetzungen.
(3) Dem Bediensteten, der zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes Schier benützen muß und die Benützung der Schier auch nachweist, gebührt ein gesonderter Pauschbetrag von 30 S monatlich.
(4) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 bis 5 sind auf das monatliche Dienstausrüstungspauschale sinngemäß anzuwenden.
(5) Das Dienstausrüstungspauschale und der gesonderte Bauschbetrag für die Benützung von Schiern sind monatlich im nachhinein auszuzahlen.
Hundepauschale
§ 4. (1) Als Ersatz des Mehraufwandes, der durch die Haltung eines eigenen Jagdgebrauchshundes erwächst, gebührt dem Bediensteten einer Forstverwaltung das Hundepauschale, wenn die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste der Haltung dieses Hundes zugestimmt hat.
(2) Das Hundepauschale beträgt für die Haltung eines großen Jagdgebrauchshundes 225,-S monatlich, ansonsten 195,-S monatlich.
(3) Der Anspruch auf das Hundepauschale beginnt mit dem der Wirksamkeit der Zustimmung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn mit einem Monatsersten zugestimmt wird, mit diesem Tage.
(4) Der Anspruch auf das Hundepauschale endet mit Ablauf des Monates, in dem die Hundehaltung aufgegeben wird, eine Änderung in der Verwendung des Bediensteten eintritt, die Zustimmung zur Haltung des Hundes widerrufen wird oder die Bezüge des Bediensteten gemäß § 35 der Bundesforste-Dienstordnung auf die Hälfte herabgesetzt werden.
(5) Das Hundepauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
Hundepauschale
§ 4. (1) Als Ersatz des Mehraufwandes, der durch die Haltung eines eigenen Jagdgebrauchshundes erwächst, gebührt dem Bediensteten einer Forstverwaltung das Hundepauschale, wenn die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste der Haltung dieses Hundes zugestimmt hat.
(2) Das Hundepauschale beträgt für die Haltung eines großen Jagdgebrauchshundes 340 S monatlich, ansonsten 295 S monatlich.
(3) Der Anspruch auf das Hundepauschale beginnt mit dem der Wirksamkeit der Zustimmung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn mit einem Monatsersten zugestimmt wird, mit diesem Tage.
(4) Der Anspruch auf das Hundepauschale endet mit Ablauf des Monates, in dem die Hundehaltung aufgegeben wird, eine Änderung in der Verwendung des Bediensteten eintritt, die Zustimmung zur Haltung des Hundes widerrufen wird oder die Bezüge des Bediensteten gemäß § 35 der Bundesforste-Dienstordnung auf die Hälfte herabgesetzt werden.
(5) Das Hundepauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
Kanzleipauschale
§ 5. (1) Als Ersatz des mit dem Kanzleibetrieb und mit der Reinigung der Kanzlei verbundenen Mehraufwandes gebührt dem Revierförster das Kanzleipauschale, wenn der Bedienstete einen nicht ausdrücklich von der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste als Kanzlei ausgeschiedenen Raum seiner Dienstwohnung oder einen Raum seiner Privatwohnung zur Durchführung von Kanzleigeschäften benützt, die mit Parteienverkehr verbunden sind.
(2) Das Kanzleipauschale beträgt monatlich das Fünffache des Zeitlohnes einer Arbeiterin über 18 Jahren nach den jeweiligen Lohnsätzen des Kollektivvertrages für die Arbeiter und Arbeiterinnen in den Betrieben der Österreichischen Bundesforste.
(3) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Das Kanzleipauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
Schußpauschale (Fangpauschale)
§ 6. (1) Als Ersatz des mit der Jagdausübung notwendigerweise verbundenen sonstigen Mehraufwandes und als Vergütung der im Rahmen der Jagdausübung erbrachten Mehrdienstleistungen gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen das Schußpauschale (das Fangpauschale). Die Jagdausübung umfaßt insbesondere: die Hege und die Bestätigung, den Abschuß oder den Fang, das Aufbrechen oder das Abbalgen und, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Lieferung des Wildes; die Führung von Jagdgästen; die Konservierung der Bälge; die Versorgung oder die Ablieferung von Fallwild.
(2) Anspruch auf das Schußpauschale (das Fangpauschale) hat:
jeder Bedienstete hinsichtlich des von ihm ohne Führung erlegten und versorgten Wildes und des von ihm erlegten oder gefangenen und versorgten Raubzeuges. Wird jedoch das Wild oder das Raubzeug vom zuständigen Revierorgan versorgt, so steht diesem das Pauschale zu;
jeder Bedienstete hinsichtlich des von ihm bei einer Treib- oder Riegeljagd erlegten Wildes mit Ausnahme des Niederwildes. Z 1 2. Satz ist sinngemäß anzuwenden;
der einer Forstverwaltung angehörende Bedienstete hinsichtlich des unter seiner Pirschführung erlegten Wildes mit Ausnahme des Niederwildes;
nach Maßgabe der innerbetrieblichen Organisation der Revierförster, der in dem Försterbezirk, mit dem er auf Dauer betraut ist, den Jagd- und Jagdschutzdienst versieht, oder der Revierjäger, und zwar hinsichtlich des in ihrem Dienstbezirk von nicht dem Personalstand der Österreichischen Bundesforste angehörenden Personen ohne Führung erlegten Wildes mit Ausnahme des Niederwildes. Der Anspruch auf das Pauschale im vollen Umfange ist nur dann gegeben, wenn es zu einer Nachsuche kommt, andernfalls steht dem Anspruchsberechtigten das Pauschale nur im halben Ausmaße zu;
der nach Z 4 in Betracht kommende Bedienstete hinsichtlich des in seinem Dienstbezirk bei einer Treib- oder Riegeljagd von nicht dem Personalstand der Österreichischen Bundesforste angehörenden Personen erlegten Wildes mit Ausnahme des Niederwildes;
der in Z 3 genannte Bedienstete für das von ihm im Forstverwaltungsbereich aufgefundene Fallwild, wenn die abzuliefernden Decken, Bälge oder Trophäen und das Wildbret noch verwertbar sind. Geht die Trophäe eines aufgefundenen Trophäenträgers in das Eigentum des Finders über, so erwächst diesem kein Anspruch auf das Pauschale;
der in Z 3 genannte Bedienstete, der im Forstverwaltungsbereich von Wilderern erlegtes Wild auffindet bzw. angeschweißtes Wild zustande bringt und versorgt, unter den Voraussetzungen der Z 6;
der in Z 3 genannte Bedienstete, der im Forstverwaltungsbereich Wild zustande bringt oder verendet auffindet, das außerhalb bundesforstlichen Jagdgebietes angeschweißt worden ist. Das Schußpauschale gebührt jedoch nicht, wenn eine Wildfolge vereinbart ist oder ein sonstiges Übereinkommen mit dem Jagdberechtigten des benachbarten Jagdgebietes besteht.
(3) Dem Personalstand einer Forstverwaltung im Sinne des Abs. 2 angehörig ist auch der Vertreter eines Bediensteten dieser Forstverwaltung anzusehen.
(4) Der auf die Aufwandsentschädigung entfallende Teil des Schußpauschales (des Fangpauschales) beträgt je Stück:
```
für Rot- und Sikawild ............... 42,-S
```
```
für Gamswild ........................ 28,-S
```
```
für Muffelwild ...................... 28,-S
```
```
für Rehwild ......................... 28,-S
```
```
für Schwarzwild ..................... 28,-S
```
```
für Murmeltiere ..................... 24,-S
```
```
für Feld- und Alpenhasen, Kaninchen . 7,-S
```
```
für Fasane, Rebhühner Wildtauben,
```
Wildenten ........................... 7,-S
```
für wildernde Hunde ................. 42,-S
```
```
für wildernde Katzen ................ 14,-S
```
```
für Krähen, Elstern ................. 7,-S
```
(5) Der auf die Vergütung für Mehrdienstleistungen entfallende
Teil des Schußpauschales (des Fangpauschales) beträgt je Stück:
```
für Rot- und Sikawild ............... 0,42 vH
```
```
für Gamswild ........................ 0,28 vH
```
```
für Muffelwild ...................... 0,28 vH
```
```
für Rehwild ......................... 0,28 vH
```
```
für Schwarzwild ..................... 0,28 vH
```
```
für Murmeltiere ..................... 0,24 vH
```
```
für Feld- und Alpenhasen, Kaninchen . 0,07 vH
```
```
für Fasane, Rebhühner, Wildtauben,
```
Wildenten ........................... 0,07 vH
```
für wildernde Hunde ................. 0,42 vH
```
```
für wildernde Katzen ................ 0,14 vH
```
```
für Krähen, Elstern ................. 0,07 vH
```
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesem Teil des Schußpauschales (des Fangpauschales) stellen 33,3 vH den Überstundenzuschlag dar.
(6) Das Schußpauschale (das Fangpauschale) für Raubzeug gebührt nur bei Vorlage der Wahrzeichen.
(7) Mit dem Schußpauschale (dem Fangpauschale) für Rot-, Sika- und Schwarzwild wird die Lieferung des Wildes nicht abgegolten.
(8) Das Schußpauschale (das Fangpauschale) ist jährlich im nachhinein auszuzahlen.
Schußpauschale (Fangpauschale)
§ 6. (1) Als Ersatz des mit der Jagdausübung notwendigerweise verbundenen sonstigen Mehraufwandes und als Vergütung der im Rahmen der Jagdausübung erbrachten Mehrdienstleistungen gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen das Schußpauschale (das Fangpauschale). Die Jagdausübung umfaßt insbesondere: die Hege und die Bestätigung, den Abschuß oder den Fang, das Aufbrechen oder das Abbalgen und, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Lieferung des Wildes; die Führung von Jagdgästen; die Konservierung der Bälge; die Versorgung oder die Ablieferung von Fallwild.
(2) Anspruch auf das Schußpauschale (das Fangpauschale) hat:
jeder Bedienstete hinsichtlich des von ihm ohne Führung erlegten und versorgten Wildes und des von ihm erlegten oder gefangenen und versorgten Raubzeuges. Wird jedoch das Wild oder das Raubzeug vom zuständigen Revierorgan versorgt, so steht diesem das Pauschale zu;
jeder Bedienstete hinsichtlich des von ihm bei einer Treib- oder Riegeljagd erlegten Wildes mit Ausnahme des Niederwildes. Z 1 2. Satz ist sinngemäß anzuwenden;
der einer Forstverwaltung angehörende Bedienstete hinsichtlich des unter seiner Pirschführung erlegten Wildes mit Ausnahme des Niederwildes;
nach Maßgabe der innerbetrieblichen Organisation der Revierförster, der in dem Försterbezirk, mit dem er auf Dauer betraut ist, den Jagd- und Jagdschutzdienst versieht, oder der Revierjäger, und zwar hinsichtlich des in ihrem Dienstbezirk von nicht dem Personalstand der Österreichischen Bundesforste angehörenden Personen ohne Führung erlegten Wildes mit Ausnahme des Niederwildes. Der Anspruch auf das Pauschale im vollen Umfange ist nur dann gegeben, wenn es zu einer Nachsuche kommt, andernfalls steht dem Anspruchsberechtigten das Pauschale nur im halben Ausmaße zu;
der nach Z 4 in Betracht kommende Bedienstete hinsichtlich des in seinem Dienstbezirk bei einer Treib- oder Riegeljagd von nicht dem Personalstand der Österreichischen Bundesforste angehörenden Personen erlegten Wildes mit Ausnahme des Niederwildes;
der in Z 3 genannte Bedienstete für das von ihm im Forstverwaltungsbereich aufgefundene Fallwild, wenn die abzuliefernden Decken, Bälge oder Trophäen und das Wildbret noch verwertbar sind. Geht die Trophäe eines aufgefundenen Trophäenträgers in das Eigentum des Finders über, so erwächst diesem kein Anspruch auf das Pauschale;
der in Z 3 genannte Bedienstete, der im Forstverwaltungsbereich von Wilderern erlegtes Wild auffindet bzw. angeschweißtes Wild zustande bringt und versorgt, unter den Voraussetzungen der Z 6;
der in Z 3 genannte Bedienstete, der im Forstverwaltungsbereich Wild zustande bringt oder verendet auffindet, das außerhalb bundesforstlichen Jagdgebietes angeschweißt worden ist. Das Schußpauschale gebührt jedoch nicht, wenn eine Wildfolge vereinbart ist oder ein sonstiges Übereinkommen mit dem Jagdberechtigten des benachbarten Jagdgebietes besteht.
(3) Dem Personalstand einer Forstverwaltung im Sinne des Abs. 2 angehörig ist auch der Vertreter eines Bediensteten dieser Forstverwaltung anzusehen.
(4) Der auf die Aufwandsentschädigung entfallende Teil des Schußpauschales (des Fangpauschales) beträgt je Stück:
für Rot- und Sikawild 57 S
für Gamswild 38 S
für Muffelwild 38 S
für Rehwild 38 S
für Schwarzwild 38 S
für Murmeltiere 33 S
für Feld- und Alpenhasen, Kaninchen . 9 S
für Fasane, Rebhühner, Wildtauben, Wildenten 9 S
für wildernde Hunde 57 S
für wildernde Katzen 19 S
für Krähen, Elstern 9 S
(5) Der auf die Vergütung für Mehrdienstleistungen entfallende Teil des Schußpauschales (des Fangpauschales) beträgt je Stück:
für Rot- und Sikawild 0,42 vH
für Gamswild 0,28 vH
für Muffelwild 0,28 vH
für Rehwild 0,28 vH
für Schwarzwild 0,28 vH
für Murmeltiere 0,24 vH
für Feld- und Alpenhasen, Kaninchen . 0,07 vH
für Fasane, Rebhühner, Wildtauben, Wildenten 0,07 vH
für wildernde Hunde 0,42 vH
für wildernde Katzen 0,14 vH
für Krähen, Elstern 0,07 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesem Teil des Schußpauschales (des Fangpauschales) stellen 33,3 vH den Überstundenzuschlag dar.
(6) Das Schußpauschale (das Fangpauschale) für Raubzeug gebührt nur bei Vorlage der Wahrzeichen.
(7) Mit dem Schußpauschale (dem Fangpauschale) für Rot-, Sika- und Schwarzwild wird die Lieferung des Wildes nicht abgegolten.
(8) Das Schußpauschale (das Fangpauschale) ist jährlich im nachhinein auszuzahlen.
Zerwirkerpauschale
§ 7. (1) Als Ersatz des mit dem Zerwirken des Schalenwildes und der sachgemäßen Behandlung der Decken verbundenen Mehraufwandes und als Vergütung der mit diesen Tätigkeiten erbrachten Mehrdienstleistungen gebührt dem Bediensteten, der das Zerwirken des Wildes und die sachgemäße Behandlung der Decken besorgt, das Zerwirkerpauschale.
(2) Der auf die Aufwandsentschädigung entfallende Teil des Zerwirkerpauschales beträgt je Stück:
```
für Rot-, Sika- und Schwarzwild ................ 28,-S
```
```
für das übrige Schalenwild ..................... 14,-S
```
(3) Der auf die Vergütung für Mehrdienstleistungen entfallende
Teil des Zerwirkerpauschales beträgt je Stück:
```
für Rot-, Sika- und Schwarzwild ................ 0,28 vH
```
```
für das übrige Schalenwild ..................... 0,14 vH
```
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesem Teil des Zerwirkerpauschales stellen 33,3 vH des den Überstundenzuschlag dar.
(4) Das Zerwirkerpauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
Zerwirkerpauschale
§ 7. (1) Als Ersatz des mit dem Zerwirken des Schalenwildes und der sachgemäßen Behandlung der Decken verbundenen Mehraufwandes und als Vergütung der mit diesen Tätigkeiten erbrachten Mehrdienstleistungen gebührt dem Bediensteten, der das Zerwirken des Wildes und die sachgemäße Behandlung der Decken besorgt, das Zerwirkerpauschale.
(2) Der auf die Aufwandsentschädigung entfallende Teil des Zerwirkerpauschales beträgt je Stück:
für Rot-, Sika- und Schwarzwild 38 S
für das übrige Schalenwild 19 S
(3) Der auf die Vergütung für Mehrdienstleistungen entfallende Teil des Zerwirkerpauschales beträgt je Stück:
für Rot-, Sika- und Schwarzwild 0,28 vH
für das übrige Schalenwild 0,14 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesem Teil des Zerwirkerpauschales stellen 33,3 vH des den Überstundenzuschlag dar.
(4) Das Zerwirkerpauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
Fischereipauschale
§ 8. (1) Als Ersatz des beim Fischfang entstandenen Mehraufwandes und als Vergütung der im Rahmen dieser Tätigkeit erbrachten Mehrdienstleistungen gebührt den Bediensteten einer Forstverwaltung, die sich innerhalb des Forstverwaltungsbereiches über Dienstauftrag am Fischfang beteiligt haben, das Fischereipauschale.
(2) Das Fischereipauschale ist, wenn die Fangergebnisse durch Netzfischerei oder mit Hilfe elektrischer Vorrichtungen erzielt worden sind, mit 2 vH ansonsten mit 5 vH der Summe der Verkaufserlöse festzusetzen. Fangergebnisse, an denen die Bediensteten nicht beteiligt waren oder die vom sonst Anspruchsberechtigten für den Eigenverbrauch erworben wurden, haben hiebei unberücksichtigt zu bleiben.
(3) Das Fischereipauschale ist jährlich im nachhinein auszuzahlen.
(4) Das Fischereipauschale ist zu 50 vH Aufwandsentschädigung und zu 50 vH Vergütung für Mehrdienstleistungen. Von dem auf die Vergütung für Mehrdienstleistungen entfallenden Teil des Fischereipauschales stellen 33,3 vH den Überstundenzuschlag dar.
Fischereipauschale
(Anm.: § 8 aufgehoben durch V BGBl. Nr. 205/1986)
Jagdleitungsaufwandspauschale
§ 9. (1) Als Ersatz des mit der Jagdleitung in bundesforstlichen Jagdgebieten verbundenen Mehraufwandes gebührt dem Bediensteten, der mit der Jagdleitung betraut ist, ein Jagdleitungsaufwandspauschale. Unter Jagdleitung ist die Summe der Agenden zu verstehen, die auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten obliegen, sowie die Summe sonstiger Aufgaben betrieblicher und wirtschaftlicher Natur, die sich im Zusammenhang mit der Jagdausübung ergeben.
(2) Das monatliche Jagdleitungsaufwandspauschale ist für den im Gebiet einer Forstverwaltung tätigen anspruchsberechtigten Bediensteten nach Maßgabe der nach § 25 Abs. 3 Z 5 der Bundesforste-Dienstordnung bei der Ermittlung der Zuschläge zu den Verwendungszulagen zusätzlich zu berücksichtigenden Punkteanzahl zu bemessen. Maßgebend für die Bemessung ist die auf- oder abgerundete Summe der Zusatzpunkte; ab einem halben Punkt ist aufzurunden, ansonsten abzurunden.
Das Jagdleitungsaufwandspauschale beträgt:
```
bei 2 bis 6 Zusatzpunkten ................... 750,- S
```
```
bei 7 bis 12 Zusatzpunkten ................. 1 250,- S
```
```
bei 13 bis 18 Zusatzpunkten ................. 1 500,- S
```
```
bei 19 bis 24 Zusatzpunkten ................. 1 750,- S
```
```
bei mehr als 24 Zusatzpunkten ............... 2 000,- S
```
(3) Das Jagdleitungsaufwandspauschale für einen im Gebiete einer mit einer Forstverwaltung gleichzuhaltenden Dienststelle tätigen anspruchsberechtigten Bediensteten ist sinngemäß nach Abs. 2 zu bemessen.
(4) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Das Jagdleitungsaufwandspauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
Jagdleitungsaufwandspauschale
§ 9. (1) Als Ersatz des mit der Jagdleitung in bundesforstlichen Jagdgebieten verbundenen Mehraufwandes gebührt dem Bediensteten, der mit der Jagdleitung betraut ist, ein Jagdleitungsaufwandspauschale. Unter Jagdleitung ist die Summe der Agenden zu verstehen, die auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten obliegen, sowie die Summe sonstiger Aufgaben betrieblicher und wirtschaftlicher Natur, die sich im Zusammenhang mit der Jagdausübung ergeben.
(2) Das monatliche Jagdleitungsaufwandspauschale ist für den im Gebiet einer Forstverwaltung tätigen anspruchsberechtigten Bediensteten nach Maßgabe der nach § 25 Abs. 3 Z 5 der Bundesforste-Dienstordnung bei der Ermittlung der Zuschläge zu den Verwendungszulagen zusätzlich zu berücksichtigenden Punkteanzahl zu bemessen.
Das Jagdleitungsaufwandspauschale beträgt:
bei 2 bis 6 Zusatzpunkten 860 S
bei 7 bis 12 Zusatzpunkten 1 440 S
bei 13 bis 18 Zusatzpunkten 1 730 S
bei 19 bis 24 Zusatzpunkten 2 010 S
bei mehr als 24 Zusatzpunkten 2 300 S
(3) Das Jagdleitungsaufwandspauschale für einen im Gebiete einer mit einer Forstverwaltung gleichzuhaltenden Dienststelle tätigen anspruchsberechtigten Bediensteten ist sinngemäß nach Abs. 2 zu bemessen.
(4) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Das Jagdleitungsaufwandspauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
Jagdbetriebspauschale
§ 10. (1) Zur Entschädigung des mit der Versehung des Jagd- und Jagdschutzdienstes notwendigerweise verbundenen sonstigen Mehraufwandes und zur Vergütung der im Rahmen dieser Tätigkeit erbrachten Mehrdienstleistungen hat die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste für den mit dem Jagd- und Jagdschutzdienst betrauten Revierförster im Einzelfall ein monatliches Jagdbetriebspauschale festzusetzen. Bei der Festsetzung ist auf den tatsächlich erwachsenden Mehraufwand und auf die zu erbringenden Mehrdienstleistungen Bedacht zu nehmen.
(2) Die Pauschalierung im Sinne des Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(3) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Das Jagdbetriebspauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
Jagdbetriebspauschale
§ 10. (1) Zur Entschädigung des mit der Versehung des Jagd- und Jagdschutzdienstes notwendigerweise verbundenen sonstigen Mehraufwandes und zur Vergütung der im Rahmen dieser Tätigkeit erbrachten Mehrdienstleistungen hat die Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste für den mit dem Jagd- und Jagdschutzdienst betrauten Revierförster im Einzelfall ein monatliches Jagdbetriebspauschale festzusetzen. Bei der Festsetzung ist auf den tatsächlich erwachsenden Mehraufwand und auf die zu erbringenden Mehrdienstleistungen Bedacht zu nehmen.
(2) Abs. 1 gilt auch für einen Bediensteten, der kein Revierförster ist, wenn er mit dem Jagd- und Jagdschutzdienst in einer Regiejagd betraut ist.
(3) Die Pauschalierung im Sinne des Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(4) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Das Jagdbetriebspauschale ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1974 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1974 verliert die Verordnung BGBl. Nr. 251/1969 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 42/1972 ihre Wirksamkeit.
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