Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1979-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-31
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1806
Änderungshistorie JSON API

§ 241. Wurde ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen und liegt der Stichtag im Sinne des § 172 Abs. 7 nach dem 30. Juni 1958, aber vor dem 1. Jänner 1972, und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden Vorschriften Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so sind dem Versicherten auf seinen Antrag die von ihm entrichteten Beiträge für solche Beitragsmonate, für die ein besonderer Pensionsbeitrag zur Entrichtung vorgeschrieben wurde, aufgewertet mit dem am 1. Jänner 1972 für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 47) zu erstatten; dasselbe gilt auch in den Fällen, in denen vor dem 1. Februar 1973 über Anträge gemäß § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem 1. Jänner 1972 in Geltung gestandenen Fassung rechtskräftig entschieden worden ist. Die §§ 173 bis 177 gelten entsprechend.

Rehabilitation

§ 242. Solange der Versicherungsträger über eigene Einrichtungen nicht verfügt, kann er in Anwendung der Bestimmungen des § 158 Abs. 2 Maßnahmen der Rehabilitation unter Berücksichtigung der Auslastung von Vertragseinrichtungen gewähren.

3.

Unterabschnitt

Übergangsbestimmungen zum Dritten Teil

Verfahren

§ 243. Ist auf Grund von Übergangsbestimmungen im Bereich der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung der Anspruch auf eine Leistung oder auf Erhöhung einer Leistung von einer Antragstellung abhängig und ist das Recht auf Antragstellung am 31. Dezember 1978 noch nicht erloschen, so ist die in Betracht kommende Übergangsbestimmung auch nach dem 31. Dezember 1978 weiterhin anzuwenden.

4.

Unterabschnitt

Übergangsbestimmungen zum Vierten Teil

Verwaltungskörper

§ 244. Die am 31. Dezember 1978 im Amt befindlichen Verwaltungskörper haben die Geschäfte solange weiterzuführen, bis die neuen Verwaltungskörper zusammentreten. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch die alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer der neuen Verwaltungskörper.

Abkürzung

GSVG

Gesonderte Rücklage

§ 245. Der Versicherungsträger hat abweichend von den Bestimmungen des § 216 Abs. 3 im Geschäftsjahr 1981

a)

1 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen in der Krankenversicherung, ausgenommen die Beiträge zur Zusatzversicherung (§ 31), an die Pensionsversicherung zu überweisen und

b)

die Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen einschließlich der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen aus der gesonderten Rücklage zu bestreiten, soweit sie 1 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen im Sinne der lit. a übersteigen. Erreichen diese Aufwendungen nicht 1 v. H. an Versicherungsbeiträgen, ist der Unterschiedsbeitrag der gesonderten Rücklage zuzuführen; hiebei sind die Erträge an Versicherungsbeiträgen um die gemäß § 447f Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungen zu vermindern.

Die Überweisungen nach lit. a sind monatlich in der Höhe eines Zwölftels des voraussichtlichen Gesamtbetrages zu bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten fünf Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

Abkürzung

GSVG

ABSCHNITT II

Schlußbestimmungen

Anwendung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

§ 246. Wenn in anderen Gesetzen auf Bestimmungen des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

GSVG

Sonderbestimmung für Zollausschlußgebiete

§ 246a. Zur Durchführung der Sozialversicherung in Zollausschlußgebieten kann der Bundesminister für soziale Verwaltung das Nähere, wie insbesondere die Festsetzung von Schillingbeträgen in Beträgen in der jeweils im Zollausschlußgebiet geltenden Fremdwährung unter Berücksichtigung des Kursverhältnisses und des Verhältnisses der Kaufkraft der Fremdwährung zur inländischen Währung, durch Verordnung regeln.

Abkürzung

GSVG

Ersatzzeiten

§ 247. Die in der Zeit zwischen dem 12. März 1938 und dem 10. April 1945 im Geltungsbereich der reichsrechtlichen Sozialversicherung außerhalb des Gebietes der Republik Österreich zurückgelegten Zeiten der im § 116 Abs. 7 erster Satz angegebenen Art sind nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 116 Abs. 7 erster Satz dann als Ersatzzeiten anzusehen, wenn der Versicherte unmittelbar vor dem 13. März 1938 seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich gehabt hat und zu den Personen gehört, die gemäß § 1, § 2 oder § 2a des Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 276, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

Rechtsunwirksame Vereinbarungen

§ 248. Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Hinterbliebenen) im voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.

Befreiung von der Einverleibungsgebühr

§ 249. Personen, die ihre Gewerbeberechtigung zum Zwecke der Erlangung einer Alters- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz zurückgelegt haben, sind von der Bezahlung einer Einverleibungsgebühr bei der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft befreit, wenn sie ihr Gewerbe neuerlich betreiben wollen.

Abkürzung

GSVG

Einziehung und Abfuhr der Beiträge zur Unfallversicherung selbständig Erwerbstätiger

§ 250. (1) Der Versicherungsträger hat den Unfallversicherungsbeitrag der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a und b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung teilversicherten selbständig Erwerbstätigen einzuziehen und die eingezahlten Beiträge bis zum 20. des der Einziehung zweitfolgenden Kalendermonates an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt abzuführen. Für die Einziehung dieser Beiträge gelten die Vorschriften über die Einziehung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz entsprechend.

(2) Der Versicherungsträger erhält zur Abgeltung der Kosten, die ihm durch die Einziehung und Abfuhr der Beiträge zur Unfallversicherung entstehen, eine Vergütung, deren Höhe der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der beteiligten Stellen festzusetzen hat.

Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Vertragspartnern

§ 251. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden Verträge mit den Ärzten und anderen Vertragspartnern zur Erbringung der Leistungen der Krankenversicherung gelten als Verträge im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Anwendung des Abgabenänderungsgesetzes 1976

§ 252. Soweit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume ab 1. Jänner 1979 jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976, BGBl. Nr. 143, zu berücksichtigen.

Aufhebung bisheriger Vorschriften

§ 253. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, alle bis dahin geltenden Bestimmungen über die Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherung und die Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherung außer Kraft.

§ 253a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

GSVG

Vollziehung des Bundesgesetzes

§ 254. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

a)

hinsichtlich der Bestimmungen des § 18 Abs. 4 und des § 249 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie;

b)

hinsichtlich der Bestimmung des § 28 Abs. 2 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

c)

hinsichtlich der §§ 34, 34a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991, 156 Abs. 4, 217 Abs. 3 zweiter Satz, 218 Abs. 3, 218a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991, 219 Abs. 1, 220 Abs. 2 und 3 jeweils letzter Satz, 229, 229a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991 und 237 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

d)

hinsichtlich der Bestimmung des § 45 und hinsichtlich der Bestimmungen des § 221 Abs. 2, 3 und 4, soweit sie sich auf die Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes beziehen, der Bundesminister für Finanzen;

e)

hinsichtlich der Bestimmung des § 46, soweit sie sich auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, soweit sie sich auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Finanzen;

f)

hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 17 Abs. 2, 117 und 185 Abs. 4 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

g)

hinsichtlich der Bestimmung des § 194, soweit sie sich auf das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;

h)

hinsichtlich der Bestimmungen des § 194 Abs. 2 über die Kommissionsgutachten für die freiberuflich tätigen bildenden Künstler der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;

i)

hinsichtlich der Bestimmung des § 229b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

j)

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung.

Abkürzung

GSVG

Vollziehung des Bundesgesetzes

§ 254. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

a)

hinsichtlich der Bestimmungen des § 18 Abs. 4 und des § 249 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie;

b)

hinsichtlich der Bestimmung des § 28 Abs. 2 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

c)

hinsichtlich der §§ 34, 34a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991, 156 Abs. 4, 217 Abs. 3 zweiter Satz, 218 Abs. 3, 218a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991, 219 Abs. 1, 220 Abs. 2 und 3 jeweils letzter Satz, 229, 229a, 229b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 und 237 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

d)

hinsichtlich der Bestimmung des § 45 und hinsichtlich der Bestimmungen des § 221 Abs. 2, 3 und 4, soweit sie sich auf die Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes beziehen, der Bundesminister für Finanzen;

e)

hinsichtlich der Bestimmung des § 46, soweit sie sich auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, soweit sie sich auf Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im übrigen der Bundesminister für Finanzen;

f)

hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 17 Abs. 2, 117 und 185 Abs. 4 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

g)

hinsichtlich der Bestimmung des § 194, soweit sie sich auf das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;

h)

hinsichtlich der Bestimmungen des § 194 Abs. 2 über die Kommissionsgutachten für die freiberuflich tätigen bildenden Künstler der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;

i)

hinsichtlich der Bestimmung des § 229c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

j)

hinsichtlich der Bestimmung des § 102d der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

k)

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung.

Abkürzung

GSVG

Vollziehung des Bundesgesetzes

§ 254. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

a)

hinsichtlich der Bestimmungen des § 18 Abs. 4 und des § 249 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie;

b)

hinsichtlich der Bestimmung des § 28 Abs. 2 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

c)

hinsichtlich der §§ 34, 34a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991, 156 Abs. 4, 217 Abs. 3 zweiter Satz, 218 Abs. 3, 218a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991, 219 Abs. 1, 220 Abs. 2 und 3 jeweils letzter Satz, 229, 229a, 229b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 und 237 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

d)

hinsichtlich der Bestimmung des § 45 und hinsichtlich der Bestimmungen des § 221 Abs. 2, 3 und 4, soweit sie sich auf die Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes beziehen, der Bundesminister für Finanzen;

e)

hinsichtlich der Bestimmung des § 46, soweit sie sich auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister für Finanzen;

f)

hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 17 Abs. 2, 117 und 185 Abs. 4 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

g)

hinsichtlich der Bestimmung des § 194, soweit sie sich auf das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;

h)

hinsichtlich der Bestimmungen des § 194 Abs. 2 über die Kommissionsgutachten für die freiberuflich tätigen bildenden Künstler der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;

i)

hinsichtlich der Bestimmung des § 229c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

j)

hinsichtlich der Bestimmung des § 102d der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

k)

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung.

Abkürzung

GSVG

Vollziehung des Bundesgesetzes

§ 254. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

a)

hinsichtlich der Bestimmungen des § 18 Abs. 4 und des § 249 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie;

b)

hinsichtlich der Bestimmung des § 28 Abs. 2 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;

c)

hinsichtlich der §§ 34, 34a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991, 156 Abs. 4, 217 Abs. 3 zweiter Satz, 218 Abs. 3, 218a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991, 219 Abs. 1, 220 Abs. 2 und 3 jeweils letzter Satz, 229, 229a, 229b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 und 237 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

d)

hinsichtlich der Bestimmung des § 45 und hinsichtlich der Bestimmungen des § 221 Abs. 2, 3 und 4, soweit sie sich auf die Wahrung der finanziellen Interessen des Bundes beziehen, der Bundesminister für Finanzen;

e)

hinsichtlich der Bestimmung des § 46, soweit sie sich auf die Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister für Finanzen;

f)

hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 17 Abs. 2, 117 und 185 Abs. 4 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

g)

hinsichtlich der Bestimmung des § 194, soweit sie sich auf das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;

h)

hinsichtlich der Bestimmungen des § 194 Abs. 2 über die Kommissionsgutachten für die freiberuflich tätigen bildenden Künstler der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;

i)

hinsichtlich der Bestimmung des § 229c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

j)

hinsichtlich des § 229f die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

k)

hinsichtlich der Bestimmung des § 102d der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie,

l)

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung.

Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung

§ 254a. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Gesundheit besorgen die Aufgaben nach den §§ 412 und 414 ASVG in Verbindung mit § 194 dieses Bundesgesetzes sowie § 224a in unmittelbarer Bundesverwaltung.

Wirksamkeitsbeginn

§ 255. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1979 in Kraft.

(2) Zur Vorbereitung der Durchführung können schon vor dem 1. Jänner 1979 von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an Maßnahmen getroffen sowie Verordnungen erlassen werden. Solche Verordnungen treten frühestens mit 1. Jänner 1979 in Kraft.

Abkürzung

GSVG

§ 256. (1) Die §§ 3 Abs. 3 Z 1, 12 Abs. 1 lit. b, Abs. 4 und 5, 20 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1, 25 Abs. 2, 7 und 8, 26a Abs. 1, 27 Abs. 1 Z 1, 27a, 27b, 28 Abs. 2, 29 Abs. 3, 30 Abs. 4, 33 Abs. 6, 34a, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 48 Abs. 2, 49a, 61a Abs. 1, 78 Abs. 1, 2, 3 und 4, 79 Abs. 1 Z 1 und 2, 83 Abs. 9, 86 Abs. 5 lit. a, 90 Abs. 1 lit. b und d, 91 Abs. 1, 93 Abs. 6, 94 Abs. 2, 95 Abs. 1 und 3, 96 Abs. 2, 99, 99a, 99b, 100 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 Z 4, 115 Abs. 1 Z 3, 116 Abs. 1 Z 3 und Abs. 9, 120 Abs. 1, 2 lit. b und Abs. 6, 122 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1, 123 Abs. 2 Z 2, 130 Abs. 6 und 7, 131a Abs. 1 Z 4, 139 Abs. 5, 150 Abs. 1, 160 Abs. 2, 169 Abs. 2 Z 5, 185 Abs. 3, 193, 199, 201, 204 Abs. 5, 205, 218a, 223 Abs. 1, 229a und 253a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Personen, die nach den am 31. Dezember 1991 in Geltung gestandenen Vorschriften des § 12 Abs. 1 lit. b zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz berechtigt waren, es aber nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991 nicht mehr gewesen wären, können das Recht auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung noch bis zum 30. Juni 1992 geltend machen.

(3) Personen, die gemäß § 115 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 1991 in Geltung gestandenen Fassung Beiträge wirksam entrichten konnten, es aber nach den Bestimmungen des § 115 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991 nicht mehr können, können diese Beiträge bis 31. Dezember 1992 wirksam entrichten.

(4) § 122 Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991 tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(5) § 116 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991 tritt mit 3. September 1990 in Kraft.

(6) § 116 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991 ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 2. September 1990 liegt.

(7) § 131a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1991 liegt.

Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991 (18. Novelle)

§ 256. (1) Die §§ 3 Abs. 3 Z 1, 12 Abs. 1 lit. b, Abs. 4 und 5, 20 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1, 25 Abs. 2, 7 und 8, 26a Abs. 1, 27 Abs. 1 Z 1, 27a, 27b, 28 Abs. 2, 29 Abs. 3, 30 Abs. 4, 33 Abs. 6, 34a, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 48 Abs. 2, 49a, 61a Abs. 1, 78 Abs. 1, 2, 3 und 4, 79 Abs. 1 Z 1 und 2, 83 Abs. 9, 86 Abs. 5 lit. a, 90 Abs. 1 lit. b und d, 91 Abs. 1, 93 Abs. 6, 94 Abs. 2, 95 Abs. 1 und 3, 96 Abs. 2, 99, 99a, 99b, 100 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 Z 4, 115 Abs. 1 Z 3, 116 Abs. 1 Z 3 und Abs. 9, 120 Abs. 1, 2 lit. b und Abs. 6, 122 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1, 123 Abs. 2 Z 2, 130 Abs. 6 und 7, 131a Abs. 1 Z 4, 139 Abs. 5, 150 Abs. 1, 160 Abs. 2, 169 Abs. 2 Z 5, 185 Abs. 3, 193, 199, 201, 204 Abs. 5, 205, 218a, 223 Abs. 1, 229a und 253a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Personen, die nach den am 31. Dezember 1991 in Geltung gestandenen Vorschriften des § 12 Abs. 1 lit. b zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz berechtigt waren, es aber nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991 nicht mehr gewesen wären, können das Recht auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung noch bis zum 30. Juni 1992 geltend machen.

(3) Personen, die gemäß § 115 Abs. 1 Z 3 in der am 31. Dezember 1991 in Geltung gestandenen Fassung Beiträge wirksam entrichten konnten, es aber nach den Bestimmungen des § 115 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991 nicht mehr können, können diese Beiträge bis 31. Dezember 1992 wirksam entrichten.

(4) § 122 Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991 tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.

(5) § 116 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991 tritt mit 3. September 1990 in Kraft.

(6) § 116 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991 ist auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 2. September 1990 liegt.

(7) § 131a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1991 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1991 liegt.

Abkürzung

GSVG

§ 257. (1) Die §§ 83 Abs. 4 Z 1, 128 Abs. 2 Z 1, 149 Abs. 4 lit. b, 229b und 254 lit. i und j treten mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. August 1992 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. August 1992 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(3) § 128 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1987 vollendet.

(4) § 128 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz in der vor dem 1. September 1992 geltenden Fassung, ist in allen Fällen weiter anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr vor dem 1. September 1992 vollendet hat und eine im § 1 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, genannte Einrichtung besucht hat.

Abkürzung

GSVG

Schlußbestimmungen zu Art. II des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 474

§ 257. (1) Die §§ 83 Abs. 4 Z 1, 128 Abs. 2 Z 1, 149 Abs. 4 lit. b, 229b und 254 lit. i und j treten mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. August 1992 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. August 1992 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(3) § 128 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1987 vollendet.

(4) § 128 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz in der vor dem 1. September 1992 geltenden Fassung, ist in allen Fällen weiter anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr vor dem 1. September 1992 vollendet hat und eine im § 1 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, genannte Einrichtung besucht hat.

Abkürzung

GSVG

§ 258. Die Abs. 1 und 2 des § 150 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

Abkürzung

GSVG

Schlußbestimmung zu Art. II des 2. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 17/1993

§ 258. Die Abs. 1 und 2 des § 150 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 17/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

Abkürzung

GSVG

§ 259. (1) Es treten in Kraft:

1.

rückwirkend mit 1. Jänner 1992 die §§ 32 Abs. 2, 79 Abs. 1, 86 Abs. 5 lit. a, 93 Abs. 6, 172 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;

2.

rückwirkend mit 1. Juli 1992 § 198 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;

3.

rückwirkend mit 1. Jänner 1993 die §§ 2 Abs. 3 lit. e, 25 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 5, 26 Abs. 2, 26a Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, 72 Abs. 2, 127a und 149 Abs. 4 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;

4.

mit 1. Juli 1993 die §§ 7 Abs. 3, 55 Abs. 2 Z 1, 91 Abs. 1 Z 1, 99 Abs. 2, 129 Abs. 3, 136 Abs. 4, 149 Abs. 3, 151 Abs. 3 und 5, 170 Abs. 1, 185 Abs. 3, 198 Abs. 2 und Art. II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;

5.

mit 1. Juli 1993 weiters die §§ 3 Abs. 1, 20 Abs. 2, 26 Abs. 4 und 5, 27 Abs. 7, 33 Abs. 1, 35a Abs. 2, Abschnitt VII des Ersten Teiles, 62 Abs. 1 und 3, 67 Abs. 3 Z 2 und 3 und Abs. 4, 112 Abs. 1 Z 1, 113 Abs. 2, 114, 116 Abs. 8, 116a, 117, 119, 119a, 120 Abs. 1 und 3 bis 6, 122, 122a, 123, 124, 125, 126, 127, 127b, 129 Abs. 4 lit. b und c und Abs. 7 Z 3, 4 und 7, 130, 131 Abs. 1, 2 und 4, 131a, 131b, 131c, 132 Abs. 1 und 4, 133 Abs. 2, 139, 140, 141 samt Überschrift, 142, 143, 143a, 144, 145 in der Fassung des Art. I Z 74, 147, 148 in der Fassung des Art. I Z 77, 148a Abs. 2, 149 Abs. 1, 164 Abs. 2 und 239 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;

6.

mit 1. Jänner 1995 § 25 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)

(2) Bei der Anwendung des § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 auf Leistungen mit einem vor dem 1. Juli 1993 liegenden Stichtag ist auch der Zurechnungszuschlag und der Kinderzuschlag nach den vor dem 1. Juli 1993 in Geltung gestandenen Vorschriften heranzuziehen.

(3) Personen, die erst auf Grund des § 136 Abs. 4 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Art. II Abs. 4 und 5 der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 283/1981, ist anzuwenden.

(4) Die §§ 116a, 116b, 120 Abs. 3 bis 5, 122, 123, 127, 127a, 129 Abs. 7 Z 3, 130, 131a Abs. 3, 131 Abs. 1 und 4, 131b, 131c, 132 Abs. 1 und 4, 133 Abs. 2, 139, 140 und 143 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt.

(5) Bei Personen mit Stichtag 1. Jänner 1993 bis 1. Juni 1993, bei denen Zeiten gemäß § 116a oder § 116b nach der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage für die Pension zu berücksichtigen gewesen wären, wenn diese Rechtslage bereits am 1. Jänner 1993 in Kraft getreten wäre, ist die Pension von Amts wegen auf Grund der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage (gesamtes Bemessungsrecht) neu zu bemessen. § 116a Abs. 7 und § 116b Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Wenn es für sie günstiger ist, gebührt die neu bemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.

(6) Abweichend von Abs. 4 bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung der §§ 130 Abs. 1 Z 2 und 131 Abs. 1 lit. e und die Bestimmungen über die Bemessung einer Pension – unter Berücksichtigung einer allfälligen Erhöhung der Alterspension beim Aufschub der Geltendmachung des Anspruches und unter Außerachtlassung eines allfälligen Kinderzuschusses und Hilflosenzuschusses (Pflegegeldes) – in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 1. Dezember 1996 fällt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag

1.

vom 1. Jänner 1995 bis 1. Dezember 1995 die letzten 132 Versicherungsmonate,

2.

vom 1. Jänner 1996 bis 1. Dezember 1996 die letzten 156 Versicherungsmonate

aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen sind. Dies gilt bei Anwendung des § 122 Abs. 2 Z 1 und 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung in den Fällen der Z 1, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 51. Lebensjahres liegt, in den Fällen der Z 2, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 53. Lebensjahres liegt. Dabei ist § 51 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 30. Juni 1993 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß bei der Festsetzung der Aufwertungsfaktoren für die Jahre 1994 bis 1996 anstelle des Richtwertes der jeweils geltende Anpassungsfaktor des zweitvorangegangenen Kalenderjahres tritt.

(7) Eine Pension, die gemäß Abs. 6 nach dem am 30. Juni 1993 geltenden Recht gewährt wird, setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:

1.

der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage gebühren würde und

2.

einem Ergänzungsbetrag, der sich aus der Differenz der Höhe der Pension gemäß Abs. 6 und der Pension gemäß Z 1 ergibt.

Die Pension gemäß Z 1 unterliegt sämtlichen Bestimmungen des ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtes. Der Ergänzungsbetrag gemäß Z 2 unterliegt nur der Anpassung gemäß § 47. Er gebührt nur in Verbindung mit der Pension gemäß Z 1.

(8) In den Fällen des Bezuges einer Sonderunterstützung ist Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.

(9) Bei einem Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 131 oder § 131a oder auf eine Alterspension gemäß § 130 ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde. Ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 131b oder § 131c ist in diesem Fall unzulässig. Dasselbe gilt bei einem Antrag auf Alterspension gemäß § 130, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat. Wird bei einer Erwerbsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, bei einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen kein Antrag auf eine Alterspension gemäß § 130 gestellt, so ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden.

(10) Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Höherversicherungspension gemäß § 141 Abs. 2 und 5 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weiterbestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind; bei Anfall einer Alterspension gemäß § 130 gilt § 141 Abs. 3 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung.

(11) Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuß gemäß § 144 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weiter bestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Die bis 30. Juni 1993 den Kinderzuschuß betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden.

(12) § 144 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 ist nur auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1993 anfallen.

(13) § 145 in der Fassung des Art. I Z 74 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 ist auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt, anzuwenden; in den Fällen des § 145 Abs. 1 Z 3 und 4 ist § 145 Abs. 1 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem 1. Juli 1993 liegt. Art. II Abs. 4 und 5 der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 283/1981, ist anzuwenden.

(Anm.: Abs. 14 aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)

(15) Abweichend von § 162 Abs. 5 kann der Versicherungsträger für die dort genannten Zwecke im Geschäftsjahr 1993 bis zu 0,06 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden.

(16) § 116a in der Fassung des Art. I Z 33 ist für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeiten mit der Maßgabe anzuwenden, daß die (der) Versicherte im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte.

Abkürzung

GSVG

Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 (19. Novelle)

§ 259. (1) Es treten in Kraft:

1.

rückwirkend mit 1. Jänner 1992 die §§ 32 Abs. 2, 79 Abs. 1, 86 Abs. 5 lit. a, 93 Abs. 6, 172 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;

2.

rückwirkend mit 1. Juli 1992 § 198 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;

3.

rückwirkend mit 1. Jänner 1993 die §§ 2 Abs. 3 lit. e, 25 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 5, 26 Abs. 2, 26a Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, 72 Abs. 2, 127a und 149 Abs. 4 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;

4.

mit 1. Juli 1993 die §§ 7 Abs. 3, 55 Abs. 2 Z 1, 91 Abs. 1 Z 1, 99 Abs. 2, 129 Abs. 3, 136 Abs. 4, 149 Abs. 3, 151 Abs. 3 und 5, 170 Abs. 1, 185 Abs. 3, 198 Abs. 2 und Art. II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;

5.

mit 1. Juli 1993 weiters die §§ 3 Abs. 1, 20 Abs. 2, 26 Abs. 4 und 5, 27 Abs. 7, 33 Abs. 1, 35a Abs. 2, Abschnitt VII des Ersten Teiles, 62 Abs. 1 und 3, 67 Abs. 3 Z 2 und 3 und Abs. 4, 112 Abs. 1 Z 1, 113 Abs. 2, 114, 116 Abs. 8, 116a, 117, 119, 119a, 120 Abs. 1 und 3 bis 6, 122, 122a, 123, 124, 125, 126, 127, 127b, 129 Abs. 4 lit. b und c und Abs. 7 Z 3, 4 und 7, 130, 131 Abs. 1, 2 und 4, 131a, 131b, 131c, 132 Abs. 1 und 4, 133 Abs. 2, 139, 140, 141 samt Überschrift, 142, 143, 143a, 144, 145 in der Fassung des Art. I Z 74, 147, 148 in der Fassung des Art. I Z 77, 148a Abs. 2, 149 Abs. 1, 164 Abs. 2 und 239 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;

6.

mit 1. Jänner 1995 § 25 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)

(2) Bei der Anwendung des § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 auf Leistungen mit einem vor dem 1. Juli 1993 liegenden Stichtag ist auch der Zurechnungszuschlag und der Kinderzuschlag nach den vor dem 1. Juli 1993 in Geltung gestandenen Vorschriften heranzuziehen.

(3) Personen, die erst auf Grund des § 136 Abs. 4 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Art. II Abs. 4 und 5 der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 283/1981, ist anzuwenden.

(4) Die §§ 116a, 116b, 120 Abs. 3 bis 5, 122, 123, 127, 127a, 129 Abs. 7 Z 3, 130, 131a Abs. 3, 131 Abs. 1 und 4, 131b, 131c, 132 Abs. 1 und 4, 133 Abs. 2, 139, 140 und 143 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt.

(5) Bei Personen mit Stichtag 1. Jänner 1993 bis 1. Juni 1993, bei denen Zeiten gemäß § 116a oder § 116b nach der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage für die Pension zu berücksichtigen gewesen wären, wenn diese Rechtslage bereits am 1. Jänner 1993 in Kraft getreten wäre, ist die Pension von Amts wegen auf Grund der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage (gesamtes Bemessungsrecht) neu zu bemessen. § 116a Abs. 7 und § 116b Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Wenn es für sie günstiger ist, gebührt die neu bemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.

(6) Abweichend von Abs. 4 bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung der §§ 130 Abs. 1 Z 2 und 131 Abs. 1 lit. e und die Bestimmungen über die Bemessung einer Pension – unter Berücksichtigung einer allfälligen Erhöhung der Alterspension beim Aufschub der Geltendmachung des Anspruches und unter Außerachtlassung eines allfälligen Kinderzuschusses und Hilflosenzuschusses (Pflegegeldes) – in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 1. Dezember 1996 fällt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag

1.

vom 1. Jänner 1995 bis 1. Dezember 1995 die letzten 132 Versicherungsmonate,

2.

vom 1. Jänner 1996 bis 1. Dezember 1996 die letzten 156 Versicherungsmonate

aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen sind. Dies gilt bei Anwendung des § 122 Abs. 2 Z 1 und 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung in den Fällen der Z 1, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 51. Lebensjahres liegt, in den Fällen der Z 2, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 53. Lebensjahres liegt. Dabei ist § 51 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 30. Juni 1993 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß bei der Festsetzung der Aufwertungsfaktoren für die Jahre 1994 bis 1996 anstelle des Richtwertes der jeweils geltende Anpassungsfaktor des zweitvorangegangenen Kalenderjahres tritt.

(7) Eine Pension, die gemäß Abs. 6 nach dem am 30. Juni 1993 geltenden Recht gewährt wird, setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:

1.

der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage gebühren würde und

2.

einem Ergänzungsbetrag, der sich aus der Differenz der Höhe der Pension gemäß Abs. 6 und der Pension gemäß Z 1 ergibt.

Die Pension gemäß Z 1 unterliegt sämtlichen Bestimmungen des ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtes. Der Ergänzungsbetrag gemäß Z 2 unterliegt nur der Anpassung gemäß § 47. Er gebührt nur in Verbindung mit der Pension gemäß Z 1.

(8) In den Fällen des Bezuges einer Sonderunterstützung ist Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.

(9) Bei einem Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 131 oder § 131a oder auf eine Alterspension gemäß § 130 ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde. Ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 131b oder § 131c ist in diesem Fall unzulässig. Dasselbe gilt bei einem Antrag auf Alterspension gemäß § 130, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat. Wird bei einer Erwerbsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, bei einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen kein Antrag auf eine Alterspension gemäß § 130 gestellt, so ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden.

(10) Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Höherversicherungspension gemäß § 141 Abs. 2 und 5 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weiterbestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind; bei Anfall einer Alterspension gemäß § 130 gilt § 141 Abs. 3 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung.

(11) Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuß gemäß § 144 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weiter bestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Die bis 30. Juni 1993 den Kinderzuschuß betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden.

(12) § 144 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 ist nur auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1993 anfallen.

(13) § 145 in der Fassung des Art. I Z 74 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 ist auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt, anzuwenden; in den Fällen des § 145 Abs. 1 Z 3 und 4 ist § 145 Abs. 1 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem 1. Juli 1993 liegt. Art. II Abs. 4 und 5 der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 283/1981, ist anzuwenden.

(Anm.: Abs. 14 aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)

(15) Abweichend von § 162 Abs. 5 kann der Versicherungsträger für die dort genannten Zwecke im Geschäftsjahr 1993 bis zu 0,06 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden.

(16) § 116a in der Fassung des Art. I Z 33 ist für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeiten mit der Maßgabe anzuwenden, daß die (der) Versicherte im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte.

Abkürzung

GSVG

Schlußbestimmungen zu Art. I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 (19. Novelle)

§ 259. (1) Es treten in Kraft:

1.

rückwirkend mit 1. Jänner 1992 die §§ 32 Abs. 2, 79 Abs. 1, 86 Abs. 5 lit. a, 93 Abs. 6, 172 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;

2.

rückwirkend mit 1. Juli 1992 § 198 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;

3.

rückwirkend mit 1. Jänner 1993 die §§ 2 Abs. 3 lit. e, 25 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 5, 26 Abs. 2, 26a Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, 72 Abs. 2, 127a und 149 Abs. 4 lit. g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;

4.

mit 1. Juli 1993 die §§ 7 Abs. 3, 55 Abs. 2 Z 1, 91 Abs. 1 Z 1, 99 Abs. 2, 129 Abs. 3, 136 Abs. 4, 149 Abs. 3, 151 Abs. 3 und 5, 170 Abs. 1, 185 Abs. 3, 198 Abs. 2 und Art. II in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;

5.

mit 1. Juli 1993 weiters die §§ 3 Abs. 1, 20 Abs. 2, 26 Abs. 4 und 5, 27 Abs. 7, 33 Abs. 1, 35a Abs. 2, Abschnitt VII des Ersten Teiles, 62 Abs. 1 und 3, 67 Abs. 3 Z 2 und 3 und Abs. 4, 112 Abs. 1 Z 1, 113 Abs. 2, 114, 116 Abs. 8, 116a, 117, 119, 119a, 120 Abs. 1 und 3 bis 6, 122, 122a, 123, 124, 125, 126, 127, 127b, 129 Abs. 4 lit. b und c und Abs. 7 Z 3, 4 und 7, 130, 131 Abs. 1, 2 und 4, 131a, 131b, 131c, 132 Abs. 1 und 4, 133 Abs. 2, 139, 140, 141 samt Überschrift, 142, 143, 143a, 144, 145 in der Fassung des Art. I Z 74, 147, 148 in der Fassung des Art. I Z 77, 148a Abs. 2, 149 Abs. 1, 164 Abs. 2 und 239 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;

6.

mit 1. Jänner 1995 § 25 Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993;

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)

(2) Bei der Anwendung des § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 auf Leistungen mit einem vor dem 1. Juli 1993 liegenden Stichtag ist auch der Zurechnungszuschlag und der Kinderzuschlag nach den vor dem 1. Juli 1993 in Geltung gestandenen Vorschriften heranzuziehen.

(3) Personen, die erst auf Grund des § 136 Abs. 4 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Art. II Abs. 4 und 5 der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 283/1981, ist anzuwenden.

(4) Die §§ 116a, 116b, 120 Abs. 3 bis 5, 122, 123, 127, 127a, 129 Abs. 7 Z 3, 130, 131a Abs. 3, 131 Abs. 1 und 4, 131b, 131c, 132 Abs. 1 und 4, 133 Abs. 2, 139, 140 und 143 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt.

(5) Bei Personen mit Stichtag 1. Jänner 1993 bis 1. Juni 1993, bei denen Zeiten gemäß § 116a oder § 116b nach der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage für die Pension zu berücksichtigen gewesen wären, wenn diese Rechtslage bereits am 1. Jänner 1993 in Kraft getreten wäre, ist die Pension von Amts wegen auf Grund der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage (gesamtes Bemessungsrecht) neu zu bemessen. § 116a Abs. 7 und § 116b Abs. 4 ist nicht anzuwenden. Wenn es für sie günstiger ist, gebührt die neu bemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.

(6) Abweichend von Abs. 4 bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung der §§ 130 Abs. 1 Z 2 und 131 Abs. 1 lit. e und die Bestimmungen über die Bemessung einer Pension – unter Berücksichtigung einer allfälligen Erhöhung der Alterspension beim Aufschub der Geltendmachung des Anspruches und unter Außerachtlassung eines allfälligen Kinderzuschusses und Hilflosenzuschusses (Pflegegeldes) – in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 1. Dezember 1996 fällt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag

1.

vom 1. Jänner 1995 bis 1. Dezember 1995 die letzten 132 Versicherungsmonate,

2.

vom 1. Jänner 1996 bis 1. Dezember 1996 die letzten 156 Versicherungsmonate

aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen sind. Dies gilt bei Anwendung des § 122 Abs. 2 Z 1 und 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung in den Fällen der Z 1, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 51. Lebensjahres liegt, in den Fällen der Z 2, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 53. Lebensjahres liegt. Dabei ist § 51 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 30. Juni 1993 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß bei der Festsetzung der Aufwertungsfaktoren für die Jahre 1994 bis 1996 anstelle des Richtwertes der jeweils geltende Anpassungsfaktor des zweitvorangegangenen Kalenderjahres tritt.

(7) Eine Pension, die gemäß Abs. 6 nach dem am 30. Juni 1993 geltenden Recht gewährt wird, setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:

1.

der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage gebühren würde und

2.

einem Ergänzungsbetrag, der sich aus der Differenz der Höhe der Pension gemäß Abs. 6 und der Pension gemäß Z 1 ergibt.

Die Pension gemäß Z 1 unterliegt sämtlichen Bestimmungen des ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtes. Der Ergänzungsbetrag gemäß Z 2 unterliegt nur der Anpassung gemäß § 47. Er gebührt nur in Verbindung mit der Pension gemäß Z 1.

(8) In den Fällen des Bezuges einer Sonderunterstützung ist Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.

(9) Bei einem Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 131 oder § 131a oder auf eine Alterspension gemäß § 130 ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde. Ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 131b oder § 131c ist in diesem Fall unzulässig. Dasselbe gilt bei einem Antrag auf Alterspension gemäß § 130, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat. Wird bei einer Erwerbsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, bei einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen kein Antrag auf eine Alterspension gemäß § 130 gestellt, so ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden.

(10) Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Höherversicherungspension gemäß § 141 Abs. 2 und 5 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weiterbestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind; bei Anfall einer Alterspension gemäß § 130 gilt § 141 Abs. 3 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung.

(11) Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuß gemäß § 144 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weiter bestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Die bis 30. Juni 1993 den Kinderzuschuss betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden, und zwar so, dass der Kinderzuschuss ab 1. Jänner 2002 mindestens 29,07 € beträgt.

(12) § 144 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 ist nur auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1993 anfallen.

(13) § 145 in der Fassung des Art. I Z 74 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 ist auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt, anzuwenden; in den Fällen des § 145 Abs. 1 Z 3 und 4 ist § 145 Abs. 1 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem 1. Juli 1993 liegt. Art. II Abs. 4 und 5 der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 283/1981, ist anzuwenden.

(Anm.: Abs. 14 aufgehoben durch BGBl. Nr. 132/1995)

(15) Abweichend von § 162 Abs. 5 kann der Versicherungsträger für die dort genannten Zwecke im Geschäftsjahr 1993 bis zu 0,06 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden.

(16) § 116a in der Fassung des Art. I Z 33 ist für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeiten mit der Maßgabe anzuwenden, daß die (der) Versicherte im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte.

Abkürzung

GSVG

§ 260. (1) Es treten in Kraft:

1.

rückwirkend mit 1. Jänner 1993 § 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1994;

2.

rückwirkend mit 1. Juli 1993 die §§ 29 Abs. 1, 116a, 127b Abs. 1 erster Satz, erster Halbsatz und letzter Satz, 127b Abs. 2 letzter Satz, 139 Abs. 2 und 4, 140 Abs. 2 und 3, 143 Abs. 3 bis 6, 149 Abs. 3, 259 Abs. 1 Z 3 und 5 und 259 Abs. 5 bis 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1994;

3.

mit 1. Jänner 1994 die §§ 1a, 34, 34a Abs. 1 und 2, 44 Abs. 4, 150 Abs. 1 und 2, die Abschnitte I bis III des Vierten Teiles (§§ 195 bis 212), der Abschnitt III a des Vierten Teiles (§§ 213 bis 214e), die §§ 216 Abs. 5, 218 Abs. 1 und 3, 219, die Abschnitte V und VI des Vierten Teiles (§§ 220 bis 227a), der Abschnitt VIII des Vierten Teiles (§§ 230 und 231) und § 260 Abs. 2 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1994.

(2) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 1993 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Zusammentreten der Verwaltungskörper nach den am 1. Jänner 1994 geltenden Vorschriften; die alten Verwaltungskörper haben die Geschäfte nach den am 31. Dezember 1993 geltenden Bestimmungen zu führen. Die Entsendung der Versicherungsvertreter in die neuen Verwaltungskörper hat bis 31. März 1994 zu erfolgen.

(3) Der Obmann, die Obmann-Stellvertreter sowie Vorsitzende und Vorsitzenden-Stellvertreter des Überwachungsausschusses und der Landesstellenausschüsse, die nach dem 31. Dezember 1993 weiterhin eine solche Funktion ausüben, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des § 197 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung.

(4) Den in Abs. 3 genannten Personen, deren Anwartschaften zum 31. Dezember 1993 nach den Bestimmungen des § 197 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung erfüllt sind, bleibt der Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach diesen Bestimmungen gewahrt.

(5) Die Stellvertreter der Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse, soweit sie nicht unter Abs. 3 oder 4 fallen, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des § 197 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung, wenn sie

1.

nach dem 31. Dezember 1993 weiterhin Versicherungsvertreter sind und

2.

vor dem Beginn der neuen Amtsdauer mindestens während einer vollen Amtsdauer die Funktion eines Stellvertreters des Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses ausgeübt haben.

Die Anwartschaft (Pension) darf das im § 197 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung festgesetzte Mindestausmaß nicht übersteigen.

(6) Die Bestimmungen des § 197 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind, soweit sie sich auf Entschädigungsleistungen an ausgeschiedene Funktionäre und deren Hinterbliebene beziehen, auf die im Abs. 3 angeführten, aber aus ihrer Funktion bis spätestens zum Ende der Amtsdauer der alten Verwaltungskörper ausgeschiedenen Personen sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden.

(7) § 34 Abs. 3 lit. a in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung ist für eine vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 219 genehmigte Erwerbung von Liegenschaften, ferner für eine vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 219 genehmigte Errichtung, Erweiterung oder einen vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 219 genehmigten Umbau von Gebäuden nur insoweit anzuwenden, als die zur Finanzierung vorgesehenen Mittel bis 31. Dezember 1993 aufgewendet wurden. Für zur Finanzierung dieser Vorhaben nach dem 31. Dezember 1993 aufgewendete Mittel gebührt kein Bundesbeitrag.

(8) Der Bundesbeitrag gemäß § 34 Abs. 3 lit. b gebührt letztmalig als Zuschuß zu den vor dem 1. Jänner 1993 aufgewendeten Mitteln für den Umbau von Gebäuden, der gemäß § 219 in Verbindung mit § 31 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung deshalb nicht genehmigungspflichtig ist, weil damit keine Änderung des Verwendungszwecks verbunden ist.

Abkürzung

GSVG

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1994 (20. Novelle)

§ 260. (1) Es treten in Kraft:

1.

rückwirkend mit 1. Jänner 1993 § 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1994;

2.

rückwirkend mit 1. Juli 1993 die §§ 29 Abs. 1, 116a, 127b Abs. 1 erster Satz, erster Halbsatz und letzter Satz, 127b Abs. 2 letzter Satz, 139 Abs. 2 und 4, 140 Abs. 2 und 3, 143 Abs. 3 bis 6, 149 Abs. 3, 259 Abs. 1 Z 3 und 5 und 259 Abs. 5 bis 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1994;

3.

mit 1. Jänner 1994 die §§ 1a, 34, 34a Abs. 1 und 2, 44 Abs. 4, 150 Abs. 1 und 2, die Abschnitte I bis III des Vierten Teiles (§§ 195 bis 212), der Abschnitt III a des Vierten Teiles (§§ 213 bis 214e), die §§ 216 Abs. 5, 218 Abs. 1 und 3, 219, die Abschnitte V und VI des Vierten Teiles (§§ 220 bis 227a), der Abschnitt VIII des Vierten Teiles (§§ 230 und 231) und § 260 Abs. 2 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1994.

(2) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 1993 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Zusammentreten der Verwaltungskörper nach den am 1. Jänner 1994 geltenden Vorschriften; die alten Verwaltungskörper haben die Geschäfte nach den am 31. Dezember 1993 geltenden Bestimmungen zu führen. Die Entsendung der Versicherungsvertreter in die neuen Verwaltungskörper hat bis 31. März 1994 zu erfolgen.

(3) Der Obmann, die Obmann-Stellvertreter sowie Vorsitzende und Vorsitzenden-Stellvertreter des Überwachungsausschusses und der Landesstellenausschüsse, die nach dem 31. Dezember 1993 weiterhin eine solche Funktion ausüben, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des § 197 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung.

(4) Den in Abs. 3 genannten Personen, deren Anwartschaften zum 31. Dezember 1993 nach den Bestimmungen des § 197 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung erfüllt sind, bleibt der Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach diesen Bestimmungen gewahrt.

(5) Die Stellvertreter der Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse, soweit sie nicht unter Abs. 3 oder 4 fallen, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des § 197 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung, wenn sie

1.

nach dem 31. Dezember 1993 weiterhin Versicherungsvertreter sind und

2.

vor dem Beginn der neuen Amtsdauer mindestens während einer vollen Amtsdauer die Funktion eines Stellvertreters des Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses ausgeübt haben.

Die Anwartschaft (Pension) darf das im § 197 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung festgesetzte Mindestausmaß nicht übersteigen.

(6) Die Bestimmungen des § 197 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind, soweit sie sich auf Entschädigungsleistungen an ausgeschiedene Funktionäre und deren Hinterbliebene beziehen, auf die im Abs. 3 angeführten, aber aus ihrer Funktion bis spätestens zum Ende der Amtsdauer der alten Verwaltungskörper ausgeschiedenen Personen sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden.

(7) § 34 Abs. 3 lit. a in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung ist für eine vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 219 genehmigte Erwerbung von Liegenschaften, ferner für eine vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 219 genehmigte Errichtung, Erweiterung oder einen vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 219 genehmigten Umbau von Gebäuden nur insoweit anzuwenden, als die zur Finanzierung vorgesehenen Mittel bis 31. Dezember 1993 aufgewendet wurden. Für zur Finanzierung dieser Vorhaben nach dem 31. Dezember 1993 aufgewendete Mittel gebührt kein Bundesbeitrag.

(8) Der Bundesbeitrag gemäß § 34 Abs. 3 lit. b gebührt letztmalig als Zuschuß zu den vor dem 1. Jänner 1993 aufgewendeten Mitteln für den Umbau von Gebäuden, der gemäß § 219 in Verbindung mit § 31 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung deshalb nicht genehmigungspflichtig ist, weil damit keine Änderung des Verwendungszwecks verbunden ist.

Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1994 (20. Novelle)

§ 260. (1) Es treten in Kraft:

1.

rückwirkend mit 1. Jänner 1993 § 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1994;

2.

rückwirkend mit 1. Juli 1993 die §§ 29 Abs. 1, 116a, 127b Abs. 1 erster Satz, erster Halbsatz und letzter Satz, 127b Abs. 2 letzter Satz, 139 Abs. 2 und 4, 140 Abs. 2 und 3, 143 Abs. 3 bis 6, 149 Abs. 3, 259 Abs. 1 Z 3 und 5 und 259 Abs. 5 bis 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1994;

3.

mit 1. Jänner 1994 die §§ 1a, 34, 34a Abs. 1 und 2, 44 Abs. 4, 150 Abs. 1 und 2, die Abschnitte I bis III des Vierten Teiles (§§ 195 bis 212), der Abschnitt III a des Vierten Teiles (§§ 213 bis 214e), die §§ 216 Abs. 5, 218 Abs. 1 und 3, 219, die Abschnitte V und VI des Vierten Teiles (§§ 220 bis 227a), der Abschnitt VIII des Vierten Teiles (§§ 230 und 231) und § 260 Abs. 2 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 21/1994.

(2) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 1993 bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Zusammentreten der Verwaltungskörper nach den am 1. Jänner 1994 geltenden Vorschriften; die alten Verwaltungskörper haben die Geschäfte nach den am 31. Dezember 1993 geltenden Bestimmungen zu führen. Die Entsendung der Versicherungsvertreter in die neuen Verwaltungskörper hat bis 31. März 1994 zu erfolgen.

(3) Der Obmann, die Obmann-Stellvertreter sowie Vorsitzende und Vorsitzenden-Stellvertreter des Überwachungsausschusses und der Landesstellenausschüsse, die nach dem 31. Dezember 1993 weiterhin eine solche Funktion ausüben, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des § 197 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung.

(4) Den in Abs. 3 genannten Personen, deren Anwartschaften zum 31. Dezember 1993 nach den Bestimmungen des § 197 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung erfüllt sind, bleibt der Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach diesen Bestimmungen gewahrt.

(5) Die Stellvertreter der Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse, soweit sie nicht unter Abs. 3 oder 4 fallen, haben weiterhin Anspruch auf Anwartschaften (Pension) nach den Bestimmungen des § 197 Abs. 5 und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung, wenn sie

1.

nach dem 31. Dezember 1993 weiterhin Versicherungsvertreter sind und

2.

vor dem Beginn der neuen Amtsdauer mindestens während einer vollen Amtsdauer die Funktion eines Stellvertreters des Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses ausgeübt haben.

(6) Die Bestimmungen des § 197 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung und die darauf beruhenden Rechtsvorschriften sind, soweit sie sich auf Entschädigungsleistungen an ausgeschiedene Funktionäre und deren Hinterbliebene beziehen, auf die im Abs. 3 angeführten, aber aus ihrer Funktion bis spätestens zum Ende der Amtsdauer der alten Verwaltungskörper ausgeschiedenen Personen sowie deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden.

(6a) Bezieher von Pensionen (Hinterbliebenenpensionen) nach § 197 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung haben ab 1. Jänner 2004 von dieser Leistung einen Pensionssicherungsbeitrag in der Höhe von 3,3% zu leisten. Die im Abs. 3 genannten Personen haben ab 1. Jänner 2004 einen Beitrag in der Höhe von 8% der Funktionsgebühr zu zahlen; macht der Versicherungsträger (Hauptverband) von der Ermächtigung, eine Entschädigung nach § 197 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung zu leisten, nicht Gebrauch, so sind die dafür entrichteten Beiträge auf Antrag zu erstatten.

(7) § 34 Abs. 3 lit. a in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung ist für eine vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 219 genehmigte Erwerbung von Liegenschaften, ferner für eine vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 219 genehmigte Errichtung, Erweiterung oder einen vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 219 genehmigten Umbau von Gebäuden nur insoweit anzuwenden, als die zur Finanzierung vorgesehenen Mittel bis 31. Dezember 1993 aufgewendet wurden. Für zur Finanzierung dieser Vorhaben nach dem 31. Dezember 1993 aufgewendete Mittel gebührt kein Bundesbeitrag.

(8) Der Bundesbeitrag gemäß § 34 Abs. 3 lit. b gebührt letztmalig als Zuschuß zu den vor dem 1. Jänner 1993 aufgewendeten Mitteln für den Umbau von Gebäuden, der gemäß § 219 in Verbindung mit § 31 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung deshalb nicht genehmigungspflichtig ist, weil damit keine Änderung des Verwendungszwecks verbunden ist.

Abkürzung

GSVG

§ 261. Die §§ 41 Abs. 5, 122 Abs. 2 Z 3, 131a Abs. 1 Z 6, 162 Abs. 4, 166 Abs. 2 und 3 und 168 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

Schlußbestimmung zu Art. 2 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994

§ 261. Die §§ 41 Abs. 5, 122 Abs. 2 Z 3, 131a Abs. 1 Z 6, 162 Abs. 4, 166 Abs. 2 und 3 und 168 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.

Abkürzung

GSVG

§ 262. (1) Die §§ 145, 229c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995 sowie die Aufhebung der §§ 148 und 259 Abs. 1 Z 7 und Abs. 14 treten am 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) § 145 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995 ist anzuwenden:

1.

auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1994 liegt. In den Fällen des § 145 Abs. 1 Z 4 und 5 ist, sofern der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem 1. Juli 1993 liegt, § 145 Abs. 1 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Hundertsatz von 60 durch den im § 145 Abs. 1 erster Satz in der ab 1. Jänner 1995 geltenden Fassung genannten Hundertsatz ersetzt wird;

2.

auf die gemäß § 136 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 283/1981, gebührenden Witwerpensionen, in denen der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist, mit Ausnahme der im Art. II Abs. 5 der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Pensionen.

Schlußbestimmungen zu Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995

§ 262. (1) Die §§ 145, 229c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995 sowie die Aufhebung der §§ 148 und 259 Abs. 1 Z 7 und Abs. 14 treten am 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) § 145 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1995 ist anzuwenden:

1.

auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1994 liegt. In den Fällen des § 145 Abs. 1 Z 4 und 5 ist, sofern der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem 1. Juli 1993 liegt, § 145 Abs. 1 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Hundertsatz von 60 durch den im § 145 Abs. 1 erster Satz in der ab 1. Jänner 1995 geltenden Fassung genannten Hundertsatz ersetzt wird;

2.

auf die gemäß § 136 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 283/1981, gebührenden Witwerpensionen, in denen der Versicherungsfall nach dem 31. Mai 1981 eingetreten ist, mit Ausnahme der im Art. II Abs. 5 der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz bezeichneten Pensionen.

Abkürzung

GSVG

§ 263. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 1995 § 34a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995;

2.

mit 1. März 1995 § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995;

3.

mit 1. April 1995 die §§ 25 Abs. 2 und 5 sowie 25a Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995;

4.

mit 1. Jänner 1996 die §§ 130 Abs. 2, 131 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 bis 4, 131a Abs. 1 bis 3, 131b Abs. 7 und 8, 131c Abs. 2 und 3 und 263 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995.

(2) Die in Abs. 1 Z 4 genannten Bestimmungen sind ab dem Inkrafttreten nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1995 liegt.

(3) § 131 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung ist für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.

Abkürzung

GSVG

Schlußbestimmungen zu Art. XXX des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995

§ 263. (1) Es treten in Kraft:

1.

mit 1. Jänner 1995 § 34a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995;

2.

mit 1. März 1995 § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995;

3.

mit 1. April 1995 die §§ 25 Abs. 2 und 5 sowie 25a Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995;

4.

mit 1. Jänner 1996 die §§ 130 Abs. 2, 131 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 bis 4, 131a Abs. 1 bis 3, 131b Abs. 7 und 8, 131c Abs. 2 und 3 und 263 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995.

(2) Die in Abs. 1 Z 4 genannten Bestimmungen sind ab dem Inkrafttreten nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1995 liegt.

(3) § 131 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung ist für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.

Abkürzung

GSVG

§ 264. § 263 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.

Schlußbestimmung zu Art. IV des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 832

§ 264. § 263 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 tritt am 1. Jänner 1996 in Kraft.

Abkürzung

GSVG

§ 265. § 131a Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 tritt am 1. April 1996 in Kraft.

Schlußbestimmung zu Art. 5 des Arbeitsmarktpolitikgesetzes 1996, BGBl. Nr. 153

§ 265. § 131a Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 tritt am 1. April 1996 in Kraft.

Abkürzung

GSVG

§ 266. (1) Es treten in Kraft:

1.

rückwirkend mit 1. Jänner 1996 die §§ 34 Überschrift und 34 Abs. 2 in der Fassung des Art. 35 Z 4 und 5 und 34b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;

2.

mit 1. April 1996 der § 27 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;

3.

mit 1. Juli 1996 die §§ 20 Abs. 2 Z 1, 22 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 2 Z 2, 67 Abs. 4, 68 Abs. 1 lit. c, 83 Abs. 4 Z 1, 86 Abs. 5 lit. a, 99a Abs. 7, 100 Abs. 3 und 4, 111, 112 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 2, 113 Abs. 1 Z 2, 116 Abs. 8 bis 10, 120 Abs. 2 und 3 Z 1, 121 Z 6 lit. a, 127b Abs. 1, 128 Abs. 2 Z 1, 129 Abs. 1 und 5, 130 Abs. 3, 131 Abs. 5, 131a Abs. 5, 131b Abs. 9, 132 Abs. 1 und 2, 133 Überschrift und Abs. 1 bis 4, 133b, 160 Abs. 4, 163, 164 Abs. 2, 165, 167, 169 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5, 172 Abs. 3 und Abs. 5 bis 7, 173, 174 Überschrift und 174, 175 Abs. 3, 176, 177 Überschrift, 177 und 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, § 120 Abs. 3 Z 2 lit. b in der Fassung des Art. 35 Z 21 und § 131c Überschrift und Abs. 1 in der Fassung des Art. 35 Z 48 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996;

4.

mit 1. September 1996 die §§ 120 Abs. 3 Z 2, Abs. 4 Z 2 und Abs. 6, 122 Abs. 3, 123 Abs. 1 und 4, 125, 126, 131a Abs. 1 bis 4, 139 Abs. 1 bis 6, 140 Abs. 2, 143 Abs. 4 und 6 sowie 145 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, § 120 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Art. 35 Z 29 und § 131c Abs. 1 in der Fassung des Art. 35 Z 47 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sowie die Aufhebung des § 120 Abs. 4 Z 3;

5.

mit 1. Jänner 1997 die §§ 55 Abs. 2 Z 1, 68 Abs. 1 lit. b, 72 Abs. 2 und 131 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 und die Aufhebung des § 131 Abs. 1 Z 3;

6.

mit 1. Jänner 1998 § 34 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung des Art. 35 Z 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996.

(2) Anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Pension gemäß § 68 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 gebührt Personen, die im Dezember 1996 eine Pension beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Dezember 1996 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension eintritt, eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am 1. Jänner 1997 flüssigzumachen. Alle auf die Pension anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.

(3) Abweichend von § 55 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 fallen Hinterbliebenenpensionen nach dem Tode eines Pensionsempfängers, der eine Vorschußzahlung gemäß Abs. 2 bezogen hat, mit Beginn des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers folgt, an. Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Hinterbliebenenpension eintritt, gebührt anstelle des verhältnismäßigen Teiles der Hinterbliebenenpension gemäß § 68 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 eine Vorschußzahlung. Die Vorschußzahlung ist in der Höhe der erstmalig zur Auszahlung gelangenden Hinterbliebenenpension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulage spätestens am Ersten des Kalendermonats, der dem Tod des Pensionsempfängers folgt, flüssigzumachen. Zu Vorschußzahlungen, die spätestens am 1. Mai oder am 1. Oktober flüssig zu machen sind, gebührt eine Sonderzahlung. Alle auf die Pension anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschußzahlung.

(4) Die §§ 99a Abs. 7, 100 Abs. 3, 160 Abs. 4 und 169 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Unterbringung nach dem 30. Juni 1996 beginnt.

(5) Versicherte, die am 31. Dezember 1996 das 40. Lebensjahr bereits vollendet und bis zu diesem Zeitpunkt einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7 gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 116 Abs. 9 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 erwerben, wobei § 116 Abs. 9 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 keine Anwendung findet. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn

1.

die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder

2.

der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.

(6) Versicherte, die vor dem 1. Juli 1996 bereits einen Antrag auf Erwerb von Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7 gestellt haben, können diese auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 116 Abs. 9 in der am 30. Juni 1996 geltenden Fassung erwerben. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn

1.

die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder

2.

der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.

(7) Abweichend von § 116 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind die in den § 116 Abs. 7 genannten Zeiten mit folgender Maßgabe weiterhin ohne Beitragsentrichtung anspruchswirksam, und zwar

1.

bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1936 im vollen Ausmaß,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1938 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1939 im halben Ausmaß,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1940 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,

bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1941 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes;

2.

bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1941 im vollen Ausmaß,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1942 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1943 mit zwei Dritteln ihres Ausmaßes,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1944 im halben Ausmaß,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1945 mit einem Drittel ihres Ausmaßes,

bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1946 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes.

(8) Verordnungen gemäß § 116 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 können bereits nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt werden.

(9) § 131 Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1996 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Ausmaß von 450 Versicherungsmonaten

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