Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31. März 1978 über die Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt
die Grundausbildung für Wachebeamte im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst,
die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte im Gendarmerie- und Sicherheitswachdienst und für Kriminalbeamte und
die Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst.
Grundausbildungslehrgänge
§ 2. (1) Für die im § 1 angeführten Grundausbildungen sind Ausbildungslehrgänge einzurichten.
(2) Für die Grundausbildung im Sinne des § 1 Z 1 sind vom Bundesminister für Inneres bei den Landesgendarmeriekommanden und bei jenen Bundespolizeidirektionen, bei denen Schulabteilungen bestehen, Ausbildungslehrgänge einzurichten.
(3) Für die Grundausbildung im Sinne des § 1 Z 2 sind vom Bundesminister für Inneres nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes bei der Gendarmeriezentralschule Mödling für den Gendarmeriedienst und bei der Bundespolizeidirektion Wien für den Sicherheitswachdienst und für Kriminalbeamte Ausbildungslehrgänge einzurichten.
(4) Für die Grundausbildung im Sinne des § 1 Z 3 sind vom Bundesminister für Inneres nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes bei der Gendarmeriezentralschule oder bei einem Landesgendarmeriekommando oder einer Bundespolizeidirektion gemeinsame Ausbildungslehrgänge einzurichten.
(5) Sofern es organisatorische Gründe verlangen, können Ausbildungslehrgänge gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile derselben auch bei anderen Bundespolizeidirektionen oder Landesgendarmeriekommanden (Gendarmeriezentralschule) eingerichtet werden.
(6) Entfällt ein Teil der Grundausbildung infolge Einsatzes der Lehrgangsteilnehmer im Sicherheitsdienst, so ist, wenn dies zur Erreichung des Lehrzieles notwendig erscheint, die Grundausbildung um die versäumte Ausbildungszeit zu verlängern.
(7) Ausbildungslehrgänge mit mehr als 30 Teilnehmern sind in Parallelklassen durchzuführen. Von dieser Bestimmung darf nur aus zwingenden organisatorischen Gründen abgegangen werden.
Leitung der Grundausbildungslehrgänge
§ 3. (1) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für Wachebeamte obliegt jener Dienstbehörde, bei der die Schulabteilung eingerichtet ist.
(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte obliegt
für den Gendarmeriedienst dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule Mödling,
für den Sicherheitswachdienst dem vom Bundesminister für Inneres bestellten Lehrgangsleiter und
für Kriminalbeamte dem vom Bundesminister für Inneres bestellten Lehrgangsleiter.
(3) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppe W 1 obliegt dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit.
Vortragende
§ 4. (1) Für die Ausbildung sind pädagogisch und fachlich befähigte Beamte aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres als Lehrkräfte zu verwenden. Ihre Bestellung richtet sich nach den Organisationsvorschriften.
(2) Die Heranziehung anderer Vortragender bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Inneres.
Zulassung zu Grundausbildungen
§ 5. (1) Der Grundausbildung für Wachebeamte sind Bundesbedienstete zuzuweisen, die auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe W 3 bereits ernannt sind. Andere Bundesbedienstete, die eine solche Ernennung anstreben, können, sofern sie die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen, zugelassen werden.
(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte ist, abgesehen von der Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz) und der Erfordernisse des Art. VII Abs. 6 der 31. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 662/1977, vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
(3) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 ist, abgesehen von der Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Verwendungsgruppe W 1 (Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz), vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
(4) Sofern hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf besteht und Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können Bedienstete anderer Gebietskörperschaften gegen Kostenersatz zu Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zugelassen werden.
Zulassung zu Grundausbildungen
§ 5. (1) Der Grundausbildung für Wachebeamte sind Bundesbedienstete zuzuweisen, die auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe W 3 bereits ernannt sind. Andere Bundesbedienstete, die eine solche Ernennung anstreben, können, sofern sie die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse erfüllen, zugelassen werden.
(2) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte ist, abgesehen von der Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 zum BDG 1979) und
der Erfordernisse der Anlage 1 Z 12.4 zum BDG 1979, vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
(3) Die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 ist, abgesehen von der Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Verwendungsgruppe W 1 (Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz), vom Ergebnis der gemäß § 7 durchzuführenden Auswahlprüfung abhängig.
(4) Sofern hiefür in der Öffentlichkeit ein Bedarf besteht und Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, können Bedienstete anderer Gebietskörperschaften gegen Kostenersatz zu Grundausbildungslehrgängen gemäß § 1 zugelassen werden.
§ 6. (1) Wachebeamte sind nur dann zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 sowie für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte zuzulassen, wenn sie die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der für sie vorgesehenen Verwendung verbunden sind, erwarten lassen.
(2) Die fachliche Eignung hat sich auf die ausbildungs- und leistungsmäßige Befähigung, die persönliche Eignung auf die allgemeine geistige, körperliche und charakterliche Befähigung zu beziehen.
(3) Die fachliche Eignung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Beamte in dem der Zulassung vorangegangenen Kalenderjahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat.
(4) Die persönliche Eignung wird insbesondere dann fehlen, wenn der Beamte wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Zusammenhang mit einer schwerwiegenden Vernachlässigung seiner Dienstpflichten rechtskräftig verurteilt oder wenn gegen ihn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße in der Höhe von mehr als einem Viertel seines Monatsbezuges oder eine Geldstrafe rechtskräftig verhängt worden ist. Dies hat jedoch dann nicht zu gelten, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder Verhängung der Disziplinarstrafe bis zum Beginn des Grundausbildungslehrganges mehr als drei Jahre verstrichen sind.
Auswahlprüfung
§ 7. (1) Die Auswahlprüfung ist durch eine vom Bundesminister für Inneres zu bestellende Kommission durchzuführen.
(2) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven Dienstzeit zu reihen.
(3) Die bestandene Auswahlprüfung gilt
für Grundausbildungslehrgänge der Verwendungsgruppe W 1 für den unmittelbar folgenden,
für Grundausbildungslehrgänge für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte für die beiden unmittelbar folgenden Ausbildungslehrgänge.
(4) Über die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 sowie für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden.
Auswahlprüfung
§ 7. (1) Die Auswahlprüfung ist durch eine vom Bundesminister für Inneres zu bestellende Kommission durchzuführen.
(2) Ist die Anzahl der Bewerber zu einem Grundausbildungslehrgang größer als die Zahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze, so sind die Bewerber nach der in der erfolgreich abgelegten Auswahlprüfung erreichten Punktezahl, bei punktegleichem Ergebnis nach der längeren effektiven Dienstzeit zu reihen.
(3) Die bestandene Auswahlprüfung gilt für den unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang.
(4) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter durch
ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,
einen Karenzurlaub nach dem MSchG, dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder nach § 75 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BDG 1979 in der jeweils geltenden Fassung,
eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem EKUG oder
eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979
an der Teilnahme an diesem gehindert, so ist der Beamte zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 4 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen.
(5) Ist ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Beamter aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen an der Teilnahme an diesem Grundausbildungslehrgang gehindert, so kann er nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu einem unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zugelassen werden.
(6) Über die Zulassung zu Grundausbildungslehrgängen für die Verwendungsgruppe W 1 sowie für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte hat der Bundesminister für Inneres zu entscheiden.
Gestaltung des Unterrichts
§ 8. (1) Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze zu beachten:
Der Lehrstoff ist dem Stand der Wissenschaft und den Erfordernissen des Sicherheitsdienstes entsprechend zu vermitteln;
der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten;
die Lehrgangsteilnehmer sind zu Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten.
(2) Die Ausbildung hat praktische Übungen und Exkursionen zu enthalten. Die Körperausbildung hat dem Ziel zu dienen, dem Beamten die für den Exekutivdienst notwendige Ausdauer, Beweglichkeit und Kraft zu vermitteln.
(3) Die Schulung am Arbeitsplatz hat der Einführung in die Obliegenheiten der späteren Verwendung zu dienen.
(4) Die erforderlichen Lernbehelfe sind den Teilnehmern beizustellen.
Lehrpläne
§ 9. Die Lehrpläne sind vom Bundesminister für Inneres zu erstellen und haben die in den Anlagen enthaltenen Gegenstände vorzusehen. Sie sind nach den allgemeinen pädagogischen Normen so zu gestalten und laufend zu überarbeiten, daß sie den Aufgaben und Erfordernissen des Dienstes der Wachebeamten der verschiedenen Verwendungen entsprechen.
Feststellung der Mitarbeit während des Ausbildungslehrganges
§ 10. (1) Die Lehrkräfte haben laufend die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer durch mündliche oder schriftliche Prüfungen festzustellen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehrstoffes sind Prüfungen vor ihrer Durchführung anzukündigen.
(2) Diese Feststellung hat vor allem darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Maße die Lehrgangsteilnehmer die im Lehrgang bisher erarbeiteten Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen.
Ausschließung von der Grundausbildung
§ 11. (1) Ein Beamter ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muß, daß er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
(2) Die Entscheidung über die Ausschließung aus einer Grundausbildung obliegt jener Behörde, die für die Zuweisung (Zulassung) zuständig war. Vor der Entscheidung sind die mit der Ausbildung befaßten Lehrkräfte zu hören.
Grundausbildung für Wachebeamte
§ 12. (1) Die Grundausbildung für Wachebeamte hat höchstens 18 Monate zu dauern. Sie kann neben dem Ausbildungslehrgang eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und Selbststudium umfassen.
(2) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), ist bei jenen Bundespolizeidirektionen oder bei jenen Landesgendarmeriekommanden, deren Personalstand die Lehrgangsteilnehmer angehören, zu absolvieren.
Grundausbildung für Wachebeamte
§ 12. (1) Die Grundausbildung für Wachebeamte hat höchstens 24 Monate zu dauern. Sie muß neben dem Ausbildungslehrgang eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) umfassen.
(2) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), ist bei jenen Bundespolizeidirektionen oder bei jenen Landesgendarmeriekommanden, deren Personalstand die Lehrgangsteilnehmer angehören, zu absolvieren.
§ 13. Die Grundausbildung für weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern hat zwölf Monate zu dauern und umfaßt den Ausbildungslehrgang und eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
§ 14. (1) Die Grundausbildung für weibliche Beamte im Kriminaldienst hat höchstens 18 Monate zu dauern. Sie umfaßt neben dem Ausbildungslehrgang eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und das Selbststudium.
(2) Diese Grundausbildung hat nur sechs Monate zu dauern, wenn der erfolgreiche Besuch einer mindestens zweijährigen Schule für Sozialberufe nachgewiesen wird.
§ 15. (1) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 des Justiz- oder Zollwachdienstes oder Wachebeamte von Gemeinden, die auf eine Planstelle des Gendarmerie- oder Sicherheitswachdienstes ernannt werden, haben an einem mindestens sechsmonatigen Ausbildungslehrgang teilzunehmen.
(2) Die Ausbildung kann unterbleiben, wenn Beamte die Grundausbildung gemäß § 1 Z 1 erfolgreich abgeschlossen haben.
(3) Wachebeamte können ohne vorhergehenden Ausbildungslehrgang der praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) zugeführt werden, wenn sie in einem anderen Dienstverhältnis bei einer Bundespolizeidirektion oder einem Landesgendarmeriekommando eine Ausbildung, die dem Ausbildungslehrgang für Wachebeamte entspricht, erfolgreich abgeschlossen haben.
Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte
§ 16. (1) Die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte hat höchstens zwölf Monate zu dauern. Sie kann neben einem Ausbildungslehrgang auch eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) und Selbststudium umfassen.
(2) Für weibliche Beamte im Kriminaldienst, die die Grundausbildung gemäß § 14 erfolgreich absolviert haben, hat die Auswahlprüfung für die Grundausbildung für Kriminalbeamte zu entfallen.
§ 17. (1) Für Wachebeamte hat im Rahmen der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte die Auswahlprüfung (§ 7) sowie ein Teil der Ausbildung zu entfallen, wenn sie den erfolgreichen Abschluß einer in der Folge aufgezählten Sonderausbildungen nachzuweisen vermögen und ihre Verwendung als dienstführender Wachebeamter auf diese Sonderverwendung beschränkt bleibt:
Verwendung Nachweis
```
Fernmeldemechaniker, Kraftfahr- Zeugnis über die Prüfung für
```
zeugmechaniker, Waffenmeister: Unteroffiziere des technischen
Dienstes oder Zeugnis über die
abgelegte Meisterprüfung in den
betreffenden Gewerben
```
Luftfahrzeugwarte: Luftfahrzeugwartschein I. Klas-
```
se (§ 147 Luftfahrt-Personal-
verordnung, BGBl. Nr. 219/1958)
```
Flugsicherungshilfsorgane: Ermächtigungsschein des Bundes-
```
amtes für Zivilluftfahrt (§ 120
Luftfahrtgesetz, BGBl.
Nr. 253/1957)
```
Hubschrauberführer: Privat-Hubschrauberpilotenschein
```
(§ 65 Zivilluftfahrt-Personal-
verordnung, BGBl. Nr. 219/1958)
```
Sportlehrer: Zeugnis als staatlich geprüfter
```
Sportlehrer mit dem Spezialfach
Leibesübungen an Schulen
```
Alpines Lehrpersonal: Zeugnis als staatlich geprüfter
```
Schilehrer und Diplom als Gen-
darmeriebergführer
```
Sanitäter: Zeugnis über die Prüfung für
```
Unteroffiziere des Sanitäts-
dienstes.
(2) Dienstführende Wachebeamte in Sonderverwendung, die eine außerhalb ihrer Sonderverwendung liegende Funktion anstreben, haben einen Ergänzungslehrgang zu besuchen, der nach einem Lehrplan zu führen ist, der die in der Anlage 4 angeführten Gegenstände und eine viermonatige Ausbildungsdauer mit abschließender Ergänzungsprüfung zu enthalten hat. Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 finden Anwendung.
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1
§ 18. (1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 hat höchstens 24 Monate zu dauern. Sie kann neben einem Ausbildungslehrgang auch eine praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) sowie Selbststudium umfassen.
(2) Diese Grundausbildung ist für den Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst gemeinsam als Ausbildungslehrgang zu führen.
Dienstprüfungen
§ 19. (1) Der Abschluß der Grundausbildungen ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfungen nachzuweisen.
(2) Die Dienstprüfungen sind schriftlich (Klausurarbeiten) und mündlich abzulegen.
(3) Die Beamten sind von Amts wegen zu den Dienstprüfungen zuzuweisen. Voraussetzung für die Zuweisung ist der positive Abschluß in jenen Lehrgegenständen, die nicht Prüfungsgegenstände sind.
Dienstprüfungen
§ 19. (1) Der Abschluß der Grundausbildungen ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfungen nachzuweisen.
(2) Die Dienstprüfungen sind schriftlich (Klausurarbeiten) und mündlich abzulegen.
(3) Die Beamten sind von Amts wegen zu den Dienstprüfungen zuzuweisen. Voraussetzung für die Zuweisung ist der positive Abschluß in jenen Lehrgegenständen, die nicht verbindliche Übungen, Freigegenstände oder Prüfungsgegenstände sind.
Dienstprüfung für die Grundausbildung der Wachebeamten
§ 20. (1) Die Dienstprüfung ist am Ende der Grundausbildung in den in der Anlage 1 angeführten Prüfungsgegenständen abzulegen.
(2) Die Dienstprüfung kann in Form von zwei Teilprüfungen abgenommen werden, wenn die Grundausbildung aus einer Verbindung verschiedener Ausbildungsarten besteht.
(3) Die erste Teilprüfung ist am Ende des Ausbildungslehrganges, die zweite Teilprüfung am Ende der praktischen Verwendung in jenen Prüfungsgegenständen abzulegen, die Gegenstand des betreffenden Teiles der Ausbildung waren.
(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bestimmen, daß sich die Dienstprüfung nicht auf die Lehrgegenstände erstreckt, deren Kenntnis in dem bei der Dienstprüfung für Wachebeamte geforderten Umfang durch den erfolgreichen Abschluß der in § 15 Abs. 3 genannten Ausbildung erbracht wird.
Dienstprüfung für dienstführende Wachebeamte und Kriminalbeamte
§ 21. Die Dienstprüfung ist am Ende der Grundausbildung in den in der Anlage 2 angeführten Prüfungsgegenständen abzulegen.
Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1
§ 22. Die Dienstprüfung ist am Ende der Grundausbildung in den in der Anlage 3 angeführten Prüfungsgegenständen abzulegen.
Prüfungskommissionen
§ 23. (1) Prüfungskommissionen für die Dienstprüfung für Wachebeamte sind bei den Landesgendarmeriekommanden und jenen Bundespolizeidirektionen einzurichten, bei denen Schulabteilungen bestehen. Die Bestellung der Prüfungskommission hat durch den jeweiligen Landesgendarmeriekommandanten bzw. durch den Leiter der Bundespolizeidirektion zu erfolgen. Die Bestellung eines Landesgendarmeriekommandanten oder Behördenleiters zum Mitglied (Vorsitzenden) einer Prüfungskommission ist dem Bundesminister für Inneres vorbehalten.
(2) Für die Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppe W 1 sowie für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte hat der Bundesminister für Inneres Prüfungskommissionen zu bestellen.
Prüfungskommissionen
§ 23. (1) Prüfungskommissionen für die Dienstprüfung für Wachebeamte sind bei den Landesgendarmeriekommanden, bei der Gendarmeriezentralschule Mödling und bei jenen Bundespolizeidirektionen einzurichten, bei denen Schulabteilungen bestehen. Die Bestellung der Prüfungskommission hat durch den jeweiligen Landesgendarmeriekommandanten, durch den Kommandanten der Gendarmeriezentralschule bzw. durch den Leiter der Bundespolizeidirektion zu erfolgen. Die Bestellung eines Landesgendarmeriekommandanten, des Kommandanten der Gendarmeriezentralschule oder eines Behördenleiters zum Mitglied (Vorsitzenden) einer Prüfungskommission ist dem Bundesminister für Inneres vorbehalten.
(2) Für die Dienstprüfungen für die Verwendungsgruppe W 1 sowie für dienstführende Wachebeamte und für Kriminalbeamte hat der Bundesminister für Inneres Prüfungskommissionen zu bestellen.
§ 24. Die Dienstprüfung für Wachebeamte ist bei der Prüfungskommission jener Dienstbehörde abzulegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich der zu prüfende Beamte den Ausbildungslehrgang absolviert hat.
§ 24. Die Dienstprüfung für Wachebeamte ist bei der Prüfungskommission jener Dienstbehörde abzulegen, in deren Wirkungsbereich der zu prüfende Beamte den Ausbildungslehrgang absolviert hat.
§ 25. (1) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Wachebeamte im Gendarmeriedienst hat aus dem Landesgendarmeriekommandanten oder einem Referatsgruppenleiter des Landesgendarmeriekommandos als Vorsitzendem und aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und gegebenenfalls W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(2) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Wachebeamte im Sicherheitswachdienst hat aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern, die dem Höheren Dienst anzugehören haben und rechtskundig sein müssen, sowie aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und gegebenenfalls W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Sicherheitswachdienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(3) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für dienstführende Wachebeamte im Gendarmeriedienst hat aus dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando als Vorsitzendem, aus Beamten der Verwendungsgruppe W 1 der Gruppe Gendarmeriezentralkommando als dessen Stellvertretern und Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(4) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für dienstführende Wachebeamte im Sicherheitswachdienst hat aus dem Leiter der Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem und aus Beamten des Höheren Dienstes als dessen Stellvertretern sowie aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 des Sicherheitswachdienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(5) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Kriminalbeamte und weibliche Beamte des Kriminaldienstes hat aus dem Leiter der Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem, Beamten des Höheren Dienstes als dessen Stellvertretern sowie Beamten des Höheren Dienstes und Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(6) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1 hat aus dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit als Vorsitzendem, den Leitern der Gruppen Gendarmeriezentralkommando und Bundespolizei als dessen Stellvertretern, Beamten des Höheren Dienstes und Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
§ 25. (1) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Wachebeamte im Gendarmeriedienst hat aus dem Landesgendarmeriekommandanten oder dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule Mödling oder einem Referatsgruppenleiter des Landesgendarmeriekommandos oder der Gendarmeriezentralschule als Vorsitzendem und aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und gegebenenfalls W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(2) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Wachebeamte im Sicherheitswachdienst hat aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern, die dem Höheren Dienst anzugehören haben und rechtskundig sein müssen, sowie aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und gegebenenfalls W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Sicherheitswachdienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(3) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für dienstführende Wachebeamte im Gendarmeriedienst hat aus dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando als Vorsitzendem, aus Beamten der Verwendungsgruppe W 1 der Gruppe Gendarmeriezentralkommando oder dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule als dessen Stellvertretern sowie Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(4) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für dienstführende Wachebeamte im Sicherheitswachdienst hat aus dem Leiter der Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem und aus Beamten des Höheren Dienstes als dessen Stellvertretern sowie aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 des Sicherheitswachdienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(5) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Kriminalbeamte und weibliche Beamte des Kriminaldienstes hat aus dem Leiter der Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem, Beamten des Höheren Dienstes als dessen Stellvertretern sowie Beamten des Höheren Dienstes und Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(6) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1 hat aus dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit als Vorsitzendem, den Leitern der Gruppen Gendarmeriezentralkommando und Bundespolizei als dessen Stellvertretern, Beamten des Höheren Dienstes und Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
§ 25. (1) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Wachebeamte im Gendarmeriedienst hat aus dem Landesgendarmeriekommandanten oder dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule Mödling oder einem Referatsgruppenleiter des Landesgendarmeriekommandos oder der Gendarmeriezentralschule als Vorsitzendem und aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und gegebenenfalls W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(2) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Wachebeamte im Sicherheitswachdienst hat aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern, die dem Höheren Dienst anzugehören haben und rechtskundig sein müssen, sowie aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 und gegebenenfalls W 2 (dienstführende Wachebeamte) des Sicherheitswachdienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(3) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für dienstführende Wachebeamte im Gendarmeriedienst hat aus dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando als Vorsitzendem, aus Beamten der Verwendungsgruppe W 1 der Gruppe Gendarmeriezentralkommando oder dem Kommandanten der Gendarmeriezentralschule als dessen Stellvertretern sowie Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 des Gendarmeriedienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(4) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für dienstführende Wachebeamte im Sicherheitswachdienst hat aus dem Leiter der Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem und aus Beamten des Höheren Dienstes als dessen Stellvertretern sowie aus Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 des Sicherheitswachdienstes als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(5) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Kriminalbeamte und weibliche Beamte des Kriminaldienstes hat aus dem Leiter der Gruppe Bundespolizei als Vorsitzendem, Beamten des Höheren Dienstes als dessen Stellvertretern sowie Beamten des Höheren Dienstes und Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(6) Die Prüfungskommission für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W1 hat aus dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit als Vorsitzendem, dessen Stellvertretern sowie aus Beamten des Höheren Dienstes und Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 als weiteren Mitgliedern zu bestehen. Die Stellvertreter des Vorsitzenden sind der mit der Vertretung des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit betraute Beamte sowie die Leiter der Gruppen Gendarmeriezentralkommando und Bundespolizei.
§ 26. (1) Die Prüfungssenate haben bei der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1 aus fünf, bei den übrigen Dienstprüfungen aus drei Mitgliedern zu bestehen.
(2) Dem Prüfungssenat für die Dienstprüfung für die Grundausbildung für Wachebeamte kann ein Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 2 (dienstführender Wachebeamter) angehören, sofern er einen der Prüfungsgegenstände als Lehrkraft vorträgt.
(3) Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung für den Kriminaldienst und für Kriminalbeamte haben aus dem Vorsitzenden und je einem Beamten des Höheren Dienstes und einem Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(4) Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1 haben aus dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung je nach der Verwendung der zu prüfenden Beamten, dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando oder dem Leiter der Gruppe Bundespolizei und
für den Gendarmeriedienst aus vier Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 des Gendarmeriedienstes
für den Sicherheitswachdienst aus zwei Beamten des Höheren Dienstes und zwei Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 des Sicherheitswachdienstes
für den Kriminaldienst aus zwei Beamten des Höheren Dienstes und zwei Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 des Kriminaldienstes
zu bestehen.
(5) Ein Mitglied des Prüfungssenates soll Vortragender im jeweiligen Ausbildungslehrgang sein.
§ 26. (1) Die Prüfungssenate haben bei der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1 aus fünf, bei den übrigen Dienstprüfungen aus drei Mitgliedern zu bestehen.
(2) Dem Prüfungssenat für die Dienstprüfung für die Grundausbildung für Wachebeamte kann ein Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 2 (dienstführender Wachebeamter) angehören, sofern er einen der Prüfungsgegenstände als Lehrkraft vorträgt.
(3) Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung für den Kriminaldienst und für Kriminalbeamte haben aus dem Vorsitzenden und je einem Beamten des Höheren Dienstes und einem Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 im Kriminaldienst als weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(4) Die Prüfungssenate für die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe W 1 haben aus dem Vorsitzenden oder dem mit seiner Vertretung betrauten Beamten, im Falle ihrer Verhinderung je nach der Verwendung der zu prüfenden Beamten dem Leiter der Gruppe Gendarmeriezentralkommando oder dem Leiter der Gruppe Bundespolizei, und
für den Gendarmeriedienst aus vier Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 des Gendarmeriedienstes
für den Sicherheitswachdienst aus zwei Beamten des Höheren Dienstes und zwei Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 des Sicherheitswachdienstes
für den Kriminaldienst aus zwei Beamten des Höheren Dienstes und zwei Wachebeamten der Verwendungsgruppe W1 des Kriminaldienstes
zu bestehen.
(5) Ein Mitglied des Prüfungssenates soll Vortragender im jeweiligen Ausbildungslehrgang sein.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 27. (Anm.: Gegenstandslos)
§ 28. (Anm.: Gegenstandslos)
§ 29. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1978 in Kraft.
Anlage 1
GRUNDAUSBILDUNG FÜR WACHEBEAMTE
A. Lehrgegenstände
Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechtes unter Berücksichtigung der Behördenorganisation
Verwaltungsverfahrensrecht
Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes, einschließlich des Personalvertretungsrechtes
Materielles Verwaltungsrecht
Grundzüge des materiellen Polizeiverwaltungsrechtes, soweit es nicht in besonderen Gegenständen gelehrt wird
Grundzüge des übrigen materiellen Verwaltungsrechtes, sofern eine Mitwirkung durch Organe der öffentlichen Sicherheit vorgesehen ist (außer weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Grundzüge des Straf- und Strafverfahrensrechtes
Privatrecht (eingeschränkt auf Bestimmungen, die für den Vollzugsdienst erheblich sind)
Vollzugsdienst (Aufgaben und Befugnisse) einschließlich taktisch richtiges Verhalten und Einschreiten im Einzeldienst
Ordnungsdienst, Verhalten und Einschreiten bei sicherheitsdienstlichen Einsätzen in geschlossenen Einheiten (außer weibliche Beamte im Kriminaldienst sowie im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Waffen-, Schieß- und Geräteausbildung
Kraftfahrausbildung (außer weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Fernmeldeausbildung (außer weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Kriminalistik und Kriminaltechnik, Grundzüge der Gerichtsmedizin und insbesondere kriminaltaktisches Verhalten im Einzeldienst (außer weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Verkehrsrecht, insbesondere die Tätigkeit als Straßenaufsichtsorgan (außer weibliche Beamte im Kriminaldienst sowie im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Deutsch und Schriftverkehr (Kanzleiordnung)
Vermessen und Zeichnen (außer weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Grundzüge der Menschenbehandlung und praktisches Verhaltenstraining
Heimat- und Lokalkunde (außer weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Erste Hilfe
Maschinschreiben
Leibesübungen, Sport und Selbstverteidigung
Kriminalfotografie (nur Gendarmeriedienst)
Grundzüge der Sozialarbeit, der Fürsorgetätigkeit und der Kinderbetreuung (nur weibliche Beamte im Kriminaldienst ohne Nachweis einer zweijährigen Schule für Sozialarbeit)
Eine lebende Fremdsprache (Freigegenstand bei mindestens zehn Teilnehmern)
B. Prüfungsgegenstände
I. S c h r i f t l i c h e P r ü f u n g
Ausarbeitung von die Dienstbereiche der künftigen Verwendung des Beamten betreffenden Aufgaben
II. M ü n d l i c h e P r ü f u n g
Österreichische Verfassung und Behördenorganisation
Verwaltungsverfahrensrecht
Materielles Verwaltungsrecht
Strafrecht und Strafverfahrensrecht
Dienstrecht
Vollzugsdienst
Kriminalistik (außer weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Verkehrsdienst (außer weibliche Beamte im Kriminaldienst sowie im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Anlage 1
GRUNDAUSBILDUNG FÜR WACHEBEAMTE
A. Lehrgegenstände
Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechtes unter Berücksichtigung der Behördenorganisation
Verwaltungsverfahrensrecht
Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes, einschließlich des Personalvertretungsrechtes
Materielles Verwaltungsrecht
Grundzüge des materiellen Polizeiverwaltungsrechtes, soweit es nicht in besonderen Gegenständen gelehrt wird
Grundzüge des übrigen materiellen Verwaltungsrechtes, sofern eine Mitwirkung durch Organe der öffentlichen Sicherheit vorgesehen ist (außer weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Grundzüge des Straf- und Strafverfahrensrechtes
Privatrecht (eingeschränkt auf Bestimmungen, die für den Vollzugsdienst erheblich sind)
Vollzugsdienst (Aufgaben und Befugnisse) einschließlich taktisch richtiges Verhalten und Einschreiten im Einzeldienst
Ordnungsdienst, Verhalten und Einschreiten bei sicherheitsdienstlichen Einsätzen in geschlossenen Einheiten (außer weibliche Beamte im Gendarmerie- oder Kriminaldienst sowie im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Waffen-, Schieß- und Geräteausbildung
Kraftfahrausbildung (außer weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Fernmeldeausbildung (außer weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Kriminalistik und Kriminaltechnik, Grundzüge der Gerichtsmedizin und insbesondere kriminaltaktisches Verhalten im Einzeldienst (außer weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Verkehrsrecht, insbesondere die Tätigkeit als Straßenaufsichtsorgan (außer weibliche Beamte im Gendarmerie- oder Kriminaldienst sowie im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Deutsch und Schriftverkehr (Kanzleiordnung)
Vermessen und Zeichnen (außer weibliche Beamte im Gendarmeriedienst sowie im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Grundzüge der Menschenbehandlung und praktisches Verhaltenstraining
Heimat- und Lokalkunde (außer weibliche Beamte im Gendarmeriedienst sowie im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Erste Hilfe
Maschinschreiben
Leibesübungen, Sport und Selbstverteidigung
Kriminalfotografie (nur Gendarmeriedienst, außer weibliche Beamte des Gendarmeriedienstes)
Grundzüge der Sozialarbeit, der Fürsorgetätigkeit und der Kinderbetreuung (nur weibliche Beamte im Gendarmerie- oder Kriminaldienst ohne Nachweis einer zweijährigen Schule für Sozialarbeit)
Englisch (verbindliche Übung - Teilnahmeverpflichtung)
Eine lebende Fremdsprache (Freigegenstand bei mindestens zehn Teilnehmern)
B. Prüfungsgegenstände
I. S c h r i f t l i c h e P r ü f u n g
Ausarbeitung von die Dienstbereiche der künftigen Verwendung des Beamten betreffenden Aufgaben
II. M ü n d l i c h e P r ü f u n g
Österreichische Verfassung und Behördenorganisation
Verwaltungsverfahrensrecht
Materielles Verwaltungsrecht
Strafrecht und Strafverfahrensrecht
Dienstrecht
Vollzugsdienst
Kriminalistik (außer weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Verkehrsdienst (außer weibliche Beamte im Gendarmerie- oder Kriminaldienst sowie im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Anlage 1
GRUNDAUSBILDUNG FÜR WACHEBEAMTE
A. Lehrgegenstände
Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechtes unter Berücksichtigung der Behördenorganisation
Verwaltungsverfahrensrecht
Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes, einschließlich des Personalvertretungsrechtes
Materielles Verwaltungsrecht
Grundzüge des materiellen Polizeiverwaltungsrechtes, soweit es nicht in besonderen Gegenständen gelehrt wird
Grundzüge des übrigen materiellen Verwaltungsrechtes, sofern eine Mitwirkung durch Organe der öffentlichen Sicherheit vorgesehen ist (außer weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Grundzüge des Straf- und Strafverfahrensrechtes
Privatrecht (eingeschränkt auf Bestimmungen, die für den Vollzugsdienst erheblich sind)
Vollzugsdienst (Aufgaben und Befugnisse) einschließlich taktisch richtiges Verhalten und Einschreiten im Einzeldienst
Ordnungsdienst, Verhalten und Einschreiten bei sicherheitsdienstlichen Einsätzen in geschlossenen Einheiten (außer weibliche Beamte im Gendarmerie- oder Kriminaldienst sowie im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Waffen-, Schieß- und Geräteausbildung
Kraftfahrausbildung (außer weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Fernmeldeausbildung (außer weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Kriminalistik und Kriminaltechnik, Grundzüge der Gerichtsmedizin und insbesondere kriminaltaktisches Verhalten im Einzeldienst (außer weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Verkehrsrecht, insbesondere die Tätigkeit als Straßenaufsichtsorgan (außer weibliche Beamte im Gendarmerie- oder Kriminaldienst sowie im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Deutsch und Schriftverkehr (Kanzleiordnung)
Vermessen und Zeichnen (außer weibliche Beamte im Gendarmeriedienst sowie im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Grundzüge der Menschenbehandlung und praktisches Verhaltenstraining
Heimat- und Lokalkunde (außer weibliche Beamte im Gendarmeriedienst sowie im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Erste Hilfe
Maschinschreiben
Leibesübungen, Sport und Selbstverteidigung
Kriminalfotografie (nur Gendarmeriedienst, außer weibliche Beamte des Gendarmeriedienstes)
Grundzüge der Sozialarbeit, der Fürsorgetätigkeit und der Kinderbetreuung (nur weibliche Beamte im Gendarmerie- oder Kriminaldienst ohne Nachweis einer zweijährigen Schule für Sozialarbeit)
Englisch (verbindliche Übung - Teilnahmeverpflichtung)
Eine lebende Fremdsprache (Freigegenstand bei mindestens zehn Teilnehmern)
Politische Bildung (verbindliche Übung-Teilnahmeverpflichtung)
B. Prüfungsgegenstände
I. S c h r i f t l i c h e P r ü f u n g
Ausarbeitung von die Dienstbereiche der künftigen Verwendung des Beamten betreffenden Aufgaben
II. M ü n d l i c h e P r ü f u n g
Österreichische Verfassung und Behördenorganisation
Verwaltungsverfahrensrecht
Materielles Verwaltungsrecht
Strafrecht und Strafverfahrensrecht
Dienstrecht
Vollzugsdienst
Kriminalistik (außer weibliche Beamte im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Verkehrsdienst (außer weibliche Beamte im Gendarmerie- oder Kriminaldienst sowie im Wachdienst in Polizeigefangenenhäusern)
Anlage 2
GRUNDAUSBILDUNG FÜR DIENSTFÜHRENDE WACHEBEAMTE UND KRIMINALBEAMTE
A. Lehrgegenstände
Österreichisches Verfassungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Behördenorganisation und der Verwaltungstätigkeit
Materielles und formelles Verwaltungsrecht
Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Personalvertretungsrechtes
Strafrecht und Strafverfahrensrecht (Strafvollzugsrecht im Überblick)
Privatrecht
Grundzüge des Privatrechtes
Grundzüge des Grundbuchs-, des Wechsel- und Scheckrechtes sowie des Gesellschaftsrechtes (nur Kriminalbeamte)
Vollzugsdienst
insbesondere Planung, Organisation und Führung des Sicherheitsdienstes einer Dienststelle (außer Kriminalbeamte)
insbesondere besondere Dienstvorschriften und kriminalpolizeiliche Beobachtung (nur Kriminalbeamte)
Kriminalistik insbesondere Planung, Organisation und Führung des Kriminalpolizeilichen Dienstes einer Dienststelle
Kriminologie
Kriminaltaktik
Erscheinungslehre
Kriminaltechnik
Fahndungswesen
Grundzüge der Gerichtsmedizin und der Kriminalpsychiatrie
Vernehmungslehre
(außer ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst und Beamte mit Sonderverwendung nach § 17)
Verkehrslehre einschließlich Verkehrsrecht, insbesondere Planung, Organisation und Führung des verkehrspolizeilichen Dienstes einer Dienststelle (außer ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst, Kriminalbeamte und Beamte mit Sonderverwendung nach § 17)
Taktik und Ordnungsdienst (außer Beamte in Sonderverwendung nach § 17)
Polizeitechnik (Waffen-, Sprengmittel- und Gerätekunde, Einsatz von Kraftfahrzeugen und Fernmeldeeinrichtungen) einschließlich Waffen- und Schießausbildung
Grundzüge der angewandten Psychologie (Menschenbehandlung und Menschenführung)
Unterrichtslehre (außer Beamte in Sonderverwendung nach § 17)
Grundzüge des Führungsverhaltens, der Führungstechniken und der Organisations- und Arbeitstechnik
Schriftverkehr und Kanzleiführung
Wirtschaftsvorschriften (nur Gendarmeriedienst)
Grundzüge der Zeitgeschichte
Erste Hilfe
Leibesübungen, Sport und Selbstverteidigung
Grundzüge des Grundbuchs- und Mietenrechtes sowie des Unterkunftswesens (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
Grundzüge des staatlichen Rechnungswesens und der Haushaltsvorschriften des Bundes (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
Sachgebarung und Bekleidungswirtschaft (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
Küchenverwaltung (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
Versorgungswesen (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
B. Prüfungsgegenstände
I. S c h r i f t l i c h e P r ü f u n g
Ausarbeitung von die Dienstbereiche der künftigen Verwendung des Beamten betreffenden Aufgaben
II. M ü n d l i c h e P r ü f u n g
Österreichische Verfassung und Behördenorganisation
Materielles und formelles Verwaltungsrecht
Strafrecht
Grundzüge des Privatrechtes (nur Kriminalbeamte)
Dienst- und Besoldungsrecht
Vollzugsdienst
Kriminalistik (außer ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst und Beamte in Sonderverwendung nach § 17)
Ordnungsdienst (außer Kriminalbeamte und Beamte in Sonderverwendung nach § 17)
Verkehrslehre (außer Kriminalbeamte, ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst und Beamte in Sonderverwendung nach § 17)
Grundzüge des staatlichen Rechnungswesens und der Haushaltsvorschriften des Bundes (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
Versorgungswesen (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
Anlage 3
GRUNDAUSBILDUNG FÜR DIE VERWENDUNGSGRUPPE W 1
A. Lehrgegenstände
Österreichisches Verfassungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Behördenorganisation und der Verwaltungstätigkeit (allgemeine Verwaltungslehre)
Verwaltungsverfahrensrecht Verwaltungsverfahrensgesetze, Dienstrechtsverfahren
Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich Personalvertretungsrecht
Materielles Verwaltungsrecht
Grundzüge des materiellen Polizeiverwaltungsrechtes, soweit es nicht in den besonderen Gegenständen des Verkehrsrechtes und des Waffenrechtes gelehrt wird
Überblick über das übrige materielle Verwaltungsrecht
Strafrecht und Strafverfahrensrecht (Strafvollzugsrecht im Überblick)
Grundzüge des Privatrechtes und des Zivilprozeßrechtes
Grundzüge des Völkerrechtes
Vollzugsdienst (Aufgaben und Befugnisse), insbesondere Planung, Organisation und Führung des Sicherheitsdienstes
Kriminologie, Kriminaltaktik, insbesondere Planung, Organisation, Koordinierung und Führung bei kriminalpolizeilichen Amtshandlungen (außer ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
Kriminaltechnik, Gerichtsmedizin und Gerichtspsychiatrie (außer ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
Verkehrslehre einschließlich Verkehrsrecht, insbesondere Planung, Organisation und Führung bei verkehrsdienstlichen Einsätzen (außer Kriminaldienst und ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
Taktik und Ordnungsdienst
Polizeitechnik (Waffen- und Gerätekunde, Einsatz von Kraftfahrzeugen und Fernmeldeeinrichtungen)
Schriftverkehr, einschließlich angewandter Statistik, Bürotechnik und Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung
Grundzüge der angewandten Psychologie
Grundzüge der Soziologie und der Wirtschaftspolitik
Grundzüge der Pädagogik
Grundzüge der politischen Bildung und der umfassenden Landesverteidigung
Grundzüge des Führungsverhaltens, der Führungstechniken und der Organisations- und Arbeitstechnik
Eine lebende Fremdsprache
Grundzüge der österreichischen Geschichte und der Geschichte des österreichischen Sicherheitswesens
Leibesübungen, Sport und Selbstverteidigung
Allgemeine Staatsverrechnung und allgemeine Verrechnungslehre (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
Österreichische Staatsverrechnung und Wirtschaftsgebarung (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
Grundzüge des Abgabewesens, des Finanzausgleiches, des Bank-, Geld- und Kreditwesens (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
Pensionsrecht und Grundzüge des allgemeinen Sozialversicherungsrechtes (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
Überblick über die Technologie und die Warenkunde (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
B. Prüfungsgegenstände
I. S c h r i f t l i c h e P r ü f u n g
Bearbeitung von die Dienstbereiche der künftigen Verwendung betreffenden Aufgaben
II. M ü n d l i c h e P r ü f u n g
Österreichische Verfassung und Behördenorganisation
Vollzugsdienst, insbesondere die Befugnisse und das im Sicherheitsdienst anzuwendende Verfahrensrecht
Taktik und Ordnungsdienst (außer ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
Kriminologie, Kriminaltaktik und Kriminaltechnik (außer ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
Strafrecht
Grundzüge des materiellen Polizeiverwaltungsrechtes
Österreichische Staatsverrechnung und Wirtschaftsgebarung (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
Dienst- und Besoldungsrecht
Pensionsrecht und Grundzüge des allgemeinen Sozialversicherungsrechtes (nur ökonomisch-administrativer Gendarmeriedienst)
Anlage 4
(Anm.: Gegenstandslos)
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