Verordnung der Bundesregierung vom 19. Dezember 1978 über dieGrundausbildung für die Verwendungsgruppe B

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1979-03-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-28
Status Aufgehoben · 2002-08-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 33
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 14 bis 21 und 143 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, und des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, wird verordnet:

Die Verordnung steht für die jeweiligen Dienstbereiche noch so lange als Bundesgesetz in Geltung, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Absolvierte Grundausbildungen auf Grundlage der Grundausbildungsvorschriften gemäß der Z 1 bis 4 gelten als Definitivstellungserfordernisse für die jeweilige Verwendungsgruppe (vgl. § 234 Abs. 6 BDG, BGBl. Nr. 333/1979).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 14 bis 21 und 143 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, und des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B anzuwenden, soweit in den Abs. 2 und 3 keine Ausnahmen festgelegt sind.

(2) Auf die folgenden Verwendungen ist diese Verordnung nicht anzuwenden:

1.

Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion;

2.

Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst;

3.

Finanzdienst, Bodenschätzungsdienst, Betriebsprüfungsdienst und Zolldienst;

4.

Dienst bei Gericht und bei staatsanwaltschaftlichen Behörden;

5.

Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt;

6.

Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, soweit für die betreffende Verwendung eine Grundausbildung im Rahmen der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist;

7.

sozialer Betreuungsdienst;

8.

technischer Dienst im Eich- und Vermessungswesen.

(3) An die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B tritt beim Dienst in der Heeresverwaltung (mit Ausnahme des Rechnungsdienstes) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2.

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B anzuwenden, soweit in den Abs. 2 und 3 keine Ausnahmen festgelegt sind.

(2) Auf die folgenden Verwendungen ist diese Verordnung nicht anzuwenden:

1.

Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion;

2.

Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst;

3.

Finanzdienst, Bodenschätzungsdienst, Betriebsprüfungsdienst und Zolldienst;

4.

Dienst bei Gericht und bei staatsanwaltschaftlichen Behörden;

5.

Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt;

6.

Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, soweit für die betreffende Verwendung eine Grundausbildung im Rahmen der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist;

7.

sozialer Betreuungsdienst;

8.

technischer Dienst im Eich- und Vermessungswesen.

(3) An die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B tritt beim Dienst in der Heeresverwaltung (mit Ausnahme des Rechnungsdienstes) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2.

Ausbildung

§ 2. (1) An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:

```

```

```

1.

Österreichisches Verfassungs-

```

recht und Behördenorganisation

```

2.

Dienst- und Besoldungsrecht der

```

Bundesbediensteten für alle Verwendungen

```

3.

Verfahrensrecht

```

Teil 1: EGVG, AVG und Kanzlei-

ordnung

```

```

Teil 2: VStG und VVG für die Verwaltungsdienste und

den bergbehördlichen Dienst

```

```

```

4.

Allgemeine Staatsverrechnung

```

(allgemeine Verrechnungslehre;

staatliches Rechnungs- und

Kontrollwesen)

```

5.

Österreichische Staatsverrech- für den Rechnungsdienst

```

nung (Verrechnung des Bundes;

Grundzüge der Verrechnung der

Länder und Gemeinden)

```

6.

Grundzüge des Finanzrechtes

```

```

```

```

7.

Grundzüge der automationsunter- für den Rechnungsdienst und (in

```

stützten Datenverarbeitung geringerem Umfang) für die

Verwaltungsdienste und den

statistischen Dienst

```

```

```

8.

Grundzüge der Staatsverrechnung

```

und die wichtigsten Haushalts- für die Verwaltungsdienste

vorschriften des Bundes

```

```

```

9.

Unfallverhütung für die technischen Dienste und

```

den bergbehördlichen Dienst

```

```

(2) Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 2 BDG erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß dieser Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.

(3) Bedienstete der im Abs. 1 Z 7 angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Ausbildung

§ 2. (1) An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:

```

```

```

1.

Österreichisches Verfassungs-

```

recht und Behördenorganisation

```

2.

Dienst- und Besoldungsrecht der

```

Bundesbediensteten für alle Verwendungen

```

3.

Verfahrensrecht

```

Teil 1: EGVG, AVG und Kanzlei-

ordnung

```

```

Teil 2: VStG und VVG für die Verwaltungsdienste und

den bergbehördlichen Dienst

```

```

```

4.

Allgemeine Staatsverrechnung

```

(allgemeine Verrechnungslehre;

staatliches Rechnungs- und

Kontrollwesen)

```

5.

Österreichische Staatsverrech- für den Rechnungsdienst

```

nung (Verrechnung des Bundes;

Grundzüge der Verrechnung der

Länder und Gemeinden)

```

6.

Grundzüge des Finanzrechtes

```

```

```

```

7.

Grundzüge der automationsunter- für den Rechnungsdienst und (in

```

stützten Datenverarbeitung geringerem Umfang) für die

Verwaltungsdienste, den Dienst

mit audio-visuellen Medien und

den statistischen Dienst

```

```

```

8.

Grundzüge der Staatsverrechnung

```

und die wichtigsten Haushalts- für die Verwaltungsdienste

vorschriften des Bundes

```

```

```

9.

Unfallverhütung für die technischen Dienste und

```

den bergbehördlichen Dienst

```

```

(1a) Der unter Abs. 1 Z 1 angeführte Gegenstand hat auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu umfassen.

(2) Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 2 BDG erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß dieser Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.

(3) Bedienstete der im Abs. 1 Z 7 angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Ausbildung

§ 2. (1) An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:

```

```

```

1.

Österreichisches Verfassungs-

```

recht und Behördenorganisation

```

2.

Dienst- und Besoldungsrecht der

```

Bundesbediensteten für alle Verwendungen

```

3.

Verfahrensrecht

```

Teil 1: EGVG, AVG und Kanzlei-

ordnung

```

```

Teil 2: VStG und VVG für die Verwaltungsdienste und

den bergbehördlichen Dienst

```

```

```

4.

Allgemeine Staatsverrechnung

```

(allgemeine Verrechnungslehre;

staatliches Rechnungs- und

Kontrollwesen)

```

5.

Österreichische Staatsverrech- für den Rechnungsdienst

```

nung (Verrechnung des Bundes;

Grundzüge der Verrechnung der

Länder und Gemeinden)

```

6.

Grundzüge des Finanzrechtes

```

```

```

```

7.

Grundzüge der automationsunter- für den Rechnungsdienst und (in

```

stützten Datenverarbeitung geringerem Umfang) für die

Verwaltungsdienste, den Dienst

mit audio-visuellen Medien und

den statistischen Dienst

```

```

```

8.

Grundzüge der Staatsverrechnung

```

und die wichtigsten Haushalts- für die Verwaltungsdienste

vorschriften des Bundes

```

```

```

9.

Unfallverhütung für die technischen Dienste und

```

den bergbehördlichen Dienst

```

```

(1a) Der unter Abs. 1 Z 1 angeführte Gegenstand hat auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu umfassen.

(2) Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 2 BDG erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß dieser Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.

(3) Bedienstete der im Abs. 1 Z 7 angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Ausbildung

§ 2. (1) Vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:

1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation 2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten 3. Verfahrensrecht Teil 1: EGVG, AVG und Kanzleiordnung für alle Verwendungen
Teil 2: VStG und VVG für die Verwaltungsdienste und den bergbehördlichen Dienst
4. Allgemeine Staatsverrechnung (allgemeine Verrechnungslehre; staatliches Rechnungs- und Kontrollwesen) 5. Österreichische Staatsverrechnung (Verrechnung des Bundes; Grundzüge der Verrechnung der Länder und Gemeinden) 6. Grundzüge des Finanzrechtes für den Rechnungsdienst
7. Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung für den Rechnungsdienst und (in geringerem Umfang) für die Verwaltungsdienste, den Dienst mit audio-visuellen Medien und den statistischen Dienst
8. Grundzüge der Staatsverrechnung und die wichtigsten Haushaltsvorschriften des Bundes für die Verwaltungsdienste
9. Unfallverhütung für die technischen Dienste und den bergbehördlichen Dienst

(1a) Der unter Abs. 1 Z 1 angeführte Gegenstand hat auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu umfassen.

(2) Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß dieser Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.

(3) Bedienstete der im Abs. 1 Z 7 angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung“ eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

§ 3. (1) In jenen Gegenständen, die im § 2 Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und in der Regel durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige Bundesminister ergänzend eine gemeinsame lehrgangsmäßige Ausbildung durchführen.

§ 3. (1) In jenen Gegenständen, die im § 2 Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und in der Regel durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige Bundesminister ergänzend eine gemeinsame lehrgangsmäßige Ausbildung durchführen.

(3) Veranstaltet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Lehrgänge in dem in Z 3a der Anlage angeführten Gegenstand, so kann er zu diesen Lehrgängen gegen Kostenersatz auch Personen zulassen, die nicht Bundesbedienstete sind. Anstelle der Dienstprüfung ist für diese Personen von den mit der Durchführung der Lehrgänge beauftragten Bediensteten eine Erfolgskontrolle in Form einer einstündigen Klausurarbeit durchzuführen. Über den erfolgreich absolvierten Lehrgang hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine schriftliche Bestätigung auszustellen.

§ 3. (1) In jenen Gegenständen, die im § 2 Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und in der Regel durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige Bundesminister ergänzend eine gemeinsame lehrgangsmäßige Ausbildung durchführen.

(3) Veranstaltet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Lehrgänge in dem in Z 3a der Anlage angeführten Gegenstand, so kann er zu diesen Lehrgängen gegen Kostenersatz auch Personen zulassen, die nicht Bundesbedienstete sind. Anstelle der Dienstprüfung ist für diese Personen von den mit der Durchführung der Lehrgänge beauftragten Bediensteten eine Erfolgskontrolle in Form einer einstündigen Klausurarbeit durchzuführen. Über den erfolgreich absolvierten Lehrgang hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine schriftliche Bestätigung auszustellen.

Dienstprüfung

§ 4. (1) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Direktor der Verwaltungsakademie zur Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Bedienstete, die den Lehrgang nicht absolviert haben, sind auf Antrag zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn sie

1.

die Zuweisungserfordernisse (§ 15 Abs. 1 BDG) erfüllen oder

2.

die betreffende Verwendung erst anstreben und - außer dem erfolgreichen Abschluß dieser Grundausbildung - alle für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllen.

(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

Dienstprüfung

§ 4. (1) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Direktor der Verwaltungsakademie zur Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Bedienstete, die den Lehrgang nicht absolviert haben, sind auf Antrag zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn sie

1.

die Zuweisungserfordernisse (§ 15 Abs. 1 BDG) erfüllen oder

2.

die betreffende Verwendung erst anstreben und - außer dem erfolgreichen Abschluß dieser Grundausbildung - alle für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllen.

(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

Dienstprüfung

§ 4. (1) Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.

(2) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zur Dienstprüfung zuzuweisen. Bedienstete, die den Lehrgang nicht absolviert haben, sind auf Antrag zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn sie

1.

die Zuweisungserfordernisse erfüllen oder

2.

die betreffende Verwendung erst anstreben und – außer dem erfolgreichen Abschluss dieser Grundausbildung – alle für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllen.

(3) Die Dienstprüfung besteht aus der Klausurarbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 und aus mündlichen Teilprüfungen.

(4) Die mündlichen Teilprüfungen sind vor Einzelprüfern des Senates im Sinne des § 8 abzulegen.

(5) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn die Klausurarbeit positiv beurteilt und die mündlichen Teilprüfungen bestanden worden sind. Nicht bestandene mündliche Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden.

(6) Ist der Prüfungserfolg der Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung als ausgezeichnet zu bewerten, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen.

§ 5. (1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Abweichend hievon beträgt die Höchstdauer der Klausurarbeit in technischen Fächern sechs Stunden, wenn sie zeichnerische Darstellungen umfaßt. Sie erhöht sich auf acht Stunden, wenn technische Planungsaufgaben zu lösen sind.

§ 5. (1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Abweichend hievon beträgt die Höchstdauer der Klausurarbeit in technischen Fächern sechs Stunden, wenn sie zeichnerische Darstellungen umfaßt. Sie erhöht sich auf acht Stunden, wenn technische Planungsaufgaben zu lösen sind.

§ 6. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 und 9 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände. Die Dienstbehörde hat außerdem einen weiteren Gegenstand für die mündliche Prüfung zu bestimmen. Sie hat dabei je nach Verwendung des Bediensteten

1.

das Ressortfach (Rechtsvorschriften des Ressortbereiches, in dem der Bedienstete verwendet wird, sowie Überblick über die wesentlichen Elemente der Rechtsvorschriften für die übrigen Bereiche des Ressorts des Bediensteten) oder

2.

einen in der Anlage zur Verordnung angeführten Gegenstand

(2) Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch die mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen.

(3) In den Verwaltungsdiensten, im Rechnungsdienst und im statistischen Dienst ist zusätzlich der Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” (§ 2 Abs. 1 Z 7) zu prüfen, wenn der Bedienstete keine positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 vorweisen kann.

(4) Im Rechnungsdienst ist abweichend vom Abs. 1 zweiter Satz kein weiterer Gegenstand vorzuschreiben. Im Prüfdienst beim Rechnungshof ist jedoch zusätzlich der Gegenstand “Grundlagen des Prüfungswesens in der öffentlichen Verwaltung und den öffentlichen Unternehmungen und Grundzüge der Organisationslehre” zu prüfen.

(5) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Wurde § 21 BDG angewendet, so ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf bestimmte Gegenstände zur Gänze oder teilweise angerechnet wurden.

§ 6. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 und 9 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände. Die Dienstbehörde hat außerdem einen weiteren Gegenstand für die mündliche Prüfung zu bestimmen. Sie hat dabei je nach Verwendung des Bediensteten

1.

das Ressortfach (Rechtsvorschriften des Ressortbereiches, in dem der Bedienstete verwendet wird, sowie Überblick über die wesentlichen Elemente der Rechtsvorschriften für die übrigen Bereiche des Ressorts des Bediensteten) oder

2.

einen in der Anlage zur Verordnung angeführten Gegenstand

(2) Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch die mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen.

(3) In den Verwaltungsdiensten, im Rechnungsdienst und im statistischen Dienst ist zusätzlich der Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” (§ 2 Abs. 1 Z 7) zu prüfen, wenn der Bedienstete keine positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 vorweisen kann.

(4) Im Rechnungsdienst ist abweichend vom Abs. 1 zweiter Satz kein weiterer Gegenstand vorzuschreiben. Im Prüfdienst beim Rechnungshof ist jedoch zusätzlich der Gegenstand “Grundlagen des Prüfungswesens in der öffentlichen Verwaltung und den öffentlichen Unternehmungen und Grundzüge der Organisationslehre” zu prüfen.

(4a) Im Dienst an Volksbibliotheken wird bei der mündlichen Prüfung der Gegenstand ,Volksbibliothekswesen' durch die erfolgreiche Absolvierung

1.

des beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport eingerichteten Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare oder

2.

des vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport, dem Büchereiverband Österreichs und dem Österreichischen Städtebund eingerichteten Lehrganges für hauptberufliche Volksbibliothekare (Verwendungsgruppen A oder B)

(5) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Wurde § 21 BDG angewendet, so ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf bestimmte Gegenstände zur Gänze oder teilweise angerechnet wurden.

§ 6. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 und 9 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände. Die Dienstbehörde hat außerdem einen weiteren Gegenstand für die mündliche Prüfung zu bestimmen. Sie hat dabei je nach Verwendung des Bediensteten

1.

das Ressortfach (Rechtsvorschriften des Ressortbereiches, in dem der Bedienstete verwendet wird, sowie Überblick über die wesentlichen Elemente der Rechtsvorschriften für die übrigen Bereiche des Ressorts des Bediensteten) oder

2.

einen in der Anlage zur Verordnung angeführten Gegenstand

(2) Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch die mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen.

(3) In den Verwaltungsdiensten, im Rechnungsdienst und im statistischen Dienst ist zusätzlich der Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” (§ 2 Abs. 1 Z 7) zu prüfen, wenn der Bedienstete keine positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 vorweisen kann.

(4) Im Rechnungsdienst ist abweichend vom Abs. 1 zweiter Satz kein weiterer Gegenstand vorzuschreiben. Im Prüfdienst beim Rechnungshof ist jedoch zusätzlich der Gegenstand “Grundlagen des Prüfungswesens in der öffentlichen Verwaltung und den öffentlichen Unternehmungen und Grundzüge der Organisationslehre” zu prüfen.

(4a) Im Dienst an Volksbibliotheken wird bei der mündlichen Prüfung der Gegenstand ,Volksbibliothekswesen` durch die erfolgreiche Absolvierung

1.

des beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport eingerichteten Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare oder

2.

des vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport, dem Büchereiverband Österreichs und dem Österreichischen Städtebund eingerichteten Lehrganges für hauptberufliche Volksbibliothekare (Verwendungsgruppen A oder B)

(5) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Wurde § 21 BDG angewendet, so ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf bestimmte Gegenstände zur Gänze oder teilweise angerechnet wurden.

Mündliche Teilprüfungen

§ 6. (1) Die mündlichen Teilprüfungen umfassen jeweils die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 und 9 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände. Die Dienstbehörde hat außerdem einen weiteren Gegenstand zum mündlichen Teilprüfungsfach zu bestimmen. Sie hat dabei je nach Verwendung des Bediensteten

1.

das Ressortfach (Rechtsvorschriften des Ressortbereiches, in dem der Bedienstete verwendet wird, sowie Überblick über die wesentlichen Elemente der Rechtsvorschriften für die übrigen Bereiche des Ressorts des Bediensteten) oder

2.

einen in der Anlage zur Verordnung angeführten Gegenstand

auszuwählen.

(2) Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch die mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen.

(3) In den Verwaltungsdiensten, im Rechnungsdienst und im statistischen Dienst ist zusätzlich der Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung“ (§ 2 Abs. 1 Z 7) zu prüfen, wenn der Bedienstete keine positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 vorweisen kann.

(4) Im Rechnungsdienst ist abweichend vom Abs. 1 zweiter Satz kein weiterer Gegenstand vorzuschreiben. Im Prüfdienst beim Rechnungshof ist jedoch zusätzlich der Gegenstand „Grundlagen des Prüfungswesens in der öffentlichen Verwaltung und den öffentlichen Unternehmungen und Grundzüge der Organisationslehre“ zu prüfen.

(4a) Im Dienst an Volksbibliotheken wird bei der mündlichen Prüfung der Gegenstand,Volksbibliothekswesen` durch die erfolgreiche Absolvierung

1.

des beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport eingerichteten Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare oder

2.

des vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport, dem Büchereiverband Österreichs und dem Österreichischen Städtebund eingerichteten Lehrganges für hauptberufliche Volksbibliothekare (Verwendungsgruppen A oder B)

ersetzt.

(5) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Wurde § 21 BDG angewendet, so ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf bestimmte Gegenstände zur Gänze oder teilweise angerechnet wurden.

Prüfungskommission

§ 7. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundeskanzleramt einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder B oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen bestellt werden.

Prüfungskommission

§ 7. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundeskanzleramt einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder B oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen bestellt werden.

Prüfungssenat

§ 8. (1) Der Prüfungssenat darf – sofern sich nicht aus der Anwendung des § 6 Abs. 3 und 4 zwangsläufig anderes ergibt – neben dem Vorsitzenden nicht mehr als drei Mitglieder umfassen.

(2) Es sind zu prüfen:

1.

die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 angeführten Gegenstände von einem rechtskundigen Mitglied;

2.

der im § 2 Abs. 1 Z 4 angeführte Gegenstand von einem Beamten der Verwendungsgruppe A;

3.

die im § 2 Abs. 1 Z 5 und 8 angeführten Gegenstände von einem Rechnungsbeamten der Verwendungsgruppe B.

(3) Für Prüfungen technischer Richtung ist ein Absolvent einer technischen Universität als Senatsvorsitzender heranzuziehen.

Prüfungssenat

§ 8. (1) Der Prüfungssenat darf – sofern sich nicht aus der Anwendung des § 6 Abs. 3 und 4 zwangsläufig anderes ergibt – neben dem Vorsitzenden nicht mehr als drei Mitglieder umfassen.

(2) Es sind zu prüfen:

1.

die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 angeführten Gegenstände von einem rechtskundigen Mitglied;

2.

der im § 2 Abs. 1 Z 4 angeführte Gegenstand von einem Beamten der Verwendungsgruppe A;

3.

die im § 2 Abs. 1 Z 5 und 8 angeführten Gegenstände von einem Rechnungsbeamten der Verwendungsgruppe B.

(3) Für Prüfungen technischer Richtung ist ein Absolvent einer technischen Universität als Senatsvorsitzender heranzuziehen.

Prüfungssenat

§ 8. (1) Alle Einzelprüfer eines Kanditaten bilden einen Prüfungssenat.

(2) Es sind zu prüfen:

1.

die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 angeführten Gegenstände von einem rechtskundigen Mitglied;

2.

der im § 2 Abs. 1 Z 4 angeführte Gegenstand von einem Beamten der Verwendungsgruppe A;

3.

die im § 2 Abs. 1 Z 5 und 8 angeführten Gegenstände von einem Rechnungsbeamten der Verwendungsgruppe B.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2002)

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 9. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende Ausbildungen gemäß § 21 Abs. 1 BDG auf die Grundausbildung anrechnen:

1.

Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst (§§ 106 bis 109 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440);

2.

Ausbildung und Prüfung im Sinne des § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86 (Verordnung BGBl. Nr. 377/1977);

3.

Ziviltechnikerprüfung (§§ 11 bis 14 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957);

4.

erfolgreich abgeschlossene EDV-Kurse, soweit in ihnen Kenntnisse in dem für den Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” erforderlichen Umfang vermittelt wurden.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 9. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende Ausbildungen gemäß § 21 Abs. 1 BDG auf die Grundausbildung anrechnen:

1.

Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst (§§ 106 bis 109 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440);

2.

Ausbildung und Prüfung im Sinne des § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86

3.

Ziviltechnikerprüfung (§§ 11 bis 14 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957);

4.

erfolgreich abgeschlossene EDV-Kurse, soweit in ihnen Kenntnisse in dem für den Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” erforderlichen Umfang vermittelt wurden.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 9. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende Ausbildungen gemäß § 21 Abs. 1 BDG auf die Grundausbildung anrechnen:

1.

Ausbildung und Prüfung im Sinne des § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86

2.

Ziviltechnikerprüfung (§§ 11 bis 14 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957);

3.

erfolgreich abgeschlossene EDV-Kurse, soweit in ihnen Kenntnisse in dem für den Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” erforderlichen Umfang vermittelt wurden.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 9. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende Ausbildungen gemäß § 21 Abs. 1 BDG auf die Grundausbildung anrechnen:

1.

Ausbildung und Prüfung im Sinne des § 35 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86

2.

Ziviltechnikerprüfung (§§ 11 bis 14 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957);

3.

erfolgreich abgeschlossene EDV-Kurse, soweit in ihnen Kenntnisse in dem für den Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” erforderlichen Umfang vermittelt wurden.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 9. Die Dienstbehörde kann erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen des Beamten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.

§ 9a. (1) Für den Dienst im Forstwesen tritt an die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß der forstlichen Staatsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 221/1989, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Grundausbildungen für den Dienst im Forstwesen, die nach den vor dem Inkrafttreten der im Abs. 1 angeführten Verordnung geltenden Vorschriften erfolgreich abgelegt wurden, gelten als Prüfung gemäß Abs. 1.

§ 9a. (1) Für den Dienst im Forstwesen tritt an die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß der forstlichen Staatsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 221/1989, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Grundausbildungen für den Dienst im Forstwesen, die nach den vor dem Inkrafttreten der im Abs. 1 angeführten Verordnung geltenden Vorschriften erfolgreich abgelegt wurden, gelten als Prüfung gemäß Abs. 1.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1979 in Kraft.

(2) Gemäß § 134 Abs. 1 BDG treten mit Ablauf des 28. Feber 1979 außer Kraft:

1.

die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst, BGBl. Nr. 165/1971, soweit sie sich nicht auf Bedienstete im Versorgungs- und Behindertenwesen erstreckt,

2.

die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen Gartenbaudienst, BGBl. Nr. 102/1972,

3.

die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen Archivdienst, BGBl. Nr. 118/1972,

4.

die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen landwirtschaftlichen Dienst, BGBl. Nr. 119/1972,

5.

die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen Dienst an Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten, BGBl. Nr. 155/1972,

6.

die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen Dienst der Restauratoren, BGBl. Nr. 376/1972,

7.

die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen technischen Dienst, BGBl. Nr. 220/1973,

8.

die Verordnung des Präsidenten des Nationalrates betreffend die Prüfung für den gehobenen Stenographendienst, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 16. Juni 1973,

9.

die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Prüfung für den gehobenen Dienst an land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Versuchsanstalten, BGBl. Nr. 322/1974,

10.

die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren statistischen Dienst, den gehobenen statistischen Dienst, den statistischen Fachdienst und den mittleren statistischen Dienst, BGBl. Nr. 639/1974, soweit sie den gehobenen statistischen Dienst betrifft,

11.

die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren Redaktionsdienst und den gehobenen Redaktionsdienst, BGBl. Nr. 39/1975, soweit sie den gehobenen Redaktionsdienst betrifft,

12.

die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Grundausbildung und die Prüfung für den Gehobenen Rechnungsdienst, BGBl. Nr. 223/1976.

(3) (Anm.: Gegenstandslos)

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1979 in Kraft.

(2) Gemäß § 134 Abs. 1 BDG treten mit Ablauf des 28. Feber 1979 außer Kraft:

1.

die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst, BGBl. Nr. 165/1971, soweit sie sich nicht auf Bedienstete im Versorgungs- und Behindertenwesen erstreckt,

2.

die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen Gartenbaudienst, BGBl. Nr. 102/1972,

3.

die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen Archivdienst, BGBl. Nr. 118/1972,

4.

die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen landwirtschaftlichen Dienst, BGBl. Nr. 119/1972,

5.

die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen Dienst an Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten, BGBl. Nr. 155/1972,

6.

die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen Dienst der Restauratoren, BGBl. Nr. 376/1972,

7.

die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen technischen Dienst, BGBl. Nr. 220/1973,

8.

die Verordnung des Präsidenten des Nationalrates betreffend die Prüfung für den gehobenen Stenographendienst, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 16. Juni 1973,

9.

die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Prüfung für den gehobenen Dienst an land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Versuchsanstalten, BGBl. Nr. 322/1974,

10.

die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren statistischen Dienst, den gehobenen statistischen Dienst, den statistischen Fachdienst und den mittleren statistischen Dienst, BGBl. Nr. 639/1974, soweit sie den gehobenen statistischen Dienst betrifft,

11.

die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren Redaktionsdienst und den gehobenen Redaktionsdienst, BGBl. Nr. 39/1975, soweit sie den gehobenen Redaktionsdienst betrifft,

12.

die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Grundausbildung und die Prüfung für den Gehobenen Rechnungsdienst, BGBl. Nr. 223/1976.

(3) (Anm.: Gegenstandslos)

(4) § 2 Abs. 1a ist erstmals anzuwenden:

1.

auf Ausbildungslehrgänge, die im Jahre 1990 beginnen, und

2.

auf Dienstprüfungen, die nach Ablauf der in Z 1 angeführten Lehrgänge abgehalten werden.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1979 in Kraft.

(2) Gemäß § 134 Abs. 1 BDG treten mit Ablauf des 28. Feber 1979 außer Kraft:

1.

die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst, BGBl. Nr. 165/1971, soweit sie sich nicht auf Bedienstete im Versorgungs- und Behindertenwesen erstreckt,

2.

die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen Gartenbaudienst, BGBl. Nr. 102/1972,

3.

die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen Archivdienst, BGBl. Nr. 118/1972,

4.

die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen landwirtschaftlichen Dienst, BGBl. Nr. 119/1972,

5.

die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen Dienst an Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten, BGBl. Nr. 155/1972,

6.

die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen Dienst der Restauratoren, BGBl. Nr. 376/1972,

7.

die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den gehobenen technischen Dienst, BGBl. Nr. 220/1973,

8.

die Verordnung des Präsidenten des Nationalrates betreffend die Prüfung für den gehobenen Stenographendienst, Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 16. Juni 1973,

9.

die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Prüfung für den gehobenen Dienst an land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Versuchsanstalten, BGBl. Nr. 322/1974,

10.

die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren statistischen Dienst, den gehobenen statistischen Dienst, den statistischen Fachdienst und den mittleren statistischen Dienst, BGBl. Nr. 639/1974, soweit sie den gehobenen statistischen Dienst betrifft,

11.

die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren Redaktionsdienst und den gehobenen Redaktionsdienst, BGBl. Nr. 39/1975, soweit sie den gehobenen Redaktionsdienst betrifft,

12.

die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Grundausbildung und die Prüfung für den Gehobenen Rechnungsdienst, BGBl. Nr. 223/1976.

(Anm.: Abs. 3 gegenstandslos)

(4) § 2 Abs. 1a ist erstmals anzuwenden:

1.

auf Ausbildungslehrgänge, die im Jahre 1990 beginnen, und

2.

auf Dienstprüfungen, die nach Ablauf der in Z 1 angeführten Lehrgänge abgehalten werden.

Anlage

Gegenstände gemäß § 6 Abs. 1 Z 2

1 Archivwesen

2 Arzneimittelwesen

3 automationsunterstützte Datenverarbeitung

4 Bergbau

5 Beschußwesen

6 Buchdruck und Reproduktionsverfahren

7 Chemie

8 chemische und chemisch-technische Einrichtungen und Verfahren

9 Denkmalpflege

10 Eisenbahnwesen

11 elektrische Energietechnik

12 elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik

13 Elektrizitätswirtschaft

14 Energiewirtschaft

15 Forstwirtschaft

16 Gartenbau

17 Geophysik

18 Heeresbauwesen

19 Hochbau

20 Journalistik

21 Konservierung (Restaurierung, Präparation)1)

22 Kraftfahrwesen

23 Landwirtschaft2)

24 Lebensmittelwesen

25 Luftfahrtwesen

26 Luftschutzwesen

27 Luftwaffenwesen

28 Maschinenbau

29 medizinisch-technische Einrichtungen und Verfahren 30 militärische Landesbeschreibung (einschließlich Kartenwesen) 31 Münzwesen

32 fachliche und verwaltungstechnische Musealangelegenheiten 33 Pflanzenbau und Pflanzenschutz

34 Personal-, Wirtschafts- und Sachverwaltung (unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten) 35 pharmakologische und balneologische Untersuchungen 36 Physik

37 Punzierungswesen

38 Raumforschung, Raumordnung und Raumplanung

39 Schiffahrtswesen

40 Seilbahn- und Aufzugswesen, Förderungstechnik

41 Statistik

42 Stenographendienst

43 Strahlenschutz

44 Straßenbau

45 Umweltschutz2)

46 Vermessungswesen

47 technisches Versuchswesen

48 veterinärmedizinisch-technische Einrichtungen und Verfahren

49 Waffen- und Heeresmunitionswesen

50 Wasserbau und Wasserwirtschaft

51 Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

52 Wetterkunde

53 Wildbach- und Lawinenverbauung

54 Zivilschutzwesen

Anmerkungen:

1) Die Art der Objekte und der damit vorzunehmenden Maßnahmen sind von der Dienstbehörde anzugeben.

2) Für Verwendungen in Teilbereichen dieses Gegenstandes kann die Dienstbehörde ausschließlich bestimmte Teilgebiete des Gegenstandes vorschreiben, die allerdings besonders eingehend zu beherrschen sind.

Anlage

Gegenstände gemäß § 6 Abs. 1 Z 2

1 Archivwesen

2 Arzneimittelwesen

3 automationsunterstützte Datenverarbeitung

3a AV-Medienkunde (audio-visuelle Medienkunde)

4 Bergbau

5 Beschußwesen

6 Buchdruck und Reproduktionsverfahren

7 Chemie

8 chemische und chemisch-technische Einrichtungen und Verfahren

9 Denkmalpflege

10 Eisenbahnwesen

11 elektrische Energietechnik

12 elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik

13 Elektrizitätswirtschaft

14 Energiewirtschaft

15 Forstwirtschaft

16 Gartenbau

17 Geophysik

18 Heeresbauwesen

19 Hochbau

20 Journalistik

21 Konservierung (Restaurierung, Präparation)1)

22 Kraftfahrwesen

23 Landwirtschaft2)

24 Lebensmittelwesen

25 Luftfahrtwesen

26 Luftschutzwesen

27 Luftwaffenwesen

28 Maschinenbau

29 medizinisch-technische Einrichtungen und Verfahren 30 militärische Landesbeschreibung (einschließlich Kartenwesen) 31 Münzwesen

32 fachliche und verwaltungstechnische Musealangelegenheiten 33 Pflanzenbau und Pflanzenschutz

34 Personal-, Wirtschafts- und Sachverwaltung (unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten) 35 pharmakologische und balneologische Untersuchungen 36 Physik

37 Punzierungswesen

38 Raumforschung, Raumordnung und Raumplanung

39 Schiffahrtswesen

40 Seilbahn- und Aufzugswesen, Förderungstechnik

41 Statistik

42 Stenographendienst

43 Strahlenschutz

44 Straßenbau

45 Umweltschutz2)

46 Vermessungswesen

47 technisches Versuchswesen

48 veterinärmedizinisch-technische Einrichtungen und Verfahren

48a Volksbibliothekswesen

49 Waffen- und Heeresmunitionswesen

50 Wasserbau und Wasserwirtschaft

51 Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

52 Wetterkunde

53 Wildbach- und Lawinenverbauung

54 Zivilschutzwesen

Anmerkungen:

1) Die Art der Objekte und der damit vorzunehmenden Maßnahmen sind von der Dienstbehörde anzugeben.

2) Für Verwendungen in Teilbereichen dieses Gegenstandes kann die Dienstbehörde ausschließlich bestimmte Teilgebiete des Gegenstandes vorschreiben, die allerdings besonders eingehend zu beherrschen sind.

Anlage

Gegenstände gemäß § 6 Abs. 1 Z 2

1 Archivwesen

2 Arzneimittelwesen

3 automationsunterstützte Datenverarbeitung

3a AV-Medienkunde (audio-visuelle Medienkunde)

4 Bergbau

5 Beschußwesen

6 Buchdruck und Reproduktionsverfahren

7 Chemie

8 chemische und chemisch-technische Einrichtungen und Verfahren

9 Denkmalpflege

10 Eisenbahnwesen

11 elektrische Energietechnik

12 elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik

13 Elektrizitätswirtschaft

14 Energiewirtschaft

15 Forstwirtschaft

16 Gartenbau

17 Geophysik

18 Heeresbauwesen

19 Hochbau

20 Journalistik

21 Konservierung (Restaurierung, Präparation) 1 )

22 Kraftfahrwesen

23 Landwirtschaft 2 )

24 Lebensmittelwesen

25 Luftfahrtwesen

26 Luftschutzwesen

27 Luftwaffenwesen

28 Maschinenbau

29 medizinisch-technische Einrichtungen und Verfahren 30 militärische Landesbeschreibung (einschließlich Kartenwesen) 31 Münzwesen

32 fachliche und verwaltungstechnische Musealangelegenheiten 33 Pflanzenbau und Pflanzenschutz

34 Personal-, Wirtschafts- und Sachverwaltung (unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten) 35 pharmakologische und balneologische Untersuchungen 36 Physik

37 Punzierungswesen

38 Raumforschung, Raumordnung und Raumplanung

39 Schiffahrtswesen

40 Seilbahn- und Aufzugswesen, Förderungstechnik

41 Statistik

42 Stenographendienst

43 Strahlenschutz

44 Straßenbau

45 Umweltschutz 2 )

46 Vermessungswesen

47 technisches Versuchswesen

48 veterinärmedizinisch-technische Einrichtungen und Verfahren

48a Volksbibliothekswesen

49 Waffen- und Heeresmunitionswesen

50 Wasserbau und Wasserwirtschaft

51 Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

52 Wetterkunde

53 Wildbach- und Lawinenverbauung

54 Zivilschutzwesen

Anmerkungen:

1) Die Art der Objekte und der damit vorzunehmenden Maßnahmen sind von der Dienstbehörde anzugeben.

2) Für Verwendungen in Teilbereichen dieses Gegenstandes kann die Dienstbehörde ausschließlich bestimmte Teilgebiete des Gegenstandes vorschreiben, die allerdings besonders eingehend zu beherrschen sind.

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