Verordnung der Bundesregierung vom 4. Dezember 1979 über dieGrundausbildung für die Verwendungsgruppe C
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 und der Anlage 1 Z 3.2 des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, wird verordnet:
Die Verordnung steht für die jeweiligen Dienstbereiche noch so lange als Bundesgesetz in Geltung, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß § 26 BDG 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wird. Absolvierte Grundausbildungen auf Grundlage der Grundausbildungsvorschriften gemäß der Z 1 bis 4 gelten als Definitivstellungserfordernisse für die jeweilige Verwendungsgruppe (vgl. § 234 Abs. 6 BDG, BGBl. Nr. 333/1979).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 und der Anlage 1 Z 3.2 des BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C mit Ausnahme der folgenden Verwendungen:
Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion;
Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst;
Finanzdienst, Steueraufsichtsdienst und Zolldienst;
Dienst bei Gericht und bei staatsanwaltschaftlichen Behörden, Dienst der Bewährungshelfer und Fürsorgedienst;
Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt;
Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, soweit für die betreffende Verwendung eine Grundausbildung im Rahmen der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist;
Dienst der Registerführer im Patentamt;
technischer Dienst im Eich- und Vermessungswesen und in Schwachstromabteilungen des Bundesbaudienstes oder in Schwachstromabteilungen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst;
Dienst in einer Unteroffiziersfunktion nach § 11 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150.
(2) An die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C tritt
im Krankenpflegefachdienst und im medizinisch-technischen Fachdienst die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/1961;
für Lehrhebammen die Berechtigung zur Ausübung des Berufes einer Hebamme und eine vierjährige einschlägige Praxis;
im technischen Dienst bei der Österreichischen Staatsdruckerei die Absolvierung der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik oder die Erlernung eines graphischen Lehrberufes oder des Lehrberufes eines Buchbinders oder Buchhändlers.
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C mit Ausnahme der folgenden Verwendungen:
Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion;
Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst;
Finanzdienst, Steueraufsichtsdienst und Zolldienst;
Dienst bei Gericht und bei staatsanwaltschaftlichen Behörden, Dienst der Bewährungshelfer und Fürsorgedienst;
Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt;
Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung, soweit für die betreffende Verwendung eine Grundausbildung im Rahmen der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen ist;
Dienst der Registerführer im Patentamt;
technischer Dienst im Eich- und Vermessungswesen und in Schwachstromabteilungen des Bundesbaudienstes oder in Schwachstromabteilungen im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst;
Dienst in einer Unteroffiziersfunktion nach § 11 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150.
(2) An die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C tritt
im Krankenpflegefachdienst und im medizinisch-technischen Fachdienst die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/1961;
für Lehrhebammen die Berechtigung zur Ausübung des Berufes einer Hebamme und eine vierjährige einschlägige Praxis;
im technischen Dienst bei der Österreichischen Staatsdruckerei die Absolvierung der Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik oder die Erlernung eines graphischen Lehrberufes oder des Lehrberufes eines Buchbinders oder Buchhändlers.
Ausbildung
§ 2. (1) An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:
```
```
```
Grundzüge des Österreichi-
```
schen Verfassungsrechts und
der Behördenorganisation
```
Grundzüge des Dienst- und Be-
```
soldungsrechtes der Bundesbe- für alle Verwendungen
diensteten
```
Verfahrensrecht
```
Teil 1: Kanzleiordnung und
Grundzüge des EGVG
und des AVG
```
```
Teil 2: Grundzüge des VStG für die Verwaltungsdienste und den
und des VVG bergbehördlichen Dienst
```
```
```
Grundzüge der automations- für die Verwaltungsdienste, den
```
unterstützten Datenverar- statistischen Dienst und den Wirt-
beitung schaftsdienst
```
```
```
Unfallverhütung für die technischen Dienste und
```
den bergbehördlichen Dienst
```
```
(2) Bedienstete der im Abs. 1 Z 4 angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.
(3) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
Ausbildung
§ 2. (1) An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:
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Grundzüge des Österreichi-
```
schen Verfassungsrechts und
der Behördenorganisation
```
Grundzüge des Dienst- und Be-
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soldungsrechtes der Bundesbe- für alle Verwendungen
diensteten
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Verfahrensrecht
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Teil 1: Kanzleiordnung und
Grundzüge des EGVG
und des AVG
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Teil 2: Grundzüge des VStG für die Verwaltungsdienste und den
und des VVG bergbehördlichen Dienst
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Grundzüge der automations- für die Verwaltungsdienste, den
```
unterstützten Datenverar- statistischen Dienst und den Wirt-
beitung schaftsdienst
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Unfallverhütung für die technischen Dienste und
```
den bergbehördlichen Dienst
```
```
(2) Bedienstete der im Abs. 1 Z 4 angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.
(3) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
Ausbildung
§ 2. (1) Vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten.
| 1. Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechts und der Behördenorganisation 2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten | für alle Verwendungen |
|---|---|
| 3. Verfahrensrecht Teil 1: Kanzleiordnung und Grundzüge des EGVG und des AVG | |
| Teil 2: Grundzüge des VStG und des VV | für die Verwaltungsdienste und den bergbehördlichen Dienst |
| 4. Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung | für die Verwaltungsdienste, den statistischen Dienst und den Wirtschaftsdienst |
| 5. Unfallverhütung | für die technischen Dienste und den bergbehördlichen Dienst |
(2) Bedienstete der im Abs. 1 Z 4 angeführten Verwendungen haben am Ende des Lehrganges im Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung“ eine einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeit obliegen dem Vortragenden dieses Gegenstandes.
(3) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
§ 3. (1) In jenen Gegenständen, die im § 2 Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und in der Regel durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige Bundesminister ergänzend eine gemeinsame lehrgangsmäßige Ausbildung durchführen.
§ 3. (1) In jenen Gegenständen, die im § 2 Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und in der Regel durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige Bundesminister ergänzend eine gemeinsame lehrgangsmäßige Ausbildung durchführen.
Dienstprüfung
§ 4. (1) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Direktor der Verwaltungsakademie zur Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete zuzulassen, die zwar den Lehrgang nicht absolviert haben, die aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979 erfüllen.
Dienstprüfung
§ 4. (1) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Direktor der Verwaltungsakademie zur Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete zuzulassen, die zwar den Lehrgang nicht absolviert haben, die aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979 erfüllen.
Dienstprüfung
§ 4. (1) Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen.
(2) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zur Dienstprüfung zuzuweisen. Zur Dienstprüfung sind ferner Bedienstete zuzulassen, die zwar den Lehrgang nicht absolviert haben, die aber die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 und 2 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2002 erfüllen.
(3) Die Dienstprüfung besteht aus der Klausurarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 und aus mündlichen Teilprüfungen. Im statistischen Dienst ist auch eine praktische Prüfung abzulegen.
(4) Die mündlichen Teilprüfungen sind vor Einzelprüfern des Senates im Sinne des § 9 abzulegen.
(5) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn die Klausurarbeit positiv beurteilt und die mündlichen Teilprüfungen bestanden worden sind. Nicht bestandene mündliche Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden.
(6) Ist der Prüfungserfolg der Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung als ausgezeichnet zu bewerten, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung ...“ anzufügen.
§ 5. (1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. Im statistischen Dienst ist auch eine praktische Prüfung abzulegen: sie besteht aus einer Erprobung im Maschinrechnen (Berechnung statistischer Verhältnis- und Meßzahlen) und aus einer statistischen Arbeit.
(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden, für die statistischen Dienst nicht länger als zwei Stunden dauern.
§ 5. (1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. Im statistischen Dienst ist auch eine praktische Prüfung abzulegen: sie besteht aus einer Erprobung im Maschinrechnen (Berechnung statistischer Verhältnis- und Meßzahlen) und aus einer statistischen Arbeit.
(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als vier Stunden, für die statistischen Dienst nicht länger als zwei Stunden dauern.
§ 6. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände.
(2) Die Dienstbehörde hat außerdem einen weiteren, in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstand für die mündliche Prüfung zu bestimmen. Bei der Auswahl des Gegenstandes ist auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3) Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch - soweit dort nichts anderes bestimmt wird - die Grundzüge der mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen.
(4) In den Verwaltungsdiensten, im statistischen Dienst und im Wirtschaftsdienst ist zusätzlich der Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” (§ 2 Abs. 1 Z 4) zu prüfen, wenn der Bedienstete keine positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 vorweisen kann.
§ 6. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände.
(2) Die Dienstbehörde hat außerdem einen weiteren, in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstand für die mündliche Prüfung zu bestimmen. Bei der Auswahl des Gegenstandes ist auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3) Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch - soweit dort nichts anderes bestimmt wird - die Grundzüge der mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen.
(4) In den Verwaltungsdiensten, im statistischen Dienst und im Wirtschaftsdienst ist zusätzlich der Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” (§ 2 Abs. 1 Z 4) zu prüfen, wenn der Bedienstete keine positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 vorweisen kann.
(5) Im Dienst an Volksbibliotheken wird bei der mündlichen Prüfung der Gegenstand ,Volksbibliothekswesen' durch die erfolgreiche Absolvierung
des beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport eingerichteten Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare oder
des vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport, dem Büchereiverband Österreichs und dem Österreichischen Städtebund eingerichteten Lehrganges für hauptberufliche Volksbibliothekare
§ 6. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände.
(2) Die Dienstbehörde hat außerdem einen weiteren, in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstand für die mündliche Prüfung zu bestimmen. Bei der Auswahl des Gegenstandes ist auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3) Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch - soweit dort nichts anderes bestimmt wird - die Grundzüge der mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen.
(4) In den Verwaltungsdiensten, im statistischen Dienst und im Wirtschaftsdienst ist zusätzlich der Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” (§ 2 Abs. 1 Z 4) zu prüfen, wenn der Bedienstete keine positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 vorweisen kann.
(5) Im Dienst an Volksbibliotheken wird bei der mündlichen Prüfung der Gegenstand ,Volksbibliothekswesen` durch die erfolgreiche Absolvierung
des beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport eingerichteten Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare oder
des vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport, dem Büchereiverband Österreichs und dem Österreichischen Städtebund eingerichteten Lehrganges für hauptberufliche Volksbibliothekare
Mündliche Teilprüfungen
§ 6. (1) Die mündlichen Teilprüfungen umfassen jeweils die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände.
(2) Die Dienstbehörde hat außerdem einen weiteren, in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstand zum mündlichen Teilprüfungsfach zu bestimmen. Bei der Auswahl des Gegenstandes ist auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3) Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch – soweit dort nichts anderes bestimmt wird – die Grundzüge der mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen.
(4) In den Verwaltungsdiensten, im statistischen Dienst und im Wirtschaftsdienst ist zusätzlich der Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung“ (§ 2 Abs. 1 Z 4) zu prüfen, wenn der Bedienstete keine positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des § 2 Abs. 2 vorweisen kann.
(5) Im Dienst an Volksbibliotheken wird bei der mündlichen Prüfung der Gegenstand,Volksbibliothekswesen` durch die erfolgreiche Absolvierung
des beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport eingerichteten Ausbildungslehrganges für Volksbibliothekare oder
des vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport, dem Büchereiverband Österreichs und dem Österreichischen Städtebund eingerichteten Lehrganges für hauptberufliche Volksbibliothekare
ersetzt.
§ 7. Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Bei Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 35 BDG 1979 sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.
§ 7. Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Bei Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 35 BDG 1979 sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.
§ 7. Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Bei Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 10 sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.
Prüfungskommission
§ 8. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundeskanzleramt einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A bis C oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte Personen bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen bestellt werden.
Prüfungskommission
§ 8. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Bundeskanzleramt einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A bis C oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte Personen bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen bestellt werden.
Prüfungssenat
§ 9. (1) Der Prüfungssenat darf - sofern sich nicht aus der Anwendung des § 6 Abs. 4 zwingend anderes ergibt - neben dem Vorsitzenden nicht mehr als zwei Mitglieder umfassen.
(2) Für Prüfungen von Kandidaten der technischen Dienste ist ein Absolvent einer technischen Universität oder Fakultät als Senatsvorsitzender heranzuziehen.
Prüfungssenat
§ 9. (1) Der Prüfungssenat darf - sofern sich nicht aus der Anwendung des § 6 Abs. 4 zwingend anderes ergibt - neben dem Vorsitzenden nicht mehr als zwei Mitglieder umfassen.
(2) Für Prüfungen von Kandidaten der technischen Dienste ist ein Absolvent einer technischen Universität oder Fakultät als Senatsvorsitzender heranzuziehen.
Prüfungssenat
§ 9. Alle Einzelprüfer eines Kandidaten bilden einen Prüfungssenat.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 10. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende Ausbildungen und Prüfungen gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 auf die Grundausbildung anrechnen:
Staatsprüfung für den Försterdienst; Absolvierung einer Forstfachschule;
Ausbildung und Prüfung von Aufsichtsorganen zur Überwachung des Verkehrs mit den durch das Lebensmittelgesetz 1975 erfaßten Waren;
erfolgreich abgeschlossene EDV-Kurse, soweit in ihnen Kenntnisse in dem für den Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” erforderlichen Umfang vermittelt wurden.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 10. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende Ausbildungen und Prüfungen gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 auf die Grundausbildung anrechnen:
Staatsprüfung für den Försterdienst; Absolvierung einer Forstfachschule;
Ausbildung und Prüfung von Aufsichtsorganen zur Überwachung des Verkehrs mit den durch das Lebensmittelgesetz 1975 erfaßten Waren;
erfolgreich abgeschlossene EDV-Kurse, soweit in ihnen Kenntnisse in dem für den Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” erforderlichen Umfang vermittelt wurden.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 10. Die Dienstbehörde kann erfolgreiche Ausbildungen und Prüfungen des Beamten auf die Grundausbildung insoweit anrechnen, als dies mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes zweckmäßig erscheint.
Ersatz der Grundausbildung
§ 11. Die Grundausbildung wird durch den erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Grundausbildungen ersetzt:
Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte,
Grundausbildung für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2.
Ersatz der Grundausbildung
§ 11. (1) Die Grundausbildung wird durch den erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Grundausbildungen ersetzt:
Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte,
Grundausbildung für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2,
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C - Dienst in Unteroffiziersfunktion.
(2) Wird ein Bediensteter, der in einer Geschäftsstelle (Kanzlei) eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft verwendet war und der die hiefür vorgesehene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C erfolgreich absolviert hat, in den Kanzleidienst des Bundesministeriums für Justiz übernommen und weist er die Eignung für die neue Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung nach, so ersetzt die bereits absolvierte Grundausbildung die nach dieser Verordnung vorgesehene Grundausbildung.
Ersatz der Grundausbildung
§ 11. (1) Die Grundausbildung wird durch den erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Grundausbildungen ersetzt:
Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte,
Grundausbildung für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2,
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C - Dienst in Unteroffiziersfunktion.
(2) Wird ein Bediensteter, der in einer Geschäftsstelle (Kanzlei) eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft verwendet war und der die hiefür vorgesehene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C erfolgreich absolviert hat, in den Kanzleidienst des Bundesministeriums für Justiz übernommen und weist er die Eignung für die neue Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung nach, so ersetzt die bereits absolvierte Grundausbildung die nach dieser Verordnung vorgesehene Grundausbildung.
Verwendungserfordernis
§ 12. (1) An die Stelle des in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des BDG 1979 angeführten Erfordernisses einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, treten
für Bereiter der Spanischen Reitschule eine sechsjährige Verwendung im Reitdienst der Spanischen Reitschule;
im bergbehördlichen Dienst eine vierjährige Verwendung als Betriebsaufseher (§§ 150 bis 158 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259) gemeinsam mit der Absolvierung einer Berg- und Hüttenschule (Abteilung Bergbau) oder einer Bohr- und Fördermeisterschule;
für Gerätekommandanten im Wasserbaudienst
die Absolvierung einer technischen Fachschule mechanischer oder elektrotechnischer Richtung oder
eine achtjährige einschlägige Verwendung im Wasserbaudienst des Bundes und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
für Kapitäne im Wasserbaudienst die Berechtigung zur selbständigen Führung aller Motorschiffe der Bundeswasserbauverwaltung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Bundeswasserbauverwaltung gemeinsam mit der Verwendung als Kapitän auf Motorschiffen der Bundeswasserbauverwaltung mit mindestens 294 Kilowatt Antriebsleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Bundeswasserbauverwaltung;
im Krankenpflegefachdienst, im medizinisch-technischen Fachdienst und für Lehrhebammen die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Erfordernisse;
im Dienst der Schiffahrtspolizei die Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorschiffen mit einer Länge bis zu 20 m über alles auf der österreichischen Strecke der Donau, die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung zur selbständigen Wartung von Schiffsmotoren bis 153 Kilowatt und eine vierjährige einschlägige Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht.
(2) Das in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des BDG 1979 angeführte Erfordernis wird im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung durch eine vierjährige Verwendung als zeitverpflichteter Soldat oder im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 ersetzt.
(3) In den technischen Diensten und im Wirtschaftsdienst wird der in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des BDG 1979 angeführte vierjährige Zeitraum bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer einschlägigen mittleren berufsbildenden Lehranstalt ersetzt.
Verwendungserfordernis
§ 12. (1) An die Stelle des in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des BDG 1979 angeführten Erfordernisses einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Verwendung von vier Jahren, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht, treten
für Bereiter der Spanischen Reitschule eine sechsjährige Verwendung im Reitdienst der Spanischen Reitschule;
im bergbehördlichen Dienst eine vierjährige Verwendung als Betriebsaufseher (§§ 150 bis 158 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259) gemeinsam mit der Absolvierung einer Berg- und Hüttenschule (Abteilung Bergbau) oder einer Bohr- und Fördermeisterschule;
für Gerätekommandanten im Wasserbaudienst
die Absolvierung einer technischen Fachschule mechanischer oder elektrotechnischer Richtung oder
eine achtjährige einschlägige Verwendung im Wasserbaudienst des Bundes und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter;
für Kapitäne im Wasserbaudienst die Berechtigung zur selbständigen Führung aller Motorschiffe der Bundeswasserbauverwaltung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Bundeswasserbauverwaltung gemeinsam mit der Verwendung als Kapitän auf Motorschiffen der Bundeswasserbauverwaltung mit mindestens 294 Kilowatt Antriebsleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Bundeswasserbauverwaltung;
im Krankenpflegefachdienst, im medizinisch-technischen Fachdienst und für Lehrhebammen die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 oder 2 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Erfordernisse;
im Dienst der Schiffahrtspolizei die Berechtigung zur selbständigen Führung von Motorschiffen mit einer Länge bis zu 20 m über alles auf der österreichischen Strecke der Donau, die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung zur selbständigen Wartung von Schiffsmotoren bis 153 Kilowatt und eine vierjährige einschlägige Verwendung, die zumindest dem Mittleren Dienst entspricht.
(2) Das in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des BDG 1979 angeführte Erfordernis wird im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung durch eine vierjährige Verwendung
als zeitverpflichteter Soldat oder
im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 oder
als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1978 in der jeweils geltenden Fassung
(3) In den technischen Diensten und im Wirtschaftsdienst wird der in der Anlage 1 Z 3.1 lit. a des BDG 1979 angeführte vierjährige Zeitraum bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren durch die Zeit des erfolgreichen Besuches einer einschlägigen mittleren berufsbildenden Lehranstalt ersetzt.
Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1980 in Kraft.
(2) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 treten mit Ablauf des 31. März 1980 außer Kraft:
der Erlaß des Ministeriums für öffentliche Arbeiten, Zl. 79 730-VII/15, betreffend die Dienstprüfung für Straßen-, Strom-, Hafen- und Brückenmeister, Normaliensammlung für den allgemeinen Verwaltungsdienst
der Erlaß des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau über die Prüfung für den bergbehördlichen Inspektionsdienst, Amtliche Nachrichten des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau, Jahrgang 1952, Nr. 4, Seite 8;
Verordnung der Bundesregierung betreffend die Prüfung für den Verwaltungsfachdienst, BGBl. Nr. 164/1971, soweit sie nicht Bedienstete der im § 1 Abs. 1 Z 9 angeführten Verwendungen betrifft;
Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für Wirtschaftsführer, BGBl. Nr. 117/1972;
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Prüfung für Bereiter der Spanischen Reitschule, BGBl. Nr. 156/1972;
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Prüfung für den Fachdienst bei Pferdezuchtanstalten, BGBl. Nr. 94/1973;
Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den technischen Fachdienst, BGBl. Nr. 221/1973, soweit sie nicht Bedienstete der im § 1 Abs. 1 Z 9 angeführten Verwendungen betrifft;
Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den Gartenbaudienst, BGBl. Nr. 339/1973;
Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren statistischen Dienst, den gehobenen statistischen Dienst, den statistischen Fachdienst und den mittleren statistischen Dienst, BGBl. Nr. 639/1974, soweit sie den statistischen Fachdienst betrifft;
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Prüfung für den Fachdienst in der Heeresverwaltung, BGBl. Nr. 308/1975, soweit sie nicht Bedienstete der im § 1 Abs. 1 Z 9 angeführten Verwendungen betrifft.
Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1980 in Kraft.
(2) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 treten mit Ablauf des 31. März 1980 außer Kraft:
der Erlaß des Ministeriums für öffentliche Arbeiten, Zl. 79 730-VII/15, betreffend die Dienstprüfung für Straßen-, Strom-, Hafen- und Brückenmeister, Normaliensammlung für den allgemeinen Verwaltungsdienst
Z 2682;
der Erlaß des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau über die Prüfung für den bergbehördlichen Inspektionsdienst, Amtliche Nachrichten des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau, Jahrgang 1952, Nr. 4, Seite 8;
Verordnung der Bundesregierung betreffend die Prüfung für den Verwaltungsfachdienst, BGBl. Nr. 164/1971, soweit sie nicht Bedienstete der im § 1 Abs. 1 Z 9 angeführten Verwendungen betrifft;
Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für Wirtschaftsführer, BGBl. Nr. 117/1972;
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Prüfung für Bereiter der Spanischen Reitschule, BGBl. Nr. 156/1972;
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Prüfung für den Fachdienst bei Pferdezuchtanstalten, BGBl. Nr. 94/1973;
Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den technischen Fachdienst, BGBl. Nr. 221/1973, soweit sie nicht Bedienstete der im § 1 Abs. 1 Z 9 angeführten Verwendungen betrifft;
Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den Gartenbaudienst, BGBl. Nr. 339/1973;
Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Prüfung für den höheren statistischen Dienst, den gehobenen statistischen Dienst, den statistischen Fachdienst und den mittleren statistischen Dienst, BGBl. Nr. 639/1974, soweit sie den statistischen Fachdienst betrifft;
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Prüfung für den Fachdienst in der Heeresverwaltung, BGBl. Nr. 308/1975, soweit sie nicht Bedienstete der im § 1 Abs. 1 Z 9 angeführten Verwendungen betrifft.
Anlage
Gegenstände gemäß § 6 Abs. 2
für die Verwaltungsdienste
1 Ressortfach (Rechtsvorschriften des Verwendungsbereiches
des Bediensteten und Grundzüge der übrigen Rechtsvorschriften des Verwaltungsbereiches, in dem der Bedienstete verwendet wird)
2 Personalverwaltung (unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten)
3 staatliches Rechnungswesen und die wichtigsten
Haushaltsvorschriften des Bundes
4 Wirtschafts- und Sachverwaltung (unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten) für den bergbehördlichen Dienst
5 Bergbau
für den statistischen Dienst
6 Statistik
für die technischen Dienste
7 automationsunterstützte Datenverarbeitung
8 bakteriologisch-histologische Einrichtungen und Verfahren
9 Bauwesen
10 Beschußwesen
11 Grundzüge des Buchdrucks, der Reproduktionstechnik und der Buchbinderei
12 Buchrestaurierung und Buchkunde
13 chemische und chemisch-technische Einrichtungen und Verfahren
14 Eich- und Prüfwesen
15 Eisenbahnwesen
16 elektrische Energietechnik
17 elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik
18 elektronenmikroskopische Einrichtungen und Verfahren
19 Energiewirtschaft
20 Feinmechanik und Apparatebau
21 Feldzeugdienst
22 Fernmeldebetriebsdienst (im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung)
23 Flugdienst
24 Flugsicherungstechnik
25 Grundlagen des forstlichen Versuchswesens
26 Gebäudeverwaltung
27 spezielle Präparationstechnik für Laboratorien der Geologischen Bundesanstalt, an naturwissenschaftlichen
Instituten und an Museen
28 Heizungs- und Lüftungstechnik
29 allgemeiner Hochbau
30 Hochbau, technisches Zeichnen
31 Huf- und Klauenkunde und Poliklinik
32 Hydrographie
33 Kraftfahrwesen
34 Lebensmittelwesen
35 Luftwaffenwesen
36 Maschinenbau
37 medizinisch-technische Einrichtungen und Verfahren
38 Meliorationswesen
39 Grundzüge der Meteorologie, ihre Beobachtungs- und Bearbeitungsmethoden
40 Münzwesen
41 technische Angelegenheiten der Museal- und Denkmalpflege
42 Grundzüge der Physik und Chemie
43 Pioniermaschinendienst
44 Punzierungswesen
45 Schiffahrtswesen
46 Seilbahnbau
47 Strahlenschutz
48 Straßenbau
49 Textilchemie
50 Textiltechnik
51 Umweltschutz (unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten)
52 allgemeine Vermessungskunde
53 technisches Versuchswesen
54 veterinärmedizinisch-technische Einrichtungen und Verfahren
55 Waffen- und Heeresmunitionswesen
56 Wasserbau und Wasserwirtschaft
57 Wasserbuchführung
58 Wasserversogung und Abwasserbeseitigung
59 Wehrbetriebstechnik
60 Wehroptik und Vermessungswesen
61 wehrtechnisches Güteprüfwesen
62 Wetterkunde
63 Wildbach- und Lawinenverbauung
64 zeichnerische Darstellungen aus dem Verwendungsgebiet des Bediensteten, Foto- und Reproduktionswesen
65 Zivilschutzwesen
für Gerätekommandanten und Kapitäne im Wasserbaudienst tritt an die Stelle eines Wahlfaches der Nachweis der im § 12 Abs. 1 Z 3 oder 4 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Erfordernisse;
für den Wirtschaftsdienst
66 Wirtschaftsdienst im Bereich des Bundesministeriums für
Landesverteidigung
67 Wirtschaftsdienst im Bereich des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft
für die sonstigen Verwendungen
68 Archivwesen
69 Bäderaufsicht
70 Feldkochdienst
71 Flugsicherungsdienst (im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung)
72 Forstwirtschaft
73 Gartenbau
74 Klassische Reitkunst und Pferdezuchtkunde in der Spanischen Reitschule
75 Luftschutzwesen
76 Militärseelsorgehilfsdienst
77 Pferdezuchtkunde
78 Sanitätsdienst (im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung)
79 Volksbibliothekswesen
Anlage
Gegenstände gemäß § 6 Abs. 2
für die Verwaltungsdienste
1 Ressortfach (Rechtsvorschriften des Verwendungsbereiches des Bediensteten und Grundzüge der übrigen Rechtsvorschriften des Verwaltungsbereiches, in dem der Bedienstete verwendet wird)
2 Personalverwaltung (unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten)
3 staatliches Rechnungswesen und die wichtigsten Haushaltsvorschriften des Bundes
4 Wirtschafts- und Sachverwaltung (unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten)
für den bergbehördlichen Dienst
5 Bergbau
für den statistischen Dienst
6 Statistik
für die technischen Dienste
7 automationsunterstützte Datenverarbeitung
8 bakteriologisch-histologische Einrichtungen und Verfahren
9 Bauwesen
10 Beschußwesen
11 Grundzüge des Buchdrucks, der Reproduktionstechnik und der Buchbinderei
12 Buchrestaurierung und Buchkunde
13 chemische und chemisch-technische Einrichtungen und Verfahren
14 Eich- und Prüfwesen
15 Eisenbahnwesen
16 elektrische Energietechnik
17 elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik
18 elektronenmikroskopische Einrichtungen und Verfahren
19 Energiewirtschaft
20 Feinmechanik und Apparatebau
21 Feldzeugdienst
22 Fernmeldebetriebsdienst (im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung)
23 Flugdienst
24 Flugsicherungstechnik
25 Grundlagen des forstlichen Versuchswesens
26 Gebäudeverwaltung
27 spezielle Präparationstechnik für Laboratorien der Geologischen Bundesanstalt, an naturwissenschaftlichen Instituten und an Museen
28 Heizungs- und Lüftungstechnik
29 allgemeiner Hochbau
30 Hochbau, technisches Zeichnen
31 Huf- und Klauenkunde und Poliklinik
32 Hydrographie
33 Kraftfahrwesen
34 Lebensmittelwesen
35 Luftwaffenwesen
36 Maschinenbau
37 medizinisch-technische Einrichtungen und Verfahren
38 Meliorationswesen
39 Grundzüge der Meteorologie, ihre Beobachtungs- und Bearbeitungsmethoden
40 Münzwesen
41 technische Angelegenheiten der Museal- und Denkmalpflege
42 Grundzüge der Physik und Chemie
43 Pioniermaschinendienst
44 Punzierungswesen
45 Schiffahrtswesen
46 Seilbahnbau
47 Strahlenschutz
48 Straßenbau
49 Textilchemie
50 Textiltechnik
51 Umweltschutz (unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung des Bediensteten)
52 allgemeine Vermessungskunde
53 technisches Versuchswesen
54 veterinärmedizinisch-technische Einrichtungen und Verfahren
55 Waffen- und Heeresmunitionswesen
56 Wasserbau und Wasserwirtschaft
57 Wasserbuchführung
58 Wasserversogung und Abwasserbeseitigung
59 Wehrbetriebstechnik
60 Wehroptik und Vermessungswesen
61 wehrtechnisches Güteprüfwesen
62 Wetterkunde
63 Wildbach- und Lawinenverbauung
64 zeichnerische Darstellungen aus dem Verwendungsgebiet des Bediensteten, Foto- und Reproduktionswesen
65 Zivilschutzwesen
für Gerätekommandanten und Kapitäne im Wasserbaudienst tritt an die Stelle eines Wahlfaches der Nachweis der im § 12 Abs. 1 Z 3 oder 4
für die betreffende Verwendung vorgesehenen Erfordernisse;
für den Wirtschaftsdienst
66 Wirtschaftsdienst im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung
67 Wirtschaftsdienst im Bereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
für die sonstigen Verwendungen
68 Archivwesen
69 Bäderaufsicht
70 Feldkochdienst
71 Flugsicherungsdienst (im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung)
72 Forstwirtschaft
73 Gartenbau
74 Klassische Reitkunst und Pferdezuchtkunde in der Spanischen Reitschule
75 Luftschutzwesen
76 Militärseelsorgehilfsdienst
77 Pferdezuchtkunde
78 Sanitätsdienst (im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung)
79 Volksbibliothekswesen
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